Beschluss
8 O 391/23
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2024:0508.8O391.23.00
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Tenor
Es ist beabsichtigt, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV sämtliche entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechtes, insbesondere der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit, aber auch der im Glücksspielrecht einschlägigen Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Es ist beabsichtigt, das vorliegende Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV sämtliche entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechtes, insbesondere der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit, aber auch der im Glücksspielrecht einschlägigen Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vorzulegen. Die zivilrechtlichen Rückzahlungsklagen im Glücksspielbereich dürften sich zu einem weiteren Massenphänomen entwickeln. In der Kammer ist schon jetzt eine Fülle an einschlägigen Verfahren anhängig. Ein erstinstanzlicher Einzelrichter am Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Malta) hat im Juli 2023 das deutsche Glücksspielrecht in dem Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 - teilweise - auf den unionsrechtlichen Prüfstand gestellt. Diese maltesische EuGH-Vorlage betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, der das Online-Casino betrifft, mit - nicht begründetem - Beschluss vom 10. Januar 2024 ein Revisionsverfahren (Az. I ZR 53/23) bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in diesem Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt. In einem Sportwetten betreffenden, mittlerweile erledigten Revisionsverfahren (Az.: I ZR 88/23) hat der Bundesgerichtshof hingegen weder ausgesetzt noch selbst vorgelegt, vielmehr am 22. März 2024 einen Hinweisbeschluss zur Rechtslage erlassen. Dieser Hinweisbeschluss trifft auf Kritik. Die Vorbehalte zielen nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Tatsache, dass keine eigene Anrufung des Europäischen Gerichtshofes erfolgte. Für EuGH-Vorlagen aus Deutschland sprechen gute Gründe. Insbesondere könnte die Vorlage aus Malta nicht zu der gewünschten - und notwendigen - umfassenden Klärung durch den Europäischen Gerichtshof führen. Zunächst erscheint die Zulässigkeit der maltesischen Vorlage zweifelhaft. Es ist zum einen fraglich, ob das Gericht eines Mitgliedstaates ohne weiteres die Rechtslage eines anderen Mitgliedstaates vor den Europäischen Gerichtshof bringen kann. Zum anderen finden sich Stimmen, die das maltesische Ausgangsverfahren für konstruiert und rechtsmissbräuchlich halten. Darüber hinaus und vor allem erfasst die maltesische Vorlage nur einen Teil der insgesamt aufgeworfenen Problemlagen. Im Wesentlichen geht es dort nämlich um Zweitlotterien und somit einen anderen Klagegegenstand. Daher nimmt etwa das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 2 U 36/22) eine Irrelevanz des maltesischen Vorlageverfahrens für reine Casino-Fälle an. Eine pointillistische Entscheidung des Gerichtshofes nur zu der maltesischen Vorlage würde zudem zu einem Flickerlteppich führen. Soweit ersichtlich, wird auch die grundrechtliche Dimension des hochkomplexen Glücksspielrechts ausgespart. Schließlich könnte sich das maltesische Ersuchen vor einer Entscheidung aus Luxemburg erledigen, so dass eine abschließende Klärung ausbliebe. Dies ist eine realistische Möglichkeit, wie zahlreiche EuGH-Vorlagen der letzten Jahre gezeigt haben. So erübrigten sich jüngst mehrere EuGH-Vorlagen des Landgerichts Erfurt (zum Policenmodell im Lebensversicherungsrecht) durch Anerkenntnisse und Erfüllung. Mithin könnte sich auch der maltesische Ausgangsrechtsstreit - zweiseitig oder einseitig - durch einen Vergleich, eine Klagerücknahme oder ein Anerkenntnis erledigen, womit auch die EuGH-Vorlage gegenstandslos würde. Die unionsrechtlichen Grenzen eines einseitigen - strategischen und ggf. rechtsmissbräuchlichen - Prozessverhaltens sind noch nicht vom Gerichtshof geklärt worden (vgl. Schwintowski, VuR 2024, 83 ff.; s. auch LG Erfurt, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 O 1045/18, juris Rn. 23 ff.). Die deutsche Rechtspraxis müsste bei einer Streichung der maltesischen Vorlage weiterhin, und möglicherweise noch jahrelang, mit erheblicher Rechtsunsicherheit und neuer Unübersichtlichkeit leben. Eine zeitnahe unionsweite Klärung liegt im Interesse aller Seiten, der betroffenen Spieler wie der Anbieter. Der Europäische Gerichtshof ist bestrebt, seine Hilfestellung in überschaubarer Zeit zu gewähren. Ein Vorabentscheidungsverfahren in Luxemburg dauerte 2023 durchschnittlich 16,8 Monate. Im vorliegenden Fall könnte sich der Zeitrahmen verkürzen, da der Gerichtshof aufgrund der maltesischen Vorlage bereits seit Juli 2023 wieder mit der Glücksspielproblematik befasst ist und er die verwandten Verfahren verbinden dürfte. Die Naherwartung einer klärenden Entscheidung erscheint daher gerechtfertigt. Dabei ist es unschädlich, dass der Europäische Gerichtshof es in dem maltesischen Verfahren bereits mit Teilaspekten des deutschen Glücksspielrechts zu tun hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es nämlich zulässig, in Parallelfällen identische, vergleichbare, ergänzende und selbst bereits früher beantwortete Fragen zu stellen. Weiter wäre es unschädlich, wenn es sich, wie von vielen Gerichten in Deutschland angenommen, um einen „acte clair“ oder um einen „acte éclairé“ handelte. Bei einem „acte clair“ hätte die Entscheidung des Gerichtshofes klarstellende Funktion, bei einem „acte éclairé“ hätte sie bestätigende Funktion. Allerdings sei in Erinnerung gerufen, dass der Europäische Gerichtshof gerade beim „acte clair“ die Messlatte sehr hoch gesetzt hat. Nach einem berühmten Diktum ist die Wahrscheinlichkeit, es mit einem „wirklichen“ Acte clair zu tun zu haben, ungefähr so groß, wie einem Einhorn zu begegnen. Die Große Kammer des Gerichtshofes hat vor kurzem die maßgeblichen Kriterien wie folgt zusammengefasst (EuGH (GK), Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/21, juris Rn. 39 ff.): „Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass sich neben den in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Fällen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, auch davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen darf, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16 und 21, sowie vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38). Das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16, vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 39, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 42, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 48). Ob die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angesprochene Möglichkeit besteht, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 17, sowie vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zunächst ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorschriften des Unionsrechts in mehreren Sprachen abgefasst sind und dass die verschiedenen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind (Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 18). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nämlich nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. u. a. Urteil vom 24. März 2021, A, C-950/19, EU:C:2021:230, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn ein in letzter Instanz entscheidendes einzelstaatliches Gericht insoweit zwar nicht verpflichtet sein kann, jede Sprachfassung der in Rede stehenden Unionsvorschrift zu prüfen, muss es gleichwohl die Unterschiede zwischen den ihm bekannten Sprachfassungen dieser Vorschrift berücksichtigen, insbesondere wenn diese Abweichungen von den Parteien vorgetragen werden und erwiesen sind. Sodann ist festzustellen, dass das Unionsrecht eine eigene, besondere Terminologie und autonome Begriffe verwendet, die nicht unbedingt den gleichen Gehalt wie die entsprechenden Begriffe haben, die in den nationalen Rechtsordnungen bestehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 19). Schließlich ist jede Vorschrift des Unionsrechts in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 49). Daher kann ein in letzter Instanz entscheidendes einzelstaatliches Gericht nur dann, wenn es anhand der in den Rn. 40 bis 46 des vorliegenden Urteils genannten Auslegungskriterien zu dem Ergebnis kommt, dass es keine Anhaltspunkte gibt, die einen vernünftigen Zweifel an der richtigen Auslegung des Unionsrechts aufkommen lassen, davon absehen, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, und sie in eigener Verantwortung lösen.“ Bekanntlich ist der Europäische Gerichtshof bestrebt, sich künftig auf die Auslegung des Unionsrechtes - „interpretation“ - zu konzentrieren, mithin den nationalen Gerichten leitende Grundsätze an die Hand zu geben, in deren Lichte sie das Unionsrecht eigenverantwortlich auf konkrete Einzelfälle anwenden können (“application“). Aber selbst wenn der Gerichtshof im vorliegenden Fall der Auffassung sein sollte, bereits die leitenden Prinzipien zur Orientierung an die Hand gegeben zu haben, vermag er diese Prinzipien nochmals bekräftigend darzulegen. Allerdings ist ohnehin davon auszugehen, dass es zum Glücksspielrecht überschießende, noch nicht geklärte Fragen gibt. Nach alledem erscheint es sinnvoll und geboten, auch durch deutsche Gerichte sämtliche klärungsbedürftigen unionsrechtlichen Fragestellungen und Problemata – zu Online-Sportwetten wie zum verwandten Online-Casino - möglichst rasch vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen, dem hier das letzte Wort zukommt. In einem Sportwetten-Fall wurde eine Vorlage bereits angekündigt (s. Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 29. April 2024, Az.: 8 O 1125/23, juris), ebenso in einem Rechtsstreit zum Online-Casino (s. Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 2. Mai 2024, Az.: 8 O 392/23, juris). Es tritt hinzu, dass sich das Vorlagerecht von Instanzgerichten zu einer Vorlagepflicht verdichtet haben könnte (vgl. Schwintowski, VuR 2024, 83 ff). Es wäre wünschenswert, wenn deutschlandweit Gerichte zu einer Vorlage schritten, damit der Gerichtshof ein umfassendes Tableau vor Augen hat. Es erscheint dabei erwägenswert, dem Europäischen Gerichtshof auch die grundrechtliche Dimension des Glücksspielrechts zu überantworten. Aus Art. 51 Abs. 1 S. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergibt sich die Pflicht, die Anwendung der unionalen Grundrechte und Grundsätze zu fördern (zur Berücksichtigung der Grundrechtecharta und ihrer Wirkmächtigkeit siehe die weitere Vorlage des Landgerichts Erfurt – in einem Dieselfall – mit dem Aktenzeichen 8 O 1045/18 bzw. C-276/20, insbesondere den Vorlagebeschluss vom 15. Juni 2020 und den ergänzenden Vorlagebeschluss vom 22. April 2024; s. auch LG Erfurt, Urteil vom 19. November 2020 – 8 O 559/20, juris Rn. 39 ff.). Im vorliegenden Verfahren wurde eine EuGH-Vorlage bereits mit Verfügung vom 1. Februar 2024 angekündigt. Seither hatten die Parteien Gelegenheit, zu einem solchen Vorgehen Stellung zu nehmen. Zur bestmöglichen Wahrung rechtlichen Gehörs haben beide Seiten erneut Gelegenheit, bis zum 14. Juni 2024 zu der intendierten EuGH-Vorlage Stellung zu nehmen. Es ist beabsichtigt, das vorliegende Verfahren nach Fristablauf auszusetzen, es ggf. mit weiteren anhängigen Fällen zu verbinden und diese Fälle sodann dem Gerichtshof der Europäischen Union gebündelt zur Vorabentscheidung vorzulegen.