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Beschluss

8 O 1125/23

LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2025:0623.8O1125.23.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 06.12.2024 gegen den Richter am Landgericht … wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 06.12.2024 gegen den Richter am Landgericht … wird als unbegründet zurückgewiesen. I. Dem Ablehnungsgesuch vom 06.12.2024 ist ein rechtskräftig zurückgewiesenes Ablehnungsgesuch des Klägers vom 29.05.2024, seinerzeit vertreten von einer anderen Anwaltskanzlei, vorausgegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 12.09.2024 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21.11.2024 haben die nunmehrigen Bevollmächtigten die Vertretung des Klägers angezeigt und außer einer Akteneinsicht für zumindest drei Tage die Verlegung des für den 05.12.2024 angesetzten Verhandlungstermins beantragt. Mit Verfügung vom 25.11.2024 hat der abgelehnte Richter den Verhandlungstermin auf den 09.12.2024 verlegt und - für den Fall der Verhinderung - weitere in Betracht kommende Ausweichtermine im Zeitraum 11. bis 20.12.2024 mitgeteilt. Zugleich hat er angekündigt, dass der Verhandlungstermin der bestmöglichen Wahrung rechtlichen Gehörs und umfassenden Erörterung einer EuGH-Vorlage dienen soll und eine bereits zuvor gesetzte Frist zur schriftlichen Stellungnahme für beide Seiten bis zum 20.12.2024 verlängert. Mit Schriftsatz vom 02.12.2024 hat der Klägervertreter erneut Terminverlegung beantragt und um einen Gerichtstermin im neuen Jahr gebeten. Hierauf hat das Gericht den Verhandlungstermin am 09.12.2024 mit Verfügung vom 03.12.2024 aufgehoben und angeordnet, dass das weitere Verfahren (Neuterminierung oder EuGH-Vorlage) von Amts wegen bestimmt wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2024 hat der Kläger den Richter am Landgericht … wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Ablehnung wird wie folgt begründet: Indem der abgelehnte Richter die Sache entgegen § 348 ZPO nicht vor Durchführung des Termins der Kammer zur Übernahme vorgelegt habe, habe er willkürlich und nicht vertretbar dem Kläger den gesetzlichen Richter – die Kammer – entzogen. Darüber hinaus habe der abgelehnte Richter den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem er in seiner Verfügung vom 03.12.2024 eine EuGH-Vorlage in Betracht ziehe, ohne dem neu bestellten Rechtsanwalt die Möglichkeit einer inhaltlichen Stellungnahme zu gewähren. Der abgelehnte Richter hat sich zu dem Ablehnungsgesuch vom 06.12.2024 am 28.01.2025 und - ergänzend - am 07.04.2025 dienstlich geäußert. Wegen des Inhalts wird auf die dienstlichen Äußerungen (Bl. 339f und Bl. 354f der e-Akte) Bezug genommen. II. Das Ablehnungsgesuch ist gemäß § 44 ZPO form- und fristgerecht angebracht, aber unbegründet. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung eines Richters statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BGH, MDR 2021, 831 Tz. 7 mwN; BVerfG, NJW 2012, 3228, Tz. 13 - juris). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein Prozessbeteiligter bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 61; NJW 2016, 1022; MDR 2021, 831 Tz. 7 mwN). Dabei rechtfertigt eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit nicht (BGH NJW 1998, 612), auch nicht bei Verfestigung der bisherigen Spruchpraxis zu einer ständigen Rechtsprechung (BGH WM 2003, 848), ohne dass es grundsätzlich auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung ankäme (BGH NJW-RR 2012, 61). Auch Verfahrensfehler im Rahmen der Prozessleitung sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (BGH NJW-RR 2012, 61). Grobe Verfahrensmängel rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit - erst, aber immerhin - dann, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr vom normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Tz. 24 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die Befangenheit des abgelehnten Richters vorliegend nicht zu besorgen. Bereits mit Beschluss vom 14.03.2022 (Az. 6 W 414/22) hat das Thüringer Oberlandesgericht als zuständiges Beschwerdegericht entschieden, dass die vom Richter unterbliebene Nichtvorlage der Sache an die Kammer nach § 348 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den bei juris veröffentlichten Beschluss verwiesen. Die Verfügung des abgelehnten Richters vom 03.12.2024, mit der er anlässlich der antragsgemäßen Aufhebung des Termins am 09.12.2024 angeordnet hat, dass das weitere Verfahren (Neuterminierung oder EuGH-Vorlage) von Amts wegen bestimmt wird, hat bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Klägers aus nicht die Befürchtung wecken können, dass das rechtliche Gehör des Klägers bzw. seines neuen Rechtsanwalts zu einer Vorlage an den EuGH in einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung verletzt werde. Denn mit Verfügung vom 25.11.2024 hat der abgelehnte Richter angekündigt, dass der Verhandlungstermin der bestmöglichen Wahrung rechtlichen Gehörs und umfassenden Erörterung einer EuGH-Vorlage dienen soll und eine bereits zuvor gesetzte Frist zur schriftlichen Stellungnahme für beide Seiten bis zum 20.12.2024 verlängert. Zu diesem Zeitpunkt hatte der neue Rechtsanwalt seine Bestellung bereits angezeigt.