Urteil
8 O 836/22
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2024:1017.8O836.22.00
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Leitsätze
1. Die Verwendung eines „Thermofensters“ reicht allein für das Verdikt einer Sittenwidrigkeit nicht. Für ein sittenwidriges vorsätzliches Verhalten ist zu wenig vorgetragen oder ersichtlich. Die Verwendung einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung, die im normalen Straßenbetrieb ebenso funktioniert wie auf dem Prüfstand, ist für sich genommen nicht sittenwidrig. Ein Anspruch des Käufers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB scheidet daher aus.(Rn.18)
(Rn.19)
2. Es besteht vorliegend wegen der Verwendung eines „Thermofensters“ ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auf Erstattung des Minderwertes („kleiner Schadensersatz“). Der zumindest fahrlässig handelnde Fahrzeughersteller vermag sich nicht zu entlasten.(Rn.15)
(Rn.19)
3. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung in Höhe von 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises angemessen. Der Schaden des Klägers ist im mittleren Bereich (Bandbreite zwischen 5 und 15 Prozent des ursprünglichen (Brutto-)Kaufpreises) anzusiedeln.(Rn.23)
4. Der Rechtsverstoß des Herstellers hat vorliegend beträchtliches Gewicht. Eigenrechte der Natur, die sich in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankern lassen, treten schutzverstärkend und als ein maßgeblicher Bestandteil der Schadensberechnung hinzu (Festhaltung LG Erfurt, Urteil vom 2. August 2024 - 8 O 1373/21).(Rn.24)
(Rn.25)
5. Die Grundrechtecharta kommt in den Dieselfällen zur Anwendung. Die unionalen Grundrechte und somit auch die Grundrechte der Natur bilden eine objektive Werteordnung, die auf alle Bereiche des Unionsrechts und das Zivilrecht ausstrahlt.(Rn.30)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 50 Prozent und die Beklagte 50 Prozent.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwendung eines „Thermofensters“ reicht allein für das Verdikt einer Sittenwidrigkeit nicht. Für ein sittenwidriges vorsätzliches Verhalten ist zu wenig vorgetragen oder ersichtlich. Die Verwendung einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung, die im normalen Straßenbetrieb ebenso funktioniert wie auf dem Prüfstand, ist für sich genommen nicht sittenwidrig. Ein Anspruch des Käufers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB scheidet daher aus.(Rn.18) (Rn.19) 2. Es besteht vorliegend wegen der Verwendung eines „Thermofensters“ ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auf Erstattung des Minderwertes („kleiner Schadensersatz“). Der zumindest fahrlässig handelnde Fahrzeughersteller vermag sich nicht zu entlasten.(Rn.15) (Rn.19) 3. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung in Höhe von 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises angemessen. Der Schaden des Klägers ist im mittleren Bereich (Bandbreite zwischen 5 und 15 Prozent des ursprünglichen (Brutto-)Kaufpreises) anzusiedeln.(Rn.23) 4. Der Rechtsverstoß des Herstellers hat vorliegend beträchtliches Gewicht. Eigenrechte der Natur, die sich in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankern lassen, treten schutzverstärkend und als ein maßgeblicher Bestandteil der Schadensberechnung hinzu (Festhaltung LG Erfurt, Urteil vom 2. August 2024 - 8 O 1373/21).(Rn.24) (Rn.25) 5. Die Grundrechtecharta kommt in den Dieselfällen zur Anwendung. Die unionalen Grundrechte und somit auch die Grundrechte der Natur bilden eine objektive Werteordnung, die auf alle Bereiche des Unionsrechts und das Zivilrecht ausstrahlt.(Rn.30) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2023 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 50 Prozent und die Beklagte 50 Prozent. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zwar keinen Anspruch aus § 826 BGB, wohl aber aus § 823 Abs. 2 BGB auf „kleinen Schadensersatz“. Sein Wohnmobil enthält eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines „Thermofensters“. Die zumindest fahrlässig handelnde Beklagte vermag sich nicht zu entlasten. Dem Kläger steht ein Schadensersatz in mittlerer Höhe, d.h. von 10 Prozent des Kaufpreises, zu. Bei der konkreten Schadensbemessung ist als ein wesentliches Kriterium zu berücksichtigen, dass die Beklagte Eigenrechte der Natur verletzt hat, die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben. Diese Wertungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Das Wohnmobil des Klägers weist eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Allerdings kam der Kläger seiner Darlegungslast mit Blick auf eine zeitgesteuerte Abschalteinrichtung nicht nach. Es handelt sich bei seinem entsprechenden Vorbringen um eine bloße Behauptung „ins Blaue hinein“. An konkreten Anhaltspunkten für eine zeitliche Steuerung fehlt es. Etwas anderes gilt für das unstreitig vorhandene „Thermofenster“, eine Abschalteinrichtung in Gestalt einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems. Soweit sich die Beklagte zur Rechtfertigung auf den Schutz des Motors und der Insassen beruft, vermag sie damit nicht gehört zu werden. Es fehlt hier ihrerseits an konkretem Vortrag. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass diese Abschalteinrichtung während der überwiegenden Zeit des Jahres wirkt, was jedenfalls zu ihrer Unzulässigkeit führt. Die Verwendung eines solchen „Thermofensters“ reicht für das Verdikt einer Sittenwidrigkeit nicht hin. Für ein sittenwidriges vorsätzliches Verhalten der Beklagten ist zu wenig vorgetragen oder ersichtlich. Die Verwendung einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung, die im normalen Straßenbetrieb ebenso funktioniert wie auf dem Prüfstand, ist für sich genommen nicht sittenwidrig. Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt bestätigt (siehe nur BGH, Urteil vom 16. September 2021, VII ZR 190/20). Ein Anspruch des Klägers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB scheidet daher aus. Allerdings hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung des Minderwertes nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Beklagte vermag sich nicht zu entlasten. Auf einen amtlichen Rückruf kommt es bekanntlich nicht an. Auch auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum vermag sich die zumindest fahrlässig handelnde Beklagte nach den jüngst klargestellten hohen Anforderungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 25. September 2023, VIa ZR 1/23) nicht zu berufen. Soweit ersichtlich, fehlt es ohnehin an einschlägigem Vortrag der Beklagten. Nach alledem steht dem Kläger Schadensersatz in einer Bandbreite zwischen 5 und 15 Prozent des ursprünglichen (Brutto)Kaufpreises zu (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, VIa ZR 335/21, juris Rn. 72 f.). Zwar begegnet diese Grenzziehung Zweifeln. Bekanntlich hat das Landgericht Ravensburg die Vorgaben des Bundesgerichtshofes für die Schadensbemessung durch mehrere Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof auf den unionsrechtlichen Prüfstand gestellt. Hieran ist das vorliegend entscheidende Gericht jedoch nicht gebunden, welches nur mit Blick auf einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung - in dem Vorlageverfahren C-276/20 - ergänzende Fragen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hat. Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und nach freier Überzeugung zu schätzen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung in Höhe von 10 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises - 5.300,00 € - angemessen. Der Schaden des Klägers ist nämlich im mittleren Bereich anzusiedeln. Die Annahme des Mittelwertes - 10 Prozent - als Minderwert entspricht zunächst dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz („effet utile“). Weiter ist der Sanktionsgedanke zu berücksichtigen. Das Risiko behördlicher Anordnungen war und ist nicht zu unterschätzen. Der Rechtsverstoß der Beklagten hat beträchtliches Gewicht. Eigenrechte der Natur, die sich in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankern lassen, treten schutzverstärkend und als ein maßgeblicher Bestandteil der Schadensberechnung hinzu (siehe bereits LG Erfurt, Urteil vom 2. August 2024, 8 O 1373/21, juris Rn. 26 ff.; hierzu Louis Johns, KlimR 2024, 277 f.). Die Wichtigkeit und Dringlichkeit der ökologischen Herausforderungen - Erderwärmung, Artensterben, Globalvermüllung und Ressourcenerschöpfung - und drohenden irreversiblen Schäden sowie die planetaren Grenzen gebieten die Anerkennung spezifischer Rechte ökologischer Personen. Solche Eigenrechte der Natur weisen einen Mehrwert gegenüber dem geltenden Umweltrecht auf und zeigen einen Weg aus der ökologischen Krise unserer Zeit. Weltweit haben daher in den letzten Jahren zahlreiche Rechtsordnungen solche Rechte fruchtbar gemacht, über eine Verfassungsänderung wie in Ecuador, per Gesetzgebung wie in Aotearoa Neuseeland, Spanien oder Neukaledonien, aber auch im Wege des Richterrechts. Auf europäischer Ebene kann dem Beispiel von Gerichten in Kolumbien, Peru, Indien oder Bangladesch gefolgt werden, deren Rechtsordnungen Eigenrechte der Natur nicht kannten und die daher einen richterrechtlichen Weg eingeschlagen haben. Leitbild dieses richterrechtlichen und rechtsvergleichenden Ansatzes ist die Entscheidung des kolumbianischen Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 zum Rio Atrato, dessen Rechtsfähigkeit aus einer Gesamtschau der kolumbianischen Rechtsordnung heraus begründet wurde. Eine solche Herleitung ist auch auf Ebene der Europäischen Union möglich und geboten. Die Grundrechtecharta, das unionale Vertragswerk (EUV, AEUV) und das Sekundärrecht haben Eigenrechte der Natur bisher noch nicht ausdrücklich verankert. Allerdings gibt es gute Gründe und hinreichende Anknüpfungspunkte in der unionalen Rechtsordnung, um die Rechte ökologischer Personen - in einer Gesamtschau - zunächst im Wege des Richterrechts zu statuieren. Insbesondere birgt die Grundrechtecharta - de lege lata - eine interpretatorische Offenheit, was ein fundamentales Recht der Natur auf Erhalt zu begründen vermag. Der Natur insgesamt wie einzelnen Ökosystemen vermögen so die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 i. V. m. dem, subjektivrechtliche Gehalte aufweisenden, Grundsatz aus Art. 37 der Charta zugesprochen zu werden. Dies gilt auch für das Eigentumsrecht und prozessuale Gewährleistungen. Die Grenzen richterrechtlicher Rechtsfortbildung und die Kompetenzen der Union werden nicht überschritten. In Europa können sowohl der hergebrachte anthropozentrische als auch ein ökozentrischer Ansatz zugrunde gelegt werden. Eigenrechte der Natur sind, vergleichbar mit der Menschenwürde, vielfältig begründbar, und sie sind mit einer liberalen Rechtsordnung kompatibel. Es bedarf keiner metaphysischen, religiösen, weltanschaulichen oder philosophischen Prämissen. Die Einwände gegen Eigenrechte der Natur überzeugen nicht. Insbesondere wird die Würde des Menschen nicht beeinträchtigt. Ein Paternalismusproblem ist nicht erkennbar. Der Verleihung von Rechten steht auch nicht entgegen, dass es gleichzeitig an Pflichten fehlt. Es geht im Übrigen nicht um eine vermeintliche Wiederherstellung von Ursprünglichkeit, vielmehr um den Schutz der Natur in ihrem heutigen und künftigen Zustand. Das geltende Umweltrecht wird nicht geschwächt. An der praktischen Wirksamkeit der Eigenrechte und ihrem Mehrwert besteht kein Zweifel. Eine Klageflut steht schließlich nicht zu befürchten. Die Grundrechtecharta kommt in den Dieselfällen zur Anwendung – wie ein „Schatten“ des Unionsrechts. Die unionalen Grundrechte und somit auch die Grundrechte der Natur bilden eine objektive Werteordnung, die auf alle Bereiche des Unionsrechts und das Zivilrecht ausstrahlt. Im Übrigen entfalten die im ersten Titel der Charta aufgeführten fundamentalen Rechte ohnehin eine unmittelbare Drittwirkung. Autohersteller, die die Grenzwerte nicht einhalten, schädigen die Natur und verletzen deren Grundrechte. Diese Grundrechte werden ebenso wie die Ziele der Union auch im Wege des private enforcement, d. h. durch zivilrechtliche Schadensersatzklagen wie im vorliegenden Fall, durchgesetzt. Im Einzelnen: Artensterben, Globalvermüllung und Klimakatastrophe erfordern eine ökologische Transformation und Dämme gegen die Selbstzerstörung des Menschen, die mit der Zerstörung der Natur einhergeht (zur notwendigen ökologischen Transformation des Rechts grundlegend Jens Kersten, Das ökologische Grundgesetz, 2022). Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die aktuellen Folgen der Erderwärmung und die ökologische Trauer - ecological grief - in seinem Klimabeschluss vom 24. März 2021 mit folgenden Worten (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18, juris Rn. 23; siehe auch Jens Beckert, Verkaufte Zukunft. Warum der Kampf gegen den Klimawandel zu scheitern droht, 2024): „Die Folgen jüngerer klimabedingter Extremereignisse wie Hitzewellen, Dürren, Starkregenereignisse, Überschwemmungen, Wirbelstürme sowie Wald- und Flächenbrände demonstrieren nach wissenschaftlicher Einschätzung eine signifikante Verwundbarkeit des Menschen gegenüber dem Klimawandel. Folgen solcher klimabedingter Extremereignisse umfassen eine Unterbrechung der Nahrungsmittelproduktion und Wasserversorgung, Schäden an Infrastruktur und Siedlungen, Erkrankungen und Todesfälle sowie Konsequenzen für die psychische Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen … Durch den Klimawandel gefährdet ist vor allem die menschliche Gesundheit. Witterungs- und Klimaveränderungen können dazu führen, dass Infektionskrankheiten sowie nichtübertragbare Krankheiten wie Allergien zunehmen oder sich die Symptome bei bereits bestehenden Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen verstärken. Extremereignisse wie Stürme, Hochwasser, Lawinenabgänge oder Erdrutsche gefährden Leib und Leben unmittelbar; sie können außerdem zu sozialen und psychischen Belastungen und Störungen wie Stress, Angstzuständen und Depressionen führen“. In einer Zeit der großen Beschleunigung im Anthropozän und zunehmender ökologischer Desaster entspricht es einem verantwortungsethischen Impetus im Sinne des Erfurters Max Weber, auch rechtliche Wege aus der Krise zu suchen und zu beschreiten (zur richterlichen Verantwortung grundlegend Udo Schneider, Richterliche Ethik im Spannungsfeld zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gesetzesbindung, 2017, S. 492 ff.). Die Rechte der Natur sind ein solcher Weg (vgl. Laurence Boisson de Chazournes (Hrsg.), L’effectivité du droit international face à l’urgence écologique, 2024; siehe bereits Notre Affaire à Tous (Hrsg.), Les droits de la nature. Vers un nouveau paradigme de protection du vivant, 2022, weiter Frank Adloff/Tanja Busse (Hrsg.), Welche Rechte braucht die Natur? Wege aus dem Artensterben, 2021, sowie Craig M. Kauffman/Pamela L. Martin (Hrsg.), The Politics of Rights of Nature. Strategies for Building a More Sustainable Future, 2021 (open source)). Es handelt sich bei den more-than-human rights um ein weltweit im Vordringen begriffenes juridisches Konzept, auf dem Weg zum völkerrechtlichen ius cogens, das von den Vereinten Nationen befördert wird (siehe die Übersicht der UN-Organisation „Harmony with Nature“: www.harmonywithnatureun.org; zu aktuellen Entwicklungen siehe den Eco Jurisprudence Monitor: www.ecojurisprudence.org). Andere Wege aus der ökologischen Krise werden flankiert und keineswegs verschlossen. Dies gilt für die strafrechtliche Ahndung des Ökozids, einen Individualanspruch auf eine gesunde Umwelt oder eine extensive Interpretation der Menschenrechte im Interesse eines effektiven Umweltschutzes (siehe zum letzten Weg Patricia Wiater, Rights of Nature as Part of Human Rights Protection? On the Potential of Anthropocentric Human Rights Protection, Human Rights Quarterly, Volume 47, no. 3 (August 2025) (open source)). In Deutschland befassen sich mittlerweile zahlreiche Wissenschaftler mit der Thematik, etwa an dem Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung in Halle, an dem Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg, an dem Kassel Institute for Sustainability oder an der Universität Erfurt, wo Michael Riegner das „Amazon of Rights“-Projekt betreut. Etliche Qualifikationsschriften oder sonstige wissenschaftliche sowie popularisierende Werke sind jüngst erschienen, im Erscheinen begriffen oder im Entstehen (siehe nur Bernd Söhnlein, Die Natur im Recht. Vision einer ökologischen Rechtsordnung, 2024). Vor diesem Hintergrund ist die Naherwartung einer dogmatischen Grundlegung und Entfaltung im Sinne einer „thick theory“ gerechtfertigt. Dies gilt ebenso für die meisten weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere Frankreich, aber auch Italien (siehe jetzt Adriano Favole/Giovanni Palchetti/Giovanni Tarli Barbieri (Hrsg.), I diritti della Natura. Confronti tra antropologia, filosofia e giurisprudenza, 2024) oder Österreich (siehe nur Erika Wagner u.a., Eigenrechtsfähigkeit der Natur, 2022 (open source)). Spezifisch zum Unionsrecht liegt eine aktuelle Studie vom 18. Juli 2024 vor, eine Fundgrube, die der Auswertung bedarf (Nathalie Hervé-Fournereau, Rights of Nature and European Union Law: Paths of Dialogue, 2024 (open source)). Die künftige europaspezifische Dogmatik vermag auf außereuropäische Entwicklungen und insbesondere in Südamerika bereits entfaltete Rechtsgrundsätze zu rekurrieren, wie den Grundsatz „In dubio pro natura“ (siehe nur María del Pilar García Pachón (Hrsg.), Reconocimiento de la naturaleza y de sus componentes como sujetos de derechos, 2020). Das „Netzwerk Rechte der Natur“ führt Wissenschaftler und Praktiker zusammen (www.rechte-der-natur.de), unter Berufung auf Art. 1 der UN-Erdcharta von 1982: „Wir erkennen an, dass alles, was ist, einen Wert in sich hat, unabhängig von seinem Nutzen für Menschen“ (siehe zu weltweiten Bestrebungen die Global Alliance for the Rights of Nature: www.garn.com). Die Rechte der Natur werden auch auf die Bühne gebracht, so im „Theater des Anthropozän“ (www.theaterdesanthropozaen.de). Weiter bilden sich europaweit „Parlamente“, in denen Ökosysteme Gehör finden sollen, wie im „Parlement de Loire“; die Loire wurde vor kurzem Ehrenbürgerin von Tours. In Bayern strebt eine Bürgerinitiative die Verankerung von Eigenrechten in der bayerischen Verfassung an (siehe Elena Sofia Ewering/Andreas Gutmann, Landesgrundrechte für die Natur?, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 2021, 1118 ff.), auf die verändernde Kraft des Rechts vertrauend (vgl. Nora Markard/Ronen Steinke, Jura not alone: 12 Ermutigungen, die Welt mit den Mitteln des Rechts zu verändern, 2024). Der wissenschaftliche Bericht zur Artenvielfalt in Deutschland („Faktencheck Artenvielfalt“) vom 1. Oktober 2024 regt die Anerkennung von Eigenrechten der Natur in der deutschen Rechtsordnung mit der Begründung an (S. 1163): „Der Ansatz der Rechte der Natur ist der vielversprechendste Ansatz mit durchgehend entweder mittlerem oder sogar starkem Potenzial, z. B. bei der Inklusion, da über den Menschen hinaus nicht-menschliche Naturwesen (zum Teil unter Bezugnahme auf soziokulturelle Naturwerte) wie Pflanzen, Tiere, Ökosysteme, Arten oder sogar die Natur als Ganze in den Rechtsschutz einbezogen werden; mittleres Potenzial wird bei Informiertheit, Anpassungsfähigkeit und Integration gesehen: der Vorstellungsraum für verschiedene Wissens- und Werteformen, Ansätze und Lösungen innerhalb der öffentlichen Debatte wird durch den Ansatz erweitert; der Druck auf die Verfügbarkeit von Umweltinformationen wird erhöht und die Basis für das Suchen und Finden von Managementlösungen verbreitert; verschiedene Wissensformen werden gemäß der CBD und IPBES integriert; eines der wichtigsten Potenziale entsteht dadurch, dass durch die Rechte der Natur Staaten, Länder, Kreise und Gemeinden verantwortlich gemacht werden könnten für den Erhalt oder die Verbesserung von biologischer Vielfalt.“ Die Rechtssubjektivität von Ökosystemen liegt in der Logik der Rechtsentwicklung und stellt den nächsten konsequenten Schritt in den „Revolutionen der Rechte“ dar (zu den bisherigen Revolutionen der Rechte Steven Pinker, Gewalt. Eine neue Geschichte der Menschheit, 2011). Mit der Zuerkennung von Rechtspersönlichkeit waren in der Vergangenheit eine gesellschaftliche Stärkung und ein Empowerment der anerkannten Personen verknüpft. Dies gilt für die Erweiterung des Kreises von Rechtspersonen auf Sklaven, People of Colour, Frauen und Kinder und parallel auf Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Trusts oder Personenvereinigungen. Das geltende Umweltrecht hat sich bei allen Erfolgen als unzulänglich erwiesen. Es ist fragmentiert und weist erhebliche Schutzlücken und Schwächen in der Durchsetzung auf, mithin Regelungs- und Kontrolldefizite. Insbesondere fehlen eine hinreichende präventive Wirkung und ein grundrechtlicher Schutz auf Augenhöhe mit juristischen Personen. Das „missing plaintiff problem“ tritt hinzu. In Abwägungsprozessen treten die Belange des Naturschutzes häufig zurück. Diese Schwachstellen zeigt exemplarisch das Schicksal der spanischen Salzwasserlagune Mar Menor auf, ein Ökosystem, das trotz aller Schutzbemühungen der letzten Jahrzehnte wiederholt kollabierte. Rechte der Natur werden im unionalen Primärrecht nicht ausdrücklich benannt. Dies nimmt nicht wunder, stammt die Grundrechtecharta aus dem Jahr 2000 und fand die letzte Vertragsreform mit dem zum 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon statt, mithin zu Zeitpunkten, zu denen es weltweit noch kaum Ansätze für solche Rechte gab. Gingen auch Pionierleistungen von Christopher D. Stone (Should Trees Have Standing?, 1972), von Jörg Leimbacher oder Klaus Bosselmann voraus (zur Entwicklungsgeschichte Michael Schröter/Klaus Bosselmann, Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 2018, 195 ff.; siehe auch Klaus Mathis, Nachhaltige Entwicklung und Generationengerechtigkeit, 2017, S. 559 ff.; grundlegend Jörg Leimbacher, Die Rechte der Natur, 1988), soll die rechtliche Anerkennung erstmals im Jahr 2006 in einer US-Kommune - Tamaqua Borough, Pennsylvania - erfolgt sein, wobei indigene Regelwerke vorangingen. Bahnbrechend war sodann die neue Verfassung Ecuadors aus dem Jahr 2008, die unter dem maßgeblichen Einfluss von Alberto Acosta Eigenrechte auf Verfassungsebene verankerte. Die ecuadorianische Verfassung nennt die Natur – neben Menschen und Körperschaften – als Rechtsträger und schreibt ihr ein Recht auf Existenz und Regeneration zu, welches unabhängig von menschlichen Rechten gilt und von allen Menschen weltweit eingeklagt werden darf (eingehend Andreas Gutmann, Hybride Rechtssubjektivität. Die Rechte der "Natur oder Pacha Mama" in der ecuadorianischen Verfassung von 2008, 2021 (open source); siehe weiter Andreas Gutmann, Der Nebelwald als Rechtssubjekt, Kritische Justiz (KJ) 2022, 27 ff.). Seither finden Eigenrechte weltweit zunehmend Anerkennung (Louis Johns, Eigenrechte der Natur im internationalen Kontext, KlimR 2023, 98 ff.; anschaulich Elisabeth Weydt, Die Natur hat Recht, 2023; zum aktuellen Stand: www.ecojurisprudence.org). Ein bekanntes Beispiel ist die neuseeländische Gesetzgebung, die etwa den Whanganui River als „an indivisible and living whole“ achtet (zu Neuseeland Katharina Bader-Plabst, Natur als Rechtssubjekt. Die neuseeländische Rechtsetzung als Vorbild für Deutschland, 2024). Dieser weltweiten Tendenz verschließt sich der europäische Rechtskreis nicht (zum Entwicklungspotential auf europäischer Ebene siehe die bereits 2020 veröffentlichte Studie „Towards an EU Charter of the Fundamental Rights of Nature“ (open source)). Die unionale Rechtsordnung ist offen für internationale Einflüsse. Die dynamische Öffnungsklausel in Art. 53 GRC lässt es zu, die beschriebene weltweite Rechtsentwicklung aufzugreifen (Martin Borowsky, in: Meyer (Hrsg.), Chartakommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 53 Rn. 14 b ff.; für eine vergleichbare Offenheit siehe auch Conseil d'État, Urteil vom 19. November 2020, N 427301, „Commune de Grande Synthe I“, sowie Tribunal Administratif de Paris, Urteil vom 3. Februar 2021, N 1904967, „L'affaire du siècle“). Das bestehende Recht der Europäischen Union - der acquis communautaire - weist vielfältige Anknüpfungspunkte auf, mit denen Rechte der Natur Eingang finden können (siehe die umfassende Studie von Nathalie Hervé-Fournereau, Rights of Nature and European Union Law: Paths of Dialogue, 2024 (open source); siehe weiter Jenny García Ruales u.a. (Hrsg.), Rights of Nature in Europe. Encounters and Visions, 2024). Zwar vermag der Weg einer innereuropäisch wertenden Rechtsvergleichung (Art. 6 Abs. 3 EUV) noch nicht beschritten zu werden. Bisher haben nämlich wohl nur Spanien und Neukaledonien Eigenrechte anerkannt, auch wenn andere Mitgliedstaaten wie Irland oder die Niederlande auf dem Weg sind. In Spanien hatte jüngst auf Initiative von Teresa Vicente ein Volksbegehren Erfolg und den spanischen Gesetzgeber dazu veranlasst, der von Überdüngung und Übertourismus bedrohten Salzwasserlagune Mar Menor eigene, einklagbare Rechte einzuräumen (hierzu Jasper Mührel, VerfBlog 2023/2/28, sowie Marie-Christine Fuchs, VerfBlog 2023/2/24). Die Rechtsordnung Neukaledoniens kennt gleichfalls gesetzlich verankerte Rechte der Natur (Agence française du Développement, Droits de la Nature, 2024, S. 166 ff. (open source)). Allerdings hat die Europäische Union als Völkerrechtssubjekt auf dem internationalen Biodiversitätsgipfel in Montreal im Dezember 2022 das „Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework“ mitgetragen, in dem sich in Abschnitt C der Passus findet: „Für verschiedene Menschen hat die Natur verschiedene Bedeutungen, darunter etwa biologische Vielfalt, Ökosysteme, Mutter Erde und Lebenssysteme. Die Beiträge der Natur für die Menschen sind ebenfalls mit verschiedenen Konzepten verbunden, wie etwa Ökosystemgüter und -leistungen und Gaben der Natur. Sowohl die Natur als auch ihre Beiträge für die Menschen sind von zentraler Bedeutung für die menschliche Existenz und eine hohe Lebensqualität, darunter das menschliche Wohlergehen, ein Leben im Einklang mit der Natur und ein gutes Leben im Gleichgewicht und im Einklang mit Mutter Erde. Diese verschiedenen Wertesysteme und Konzepte, einschließlich der Rechte der Natur und der Rechte der Mutter Erde in den Ländern, die diese anerkennen, werden in dem Rahmen als integraler Bestandteil seiner erfolgreichen Umsetzung anerkannt und betrachtet.“ Es ließe sich an eine Umkehr der Rechtfertigungslast denken. Wenn Rechte der Natur in zahlreichen, selbst mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen – verfassungsrechtlich, gesetzlich oder richterrechtlich – gelten und entfaltet werden, bedarf es der Rechtfertigung, sie nicht in der eigenen, hier unionalen Rechtsordnung anzuerkennen. Es kommt hinzu, dass die europäische Rechtsordnung in besonderem Maße auf Vertrauen beruht und die anderen Mitgliedstaaten auf die Rechtsstaatlichkeit derjenigen Mitgliedstaaten vertrauen dürfen, die Eigenrechte - wie Spanien - statuiert haben. Beim grenzüberschreitenden Verkehr müssen diese Rechte geachtet und geschützt werden. Es gibt aber ohnehin gute Gründe für die Anerkennung. Insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist interpretatorisch offen für die Einführung von Rechten der Natur. Der in der Charta in zahlreichen Sprachfassungen verwendete, deutungsoffene Begriff „Person“ umfasst – als weitere Rechtssubjekte neben dem Menschen – die Natur als solche oder Ökosysteme wie Flüsse und Wälder (vgl. Andreas Fischer-Lescano, Natur als Rechtsperson, Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 2018, 205 ff.; siehe auch Claire Vial, in: Tinière/Vial (Hrsg.), Les dix ans de la Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne, 2020, S. 377 ff.). Der Begriff „Person“ wird insbesondere in den romanischen Sprachen gebraucht. Dies war auch durchgängig der Fall in der ursprünglichen deutschen Sprachfassung, wie sie der Grundrechtekonvent im Jahr 2000 konzipierte. Soweit der nachfolgende Verfassungskonvent im ersten Titel - nur in der deutschen Fassung - „Person“ durch „Mensch“ ersetzte, sollte damit etwaigen Verkürzungen entgegengewirkt werden, etwa dem Ausschluss von Kleinkindern oder Menschen mit schwerer Behinderung oder im Wachkoma. Es zeigte sich somit gerade ein inklusiver und extensiver Ansatz (siehe Martin Borowsky, in: Meyer/Hölscheidt (Hrsg.), Chartakommentar, 6. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 28 ff., sowie Holger Brecht, ZEuS 2005, 355). Dieser ausgreifende Ansatz führt nun dazu, die bisher vom Rechtsschutz ausgeschlossenen ökologischen Personen vom Personenbegriff erfasst zu sehen (zu Strategien der Inklusion siehe Klaus Mathis (Hrsg.), Inklusion – Exklusion. Interdisziplinäre Perspektiven auf aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen, 2024). Da die fundamentalen Rechte im ersten Titel wie das Recht auf Leben in Art. 2 Abs. 1 oder das Recht auf Unversehrtheit in Art. 3 Abs. 1 juristischen Personen nicht zukommen (können), liegt die überschießende Bedeutung des Begriffs „Person“ hier darin, neben dem Menschen ökologische Personen zu achten und zu schützen. Es fehlt im Übrigen an einer allgemeinen Bestimmung zu juristischen Personen in der Charta, anders als im deutschen Grundgesetz (Art. 19 Abs. 3 GG), so dass die Zuordnung von Rechten zu juristischen Personen - oder anderen Entitäten - den Gerichten überlassen ist. Mit Blick auf die einzelnen der Natur zustehenden Rechte kann im Ausgang schlicht der Grundsatz übernommen werden, der nach Art. 19 Abs. 3 GG für juristische Personen gilt und in der Regel keine Probleme bereitet (vgl. Jens Kersten, Das ökologische Grundgesetz, 2022, S. 100 ff.). Die (Grund)Rechte gelten auch für ökologische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Letztlich geht es um ihren Anspruch auf Erhalt, ein „Recht auf Rechte“, womit vor allem die Verbürgungen von Leben und Unversehrtheit einschlägig sind. Flankierend und schutzverstärkend kommen die grundlegenden prozessualen Rechte („Justizgewährleistungsansprüche“) ökologischen Personen zu, vor allem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Art. 47. Dies dürfte eine eigene Klagebefugnis ökologischer Personen begründen, sofern Unionsrecht einschlägig ist. In einer Gesamtschau ergibt sich das einklagbare Recht der Natur, dass ihre Existenz, ihr Erhalt und die Regenerierung ihrer Lebenszyklen, Struktur, Funktionen und Entwicklungsprozesse geachtet und geschützt werden, wie es die ecuadorianische Verfassung in Art. 71 formuliert. Ein weiterer Begründungsansatz ist das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht, das auch in der deutschen Fassung „jeder Person“ verliehen wird. Tilo Wesche hat überzeugend herausgearbeitet, dass der Natur aufgrund ihrer Ökosystemleistungen Eigentumsrechte zustehen (Tilo Wesche, Die Rechte der Natur. Vom nachhaltigen Eigentum, 2023; zur Natur als Partei auch Simon Schaupp, Stoffwechselpolitik. Arbeit, Natur und die Zukunft des Planeten, 2024, S. 145 ff.). Eigentumsrechte werden nämlich im Rückgriff auf die Regel begründet, dass jede Person ein Recht an den Ergebnissen ihres Tuns hat: Wer einen Beitrag zur Wertschöpfung leistet, dem gehört das Produkt dieser Wertschöpfung auch. Außer durch menschliche Arbeit wird ein solcher Beitrag von Ökosystemleistungen erbracht (siehe das Natural Capital Project der Stanford University). Folglich verdient die Natur Eigentumsrechte an ihren Ressourcen. Wenn die Natur über Art. 17 der Charta eigentumsrechtlich geschützt wird, muss dieser Schutz auf das fundamentale Recht auf Erhalt sowie auf die prozessualen Bestimmungen erweitert werden. Der Anerkennung solcher Rechte steht nicht entgegen, dass Art. 2 und weitere Chartarechte der EMRK entlehnt sind und die Konvention - bisher - wohl keine Eigenrechte der Natur kennt (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2019, Nr. 54414/13, Ziff. 101). Art. 52 Abs. 3 S. 2 der Charta lässt es nämlich ausdrücklich zu, dass das Recht der Union - eine autonome Rechtsordnung - „einen weiter gehenden Schutz“ als die Konvention gewährt. Die Konvention stellt nur einen Mindestschutzstandard dar. Der Europäische Gerichtshof betont die Autonomie des Unionsrechtes zunehmend (Koen Lenaerts/José A. Gutiérrez-Fons, Les méthodes d’interprétation de la Cour de justice de l’Union européenne, 2020, S. 146 ff.). Der Anerkennung steht weiter nicht entgegen, dass sie der im Jahr 2000 tagende Grundrechtekonvent und der, wenige Jahre später nachfolgende, Verfassungskonvent noch nicht in den Blick genommen haben (und angesichts des rezenten Ursprungs des Konzepts auch nicht nehmen konnten). Bekanntlich stellt der Originalism, mithin die strikte Orientierung am angeblichen Willen der „Verfassungsväter“ (siehe zum Auslegungsstreit in den USA Jill Lepore, Diese Wahrheiten. Eine Geschichte der Vereinigten Staaten von Amerika, 2020), in Europa keinen maßgeblichen Auslegungstopos dar. Zudem war der Grundrechtekonvent für ökologische Belange und Anliegen durchaus aufgeschlossen (zu den einschlägigen Debatten im Grundrechtekonvent siehe Norbert Bernsdorff/Martin Borowsky, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Handreichungen und Sitzungsprotokolle, 2002, S. 136, 243 f., 341 ff.). Insbesondere ist die Charta - wie die Europäische Menschenrechtskonvention - ein zukunftsoffenes und lebendiges Instrument („living instrument“), mit dem ein Wertewandel aufgegriffen und auf neue Gefährdungslagen angemessen reagiert werden kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das Konzept des „living instrument“ in einer Leitentscheidung vor kurzem vom Straßburger Menschenrechtsgerichtshof übernommen (EuGH (GK), Rs. C-336/19, Urteil vom 17. Dezember 2020, Rn. 77). Dabei wertete der Gerichtshof den Tierschutz zu einem der Werte der Union auf. Es tritt hinzu, dass die Charta in ihren allgemeinen Bestimmungen im letzten Titel expressis verbis eine Förderpflicht vorsieht (die jedem Grundrecht und Grundsatz ohnehin immanent ist). Art. 51 Abs. 1 S. 2 gibt vor: „Dementsprechend achten sie (sc. die Union und Mitgliedstaaten) die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung …“ (hierzu Schwerdtfeger, in: Meyer/Hölscheidt (Hrsg.), Chartakommentar, 6. Aufl. 2024, Art. 51 Rn. 76). Diese bisher kaum in den Blick genommene und vom Luxemburger Gerichtshof noch nicht entfaltete Rechtspflicht betrifft die Förderung von Rechten wie Grundsätzen der Charta und zielt auf ein positives Tätigwerden der Grundrechtsverpflichteten ab. Adressat der Förderungspflicht sind somit auch die Gerichte der Mitgliedstaaten, soweit sie im Bereich des Unionsrechtes judizieren. Mit der Anerkennung von Eigenrechten wird dieser Förderpflicht entsprochen. Die Gewährung von Rechtssubjektivität für ökologische Personen entspricht dem Menschenbild der Charta (zum unionalen Menschenbild Martin Borowsky, in: Meyer/Hölscheidt (Hrsg.), Chartakommentar, 6. Auflage 2024, Vor Titel I Rn. 4). Deren Präambel betont die Verantwortung und die Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen. Die Rechte der Natur verpflichten deren Nutzer zur ökologischen Nachhaltigkeit. Nach Art. 37 der Charta müssen zudem ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden. Dem dient die Anerkennung von Eigenrechten der Natur. Ein Chartagrundsatz im Sinne des Art. 52 Abs. 5 ist weit mehr als eine bloße Staatszielbestimmung. Im Übrigen spricht viel für eine zunehmende „Subjektivierung“ des Art. 37, wie sie bereits mehrere Generalanwälte vertreten haben sollen. Zumindest hat Art. 37 in Verbindung mit individualschützenden Chartarechten eine Verstärkerfunktion (Angela Schwerdtfeger, in: Meyer/Hölscheidt Hrsg.), Chartakommentar, 6. Aufl. 2024, Art. 37 Rn. 32). Für einen besseren Schutz der Natur streitet deren besondere Verletzlichkeit. Das neue juridische Konzept der Vulnerabilität hat bereits vielfach Eingang in die Rechtsprechung der europäischen Gerichtshöfe gefunden (Martin Borowsky, in: Meyer/Hölscheidt (Hrsg.), Chartakommentar, 6. Aufl. 2024, Vor Titel I Rn. 2, 17). Es liegt nahe, das Konzept auf die in Zeiten der Erderwärmung besonders vulnerable Natur auszuweiten. Es ist im Übrigen kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, zwar juristische Personen umfassend grundrechtlich zu schützen, nicht jedoch ökologische Personen (eine Gegenüberstellung unternimmt Patricia Wiater, Companies and Nature as Bearers of Moral Human Rights?, SSRN 2023 (open source)). Während das Kapital und Vermögensinteressen seit Jahrhunderten rechtlich codiert und perpetuiert werden (zu diesem Prozess Katharina Pistor, Der Code des Kapitals. Wie das Recht Reichtum und Ungleichheit schafft, 2020), fehlt es an einer entsprechenden Absicherung von Ökosystemen. Es wird zu Recht die Frage gestellt, warum sich ein Unternehmen wie Shell vor Gericht auf Grundrechte berufen kann, nicht aber das durch massive Ölverschmutzung geschädigte Nildelta. Letztlich wird nur eine dem Grundsatz der Fairness entsprechende „Waffengleichheit“ zwischen juristischen Personen und ökologischen Personen hergestellt (Jens Kersten, Das ökologische Grundgesetz, 2023, S. 104). Die Grundrechtecharta ist zutiefst vom Fairnessgebot und dem Anliegen fundamentaler Rechtsgleichheit durchzogen. Es sei betont, dass es nicht um eine „Waffengleichheit“ zwischen Mensch und Natur geht, ist der Mensch doch Teil der Natur und Mitwelt, ein Beziehungsgeflecht, vielmehr um die Gleichbehandlung von künstlichen Gebilden wie Aktiengesellschaften und natürlichen Ökosystemen wie einem Wald oder Fluss. Es sei betont, dass die Eigenrechte der Natur nicht einer Überwindung des kapitalistischen Wirtschaftssystems dienen (aufschlussreich Ulrike Herrmann, Das Ende des Kapitalismus, 2022), sondern zu einer Zähmung und Einhegung des Kapitalismus und seiner destruktiven Kräfte beitragen sollen. In den ehemaligen Kolonien dienen sie der Überwindung kolonialer Denk- und Machtstrukturen. Dies alles spricht für die Anerkennung ökologischer Personen als eigener Kategorie. Es ist im Übrigen zu erwägen, das hergebrachte Konzept der juristischen Person auf Ökosysteme und natürliche Entitäten hin zu öffnen. Hierfür spricht bereits die Anlage im römischen Recht. Ein weiterer Gesichtspunkt: Es wird auf mitgliedstaatlicher sowie europäischer Ebene überlegt, künftig Künstlicher Intelligenz eine Rechtsfähigkeit einzuräumen. Es lässt sich kaum rechtfertigen, der Natur eine vergleichbare Rechtssubjektivität zu verweigern (inspirierend James Bridle, Die unfassbare Vielfalt des Seins: Jenseits menschlicher Intelligenz, 2023). Soweit damit argumentiert wird, maßgeblich für den grundrechtlichen Schutz juristischer Personen sei nach der Durchgriffstheorie die Tatsache, dass hinter der juristischen Person natürliche Personen stünden, deren freie Entfaltung zu gewährleisten sei, was nicht auf ökologische Personen übertragbar sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Durchgriffstheorie leidet an Schwächen (Jens Kersten, Das ökologische Grundgesetz, 2022, S. 101 f.). So wird auch Stiftungen oder Trusts grundrechtlicher Schutz gewährt, mithin reinen Kapital- und Vermögensmassen. Zudem handelt es sich bei der Durchgriffstheorie um eine vom Bundesverfassungsgericht entwickelte deutsche Doktrin, die nicht ohne Weiteres auf den unionalen Kontext übertragbar ist. Der Grundrechtekonvent hat die Frage des Grundrechtsschutzes juristischer Personen offengelassen und der Rechtsprechung anvertraut. Es gibt in der Grundrechtecharta keine allgemeine Regelung zu juristischen Personen. Soweit ersichtlich, hat der Luxemburger Gerichtshof noch keine eigene Doktrin entfaltet. Allerdings hat er jüngst eine Schuldfähigkeit der juristischen Person selbst bejaht und diese damit noch mehr von natürlichen Personen entkoppelt (EuGH, Rs. C-807/21, Urteil vom 5. Dezember 2023). Es ist zwar mit Blick auf die Gewaltenteilung sowie die Rechtssicherheit vorzugswürdig und wünschenswert, Rechte der Natur im Wege einer Vertragsreform oder über die unionale Gesetzgebung in das Unionsrecht einzuführen. Eine vorausgehende richterrechtliche Anerkennung ist gleichwohl nicht unzulässig. Rund ein Drittel aller Fälle einer Anerkennung von Eigenrechten soll auf case law beruhen (siehe die Auswertung vorhandener Daten durch Craig M. Kauffman, in: César Rodríguez-Garavito (Hrsg.), More Than Human Rights. An Ecology of Law, Thought, and Narrative for Earthly Flourishing, 2024, S. 201 ff. (open source)). Hier sei zunächst auf wegweisende Entscheidungen von Gerichten im Global South, insbesondere in Kolumbien, Peru, Indien oder Bangladesch verwiesen, deren Judikate - im Wege eines reverse legal transplant - berücksichtigt werden können (siehe hierzu die Beispielfälle in: Agence française du Développement, Droits de la Nature, 2024 (open source); siehe weiter den Eco Jurisprudence Monitor: www.ecojurisprudence.org). Exemplarisch und Startpunkt ist die Leitentscheidung des kolumbianischen Verfassungsgerichts zum Rio Atrato aus dem Jahr 2016. Angesichts der globalen Bedrohungslage ist eine weltweite Vernetzung der Rechtsprechung – als Part einer „Earth Jurisprudence“ - sinnvoll und geboten. Im Übrigen ist die europäische Rechtsordnung von Richterrecht geprägt. Die Rechtsfortbildung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gehört zur DNA der Unionsrechtsordnung (siehe nur Martin Kment, in: Kment (Hrsg.), Der Einfluss des Europäischen Gerichtshofs auf das Umwelt- und Infrastrukturrecht, 2020, S. 1 ff.). Der EuGH hat wesentliche rechtliche Grundsätze als judge made law selbst entwickelt, etwa den Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen. Vor allem hat er über Jahrzehnte hinweg - auf dem Weg der Rechtsvergleichung - Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts richterrechtlich erkannt. Sofern Willkürfreiheit gewährleistet ist, vermag die Rechtsfortbildung auch zur Schaffung neuer Rechtsinstitute zu führen (zur Rechtsfortbildung und ihren Grenzen siehe Udo Schneider, Richterliche Ethik im Spannungsfeld zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Gesetzesbindung, 2017, S. 349 ff.). Exemplarisch zeigt der Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021, dass Grundrechtsgerichte Rechte zugleich „erfinden“ und „finden“ können. So hat das Bundesverfassungsgericht die intertemporale Freiheit – im Entdeckungskontext – schöpferisch-innovativ erfunden, sie aber zugleich – im Rechtfertigungskontext – als Verfassungsauslegung im positiv geltenden Verfassungsrecht gefunden (Mathias Hong, VerfBlog, 2023/6/28). Mit Blick auf Eigenrechte der Natur bedarf es auf unionaler Ebene keiner „Entdeckung“ oder „Erfindung“, vielmehr der Übernahme eines in anderen, selbst mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen bekannten und bewährten Konzepts. Bei der entsprechenden Auslegung und Anwendung des Unionsrechts kommt dem Gerichtshof der Europäischen Union das letzte Wort zu. Daher hat das Landgericht Erfurt in drei Vorabentscheidungsverfahren zu Dieselfällen diese grundsätzliche Weichenstellung nach Art. 267 AEUV vor den Gerichtshof gebracht. Zwei dieser Vorlageverfahren haben sich mittlerweile, vor einer Entscheidung des Gerichtshofes, erledigt (EuGH-Vorlage vom 17. Juni 2021, 8 O 1130/20, C-388/21, Rn. 31 ff., und EuGH-Vorlage vom 9. August 2021, 8 O 481/21, C-506/21, Rn. 49 ff. Siehe auch Hinweisbeschluss vom 15. November 2021, 8 O 610/21, Rn. 31 ff.). In einem noch anhängigen weiteren Vorlageverfahren - Rechtssache C-276/20 - wurden die Rechte der Natur in einem ergänzenden Vorlagebeschluss vom 22. April 2024 ebenfalls angesprochen (LG Erfurt, Beschluss vom 22. April 2024, 8 O 1045/18, Rn. 21). Es ist allerdings ungewiss, ob es zu einer Entscheidung des Gerichtshofes oder einer Stellungnahme zu diesem spezifischen Punkt kommen wird. Jedenfalls ist es dem Landgericht Erfurt als lediglich vorlageberechtigtem, nicht jedoch vorlageverpflichtetem Instanzgericht unbenommen, das geltende Unionsrecht - in seiner Eigenschaft als Unionsgericht - zunächst selbst auszulegen und anzuwenden. Es ist mit Blick auf das in Luxemburg noch anhängige Vorlageverfahren auch keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens veranlasst oder geboten, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte und Streitgegenstände handelt. In der Rechtssache C-276/20 liegt durch den Gebrauch einer „Schummelsoftware“ eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung iSd. § 826 BGB vor, während es hier um eine Haftung des Herstellers für ein bloß fahrlässiges Inverkehrbringen unzulässiger Abschalteinrichten und somit eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB geht. Mit der Anerkennung von Rechten der Natur über die Grundrechtecharta werden die Kompetenzen der Union nicht überschritten, wie es Art. 51 Abs. 2 GRC und weitere „Angstklauseln“ verhindern möchten. Ihre Einführung erweitert nicht den Spielraum gesetzgeberischen Handelns. Im Übrigen steht es dem Luxemburger Gerichtshof seit jeher frei, neue Grundrechte und Kategorien zu entwickeln und zu entfalten. Die in der Literatur vorgebrachten Einwände gegen eine Rechtssubjektivität der Natur greifen nicht durch (vgl. Katharina Bader-Plabst, Natur als Rechtssubjekt. Die neuseeländische Rechtsetzung als Vorbild für Deutschland, 2024, S. 129 ff.). Die unantastbare Würde des Menschen und der hergebrachte anthropozentrische Ansatz stehen der Gewährung von Eigenrechten der Natur nicht entgegen (siehe auch Jens Kersten, Das ökologische Grundgesetz, 2022, S. 108 f.). Die Anerkennung solcher Rechte trägt im Gegenteil dazu bei, dass Menschen auch in Zukunft ein freies und selbstbestimmtes Leben in Würde führen können. Es kann dabei offenbleiben, ob der Natur selbst Würde zukommt (siehe hierzu Reinald Eichholz, Gerechtigkeit, Menschenwürde und die Rechte der Natur, 2023; siehe auch Art. 120 der Schweizer Bundesverfassung, wo von „Würde der Kreatur“ die Rede ist). Jedenfalls ist die Sorge unbegründet, die Würde - als Alleinstellungsmerkmal des Menschen - werde preisgegeben. Es bleibt nämlich eine normative Differenz. Menschen haben ein Recht auf die Nutzung der Natur, aber nicht umgekehrt die Natur ein Recht an den Menschen. Zudem wird der Charakter der Menschenwürde wie der weiteren fundamentalen Rechte des Menschen als absolute, unter keinen Umständen einschränkbare Rechte keineswegs in Frage gestellt (zur Kategorie der absoluten Rechten siehe Martin Borowsky, in: Meyer/Hölscheidt (Hrsg.), Chartakommentar, 6. Aufl. 2024, Vor Titel I Rn. 18). Die Berufung auf Rechte der Natur vermag daher keiner Einschränkung zu dienen. So wären wilde Enteignungen und gewaltsame Vertreibungen („fortress conservation“) ausgeschlossen. Solche Rechte vermögen zudem in einen liberalen Rechtsstaat westlicher Prägung eingepasst zu werden, ohne Friktionen befürchten zu müssen (Jasper Mührel, VerfBlog 2023/2/28; ders., Rights of Nature in Liberal Legal Systems and International Law. Beyond Legal Anthropocentrism, 2024, im Erscheinen). Die Rechte der Natur leisten einen Beitrag zur intergenerationellen und intertemporalen Freiheitssicherung, wie sie das Bundesverfassungsgericht fordert (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18). Das bestehende Umweltrecht wird weder geschwächt noch dupliziert, wie es etwa im angelsächsischen Rechtskreis befürchtet wird. Die Rechte der Natur treten vielmehr ergänzend und schutzverstärkend hinzu. Vor allem werden Schutzlücken geschlossen. Die Zuerkennung von Rechten setzt im Übrigen nicht zwingend die Belastung mit Pflichten voraus, etwa einem Haftungsregime. So genießen Säuglinge oder Menschen im Wachkoma sicherlich Rechte, jedoch werden ihnen keinerlei Rechtspflichten auferlegt. Ohnehin setzt die Auferlegung von Pflichten eine Autonomie voraus, die auf Seiten der Natur nicht besteht. Soweit in praktischer Hinsicht Zweifel an der Wirksamkeit und dem „Mehrwert“ erhoben werden (siehe etwa Wolfgang Kahl, in: Kischel/Kube, Handbuch des Staatsrechts, 2023, II. Schutzzweck Rn. 8), belegen weltweit Gerichtsentscheidungen die dynamische Wirkmächtigkeit und schützende Kraft von Rechten der Natur (siehe die zahlreichen Beispielfälle bei Laura Burgers/Jessica den Outer, Das Meer klagt an. Der Kampf für die Rechte der Natur, 2023. Siehe weiter Matthias Kramm (Hrsg.), Rechte für Flüsse, Berge und Wälder. Eine neue Perspektive für den Naturschutz?, 2023). Weltweit wahrgenommen wurde die Entscheidung des Verfassungsgerichts Ecuadors im Fall Los Cedros im November 2021, mit der in dem geschützten Nebelwald Bergbau und andere extraktive Aktivitäten verboten wurden (hierzu Gustavo Prieto, VerfBlog 2021/12/10, weiter César Rodríguez-Garaio/Melina De Bona, VerfBlog 2024/8/08, sowie die im Netz abrufbare Studie: The Impact of the Rights of Nature: Assessing the Implementation of the Los Cedros Ruling in Ecuador, 2024). Zum Mar Menor sind ebenfalls erste Erfolge zu verbuchen. Das gewichtige Problem der Repräsentanz – wer vertritt die Natur? – stellt sich vorliegend nicht und lässt sich ohne Weiteres rechtstechnisch lösen. Je nach Bedarf kann des Klagerecht Umweltverbänden, spezifischen Gremien oder aber, wie in Ecuador oder beim Mar Menor, jedem Menschen – als sog. Popularklage – zugesprochen werden, eine advokatorische Wahrnehmung fremder Rechte. Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Vertretung, da die Eigenrechte von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Ein bisweilen ins Feld geführtes Paternalismusproblem ist nicht ersichtlich. Der Natur oder einzelnen ökologischen Personen wird – anders als beim trotz Einverständnis des kleinwüchsigen Menschen verbotenen „Zwergenweitwurf“ teilweise angenommen - nichts gegen ihren Willen paternalistisch aufgezwungen. Von Kategorien wie Selbstbestimmung, freiem Willen oder einem Einverständnis kann bei ökologischen Personen ohnehin kaum die Rede sein. Ein verbreitetes Missverständnis lautet, es gehe um die Wiederherstellung einer vermeintlichen Ursprünglichkeit, Reinheit oder Wildnis der Natur, mit der anschließenden Frage, welcher Zustand der Natur geschützt werden solle, der vor 20, 100, 1000 Jahren oder auf dem Stand nach der letzten Eiszeit? Geschützt wird vielmehr der Erhalt von Ökosystemen, die hier und jetzt oder künftig bestehen und genutzt werden. Dies erfasst einen „Urwald“ wie den Hainich in Thüringen oder Kulturlandschaften wie den Spreewald oder das Marais Poitevin, Flüsse wie die Gera, die Charente oder die Oder, aber auch die Natur, die auf Ruinengrundstücken neu ersteht oder auf der Route der Industriekultur im Ruhrgebiet, etwa im Landschaftspark Duisburg-Nord, die Industriegiganten überwuchert. Soweit im Zuge von Renaturierung oder eines Rewilding neue Wildnis entsteht oder in Städten „Miniwälder“ gepflanzt werden, wird auch diese Natur geschützt. Es wäre im Übrigen eine Engführung, eigene Rechte nur sogenannten Naturschönheiten wie dem Elbsandsteingebirge, dem Titisee oder Kegelrobben vorbehalten zu wollen. Kröten, Amphibien und Sumpfgebiete bedürfen erst recht des Schutzes. Entscheidend sind die Dringlichkeit und Vulnerabilität, die besondere Verletzbarkeit von Ökosystemen. Eine Klageflut oder „Mikroklagen“ stehen schließlich nicht zu befürchten. Dies war und ist weder in Ecuador oder Kolumbien noch mit Blick auf das Mar Menor der Fall. Im Übrigen hat die deutsche Justiz Massenverfahren, zu denen es nicht kommen wird, gut bewältigt, wie die Dieselfälle, die Widerrufsfälle bei Lebensversicherungen, die Prämienerhöhungen privater Krankenversicherer oder jetzt die Glücksspielfälle oder auf die DSGVO gestützte Klagen zeigen. Bei der Grundlegung bedarf es keiner Entscheidung zwischen der hergebrachten anthropozentrischen Ausrichtung der unionalen Rechtsordnung – der Mensch im Mittelpunkt (Präambel der Charta) - und einem mittlerweile vielfach vertretenen ökozentrischen Ansatz. Beide Sichtweisen haben ihre Berechtigung (siehe auch Elena Ewering/Andreas Gutmann/Janina Reimann, Transformation des Rechts durch das Recht? Zum transformativen Potential von Rechten der Natur, Kritische Justiz (KJ) 2024, 3 ff.). Dies entspricht dem deutschen Weg, wie er in § 1 Abs. 1 BNatSchG als allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck kommt: „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, 2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).“ Damit werden sowohl der intrinsische Wert der Natur und Mitwelt als auch deren Wertigkeit für den Menschen in den Blick genommen, wobei das Konzept der biokulturellen Rechte fruchtbar gemacht werden kann. Dies führt zu einem „Denken vom Menschen her“ und zu einem „Denken von der Natur her“. Eigenrechte der Natur sind begründungsoffen und vielfältig anknüpfungsfähig. Sie gleichen darin der Menschenwürde. Es gibt keine religiösen, weltanschaulichen oder philosophischen Vorentscheidungen und Prämissen, keine conditio sine qua non. Insbesondere sind indigene Weltbilder – mit den Topoi der Pacha Mama oder des buen vivir – keine Bedingung der Möglichkeit von Rechten der Natur. Um diese Konzepte im Unionsrecht fruchtbar zu machen, bedürfte es einer schwierigen doppelten Übersetzungsleistung, erst in eine säkulare Sprache und sodann in den europäischen Kontext. Dies gilt erst recht für animistische Vorstellungen einer „Beseeltheit“ der Natur („Waldgeister“). Für Europa sei nur darauf hingewiesen, dass der intrinsische Wert der Natur und ihr Eigensinn tief im europäischen Bewusstsein und in der europäischen Kultur verwurzelt sind. Dies reicht vom Sonnengesang des Franz von Assisi über die Romantik (siehe den Ausstellungskatalog „Wälder. Von der Romantik in die Zukunft“, 2024) und Hölderlins Stromdichtung bis hin zu Albert Schweitzer („Ich bin Leben, das leben will, inmitten von Leben, das leben will“) und zu dem französischen Philosophen Bruno Latour, dem wir das Konzept einer parlamentarischen Vertretung der Natur verdanken („Parlament der Dinge“), das jüngst der deutsche Politikwissenschaftler Claus Leggewie aufgegriffen hat. Der italienische Schriftsteller Italo Calvino lässt in seinem in den 50er Jahren erschienenen Roman „Der Baron auf den Bäumen“ den Protagonisten eine „Verfassung für ein republikanisches Staatswesen mit Erklärung der Menschenrechte, der Rechte der Frauen, der Kinder, der Haustiere und der wilden Tiere einschließlich der Vögel, Fische und Insekten sowie der Bäume, Gemüse und Gräser“ entwerfen. Im europäischen und abendländischen Kulturkreis bieten sich vielfältige Begründungsmöglichkeiten an (zum naturethischen und rechtsphilosophischen Hintergrund siehe Nick Büscher, Natur und Recht (NuR) 2024, 165 ff.). Rechte der Natur dienen im christlichen Sinne der Bewahrung der Schöpfung. Insbesondere die franziskanische Theologie zeigt sich offen. Die päpstliche Enzyklika Laudato Si‘ aus dem Jahr 2015 fordert eine „ganzheitliche Ökologie“, spricht von der „Schwester“ oder „Mutter“ Erde und erinnert: „Das Recht des Menschen auf Leben ist bedeutungslos, wenn die Ökosysteme, die die Menschheit erhalten, nicht das Recht haben zu existieren.“ Nach alledem ergeben sich fundamentale und weitere Grundrechte der Natur aus der Grundrechtecharta, die im vorliegenden Fall berücksichtigt werden können. Der Geltungsbereich der Grundrechtecharta - als supreme law of the land - ist nämlich eröffnet, d. h. sie bindet und verpflichtet gemäß Art. 51 Abs. 1 die Europäische Union sowie deren Mitgliedstaaten (zur Charta siehe Martin Borowsky, Wer hat Angst vor der Grundrechtecharta?, Deutsche Richterzeitung (DRiZ) 2021, 460 ff.). Die Anwendbarkeit des Unionsrechts - hier des europaweit vereinheitlichten Kfz-Zulassungsrechts - umfasst und bedingt nämlich die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte (grundlegend EuGH, Urteil vom 26. Januar 2013, Rs. C-617/10, Rn. 21; eingehend Angela Schwerdtfeger, in: Meyer/Hölscheidt (Hrsg.), Chartakommentar, 6. Aufl. 2024, Art. 51 Rn. 41 ff.). Um ein Bild des EuGH-Präsidenten Koen Lenaerts zu verwenden: Die Charta ist der „Schatten“ des Unionsrechts (Koen Lenaerts/José A. Gutiérrez-Fons, Les méthodes d’interprétation de la Cour de justice de l’Union européenne, 2020, S. 109). Die in der Grundrechtecharta verankerten Rechte der Natur sind - wie in zahlreichen anderen Rechtsordnungen, etwa in Südamerika - von Amts wegen und unabhängig von entsprechendem Vortrag der Parteien oder einer ausdrücklichen Berufung hierauf zu berücksichtigen. Die Grundrechte der Charta und damit auch Eigenrechte der Natur stellen nämlich eine objektive Werteordnung dar, die auf alle Bereiche des Unionsrechtes und in die nationalen Rechte hinein ausstrahlt und von allen Staatsgewalten zu berücksichtigen ist. Die fundamentalen Rechte im ersten Titel der Charta entfalten im Übrigen eine unmittelbare Drittwirkung oder Horizontalwirkung (Martin Borowsky, in: Meyer/Hölscheidt (Hrsg.), Chartakommentar, 6. Aufl. 2024, Art. 1 Rn. 43; siehe auch Schwerdtfeger, in: Meyer/Hölscheidt (Hrsg.), Chartakommentar, 6. Aufl. 2024, Art. 51 Rn. 62). Sie beanspruchen somit Bindungswirkung zwischen Privaten in einem Zivilrechtsstreit (s. nur EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Rs. C-414/16, Rn. 76 ff.; anschaulich Clemens Latzel, VerfBlog 2018/6/04). Dies gilt vor allem für marktmächtige, staatsähnliche Akteure (vgl. Rechtbank Den Haag, Urteil vom 26. Mai 2021 - C/09/571932). Aus der Charta ergibt sich das umfassende Recht ökologischer Personen auf Erhalt. Gegen dieses fundamentale Recht verstoßen Autohersteller, die unzulässige Abschalteinrichtungen verwenden, womit Schadstoffe weit über den festgelegten Grenzwerten freigesetzt werden. Im vorliegenden Rechtsstreit kann angesichts der Ubiquität der schädlichen Folgen dieser Freisetzung offenbleiben, ob und in welcher konkreten Weise die Natur in ihrer Gesamtheit oder einzelne Ökosysteme in Grundrechten verletzt werden. Stickoxide sind in hohem Maße umweltschädlich (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021, Rs. C-635/18, sowie die Schlussanträge des GA Bobek vom 10. Juni 2021 in der Rs. C-177/19). Durch den Ausstoß von hochgradig umweltfeindlichen Stickoxiden in einem höheren Maße als zulässig wird die Natur als Grundrechtsträgerin verletzt. Dem deutschen Umweltbundesamt zufolge tragen Stickoxide als Vorläuferstoffe zur Bildung von bodennahem Ozon und sekundärem Feinstaub bei, wirken überdüngend und versauernd und schädigen dadurch auch mittelbar die Vegetation und belasten Flüsse, Seen und Meere sowie den Boden und das Grundwasser. Stickoxide tragen neben anderen Stickstoffverbindungen zur Eutrophierung und Versauerung von naturnahen terrestrischen Ökosystemen bei. Dadurch verändern sich die Gleichgewichte zwischen Stickstoff und anderen Nährstoffen wie Magnesium, Phosphor und Kalium im Boden und damit auch ihre ausgewogene Aufnahme durch die Pflanzen. Der unausgewogene Ernährungsstatus im Ökosystem führt zu geringerer Toleranz gegenüber kurzzeitigen Störungen oder Stress (Frost, Trockenheit, Schädlinge). Pflanzen und Pflanzengesellschaften, die auf neutrale Bodenverhältnisse angewiesen sind, haben durch Versauerungsprozesse eine geringere Überlebenschance. Durch Eutrophierung und Versauerung können Ökosystemtypen verschwinden und die Vielfalt der Ökosysteme wird verringert. Außerdem können Stickstoffoxide, insbesondere Stickstoffdioxid, Pflanzen direkt schädigen und unter anderem ein Gelbwerden der Blätter (sog. Nekrosen), vorzeitiges Altern und Kümmerwuchs bewirken. Das Unionsrecht – Grundrechte wie Ziele der Union – wird auch im Wege des sog. private enforcement durchgesetzt, d. h. durch eigennützige Schadensersatzklagen Privater wie im vorliegenden Fall (zur privaten Durchsetzung des Unionsrechts in den Dieselfällen Christian Heinze, VerfBlog 3/4/2023; grundlegend ders., Schadensersatz im Unionsprivatrecht. Eine Studie zu Effektivität und Durchsetzung des Europäischen Privatrechts am Beispiel des Haftungsrechts, 2017). Eine effektive private Rechtsdurchsetzung trug zur Erfolgsgeschichte der europäischen Rule of Law maßgeblich bei. Diese politische Dimension und Indienstnahme des Privatrechts ist mithin im Unionsrecht - wie allgemein im Deliktsrecht - angelegt und stellt keine unzulässige „Politisierung“ dar (siehe auch Ivo Bach/Eva-Maria Kieninger, Ökologische Analyse des Zivilrechts, Juristenzeitung (JZ) 2021, 1088 ff., 1097: Alle Privatpersonen als „Exekutive“). Das Unionsrecht gibt vor, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer Verletzung des Unionsrechtes durch Private dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch vorsehen müssen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Rs. C-100/21, Rn. 91). Die Modalitäten vor allem der Berechnung des Schadens richten sich sodann nach dem jeweiligen Recht der Mitgliedstaaten. Gleichwohl sind stets unionsrechtliche Vorgaben und Grundsätze wie das Effektivitätsgebot zu beachten, wie der Gerichtshof betont. Dies gilt erst recht für die unionalen Grundrechte. Daher fließen die Eigenrechte der Natur auch bei der Bemessung der Schadenshöhe als ein Kriterium ein, zumal der Bundesgerichtshof keinen Numerus Clausus der maßgeblichen Gesichtspunkte vorgegeben hat. Der Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass das deutsche Recht bisher wohl noch keine Eigenrechte kennt. Das Unionsrecht genießt Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. Es ist auch nicht erforderlich, dass der erhöhte Schadensersatz „der Natur“ unmittelbar zukommt. Es genügt, dass sich für die Natur mittelbare Vorteile ergeben. So hat die spürbare Berücksichtigung von - wie hier: verletzten - Eigenrechten bei der Schadensbemessung jedenfalls eine präventive und abschreckende Wirkung. Da zwar nicht in wissenschaftlicher Hinsicht, wohl aber in der Rechtsprechung Neuland betreten wird, wurde den Parteien umfassend rechtliches Gehör gewährt. Bereits mit Terminverfügung vom 14. Juni 2024 und in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2024 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass Eigenrechte der Natur zu berücksichtigen sind. Ergänzend erging ein Hinweisbeschluss vom 26. August 2024. Es ist schließlich nicht erkennbar, dass der Vertrauensschaden des Klägers - 5.300,00 € - durch eine Vorteilsausgleichung bereits „aufgezehrt“ wäre. Das Gericht folgt der Auffassung der Europäischen Kommission, dass Vorteile eines Käufers nur insoweit – zur Vermeidung von ungerechtfertigter Bereicherung – vom tatsächlich entstandenen Schaden abgezogen werden können, als die Vorteile der jeweiligen Schadensposition direkt gegenüberstehen. Es bedarf somit einer Art Stoffgleichheit oder Kongruenz. Der im vorliegenden Fall dem Kläger entstandene Schaden – ein geringerer Marktwert des bemakelten Fahrzeugs – besteht jedoch unabhängig davon, wieviel das Fahrzeug genutzt wurde. Der Kläger wurde durch gefahrene Kilometer nicht ungerechtfertigt bereichert. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen zu Lasten des Klägers. Jedenfalls übersteigen die vom Kläger erlangten Nutzungsvorteile und der tatsächliche, vom Kläger belegte Restwert - Marktwert - des Fahrzeuges addiert nicht den Preis des Fahrzeuges bei Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrages. Dies gilt selbst dann, wenn man den ursprünglichen tatsächlichen Wert annimmt, d. h. den Kaufpreis von 53.000,00 Euro abzüglich 10 Prozent. Der Kläger hat einen aktuellen Restwert in Höhe von 28.500,00 € durch ein Ankaufsgebot belegt. Es geht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu seinen Lasten, dass sein Fahrzeug erhebliche Schäden aufweist, die den Wert mindern. Die Nutzungsvorteile sind nach der üblichen Formel zu berechnen. Insbesondere ist die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges zu Grunde zu legen. Es überzeugt nicht, bei Wohnmobilen hiervon abzuweichen und auf die Nutzungsdauer in Jahren abzustellen. Dem Bundesgerichtshof zufolge kommt es für den Differenzschaden nämlich nicht darauf an, welchen Zwecken die beabsichtigte Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr dienen soll (BGH, Urteil vom 27. November 2023, VIa ZR 1425/22). Hätte der Bundesgerichtshof Sonderregeln für Wohnmobile aufstellen wollen, so hätte er dies in seiner Grundsatzentscheidung zu Wohnmobilen vom November 2023 dargelegt. Im Übrigen steht der Fortbewegungszweck – und nicht ein Wohnzweck – im vorliegenden Fall im Vordergrund. Der Kläger lebt und wohnt nicht in seinem Wohnmobil, etwa in einem „Trailerpark“, sondern in seinem Haus, wie er überzeugend und unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Sein Wohnmobil nutzt er vor allem im Urlaub zum Umherreisen, mithin zur Fortbewegung. Letztlich verstieße eine abweichende Schadensberechnung gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist eine Gesamtlaufleistung von zumindest 200.000 km zugrunde zu legen. Weiter ist die bisherige Laufleistung in Höhe von 40.860 km vom Kläger unwidersprochen dargelegt worden. Die anzusetzende Nutzungsentschädigung beträgt somit 10.827,90 €. Addiert man den Restwert von 28.500,00 € und die Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.827,90 €, gelangt man zu einer Summe von 39.327,90 €, ein Betrag, der weit unter dem ursprünglichen Kaufpreis von 53.000,00 € bzw. unter dem ursprünglichen tatsächlichen Wert von 47.700,00 € (Kaufpreis minus 10 Prozent) liegt. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Anspruch auf kleinen Schadenersatz aber erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages übersteigen. Die Zinsen waren als Prozesszinsen zuzusprechen. Für einen vorherigen Verzug der Beklagten ist zu wenig vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere handelte es sich um eine Zuvielforderung. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind von der Ersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV nicht umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, VIa ZR 335/21, juris Rn. 75; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023, VIa ZR 3721, juris Rn. 19). Verzug lag nicht vor. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO ergibt. Der Kläger macht im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ einen Anspruch auf „kleinen Schadensersatz“ in Höhe von 7.950,00 € geltend. Der Kläger erwarb im Jahr 2019 ein neues Wohnmobil. Der Kaufpreis betrug 53.000,00 €. Die Beklagte ist Herstellerin des Basisfahrzeuges (Fiat Ducato), auf dem das Wohnmobil aufbaut. Der Kläger behauptet, das Basisfahrzeug enthalte unzulässige Abschalteinrichtungen („defeat devices“). Es handle sich zum einen um eine zeitgesteuerte Vorrichtung. Zum anderen sei das von der Beklagtenseite genutzte „Thermofenster“ als temperaturabhängige Abschalteinrichtung rechtswidrig. Es sei weder zum Schutz des Motors noch der Insassen notwendig und komme während des überwiegenden Teils des Jahres zum Einsatz. Das Fahrzeug sei daher mit einem Makel behaftet und zu teuer erworben worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte ihm gegenüber auf „kleinen Schadensersatz“ wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus § 826 BGB, jedenfalls wegen fahrlässigen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen aus § 823 Abs. 2 BGB. Die Beklagte vermöge sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu berufen. Der erlittene Schaden sei auch nicht durch erlangte Vorteile aufgezehrt. Er liege bei mindestens 15 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises. Der Kläger verlangte ursprünglich Schadensersatz in Höhe von 10.600,00 €. Mit Schriftsatz vom 3. November 2023 fordert er - unter Berücksichtigung der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2023 (Az.: VIa ZR 335/21) - noch Schadensersatz in Höhe von 15 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises und beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 7.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.07.2022, abzüglich eines durch das Gericht nach Maßgabe der Vorschrift des § 287 ZPO zu ermittelnden Gebrauchsvorteils, zu zahlen. Zudem stellt er aus der Klageschrift vom 1. August 2022 den Antrag: 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.07.2022 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte sieht keinerlei Haftung auf ihrer Seite. Es fehle bereits an einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Im streitgegenständlichen Basisfahrzeug komme zunächst keine Funktion zum Einsatz, durch die ein Prüfstand erkannt und der Stickoxidausstoß manipulativ lediglich für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens reduziert werde. Es fehle auch an einer zeitabhängigen Modulation der Abgasrückführung. Das unstreitig vorhandene „Thermofenster“ sei zum Schutz des Motors und der Fahrzeuginsassen notwendig. Es komme ohnehin nicht während des überwiegenden Teils des Jahres zum Einsatz. Vielmehr werde die Abgasrückführung erst moduliert, sobald die Ansauglufttemperatur einen einstelligen Temperaturbereich erreiche. Ein etwaiger Schaden sei aufgrund der vom Kläger erlangten Vorteile vollständig aufgezehrt. Der Kläger müsse sich den erheblichen Restwert des Fahrzeuges und die tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Bei der Ermittlung des Restwertes müssten die am Fahrzeug vorhandenen Schäden unberücksichtigt bleiben. Der Nutzungsersatz bemesse sich bei Wohnmobilen nicht nach der zurückgelegten Fahrstrecke, sondern nach dem Anteil der tatsächlichen Nutzungsdauer an der Gesamtnutzungsdauer. Es sei nämlich auf den Wohnzweck abzustellen. Jedenfalls stünde dem Kläger allenfalls ein Mindestschaden in Höhe von 5 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises zu. Wegen sämtlicher Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien, insbesondere zu Abschalteinrichtungen und zu den vom Kläger erlangten Vorteilen, wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.