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Beschluss

8 O 1130/20

LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2022:0323.8O1130.20.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten vom 24. August 2021 auf Aufhebung der Aussetzung wird zurückgewiesen. Das Verfahren bleibt ausgesetzt. An der Vorlage zum Europäischen Gerichtshof wird festgehalten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten vom 24. August 2021 auf Aufhebung der Aussetzung wird zurückgewiesen. Das Verfahren bleibt ausgesetzt. An der Vorlage zum Europäischen Gerichtshof wird festgehalten. 1. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 17. Juni 2021 ausgesetzt, verbunden mit einer Vorlage entscheidungserheblicher Fragen an den Europäischen Gerichtshof. Mit Schriftsatz vom 24. August 2021 beantragte die Beklagte, die angeordnete Aussetzung aufzuheben und den Rechtsstreit fortzusetzen. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022 erklärte sie, an dem Antrag vom 24. August 2021 festzuhalten. 2. Es gibt keinen Grund oder Anlass, die Aussetzung - und damit das Vorlageverfahren - zu beenden. Soweit die Beklagte ausführt, die Fortsetzung des Rechtsstreits solle dazu dienen, den Rechtsstreit der Kammer nach § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO vorzulegen, ist dies bereits - im Vorfeld der Vorlage an den EuGH und mit Blick auf die angestrebte Vorlage - erfolgt. Die Zivilkammer hat eine Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 31. Mai 2021 abgelehnt. Im Übrigen bedarf es aus unionsrechtlichen Gründen keiner vorherigen Befassung der Kammer. Vorlagebefugnis und Vorlageverfahren richten sich ausschließlich nach Art. 267 AEUV. Dort ist keine Pflicht zur vorherigen Befassung anderweitiger Instanzen, sei es der Kammer oder übergeordneter Gerichte, normiert. § 348 ZPO hat mithin - zwingend - als Rechtspflicht unangewendet zu bleiben. Soweit die Beklagte weiter darauf abstellt, das Vorabentscheidungsersuchen sei zurückzunehmen, da es an einer Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen fehle, vermag sie damit nicht gehört zu werden. Zum einen liegt es ausschließlich in der Hand des vorlageberechtigten Einzelrichters, die Entscheidungserheblichkeit zu beurteilen. Zum anderen haben die mittlerweile vor dem Gerichtshof eingegangenen Stellungnahmen der Parteien, der Kommission wie der Bundesrepublik Deutschland die Entscheidungserheblichkeit nicht in Frage gestellt. Eindrücklich zeigte auch die mündliche Verhandlung vom 8. März 2022 vor der Großen Kammer in dem leitenden Verfahren C-100/21 die Entscheidungserheblichkeit. Dies gilt erst recht für eine angeblich fehlende Entscheidungskompetenz des Gerichtshofes. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht statthaft sind.