Beschluss
8 O 211/24
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2025:0204.8O211.24.00
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Leitsätze
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Auslegung von Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - mit Blick auf die Befugnis eines Einzelrichters zur Vorlage - vorgelegt:
1. Ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass er nationalem Recht wie nationaler Praxis entgegensteht, die verlangen, dass ein Einzelrichter zur Klärung unionsrechtlicher Fragestellungen und bei Absicht der Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union seine aus drei Richtern bestehende Kammer befassen muss?
Mit anderen Worten: Steht das Recht der Union, insbesondere Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte, deutschen Vorschriften wie Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 348 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung entgegen, soweit diese eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschweren, verzögern oder vereiteln?
2. Falls Frage 1 bejaht wird:
Steht es einem Einzelrichter gleichwohl frei, trotz Unionsrechtswidrigkeit des einschlägigen nationalen Rechts, den Ausgangsrechtsstreit seiner Kammer zur Übernahme vorzulegen?
3. Falls Frage 1 verneint oder Frage 2 bejaht werden:
Ist die vom Einzelrichter befasste Kammer zur Übernahme des Ausgangsrechtsstreits verpflichtet oder kann sie eine Übernahme ablehnen?
4. Falls eine Übernahme des Ausgangsrechtsstreits durch die Kammer erfolgt:
Muss die Kammer sodann die unionsrechtlichen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen, wie ursprünglich vom zuständigen Einzelrichter intendiert, oder kann sie hiervon absehen und die unionsrechtlichen Fragen selbst entscheiden?
2. Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass ein Einzelrichter auch bei unionsrechtlichen Fragestellungen und bei einer Absicht der Vorlage an den Gerichtshof die Sache seiner Kammer vorlegen muss, wenn eine der drei Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO erfüllt ist.
3. Es wird ein schwerer Verfahrensfehler angenommen, der die Besorgnis der Befangenheit begründen kann, wenn ein Einzelrichter ein Vorabentscheidungsverfahren einleitet (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 16a W 3/20).
4. Ein Einzelrichter am Landgericht dürfte jedoch vorlagebefugt sein, ohne vorab seine Kammer anrufen zu müssen (Anschluss LG Erfurt, Beschluss vom 9. August 2021 - 8 O 481/21; LG Ravensburg, EuGH-Vorlage vom 31. März 2021 - 2 O 339/19). Die entgegenstehenden Normen des deutschen Rechts, insbesondere § 348 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dürften unanwendbar sein.
Tenor
Im Vorfeld einer beabsichtigten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union werden den Parteien die folgenden Hinweise erteilt:
I.
1. Der Kläger macht mit Klage vom 20. Februar 2024 - „aus illegaler Datenverarbeitung gem. § 42 Abs. 2 BDSG (kein „Datenleck“-Fall)“ - Ansprüche auf Auskunft, auf Löschung und Anonymisierung von Daten sowie auf immateriellen Schadensersatz gegen Meta geltend. Dabei stützt er sich maßgeblich auf die DSGVO. Bundesweit wurden wohl rund 4.000 vergleichbare Klagen erhoben.
Im Mittelpunkt der klägerischen Angriffe stehen die „Meta Business Tools“, etwa Meta Pixel, über welche Meta Daten von Drittunternehmen erhält. Ziel der Klage sei es, eine illegale Datenverarbeitung zu beenden, auf der die Beklagte ihr Geschäftsmodell aufgebaut habe. Die online-Aktivitäten des Klägers würden umfassend aufgezeichnet. Das Privatleben der Nutzer werde ausspioniert. Zusammengefasst laute der Vorwurf gegen die Meta Ltd., dass diese den Internetverkehr der Klagepartei seit 4. Februar 2022 unter grober und vorsätzlicher Missachtung des europäischen Datenschutzrechts überwache, indem sie deren persönlichen und höchstpersönlichen Daten massenweise rechtswidrig erhebe, zu einem Profil zusammenfüge, in unsichere Drittstaaten übertrage, dort unbefristet speichere und sich das Recht herausnehme, diese in unbekanntem Maße auszuwerten und an Dritte weiterzugeben, ohne den betroffenen Nutzer hiervon zu informieren.
Man wolle mit der Klage erreichen, dass
- die Beklagte umfassende Auskunft leistet, welche Daten wann und wo erhoben, wie diese verarbeitet und an wen diese weitergegeben wurden,
- die Beklagte die erhobenen personenbezogenen Daten der Klagepartei nicht mehr verarbeitet und vollständig löscht bzw. anonymisiert,
- die Beklagte immateriellen Schadensersatz für die Überwachung des Privatlebens der Klagepartei seit 4. Februar 2022 i.H. von mindestens 5.000,00 Euro, nach Ermessen des Gerichts auch deutlich höher, leistet.
2. Bereits mit Verfügung vom 25. April 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass eine spezifische EuGH-Vorlage zu entscheidungserheblichen Fragen erwägenswert sei. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 5. August 2024 wurde Termin - Videoverhandlung - bestimmt auf den 16. September 2024. In der mündlichen Verhandlung stand die Frage einer EuGH-Vorlage im Zentrum der Erörterung. Beide Seiten erhielten Gelegenheit, bis Ende Oktober 2024 begründete Vorlagefragen anzuregen. Diese Frist wurde bis Ende November, sodann bis 20. Dezember 2024 und schließlich bis 31. Januar 2025 verlängert.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 teilte die Beklagte mit, dass die für dieses Verfahren relevanten Rechtsfragen bereits vor dem EuGH anhängig seien (siehe Beschluss des BGH vom 26. September 2023, Az. VI ZR 97/22). Das vorliegende Verfahren möge bis zu einer Entscheidung des EuGH über die bereits anhängigen Vorlagefragen ausgesetzt werden.
Hiernach ging ein Schriftsatz der Klägerseite vom 30. Januar 2025 mit einer Fülle an möglichen, jedenfalls aus Klägersicht entscheidungserheblichen Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union ein.
II.
1. Mit einer Vorlage der aus Sicht des Gerichts entscheidungserheblichen Fragen würden zahlreiche datenschutzrechtliche Probleme auf den unionsrechtlichen Prüfstand gestellt werden. Eine solche Vorlage hätte nicht nur für die wohl 4.000 vergleichbaren Verfahren, sondern für das gesamte unionale Datenschutzrecht grundsätzliche Bedeutung. Zudem weist der Fall besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht auf, wie auch die mittlerweile zur Akte gereichten instanzgerichtlichen Entscheidungen zu Parallelfällen belegen, wobei diese häufig durch Einzelrichter ergingen. Dies spräche dafür, die Sache gemäß § 348 Abs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme durch die Kammer vorzulegen.
2. Eine EuGH-Vorlage durch den Einzelrichter könnte jedenfalls dem schwerwiegenden Vorwurf eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter und damit eines Bruches der deutschen Verfassung und der Verletzung des Amtseides ausgesetzt sein. Zudem wären - wie in zahlreichen vergleichbaren Fällen, insbesondere zum Dieselskandal und nunmehr im Glücksspielrecht - Rechtsmittel bis hin zur Verfassungsbeschwerde erwartbar, insbesondere Beschwerden und Befangenheitsanträge.
3. Es ist daher beabsichtigt, die prozessuale Vorfrage vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen, ob ein Einzelrichter am Landgericht gemäß Art. 267 AEUV ohne Weiteres ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten darf, oder ob er gemäß § 348 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist, die Sache seiner Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Diese entscheidungserhebliche prozessrechtliche Frage ist vom Luxemburger Gerichtshof noch nicht geklärt worden.
III.
1. Ein Einzelrichter am Landgericht dürfte vorlagebefugt sein, ohne vorab seine Kammer anrufen zu müssen bzw. überhaupt nur anrufen zu dürfen. Die entgegenstehenden Normen des deutschen Rechts, insbesondere § 348 Abs. 3 ZPO, dürften nämlich unanwendbar sein.
Das Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV dient der, gewissermaßen internen, Kooperation zwischen nationalem Gericht und dem Luxemburger Gerichtshof. Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein bloßes Zwischenverfahren und nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Art. 267 AEUV sieht daher weder vor, dass den Parteien vom vorlegenden Ausgangsgericht rechtliches Gehör zu gewähren ist, noch ist vorgegeben, dass vor einer Vorlage andere Instanzen - wie hier die Zivilkammer - anzurufen sind. Das Kooperationsverhältnis darf in keiner Weise durch nationales Recht wie Praxis - law in the books oder law in practice - beeinträchtigt, erschwert, verzögert oder gar verhindert werden (s. auch Latzel, ZESAR 2016, 458 ff.).
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass Vorlagen nach Art. 267 AEUV nicht von anderen nationalen Instanzen abhängig gemacht werden dürfen. Ein vorlagewilliges oder vorlegendes Instanzgericht darf nicht einmal abschlägigen Vorgaben seines Verfassungsgerichts folgen, wie der EuGH vor kurzem entschieden hat. Insoweit wird zunächst auf einen Beitrag der Vizepräsidentin des Gerichtshofes der Europäischen Union Rosario Silva de Lapuerta zum Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV verwiesen (in: Koen Lenaerts u.a. (Hrsg.), Building the European Union, 2021, S. 215 ff.). In diesem Beitrag legt die Vizepräsidentin anhand der bis dahin - wohl Stand 2020 - ergangenen Rechtsprechung des EuGH dar, dass das Vorlagerecht nationaler Gerichte jedweder Instanz weder durch die Parteien, noch das nationale Recht, noch durch den Charakter des Ausgangsverfahrens, noch durch höherrangige Gerichte oder andere Instanzen, noch durch nationales Verfassungsrecht, noch durch Unionsrecht beschränkt werden darf. Diese Rechtsprechungslinie ist mittlerweile substantiell fortgeführt, verstärkt und vertieft worden.
3. Der Gerichtshof hat mehrfach nachdrücklich beschieden, dass nationale Rechtsbehelfe die Vorlagebefugnis nicht beschränken dürfen (s. bereits EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-210/06, juris Rn. 88 ff.). So hat der EuGH vor kurzem festgehalten (Urteil vom 15. Juli 2021 - C-791/19, juris Rn. 222 ff.):
„Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verleiht Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten eine unbeschränkte Befugnis zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, CEU:C:2010:581, Rn. 26, und A. B. u. a., Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zudem wird bei Gerichten, deren Entscheidungen selbst nicht mehr im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, aus dieser Befugnis, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege der Vorabentscheidung ...
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann eine Vorschrift des nationalen Rechts ein nationales Gericht nicht daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen oder dieser Pflicht nachzukommen, denn diese sind dem durch Art. 267 AEUV geschaffenen System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den durch diese Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent (Urteil A. B. u. a., Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem beschneidet eine nationale Vorschrift, die insbesondere die Gefahr birgt, dass ein nationaler Richter lieber darauf verzichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV zuerkannten Befugnisse und hemmt als Folge die Effizienz dieses Systems der Zusammenarbeit (vgl. in diesem Sinne Urteil A. B. u. a., Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).“
4. Weiter hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht auf den Vorlagebeschluss und dessen Inhalt gestützt werden darf (EuGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - C-614/14, juris). Der Gerichtshof hat jüngst erneut zu einer Befangenheitsthematik aus Deutschland judiziert (EuGH, Beschluss vom 4. Juli 2024, C-288/24, juris Rn. 42 ff.):
„Art. 267 AEUV verleiht den nationalen Gerichten eine unbeschränkte Befugnis zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 3, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], CEU:C:2021:153, Rn. 91).
Eine Vorschrift des nationalen Rechts oder eine nationale Praxis kann ein nationales Gericht somit nicht daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, die dem durch Art. 267 AEUV errichteten System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den mit dieser Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 4, vom 5. April 2016, PFE, CEU:C:2016:199, Rn. 32 und 33, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], CEU:C:2021:153, Rn. 93). Ebenso muss es einem nationalen Gericht, um die Wirksamkeit dieser Befugnis zu gewährleisten, möglich sein, ein Vorabentscheidungsersuchen nach seiner Vorlage aufrechtzuerhalten (Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], CEU:C:2021:153, Rn. 93).
Der Gerichtshof hat aus den vorstehenden Erwägungen gefolgert, dass eine nationale Vorschrift oder Praxis, die insbesondere die Gefahr birgt, dass ein nationaler Richter lieber darauf verzichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, um zu vermeiden, dass ihm die Zuständigkeit entzogen wird, die den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV zuerkannten Befugnisse beschneidet und als Folge die Effizienz der durch das Vorabentscheidungsverfahren eingerichteten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten hemmt (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juli 2016, Ognyanov, CEU:C:2016:514, Rn. 25, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], CEU:C:2021:153, Rn. 94).
Der Entzug der Zuständigkeit für das betreffende Verfahren ist aber gerade die Konsequenz einer erfolgreichen Ablehnung wegen Befangenheit. Könnte ein nationaler Richter allein deshalb abgelehnt werden, weil er beschlossen hat, zur inhaltlichen Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens keine Verhandlung anzuberaumen, solange der Gerichtshof nicht auf das in diesem Verfahren an ihn gerichtete Vorabentscheidungsersuchen geantwortet hat, so könnte dies einige nationale Richter folglich davon abhalten, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Zudem darf die den nationalen Gerichten durch Art. 267 AEUV eingeräumte Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nicht durch die Anwendung nationaler Vorschriften in Frage gestellt werden, nach denen das nationale Rechtsmittelgericht die Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof beschlossen wird, abändern, außer Kraft setzen und dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, aufgeben kann, das nationale Verfahren, das ausgesetzt worden war, fortzusetzen (Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio, CEU:C:2008:723, Rn. 98, und Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, CPPU, EU:C:2019:110, Rn. 40).“
5. Zu dem deutschen Sonderfall des Verhältnisses zwischen Einzelrichter und Kollegialgericht hat sich der EuGH, soweit ersichtlich, zwar noch nicht ausdrücklich positionieren können (s. aber EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17, juris Rn. 29 ff.; s. auch EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-689/13, juris Rn. 31 ff.).
Jedoch hat Generalanwalt Rantos in einem Dieselfall hierzu schon dezidiert Stellung bezogen (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 2. Juni 2022, C-100/21, juris Rn. 75 ff.):
„Für den Fall, dass der Gerichtshof die siebte Vorlagefrage für zulässig erachten sollte, möchte ich auf die Rechtsprechung hinweisen, wonach die nationalen Gerichte die umfassende Befugnis haben, ihn mit einer Frage nach der Auslegung der relevanten Bestimmungen des Unionsrechts zu befassen, wobei aus dieser Befugnis für letztinstanzlich entscheidende Gerichte, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht wird. Sowohl diese Befugnis als auch diese Pflicht sind nämlich dem durch Art. 267 AEUV errichteten System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den mit dieser Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent. Folglich ist ein mit einer Rechtssache befasstes nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass sich im Rahmen dieser Rechtssache eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellt, befugt oder verpflichtet, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, ohne dass diese Befugnis oder diese Pflicht durch nationale gesetzliche oder von der Rechtsprechung aufgestellte Regeln eingeschränkt werden könnte.
Art. 267 AEUV schließt im Hinblick auf ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht aus, dass gegen die Entscheidungen, mit denen dieses Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht, die normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben sind. Die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel kann jedoch nicht die dem vorlegenden Gericht durch Art. 267 AEUV eingeräumte Befugnis einschränken, den Gerichtshof anzurufen, wenn es meint, dass eine bei ihm anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, die eine Entscheidung des Gerichtshofs erfordern. Im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts muss es dem nationalen Gericht daher freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält, und zwar auch dann, wenn es sich um einen Einzelrichter handelt.
Daher bin ich der Ansicht, dass Art. 267 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, die, wenn ein Einzelrichter meint, dass sich im Rahmen einer bei ihm anhängigen Rechtssache eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellt, die eine Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, diesem vorschreibt, diese Frage einer Zivilkammer vorzulegen, und er folglich daran gehindert ist, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.“
Das Thüringer Oberlandesgericht hat eine vergleichbare Tendenz schon vor (!) diesen Schlussanträgen erkennen lassen (OLG Jena, Beschluss vom 14. März 2022 - 6 W 414/21, juris Rn. 29 f.):
„Der vorlegende Einzelrichter verweist dagegen auf sein Vorlagerecht aus Art. 267 Abs. 2 AEUV. Dass der EuGH die Vorlagen schon mit Blick auf dieses Verhältnis für zulässig halten wird, ist unzweifelhaft, weil auch originäre und obligatorische Einzelrichter ungeachtet § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO bzw. § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO als „Gericht“ i.S.v. Art. 267 Abs. 2 AEUV anzusehen sind. Darüber hinaus betont der EuGH stets das Kooperationsverhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem EuGH (Urt. v. 6.10.1982, C.I.L.F.I.T. (Fn. 59), Rz. 7), während das BVerfG auf die Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit verweist (BVerfGK 18, 220). Damit steht fest, dass auch der Einzelrichter unionsrechtlich ein Vorabentscheidungsersuchen stellen kann.
Schwieriger zu beantworten ist dagegen die Frage, ob er dies nach innerstaatlichem Recht auch darf oder ob er, wie der BGH meint, die Sache zuvor der Kammer zur Übernahme vorlegen muss. Da Art. 267 Abs. 2 AEUV im Konfliktfall Anwendungsvorrang vor § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genießt, dürfte diese Frage zugunsten des eigenen Vorlagerechts zu beantworten sein (vgl. Piekenbrock, GPR 2020, 240). Zum einen hat der EuGH entschieden, dass die Vorlagebefugnis von Instanzgerichten nicht durch ein Rechtsmittel gegen die Vorlageentscheidung eingeschränkt werden darf (EuGH, NJW 2009, 569). Zum anderen beanstandet die EU-Kommission bei den polnischen Justizreformen auch den Eingriff in das Vorlagerecht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV (EuGH, Beschl. v. 8.4.2010 - C-791/19 R, ECLI:EU:C:2020:277 - Kommission/Polen). Im Lichte dessen ist auch für die Anwendung von § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO bzw. § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zumindest vertretbar kein Raum, wenn dadurch das Vorlagerecht des streitentscheidenden Einzelrichters eingeschränkt würde. Damit kann jedenfalls - und zwar nicht von vornherein abwegig - aus Art. 267 Abs. 2 AEUV gefolgert werden, dass sich der streitentscheidende Einzelrichter an den EuGH wenden kann, sondern auch, dass er dies ungeachtet des innerstaatlichen Rechts darf (vgl. Piekenbrock, a.a.O.).“
Dies alles wird in der deutschen Literatur aktuell wie folgt aufgegriffen (Feldhusen, WM 2024, 1049, 1055):
„Eine Verpflichtung zur Vorlage einer Rechtssache an eine aus drei Richtern bestehende Zivilkammer nach dem autonomen Zivilprozessrecht der ZPO liefe dem Kooperationsgedanken diametral entgegen.“
6. Es tritt hinzu, dass eine Verpflichtung zur Vorlage an die Zivilkammer wohl dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot, wenn nicht gar dem Willkürverbot zuwiderliefe. Einem Amtsgericht ist es nämlich unbeschränkt möglich, jederzeit Vorlagen nach Luxemburg zu bringen. Gerade die Massenverfahren zeigen, dass es sich um vergleichbare Sachverhalte, identische Rechtsprobleme und dieselben Vorlagefragen handeln kann. So begann auch ein jüngst vom Bundesgerichtshof vorgelegter Fall zu Sportwetten (C-530/24) am Amtsgericht Geislingen. Bekanntlich soll der seit Jahrzehnten unveränderte Zuständigkeitswert von 5.000,00 € auf 8.000,00 € angehoben werden. Ein dem EuGH vom Landgericht Erfurt bereits vorgelegter Sportwettenfall (Az.: 8 O 515/24 bzw. C-9/25) betrifft eine Klage über 5.250,00 €. Würde ein solcher Rechtsstreit künftig beim Amtsgericht anhängig gemacht, könnte der dort zuständige Einzelrichter exakt denselben Vorlagebeschluss erlassen, ohne irgendeine andere Instanz anrufen zu müssen. Es gibt mithin keinen Grund und keine Rechtfertigung dafür, warum ein Einzelrichter am Amtsgericht, nicht aber ein Einzelrichter am Landgericht unbeschränkt vorlegen dürfen sollte.
7. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei unionsrechtlichen Fragestellungen die Befassung der Kammer eine höhere „Richtigkeitsgewähr“ mit sich brächte, abgesehen davon, dass dieses Argument den EuGH kaum überzeugte, der grundlegende Entscheidungen zum Unionsrecht gerade aufgrund der Vorlagebereitschaft von Einzelrichtern gefällt hat, während der Bundesgerichtshof einen „Acte clair“ angenommen hatte, um nicht vorzulegen (s. nur die Rechtssache C-100/21, die auf eine Vorlage eines Einzelrichters am LG Ravensburg zurückgeht).
Im Gegenteil wird die - in der Logik des deutschen Rechts im Regelfall zu erfolgende - (Wieder)Übernahme des Verfahrens durch die Kammer dazu führen, dass sodann keine Vorlage an den EuGH geschieht. Jedenfalls wird eine Vorlage seitens der Kammer in aufwändiger Weise argumentativ zu erwirken sein und das Verfahren verzögern. Dies gilt vor allem für nicht vorlagepflichtige Instanzgerichte, da hier vielschichtige Opportunitätserwägungen möglich sind. Gerade in den Massenverfahren wird die Übernahme durch die Kammer, selbst bei Aufgeschlossenheit für das Unionsrecht und bei grundsätzlicher Geneigtheit zur Anrufung des EuGH, zum „Aus“ für jedwede Vorlageabsicht führen. Dies beruht schlicht darauf, dass die Kammermitglieder bereits vorher je eigene Wege eingeschlagen haben dürften und diese „Pfadabhängigkeit“ und Diversität einer Anrufung des EuGH entgegen steht. Dies zeigen exemplarisch die Dieselfälle, in denen die originären Einzelrichter in einer Kammer gerade zu Beginn überaus unterschiedliche Lösungen entwickelten, bei denen sich teilweise die Frage einer EuGH-Vorlage bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr stellte.
8. Soweit auf den „gesetzlichen Richter“ im Sinne des deutschen Verfassungsrechts rekurriert wird, erscheint dies aus etlichen Gründen problematisch. Hier wird nämlich vom deutschen Recht her und nicht - wie einzig richtig - vom Unionsrecht her gedacht. Diese Perspektive, verbunden mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Grundgesetz, zeigt die folgende Kommentierung (Büscher in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2023, § 348 ZPO, Rn. 86a):
„Die Frage des gesetzlichen Richters ist vorrangig zu beantworten, bevor über die Notwendigkeit einer Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH auf der Ebene des Gerichts des Mitgliedstaats entschieden werden kann. Entscheidungsbefugt über die Vorlage nach Art. 267 AEUV ist ausschließlich der gesetzliche Richter des Mitgliedstaats. In den Fällen des § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist der Einzelrichter nicht gesetzlicher Richter. Richtet er gleichwohl ein gegen diese Vorschriften verstoßendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, verletzt er regelmäßig Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.“
Bekanntlich handelt es sich bei dem Institut des „gesetzlichen Richters“ um eine historisch bedingte Besonderheit des deutschen Rechts, die dem Unionsrecht wie wohl allen anderen Mitgliedstaaten in dieser Form und Reichweite unbekannt ist (s. aber EuGH, Urteil vom 14. November 2024 - C-197/23, juris, zur willkürlichen Zuweisung von Rechtssachen). Vor allem dürfen nationale Regelungen nicht zur Aufweichung des Vorrangs des Unionsrechtes und von dessen einheitlichen Anwendung im gesamten Unionsgebiet führen. Zudem darf es nicht in der Hand eines Mitgliedstaates liegen, über die einfachgesetzliche - ZPO - oder verfassungsrechtliche Definition des „gesetzlichen Richters“ Gerichte, die iSd. Art 267 AEUV ohne weiteres als vorlageberechtigt anzusehen sind, aus dem Kreis der vorlageberechtigten Gerichte auszuschließen. Ansonsten wäre es zum Beispiel möglich, per gesetzgeberischer Festlegung und Präzisierung des „gesetzlichen Richters“ nur Höchstgerichte mit Vorlagebefugnis auszustatten.
Sobald eine nationale rechtsprechende Instanz ein „Gericht“ iSd. Art. 267 AEUV ist, was bei jedem Einzelrichter bejaht wird, ob am Amtsgericht oder am Landgericht, ist dieses Gericht unbeschränkt vorlageberechtigt. Der Begriff „Gericht“ in Art. 267 AEUV ist schließlich - wie das gesamte Unionsrecht - autonom, d.h. unabhängig von nationalen Definitionen und Begrifflichkeiten, auszulegen.
9. Da die einschlägigen Vorschriften der ZPO nach alledem - so Generalanwalt Rantos - unangewendet zu bleiben haben, dürfte es einem Einzelrichter nicht einmal gestattet sein, von sich aus und gewissermaßen „freiwillig“, ohne Rechtspflicht, der Kammer vorzulegen, da er damit den Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts unterliefe. Zudem könnte so unzulässiger Druck - chilling effect - auf vorlagewillige Einzelrichter ausgeübt bzw. könnten einige Richter von Vorlagen abgehalten werden. Auch insoweit soll der EuGH um Klarstellung ersucht werden.
IV.
Die Frage, ob ein Einzelrichter - nach dem mit Vorrang vor jedwedem entgegenstehenden nationalen Recht ausgestatteten Unionsrecht - vorlagebefugt ist, ist im konkreten Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2024 - C-197/23, juris Rn. 41 ff.). Von der Beantwortung dieser Frage durch den Luxemburger Gerichtshof hängt nämlich die Entscheidung ab, ob der Einzelrichter ohne Weiteres inhaltliche - und in der Sache entscheidungserhebliche - Fragen an den EuGH richten kann, wie von der Klägerseite angeregt und wie aus Beklagtensicht durch eine Vorlage des BGH bereits geschehen, oder ob er die Sache gemäß § 348 Abs. 3 ZPO seiner Kammer vorlegen muss. Zur Beantwortung dieser Frage ist das Unionsrecht - Art. 267 AEUV - auszulegen. Die Vorabentscheidung ist mithin erforderlich.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Auslegung von Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - mit Blick auf die Befugnis eines Einzelrichters zur Vorlage - vorgelegt: 1. Ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass er nationalem Recht wie nationaler Praxis entgegensteht, die verlangen, dass ein Einzelrichter zur Klärung unionsrechtlicher Fragestellungen und bei Absicht der Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union seine aus drei Richtern bestehende Kammer befassen muss? Mit anderen Worten: Steht das Recht der Union, insbesondere Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte, deutschen Vorschriften wie Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 348 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung entgegen, soweit diese eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschweren, verzögern oder vereiteln? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: Steht es einem Einzelrichter gleichwohl frei, trotz Unionsrechtswidrigkeit des einschlägigen nationalen Rechts, den Ausgangsrechtsstreit seiner Kammer zur Übernahme vorzulegen? 3. Falls Frage 1 verneint oder Frage 2 bejaht werden: Ist die vom Einzelrichter befasste Kammer zur Übernahme des Ausgangsrechtsstreits verpflichtet oder kann sie eine Übernahme ablehnen? 4. Falls eine Übernahme des Ausgangsrechtsstreits durch die Kammer erfolgt: Muss die Kammer sodann die unionsrechtlichen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen, wie ursprünglich vom zuständigen Einzelrichter intendiert, oder kann sie hiervon absehen und die unionsrechtlichen Fragen selbst entscheiden? 2. Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass ein Einzelrichter auch bei unionsrechtlichen Fragestellungen und bei einer Absicht der Vorlage an den Gerichtshof die Sache seiner Kammer vorlegen muss, wenn eine der drei Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO erfüllt ist. 3. Es wird ein schwerer Verfahrensfehler angenommen, der die Besorgnis der Befangenheit begründen kann, wenn ein Einzelrichter ein Vorabentscheidungsverfahren einleitet (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 16a W 3/20). 4. Ein Einzelrichter am Landgericht dürfte jedoch vorlagebefugt sein, ohne vorab seine Kammer anrufen zu müssen (Anschluss LG Erfurt, Beschluss vom 9. August 2021 - 8 O 481/21; LG Ravensburg, EuGH-Vorlage vom 31. März 2021 - 2 O 339/19). Die entgegenstehenden Normen des deutschen Rechts, insbesondere § 348 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dürften unanwendbar sein. Im Vorfeld einer beabsichtigten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union werden den Parteien die folgenden Hinweise erteilt: I. 1. Der Kläger macht mit Klage vom 20. Februar 2024 - „aus illegaler Datenverarbeitung gem. § 42 Abs. 2 BDSG (kein „Datenleck“-Fall)“ - Ansprüche auf Auskunft, auf Löschung und Anonymisierung von Daten sowie auf immateriellen Schadensersatz gegen Meta geltend. Dabei stützt er sich maßgeblich auf die DSGVO. Bundesweit wurden wohl rund 4.000 vergleichbare Klagen erhoben. Im Mittelpunkt der klägerischen Angriffe stehen die „Meta Business Tools“, etwa Meta Pixel, über welche Meta Daten von Drittunternehmen erhält. Ziel der Klage sei es, eine illegale Datenverarbeitung zu beenden, auf der die Beklagte ihr Geschäftsmodell aufgebaut habe. Die online-Aktivitäten des Klägers würden umfassend aufgezeichnet. Das Privatleben der Nutzer werde ausspioniert. Zusammengefasst laute der Vorwurf gegen die Meta Ltd., dass diese den Internetverkehr der Klagepartei seit 4. Februar 2022 unter grober und vorsätzlicher Missachtung des europäischen Datenschutzrechts überwache, indem sie deren persönlichen und höchstpersönlichen Daten massenweise rechtswidrig erhebe, zu einem Profil zusammenfüge, in unsichere Drittstaaten übertrage, dort unbefristet speichere und sich das Recht herausnehme, diese in unbekanntem Maße auszuwerten und an Dritte weiterzugeben, ohne den betroffenen Nutzer hiervon zu informieren. Man wolle mit der Klage erreichen, dass - die Beklagte umfassende Auskunft leistet, welche Daten wann und wo erhoben, wie diese verarbeitet und an wen diese weitergegeben wurden, - die Beklagte die erhobenen personenbezogenen Daten der Klagepartei nicht mehr verarbeitet und vollständig löscht bzw. anonymisiert, - die Beklagte immateriellen Schadensersatz für die Überwachung des Privatlebens der Klagepartei seit 4. Februar 2022 i.H. von mindestens 5.000,00 Euro, nach Ermessen des Gerichts auch deutlich höher, leistet. 2. Bereits mit Verfügung vom 25. April 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass eine spezifische EuGH-Vorlage zu entscheidungserheblichen Fragen erwägenswert sei. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 5. August 2024 wurde Termin - Videoverhandlung - bestimmt auf den 16. September 2024. In der mündlichen Verhandlung stand die Frage einer EuGH-Vorlage im Zentrum der Erörterung. Beide Seiten erhielten Gelegenheit, bis Ende Oktober 2024 begründete Vorlagefragen anzuregen. Diese Frist wurde bis Ende November, sodann bis 20. Dezember 2024 und schließlich bis 31. Januar 2025 verlängert. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 teilte die Beklagte mit, dass die für dieses Verfahren relevanten Rechtsfragen bereits vor dem EuGH anhängig seien (siehe Beschluss des BGH vom 26. September 2023, Az. VI ZR 97/22). Das vorliegende Verfahren möge bis zu einer Entscheidung des EuGH über die bereits anhängigen Vorlagefragen ausgesetzt werden. Hiernach ging ein Schriftsatz der Klägerseite vom 30. Januar 2025 mit einer Fülle an möglichen, jedenfalls aus Klägersicht entscheidungserheblichen Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union ein. II. 1. Mit einer Vorlage der aus Sicht des Gerichts entscheidungserheblichen Fragen würden zahlreiche datenschutzrechtliche Probleme auf den unionsrechtlichen Prüfstand gestellt werden. Eine solche Vorlage hätte nicht nur für die wohl 4.000 vergleichbaren Verfahren, sondern für das gesamte unionale Datenschutzrecht grundsätzliche Bedeutung. Zudem weist der Fall besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht auf, wie auch die mittlerweile zur Akte gereichten instanzgerichtlichen Entscheidungen zu Parallelfällen belegen, wobei diese häufig durch Einzelrichter ergingen. Dies spräche dafür, die Sache gemäß § 348 Abs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme durch die Kammer vorzulegen. 2. Eine EuGH-Vorlage durch den Einzelrichter könnte jedenfalls dem schwerwiegenden Vorwurf eines Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter und damit eines Bruches der deutschen Verfassung und der Verletzung des Amtseides ausgesetzt sein. Zudem wären - wie in zahlreichen vergleichbaren Fällen, insbesondere zum Dieselskandal und nunmehr im Glücksspielrecht - Rechtsmittel bis hin zur Verfassungsbeschwerde erwartbar, insbesondere Beschwerden und Befangenheitsanträge. 3. Es ist daher beabsichtigt, die prozessuale Vorfrage vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen, ob ein Einzelrichter am Landgericht gemäß Art. 267 AEUV ohne Weiteres ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten darf, oder ob er gemäß § 348 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist, die Sache seiner Kammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Diese entscheidungserhebliche prozessrechtliche Frage ist vom Luxemburger Gerichtshof noch nicht geklärt worden. III. 1. Ein Einzelrichter am Landgericht dürfte vorlagebefugt sein, ohne vorab seine Kammer anrufen zu müssen bzw. überhaupt nur anrufen zu dürfen. Die entgegenstehenden Normen des deutschen Rechts, insbesondere § 348 Abs. 3 ZPO, dürften nämlich unanwendbar sein. Das Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV dient der, gewissermaßen internen, Kooperation zwischen nationalem Gericht und dem Luxemburger Gerichtshof. Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein bloßes Zwischenverfahren und nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Art. 267 AEUV sieht daher weder vor, dass den Parteien vom vorlegenden Ausgangsgericht rechtliches Gehör zu gewähren ist, noch ist vorgegeben, dass vor einer Vorlage andere Instanzen - wie hier die Zivilkammer - anzurufen sind. Das Kooperationsverhältnis darf in keiner Weise durch nationales Recht wie Praxis - law in the books oder law in practice - beeinträchtigt, erschwert, verzögert oder gar verhindert werden (s. auch Latzel, ZESAR 2016, 458 ff.). 2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass Vorlagen nach Art. 267 AEUV nicht von anderen nationalen Instanzen abhängig gemacht werden dürfen. Ein vorlagewilliges oder vorlegendes Instanzgericht darf nicht einmal abschlägigen Vorgaben seines Verfassungsgerichts folgen, wie der EuGH vor kurzem entschieden hat. Insoweit wird zunächst auf einen Beitrag der Vizepräsidentin des Gerichtshofes der Europäischen Union Rosario Silva de Lapuerta zum Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV verwiesen (in: Koen Lenaerts u.a. (Hrsg.), Building the European Union, 2021, S. 215 ff.). In diesem Beitrag legt die Vizepräsidentin anhand der bis dahin - wohl Stand 2020 - ergangenen Rechtsprechung des EuGH dar, dass das Vorlagerecht nationaler Gerichte jedweder Instanz weder durch die Parteien, noch das nationale Recht, noch durch den Charakter des Ausgangsverfahrens, noch durch höherrangige Gerichte oder andere Instanzen, noch durch nationales Verfassungsrecht, noch durch Unionsrecht beschränkt werden darf. Diese Rechtsprechungslinie ist mittlerweile substantiell fortgeführt, verstärkt und vertieft worden. 3. Der Gerichtshof hat mehrfach nachdrücklich beschieden, dass nationale Rechtsbehelfe die Vorlagebefugnis nicht beschränken dürfen (s. bereits EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-210/06, juris Rn. 88 ff.). So hat der EuGH vor kurzem festgehalten (Urteil vom 15. Juli 2021 - C-791/19, juris Rn. 222 ff.): „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verleiht Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten eine unbeschränkte Befugnis zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, CEU:C:2010:581, Rn. 26, und A. B. u. a., Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem wird bei Gerichten, deren Entscheidungen selbst nicht mehr im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, aus dieser Befugnis, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege der Vorabentscheidung ... Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann eine Vorschrift des nationalen Rechts ein nationales Gericht nicht daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen oder dieser Pflicht nachzukommen, denn diese sind dem durch Art. 267 AEUV geschaffenen System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den durch diese Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent (Urteil A. B. u. a., Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem beschneidet eine nationale Vorschrift, die insbesondere die Gefahr birgt, dass ein nationaler Richter lieber darauf verzichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV zuerkannten Befugnisse und hemmt als Folge die Effizienz dieses Systems der Zusammenarbeit (vgl. in diesem Sinne Urteil A. B. u. a., Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ 4. Weiter hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht auf den Vorlagebeschluss und dessen Inhalt gestützt werden darf (EuGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - C-614/14, juris). Der Gerichtshof hat jüngst erneut zu einer Befangenheitsthematik aus Deutschland judiziert (EuGH, Beschluss vom 4. Juli 2024, C-288/24, juris Rn. 42 ff.): „Art. 267 AEUV verleiht den nationalen Gerichten eine unbeschränkte Befugnis zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 3, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], CEU:C:2021:153, Rn. 91). Eine Vorschrift des nationalen Rechts oder eine nationale Praxis kann ein nationales Gericht somit nicht daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, die dem durch Art. 267 AEUV errichteten System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den mit dieser Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf, 166/73, EU:C:1974:3, Rn. 4, vom 5. April 2016, PFE, CEU:C:2016:199, Rn. 32 und 33, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], CEU:C:2021:153, Rn. 93). Ebenso muss es einem nationalen Gericht, um die Wirksamkeit dieser Befugnis zu gewährleisten, möglich sein, ein Vorabentscheidungsersuchen nach seiner Vorlage aufrechtzuerhalten (Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], CEU:C:2021:153, Rn. 93). Der Gerichtshof hat aus den vorstehenden Erwägungen gefolgert, dass eine nationale Vorschrift oder Praxis, die insbesondere die Gefahr birgt, dass ein nationaler Richter lieber darauf verzichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, um zu vermeiden, dass ihm die Zuständigkeit entzogen wird, die den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV zuerkannten Befugnisse beschneidet und als Folge die Effizienz der durch das Vorabentscheidungsverfahren eingerichteten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten hemmt (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juli 2016, Ognyanov, CEU:C:2016:514, Rn. 25, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], CEU:C:2021:153, Rn. 94). Der Entzug der Zuständigkeit für das betreffende Verfahren ist aber gerade die Konsequenz einer erfolgreichen Ablehnung wegen Befangenheit. Könnte ein nationaler Richter allein deshalb abgelehnt werden, weil er beschlossen hat, zur inhaltlichen Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens keine Verhandlung anzuberaumen, solange der Gerichtshof nicht auf das in diesem Verfahren an ihn gerichtete Vorabentscheidungsersuchen geantwortet hat, so könnte dies einige nationale Richter folglich davon abhalten, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zudem darf die den nationalen Gerichten durch Art. 267 AEUV eingeräumte Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nicht durch die Anwendung nationaler Vorschriften in Frage gestellt werden, nach denen das nationale Rechtsmittelgericht die Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof beschlossen wird, abändern, außer Kraft setzen und dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, aufgeben kann, das nationale Verfahren, das ausgesetzt worden war, fortzusetzen (Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio, CEU:C:2008:723, Rn. 98, und Beschluss vom 12. Februar 2019, RH, CPPU, EU:C:2019:110, Rn. 40).“ 5. Zu dem deutschen Sonderfall des Verhältnisses zwischen Einzelrichter und Kollegialgericht hat sich der EuGH, soweit ersichtlich, zwar noch nicht ausdrücklich positionieren können (s. aber EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17, juris Rn. 29 ff.; s. auch EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-689/13, juris Rn. 31 ff.). Jedoch hat Generalanwalt Rantos in einem Dieselfall hierzu schon dezidiert Stellung bezogen (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 2. Juni 2022, C-100/21, juris Rn. 75 ff.): „Für den Fall, dass der Gerichtshof die siebte Vorlagefrage für zulässig erachten sollte, möchte ich auf die Rechtsprechung hinweisen, wonach die nationalen Gerichte die umfassende Befugnis haben, ihn mit einer Frage nach der Auslegung der relevanten Bestimmungen des Unionsrechts zu befassen, wobei aus dieser Befugnis für letztinstanzlich entscheidende Gerichte, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht wird. Sowohl diese Befugnis als auch diese Pflicht sind nämlich dem durch Art. 267 AEUV errichteten System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den mit dieser Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent. Folglich ist ein mit einer Rechtssache befasstes nationales Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass sich im Rahmen dieser Rechtssache eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellt, befugt oder verpflichtet, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, ohne dass diese Befugnis oder diese Pflicht durch nationale gesetzliche oder von der Rechtsprechung aufgestellte Regeln eingeschränkt werden könnte. Art. 267 AEUV schließt im Hinblick auf ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht aus, dass gegen die Entscheidungen, mit denen dieses Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht, die normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben sind. Die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel kann jedoch nicht die dem vorlegenden Gericht durch Art. 267 AEUV eingeräumte Befugnis einschränken, den Gerichtshof anzurufen, wenn es meint, dass eine bei ihm anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, die eine Entscheidung des Gerichtshofs erfordern. Im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts muss es dem nationalen Gericht daher freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält, und zwar auch dann, wenn es sich um einen Einzelrichter handelt. Daher bin ich der Ansicht, dass Art. 267 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, die, wenn ein Einzelrichter meint, dass sich im Rahmen einer bei ihm anhängigen Rechtssache eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellt, die eine Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, diesem vorschreibt, diese Frage einer Zivilkammer vorzulegen, und er folglich daran gehindert ist, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.“ Das Thüringer Oberlandesgericht hat eine vergleichbare Tendenz schon vor (!) diesen Schlussanträgen erkennen lassen (OLG Jena, Beschluss vom 14. März 2022 - 6 W 414/21, juris Rn. 29 f.): „Der vorlegende Einzelrichter verweist dagegen auf sein Vorlagerecht aus Art. 267 Abs. 2 AEUV. Dass der EuGH die Vorlagen schon mit Blick auf dieses Verhältnis für zulässig halten wird, ist unzweifelhaft, weil auch originäre und obligatorische Einzelrichter ungeachtet § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO bzw. § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO als „Gericht“ i.S.v. Art. 267 Abs. 2 AEUV anzusehen sind. Darüber hinaus betont der EuGH stets das Kooperationsverhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem EuGH (Urt. v. 6.10.1982, C.I.L.F.I.T. (Fn. 59), Rz. 7), während das BVerfG auf die Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit verweist (BVerfGK 18, 220). Damit steht fest, dass auch der Einzelrichter unionsrechtlich ein Vorabentscheidungsersuchen stellen kann. Schwieriger zu beantworten ist dagegen die Frage, ob er dies nach innerstaatlichem Recht auch darf oder ob er, wie der BGH meint, die Sache zuvor der Kammer zur Übernahme vorlegen muss. Da Art. 267 Abs. 2 AEUV im Konfliktfall Anwendungsvorrang vor § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genießt, dürfte diese Frage zugunsten des eigenen Vorlagerechts zu beantworten sein (vgl. Piekenbrock, GPR 2020, 240). Zum einen hat der EuGH entschieden, dass die Vorlagebefugnis von Instanzgerichten nicht durch ein Rechtsmittel gegen die Vorlageentscheidung eingeschränkt werden darf (EuGH, NJW 2009, 569). Zum anderen beanstandet die EU-Kommission bei den polnischen Justizreformen auch den Eingriff in das Vorlagerecht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV (EuGH, Beschl. v. 8.4.2010 - C-791/19 R, ECLI:EU:C:2020:277 - Kommission/Polen). Im Lichte dessen ist auch für die Anwendung von § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO bzw. § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zumindest vertretbar kein Raum, wenn dadurch das Vorlagerecht des streitentscheidenden Einzelrichters eingeschränkt würde. Damit kann jedenfalls - und zwar nicht von vornherein abwegig - aus Art. 267 Abs. 2 AEUV gefolgert werden, dass sich der streitentscheidende Einzelrichter an den EuGH wenden kann, sondern auch, dass er dies ungeachtet des innerstaatlichen Rechts darf (vgl. Piekenbrock, a.a.O.).“ Dies alles wird in der deutschen Literatur aktuell wie folgt aufgegriffen (Feldhusen, WM 2024, 1049, 1055): „Eine Verpflichtung zur Vorlage einer Rechtssache an eine aus drei Richtern bestehende Zivilkammer nach dem autonomen Zivilprozessrecht der ZPO liefe dem Kooperationsgedanken diametral entgegen.“ 6. Es tritt hinzu, dass eine Verpflichtung zur Vorlage an die Zivilkammer wohl dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot, wenn nicht gar dem Willkürverbot zuwiderliefe. Einem Amtsgericht ist es nämlich unbeschränkt möglich, jederzeit Vorlagen nach Luxemburg zu bringen. Gerade die Massenverfahren zeigen, dass es sich um vergleichbare Sachverhalte, identische Rechtsprobleme und dieselben Vorlagefragen handeln kann. So begann auch ein jüngst vom Bundesgerichtshof vorgelegter Fall zu Sportwetten (C-530/24) am Amtsgericht Geislingen. Bekanntlich soll der seit Jahrzehnten unveränderte Zuständigkeitswert von 5.000,00 € auf 8.000,00 € angehoben werden. Ein dem EuGH vom Landgericht Erfurt bereits vorgelegter Sportwettenfall (Az.: 8 O 515/24 bzw. C-9/25) betrifft eine Klage über 5.250,00 €. Würde ein solcher Rechtsstreit künftig beim Amtsgericht anhängig gemacht, könnte der dort zuständige Einzelrichter exakt denselben Vorlagebeschluss erlassen, ohne irgendeine andere Instanz anrufen zu müssen. Es gibt mithin keinen Grund und keine Rechtfertigung dafür, warum ein Einzelrichter am Amtsgericht, nicht aber ein Einzelrichter am Landgericht unbeschränkt vorlegen dürfen sollte. 7. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei unionsrechtlichen Fragestellungen die Befassung der Kammer eine höhere „Richtigkeitsgewähr“ mit sich brächte, abgesehen davon, dass dieses Argument den EuGH kaum überzeugte, der grundlegende Entscheidungen zum Unionsrecht gerade aufgrund der Vorlagebereitschaft von Einzelrichtern gefällt hat, während der Bundesgerichtshof einen „Acte clair“ angenommen hatte, um nicht vorzulegen (s. nur die Rechtssache C-100/21, die auf eine Vorlage eines Einzelrichters am LG Ravensburg zurückgeht). Im Gegenteil wird die - in der Logik des deutschen Rechts im Regelfall zu erfolgende - (Wieder)Übernahme des Verfahrens durch die Kammer dazu führen, dass sodann keine Vorlage an den EuGH geschieht. Jedenfalls wird eine Vorlage seitens der Kammer in aufwändiger Weise argumentativ zu erwirken sein und das Verfahren verzögern. Dies gilt vor allem für nicht vorlagepflichtige Instanzgerichte, da hier vielschichtige Opportunitätserwägungen möglich sind. Gerade in den Massenverfahren wird die Übernahme durch die Kammer, selbst bei Aufgeschlossenheit für das Unionsrecht und bei grundsätzlicher Geneigtheit zur Anrufung des EuGH, zum „Aus“ für jedwede Vorlageabsicht führen. Dies beruht schlicht darauf, dass die Kammermitglieder bereits vorher je eigene Wege eingeschlagen haben dürften und diese „Pfadabhängigkeit“ und Diversität einer Anrufung des EuGH entgegen steht. Dies zeigen exemplarisch die Dieselfälle, in denen die originären Einzelrichter in einer Kammer gerade zu Beginn überaus unterschiedliche Lösungen entwickelten, bei denen sich teilweise die Frage einer EuGH-Vorlage bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr stellte. 8. Soweit auf den „gesetzlichen Richter“ im Sinne des deutschen Verfassungsrechts rekurriert wird, erscheint dies aus etlichen Gründen problematisch. Hier wird nämlich vom deutschen Recht her und nicht - wie einzig richtig - vom Unionsrecht her gedacht. Diese Perspektive, verbunden mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Grundgesetz, zeigt die folgende Kommentierung (Büscher in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2023, § 348 ZPO, Rn. 86a): „Die Frage des gesetzlichen Richters ist vorrangig zu beantworten, bevor über die Notwendigkeit einer Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH auf der Ebene des Gerichts des Mitgliedstaats entschieden werden kann. Entscheidungsbefugt über die Vorlage nach Art. 267 AEUV ist ausschließlich der gesetzliche Richter des Mitgliedstaats. In den Fällen des § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist der Einzelrichter nicht gesetzlicher Richter. Richtet er gleichwohl ein gegen diese Vorschriften verstoßendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, verletzt er regelmäßig Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.“ Bekanntlich handelt es sich bei dem Institut des „gesetzlichen Richters“ um eine historisch bedingte Besonderheit des deutschen Rechts, die dem Unionsrecht wie wohl allen anderen Mitgliedstaaten in dieser Form und Reichweite unbekannt ist (s. aber EuGH, Urteil vom 14. November 2024 - C-197/23, juris, zur willkürlichen Zuweisung von Rechtssachen). Vor allem dürfen nationale Regelungen nicht zur Aufweichung des Vorrangs des Unionsrechtes und von dessen einheitlichen Anwendung im gesamten Unionsgebiet führen. Zudem darf es nicht in der Hand eines Mitgliedstaates liegen, über die einfachgesetzliche - ZPO - oder verfassungsrechtliche Definition des „gesetzlichen Richters“ Gerichte, die iSd. Art 267 AEUV ohne weiteres als vorlageberechtigt anzusehen sind, aus dem Kreis der vorlageberechtigten Gerichte auszuschließen. Ansonsten wäre es zum Beispiel möglich, per gesetzgeberischer Festlegung und Präzisierung des „gesetzlichen Richters“ nur Höchstgerichte mit Vorlagebefugnis auszustatten. Sobald eine nationale rechtsprechende Instanz ein „Gericht“ iSd. Art. 267 AEUV ist, was bei jedem Einzelrichter bejaht wird, ob am Amtsgericht oder am Landgericht, ist dieses Gericht unbeschränkt vorlageberechtigt. Der Begriff „Gericht“ in Art. 267 AEUV ist schließlich - wie das gesamte Unionsrecht - autonom, d.h. unabhängig von nationalen Definitionen und Begrifflichkeiten, auszulegen. 9. Da die einschlägigen Vorschriften der ZPO nach alledem - so Generalanwalt Rantos - unangewendet zu bleiben haben, dürfte es einem Einzelrichter nicht einmal gestattet sein, von sich aus und gewissermaßen „freiwillig“, ohne Rechtspflicht, der Kammer vorzulegen, da er damit den Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts unterliefe. Zudem könnte so unzulässiger Druck - chilling effect - auf vorlagewillige Einzelrichter ausgeübt bzw. könnten einige Richter von Vorlagen abgehalten werden. Auch insoweit soll der EuGH um Klarstellung ersucht werden. IV. Die Frage, ob ein Einzelrichter - nach dem mit Vorrang vor jedwedem entgegenstehenden nationalen Recht ausgestatteten Unionsrecht - vorlagebefugt ist, ist im konkreten Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2024 - C-197/23, juris Rn. 41 ff.). Von der Beantwortung dieser Frage durch den Luxemburger Gerichtshof hängt nämlich die Entscheidung ab, ob der Einzelrichter ohne Weiteres inhaltliche - und in der Sache entscheidungserhebliche - Fragen an den EuGH richten kann, wie von der Klägerseite angeregt und wie aus Beklagtensicht durch eine Vorlage des BGH bereits geschehen, oder ob er die Sache gemäß § 348 Abs. 3 ZPO seiner Kammer vorlegen muss. Zur Beantwortung dieser Frage ist das Unionsrecht - Art. 267 AEUV - auszulegen. Die Vorabentscheidung ist mithin erforderlich.