EuGH-Vorlage
8 O 211/24
LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2025:0422.8O211.24.00
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Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Auslegung von Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - mit Blick auf die Befugnis eines Einzelrichters zur Vorlage - vorgelegt:
1. Ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass er nationalem Recht wie nationaler Praxis entgegensteht, die verlangen, dass ein Einzelrichter zur Klärung unionsrechtlicher Fragestellungen und bei Absicht der Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union seine aus drei Richtern bestehende Kammer befassen muss?(Rn.2)
Mit anderen Worten: Steht das Recht der Union, insbesondere Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte, deutschen Vorschriften wie Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 348 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung entgegen, soweit diese eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschweren, verzögern oder vereiteln?(Rn.2)
2. Falls Frage 1 bejaht wird:
Steht es einem Einzelrichter gleichwohl frei, trotz Unionsrechtswidrigkeit des einschlägigen nationalen Rechts, den Ausgangsrechtsstreit seiner Kammer zur Übernahme vorzulegen?(Rn.2)
3. Falls Frage 1 verneint oder Frage 2 bejaht werden:
Ist die vom Einzelrichter befasste Kammer zur Übernahme des Ausgangsrechtsstreits verpflichtet oder kann sie eine Übernahme ablehnen?(Rn.55)
4. Falls eine Übernahme des Ausgangsrechtsstreits durch die Kammer erfolgt:
Muss die Kammer sodann die unionsrechtlichen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen, wie ursprünglich vom zuständigen Einzelrichter intendiert, oder kann sie hiervon absehen und die unionsrechtlichen Fragen selbst entscheiden?(Rn.55)
Tenor
Das Ausgangsverfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Auslegung von Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - mit Blick auf die Befugnis eines Einzelrichters zur Vorlage - vorgelegt:
Frage 1
Ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass er nationalem Recht wie nationaler Praxis entgegensteht, die verlangen, dass ein Einzelrichter zur Klärung unionsrechtlicher Fragestellungen und bei Absicht der Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union seine aus drei Richtern bestehende Kammer befassen muss?
Mit anderen Worten: Steht das Recht der Union, insbesondere Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 GRC, deutschen Vorschriften wie Art. 101 Abs. 1 GG und § 348 Abs. 3 ZPO sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung entgegen, soweit diese eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschweren, verzögern oder vereiteln?
Frage 2
Falls Frage 1 bejaht wird:
Steht es einem Einzelrichter gleichwohl frei, trotz Unionsrechtswidrigkeit des einschlägigen nationalen Rechts, den Ausgangsrechtsstreit seiner Kammer zur Übernahme vorzulegen?
Frage 3
Falls Frage 1 verneint oder Frage 2 bejaht werden:
Ist die vom Einzelrichter befasste Kammer zur Übernahme des Ausgangsrechtsstreits verpflichtet oder kann sie eine Übernahme ablehnen?
Frage 4
Falls eine Übernahme des Ausgangsrechtsstreits durch die Kammer erfolgt:
Muss die Kammer sodann die unionsrechtlichen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen, wie ursprünglich vom zuständigen Einzelrichter intendiert, oder kann sie hiervon absehen und die unionsrechtlichen Fragen selbst entscheiden?
Entscheidungsgründe
Das Ausgangsverfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Auslegung von Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - mit Blick auf die Befugnis eines Einzelrichters zur Vorlage - vorgelegt: Frage 1 Ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass er nationalem Recht wie nationaler Praxis entgegensteht, die verlangen, dass ein Einzelrichter zur Klärung unionsrechtlicher Fragestellungen und bei Absicht der Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Union seine aus drei Richtern bestehende Kammer befassen muss? Mit anderen Worten: Steht das Recht der Union, insbesondere Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 GRC, deutschen Vorschriften wie Art. 101 Abs. 1 GG und § 348 Abs. 3 ZPO sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung entgegen, soweit diese eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erschweren, verzögern oder vereiteln? Frage 2 Falls Frage 1 bejaht wird: Steht es einem Einzelrichter gleichwohl frei, trotz Unionsrechtswidrigkeit des einschlägigen nationalen Rechts, den Ausgangsrechtsstreit seiner Kammer zur Übernahme vorzulegen? Frage 3 Falls Frage 1 verneint oder Frage 2 bejaht werden: Ist die vom Einzelrichter befasste Kammer zur Übernahme des Ausgangsrechtsstreits verpflichtet oder kann sie eine Übernahme ablehnen? Frage 4 Falls eine Übernahme des Ausgangsrechtsstreits durch die Kammer erfolgt: Muss die Kammer sodann die unionsrechtlichen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen, wie ursprünglich vom zuständigen Einzelrichter intendiert, oder kann sie hiervon absehen und die unionsrechtlichen Fragen selbst entscheiden? I. Hintergrund der Vorlage Mit dieser Vorlage soll ein in Deutschland umstrittenes - entscheidungserhebliches - prozessuales Problem abschließend und umfassend geklärt werden: Vermag ein Einzelrichter an einem deutschen Landgericht Fragen zur Auslegung und Gültigkeit des Unionsrechtes ohne Weiteres gemäß Art. 267 AEUV vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen, oder muss er nach dem einschlägigen nationalen Verfassungsrecht und Zivilprozessrecht den Rechtsstreit seiner Kammer zur Übernahme vorlegen? Zwar hält der Gerichtshof Vorlagen von Einzelrichtern unionsrechtlich für zulässig. Der Begriff „Gericht“ im Sinne des Art. 267 AEUV ist schließlich autonom und nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegen. Jedoch sehen sich in Deutschland vorlagewillige oder vorlegende Einzelrichter dem schwerwiegenden Vorwurf aus Wissenschaft und Praxis ausgesetzt, gegen Vorgaben der deutschen Zivilprozessordnung und sogar gegen deutsches Verfassungsrecht - den „gesetzlichen Richter“ - zu verstoßen. Zugleich berufen sich gerade in den zunehmenden Massenverfahren, wie den Dieselfällen oder Glücksspielfällen, Parteien gerne auf einen angeblichen „groben Verfahrensfehler“ und Verfassungsbruch, um eine - beabsichtigte oder erfolgte - Vorlage an den Gerichtshof durch Befangenheitsanträge und Rechtsbehelfe zu Fall zu bringen. Dieses strategische Vorgehen wird dadurch erleichtert, dass der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht und maßgebliche Literatur die Vorlagebefugnis von Einzelrichtern in Frage stellen. Es wird gerne zwischen Können und Dürfen differenziert: Ein Einzelrichter könne zwar ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten, dürfe dies aber nach deutschem Recht nicht. Dies alles schreckt von Vorlagen ab. Es fällt auf, dass die Vorlagen aus Deutschland stark rückläufig und auf dem Tiefstand von 2015 angekommen sind (66 Vorlagen in 2024 gegenüber 140 Vorlagen in 2020). Bekanntlich vermochte der Gerichtshof grundlegende Entscheidungen zum Unionsrecht aufgrund der Vorlagebereitschaft von Einzelrichtern zu fällen (siehe nur die Rechtssache C-100/21, die auf eine Vorlage eines Einzelrichters am Landgericht Ravensburg zurückgeht). Es geht letztlich um die Durchsetzung des Vorrangs des Unionsrechts gegenüber entgegenstehendem nationalen (Verfassungs)Recht. Es geht um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts. Es geht vor allem um eine Absicherung und Stärkung des Kooperationsverhältnisses zwischen dem nationalen Einzelrichter - ein unabhängiges Unionsgericht im Sinne des Art. 267 AEUV - und dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtlichkeit der Europäischen Union ist gerade in Zeiten der „Faszination des Autoritären“ geboten. II. Gegenstand des Ausgangsverfahrens und zugrundeliegender Sachverhalt 1. Der Kläger macht mit seiner Klage vom 20. Februar 2024 Ansprüche auf Auskunft, auf Löschung und Anonymisierung von Daten sowie auf immateriellen Schadensersatz gegen Meta geltend. Dabei stützt er sich maßgeblich auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bundesweit wurden wohl rund 5.000 vergleichbare Klagen erhoben. Im Mittelpunkt der klägerischen Angriffe stehen die „Meta Business Tools“, etwa Meta Pixel, über welche Meta Daten von Drittunternehmen erhält. Ziel der Klage sei es, eine illegale Datenverarbeitung zu beenden, auf der die Beklagte ihr Geschäftsmodell aufgebaut habe. Die online-Aktivitäten des Klägers würden umfassend aufgezeichnet. Das Privatleben der Nutzer werde ausspioniert. Zusammengefasst laute der Vorwurf gegen Meta, dass diese den Internetverkehr der Klagepartei seit 4. Februar 2022 unter grober und vorsätzlicher Missachtung des europäischen Datenschutzrechts überwache, indem sie deren persönliche Daten massenweise rechtswidrig erhebe, zu einem Profil zusammenfüge, in unsichere Drittstaaten übertrage, dort unbefristet speichere und sich das Recht herausnehme, diese in unbekanntem Maße auszuwerten und an Dritte weiterzugeben, ohne den betroffenen Nutzer hiervon zu informieren. Man wolle mit der Klage erreichen, dass - die Beklagte umfassende Auskunft leistet, welche Daten wann und wo erhoben, wie diese verarbeitet und an wen diese weitergegeben wurden, - die Beklagte die erhobenen personenbezogenen Daten der Klagepartei nicht mehr verarbeitet und vollständig löscht bzw. anonymisiert, - die Beklagte immateriellen Schadensersatz für die Überwachung des Privatlebens der Klagepartei seit 4. Februar 2022 in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro, nach Ermessen des Gerichts auch deutlich höher, leistet. 2. Bereits mit Verfügung vom 25. April 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass eine EuGH-Vorlage zu entscheidungserheblichen Fragen erwägenswert sei. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 5. August 2024 wurde Termin - Videoverhandlung - auf den 16. September 2024 bestimmt. In der mündlichen Verhandlung stand die Frage einer EuGH-Vorlage im Zentrum der Erörterung. Beide Seiten erhielten Gelegenheit, bis Ende Oktober 2024 begründete Vorlagefragen anzuregen. Diese Frist wurde bis Ende November, sodann bis 20. Dezember 2024 und schließlich bis 31. Januar 2025 verlängert. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 teilte die Beklagte mit, dass die für dieses Verfahren relevanten Rechtsfragen bereits vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig seien. Sie verwies auf einen Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 26. September 2023 (Az. VI ZR 97/22 bzw. C-655/23). Das vorliegende Verfahren möge bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes über die bereits anhängigen Vorlagefragen ausgesetzt werden. Hiernach ging ein Schriftsatz der Klägerseite vom 30. Januar 2025 mit einer Fülle an möglichen, jedenfalls aus Klägersicht entscheidungserheblichen Fragen an den Gerichtshof ein. Beide Parteien haben mittlerweile eine Vorlage an die - aus drei Richtern bestehende - Zivilkammer gemäß § 348 Abs. 3 ZPO beantragt, die Klägerseite mit Schriftsatz vom 6. Februar 2025, die Beklagtenseite mit Schriftsätzen vom 24. April 2024 und vom 2. April 2025. Die Sache weise aufgrund ihrer datenschutz- und europarechtlichen Fragestellungen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf und habe zudem wegen einer Vielzahl anderer gleichgelagerter anhängiger Verfahren grundsätzliche und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. III. Relevante Normen des deutschen Rechts Art. 101 Grundgesetz (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. § 348 Zivilprozessordnung (3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. IV. Zu den einzelnen entscheidungserheblichen Vorlagefragen 1. Im Ausgangsrechtsstreit sind alle drei Sachverhalte erfüllt, die je für sich nach deutschem Recht eine Vorlage an die Zivilkammer erzwingen. Mit einer Vorlage der aus Sicht des Gerichts entscheidungserheblichen materiellen Fragen würden zahlreiche datenschutzrechtliche Probleme auf den unionsrechtlichen Prüfstand gestellt werden. Eine solche Vorlage hätte nicht nur für die wohl 5.000 vergleichbaren Verfahren, sondern für das gesamte unionale Datenschutzrecht grundsätzliche Bedeutung. Zudem weist der äußerst komplexe Fall besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht auf. Schließlich haben beide Parteien übereinstimmend eine Vorlage an die Zivilkammer beantragt. 2. In der deutschen Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend davon ausgegangen, dass ein Einzelrichter auch bei unionsrechtlichen Fragestellungen und im Falle einer Absicht der Vorlage an den Gerichtshof die Sache seiner Kammer vorlegen muss, wenn eine der drei Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 ZPO erfüllt ist. Teilweise wird angenommen, dass jedwede Vorlage nach Luxemburg per se eine grundsätzliche Bedeutung habe und besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, was dazu führte, dass ein Einzelrichter nie den Gerichtshof anrufen darf. So beharrt der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen darauf, dass ein Einzelrichter nach den einschlägigen Normen des deutschen Zivilprozessrechtes verfahren und ggf. der Zivilkammer vorlegen müsse (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 48; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, juris Rn. 15). Eine maßgebliche Kommentierung zur Zivilprozessordnung unterstreicht den Bruch der deutschen Verfassung (Büscher in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2023, § 348 ZPO, Rn. 86a): „Die Frage des gesetzlichen Richters ist vorrangig zu beantworten, bevor über die Notwendigkeit einer Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH auf der Ebene des Gerichts des Mitgliedstaats entschieden werden kann. Entscheidungsbefugt über die Vorlage nach Art. 267 AEUV ist ausschließlich der gesetzliche Richter des Mitgliedstaats. In den Fällen des § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist der Einzelrichter nicht gesetzlicher Richter. Richtet er gleichwohl ein gegen diese Vorschriften verstoßendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, verletzt er regelmäßig Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Auslegung des Art. 267 AEUV, die eine Vorlageberechtigung eines nationalen Richters, der sich über den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinwegsetzt, aus dem Unionsrecht ableitet, verstößt gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV, der jedes Organ der Union und der Mitgliedstaaten bindet.“ Vor diesem Hintergrund wird ein schwerer Verfahrensfehler angenommen, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könne, wenn ein Einzelrichter ein Vorabentscheidungsverfahren einleitet. Exemplarisch hierfür steht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 16a W 3/20, juris Rn. 53): „Ebenfalls einen groben, weil vom abgelehnten Richter aus Sicht einer verständigen Partei vorsätzlich begangenen, Verfahrensverstoß begründet der Umstand, dass er die Verfahren vor einer Vorlage an den EuGH nicht der 3. bzw. der 22. Zivilkammer nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung darüber vorgelegt hatte, ob die Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung durch die jeweiligen Kammern übernommen werden.“ Es nimmt nicht Wunder, dass der im Ausgangsrechtsstreit zuständige Einzelrichter - wie bundesweit andere Einzelrichter - in zahlreichen Dieselfällen und aktuell in zwei Glücksspielfällen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, weil er einen groben Verfahrensverstoß begangen habe (so zuletzt - nach erfolgter EuGH-Vorlage - in der Sache C-898/24, LG Erfurt, EuGH-Vorlage vom 23. Dezember 2024 – 8 O 392/23, juris). Es liegt auf der Hand, dass ein solches, strategisches Vorgehen einer Partei, die das letzte Wort des Gerichtshofes der Europäischen Union vermeiden möchte, vor dem Gang nach Luxemburg abschreckt, diesen erschwert, verzögert oder gar vereitelt. 3. Ein Einzelrichter am Landgericht dürfte allerdings vorlagebefugt sein, ohne vorab seine Kammer anrufen zu müssen (s. bereits LG Erfurt, EuGH-Vorlage vom 9. August 2021 – 8 O 481/21, C-506/21, Rn. 61 ff., juris, sowie LG Ravensburg, EuGH-Vorlage vom 31. März 2021 - 2 O 339/19 u. a., C-240/21, juris Rn. 120 ff.). Die entgegenstehenden Normen des deutschen Rechts, insbesondere § 348 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, dürften nämlich unanwendbar sein. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: a) Das Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV dient der, gewissermaßen internen, Kooperation zwischen nationalem Gericht und dem Luxemburger Gerichtshof. Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein bloßes Zwischenverfahren und nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Art. 267 AEUV sieht daher weder vor, dass den Parteien vom vorlegenden Ausgangsgericht rechtliches Gehör zu gewähren ist, noch ist vorgegeben, dass vor einer Vorlage andere Instanzen - wie hier die Zivilkammer - anzurufen sind. Das Kooperationsverhältnis und seine Effizienz dürfen in keiner Weise durch nationales Recht wie Praxis - law in the books oder law in practice - beeinträchtigt, erschwert, verzögert oder gar verhindert werden. Eine Verpflichtung zur Vorlage an die Zivilkammer liefe dem Kooperationsgedanken diametral entgegen (Feldhusen, WM 2024, 1049, 1055). b) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass Vorlagen nach Art. 267 AEUV nicht von anderen nationalen Instanzen abhängig gemacht werden dürfen. Ein vorlagewilliges oder vorlegendes Instanzgericht darf nicht einmal abschlägigen Vorgaben seines Verfassungsgerichts folgen, wie der EuGH vor kurzem entschieden hat. Insoweit wird zunächst auf einen Beitrag der Vizepräsidentin des Gerichtshofes der Europäischen Union Rosario Silva de Lapuerta zum Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV verwiesen (in: Koen Lenaerts u.a. (Hrsg.), Building the European Union, 2021, S. 215 ff.). In diesem Beitrag legt die Vizepräsidentin anhand der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes dar, dass das Vorlagerecht nationaler Gerichte jedweder Instanz weder durch die Parteien, noch das nationale Recht, noch durch den Charakter des Ausgangsverfahrens, noch durch höherrangige Gerichte oder andere Instanzen, noch durch nationales Verfassungsrecht, noch durch Unionsrecht beschränkt werden darf. Diese Rechtsprechungslinie ist mittlerweile substantiell fortgeführt, verstärkt und vertieft worden. c) Der Gerichtshof hat mehrfach nachdrücklich beschieden, dass nationale Rechtsbehelfe die Vorlagebefugnis nicht beschränken dürfen (s. bereits EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-210/06, juris Rn. 88 ff.). So hat der Gerichtshof vor kurzem festgehalten (Urteil vom 15. Juli 2021 - C-791/19, juris Rn. 222 ff.): „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verleiht Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten eine unbeschränkte Befugnis zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist ... Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann eine Vorschrift des nationalen Rechts ein nationales Gericht nicht daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen oder dieser Pflicht nachzukommen, denn diese sind dem durch Art. 267 AEUV geschaffenen System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den durch diese Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent ... Außerdem beschneidet eine nationale Vorschrift, die insbesondere die Gefahr birgt, dass ein nationaler Richter lieber darauf verzichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV zuerkannten Befugnisse und hemmt als Folge die Effizienz dieses Systems der Zusammenarbeit.“ d) Weiter hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die Besorgnis der Befangenheit nicht auf den Vorlagebeschluss und dessen Inhalt gestützt werden darf (EuGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - C-614/14, juris). Der Gerichtshof hat jüngst erneut zu einer Befangenheitsthematik aus Deutschland judiziert (EuGH, Beschluss vom 4. Juli 2024, C-288/24, juris Rn. 42 ff.): „Der Gerichtshof hat aus den vorstehenden Erwägungen gefolgert, dass eine nationale Vorschrift oder Praxis, die insbesondere die Gefahr birgt, dass ein nationaler Richter lieber darauf verzichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, um zu vermeiden, dass ihm die Zuständigkeit entzogen wird, die den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV zuerkannten Befugnisse beschneidet und als Folge die Effizienz der durch das Vorabentscheidungsverfahren eingerichteten Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten hemmt ... Der Entzug der Zuständigkeit für das betreffende Verfahren ist aber gerade die Konsequenz einer erfolgreichen Ablehnung wegen Befangenheit. Könnte ein nationaler Richter allein deshalb abgelehnt werden, weil er beschlossen hat, zur inhaltlichen Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens keine Verhandlung anzuberaumen, solange der Gerichtshof nicht auf das in diesem Verfahren an ihn gerichtete Vorabentscheidungsersuchen geantwortet hat, so könnte dies einige nationale Richter folglich davon abhalten, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.“ e) Zu dem deutschen Sonderfall des Verhältnisses zwischen Einzelrichter und Kollegialgericht hat sich der Gerichtshof, soweit ersichtlich, zwar noch nicht ausdrücklich positionieren können. Jedoch hat Generalanwalt Rantos in einem Dieselfall hierzu schon Stellung bezogen (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022, C-100/21, juris Rn. 75 ff.): „Daher bin ich der Ansicht, dass Art. 267 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, die, wenn ein Einzelrichter meint, dass sich im Rahmen einer bei ihm anhängigen Rechtssache eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts stellt, die eine Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, diesem vorschreibt, diese Frage einer Zivilkammer vorzulegen, und er folglich daran gehindert ist, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.“ f) Eine Verpflichtung zur Vorlage an die Zivilkammer liefe dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot zuwider. In Deutschland bestehen für Zivilsachen zwei Eingangsinstanzen, bis zu einem Streitwert von 5.000,00 € das Amtsgericht und bei höheren Streitwerten das Landgericht. Am Amtsgericht gibt es nur Einzelrichter. Einem deutschen Amtsgericht ist es unbeschränkt möglich, jederzeit Vorlagen nach Luxemburg zu bringen. Gerade die Massenverfahren zeigen, dass es sich um vergleichbare Sachverhalte, identische Rechtsprobleme und dieselben Vorlagefragen handeln kann. So begann ein kürzlich vom Bundesgerichtshof vorgelegter Fall zu Sportwetten (C-530/24) am Amtsgericht Geislingen. Zudem soll der seit Jahrzehnten unveränderte Zuständigkeitswert von 5.000,00 € auf 8.000,00 € angehoben werden. Ein dem Gerichtshof vom Landgericht Erfurt bereits vorgelegter Sportwettenfall (Az.: 8 O 515/24 bzw. C-9/25) betrifft eine Klage über 5.250,00 €. Würde ein solcher Rechtsstreit künftig beim Amtsgericht anhängig gemacht, könnte der dort zuständige Einzelrichter exakt denselben Vorlagebeschluss erlassen, ohne irgendeine andere Instanz anrufen zu müssen. Es gibt keinen Grund und keine Rechtfertigung dafür, warum ein Einzelrichter am Amtsgericht, nicht aber ein Einzelrichter am Landgericht unbeschränkt vorlegen dürfen sollte. g) Ein weiterer Gesichtspunkt tritt hinzu: Die in der Logik des deutschen Rechts im Regelfall zu erfolgende Übernahme des Verfahrens durch die Zivilkammer führt dazu, dass sodann keine Vorlage an den Gerichtshof erfolgt. Jedenfalls wird eine Vorlage seitens der Zivilkammer in aufwändiger Weise argumentativ zu erwirken sein und das Verfahren verzögern. Dies gilt vor allem für nicht vorlagepflichtige Instanzgerichte wie das Landgericht, da hier vielschichtige Opportunitätserwägungen möglich sind. Gerade in den Massenverfahren wird die Übernahme durch die Kammer, selbst bei Aufgeschlossenheit für das Unionsrecht und bei grundsätzlicher Geneigtheit zur Anrufung des Gerichtshofes, zum „Aus“ für jedwede Vorlageabsicht führen. Dies beruht schlicht darauf, dass die Kammermitglieder bereits vorher je eigene Wege eingeschlagen haben dürften und diese „Pfadabhängigkeit“ und Diversität einer Anrufung des Gerichtshofs entgegensteht. Dies zeigen exemplarisch die Dieselfälle, in denen die originären Einzelrichter in einer Kammer gerade zu Beginn überaus unterschiedliche Lösungen entwickelten, bei denen sich teilweise die Frage einer EuGH-Vorlage bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr stellte. h) Soweit auf den „gesetzlichen Richter“ im Sinne des deutschen Verfassungsrechts - Art. 101 GG - rekurriert wird, erscheint dies problematisch. Hier wird nämlich vom deutschen Recht her und nicht vom Unionsrecht her gedacht. Bekanntlich handelt es sich bei dem Institut des „gesetzlichen Richters“ um eine historisch bedingte Besonderheit des deutschen Rechts, die dem Unionsrecht wie wohl allen anderen Mitgliedstaaten in dieser Form und Reichweite unbekannt ist (s. aber EuGH, Urteil vom 14. November 2024 - C-197/23, juris, zur willkürlichen Zuweisung von Rechtssachen). Vor allem dürfen nationale Regelungen nicht zur Aufweichung des Vorrangs des Unionsrechtes und von dessen einheitlichen Anwendung im gesamten Unionsgebiet führen. Zudem darf es nicht in der Hand eines Mitgliedstaates liegen, über die einfachgesetzliche - Zivilprozessordnung - oder verfassungsrechtliche Definition des „gesetzlichen Richters“ Gerichte, die im Sinne des Art 267 AEUV ohne weiteres als vorlageberechtigt anzusehen sind, aus dem Kreis der vorlageberechtigten Gerichte auszuschließen. Ansonsten wäre es zum Beispiel möglich, per gesetzgeberischer Festlegung und Präzisierung des „gesetzlichen Richters“ nur Höchstgerichte mit Vorlagebefugnis auszustatten. i) Es kommt hinzu, dass die Vorschrift des § 348 Abs. 3 ZPO - außer in den Fällen des übereinstimmenden Antrages der Parteien - in der Praxis weitgehend leerläuft. Dies belegen die rechtstatsächliche Forschung sowie anekdotische Erfahrung. So haben in dem vorliegenden neuen Massenverfahren zur DSGVO, soweit bereits erstinstanzliche Entscheidungen ergangen sind, zumeist Einzelrichter entschieden. j) Den Bedarf nach einer endgültigen Klärung der Vorlagefragen zeigt die Auseinandersetzung um Eigenrechte der Natur (zusammenfassend LG Erfurt, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 8 O 481/21, juris). Das Ausgangsgericht vertritt die Auffassung, dass sich solche Rechte aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ableiten lassen und auch in einem Rechtsstreit unter Privaten Anwendung finden können (LG Erfurt, Beschluss vom 26. August 2024 – 8 O 836/22, juris Rn. 7 ff.). Weiter ist es der Überzeugung, dass diese Rechte mit der Menschenwürde vereinbar sind, wie es das spanische Verfassungsgericht jüngst betont hat (Tribunal Constitutional, Urteil vom 20. November 2024, STC 8583-2022; vgl. LG Erfurt, Urteil vom 17. Oktober 2024 - 8 O 836/22, juris Rn. 73): „Mit der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit des Mar Menor und seines Einzugsgebiets soll die Würde der Person, ein fundamentaler Rechtswert, nicht relativiert, vielmehr gestärkt werden.“ In diesem Zusammenhang wurde dem Ausgangsgericht in prozessualer Hinsicht vorgehalten, die Frage der Anerkennung von Eigenrechten der Natur und ihrer Auswirkungen nicht vor den Gerichtshof gebracht zu haben. Dies trifft nicht zu, da dies in drei Vorlagebeschlüssen zu Dieselfällen thematisiert wurde (LG Erfurt, Vorlagebeschluss vom 17. Juni 2021 – 8 O 1130/20, C-388/21, juris Rn. 31 ff.; LG Erfurt, EuGH-Vorlage vom 9. August 2021 – 8 O 481/21, C-506/21, juris Rn. 49 ff.; LG Erfurt, Beschluss vom 22. April 2024 – 8 O 1045/18, C-276/20, juris Rn. 21). Weiter wurde der Vorwurf erhoben, eine gemäß § 348 Abs. 3 ZPO gebotene Vorlage an die Zivilkammer unterlassen zu haben. Auch dies trifft nicht zu, da der Einzelrichter in Dieselfällen mehrfach in dieser Weise vorgegangen ist (auch wenn dieses Vorgehen sich im Nachhinein im Lichte der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos als problematisch herausstellt). Schließlich wird kritisiert, dass die Zivilkammer in diesen Fällen eine Übernahme abgelehnt hat. 4. Da die einschlägigen Vorschriften des deutschen Rechts unangewendet zu bleiben haben, dürfte es einem Einzelrichter nicht gestattet sein, von sich aus und gewissermaßen „freiwillig“, ohne Rechtspflicht, der Zivilkammer vorzulegen. Damit würden nämlich der Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts sowie die Effizienz des Kooperationsverhältnisses unterlaufen. Zudem könnte so unzulässiger Druck - chilling effect - auf vorlagewillige Einzelrichter ausgeübt bzw. könnten einige Richter von EuGH-Vorlagen abgehalten werden. Auch insoweit wird der Gerichtshof - mit der zweiten Frage - um Klarstellung ersucht. 5. Die dritte und vierte Frage werden nur vorsorglich für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass die nationalen Normen mit Unionsrecht vereinbar sind, oder dass - selbst bei Unvereinbarkeit - die Zivilkammer angerufen werden kann. V. Die Frage, ob ein Einzelrichter - nach dem mit Vorrang vor jedwedem entgegenstehenden nationalen Recht ausgestatteten Unionsrecht - vorlagebefugt ist, ist im konkreten Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2024 - C-197/23, juris Rn. 41 ff.). Es ist vor allem darüber zu befinden, ob dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Vorlage an die Zivilkammer nachzukommen ist. Von der Klärung durch den Gerichtshof hängt die Entscheidung ab, ob der Einzelrichter ohne Weiteres inhaltliche - und in der Sache entscheidungserhebliche - Fragen an den Gerichtshof richten kann, wie von der Klägerseite angeregt und wie aus Beklagtensicht durch eine Vorlage des Bundesgerichtshofs bereits geschehen, oder ob er die Sache gemäß § 348 Abs. 3 ZPO seiner Kammer vorlegen muss. Zu dieser Problematik ist das Unionsrecht - Art. 267 AEUV - auszulegen. Die Vorabentscheidung ist mithin erforderlich. Es ist im Übrigen zulässig, rein prozessuale Fragestellungen - wie hier - vor den Gerichtshof zu bringen (EuGH, Urteil vom 6. März 2025 – C-647/21 und C-648/21, juris Rn. 47 ff.): „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen ... Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen ... Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Antwort auf Vorlagefragen erforderlich sein kann, um den vorlegenden Gerichten eine Auslegung des Unionsrechts zu liefern, die es ihnen ermöglicht, über Verfahrensfragen des innerstaatlichen Rechts zu entscheiden, um dann in den Rechtsstreitigkeiten, die bei ihnen anhängig sind, in der Sache entscheiden zu können.“ VI. Den Parteien wurde ausgiebig rechtliches Gehör gewährt, auch wenn dies unionsrechtlich nicht geboten ist. So wurde auf die wesentlichen Gesichtspunkte bereits mit Beschluss vom 4. Februar 2025 hingewiesen (LG Erfurt, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 8 O 211/24, juris).