Urteil
9 O 1603/15
LG Erfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2016:1101.9O1603.15.0A
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Leitsätze
Eine Bank verletzt die ihr obliegenden Beratungspflichten, wenn diese den Anleger bei Zeichnung einer Fondsbeteiligung nicht über die ihr zufließenden Rückvergütungen aufklärt. Denn bei einer Anlageberatung durch die Bank, ist diese verpflichtet, den Anleger ungefragt über das Ob und die konkrete Höhe einer von ihr vereinnahmten Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, wie z.B. Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsvergütungen, aufzuklären, damit der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produkts erkennen kann.(Rn.22)
(Rn.23)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.442,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung xxx GmbH & Co. KG.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Ansprüche zu der in Ziffer 1. genannten Beteiligung in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die xxx xxx AG vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 658,19 EUR und weitere 300,00 EUR an den Kläger zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem wegen der etwaigen Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen bezüglich der unter Ziffer 1. genannten Beteiligung entstehen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bank verletzt die ihr obliegenden Beratungspflichten, wenn diese den Anleger bei Zeichnung einer Fondsbeteiligung nicht über die ihr zufließenden Rückvergütungen aufklärt. Denn bei einer Anlageberatung durch die Bank, ist diese verpflichtet, den Anleger ungefragt über das Ob und die konkrete Höhe einer von ihr vereinnahmten Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, wie z.B. Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsvergütungen, aufzuklären, damit der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produkts erkennen kann.(Rn.22) (Rn.23) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.442,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung xxx GmbH & Co. KG. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Ansprüche zu der in Ziffer 1. genannten Beteiligung in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die xxx xxx AG vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 658,19 EUR und weitere 300,00 EUR an den Kläger zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem wegen der etwaigen Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen bezüglich der unter Ziffer 1. genannten Beteiligung entstehen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung zu, weil die Beklagte ihren Kunden jedenfalls nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie (die Beklagte) wegen der Vermittlung der xxxfondsbeteiligung eine Rückvergütung erhält (§ 280 Abs. 1 BGB). a) Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts kommt durch schlüssiges Verhalten ein Beratungsvertrag zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts (oder Beratungsunternehmens) in Anspruch nimmt und dieses sich auf die Beratung einlässt (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Aufl., Rz. 47 zu § 280 m.w.N.). b) aa) Die Beklagte hat die ihr aufgrund dieses Vertragsverhältnisses obliegenden Beratungspflichten verletzt, weil sie den Kläger bei Zeichnung der xxxfondsbeteiligung nicht über die ihr - über die xxx GmbH - zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt hat. Erfolgt die Anlageberatung durch eine Bank oder xxx, so ist diese verpflichtet, den Anleger ungefragt über das Ob und die konkrete Höhe einer von ihr vereinnahmten Rückvergütung (sog. „Kick-Back“-Provision) aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2011, Az.: XI ZR 191/10, Rz. 9; Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz. 38). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsvergütungen oder sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2013, Az.: XI ZR 363/11, Rz. 12 zu im Prospekt offen ausgewiesenen „Eigenkapitalvermittlungskosten“; BGH, Urt. v. 09.03.2011, Az.: XI ZR 191/10, Rz. 25) gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Dadurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produkts nicht erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2012, Az.: XI ZR 316/11, Rz. 36). Der Ausweis der „Eigenkapitalbeschaffungskosten“ im Emissionsprospekt ersetzt für sich genommen lediglich die gebotene Offenlegung der Vertriebskosten (vgl. BGH, Urt. v. 12.02.2004, Az.: III ZR 359/0, Rz. 26), gibt aber noch keinen Aufschluss über Existenz und Höhe von Rückvergütungen an die vermittelnde Bank aus Anlass von Beratungs- und Vermittlungsleistungen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 06.12.2011, Az.: 18 U 156/11, Rz. 7). Von Rückvergütungen ist auszugehen, wenn diese aus den offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, es sich also nicht um (Innen-)Provisionen handelt, die in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Fondsobjekts versteckt sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2011, Az.: XI ZR 191/10, Rz. 26). Vorliegend hat die Beklagte demgemäß eindeutig eine Rückvergütung in Höhe von 10 % vereinnahmt, ohne den Kläger darüber aufzuklären. Es scheint der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu sein, der sich offenkundig mit der Abgrenzung solcher aufklärungspflichtigen Rückvergütungen zu den erst ab einer Größenordnung von 15 % aufklärungspflichtigen Innenprovisionen (noch) schwer tut. So hat die beklagte xxx von der xxx GmbH eine Provision erhalten, welche diese wiederum - wie sich aus dem Emissionsprospekt ergibt - nicht etwa aus den Anschaffungskosten (Anlagevermögen) des xxx, sondern aus den im Prospekt offen ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungskosten und dem Agio erhalten hat. In dem Prospekt ist auf Seite 21 (Gesamthöhe der Vermittlungsprovisionen), Seite 50 (Investitions- und Finanzplan) und Seite 51 (Projektkosten (Position 5)) klar und offen ausgewiesen dargestellt, dass die xxx GmbH die Eigenkapitalvermittlungskosten in Höhe von 8 % des zu platzierenden Eigenkapitals und das Agio in Höhe von 5 %, also insgesamt eine Vergütung von 13 %, erhält. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die beklagte xxx den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie (die Beklagte) ihrerseits von der xxx GmbH hinter dem Rücken des Anlegers überhaupt eine Rückvergütung, geschweige denn in einem Umfang von 10 % erhält. So gab zunächst der persönlich angehörte Kläger an, dass seinerzeit über das Ob und die Höhe irgendeiner Provision, welche die Beklagte für die Vermittlung des Geschäfts bekommen würde, überhaupt nicht gesprochen worden ist. Dies wurde von dem Zeugen xxx bestätigt. Dieser gab an, dass er seinerzeit gar nicht gewusst habe, wieviel Provision die Beklagte durch die Vermittlung der Kapitalbeteiligung verdient. Er habe deshalb, aber auch weil er damals noch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass ein Kunde über die Höhe einer von der xxx vereinnahmten Rückvergütung aufklärt werden müsse, darüber mit dem Kläger nicht gesprochen. Die Angaben des Zeugen xxx sind glaubhaft. Auch wenn der Zeuge, nachdem er die xxx im Jahr … verlassen und sich selbstständig gemacht hat, weiterhin als freier Anlageberater in geschäftlicher Beziehung zu dem Kläger steht, so waren für die Kammer nicht ansatzweise irgendwelche Umstände erkennbar, die den Schluss zuließen, dass der Zeuge nicht die Wahrheit sagen würde. Die Ausführungen des Zeugen waren insbesondere zu dem hier interessierenden Punkt einer Aufklärung über Rückvergütungen eindeutig und widerspruchsfrei. Im Übrigen ist der Kammer aus Parallel-Rechtsstreitigkeiten gegen die beklagte xxx (z.B. Az.: 9 O 8/16, xxx gg. xxx, Urt. v. 04.11.2016, Vernehmung der Zeugin und Kundenberaterin der Beklagten, Frau xxx xxx, zur Vermittlung an der „xxx“ mbH & Co. KG, xxx xxx xxx xx) gerichtsbekannt, dass sämtliche Kundenberater der Beklagten Mitte des Jahres 2006 noch keine Kenntnis davon hatten, ihre Kunden über das Ob und die Höhe von Rückvergütungen aufklären zu müssen. bb) Unabhängig von der unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen, die die Beklagte erhalten hat, hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer aber auch deshalb ihre Beratungspflichten verletzt, weil sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass die xxx GmbH über die in der Beitrittserklärung ausgewiesene Vermittlungsvergütung des 5 %igen Agios hinaus außerdem eine 8 %ige Eigenkapitalvermittlungsprovision erhält. Denn selbst wenn die Beklagte – was deshalb offen bleiben kann – dem Kläger den Emissionsprospekt rechtzeitig vor Zeichnung der xxxfondsbeteiligung übergeben haben sollte, so wird einem Anleger mit der Beitrittserklärung die Zahlungsverpflichtung einer nur geringen Vermittlungsvergütung für die Vermittlerin (5 %) suggeriert, während er erst infolge einer Lektüre des Prospekts hätte zur Kenntnis nehmen können, dass dieselbe Vermittlerin – dem widersprechend – sogar 13 % Eigenkapitalvermittlungskosten erhält. Diesen Widerspruch hätte die Beklagte anlässlich der mündlichen Beratung aufklären müssen. cc) Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagten noch weiter gehende Beratungspflichtverletzungen (unterlassene Aufklärung über das Nachhaftungsrisiko gemäß § 172 Abs. 4 HGB und das Währungsrisiko) unterlaufen sind. c) Aufgrund der erwiesenen Aufklärungspflichtverletzungen (Rückvergütung für die Beklagte, Widerspruch bei den Hinweisen zur Vermittlungsprovision zugunsten der xxx GmbH) wird – widerlegbar - vermutet, dass der Kläger bei richtiger Beratung die Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte. Diese Vermutung führt zu einer Beweislastumkehr zulasten der beratenden Bank (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10, Rz. 28 f.; Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz. 17). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Zwar kann die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10, Rz. 50; Urt. v. 26.02.2013, Az.: XI ZR 345/10, Rz. 29; Urt. v. 24.09.2013, Az.: XI ZR 204/12, Rz. 39). Dabei ist auf die Sicht des Anlegers abzustellen und es dürfen keine objektiven Unterschiede der jeweiligen Kapitalanlagen (Fonds) festzustellen sein (vgl. BGH, Az.: XI ZR 122/14, Urt. v. 15.03.2016, Rz. 23). Die Beklagte lässt jedoch jeglichen Vortrag dazu vermissen, ob sie im Zusammenhang mit der Zeichnung einer früheren Kapitalanlage von der Beklagten bereits darauf hingewiesen worden war, dass sie (die Beklagte) eine Rückvergütung erhält. Dem Vortrag der Beklagten, dass der Kläger bereits am 11.11.2015 eine Beteiligung an der xxx GmbH & Co. xxx KG (xxx / xxx) gezeichnet hatte und der Kläger seitdem gewusst habe, was eine unternehmerische Beteiligung bzw. geschlossene Fondsbeteiligung ist und was Verlustrisiken sind, lässt nicht erkennen, dass in diesem Zusammenhang auch über die Bezahlung von Rückvergütungen gesprochen worden war. d) Das Verschulden der Beklagten bzw. dasjenige ihres Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), des Kundenberaters xxx, welches sich die Beklagten zurechnen lassen muss, wird gemäß § 280 Abs. 1 S.2 BGB vermutet. e) Verletzt ein Anlageberater schuldhaft seine Beratungspflichten, so hat der Anleger Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB. Danach ist der Anleger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die ihm empfohlene Kapitalanlage nicht gezeichnet hätte (negatives Interesse). Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger dessen (nach Abzug der unstreitig gebliebenen Ausschüttungen) Aufwendungen in Höhe von umgerechnet 11.442,90 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der xxxfondsbeteiligung zu ersetzen. f) Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt (§§ 195, 199 BGB). Die 10-jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 S.1 Ziff. 1 BGB) ist nicht verstrichen. Nachdem der Schadensersatzanspruch am 07.07.2006 mit dem Erwerb der für den Kläger nachteiligen Kapitalanlage i.S.v. § 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB entstanden war (vgl. BGH, Az.: XI ZR 170/04, Urt. v. 08.03.2005, Rz. 17), begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2006 und endete mit Ablauf des 31.12.2016. Der Kläger hat jedoch mit seiner Klageschrift, die der Beklagten am 20.01.2016 zugestellt worden ist, den Lauf der Verjährungsfrist vor Eintritt der Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). Aber auch die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB ist mit der Erhebung der Klage vor Ablauf des 31.12.2015 (die Zustellung der seit dem 23.12.2015 anhängigen Klage erfolgte „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO) rechtzeitig gehemmt worden, weil die Beklagte nicht den Beweis erbracht hat, dass der Kläger vor Ablauf des 31.12.2012 Kenntnis davon hatte oder aber diesem zumindest infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist, dass die Beklagte die in Rede stehende Rückvergütung erhalten hat. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dem Gläubiger obliegt es jedoch nicht, hinsichtlich eines möglichst frühzeitigen Beginns der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz.34). Daher ist grobe Fahrlässigkeit etwa dann anzunehmen, wenn ein Anleger ein Anlagegeschäft mit der Kenntnis abschließt, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Provision erhält und der Anleger im Rahmen eines Beratungsgesprächs nicht nach deren Höhe fragt. In diesem Fall hängt der Beginn der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütungen nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2013, Az: XI ZR 498/11, Rz. 26-33 zu einem Anleger, der weiß, dass die Bank an dem von ihm zu entrichtenden Agio beteiligt wird). Denn weiß ein Anleger, dass die Bank eine Provision erhält, so hat er Kenntnis von dem die Verjährungsfrist auslösenden Umstand, nicht vollständig und richtig über die Höhe der Rückvergütung aufgeklärt worden zu sein (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: 6 U 30/10, Beschl. v. 09.12.2010, Rz. 34-36, bestätigt durch BGH, Beschl. v. 26.01.2012, Az.: III ZR 8/11; ThürOLG, Beschl. v. 27.07.2016, Az.: 5 W 298/15). Von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers ist dagegen nicht auszugehen, wenn dieser nur „angenommen“ oder sich „gedacht“ hat, dass die Bank eine Provision erhält (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2013, Az.: XI ZR 498/11, Rz. 33; Beschl. v. 14.05.2013, Az.: XI ZR 274/12, Rz. 6 u. 21; Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz. 31 zu einem Anleger, der „angenommen“ hatte, dass die Bank an einem Teil des 3 %igen Agios beteiligt ist). Aber auch dann, wenn ein Anleger von der Bank zwar nicht über Rückvergütungen bezüglich der streitgegenständlichen Kapitalanlage, später aber über Rückvergütungen bezüglich einer anderen Kapitalanlage aufgeklärt worden ist, hängt es von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab, ob sich der Anleger dieser Erkenntnis (Zahlung von Rückvergütungen für die erste, streitgegenständliche Kapitalanlage) grob fahrlässig verschlossen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2016, Az.: XI ZR 122/14, Rz. 22 ff., der in jenem Einzelfall eine grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt hat). Vorliegend hat der Kläger von der Rückvergütung, welche die Beklagte erhalten hat, weder Kenntnis gehabt noch sich diesem Umstand infolge grober Fahrlässigkeit verschlossen. So kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger allein deshalb, weil er unstreitig sehr anlageerfahren ist, wie jedem anderen anlageerfahrenen Kunden auch ohne Weiteres hätte einleuchten müssen, dass die Beklagte eine Rückvergütung erhält. Der hierzu befragte Zeuge xxx hat anlässlich seiner Vernehmung „nur vermutet“, dass die Beklagte für das vermittelte Geschäft irgendeine Provision erhalten würde. Allerdings konnte der Zeuge auf die weitere Frage, an welchen objektivierbaren Fakten er diese Vermutung des Klägers festmachen könne, keine Antwort geben. Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger, nur weil ihm ausweislich der Beitrittserklärung bekannt sein musste, dass die xxx GmbH eine Vermittlungsprovision von 5 % erhält, auch die Beklagte als (Unter-)Vermittlerin einen Teil dieser Provision als Rückvergütung erhalten würde. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Emissionsprospekt, in welchem Umfang die Beklagte an den entstehenden Provisionen in Form von Rückvergütungen partizipiert, weshalb es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, ob dem Kläger der Prospekt überhaupt – rechtzeitig – vor Zeichnung der Gesellschaftsbeteiligung überreicht worden war, nicht bedarf. Ebenso wenig lässt sich nach Auffassung der Kammer eine grobe Fahrlässigkeit aus der Tatsache herleiten, dass der Kläger am … ebenfalls unter Vermittlung durch die Beklagte eine Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG, xxx xx (Anlage B3) gezeichnet hat und ausweislich diesbezüglichen Beratungsprotokolls u.a. darauf hingewiesen worden zu sein scheint, dass der „Vermittler“ (gemeint war in jenem Fall die Beklagte) eine Vertriebsprovision von „maximal“ 5 Prozent zuzüglich des 5 %igen Agios erhält. Denn zu berücksichtigen ist, dass die Zeichnung jener Fondsbeteiligung fast 3 Jahre nach der hier streitgegenständlichen Kapitalanlage erfolgte, so dass sich die - aus Sicht auch eines anlageerfahrenen Kapitalanlegers - Verpflichtung und Modalitäten zur Zahlung einer Vertriebsprovision geändert haben konnten. Insbesondere war – anders als bei der späteren Kapitalanlage - nach der hier in Rede stehenden Beitrittserklärung vom 07.07.2006 für die Vermittlung des Geschäfts als Vergütung das 5 %ige Agio ausdrücklich an die xxx GmbH zu zahlen, ohne dass in irgendeiner Weise erkennbar war, dass die Beklagte selbst an dieser Vergütung beteiligt werden würde. 2. Nachdem der Kläger die Beklagte vorgerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 06.08.2015 (Anlage K3) vergeblich aufgefordert hatte, binnen eines Monats den Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung zu zahlen, steht dem Kläger der Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (§ 293 BGB) sowie auf Erstattung der dem Kläger bzw. dessen Rechtsschutzversicherung vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten unter Verzugsgesichtspunkten (§ 286 BGB) zu. Hinsichtlich des Umfangs dieser Rechtsanwaltskosten, die in Höhe von 658,19 EUR auf die xxx des Klägers entfallen und in Höhe von 300,00 EUR von dem Kläger getragen worden sind, wird auf die zutreffende Berechnung in der Klageschrift (Seite 5) verwiesen. 3. Der weitere Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte ihm (dem Kläger) sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalbeteiligung stehen, ist nur teilweise unbegründet. Denn der Kläger hat bei – wie hier – reinen Vermögensschäden ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO nur insoweit, als nach seinem konkreten Sachvortrag in Zukunft ein Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten kann (vgl. BGH, Az.: XI ZR 262/10, Urt. v. 08.05.2012, Rz. 72-75; BGH, Az.: XI ZR 122/14, Urt. v. 15.03.2016, Rz. 43). Demgemäß kann der Kläger nicht die Feststellung aller, von ihm nicht näher bezeichneter Schäden, die ihm in Zukunft entstehen könnten, beanspruchen. Vielmehr hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm die Beklagte zum Ersatz des von ihm dargelegten Schadens verpflichtet ist, der ihm (dem Kläger) durch die in Zukunft mögliche Rückzahlung von Ausschüttungen entstehen kann. Dagegen fehlt dem Kläger bereits ein Feststellungsinteresse, soweit er außerdem den entgangenen Gewinn einer Alternativanlage begehrt. Denn einen solchen Schaden hätte der Kläger wegen des Vorrangs der Leistungsklage mit dieser gerichtlich verfolgen können und müssen, weil dieser, wenn überhaupt (kein entgangener Gewinn, wenn es dem Anleger – zumindest auch – mit der gezeichneten Kapitalanlage auf Steuervorteile angekommen ist, ThürOLG, Az.: 5 U 456/11, Urt. v. 17.07.2012, Seite 18, unveröffentlicht) bereits mit der Zeichnung der Kapitalanlage entstanden ist und nicht erst in Zukunft entsteht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 u. 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer xxxfondsbeteiligung geltend. Der Kläger stand wegen seiner Geldanlagen seit Februar 1991 in langjähriger Geschäftsbeziehung mit der Beklagten. In der ersten Hälfte des Jahres 2006 stellte ein Kundenberater der Beklagten, der Zeuge xxx, dem Kläger als Kapitalanlage eine Beteiligung an der xxx-Gesellschaft „xxx xxx“ mbH & Co. KG vor. Mindestens ein weiteres Beratungsgespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, erfolgte am 07.07.2006. Anlässlich dieser weiteren Zusammenkunft unterzeichnete der Kläger eine Beitrittsvereinbarung (Anlage B1), mit welcher der Kläger seinen Beitritt zu der vorgenannten xxx-Gesellschaft in Höhe von 15.000,- US-Dollar zuzüglich eines Agio von 750,- US-Dollar erklärte. Zugleich unterbreitete der Kläger in jener Beitrittserklärung der (Haupt-)Vermittlerin, einer xxx GmbH, das Angebot auf Abschluss eines Vermittlungsvertrages, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat: Vermittlungsvertrag Mit der Annahme meines Angebots zum Abschluss eines Vermittlungsvertrages durch die xxxxxx kommt eine Vermittlungsvertrag zwischen mir und der xxx über die Vermittlung einer Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft zustande. ... Die Vergütung ist das Agio in Höhe von 5 % des Beteiligungsbetrages. ... Außerdem wurde dem Kläger - spätestens - am 07.07.2006 der Emissionsprospekt (Anlage B2) zu dem xxxfonds überreicht, aus welchem sich ergab, dass die xxx GmbH für die Eigenkapitalvermittlung 8 % des zu platzierenden Eigenkapitals zuzüglich des 5 %igen Agios erhält. Wörtlich enthält der Prospekt auf Seite 51 folgenden Hinweis: Projektkosten (Position 5) ... - Die xxx GmbH xxx erhält für die Vermittlung des benötigten Eigenkapitals USD 2.070.400,- (dies entspricht 8 % des zu platzierenden Eigenkapitals [...]). Darüber hinaus erhält sie das von den Investoren zu zahlende Agio in Höhe von 5 %. Das Beteiligungsangebot des Klägers und das Angebot auf Abschluss des Vermittlungsvertrages wurden sodann von der Fondsgesellschaft bzw. von der xxx GmbH angenommen. Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der Fondsbeteiligung von der xxx GmbH eine Provision von 10 %. Der Kläger leistete die vereinbarte Einlage (inkl. Agio) in Höhe von 15.750,- US-Dollar, was einem Betrag von 12.294,12 EUR entspricht. In der Folge erhielt er von der Fondsgesellschaft Ausschüttungen in Höhe von 139,15 EUR und 712,07 EUR, so dass sich seine Aufwendungen bezüglich der Kapitalanlage auf 11.442,90 EUR beliefen. Der Kläger behauptet, dass er von der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter, dem Zeugen xxx, anlässlich der Vermittlung der xxxfondsbeteiligung falsch beraten worden sei, weshalb sich das Kreditinstitut schadensersatzpflichtig gemacht habe. So habe die Beklagte für die Vermittlung der Kapitalanlage eine Rückvergütung erhalten, ohne dass sie (die Beklagte) den Kläger bei Zeichnung der Beteiligung darauf hingewiesen habe, dass sie diese überhaupt und schon gar nicht in welcher konkreten Höhe bekommt. Hinzu komme, dass er, der Kläger, nicht über die bestehende Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB und auch nicht über die Währungsrisiken (US-Dollar) aufgeklärt worden sei. Anlässlich des ersten Beratungsgesprächs (vor dem 07.07.2006) habe er lediglich den Kurzprospekt der Fondsgesellschaft (Anlage K4, Bl. 72-79 d.A.) erhalten, während ihm der Emissionsprospekt erst anlässlich der Zeichnung am 07.07.2006 überreicht worden sei. Er ist deshalb der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, als Schaden seine Aufwendungen in Höhe von 11.442,99 EUR zu ersetzen (Zug um Zug gegen Rückübertragung der Gesellschaftsbeteiligung) sowie die ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten (insgesamt 958,19 EUR) zu erstatten. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.442,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung xxx GmbH & Co. KG. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Ansprüche zu der im Antrag zu 1. genannten Beteiligung in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die xxx xxx AG vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 658,19 EUR und weitere 300,00 EUR an den Kläger zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der unter Ziffer 1. gezeichneten Beteiligung stehen, wozu insbesondere auch die etwaige Verpflichtung gehört Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen als auch der entgangene Gewinn einer Alternativanlage. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass es sich bei dem Kläger um einen in Kapitalanlagen sehr erfahrenen Kunden handele, der auch bezüglich der hier streitgegenständlichen xxxfondsbeteiligung in mehreren Vorgesprächen anhand des Emissionsprospekts von dem Zeugen xxx gründlich und vollständig beraten worden sei. Dabei sei mit dem Kläger auch, und zwar insbesondere anhand der auf Seite 21 des Prospekts dargestellten Gesamthöhe der Vermittlungsprovisionen und dem auf Seite 50 des Prospekts aufgestellten Investitons- und Finanzplan, über die Provisionen gesprochen worden. Eine Aufklärungspflicht bezüglich der 10%igen Provision, welche die Beklagte als Vermittlerin erhalten habe, habe nicht bestanden, weil es sich dabei nicht um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung, sondern um eine nicht aufklärungspflichtige Innenprovision handele. Sie, die Beklagte, wisse, „dass sich die 9. Zivilkammer beim Landgericht Erfurt (noch) schwer tut“ zwischen Rückvergütungen und Innenprovisionen zu differenzieren. Darüber hinaus werde die Einrede der Verjährung erhoben. Nachdem dem Kläger seit Überlassung des Prospekts im Juli 2006 sämtliche schadensersatzbegründenden Sachverhaltsumstände bekannt gewesen seien, sei Verjährung mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zumindest die Tatsache der Zahlung von Rückvergütungen gekannt habe, ohne sich hinsichtlich deren Höhe zu vergewissern, so dass jedenfalls seitdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe und nunmehr Verjährungseintritt zu verzeichnen sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ebenfalls durch Vermittlung der Beklagten zeitlich später, nämlich am …, eine weitere Beteiligung an der xxx GmbH & Co. KG gezeichnet habe, wobei der Kläger - ausweislich des diesbezüglichen Beratungsprotokolls (Anlage B3) - auf die zu zahlende Vermittlungsprovision von maximal 10 % hingewiesen worden sei. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger im Termin vom 30.05.2016 (Bl. 106-108 d.A.) persönlich angehört. In dem dem weiteren Termin vom 01.11.2016 den Zeugen xxx vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 149-152 d.A.) verwiesen.