Beschluss
18 U 156/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine beratende Bank verletzt ihre Aufklärungspflicht, wenn sie Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen nicht offenlegt.
• Als aufklärungspflichtige Rückvergütungen gelten regelmäßig umsatzabhängige Zahlungen, die aus offen ausgewiesenen Vertriebsvergütungen stammen und ein besonderes Empfehlunginteresse der Bank schaffen.
• Die Ausweisung von Eigenkapitalbeschaffungskosten im Prospekt ersetzt nicht die Pflicht, gegenüber dem Kunden Existenz und Höhe von Rückvergütungen mitzuteilen.
• Hat die Bank den Kunden nicht aufgeklärt, gilt seit 1990 die Berufung auf unvermeidbaren Rechtsirrtum nicht; der Anspruch verjährt hier nicht und ist auch nicht verwirkt.
• Kommt die Verletzung der Aufklärungspflicht zu Schaden beim Anlagekunden, besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch, es sei denn, der Kunde hätte bei korrekter Aufklärung sicher anders entschieden.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Offenlegung von Rückvergütungen begründet Schadensersatzanspruch • Eine beratende Bank verletzt ihre Aufklärungspflicht, wenn sie Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen nicht offenlegt. • Als aufklärungspflichtige Rückvergütungen gelten regelmäßig umsatzabhängige Zahlungen, die aus offen ausgewiesenen Vertriebsvergütungen stammen und ein besonderes Empfehlunginteresse der Bank schaffen. • Die Ausweisung von Eigenkapitalbeschaffungskosten im Prospekt ersetzt nicht die Pflicht, gegenüber dem Kunden Existenz und Höhe von Rückvergütungen mitzuteilen. • Hat die Bank den Kunden nicht aufgeklärt, gilt seit 1990 die Berufung auf unvermeidbaren Rechtsirrtum nicht; der Anspruch verjährt hier nicht und ist auch nicht verwirkt. • Kommt die Verletzung der Aufklärungspflicht zu Schaden beim Anlagekunden, besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch, es sei denn, der Kunde hätte bei korrekter Aufklärung sicher anders entschieden. Die Klägerpartei erwarb 1993 Anteile an einem Fonds; sie erhebt Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung durch ihre beratende Genossenschaftsbank (Beklagte zu 1) über für ihre Vermittlung gezahlte Rückvergütungen. Die Bank erhielt die Provisionen über die WGZ Bank; im Anlageprospekt wurden Eigenkapitalbeschaffungskosten ausgewiesen, nicht jedoch konkrete Rückvergütungen an die Bank. Die Klägerin rügt, dass dadurch ein Interessenkonflikt verschwiegen wurde, der ihre Anlageentscheidung beeinflusst hätte. Die Beklagte bestreitet erheblichen Einfluss der fehlenden Aufklärung und trägt alternative Erklärungs- und Beweismöglichkeiten vor. Das Oberlandesgericht prüft, ob es an einer Aufklärungspflicht, an Verjährung oder Verwirkung fehlt und ob ein Schadensbetrag zu ersetzen ist. Es stellt die Frage der Erheblichkeit der unterlassenen Aufklärung und die Beweiserhebung zu Umständen der Anlageberatung fest. • Die Beklagte zu 1) hat ihre Pflichten aus dem Beratungsverhältnis verletzt, weil sie nicht über aus offen ausgewiesenen Vertriebsvergütungen stammende Rückvergütungen aufgeklärt hat. • Die bloße Ausweisung von Eigenkapitalbeschaffungskosten im Prospekt genügt nicht zur Offenlegung von Rückvergütungen hinsichtlich Existenz und Höhe. • Rückvergütungen, die aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, sind keine bloßen Innenprovisionen und fallen unter die BGH-Rechtsprechung über aufklärungspflichtige Rückvergütungen. • Seit 1990 kann sich eine Bank nicht mehr auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen, wenn sie über Rückvergütungen nicht aufklärt; Verjährung greift hier nicht, weil dem Anleger das Vertrauen in die ordnungsgemäße Beratung zuzubilligen ist. • Die Klägerin wird im Regelfall so zu behandeln sein, dass eine bloße Lektüre des Prospekts sie nicht von der Annahme entbindet, ordnungsgemäß beraten worden zu sein; daher liegt auch keine Verwirkung vor. • Die Beklagte hat die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht substantiiert widerlegt; vorgebrachte theoretische Handlungsalternativen und der vorgesehene Zeugenbeweis sind nicht geeignet, die Entscheidung der Klägerin im Fall korrekter Aufklärung sicher zu widerlegen. • Der ersatzfähige Schaden bemisst sich aus dem gezahlten Eigenmittelbetrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen und steuerlicher Vorteile; der hier festgestellte vorläufige Schaden beträgt 11.514,10 Euro. • Der Anspruch auf Verzinsung als entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % (§ 252 BGB) wird verneint, weil nicht festgestellt werden kann, dass das Anlageziel ausschließlich eine festverzinsliche Anlage war. • Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Übertragung der Rechte der Klägerin in Annahmeverzug; der Feststellungsantrag hierzu ist begründet. Die Berufung hat teilweise Erfolg: Die Klage gegen die Beklagte zu 1) bleibt überwiegend begründet, weil diese ihre Aufklärungspflicht über Rückvergütungen verletzt hat. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) bleibt nach vorläufiger Ansicht erfolglos. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt und nicht verwirkt; der vorläufig festgestellte ersatzfähige Schaden beträgt 11.514,10 Euro, wobei der Gesamtaufwand in Höhe von 16.105,69 Euro zugrunde gelegt und um Ausschüttungen sowie steuerliche Vorteile gekürzt wurde. Ein Anspruch auf Verzinsung nach § 252 BGB in Höhe von 4 % wird nicht zugesprochen. Zudem ist festzustellen, dass die Beklagte zu 1) sich mit der Annahme der Übertragung der Rechte der Klägerin in Verzug befindet. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme; ein Verhandlungstermin wurde anberaumt.