Beschluss
16a T 40/05
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren ist nur möglich, wenn die Insolvenzmasse voraussichtlich nicht genügt, die hierfür anfallenden Kosten zu decken (§ 4a InsO).
• Bei der Prüfung der Stundung ist die Insolvenzmasse als schuldnerisches Vermögen im Sinne der InsO maßgeblich und nimmt Vorrang vor einer Stundung ein.
• Die Stundung ist für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen; gegebenenfalls ist durch den Insolvenzverwalter bei Schlussverteilung eine Rücklage für die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens zu bilden.
Entscheidungsgründe
Keine Stundung der Verfahrenskosten bei ausreichender Insolvenzmasse • Die Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren ist nur möglich, wenn die Insolvenzmasse voraussichtlich nicht genügt, die hierfür anfallenden Kosten zu decken (§ 4a InsO). • Bei der Prüfung der Stundung ist die Insolvenzmasse als schuldnerisches Vermögen im Sinne der InsO maßgeblich und nimmt Vorrang vor einer Stundung ein. • Die Stundung ist für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen; gegebenenfalls ist durch den Insolvenzverwalter bei Schlussverteilung eine Rücklage für die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens zu bilden. Der Schuldner beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet; der Insolvenzverwalter stellte eine freie Masse in Höhe von 9.076,35 Euro fest. Die laufenden Einkünfte des Schuldners liegen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen. Der Schuldner begehrte daher Stundung der Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren. Das Amtsgericht hatte dem Antrag stattgegeben, gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin, die beim Landgericht Erfolg hatte. • Rechtsgrundlage für Stundung ist § 4a InsO; Stundung kommt nur in Betracht, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des betreffenden Verfahrensabschnitts zu decken (§ 4a Abs.1 Satz1 InsO). • Schuldnerisches Vermögen im Sinne der Vorschrift ist die Insolvenzmasse; diese steht zwar unter der Verwaltung des Insolvenzverwalters, bleibt aber Vermögen des Schuldners (§§ 80, 207 InsO-Verständnis). • Die Stundung ist subsidiär gegenüber der Kostendeckung aus der Insolvenzmasse; bei Übergang in das Restschuldbefreiungsverfahren ist für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen (§ 4a Abs.3 Satz2 InsO). • Verfahrensabschnitte sind einzelne Teile des Insolvenzverfahrens, die besondere Kosten verursachen, unter anderem das Restschuldbefreiungsverfahren. Ergibt sich, dass die Finanzierung ungewiss ist, muss der Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung eine Rückstellung bilden. • Im vorliegenden Fall reicht die vorhandene Insolvenzmasse von 9.076,35 Euro aus, um eine ausreichende Rücklage für die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens zu bilden; deshalb liegen die Voraussetzungen einer Stundung nicht vor. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben und der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Insolvenzmasse ermöglicht es, bei der Schlussverteilung eine ausreichende Rückstellung für die Verfahrenskosten zu bilden, sodass eine Stundung nicht gerechtfertigt ist. Folglich trägt der Schuldner die Verfahrenskosten; die Entscheidung betont, dass Stundung nur subsidiär und für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen ist, wobei die vorhandene Masse vorrangig zu verwenden ist.