Urteil
11 O 30/09
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Banken haben bei Anlageberatung über Provisionen an die Bank ausdrücklich aufzuklären, wenn diese in erheblichem Maße die Interessenlage zuungunsten des Kunden prägen.
• Unterlassene Offenlegung wesentlicher Innenprovisionen ist kausal für die Anlageentscheidung, wenn der Kunde bei Kenntnis nicht oder anders entschieden hätte.
• Bei schuldhafter Verletzung der Beratungspflichten kann Ersatz des eingezahlten Eigenkapitals nebst Agio sowie weitergehender Schadensersatz verlangt werden.
• Bei verbundenen Geschäften kann sich die Bank nicht mit dem Hinweis auf mögliche Widerrufe gegenüber eigenen Haftungspflichten freizeichnen.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Offenlegung hoher Innenprovisionen begründet Schadensersatzpflicht der Bank • Banken haben bei Anlageberatung über Provisionen an die Bank ausdrücklich aufzuklären, wenn diese in erheblichem Maße die Interessenlage zuungunsten des Kunden prägen. • Unterlassene Offenlegung wesentlicher Innenprovisionen ist kausal für die Anlageentscheidung, wenn der Kunde bei Kenntnis nicht oder anders entschieden hätte. • Bei schuldhafter Verletzung der Beratungspflichten kann Ersatz des eingezahlten Eigenkapitals nebst Agio sowie weitergehender Schadensersatz verlangt werden. • Bei verbundenen Geschäften kann sich die Bank nicht mit dem Hinweis auf mögliche Widerrufe gegenüber eigenen Haftungspflichten freizeichnen. Ein Anleger (Zedent) zeichnete 2003 und 2004 Kommanditbeteiligungen an drei Fonds (jeweils über Treuhandkonstrukte) und zahlte hierfür Eigenkapital einschließlich Agio; bei zwei Zeichnungen war die Beteiligung mit fremdfinanzierter Stundung verbunden. Der Anleger trat seine Ansprüche vor Prozessbeginn an die Klägerin ab. Die Beklagte hatte die Beteiligungen vermittelt und erhielt erhebliche Innenprovisionen (insgesamt mindestens ca. 8,45 % zzgl. Agio), ohne den Zedenten ausdrücklich hierüber aufzuklären. Nachträglich wurden steuerliche Grundlagenbescheide aufgehoben, wodurch die ursprünglich erwarteten Verlustzuweisungen entfielen. Die Klägerin macht geltend, die fehlende Aufklärung über die Provisionen und weitere Beratungsfehler seien kausal für die Zeichnungen; sie verlangt Zug-um-Zug Erstattung der gezahlten Eigenkapitalbeträge nebst Zinsen, Feststellung weiterer Ersatzpflichten gegenüber dem Darlehensverhältnis und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte bestreitet ursächlichen Schaden, beruft sich auf Marktüblichkeit der Provisionen, kenngrößenhafte Prospektaufklärung und auf mögliche Widerrufe der Darlehensverträge. • Zwischen den Parteien bestand ein Beratungsvertrag; die Bank verletzte Pflichten aus diesem Vertrag, weil sie den Zedenten nicht ausdrücklich über Umfang und Empfänger der an sie fließenden Provisionen informierte. • Die Aufklärungspflicht ergibt sich aus der anleger- und objektsgerechten Beratungspflicht; besonders gebündelte Provisionen an die beratende Bank führen zu einem für den Kunden wesentlich veränderten Interessenkonflikt, der offen zu legen ist. • Die unterlassene Offenlegung war kausal für die Zeichnungen; es gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die hier nicht widerlegt ist, weil bei Kenntnis der hohen und ausschließlich der Bank zufließenden Provisionen der Anleger voraussichtlich anders disponiert hätte. • Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, weil sie den erkennbaren Interessenkonflikt bei Produktempfehlung nicht offenlegte; fehlende Präzedenzrecht des BGH zur Zeit der Beratung entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht. • Mangels anderweitiger entscheidungsrelevanter Feststellungen blieb offen, ob neben der Unterlassung weitere Beratungsfehler vorliegen; für den eingetretenen Schaden ist der Ersatz des gezahlten Eigenkapitals einschließlich Agio angemessen, da die steuerlichen Vorteile ausgefallen sind. • Wegen des verbundenen Geschäfts kann sich die Bank nicht darauf berufen, der Anleger müsse zuerst Widerruf der Darlehensverträge gegenüber der finanzierenden Bank geltend machen; die Klägerin kann stattdessen Zug-um-Zug Zahlung gegen Abtretung der Fondsanteile verlangen. • Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für die Darlehensverbindlichkeit und auf Ersatz weiterer durch die Beratung entstandener Schäden; Anspruch auf Annahmeverzug der Beklagten wurde abgelehnt, weil die Klägerin die Voraussetzungen einer sofortigen Übertragungsfähigkeit nicht dargetan hat. • Außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind als Schaden wegen Verzuges nach §§ 280, 286 BGB in einer angemessenen Höhe erstattungsfähig. Die Klage ist im Wesentlichen erfolgreich. Die Beklagte wird zur Zahlung von 157.500,00 Euro (Fonds 3), 29.750,00 Euro und 23.800,00 Euro (zwei Zeichnungen Fonds 4) jeweils nebst Zinsen sowie weiterer 5.963,09 Euro wegen außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit gleicher Fälligkeit Zahlungen zu leisten, die der Darlehensverbindlichkeit des Zedenten gegenüber der finanzierenden Bank entsprechen, sowie jeden weiteren durch die streitgegenständliche Beratung verursachten Schaden zu ersetzen. Die Zahlungspflichten resultieren daraus, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt und dadurch die Anlageentscheidungen kausal herbeigeführt hat; die Bank handelte mindestens fahrlässig. Die weitergehenden Feststellungsanträge zur Ersatzpflicht dienen dem Schutz vor künftig möglichen Schäden; die Klägerin kann die verurteilten Beträge gegen Abtretung der Fondsanteile durchsetzen, muss aber für die praktische Übertragung die gesellschaftsvertraglich erforderlichen Voraussetzungen schaffen.