OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XI ZB 17/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
18mal zitiert
23Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 17/11 vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15a RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Zur Anrechnung einer außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr gemäß Vor- bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf eine im Klageverfahren anfallende Verfahrensge- bühr. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.042,04 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte zweitinstanzliche Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG in vol- ler Höhe anzusetzen ist, oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzu- rechnen ist. Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im Folgen- den: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 an die 1 2 - 3 - Beklagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche we- gen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten mit der über 5.963,09 € lautenden Gebührenrechnung vom 8. Dezember 2008 eine 2,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung. Nachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos geblie- ben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskos- ten von 5.963,09 €. Mit Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Oktober 2009 wurde die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erstattung der gel- tend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, da der Ansatz einer 2,3-fachen Gebühr angesichts der Komplexität der Materie nicht von vornherein unbillig im Sinne des RVG erscheine. Das Oberlandesgericht Hamm hat das landgerichtliche Urteil mit rechtskräftigem Urteil vom 20. September 2010 (I-31 U 14/10) in diesem Punkt bestätigt (Nr. 6 des Urteilstenors) und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein An- spruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.963,09 € zu. Die Kosten des Rechtsstreits hat es in vollem Umfang der Beklagten auferlegt. Das Landgericht hat - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeu- tung - die Erstattungsfähigkeit der vom Klägervertreter geltend gemachten vol- len zweitinstanzlichen Verfahrensgebühr abgelehnt und mit Kostenfestset- zungsbeschluss vom 9. Februar 2011 auf diese eine Geschäftsgebühr mit ei- nem Gebührensatz von 0,75 angerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägervertreter habe unstreitig wegen seiner au- ßergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ver- dient. Diese sei in dem vom Landgericht vorgenommenen Umfang gemäß Vor- 3 - 4 - bemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG auf die vom Klägervertreter zur Er- stattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen des- selben Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt; dabei sei die Frage, ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen Be- trachtung zu beantworten. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um denselben Anspruch und dasselbe Recht gehe - bei einem Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der Zes- sionarin zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben Gegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der der Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden solle. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß § 15a Abs. 2 RVG zu be- rücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 2010 tituliert worden sei. Die Verurteilung beziehe sich ausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf die infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr des Klägervertreters. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelas- sen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die außergerichtliche Geschäftsgebühr ge- mäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente zweitinstanzliche Verfahrensgebühr angerechnet und dabei angenommen, die 4 - 5 - Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstre- ckungstitel vorliege. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es weder an einer ausreichenden Titulierung im Sinne des § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG (dazu unten 2.) noch scheidet eine Anrechnung mangels Gegenstands- identität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (dazu unten 3.). 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Geschäftsgebühr anteilig auch auf die in zweiter Instanz entstandene Verfahrensgebühr angerechnet werden kann, sofern sie nicht bereits auf die erstinstanzlich verdiente Verfah- rensgebühr angerechnet worden ist. Da die eine Anrechnung regelnde Vorbe- merkung 3 Abs. 4 VV RVG dem Teil 3 des VV RVG insgesamt vorangestellt ist, bezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Abschnitts 3 des VV RVG und gilt deshalb auch für die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG (vgl. Hess. Finanzge- richt, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 11 Ko 103/10 Rn. 8 = RVG-Report 2010, 308; FG Köln, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 10 Ko 1450/09 Rn. 13 = AGS 2010, 288; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 28. Februar 2011 - 16 Ko 7/10 Rn. 9 f.; aA Mayer, FD-RVG 2011, 321388). 2. Die Rechtsbeschwerde stellt ferner zu Recht nicht in Frage, dass § 15a RVG auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvor- schrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttre- ten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht aus- wirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff., vom 5 6 - 6 - 11. März 2010 - IX ZB 82/08 Rn. 6 = JurBüro 2010, 358, vom 29. April 2010 - V ZB 38/10 Rn. 8 ff. = JurBüro 2010, 471, vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10 Rn. 6 ff. = JurBüro 2011, 22, vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10 Rn. 7 f. = AGS 2010, 473, vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 55/09 Rn. 5 = RVGreport 2011, 27 und vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 7 und Senatsbeschluss vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, aber erfüllt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 2010 stellt einen die Anrech- nung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel be- züglich der Geschäftsgebühr dar. Die Rechtsbeschwerde kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Vollstreckungstitel weise keine exakte Bezifferung des Anspruchs aus. Das Gegenteil ist der Fall. Auch wenn der Begriff "Ge- schäftsgebühr" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil aus- drücklich genannt wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klä- gervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Anders als in dem von der Rechtsbeschwerde zum Beleg ihrer Auffassung zi- tierten Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2010 (VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 8 ff.) fehlt es im Streitfall nicht an einer betragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs. Vielmehr sind hier die vorgerichtli- chen Anwaltskosten im landgerichtlichen Tenor und bestätigend im oberlandes- gerichtlichen Tenor jeweils betragsmäßig in Höhe von 5.963,09 € gesondert tituliert. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird dieser Betrag als "Rechtsan- waltsgebühren" für die außergerichtliche Tätigkeit erläutert und aus den Urteils- gründen beider Urteile folgt, dass die Klägerin den Betrag als Schadensersatz für die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten verlangen könne, wobei ausweislich des landgerichtlichen Urteils ausdrücklich die dem Zedenten in 7 - 7 - Rechnung gestellte 2,3-fache Gebühr unbeanstandet blieb. Anders als in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen Fall, der einen Prozessvergleich betraf, aus dem sich nicht entnehmen ließ, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr dort mit der Vergleichssumme abgegolten war (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn. 12 f.), lässt sich im Streitfall daher zweifels- frei feststellen, dass die Geschäftsgebühr tituliert worden ist. 3. Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht auch zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsge- bühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr. Für die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob die Ge- schäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedli- che kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des Rechts- anwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist bei der Be- stimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrach- tungsweise angezeigt (BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 14 ff.) und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1008 Rn. 136). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbe- merkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist daher anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, 8 9 - 8 - NJW 2007, 2050 Rn. 15). Der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Schons in Hartung/Schons/Enders, Rechtsan- waltsvergütungsgesetz, Vorbem. 3 VV Rn. 95; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 13, 16). Die Anrech- nungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) findet nämlich ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vor- gerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529, 530 mwN). Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier zu Recht bejaht. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei den au- ßergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrech- nung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität (ebenso u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2011 - I-17 W 14/11, juris Rn. 15 ff. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2011 - I-10 W 45/11, BeckRS 2011, 21986; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Januar 2011 - 23 U 259/09 sowie Mayer, FD-RVG 2011, 321388 und NJW-Spezial 2011, 668, 669). Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrach- tungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vor- gerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebüh- 10 - 9 - ren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Be- fassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirt- schaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15). Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt darin auch keine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars. Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hier- für vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergü- tung zugebilligt werden solle (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, würde hier die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Die Vorinstanzen haben nach alledem zu Recht die gekürzte Verfah- rensgebühr in Ansatz gebracht. 11 12 - 10 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 09.02.2011 - 11 O 30/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13.05.2011 - I-25 W 95/11 - 13