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Beschluss

7 T 596/10

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung ist zulässig und begründet. • Hat der Grundstücksgläubiger sich in der Grundschuldbestellungsurkunde das Recht vorbehalten, jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung zu verlangen, darf die Vollstreckungsklausel erteilt werden, ohne die materiell-rechtliche Fälligkeit nach § 1193 BGB zu prüfen. • Das Vollstreckungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsklausel nicht auf ihre materielle Fälligkeit hin zu überprüfen; der Schuldner kann die Nichtfälligkeit im Nachgang im Klageweg nach § 767 ZPO geltend machen.
Entscheidungsgründe
Anordnung der Zwangsversteigerung trotz fehlender materieller Fälligkeit bei wirksamem Verzicht des Schuldners • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der Zwangsversteigerung ist zulässig und begründet. • Hat der Grundstücksgläubiger sich in der Grundschuldbestellungsurkunde das Recht vorbehalten, jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung zu verlangen, darf die Vollstreckungsklausel erteilt werden, ohne die materiell-rechtliche Fälligkeit nach § 1193 BGB zu prüfen. • Das Vollstreckungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsklausel nicht auf ihre materielle Fälligkeit hin zu überprüfen; der Schuldner kann die Nichtfälligkeit im Nachgang im Klageweg nach § 767 ZPO geltend machen. Die Gläubigerin beantragte die Anordnung der Zwangsversteigerung eines belasteten Grundstücks. Die Grundschuld war von der Schuldnerin erklärt und wenige Tage später vom Notar mit Vollstreckungsklausel versehen worden. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück mit der Begründung, die materielle Fälligkeit nach § 1193 BGB sei wegen der noch nicht abgelaufenen sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht gegeben. Die Gläubigerin legte Unterlagen vor, aus denen sich Titel, Klausel und Zustellung ergaben, und berief sich darauf, dass ihr in der Grundschuldbestellungsurkunde das Recht eingeräumt sei, jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung zu verlangen. Die Kammer prüfte, ob vorliegend der Verzicht des Schuldners auf den Nachweis der Fälligkeit eine vorzeitige Klauselerteilung rechtfertigt. Die Kammer berücksichtigte die einschlägige Rechtsprechung und Lehre und berief sich auf die gesetzliche Möglichkeit des Schuldners, die Nichtfälligkeit nach § 767 ZPO gerichtlich geltend zu machen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und zulässig; Entscheidung wurde an die Kammer übertragen (§ 568 ZPO). • Vollstreckungsvoraussetzungen: Die Gläubigerin hat Titel, Klausel und Zustellung nachgewiesen; formelle Voraussetzungen sind erfüllt (§ 572 Abs. 3 ZPO). • Rechtliche Bewertung der Klauselerteilung: Obwohl nach § 1193 BGB die materielle Fälligkeit regelmäßig Voraussetzung ist, kann eine Vollstreckungsklausel erteilt werden, wenn der Schuldner wirksam auf den Nachweis der Fälligkeit verzichtet; dies folgt aus herrschender Meinung und ist hier durch die Bestellungsurkunde gegeben. • Keine Prüfpflicht des Vollstreckungsgerichts: Das Vollstreckungsgericht ist nicht verpflichtet, die materielle Fälligkeit der Forderung zu prüfen; der Nachweis der Fälligkeit wird durch die Vollstreckungsklausel ersetzt, sodass das Vollstreckungsverfahren angeordnet werden kann. • Schutz der Schuldnerin: Die Rechte der Schuldnerin bleiben gewahrt, da sie im nachfolgenden Klageweg nach § 767 ZPO die Nichtfälligkeit geltend machen kann. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die Besonderheiten des Falles (Gläubigerin ist Bestellerin des Grundpfandrechts; Kündigungsfrist konnte bereits verstrichen sein bzw. ist durch die Urkunde unerheblich) führen dazu, dass die Bedenken des Amtsgerichts unbegründet sind. Die Beschwerde war begründet. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und wies das Amtsgericht an, die von der Gläubigerin beantragte Zwangsversteigerung anzuordnen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lagen vor, weil Titel, Klausel und Zustellung nachgewiesen wurden und die Grundschuldbestellungsurkunde der Gläubigerin das Recht einräumte, jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung ohne weiteren Nachweis der Fälligkeit zu verlangen. Das Vollstreckungsgericht braucht die materielle Fälligkeit nach § 1193 BGB in diesem Fall nicht zu prüfen; die Schuldnerin kann jedoch im Wege der Klage nach § 767 ZPO die Nichtfälligkeit geltend machen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.