OffeneUrteileSuche
Urteil

014 O 119/14

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2014:1120.014O119.14.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist bzgl. der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist bzgl. der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Die Klägerin bestellte der Beklagten mit notarieller Urkunde vom 21.06.2011 (UR-Nr. ###/##) eine Grundschuld über 250.000,00 € nebst 15 % Jahreszinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrages. Gemäß Ziffer 2. unterwarf sich der jeweilige Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Eigentum in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundeigentums zulässig sein soll. Ziffer 3.3 d) der Urkunde sah vor, dass für den Antrag beim Notar auf unmittelbare Erteilung einer einfachen Abschrift der Urkunde auf den Nachweis der Tatsachen, die das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld bedingen, verzichtet wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1, Bl. 9 d.A. verwiesen. Die Grundschuld diente als Sicherheit für ein von der Klägerin bei der Beklagten in Anspruch genommenes Darlehen. Mit Schreiben vom 06.03.2014 kündigte die Beklagte die gesamte zwischen den Parteien bestehende Geschäftsverbindung. Diesbezüglich wird auf die Anlage K2, Bl. 12 d.A. verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2014 übermittelte der in Untervollmacht für die Beklagte handelnde Rechtsanwalt I. dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Vorbereitung und Einleitung der Zwangsvollstreckung die zweite vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde zum Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Vollstreckung aus der streitgegenständlichen vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde sei unzulässig, weil die hierfür erforderliche Fälligkeit der Grundschuld durch Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist unter keinen Umständen eingetreten sein könne. Mit der am 19.05.2014 bei Gericht eingegangenen und am 02.06.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars M. vom 21.06.2011, UR-Nr. ###/####, für unzulässig zu erklären, sowie die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars M. vom 21.06.2011, UR-Nr. ###/####, bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache einstweilen einzustellen. Mit Zuschlagsbeschluss vom 30.09.2014 ging das Eigentum an dem Grundstück auf einen Dritten über. Die Klägerin beantragt daher nunmehr, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Grundschuld sei durch die Kündigung der „gesamten Geschäftsverbindung“ vom 06.03.2014 wirksam gekündigt worden. Mit Beschluss vom 11.06.2014 wurde die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde auf Antrag der Klägerin bis zum Erlass eines Urteils in dieser Sache ohne Sicherheitsleistung gem. § 769 ZPO einstweilen eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich das gem. § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vorliegend aus dem Kosteninteresse, da eine Kostenentscheidung ohne die begehrte Feststellung zu Lasten der Klägerin gehen würde. Die Klage ist auch begründet, da die Vollstreckungsgegenklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Erledigung ist am 30.09.2014 eingetreten, weil die Vollstreckungsgegenklage durch den mit dem Zuschlagbeschluss vom 30.09.2014 erfolgten Eigentümerwechsel gegenstandslos geworden ist. Damit ist – da sich die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde i.S.d. § 800 ZPO gegen den jeweiligen Eigentümer richtet – das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage für den Kläger weggefallen. Die Vollstreckungsklage war auch der statthafte Rechtsbehelf und daher zulässig, weil die fehlende Fälligkeit als Einwendung im Sinne des § 767 I ZPO beachtlich ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 266; LG Essen, Beschluss vom 05.11.2010 - 7 T 596/10, BeckRS 2011, 09934). Die ursprüngliche Vollstreckungsgegenklage i.S.d. §§ 797, 795, 794 I Nr. 5, 767 ZPO war begründet, da die Forderung aus der Grundschuld im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch nicht fällig, und die Vollstreckungsgegenklage daher begründet war. Denn die sechsmonatige Kündigungsfrist des § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB war noch nicht abgelaufen. Eine ausdrückliche Kündigung der Grundschuld ist hier nicht erfolgt. Zwar wurde seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.03.2014 die Kündigung der „gesamten Geschäftsverbindung“ unter Berufung auf Nr. 19 III der AGB, sowie gem. 9.1 und 10.1 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen ausgesprochen. Diese erstreckt sich nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht zugleich auf die hier vorliegende Sicherungsgrundschuld. Der Wortlaut der Kündigung, welche sich auf „die gesamte Geschäftsverbindung“ bezieht, ließe zwar auch i.S.d. §§ 133, 157 BGB die Auslegung zu, dass von der Geschäftsverbindung auch die Grundschuld umfasst sein soll. Bei einer Sicherungsgrundschuld handelt es sich allerdings um ein abstraktes, dingliches Sicherungsmittel, welches aufgrund des schuldrechtlichen Sicherungsvertrages gem. §§ 311 I, 241 I BGB mit dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Darlehensvertrag verknüpft wird. Sie dient der Sicherung eines erleichterten Zugriffs auf das belastete Grundstück für den Fall, dass das Darlehen nicht mehr vertragsgemäß bedient wird. Dies hat zur Folge, dass ein Rückgriff auf das dingliche Sicherungsmittel nur dann erfolgen soll, sofern der schuldrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen wird. Die dingliche Grundschuld und der ihr zugrunde liegende schuldrechtliche Darlehensvertrag sind demnach stets rechtlich voneinander zu trennen und zu abstrahieren. Häufig werden Grundschulden gerade zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bestellt, so dass denklogisch die Kündigung der Geschäftsverbindung nicht auch die Kündigung der Grundschuld selbst – als Verfügung und nicht als eine das Schuldverhältnis gestaltende Willenserklärung – umfassen kann. Die Klägerin durfte die Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB also so verstehen, dass die seitens der Beklagten erfolgten Kündigung vom 06.03.2014 zunächst allein die schuldrechtlichen Geschäftsbeziehungen, namentlich den Sicherungsvertrag, sowie den Darlehensvertrag, erfasst. Dies geht auch aus der in dem Kündigungsschreiben enthaltenen Rückzahlungsaufforderung der seitens der Klägerin geschuldeten Beträge hervor, welche aus dem schuldrechtlichen Darlehensvertrag resultieren. Erst in einem zweiten Schritt wäre sodann auf der dinglichen Ebene auf die Grundschuld nach erfolgter Fälligstellung zurückzugreifen. Diese Annahme wird ferner dadurch gestützt, dass die Grundschuld aufgrund ihres Charakters als abstraktes, nicht akzessorisches Sicherungsmittel grundsätzlich bestehen bleibt, auch wenn der jeweils zu sichernde Kredit nicht mehr vertragsgemäß bedient wird, sodass grundsätzlich die Möglichkeit der Revalutierung besteht. Daher kann sie auch jederzeit als Sicherheit für andere (neue) Forderungen benutzt werden. Aufgrund dieser fehlenden Akzessorietät zwischen Forderung und Grundschuld kann der dingliche Rechtsinhalt nicht von der Forderung abhängig gemacht werden. Die Fälligkeit der Grundschuld ist daher nicht nach Maßgabe der Fälligkeit der Forderung zu beurteilen (Bassenge in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 1191, Rn. 13). Die Grundschuld besteht unabhängig von der zugrunde liegenden Forderung, sodass es vorliegend grundsätzlich einer gesonderten Kündigung als Verfügung auf der dinglichen Ebene bedarf. Diese Annahme wird auch durch den Sinn und Zweck des § 1193 BGB verstärkt. Dieser soll den Grundschuldbesteller vor einer unerwarteten Vollstreckung in das dingliche Sicherungsmittel schützen. Demzufolge ist aus Gründen der Deutlichkeit und zur Vermeidung von Missverständnissen das Erfordernis einer gesonderten Kündigung bezüglich des dinglichen Sicherungsrechts der Grundschuld grundsätzlich zu bejahen. Allerdings ist hier die Grundschuld schlüssig durch die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde nach dem 13.05.2014, die – so wie es die Klägerin selbst ausdrückt – erkennbar der Vorbereitung und Einleitung der Zwangsvollstreckung diente, gekündigt worden (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 23.03.2011 – 3 U 72/10, BeckRS 2011, 07495 unter II.2.a.aa; Wolfsteiner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1141 Rn. 20). Im Zeitpunkt der Erledigung war allerdings die sechsmonatige Kündigungsfrist noch nicht verstrichen. Die Vorschrift unterscheidet diesbezüglich auch nicht zwischen ordentlicher und fristloser Kündigung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Kündigungsgrund sowieso nicht erforderlich ist. Gem. § 1193 II 2 BGB sind von dieser Norm abweichende Vorschriften im Übrigen unzulässig. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.