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Beschluss

7 T 716/10

Landgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2011:0621.7T716.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligte zu 6) beantragte mit Schreiben vom 09.06.2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom selben Tag bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 7) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zugleich als Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens u.a. zu den Fragen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob eine zur Kostendeckung ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist. In seinem Gutachten vom 25.08.2009 kam der Beteiligte zu 7) zu dem Ergebnis, dass die Beteiligte zu 6) zahlungsunfähig sowie überschuldet und dass eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist. Mit Beschluss vom 01.09.2009 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 6) und bestellte den Beteiligten zu 7) zum Insolvenzverwalter. 4 Das Amtsgericht setzte durch Beschluss vom 29.04.2010 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen für die Tätigkeit des Beteiligten zu 7) als vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß auf insgesamt 6.045.571,87 € fest. 5 Die Beteiligte zu 1) machte im Insolvenzverfahren eine Forderung in Höhe von 15.869,79 € geltend. Nach den Darlegungen des Beteiligten zu 7) hat eine Kreditversicherung diese Forderung in voller Höhe ausgeglichen. Die Forderung sei deshalb durch Abtretung auf diese Versicherung übergegangen. In einem Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 28.09.2009 an die Firma F E GmbH & Co KG, auf das Bezug genommen wird (Bl. 1596 d. A.), das der Beteiligte zu 7) mit Schriftsatz vom 06.01.2011 zur Akte eingereicht hat (Bl. 1592 d. A.), heißt es insoweit: "Es ist hier bekannt, dass unsere gegen die L X GmbH, F gerichtete Forderung in Höhe von 15.869,79 € durch die F E GmbH & Co. KG vollständig ausgeglichen wurde." 6 Nach dem Schriftsatz vom 18.03.2011 (Bl.1807ff d. A.), den die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) - 5) zur Akte reichten, bestand eine Forderung der Beteiligten zu 1) in Höhe von 16.117,87 €, war also etwas höher. 7 Nach den Unterlagen, die der Beteiligte zu 7) mit Schriftsatz vom 05.04.2011 vorgelegt hat, meldete die Beteiligte zu 2) unter dem Datum 23.10.2009 eine Forderung von 55.865,28 € zur Tabelle an (Bl. 1553c, 1848). Die Anmeldung der Forderung erfolgte in "Höhe eines Teilbetrages von EUR 34.076,88 (= Rechnung … v. 16.06.2009)" "unter Vorbehalt". Die Beteiligte zu 2) erstellte unter dem Datum 09.09.2010 eine Stornierung bzgl. der Rechnung bzw. des Beleges mit dieser Nummer …, die an die Beteiligte zu 6) übersandt worden ist [Anlage zum Schriftsatz vom 05.04.2011 (Bl. 1849)]. Nach dem von dem Beteiligten zu 7) vorgelegten Auszug aus der Tabelle ist der Betrag von 34.076,88 € von ihm in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter bestritten worden. In Höhe des Restbetrages von 21.788,40 € zzgl. Zinsen von 334,59 € und Kosten von 10 €, also in einer Höhe von insgesamt 22.132,99 €, ist die Forderung der Beteiligten zu 2) zum Ausfall zur Tabelle festgestellt (Bl. 1847 d. A.). Nach den weiteren Darlegungen des Beteiligten zu 7) in dem Schriftsatz vom 05.04.2011 ist auf die Forderung der Beteiligten zu 2) in Höhe von 21.788,40 € über einen Lieferantenpool ein Betrag von 9.335,94 € gezahlt worden. Die Forderung der Beteiligten zu 2) bestehe daher nur noch in Höhe von 12.452,46 €. Im Übrigen habe die Beteiligte zu 2) eine weitere Zahlung auf die Forderung in Höhe von 3.111,98 € nur deshalb nicht erhalten, weil ohne deren Mithilfe der Saldo nicht bestätigt werden konnte (Bl. 1839 d. A.). 8 Die Beteiligten zu 3) - 5) haben während der laufenden Insolvenzverfahrens keine Forderungen zur Tabelle angemeldet. Die Beteiligten zu 4) und 5) machen auch nicht geltend, dass sie Insolvenzgläubiger sind. 9 Der Beteiligte zu 3) beantragte mit Schreiben vom 14.10.2010 die Eintragung einer Forderung zur Insolvenztabelle unter Vorlage von zwei Verträgen, die er am 29.09.2010 mit der Beteiligten zu 1) bzw. der Beteiligten zu 2) abgeschlossen hat. Nach § 1 der Verträge belaufen sich die Forderungen, die für die Beteiligten zu 1) bzw. für die Beteiligten zu 2) jeweils in der Tabelle eingetragen sind, "auf etwa 16.000 EUR" bzw. "etwa 1.700,00 EUR". Von diesen Forderungen " beabsichtigte" der Beteiligte zu 3) nach den Verträgen jeweils einen Betrag von 320 € zu einem Kaufpreis von 10 % der Forderung " zu erwerben" (Bl 1479 - 1483 d. A.) 10 Im Zuge des Insolvenzverfahrens erstellte der Beteiligte zu 7) Insolvenzpläne. Das Amtsgericht bestätigte durch Beschluss vom 03.09.2010 (Bl. 1187ff d. A.) den sogenannten neuen Insolvenzplan mit Datum 12.04.2010 (Bl. 7- 103 der Sonderakte neuer Insolvenzplan), dem die Gläubiger zuvor zugestimmt hatten. Zugleich wies das Gericht einen Antrag der Beteiligten zu 1), die Bestätigung des Insolvenzplanes zu versagen, zurück. 11 In dem Insolvenzplan war u.a. die inzwischen erfolgte Veräußerung der Beteiligten zu 6) an einen Investor vorgesehen. Die Gläubiger der Gruppe 6, sonstige nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, sollen nach dem Plan (Bl. 90 der Sonderakte) auf ihre Insolvenzforderung einen einmaligen Abgeltungsbetrag (Planquote) von 3 % erhalten und darüber hinaus mit ihren Insolvenzforderungen an den Besserungsscheinen I und II teilnehmen. Die -festgeschriebene- Planquote von 3 % für die Gläubiger, für die nach dem Insolvenzplan keine Sonderregelung geschaffen worden ist, hierzu gehören u.a. die Gläubiger der Gruppe 6, orientiert sich "an einer Schätzung der maximal zu erwartenden quotenberechtigten Forderungen" von 2,0 Mrd. € (Bl.60 der Sonderakte).Im Übrigen sollen die Forderungen nach Rechtskraft des Planes erlöschen. Nach Ziffer 3.7.2.3 des Planes setzt sich der Besserungsschein I u.a. zusammen aus " beim Insolvenzverwalter der L GmbH hinterlegte Sicherungsbeträge für noch nicht festgestellte und noch ausstehende Verfahrenskosten, soweit diese endgültig nicht benötigt werden" (Bl. 92 der Sonderakte). 90 % der Beträge, die in die Besserungsscheine fließen, sind nach Ziffer 3.7.4. des Planes zur Ausschüttung an die Gläubiger vorgesehen. 12 Während des Insolvenzverfahrens entnahm der Beteiligte zu 7) für seine anwaltlichen Tätigkeiten im Sinne des § 5 InsVV einen Betrag von ca. 5,1 Mio. € für entstandene Gebühren und Auslagen. 13 Mit Schreiben vom 27.09.2010 (Bl. 1208ff d. A.) beantragte er die Festsetzung seiner Gebühren für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Bei der Berechnung seines Gebührenanspruches legte er eine vergütungsrelevante Masse von 980,5 Mio. € zugrunde. Unter Berücksichtigung einer 5-fachen Erhöhung der sich auf Basis des Wertes der Masse von 980,5 Mrd. € ergebenden Regelvergütung von 5.430.250 € und der Umsatzsteuer von 19 % beanspruchte der Beteiligte zu 7) insgesamt 32.309.987,50 € (27.151.250 € Vergütung zzgl. 5.158.737.50 € MwSt.). Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 30.09.2010 die Vergütung antragsgemäß fest (Bl. 1260 d. A.). Mit weiteren Beschlüssen vom 30.09.2010 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf (Bl. 1247 d. A.) und setzte die Vergütung für die 12 Mitglieder auch des vorläufigen Gläubigerausschusses auf 1.842.705,88 € und für die Tätigkeit in dem anschließenden Sachwalterverfahren auf 125.200 € (Bl. 1267 d. A.), insgesamt also auf 1.967.905,88 €, fest. 14 Die Beteiligten zu 1) - 5) legten gegen die Festsetzungen der Vergütungen für den Beteiligten zu 7) (Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) und für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 7 T 717/10) jeweils sofortige Beschwerde ein. 15 Mit den Beschwerden gegen die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 7) wird im Wesentlichen beanstandet, dass der Ansatz der vergütungsrelevanten Masse mit 980,5 Mio. € völlig übersetzt sei. Schon der Umstand, dass der Beteiligte zu 7) bei der Berechnung der vergütungsrelevanten Masse die Werte, die sich bei einer Rechnungslegung gemäß den IFRS-Vorschriften ergeben, und nicht die Werte, die sich nach den allein maßgeblichen handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften ergeben, zugrunde gelegt habe, führe zu einem unangemessenen Ergebnis. Die Zuschläge auf die Regelvergütung seien auch nicht gerechtfertigt. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer dient das Insolvenzverfahren u.a. auch der Bereicherung der Insolvenzverwalter. 16 Nach Auffassung des Beteiligten zu 7) sind die Beschwerden unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200 € nicht überschritten werde und weil die Beschwerden nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch die Personen eingelegt worden seien, die berechtigt gewesen seien, die oder den jeweiligen Beschwerdeführer zu vertreten. Das Amtsgericht half den Beschwerden mit Beschluss vom 20.12.2010 nicht ab und legte die Akten zur Entscheidung über die Beschwerden der Kammer vor. 17 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.03.2011 (Bl. 1807ff d. A.) berechnen die Beteiligten zu 1) - 5) die Quote, um die sich nach ihrer Auffassung die Zuteilung für jeden Gläubiger erhöht, mit 4,597 % bzw. mit 4,347 %, also eine Quote, die um 1,597 % bzw. 1,347 % höher ist als die Planquote von 3 %. Bei der Berechnung gehen sie davon aus, dass als freie Masse 91.947.086 € [freie Masse gemäß den Angaben des Beteiligten zu 7) von 60 Mio. € zzgl. festgesetzte Vergütung von 32.209.988 € und 5 Mio. entnommener Vorschüsse, also 97.209.988 €, abzgl. Bruttoregelvergütung von 5.262.902 €] bzw. alternativ 86.947.086 € (erhöhte Masse berechnet wie vor, jedoch ohne Abzug der angeblich in Höhe von 5 Mio. € entnommenen Vorschüsse auf die Vergütung) zur Verfügung stünden. Bezogen auf die Schuldenmasse, die nach den Angaben des Beteiligten zu 7) wertmäßig mit 2 Mrd. € anzusetzen sei, ergäben sich die Quoten von 4,597 % bzw. 4,347 %. Die Beschwer für die Beteiligten zu 1) und 2) liege deshalb unter Berücksichtigung einer Forderung der Beteiligten zu 1) in Höhe von 16.117,87 € und einer Forderung der Beteiligten zu 2) von 46.431,34 € sowie der Quote von 1,347 % mit 217,16 € (rechnerisch richtig wohl 217,11 €) bzw. mit 626,94 € (rechnerisch richtig wohl 622,74 €) jeweils über dem Wert von 200 €. 18 Die Beteiligte zu 1) trägt mit Schreiben vom 26.04.2011 außerdem vor, dass auch nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 7) ihre Forderung nicht zu 100 % erfüllt worden sei und dass diese deshalb nicht auf die A W AG übergegangenen ist. Eine " möglicherweise eingetretene Forderungsabtretung" (Bl. 1866 d. A.) dürfe sich im Übrigen nach § 86 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken. 19 Die Beteiligte zu 2) geht nach den Darlegungen in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 18.03.2011 davon aus, dass für die Berechnung der Beschwer noch eine Forderung in Höhe von 46.531,34 €, also 55865,28 € abzgl. gezahlter 9.335,94 € besteht (Bl. 1810 d. A.). In einem Schriftsatz, den die Beteiligte zu 1 ) unter dem Datum 26.04.2011 zur Akte gereicht hat, heißt es dagegen: "...,Geld ist jedoch nie geflossen. Somit bleibt es bei der Anmeldung von 55.865,28 EUR. Eine Mindestbeschwer ist, wie wir bereits dargestellt haben, deutlich überschritten" (Bl. 1866 d. A.). 20 Im Übrigen berufen sich die Beteiligten zu 1) - 5) auf ein Beschwerderecht wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit. Dies führe unabhängig von dem Erreichen des Beschwerdewertes zur Zulässigkeit der Beschwerden. Sie regten ferner an, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. 21 Der Beteiligte zu 7) hält die Beschwerden für rechtlich unzulässig, unbegründet und darüber hinaus für rechtsmissbräuchlich (Bl. 1841). 22 Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sonderakte neuer Insolvenzplan verwiesen. 23 II. 24 Die von den Beteiligten zu 1) - 5) eingelegten Beschwerden sind unzulässig, da diese entweder keine Insolvenzgläubiger sind oder weil die jeweilige Beschwer nicht über 200 € liegt. 25 1. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist die sofortige Beschwerde, die dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zusteht (§ 64 Abs. 3 S. 1 InsO). Aus der Verweisung auf § 567 Abs. 2 ZPO in § 64 Abs. 3 S. 2 InsO ergibt sich, dass eine sofortige Beschwerde nur zulässig ist, soweit die Beschwer einen Betrag von 200 € übersteigt. 26 Nach § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). 27 Insolvenzgläubiger ist nach dieser gesetzlichen Regelung derjenige, der einen Anspruch zur Tabelle angemeldet hat und dessen Forderung zur Tabelle festgestellt ist. Auch ein solcher Gläubiger ist gemäß § 64 Abs. 3 S. 1 InsO nur dann beschwerdebefugt, wenn seine Beschwer durch die Festsetzung der Vergütung über 200 € liegt. 28 Für die Frage der Beschwerdeberechtigung nach § 64 Abs. 3 S.1 InsO kommt es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf an, ob die angemeldete Forderung tatsächlich besteht. Das Insolvenzgericht ist nicht dazu berufen, die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen. Diese Aufgabe obliegt vielmehr nach dem Gesetz (§§ 176, 178, 180 InsO) dem Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern und ggfs. dem Prozessgericht. Ein Gläubiger, der eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist daher grundsätzlich ebenfalls gemäß § 64 Abs. 3 S. 1 InsO beschwerdebefugt, selbst wenn die Forderung bestritten wird (BGH, Beschluss vom 07.12.2006, IX ZB 1/04). Ob auch ein Gläubiger, der seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hat, nach § 64 Abs. 3 S.1 InsO beschwerdebefugt ist, ist durch die obergerichtliche Rechtsprechung noch nicht geklärt (Kalkmann in Graf-Schlicker, InsO, 2 Aufl. § 64 Rn 9). Für die Zulässigkeit des Antrages auf Einberufung einer Gläubigerversammlung (§ 75 Abs. 1 InsO), den Antrag kann auch nur ein Insolvenzgläubiger stellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht entscheidend, ob ein Gläubiger seinen Anspruch zur Tabelle angemeldet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010, IX ZB 238/09). 29 Eine Beschwer durch die Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist aber dann nicht gegeben, wenn der Gläubiger hinsichtlich der Insolvenzforderung befriedigt worden ist (Eickmann in HK-InsO, 5. Aufl., § 64 Rn 11). Unzulässig ist im Übrigen eine Beschwerde, wenn der Gläubiger keine auch nur teilweise Befriedigung erwarten kann (BGH, Beschluss vom 02.02.2006, IX ZB 78/04). Die Besserstellung durch die Änderung des Vergütungsbeschlusses muss also dazu führen, dass der Insolvenzgläubiger auf seine Forderung einen zusätzlichen Betrag erhält, der über 200 € liegt. 30 Für die Einhaltung der Beschwerdefrist von 2 Wochen (§§ 4 InsO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) ist unerheblich, ob die Einlegung der Beschwerde durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgt ist. Eine zulässige Beschwerde liegt auch dann vor, wenn der Mangel der Vollmacht bei Einlegung der Beschwerde durch Genehmigung des Vertretenen, die rückwirkende Kraft hat, geheilt wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17.04.1984, GmS-OGB 2/83). 31 2. Im Einzelnen ergibt sich für die Beteiligten zu 1) - 5) nach diesen Grundsätzen Folgendes: 32 a. Soweit der Beteiligte zu 7) beanstandet hat, dass die Beteiligten zu 1 - 5) bei Einlegung der Beschwerde zumindest teilweise nicht ordnungsbemäß vertreten waren, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerden. Das Handeln von vollmachtlosen Vertretern, soweit es möglicherweise vorlag, ist von den Vertretenen, also den zur Vertretung der Beteiligten zu 1) - 5) berechtigten Personen, genehmigt worden. Ein Mangel der Vollmachten liegt damit nicht mehr vor. Dass im Wesentlichen "hinter den Beschwerden" Herr T steht, der u.a. Vorsitzender des Beteiligten zu 3) und auch in verschiedenen Funktionen für die Beteiligten zu 1), 2) 4) und 5) tätig ist, ist offensichtlich. Gleichwohl sind die von den Beteiligten zu 1) - 5) eingelegten Beschwerden nicht aus diesem Grund rechtsmissbräuchlich. Die Einlegung eines an sich statthaften Rechtsmittels durch mehrere Beschwerdeführer stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, selbst wenn erkennbar ist, dass die Beschwerdeeinlegung nur von einer Person initiiert worden ist, die ersichtlich mit der Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Beteiligten zu 7) nicht einverstanden ist und diesem u.a. vorwirft, sich durch das Insolvenzverfahren zu bereichern. 33 b. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist unzulässig, weil ihre Forderung durch einen Kreditversicherer ausgeglichen worden ist. 34 Nach der dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung ist zwar im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht darüber zu entscheiden, ob eine Insolvenzforderung besteht, aus der der Beschwerdeführer seine Beschwerdeberechtigung ableitet. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich jedoch nicht, dass ein Insolvenzgläubiger selbst dann noch gemäß § 64 Abs. 3 S. 1 InsO beschwerdeberechtigt ist, wenn seine Forderung durch eine Insolvenzversicherung ausgeglichen worden ist. Bei einer solchen Fallgestaltung besteht keine Beschwer mehr. Die Beteiligte zu 1) hat durch die Zahlung der Versicherung einen vollen Ausgleich für ihre Forderung erhalten. Für sie würde sich durch eine Erhöhung der Quote, die auf eine Insolvenzforderung aus der Masse gezahlt werden kann, keine Besserstellung ergeben. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Beteiligte zu 1) durch die -angeblich rechtswidrige- Festsetzung der Vergütung für den Beteiligten zu 7) in ihren Rechten betroffen wird und durch diese Entscheidung beschwert ist. 35 Soweit die Beteiligte zu 1) immer wieder darauf verweist, dass die Forderung in Höhe von 15.869,79 € bzw. von 16.177,87 € von der Versicherung nicht zu 100 % ausgeglichen worden ist, steht dies im Widerspruch zu den Angaben in ihrem eigenen Schreiben vom 28.09.2009 (Bl. 1596 d.A.). Es steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Insolvenzforderung der Beteiligten zu 1) durch die Kreditversicherung ausgeglichen worden ist. 36 Trotz der Angaben in dem Schreiben vom 28.09.2009 beschränkt sich die Beteiligte zu 1) im Übrigen auf den Hinweis, dass die Forderung nicht zu 100 % bezahlt worden ist, ohne darzulegen, in welcher Höhe ihre Forderung von der Versicherung bezahlt worden ist. Insoweit ist anzumerken, dass bei einer Verbesserung der Insolvenzquote um 1,347 %, die die Beteiligte zu 1) als unstreitig ansieht (vgl. Schreiben vom 26.04.2011), sich bei einer Forderung von 16.177,87 € zwar ein Beschwerdewert von ca. 217 € ergebe. Der Beschwerdewert von 200 € würde jedoch schon dann nicht mehr erreicht, wenn die Versicherung lediglich einen Betrag von 1.350 € auf die Forderung von 15.869,79 € bzw. 16.117,87 € gezahlt hätte, was auch nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) sicher der Fall ist. Bei der Berechnung der Beschwer müsste ferner berücksichtigt werden, dass nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) - 5) die Beteiligte zu 1) noch einen Teilbetrag der Forderung in Höhe von 320 € an den Beteiligten zu 3) abgetreten hat, so der zutreffende Hinweis des Beteiligten zu 7) in dem Schriftsatz vom 05.04.2011 (Bl. 1838 ff d. A.). 37 Aus § 86 Abs. 1 S. 2 VVG, also aus dem Grundsatz, dass ein Übergang des Ersatzanspruches gegen Dritte auf die Versicherung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden darf, lässt sich eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1), die sich u.a. in dem Schreiben vom 26.04.2011 auf diese Vorschrift beruft (Bl. 1865 ff d. A.), nicht herleiten. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, da sie das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung regelt, wenn die Versicherung den Schaden nur teilweise reguliert. Insoweit steht dem Versicherungsnehmer ein vorrangiges Befriedigungsrecht (Quotenvorrecht) zu (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. § 86 Rn 31). Das Quotenvorrecht ändert im vorliegenden Fall jedoch nichts daran, dass die Beteiligte zu 1) durch den angefochtenen Beschluss mit einer Beschwer von unter 200 € beeinträchtigt wird. Sie würde also im Hinblick auf die vollständig bzw. fast vollständig erfolgte Schadensregulierung keinen Betrag auf ihre Forderung zusätzlich erhalten, der über 200 € liegt. 38 Dass die Beteiligte zu 1) im Wege einer Verfahrensstandschaft ermächtigt ist, für die Versicherung das Beschwerderecht auszuüben, ist nicht ersichtlich und lässt sich insbesondere nicht aus § 86 VVG herleiten. 39 c. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist unzulässig. Sie ist zwar Insolvenzgläubigerin. Sie wird aber durch den Beschluss auch nur in Höhe eines Betrages beschwert, der unter 200 € liegt. 40 aa. Der Beteiligten zu 2) steht für die Berechnung der Beschwer im Rahmen des § 64 Abs. 3 S. 1 InsO eine Insolvenzforderung in Höhe von 12.797,51 € bzw. von 12.452,46 € (ohne Zinsen und Kosten) zu. 41 Auch unter Beachtung der dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung kann die zunächst angemeldete Forderung von 55.865,28 €, die von der Beteiligten zu 2) in Höhe von 34.076,88 € storniert wurde -also nicht mehr geltend gemacht wird-, nicht in der Höhe der ursprünglichen Anmeldung berücksichtigt werden. 42 Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 23.10.2009 (Bl. 1848 d. A.) zwar eine Forderung von 55.865,28 € zzgl. Zinsen und Kosten von 344,59 € zur Tabelle angemeldet, davon jedoch einen Betrag von 34.076,88 € nur unter Vorbehalt einer möglichen Rücknahme. Ausweislich des Schreibens vom 09.09.2010 (Bl. 1849) erfolgte dann auch in Höhe des Betrages von 34.076,88 € eine Stornierung. Die Beteiligte zu 2) macht also aufgrund der Stornierung im Insolvenzverfahren allenfalls noch eine Forderung von 22.132,99 € ohne den nur unter Vorhalt angemeldeten Betrag von 34.076,88 € geltend. Dieser Fall ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger die Höhe einer angemeldeten Forderung bestreiten. 43 Dass 34.076,88 € gemäß dem Schreiben vom 09.09.2010 storniert worden sind, wird von der Beteiligten zu 2) nicht bestritten. Die Darlegungen der Beteiligten zu 1) in dem Schreiben vom 26.04.2011 zur Frage der Stornierung, die nach Aktenlage nicht ermächtigt ist, im vorliegenden Verfahren die Beteiligte zu 2) zu vertreten, und gemäß § 79 ZPO auch nicht als Bevollmächtigte zugelassen werden könnte, sind schon deshalb unerheblich, weil auch ihnen nicht zu entnehmen ist, warum die Stornierung unwirksam sein soll. Die Aussage, dass kein Geld geflossen sein soll, ist unverständlich, da eine stornierte Rechnung nicht bezahlt werden muss. 44 Die verbleibende Forderung in Höhe 21.788,40 € zzgl. Zinsen von 334,59 € und Kosten von 10 €, also in einer Höhe von insgesamt 22.132,99 €, ist in dieser Höhe für den Ausfall zur Tabelle festgestellt worden. Nach den Darlegungen des Beteiligten zu 7) sind auf diese Forderung 9.335,94 € gezahlt worden. Diese Zahlung ist auch bei der Berechnung der Beschwer der Beteiligten zu 2) in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 18.03.2011 berücksichtigt worden. Die Zahlung ist daher unstreitig. Im Hinblick auf die Stornierung ist der unstreitig gezahlte Betrag von 9.335,94 € von dem zur Tabelle festgestellten Betrag von 22.132,99 € abzuziehen. Es verbleibt daher eine für die Berechnung der Beschwer maßgebliche Forderung in Höhe von 12.797,05 €, ohne Berücksichtigung der Zinsen und Kosten von 12.452,46 €. 45 Von der Forderung wären weitere 320 € abzusetzen, da die Beteiligte zu 2) nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) - 5) ihre Forderung in dieser Höhe an den Beteiligten zu 3) abgetreten hat. In dem Vertrag vom 29.09.2010 zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) (Bl. 1482 d. A.) ist die Höhe der Insolvenzforderungen der Beteiligten zu 2), die zur Tabelle angemeldet worden sind, zudem mit nur ca. 1.700 € angegeben. 46 bb. Bei der für die Berechnung der Beschwer maßgeblichen Quote wäre grundsätzlich unter Berücksichtigung der Regelungen des Insolvenzplanes zu prüfen, wie sich für den einzelnen Gläubiger der Gruppe 6 die Zuteilung im Rahmen des Besserungsscheins I erhöhen würde, wenn in die zu verteilende Masse zusätzlich noch Gelder fließen würden, die nicht für die Vergütung des Beteiligten zu 7) benötigt werden. Die Vergütung des Beteiligten zu 7) gehört zu den Verfahrenskosten und wird deshalb von der Regelung im Insolvenzplan zum Besserungsschein I erfasst. Nach dem Insolvenzplan würden nur 90 % der Gelder, die zusätzlich zur Verfügung stünden, über den Besserungsschein I u. a. an die Gläubiger der Gruppe 6 verteilt. 47 Weder die Beteiligten zu 1) -5) noch der Beteiligte zu 7) haben dargelegt, wie sich die Zuteilung für die Gläubiger der Gruppe 6 unter Berücksichtigung der Regelungen in dem Insolvenzplan verbessern würde, wenn die durch den angefochtenen Beschluss festgesetzte Vergütung des Beteiligten zu 7) ganz oder teilweise in die nach dem Besserungsschein I zu verteilende Masse fallen würde. Da aufgrund der komplexen Regelungen in dem Insolvenzplan derzeit nicht erkennbar ist, ob die Kürzung der Vergütung für den Beteiligten zu 7) überhaupt zu einer höheren Ausschüttung an die Gläubiger dieser Gruppe führen würde, hält die Kammer es für vertretbar, dass entsprechend den Berechnungen der Quote durch die Beteiligten zu 1) - 5) zu ihren Gunsten der Betrag, der nach ihren Beanstandungen nicht als Vergütung hätte festgesetzt werden dürfen, zusätzlich in voller Höhe, also abweichend von dem Insolvenzplan zu 100 %, den 60 Mio. € hinzugerechnet wird, der nach dem Insolvenzplan zur Verteilung an die Gläubiger der Gruppe 6, deren Forderungen sich auf ca. 2 Mrd. € belaufen, zur Verfügung gestellt wird. Die Quote ist dann wie folgt zu berechnen: 48 Entgegen den Darlegungen der Beteiligten zu 1) - 5) hat der Beteiligte zu 7) der Insolvenzmasse keine Vorschüsse auf seine Vergütung entnommen. Der Betrag von 5,1 Mio. € ist der Masse für Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten im Sinne des § 5 InsVV entnommen worden. Dieser Betrag ist damit nicht Teil der Vergütung des Beteiligten zu 7) und kann bei der Berechnung der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Vielmehr hat der Beteiligte zu 7) entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4a InsVV diesen Betrag von der vergütungsrelevanten Masse abgezogen, um entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Regelung eine doppelte Vergütung des Aufwandes für den Einsatz besonderer Sachkunde zu vermeiden. Die Vorschüsse wären im Übrigen auf die festgesetzte Vergütung anzurechnen. Die Beschwer der Beteiligten zu 1) - 5) kann sich deshalb nur daraus ergeben, dass durch den angefochtenen Beschluss zugunsten des Beteiligten zu 7) als Vergütung 32.309.987,50 € festgesetzt worden sind. Entgegen dem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 18.03.2011 kann die Beschwer nicht über diesen Betrag hinausgehen. 49 Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) - 5) ist dem Beteiligten zu 7) zumindest eine -aus Sicht der Kammer nicht ausreichende- Bruttovergütung von 5.262.901 € zuzubilligen (Bl. 1810 und 1686 d. A). Dieser Betrag ist von der mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Vergütung in Höhe von 32.309.737, 50 € abzuziehen. Für die Berechnung der Beschwer verbleibt daher abweichend von den Berechnungen in dem Schriftsatz vom 18.03.2011 (Bl. 1810 d. A.) ein Betrag von 27.046.836,50 €, um den sich die zu verteilende Masse erhöhen würde. Im Ergebnis ergibt sich damit eine um 1,352 % erhöhte Quote. 50 cc. Die Beschwer der Beteiligten zu 2) beträgt unter Berücksichtigung dieser Quote und ihrer Forderung von 12.797,05 € weniger als 200 €, nämlich 173,02 €. Die Beschwer würde sich sogar auf nur 155,75 € belaufen, wenn man entsprechend den Vorgaben des Insolvenzplanes nur 90 % des Betrages von 27.046.836,50 €, also 24.342.152,85 €, ansetzen würde, da sich die Quote dann um nur 1,217 % erhöhen würde. Selbst unter Berücksichtigung der festgesetzten Gesamtvergütung von 32.309.737,50 € und der im Insolvenzplan vorgesehenen Ausschüttung von 90 % dieses Betrages, also von 29.078.763,75 €, ergäbe sich nur eine um 1,454 % erhöhte Quote, sodass sich die Beschwer auf 186,07 € (12.797,05 € x 1,454 %) beliefe. Keine ausreichende Beschwer ergäbe sich im Übrigen, wenn sich die Insolvenzforderung der Beteiligten zu 2), wie in dem Vertrag vom 29.09.2010 angegeben, nur auf 1.700 € belaufen würde und die Beteiligte zu 2) von diesem Betrag noch 320 € an den Beteiligten zu 3) abgetreten hätte. 51 d. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist unzulässig. 52 Dahin gestellt bleiben kann, ob dem Verein durch die Verträge vom 29.09.2010 Teilforderungen der Beteiligten zu 1) und 2) gegen die Beteiligte zu 6) wirksam abgetreten worden sind und ob der Beteiligte zu 3), falls die Abtretungen wirksam sein sollten, aufgrund dieser kurz vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgten Abtretungen noch als Insolvenzgläubiger im Sinne des § 64 Abs. 3 S.1 InsO anzusehen ist. Entscheidend ist, dass bei einer Forderung von 640 € ersichtlich der Beschwerdewert nicht erreicht wird. 53 Eine den Beschwerdewert übersteigende Beschwer lässt sich nicht nachträglich dadurch schaffen, dass, wie in dem Schreiben der Beteiligten zu 5) vom 20.01.2011 angekündigt, das Herr T als deren Geschäftsführer verfasst hat, diese Beteiligte und die "Schwestergesellschaften" (Insolvenz-)Forderungen gegen die Beteiligte zu 6) aufkaufen, damit der Beschwerdewert überschritten wird. Die Beschwer muss sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben und im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels den Beschwerdeführer belasten. Spätere Änderungen wirken sich nicht aus (Prütting/Gehrlein - Lemke, ZPO, § 511 Rn 17). 54 e. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4) und 5) sind unzulässig. Beide Beteiligten sind keine Insolvenzgläubiger. Sie hatten und haben keinen Vermögensanspruch im Sinne des § 38 InsO gegen die Beteiligte zu 6). 55 f. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) -5) sind schließlich auch nicht als außerordentliche -zusätzliche- Beschwerden [vgl. z. B. Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 03.01.2011 (Bl. 1587 ff d. A.)] zulässig. Die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, die sich dadurch ergibt, dass der Beschwerdewert nicht überschritten wird, bleibt auch dann bestehen, wenn behauptet wird, dass der angefochtene Beschluss greifbar gesetzeswidrig sei. Durch die Festlegung eines Beschwerdewertes soll gerade verhindert werden, dass eine Entscheidung sachlich überprüft wird, durch die der Beschwerdeführer nur gering belastet wird. Im vorliegenden Fall ist deshalb die außerordentliche Beschwerde selbst dann ausgeschlossen, wenn man dieses Rechtsinstitut grundsätzlich noch für anwendbar erachtet. 56 III. 57 Soweit die Beteiligten zu 1) - 5) beantragt haben, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, ist hierüber im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Im Rahmen der Beschwerden gegen die Festsetzungen der Vergütungen für den Insolvenzverwalter und für die Mitglieder des Gläubigerausschusses ist die Kammer nicht berechtigt, über den Gegenstand der Beschwerden hinausgehend darüber zu befinden, ob ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen ist, obwohl das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist. 58 IV. 59 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung der Vergütung für den Insolvenzverwalter ist kein kontradiktorisches Verfahren, auf das § 97 ZPO anwendbar ist. Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters betrifft alle Verfahrensbeteiligten. Sie ist daher vergleichbar mit der Festsetzung des Verkehrswertes nach § 74a ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren oder der Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters im Zwangsverwaltungsverfahren. In diesen Verfahren hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (BGH, Beschlüsse vom 28.05.2009 V ZB 50/09; 25.01.2007 V ZB 125/05 und vom 15.11.2007 V ZB 12/07) keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff ZPO zu ergehen. 60 V. 61 Da die Beschwerden der Beteiligten zu 1) - 5) zurückgewiesen werden, entsteht (wohl jeweils) eine Festgebühr von 50 € (Nr. 2361 KV zum GKG). Eine Festsetzung des Geschäftswertes für die Berechnung der gerichtlichen Gebühr, die für das Beschwerdeverfahren zu erheben ist, ist daher ebenfalls nicht veranlasst.