Urteil
12 O 47/12
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im schriftlichen Kaufvertrag wirksamer Gewährleistungsausschluss schließt Gewährleistungsansprüche aus, wenn keine arglistige Täuschung oder Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt.
• Die Bezeichnung eines früheren Schadens als ‚behoben‘ ist ausreichend, wenn der Schaden beseitigt und Teile ersetzt wurden; die Verwendung gebrauchter Ersatzteile begründet allein keinen Mangel durch Nichterfüllung der zugesicherten Eigenschaft.
• Eine falsche Angabe in einer Internetanzeige ist unbeachtlich, wenn der schriftliche Kaufvertrag die zutreffende Angabe enthält und dieser Vertragsinhalt maßgeblich ist.
Entscheidungsgründe
Wirksamer Gewährleistungsausschluss bei offenbar behobenen Unfallschäden • Ein im schriftlichen Kaufvertrag wirksamer Gewährleistungsausschluss schließt Gewährleistungsansprüche aus, wenn keine arglistige Täuschung oder Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. • Die Bezeichnung eines früheren Schadens als ‚behoben‘ ist ausreichend, wenn der Schaden beseitigt und Teile ersetzt wurden; die Verwendung gebrauchter Ersatzteile begründet allein keinen Mangel durch Nichterfüllung der zugesicherten Eigenschaft. • Eine falsche Angabe in einer Internetanzeige ist unbeachtlich, wenn der schriftliche Kaufvertrag die zutreffende Angabe enthält und dieser Vertragsinhalt maßgeblich ist. Der Kläger, Kfz‑Meister und Werkstattinhaber, kaufte am 15.09.2011 von dem Beklagten einen gebrauchten Pkw für 9.900 €. Im schriftlichen Kaufvertrag war der Gewährleistungsausschluss vereinbart; das Fahrzeug wurde übergeben. Der Kläger rügte nachträglich, die am Fahrzeug behobenen Seitenschäden seien nicht fachgerecht instand gesetzt worden, es seien gebrauchte Kotflügel verbaut und Spaltmaße sowie Türen mangelhaft, und das Fahrzeug sei zuvor gewerblich als Mietwagen genutzt worden. Weiter bemängelte der Kläger, die Internetanzeige habe ein falsches Erstzulassungsdatum genannt. Er erklärte den Rücktritt, verlangte Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Reparaturkosten. Der Beklagte entgegnete, er habe die Unfallschäden offengelegt, keine Beschaffenheitsgarantie übernommen und den Gewährleistungsausschluss vereinbart; der Kläger habe auf Überprüfung verzichtet. • Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer schriftlicher Gewährleistungsausschluss, der nach allgemeiner Vertragsauslegung die Ansprüche des Klägers auf Gewährleistung und daraus folgenden Schadensersatz ausschließt (§§ 434, 437, 280, 323, 346 BGB). • Der Beklagte hat keine arglistige Täuschung begangen; die Unfallschäden wurden offenbart und im Vertrag als ‚behoben‘ bezeichnet. ‚Behoben‘ bedeutet hier, dass der Schaden beseitigt und beschädigte Teile ersetzt wurden; die Verwendung gebrauchter Teile oder vermeintlich mangelhafte handwerkliche Ausführung begründet unter den getroffenen Vereinbarungen keinen Gewährleistungsanspruch. • Es wurde keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, die eine bestimmte Qualität der Reparatur zugesichert hätte. Der Kläger hat bei Übergabe Mängelwahrnehmungen bzw. Zweifel an der Lackierung geäußert, hat aber den Kauf dennoch getätigt; damit bestanden keine Grundlage für weitergehende Ansprüche. • Die im Internet falsche Angabe des Erstzulassungsdatums ist unbeachtlich, weil im maßgeblichen schriftlichen Kaufvertrag die zutreffende Erstzulassung angegeben ist und Vertragsinhalt Vorrang hat. • Mangels wirksamer Gewährleistungsansprüche kommen Rücktritt und Schadensersatz nicht in Betracht; die Klage ist daher unbegründet. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es liegen keine Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadensersatz vor, weil ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, keine arglistige Täuschung oder Beschaffenheitsgarantie des Beklagten vorliegt und das Fahrzeug wie im Vertrag als repariert/‚behoben‘ übergeben wurde. Die fehlerhafte Angabe in der Internetanzeige ist gegenüber dem schriftlichen Kaufvertrag unbeachtlich. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.