OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 S 91/12

LG ESSEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei fiktiver Abrechnung kann sich der Geschädigte auf eine günstigere, qualitativ gleichwertige freie Fachwerkstatt verweisen lassen und ist insoweit auf deren übliche Kosten zu verweisen (§ 249 Abs. 2, § 254 Abs. 2 BGB). • Die Berufungsinstanz ist an die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 529 ZPO); eine Beweiswürdigung wird nur auf Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder Offensichtliches geprüft. • Fiktive Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind nur zu ersetzen, wenn sie in der tatsächlich in Betracht kommenden freien Werkstatt angefallen wären. • Nutzungsausfallentschädigung setzt darlegbaren Nutzungswillen und Nachweis oder Schätzung der Ausfallzeit voraus; bereits gezahlte Beträge erfüllen ersatzpflichtige Ansprüche. • Eine Rückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt in Betracht, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Verweis auf gleichwertige freie Werkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung und gebührenrechtliche Folgen • Bei fiktiver Abrechnung kann sich der Geschädigte auf eine günstigere, qualitativ gleichwertige freie Fachwerkstatt verweisen lassen und ist insoweit auf deren übliche Kosten zu verweisen (§ 249 Abs. 2, § 254 Abs. 2 BGB). • Die Berufungsinstanz ist an die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 529 ZPO); eine Beweiswürdigung wird nur auf Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder Offensichtliches geprüft. • Fiktive Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind nur zu ersetzen, wenn sie in der tatsächlich in Betracht kommenden freien Werkstatt angefallen wären. • Nutzungsausfallentschädigung setzt darlegbaren Nutzungswillen und Nachweis oder Schätzung der Ausfallzeit voraus; bereits gezahlte Beträge erfüllen ersatzpflichtige Ansprüche. • Eine Rückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt in Betracht, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger verlangt von der Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin weitergehenden Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 25.11.2010. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte bereits 9.123,06 € zur Schadensregulierung. Der Kläger beruft sich auf ein Privatgutachten und verlangt weitere fiktive Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Kläger auf eine qualitativ gleichwertige, aber kostengünstigere freie Fachwerkstatt (Firma X) verweisen durfte und die bereits geleisteten Zahlungen die verbleibenden Ansprüche erfüllten. Der Kläger legt gegen diese Entscheidung Berufung ein und vertieft sein Vorbringen; die Berufung gilt nach vorläufiger Prüfung als aussichtslos. • Reparaturkosten: Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung notwendigen Geldbetrag verlangen; maßgeblich ist das Verhalten eines verständig wirtschaftlich denkenden Eigentümers. • Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB): Der Geschädigte ist auf eine günstigere freie Fachwerkstatt zu verweisen, wenn deren Qualitätsstandard der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. • Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts zur qualitativen Gleichwertigkeit der Firma X sind nachvollziehbar und vertretbar; das Gericht hat überzeugend Umstände wie Originalteile, Schulungen, Zertifizierung und Prüfungen der Werkstatt gewürdigt. • Die Berufungsinstanz ist nach § 529 ZPO an die erstinstanzlichen Feststellungen gebunden; keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit liegen vor, weshalb die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist. • Verbringungs- und UPE-Kosten: Diese sind nur zu erstatten, wenn sie in der tatsächlich in Betracht kommenden freien Werkstatt angefallen wären; das Gericht hat festgestellt, dass Firma X keine derartigen Kosten berechnet. • Nutzungsausfall: Der Kläger hat weder hinreichend Nutzungswillen noch konkrete Ausfallzeiten dargelegt; zudem wurde die Nutzungsausfallentschädigung bereits vorgerichtlich in Höhe von 354,00 € gezahlt, sodass ein weitergehender Anspruch erloschen ist. • Prozessrechtlich rechtfertigen die vorliegenden Tatsachen nach § 522 Abs. 2 ZPO die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg; die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts, die Klage abzuweisen, beruht auf zutreffender Rechtsanwendung und vertretbarer Tatsachenfeststellung. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten keine weiteren fiktiven Reparaturkosten oder Nutzungsausfallentschädigungen zu, weil er auf die gleichwertige, kostengünstigere freie Fachwerkstatt verwiesen werden konnte und die von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen die verbleibenden Ersatzansprüche erfüllen. Verbringungs- und UPE-Kosten sind nicht ersatzfähig, weil die freie Werkstatt diese nicht berechnet. Das Gericht beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rücknahme der Berufung.