Urteil
1 O 154/11 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2012:1001.1O154.11.00
5mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund einer im März 2010 erfolgten, freiwilligen Blutspende geltend. Die 1991 geborene Klägerin suchte das Institut für Transfusionsmedizin des Universitätsklinikums F, deren Trägerin die Beklagte ist, erstmals am 12.08.2009 auf, um sich als Blutspenderin aufnehmen zu lassen. Sie erhielt ein Informationsblatt ausgehändigt und bestätigte mit ihrer Unterschrift auf einer „Erklärung des Spendewilligen“, das Informationsblatt gelesen und verstanden zu haben. Das Informationsblatt enthält unter Ziff. 3. am Ende eine Passage über die Risiken einer Blutentnahme. Unter anderem heißt es dort: „In einigen Fällen kann es aber zu schmerzhaften Einstichen, ausgedehnten Blutergüssen oder zu starken Nachblutungen kommen.“ Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 34 f. d.A. verwiesen. In der Folgezeit spendete die Klägerin am 26.08.2009 und am 18.11.2009 Blut in der Einrichtung der Beklagten. Am 24.03.2010 erschien die Klägerin ein weiteres Mal zur Blutspende. Die Blutentnahme erfolgte am rechten Ellenbogen. Während der Blutentnahme spürte die Klägerin einen Schmerz. Nach dem Blutspenden bildete sich ein schmerzhaftes Hämatom aus. Die Klägerin litt unter Bewegungseinschränkungen. Die Klägerin suchte daher am 25.03.2010 die allgemeinmedizinische Praxis X und Dr. A in F auf. Dort wurde ein „deutlich ausgeprägtes druckschmerzhaftes Hämatom“, dessen Ursache wohl in einer durchstochenen Vene lag, festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den ärztlichen Bericht vom 27.10.2010 (Bl. 14 f. d.A.) verwiesen. Anschließend stellte sich die Klägerin beim chirurgischen Facharzt Dr. W und in der Zeit vom 22.04. bis zum 01.09.2010 insgesamt neunmal in der Abteilung für Unfallchirurgie in der Universitätsklinik F vor. Am 28.05.2010 erfolgte dort eine MRT-Untersuchung, bei der sich ein leichter Reizerguss im rechten Ellenbogen ohne besondere Auffälligkeiten, insbesondere ohne Hinweis auf ein Hämatom, eine Gefäßmalformation oder einen Binnenschaden im Gelenk zeigte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Befundbericht vom 28.05.2010 (Bl. 41 d.A.) verwiesen. In der Zeit vom 13.04. bis zum 30.08.2010 nahm die Klägerin an insgesamt37 Physiotherapiesitzungen teil. Die Klägerin behauptet, dass die Blutentnahme fehlerhaft durchgeführt worden sei. Hierdurch seien der Ellenbogennerv (Epicondylus ulnaris) und die Bizepssehne verletzt worden. Zudem sei der Eingriff ohne die Einwilligung der Klägerin und damit rechtswidrig erfolgt. Die Klägerin sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Ihr sei lediglich anlässlich einer früheren Blutspende eine schriftliche Information ausgehändigt worden. Auf dieser habe sich ein pauschaler Hinweis auf mögliche Schädigungen von Blutgefäßen und Nerven befunden. Die Klägerin habe sich damals auf ihr Sport-Abi vorbereitet. Als Rechtshänderin und aktive Handballspielerin hätte sie sich der Blutspende in Kenntnis der Risiken nicht unterzogen. So habe sie seit dem Vorfall kein Blut mehr gespendet. Der rechte Ellenbogen sei bis Mitte April 2011 druckschmerzhaft und im Bereich des Epicondylus mit 5° eingeschränkt gewesen. Bis heute habe die Klägerin Schmerzen und könne den rechten Arm nicht vollständig belasten. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihrem Hobby – dem Handballspielen – nachzugehen. Zudem sei die Klägerin nach wie vor in physiotherapeutischer Behandlung. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000,- € für angemessen. Daneben begehrt sie die Erstattung von Fahrtkosten zur Physiotherapie und den Nachuntersuchungen, von Zuzahlungen für Schmerzmittel, die allgemeine Auslagenpauschale sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin beantragt, 1 die Beklagte zu verurteilen, a) an die Klägerin anlässlich der Blutspende am 24.03.2010 für die Beeinträchtigungen und Schmerzen bis zum 31.05.2011 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011, b) an die Klägerin materielle Schäden in Höhe von 164,90 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011, c) an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die S Rechtsschutz L, Schadennummer ..., vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 526,58 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011, d) an die Klägerin weitere 489,45 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr noch anlässlich der Blutspende am 24.03.2010 entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Sie behauptet, dass bereits im Rahmen der Erstvorstellung am 12.08.2009 eine ausführliche mündliche Aufklärung durch den Zeugen Dr. L1 erfolgt sei. Während der nachfolgenden Blutspenden habe die Klägerin jedes Mal die Gelegenheit gehabt, Fragen zu stellen. Im Übrigen sei von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen, da sie sich wiederholt der Blutentnahme unterzogen habe. Damit bestehe kein Anhaltspunkt für einen Entscheidungskonflikt. Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. L1, Dr. I und H sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen Dr. S1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 13.01.2012 (Bl. 81 ff. d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2012 (Bl. 149 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder vertragliche Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 278 Abs. 1, 611 BGB, noch deliktische aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 Abs. 1 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann seitens der Beklagten kein Behandlungsfehler festgestellt werden. Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin ordnungsgemäß über das Eingriffsrisiko, das sich letztendlich realisiert hat, aufgeklärt worden ist. Bei der Beurteilung der medizinischen Fragen folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S1. Der Sachverständige verfügt als Chefarzt der unfallchirurgischen Klinik der X1 Kliniken in E über die nötige Sachkunde. Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen bestanden zu keiner Zeit. Sowohl das schriftliche Gutachten, als auch die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung zeigen, dass sich der Sachverständigen intensiv mit der Beantwortung der Beweisfragen auseinandergesetzt hat. Die Einschätzungen sind stets fundiert und überzeugend begründet, die gezogenen Schlussfolgerungen sind logisch und widerspruchsfrei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann kein Behandlungsfehler festgestellt werden. Insbesondere ist weder ein Ellenbogennerv noch die Bizepssehne bei der Punktion verletzt worden. Der im rückwärtigen Bereich des ellenseitigen Ellenbogengelenks befindliche Nervus ulnaris konnte durch die Punktion schon aufgrund seiner Lage gar nicht erreicht werden. Die beiden übrigen Nerven, der Nervus medianus und der Nervus radialis, finden sich zwar vorderseitig in der Ellenbeuge, sind aber ebenfalls nicht geschädigt worden. Wären diese Nerven getroffen worden, wäre es schon beim Legen der Venenverweilkanüle zu einer Schmerzausstrahlung in den Unterarm und die Hand gekommen, welche von der Klägerin dergestalt nicht beschrieben wurde. Dass die Bizepssehne nicht geschädigt wurde, geht eindeutig aus der nur zwei Monate nach der Blutentnahme durchgeführten MRT-Untersuchung vom 28.05.2010 hervor. Im Befundbericht werden die distale Bizepssehne und die Brachialsehne regelgerecht beschrieben. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die behaupteten, noch anhaltenden Beschwerden auf den Einstich zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat bei Auswertung des vorgenannten MRTs keinen pathologischen Befund mehr feststellen können. Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin auch nicht aus der Verletzung einer Aufklärungspflicht, da die Klägerin in Kenntnis des verwirklichten Risikos in die Blutentnahme eingewilligt hat. Es kann zunächst dahinstehen, ob die Klägerin seitens der Beklagten ordnungsgemäß über das Risiko von Nervenverletzungen und chronischen Schmerzen oder Lähmungen als Folge der Nervenverletzung aufgeklärt worden ist, da sich dieses Risiko nicht verwirklicht hat. Es spielt regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung neben des tatsächlich verwirklichten Risikos auch andere Risiken der Erwähnung bedurften, solange über das aufklärungspflichtige Risiko, das sich auch verwirklicht hat, aufgeklärt wurde. So kann aus dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt hat (vgl. BGH NJW 2000, 1784). Die Klägerin ist zur Überzeugung der Kammer jedenfalls über das letztendlich verwirklichte Risiko der Hämatombildung rechtzeitig, umfassend und ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf der Anhörung der Klägerin und der Aussagen der Zeugen Dr. L1, Dr. I und H. Im Rahmen der Erstvorstellung am 12.08.2009 ist die Klägerin von dem ZeugenDr. L1 mündlich über Risiken der Blutspende aufgeklärt worden. Der Zeuge Dr. L1 versicherte auf Vorhalt des Untersuchungsbogens von diesem Datum glaubhaft, dass sich seine Unterschrift unter dem Formular befindet und dies bedeutet, dass er das Gespräch am 12.08.2009 geführt hat. In diesem Gespräch hat der Zeuge Dr. L1 die Klägerin über die mögliche Bildung von Hämatomen aufgeklärt. Die Klägerin erklärte, dass im Rahmen dieses Gesprächs ein Hinweis auf Risiken erfolgte, wobei sie sich insbesondere an die mögliche Bildung von blauen Flecken, welche synonym für Hämatome sind, erinnerte. Dies deckt sich insoweit mit der Aussage des Zeugen Dr. L1, der, obwohl er sich an das konkrete Gespräch mit der Klägerin nicht erinnern konnte, angab, dass er während des Gesprächs üblicherweise über die Risiken Bluterguss und Nachblutungen, Nervenentzündungen und Nervenverletzungen aufklärt. Hiermit stimmen die Aussagen der Zeugen Dr. I und H ebenfalls überein. Die Zeugin Dr. I, die auch selbst Aufklärungsgespräche im Rahmen der Erstvorstellung führt, erklärte, dass dort über die Hämatome als eine von drei Risikogruppen gesprochen wird. Auch der Zeuge H, der sich ebenfalls bei der Beklagten zur Blutspende vorstellte, erinnerte sich daran, dass im Rahmen des Erstvorstellungsgesprächs über Hämatome als mögliches Risiko gesprochen wurde. Hinzu kommt, dass der Klägerin neben der mündlichen Aufklärung auch schriftlich auf das Risiko hingewiesen wurde. So wurde ihr vor dem Gespräch gemeinsam mit dem Anamnesebogen das Merkblatt „Informationen zur Blutspende“ ausgehändigt. Dies enthält unter Ziffer 3. eine Passage über Risiken, welche unter anderem auf blaue Flecken, schmerzhafte Einstiche, ausgedehnte Blutergüsse oder starke Nachblutungen hinweist. Die Klägerin bestätigte in der mündlichen Verhandlung, den Bogen erhalten und zumindest zuhause auch gelesen zu haben. Soweit die Klägerin beanstandet, dass sie nicht über chronische Folgen aufgeklärt wurde, ändert dies nichts an der Beurteilung des Gerichts. Anders als bei Nervenverletzungen, auf die sich die von der Klägerin zitierte Entscheidung BGH NJW 2006, 2108 bezieht, sind bei Hämatomen keine chronischen oder ähnlich weitreichenden Folgen zu erwarten, sodass es bei dem Risiko der Bildung von Hämatomen keiner expliziten Aufklärung über die mit der Hämatombildung einhergehenden Folgen bedarf. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Patienten klar ist, dass ein Hämatom mit zeitweisen Schmerzen und gegebenenfalls auch Bewegungseinschränkungen verbunden sein kann, sodass er ohne konkrete Benennung dieser Folgen eine allgemeine Vorstellung von den mit dem Eingriff verbundenen Gefahren hat. Auch haftet die Beklagte nicht deshalb, weil die Klägerin am 24.03.2010 nicht noch einmal ausdrücklich auf das Risiko einer Hämatombildung hingewiesen wurde. Eine solche Haftung entfällt, wenn feststeht, dass der Patient über das maßgebliche Risiko bereits anderweitig aufgeklärt ist, da er dann weiß, in welchen Eingriff er einwilligt (vgl. BGH NJW 2003, 2012, 2014, m.w.N.). Bei der streitgegenständlichen Blutspende konnte davon ausgegangen werden, dass der Klägerin das bei der Blutabnahme naheliegende Risiko der Hämatombildung nur gut sieben Monate nach der Erstvorstellung, bei welcher sie inhaltlich ausreichend auf dieses Risiko hingewiesen worden war, bekannt war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.