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Urteil

02 O 364/15

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2016:0718.02O364.15.00
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Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 464,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 69% und der Beklagte zu 31%.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 464,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 69% und der Beklagte zu 31%. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Reinigungsunternehmen. Sie erbrachte für den Beklagten umfangreiche Reinigungsarbeiten in verschiedenen Einrichtungen und Gebäuden, insbesondere auch in der LWL Klinik I. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten in Bezug auf Reinigungsarbeiten in der LWL-Klinik I nicht gezahlte Vergütungen (Klageantrag zu Ziff. 1) sowie Schadensersatz wegen der aus ihrer Sicht unberechtigt ausgesprochenen fristlosen Kündigung geltend (Klageantrag zu Ziff. 2). Der Beklagte betreibt insgesamt 21 Kliniken, in denen die Reinigung durch externe Dienstleister erbracht wird, in der LWL-Klinik I bereits seit 1991. Der Beklagte hat aufgrund schlechter Reinigungserfahrungen in der Vergangenheit einen Facharbeitskreis gebildet, der aus Mitarbeitern der einzelnen Kliniken besteht. Der Facharbeitskreis gibt aufgrund der einschlägigen Erfahrungen der Mitarbeiter Empfehlungen heraus, an denen sich die LWL-Kliniken bei der Vergabe von Unterhaltsleistungen orientieren können. Der Facharbeitskreis sowie die einzelnen Kliniken gehen davon aus, dass eine ordnungsgemäße Dienstleistung nur dann erbracht werden kann, wenn der jeweilige Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens nicht mehr als eine bestimmte Quadratmeterzahl in der Stunde reinigen muss. Aufgrund dieser Empfehlungen hat die LWL-Klinik I die vergütungspflichtigen Jahresstunden von 2002 bis 2015 um insgesamt 13,5% erhöht. Im Jahr 2014 vergab der Beklagte die Unterhaltsreinigung für die LWL-Klinik I neu. Der Vergabe ging ein öffentliches Ausschreibungsverfahren vom 14.1.2014 voraus. Dem Ausschreibungsverfahren lagen das Leistungsverzeichnis und die Leistungsbeschreibung des Beklagten zugrunde. In der Leistungsbeschreibung heißt es unter Ziff. 5.5 unter anderem: „Das Leistungsverzeichnis beschreibt den Umfang der Reinigungsleistung. Innerhalb eines Gebäudes gibt es verschiedene Raumarten mit unterschiedlicher Ausstattung und Nutzung (z. B. Sanitärbereich, Gruppenräume). Die verschiedenen Raumarten werden sog. Raum- bzw. Reinigungsgruppen zugeordnet. Den einzelnen Reinigungsgruppen sind pauschale Quadratmeterleistungen pro Stunde zugeordnet. In der unten stehenden Tabelle finden Sie die verbindliche maximale Reinigungsleistung pro Reinigungsgruppe, die auf den Erfahrungen des Auftraggebers beruhen. Die genannten Werte sollen den Qualitätsanspruch des Auftraggebers verdeutlichen. Diese Maximalwerte sind im Leistungsverzeichnis (Excel-Datei) in den Tabellenblättern voreingestellt. Angebote mit Reinigungsleistungen oberhalb der angegebenen Höchstwerte werden nicht berücksichtigt.“ In der Anlage „Häufige Bieterfragen“ führt der Beklagte unter anderem aus: „Die angebotenen Reinigungsstunden werden zum Gegenstand des Vertrages. Entsprechende Arbeitsstundennachweise sind zu führen und werden kontrolliert (§ 11 des Vertrages). Minderleistungen bei den Reinigungsstunden werden in Abzug gebracht (§ 16 Nr. 4 b des Vertrages). Stundenleistungen werden streng kontrolliert. Die Reinigungskräfte müssen sich bei Dienstbeginn in die Anwesenheitsliste zentral und beim Betreten und Verlassen des Reviers in einer „Revierliste“ eintragen lassen.“ Am 20.2.2014 reichte die Klägerin ihre Angebotsunterlagen bei dem Beklagten ein. In den Angebotsunterlagen heißt es auszugsweise wie folgt: „Die Unterhaltsreinigung erfolgt gemäß den Vorgaben des Auftraggebers (Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibung) und der erarbeiteten Revierpläne.“ Nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens schlossen die Parteien am 1.4.2014 den mit der Anlage K1 zur Klageschrift vom 26.11.2015 vorgelegten Vertrag über die Unterhaltsreinigung. Für die Unterhaltsreinigung vereinbarten die Parteien ab Juni 2014 eine monatliche Vergütung in Höhe von 57.416,81 Euro, ab April 2015 eine monatliche Vergütung in Höhe von 59.248,73 Euro. Im Vertrag heißt es zudem auszugsweise wie folgt: „ § 2 Vertragsbestandteile Als Vertragsbestandteile gelten: 1. das Leistungsverzeichnis und die Leistungsbeschreibung gemäß Offenem Verfahren vom 14.1.2014 2. das Angebot des Auftragnehmers (Preisvereinbarung und Qualitätskonzept) vom 20.2.2014 zum Offenen Verfahren vom 14.1.2014. (…) § 11 Arbeitsstundennachweise Die Reinigungskräfte des Auftragnehmers haben sich arbeitstäglich in die im Objekt ausliegenden Arbeitsstundenbücher einzutragen. Die Eintragungen müssen den tatsächlichen Beginn und das tatsächliche Ende der täglichen Arbeitszeit im Objekt – ohne Wegezeiten – ausweisen und auf Anforderung der Hauswirtschaftsleitung von den Mitarbeitern/innen des Auftraggebers im Objekt unterschrieben sein. Alle Eintragungen sind durch die im Objekt tätigen Reinigungskräfte persönlich vorzunehmen. Ersatzweise Eintragungen durch Aufsichtspersonen sind unzulässig. Änderungen in den Eintragungen sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Die Arbeitsstundenbücher sind Eigentum des Auftraggebers; sie dürfen durch den Auftragnehmer nicht aus dem Objekt entfernt werden. Über die Pflicht zur Eintragung hinaus hat der Auftragnehmer keine Verfügungsgewalt über die Bücher. § 14 Abnahme und Rechnungsstellung (…) 4. Für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Unterhaltsreinigung gelten folgende Vereinbarungen: (…) b) Bei Schlechterfüllung gilt, dass die während des beanstandeten Zeitraumes stichprobenartig festgestellte Differenz zwischen den im Angebot eingesetzten und den tatsächlich erbrachten Reinigungsstunden der verminderten Reinigungsleistung entspricht. Der Auftraggeber kann entsprechend der festgestellten Differenz den Rechnungsbetrag für den beanstandeten Zeitraum kürzen. Sind die vertraglich vereinbarten Reinigungsstunden nicht voll erbracht, wird die Rechnung auch dann gekürzt, wenn keine Beanstandung der Reinigungsqualität vorliegt. c) In den Fällen der Nicht- oder Schlechterfüllung gemäß a) oder b) kann alternativ eine pauschale Kürzung von 15% des Teiles des Rechnungsbetrages vorgenommen werden, der die Zahlung für die Tage betrifft, an denen tatsächlich Beanstandungen vorgelegen haben.“ Der Beklagte wollte nicht, dass die Maximalleistung pro Quadratmeter/Stunde/Kraft überschritten wird. Aus Sicht des Beklagten könne eine höhere Reinigungsleistung nicht zu einem ordnungsgemäßen Reinigungsergebnis führen. Eine höhere Reinigungsgeschwindigkeit könne aus Sicht des Beklagten nur durch Unterlassen einzelner im Reinigungsauftrag beschriebener Reinigungstätigkeiten erreicht werden. Am 1.6.2014 nahm die Klägerin die Reinigungstätigkeit auf. Aus Sicht des Beklagten gab es von Anfang an Ungereimtheiten bei der Vertragserfüllung, aus Sicht der Klägerin gab es zu Beginn keine Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Im Februar 2015 bemerkte der Beklagte, dass die Klägerin die im Vertrag vorgesehenen Stundenzahlen nicht einhielt, woraufhin Anfang März 2015 ein Gespräch zwischen den Parteien stattfand. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, die Arbeitsstunden der zurückliegenden Monate vorzulegen, welche die Klägerin dem Beklagten am 31.3.2015 übersandte. Bis dahin hatte nur die Klägerin die Arbeitszeiten über Stempeluhren erfasst. Ab dem 3.4.2015 mussten sich die Mitarbeiter der Klägerin entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in § 11 des Vertrages in Arbeitsstundenbücher eintragen. Am 12.5.2015 fand erneut ein Gespräch zwischen den Parteien statt, in dem seitens des Beklagten moniert wurde, dass die vereinbarten Stunden nicht eingehalten würden und die Reinigungsleistung nicht in Ordnung sei. Zunächst für den Zeitraum Januar 2015 bis Juli 2015 erstellte der Beklagte monatliche Gegenrechnungen wegen nicht erbrachter Stunden der Klägerin, die sich auf einen Betrag in Höhe von 57.632,59 Euro summierten. Wegen der Höhe der monatlichen Gegenrechnungen und der jeweiligen Berechnung wird auf die Tabelle auf Seite 4 f. der Klageschrift (Bl. 4 f. d. A.) vom 26.11.2015 verwiesen. Diese Summe verrechnete der Beklagte mit der Rechnung 32159 der Klägerin (Anlage K4). Den Gegenrechnungen lag zugrunde, dass die Klägerin in dem Zeitraum Januar 2015 – April 2015 ca. 15% der monatlichen vorgesehenen Stunden, für den Monat Mai 2015 22,5% der vorgesehenen Stunden, für den Monat Juni 2015 15,1% der vorgesehenen Stunden und für den Juli 2015 21,1% der vorgesehenen Stunden nicht erbrachte. Für die Monate Januar 2015 – April 2015 stellte der Beklagte Gegenrechnungen aus von pauschal 15% der monatlichen Vergütung, für die Monate Mai 2015 – Juli 2015 jeweils die tatsächlich nicht erbrachten Stunden im Verhältnis zur monatlichen Gesamtvergütung. Abzüglich einer erteilten Gutschrift seitens der Klägerin zugunsten des Beklagten für den Juli 2015 in Höhe von 232,05 Euro (siehe auch Tabelle auf Bl. 5. d. A.) ergibt sich ein Betrag in Höhe von 57.400,54 Euro, den die Klägerin unter anderem mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend macht. Im August 2015 erbrachte die Klägerin 21.3% der vorgesehenen Stunden nicht. Der Beklagte erstellte daher eine Gegenrechnung in Höhe von 10.539,06 Euro. Im September 2015 erbrachte die Klägerin 23,2% der vorgesehenen Stunden nicht. Der Beklagte erstellte daher eine Gegenrechnung in Höhe von 11.479,44 Euro. Am 7.8.2015 stellte das Hygieneinstitut Gelsenkirchen im Auftrag des Beklagten handelnd erheblichen Keimbefall in der LWL-Klinik I fest. Der Beklagte informierte die Klägerin über das Untersuchungsergebnis am 18.8.2015 und drohte die außerordentliche Kündigung an. Am 27.8.2015 beauftragte der Beklagte die Sachverständige C zur Beweissicherung. Diese stellte in ihrem Gutachten fest, dass die Klägerin das Leistungsverzeichnis nicht einhält sowie dass Hygienestandards nicht gewährleistet sind und dass nur eine oberflächliche Reinigung stattfinde. Der Beklagte übersandte das Gutachten an die Klägerin am 25.9.2015 und unterbreitete den Vorschlag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, was die Klägerin am 9.10.2015 ablehnte. Ende September 2015 rügte der Beklagte erneut Mängel, woraufhin die Parteien eine gemeinsame Begehung durchführten. Am 15.10.2015 machten die Parteien eine erneute Begehung. Am 20.10.2015 mahnte die Klägerin die offene Forderung in Höhe von 57.400,54 Euro (57.632,59 Euro abzgl. einer Gutschrift aus Juli 2015 in Höhe von 232,05 Euro) an und kündigte für den Fall der Nichtleistung die Leistungsverweigerung ab dem 24.10.2015 an. Am 23.10.2015 nahm die Sachverständige C im Auftrag des Beklagten die LWL-Klinik I erneut in Augenschein und attestierte erneut eine mangelhafte Leistungserbringung durch die Klägerin. Der Beklagte erklärte daraufhin am 23.10.2015 die außerordentliche fristlose Kündigung wegen der angekündigten Leistungsverweigerung und forderte die Klägerin zur Räumung des Objektes auf, was die Klägerin tat. Am 29.10.2015 erklärte der Beklagte die ordentliche Kündigung bis zum 31.5.2016, die zwischen den Parteien nicht im Streit ist. Die Klägerin behauptet, dass sie den Reinigungserfolg jederzeit vertragsgemäß erfüllt hätte. Sie ist der Ansicht, dass das Sachverständigengutachten der Sachverständigen C nicht geeignet sei, Fehler der Klägerin nachzuweisen. Sie behauptet hierzu, die Sachverständige hätte noch nicht einmal das Leistungsverzeichnis zur Kenntnis genommen. Außerdem hätte sie – unstreitig – an dem Termin nicht teilgenommen, da sie nicht informiert gewesen sei. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass der Beklagte die vereinbarte Vergütung nicht allein aufgrund der Tatsache kürzen könne, dass die Klägerin die vorgesehene Stundenzahl nicht erbracht habe. Es käme allein darauf an, dass der Reinigungserfolg eintrete. Der Vertrag stelle ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB dar. Die Erbringung der Stundenzahl sei daher keine Hauptleistungspflicht, so dass der Beklagte auf die Einhaltung der Stundenzahl nicht bestehen könne. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass die Regelung in § 14 des Vertrages gegen § 307 BGB verstoße. Würde man die Erbringung der Stundenzahl neben dem Eintritt des Reinigungserfolgs als Hauptleistungspflicht sehen, die den Beklagten im Falle der Nichterbringung zur Kürzung der Vergütung nach § 14 Ziff. 4 b) des Vertrages berechtigte, so würde dies die Klägerin unangemessen benachteiligen. Die Regelung liefe darauf hinaus, dass zu Gunsten des Beklagten die Vorteile von Dienst- und Werkvertrag und zu Lasten der Klägerin die Nachteile von Dienst- und Werkvertrag kombiniert würden. Der Beklagte könne nicht nur ein mangelfreies Werk verlangen, sondern hätte gleichzeitig einen Anspruch auf die Leistung bestimmter Arbeitsstunden. Die Klägerin verlöre hierdurch die mit dem Werkvertrag einhergehende Dispositionsfreiheit zur Leistungserbringung, sie würde gleichzeitig jedoch weiterhin für den Erfolg haften. Eine derartige Regelung sei mit den Grundgedanken der §§ 611 ff. BGB sowie der § 631 ff. BGB nicht vereinbar. Die Klägerin beruft sich insoweit auf vier Gerichtsentscheidungen aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Köln (LG Bonn, Urt. v. 28.11.2011, Az.: 1 O 154/11; LG Köln, Urt. v. 10.1.2012, Az.: 5 O 51/11; OLG Köln, Beschl. v. 12.2.2012, Az.: 19 U 215/11; OLG Köln, Beschl. v. 12.7.2012, Az.: 5 U 30/12). Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass sie aufgrund der aus ihrer Sicht unberechtigten Leistungskürzung durch den Beklagten zur Leistungsverweigerung berechtigt war und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund daher ins Leere ginge. Sie behauptet, dass ihr durch die unberechtigte außerordentliche Kündigung ein Schaden in Höhe von 34.556,30 Euro wegen entgangenem Gewinn bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit am 31.5.2016 entstanden sei. Im Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht am 30.11.2015 hat die Klägerin zunächst einen weiteren Betrag in Höhe von 62.942,44 Euro mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemacht, der sich aus vier Einzelrechnungen sowie einer Gutschrift zusammengesetzt hat (Siehe auch Bl. 6 d. A.): Rechnung 32160: 783,96 Euro Rechnung 36890: 59,016,68 Euro Rechnung 40347: 2.018,24 Euro Rechnung 43200: 1.443,42 Euro Gutschrift: - 319,86 Euro 62.942,44 Euro Mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 hat die Klägerin den behaupteten entgangen Gewinn in Höhe von 34.556,30 Euro geltend gemacht. Die Klägerin hat daher zunächst beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, 120.342,98 Euro nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 57.400,54 Euro seit dem 24.10.2015 sowie aus 62.942,44 Euro seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 34.566,30 Euro zu zahlen. Am 15.12.2015 hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.443,42 Euro auf die Rechnung 43200 gezahlt. Am 18.12.2015 hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von 22.793,10 Euro gezahlt mit dem Betreff „Verrechnung Forderung“: Insoweit hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Gleichzeitig hat die Klägerin die Klage um einen Betrag in Höhe von 44.811,60 Euro (Rechnung 45025 für Oktober 2015) erweitert und daraufhin beantragt 1. den Beklagten zu verurteilen, 140.918,06 Euro (120.342,98 Euro + 44.811,60 Euro – 1.443,42 Euro – 22.793,10 Euro) nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 57.400,54 Euro seit dem 24.10.2015 sowie aus 62.942,44 Euro seit Rechtshängigkeit sowie aus 20.575,08 Euro seit dem 19.12.2015 abzüglich am 15.12.2015 gezahlter 1.443,42 Euro sowie abzüglich am 18.12.2015 gezahlter 22.793,10 Euro an die Klägerin zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 34.566,30 Euro zu zahlen. Am 11.1.2016 hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von 59.016,68 Euro betreffend die Rechnung 36890 gezahlt. Auch insoweit hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Daraufhin hat die Klägerin beantragt 1. den Beklagten zu verurteilen, 165.154,58 Euro (120.342,98 Euro + 44.811,60 Euro) nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 57.400,54 Euro seit dem 24.10.2015 sowie aus 62.942,44 Euro seit Rechtshängigkeit sowie aus 44.811,60 Euro seit dem 19.12.2015 abzüglich am 15.12.2015 gezahlter 1.443,42 Euro 18.12.2015 gezahlter 22.793,10 Euro 11.1.2016 gezahlter 59.016,68 Euro an die Klägerin zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 34.566,30 Euro zu zahlen. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.2.2016 behauptet hat, dass er die Rechnung 40437 über 2.018,50 Euro bereits gezahlt habe, hat die Klägerin dies mit Schriftsatz vom 15.6.2016 unstreitig gestellt und die Klage in dieser Höhe zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr 1. den Beklagten zu verurteilen, 163.136,35 Euro (120.342,98 Euro – 2.018,50 Euro + 44.811,60 Euro) nebst 9 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 57.400,54 Euro seit dem 24.10.2015 sowie aus 62.942,44 Euro seit Rechtshängigkeit sowie aus 44.811,60 Euro seit dem 19.12.2015 abzüglich am 15.12.2015 gezahlter 1.443,42 Euro 18.12.2015 gezahlter 22.793,10 Euro 11.1.2016 gezahlter 59.016,68 Euro an die Klägerin zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 34.566,30 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er berechtigt gewesen sei, Gegenrechnungen wegen der nicht erbrachten Stunden aufzustellen und diese mit Forderungen der Klägerin zu verrechnen. Die Erbringung der vorgesehenen Stundenzahl sei eine Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag. Dies habe der Beklagte im Ausschreibungsverfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Die Regelung in § 14 Ziff. 4 b des Vertrages verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB. Wegen der Ankündigung der Leistungsverweigerung ab dem 24.10.2015 durch die Klägerin sei auch die außerordentliche fristlose Kündigung rechtens. Ein Schadensersatzanspruch wegen etwaig entgangenen Gewinns stünde der Klägerin daher nicht zu. Der Beklagte behauptet, dass er die Rechnung 32160 in Höhe von 783,96 Euro vollständig ausgeglichen habe. Zu dieser Rechnung habe die Klägerin zwei Gutschriften über je 232,05 Euro erteilt. Da der Beklagte – unstreitig – 319,86 Euro gezahlt habe, sei die Rechnung in voller Höhe beglichen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch aus der Rechnung 45025 für Oktober 2015 in Höhe von 44.811,60 Euro nicht bestehe. Die unstreitig gezahlte Summe in Höhe von 22.793,10 Euro sei auf diese Forderung gezahlt worden. Den verbleibenden Betrag habe er mit den Gegenrechnungen aus August 2015 (10.539,06 Euro) und September 2015 (11.479,44 Euro) verrechnen dürfen. Der Beklagte hat sich im Übrigen den Erledigungserklärungen der Klägerin angeschlossen. Die Klägerin behauptet weiter, dass die beiden von ihr unstreitig erteilten Gutschriften von je 232,05 Euro nicht die Rechnung 32160 beträfen. Die erste Gutschrift beträfe die Rechnung 28172 vom 31.7.2015, die zweite Gutschrift die Rechnung 32159 vom 31.8.2015. Bei der Rechnung 36890 sei ein Betrag in Höhe von 232,05 Euro bereits in Abzug gebracht (59.248,73 Euro – 232,05 Euro = 59.016,68) Die Klage ist am 30.11.2015 bei Gericht eingegangen. Sie wurde dem Beklagten am 23.12.2015 zugestellt. Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.6.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist weitgehend unbegründet. I. Klageanspruch Die Klägerin hat gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 464,10 Euro aus der Rechnung 32160 zuzüglich der beantragten Zinsen ab Rechtshängigkeit, da die Klägerin für die Forderung aus der Rechnung 32160 Zinsen erst ab Rechtshängigkeit beantragt hat. 1. Klageantrag zu Ziff. 1 Die nunmehr mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Forderung in Höhe von 79.883,15 Euro ist nur in Höhe von 464,10 Euro begründet. In Höhe von 79.419,05 Euro stehen dem Beklagten die mit den jeweiligen Gegenrechnungen geltend gemachten Forderungen zu, die er somit erfolgreich mit Rechnungen der Klägerin verrechnen konnte (Hierzu a). Aus der Rechnung 32160 ist noch eine Forderung in Höhe von 464,10 Euro offen (Hierzu b). a. Gegenrechnungen Die vom Beklagten aufgestellten Gegenrechnungen für die Zeiträume Januar 2015 bis September 2015 in Höhe von insgesamt 79.419,05 Euro sind dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Der Anspruch des Beklagten auf Kürzung ergibt sich aus § 14 Ziff. 4 b des Vertrages. Danach kann der Beklagte die Rechnungen auch dann kürzen, wenn die vertraglich vereinbarten Reinigungsstunden nicht voll erbracht werden, auch wenn keine Beanstandung der Reinigungsqualität vorliegt. Die vom Beklagten vorgesehenen Reinigungsstunden sind zum einen Vertragsbestandteil geworden, zum anderen verstößt die Regelung in § 14 Ziff. 4 b des Vertrages nicht gegen § 307 BGB. Grundsätzlich ist der Rechtsauffassung der Klägerin zuzustimmen, dass bei Reinigungsverträgen regelmäßig die Qualifizierung des Vertrags als Werkvertrag nach § 631 BGB sachgerecht ist. Hier haben die Parteien jedoch ausdrücklich etwas anderes vereinbart, nämlich dass die Erbringung der vorgesehenen Stundenzahlen ebenfalls Vertragsbestandteil wird. Bereits im Ausschreibungsverfahren hat der Beklagte im Leistungsverzeichnis darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorgegeben Stundenzahl um die verbindliche maximale Reinigungsleistung handelt, mithin die Stundenzahl verbindlich erbracht werden muss. In den häufigen Bieterfragen hat der Beklagte ausdrücklich klargestellt, dass die Reinigungsstunden Gegenstand des Vertrages werden, Minderleistungen bei den Stunden in Abzug gebracht werden und die Stundenleistungen streng kontrolliert werden. Mit diesen Vorgaben hat sich die Klägerin durch Einreichung ihres Angebots am 20.2.2014 ausdrücklich einverstanden erklärt, in dem sie zusagte, dass die Unterhaltsreinigung gemäß den Vorgaben des Beklagten erfolge. Auch der letztlich zwischen den Parteien am 1.4.2014 geschlossene Vertrag verweist in § 2 explizit auf die Einbeziehung des Leistungsverzeichnisses und der Leistungsbeschreibung in den Vertrag. Gemäß §§ 133, 157 BGB kann der Vertrag nur dahingehend ausgelegt werden, dass die vorgegebenen Stunden Hauptleistungspflicht des Vertrages geworden sind, bei dessen Nichteinhaltung der Beklagte die Rechnungen der Klägerin gemäß § 14 Ziff. 4 b entsprechend kürzen kann. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht zumindest für diesen konkreten Fall nicht den Rechtsauffassungen des LG Bonn, LG Köln und OLG Köln an, da im vorliegenden Fall zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, dass die zu erbringenden Stunden Vertragsbestandteil werden und die Stundenkalkulation nicht allein vorgenommen wurde, um den Pauschalpreis zu berechnen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Vertragskonstellationen, über die das LG Bonn, LG Köln und das OLG Köln zu entscheiden hatten. Die Erklärungen des Beklagten im Ausschreibungsverfahren, die Vertragsbestandteil geworden sind, sind insoweit eindeutig. Gestützt wird dieses Verständnis durch § 11 des Vertrages. Wäre die Erbringung der vorgegebenen Arbeitsstunden nicht Hauptleistungspflicht des Vertrages, so gäbe es keine Notwendigkeit für eine Regelung, nach der der Beklagte die Einhaltung der Stundenzahl kontrollieren kann. Wäre allein der Reinigungserfolg geschuldet, so wäre es allein Aufgabe der Klägerin für interne Zwecke die Stunden der Mitarbeiter zu erfassen. Die Parteien haben sich jedoch darauf verständigt, dass der Beklagte die Einhaltung der Stunden durch Arbeitsbücher kontrolliert. Die vom Beklagten jeweils monatlich in Ansatz gebrachten Fehlstunden sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Kürzung der Höhe nach ist von der Klägerin nicht angegriffen und hält auch der gerichtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat die Höhe der Gegenrechnung stets im Verhältnis der nicht erbrachten Stunden im Verhältnis zu den vertraglich vereinbarten Stunden vorgenommen, mithin korrekt berechnet. Über die Wirksamkeit der Klausel in § 14 Ziff. 4 c), die eine pauschale Kürzung in Höhe von 15% ermöglicht, war nicht zu entscheiden. Zwar hat der Beklagte für die Monate Januar 2015 bis April 2015 den Rechnungsbetrag jeweils nach eigenen Angaben um 15% „pauschal“ gekürzt, allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, dass tatsächlich im Zeitraum Januar 2015 bis April 2015 aufgrund der stichprobenartigen Untersuchungen ca. 15% der vorgegebenen Stunden nicht erbracht wurden. Mithin würde eine konkrete Kürzung nach § 14 Ziff. 4 b) des Vertrages zur gleichen Kürzungshöhe gelangen. Die Regelung in § 14 Ziff. 4 b) des Vertrages verstößt nicht gegen § 307 BGB. Der Behauptung der Klägerin, dass es sich um AGB handele, die vom Beklagten gestellt wurden, ist der Beklagte nicht entgegengetreten, so dass das Vertragswerk einer AGB-Kontrolle unterliegt. Allerdings stellt die Klausel in § 14 Ziff. 4 b) bei Berücksichtigung des gesamten Vertragskomplexes keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar, die zur Unwirksamkeit der Klausel führen würde. Eine Benachteiligung der Klägerin resultiert ohne Zweifel daraus, dass zu ihren Lasten die Nachteile von Werk- und Dienstvertrag Niederschlag im Reinigungsvertrag gefunden haben, während zugunsten des Beklagten die Vorteile von Dienst- und Werkvertrag im Reinigungsvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Dies führt jedoch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Rahmen des § 307 BGB, da der Nachteil der Klägerin hinsichtlich ihrer Leistungspflichten im Rahmen der Vergütung zu ihren Gunsten erhöhend Niederschlag gefunden hat. Der Beklagte hat nämlich schon im Rahmen der Ausschreibung deutlich gemacht, dass er auf die Einhaltung der Stunden bestehe und Angebote mit niedrigerer Stundenzahl nicht akzeptiere. Durch den Verzicht auf Angebote mit niedrigerer Stundenzahl hat der Beklagte bewusst auch auf Angebote mit niedrigerer Vergütung verzichtet, so dass sich dies letztlich zugunsten der Klägerin positiv im Rahmen der Vergütung ausgewirkt hat, mithin die ebenfalls zu leistende Stundenzahl Niederschlag in der Vergütung gefunden hat. Die Klägerin wusste von vornherein aus den Ausschreibungsunterlagen, dass die zu erbringende Stundenzahl zwingend ist und konnte ihr Angebot unter Berücksichtigung dieser verlangten Konditionen stellen. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht aufgrund dieser Besonderheit in der vorliegenden Konstellation nicht den Rechtsauffassungen der o. g. Gerichte aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Köln an. Bei der Frage nach der unangemessenen Benachteiligung sind zudem Interessen des Verwenders der Klausel ebenfalls zu berücksichtigen. Es ging dem Beklagten offensichtlich nicht darum, durch die Qualifizierung der zu erbringenden Stunden als Hauptleistungspflicht, in Fällen der Nichterbringung Kürzungen trotz eingetretenem Reinigungserfolg geltend zu machen, um sich auf diese Weise unbillig einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Nach nachvollziehbarem Vortrag des Beklagten und ausweislich der Vertragsgestaltung ging es dem Beklagten vornehmlich darum, letztlich durch zwingende Einhaltung der Stunden den Erfolg der Reinigung weitestgehend sicherzustellen. Hierzu hat der Beklagte durch Festschreibung einer bestimmten Stundenzahl, die von einem Fachgremium über Jahre substantiiert ermittelt wurde, ein legitimes Instrument gewählt, um den Reinigungserfolg weitestmöglich sicherzustellen und leicht kontrollieren zu können. Eine andere Kontrolle ist dem Beklagten nur mit erheblichem Aufwand möglich, da nicht auf den ersten Blick erkannt werden kann, ob eine nur oberflächliche Reinigung oder eine ausreichende Reinigung erfolgt. Hierfür wäre stets die Einholung einer sachverständigen Beurteilung erforderlich, was jedoch den Beklagten nicht unerheblich benachteiligen würde. Die Festschreibung einer Stundenzahl ist daher aus Sicht des Gerichts ein legitimes Instrument, um die Qualität der Reinigung weitestmöglich sicherzustellen ohne sich einem Kontrollaufwand auszusetzen, den eine regelmäßige Abnahme der Leistungen gemäß § 640 BGB mit sich brächte, da die Einhaltung der hohen Hygieneanforderungen in einer Klinik regelmäßig nicht durch bloße Inaugenscheinnahme kontrolliert werden kann. Eine bloße Inaugenscheinnahme könnte wohl regelmäßig keine qualitative Aussage darüber treffen, ob die hygienischen Standards hinreichend gewahrt sind. Beispielsweise kann Bakterienbefall o. ä. regelmäßig nicht durch bloße Inaugenscheinnahme festgestellt werden. Bei der Abwägung der Angemessenheit waren daher diese Interessen der Auftraggeberin ebenfalls zu berücksichtigen. Aus diesem Interesse des Beklagten resultiert zwar grundsätzlich eine Benachteiligung der Klägerin, da diese einerseits den Werkerfolg schuldet und andererseits die konkreten Reinigungsstunden. Da diese Benachteiligung jedoch Niederschlag in der Vergütung gefunden hat, stellt diese Vereinbarung zwischen Kaufleuten in der vorliegenden Konstellation im Zuge einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Regelungen keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i. S. d. § 307 BGB dar. b. Rechnung 32160 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin dem Beklagten zwei Gutschriften zu je 232,05 Euro erteilt hat. Allerdings kann der Beklagte diese Gutschriften nicht mit der Rechnung 32160 verrechnen, da die Klägerin die beiden Gutschriften bereits bei anderen Rechnungen berücksichtigt hat, die dem Klageantrag zu Ziff. 1 zugrunde liegen. Ausweislich der Forderungsaufstellung in der Klageschrift vom 26.11.2015 (Bl. 4 f. d. A.) hat die Klägerin eine Gutschrift bereits mit der Rechnung 28172 vom Juli 2015 verrechnet und insoweit aus dieser Forderungsaufstellung lediglich 57.400,54 Euro in den Klageantrag zu Ziff. 1 eingestellt. Die zweite Gutschrift ist bereits bei der Rechnung 36890 aus Oktober 2015 in Abzug gebracht. Hier hat die Klägerin lediglich 59.016,68 Euro geltend gemacht, der Beklagte auch nur 59.016,68 gezahlt, obwohl die Rechnung einen Betrag in Höhe von 59.248,73 Euro aufweist. Dass die Klägerin darüber hinaus weitere Gutschriften in Höhe von 232,05 Euro erteilt hat, ist nicht vorgetragen und auch aus den Unterlagen nicht ersichtlich. 2. Klageantrag zu Ziff. 2 Der Klageantrag zu Ziff. 2 war abzuweisen, da der Beklagte den Vertrag am 23.10.2015 gemäß § 18 des Vertrages aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat. Ein wichtiger Grund ist – unabhängig von den im Vertrag genannten Regelfällen – stets dann anzunehmen, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Vgl. § 314 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Klägerin hatte hier angekündigt, dass sie im Falle einer Nichtzahlung der aus ihrer Sicht offenen Forderungen bis zum 24.10.2015 die Arbeit niederlegen würde, sie mithin von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen würde. Ein Zurückbehaltungsrecht stand der Klägerin jedoch nicht zu, da sie ausweislich der Ausführungen zum Klageantrag zu Ziff. 1 im Wesentlichen keinen Anspruch auf Zahlung der aus ihrer Sicht offenen Forderungen hatte. Die noch offene Forderung in Höhe von 464,10 Euro vermag ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der gesamten Arbeitsleistung mit einem monatlichen Gesamtvolumen von ca. 60.000,00 Euro nicht rechtfertigen. Da der Beklagte als Betreiber der LWL Klinik I zwingend auf eine Reinigung angewiesen ist, war die außerordentliche fristlose Kündigung rechtens. Dem Beklagten konnte nicht zugemutet werden, in einer Klinik über einen längeren Zeitraum bis zum regulären Ablauf des Vertrages am 31.5.2016 die Sicherstellung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Reinigung zu riskieren. 3. Zinsentscheidung Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. II. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 91a, 709 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits war eine Kostenmischentscheidung zu treffen, da die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat und der Rechtsstreit im Übrigen durch streitiges Urteil entschieden wurde. Diese hat das Gericht anhand der Quotenmethode berechnet. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Terminsgebühr zu einem Streitwert von noch 114.399,45 Euro angefallen ist. Die Verfahrensgebühr und die Gerichtskosten hingegen zu einem Streitwert von 199.671,15 Euro, da die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 83.253,20 Euro (1.443,42 Euro + 22.793,10 Euro + 59.016,68 Euro) übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Klägerin die Klage in Höhe von 2.018,50 Euro zurückgenommen hat. Die Gerichtskosten und die Verfahrenskosten sind zu diesem Streitwert angefallen. Die Kosten nach § 92 ZPO hat die Klägerin im Hinblick auf § 92 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu tragen, da sie mit ihrer verbleibenden Forderung fast vollständig unterliegt. Die Kosten nach § 91 a ZPO hat der Beklagte zu tragen, da die Klage im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bereits anhängig war und der Beklagte sich mit der Zahlung in Verzug befand. Auch soweit die Zahlungen zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgten, hält das Gericht es nach billigem Ermessen für sachgerecht, dass der Beklagte die Kosten trägt. Nach fiktiver Berechnung obsiegt die Klägerin in Höhe von 83.253,20 Euro und unterliegt in Höhe von 116.417,95 Euro (114.399,45 Euro + 2.018,50 Euro) bei einem Streitwert von 199.671,15 Euro, mithin unterliegt die Klägerin mit einer fiktiven Quote von 58%, die auf die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten anzuwenden ist. Hinsichtlich der Terminsgebühr unterliegt die Klägerin in voller Höhe. Verlustquote Kläger Gerichtskosten (3,0) 5.238,00 Euro nach Wert 199.671,15 Euro 5.238,00 Euro 58% = 3.038,04 Euro Außergerichtliche Kosten (1,3) 2x 2.616,90 Euro nach Wert 199.671,15 Euro 5.233,80 Euro 58% = 3.035,60 Euro 1,2 Terminsgebühr 2x 1.905,60 Euro nach Wert 114.399,45 Euro 3.811,20 Euro 100% = 3.811,20 Euro Gesamt 14.283,00 Euro 9.884,84 Euro = 69% Verlustquote (9.884,84 : 14.283,00 Euro) Daher waren der Klägerin 69% der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und dem Beklagten 31%. Streitwert Der Streitwert wird bis zum 26.6.2016 auf bis zu 200.000,00 Euro festgesetzt. Ab dem 27.6.2016 wird der Streitwert auf bis zu 115.000,00 Euro festgesetzt.