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Urteil

6 O 421/14 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2015:0305.6O421.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Rückzahlung gezahlter Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit der Gewährung eines L-Förderkredites von der Beklagten. Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage. Im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit schloss sie mit der Beklagten am 14.03.2005 einen Darlehensvertrag (Förderkredit) über ein Darlehen mit einem Nennbetrag von € 1.065.000,00. Unter Ziffer 1 des Vertrages heißt es: „Der Darlehensnehmer erhält gem. seinem schriftlichen Antrag von der T ein zweckgebundenes Darlehen in genannter Höhe aus Mitteln der/verbürgt von der L Mittelstandsbank […].“ Vereinbart wurde ein Zinssatz von 3,100 % p.a. sowie eine vierteljährliche Zinszahlung. Unter Ziffer 2.2 findet sich folgende Bestimmung: „Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Diese umfaßt eine Risikoprämie von 2,00 v.H. für das Recht zur apl. Tilgung und eine Bearbeitungsgebühr von 2,000 v.H.“ Das Vertragsformular enthält unter Ziffer 9 den Hinweis darauf, dass für das Darlehen die Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – Endkreditnehmer – des in Ziffer 1 des Vertrages genannten Förderinstituts, der L Mittelstandsbank, gelten. Ein entsprechendes Formular mit diesen Bedingung war dem Vertrag beigefügt. Dort heißt es unter Ziffer 4: „Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten, dazu zählen auch Kosten im Zusammenhang mit einem Endkreditnehmer- oder Bankenwechsel. Die Hausbank ist berechtigt, dem Endkreditnehmer folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Endkreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: Reisekosten anlässlich von Betriebsbesichtigungen und Firmenbesuchen vor Kreditgewährung sowie Kosten anlässlich der Anfertigung von Schätzgutachten und der Überwachung von Sicherungsübereignungen, Kosten für Fotokopien, Portokosten und Auslagen, die die Hausbank für Rechnung des Endkreditnehmers macht. Sofern nicht von der O Bank festgelegt, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden.“ Unter Ziff. 5 findet sich folgende Regelung: „Sofern nicht anders geregelt, ist der Endkreditnehmer berechtigt, den Kredit während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückzuzahlen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser – gemäß dem Kreditvertrag – der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die O Bank, der zur Abdeckung des Aufwands der O Bank bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten Laufzeit unabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Darlehensvertrags vom 14.03.2005 und der anliegenden Bedingungen wird auf die auf Bl. 4 d. A. befindliche Kopie verwiesen. Der Darlehensbetrag wurde zwischen dem 15.03.2005 und dem 31.10.2005 in Teilbeträgen an die Klägerin ausgezahlt. Im Rahmen der Auszahlung reduzierte die Beklagte den Auszahlungsbetrag jeweils um einen Betrag in Höhe von 4 % der jeweils ausgezahlten Teilsumme. Der insoweit nicht ausgezahlte Betrag belief sich auf insgesamt € 42,600,00. Mit Schreiben vom 22.12.2014 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den nun mit der Klage geltend gemachten Betrag bis zum 29.12.2014 an sie – die Klägerin – zu zahlen. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte indes nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Erhebung von "Bearbeitungsgebühren" in Höhe von 2 % des Nennbetrages nicht berechtigt gewesen. Bei der entsprechenden Regelung im Darlehensvertrag handele es sich um eine formularmäßige Bestimmung, die sie, die Klägerin, einseitig belaste und deshalb unzulässig und unwirksam sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht zurückzuzahlen sei und ihr keine Gegenleistung der Beklagten gegenüber stehe. Für ihre Tätigkeiten könne die Beklagte allein Zinsen, nicht jedoch eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass sie, die Klägerin, bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht als Verbraucherin gehandelt habe. Zudem vertritt sie die Ansicht, der Umstand, dass die L-Bank – so die Behauptung der Klägerin – vergleichbare Kredite mittlerweile auszahle, ohne irgendeine Bearbeitungsgebühr zu erheben, belege, dass selbst nach Auffassung der L-Bank die Erhebung einer solchen Gebühr unzulässig sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 21.300,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne sich zur Begründung ihres Klagebegehrens nicht mit Erfolg auf die neueste Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren berufen. Diese sei auf den vorliegenden Darlehensvertrag schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um ein durch die L-Mittelstandsbank gesichertes Förderdarlehen handele. Die Besonderheiten derartiger Darlehen stünden einer Übertragung der oben erwähnten Rechtsprechung u.a. deshalb entgegen weil es sich hierbei um aus Steuermitteln finanzierte Darlehen handele, deren Vergabe aufgrund von Förderbedingungen erfolge, die unter – jedenfalls mittelbarer – Einwirkung und Aufsicht nahezu aller gesellschaftlicher Gruppen erstellt worden seien, was für eine besondere Ausgewogenheit und gegen eine einseitige Belastung des Darlehensnehmers spreche. Zudem habe sie vorliegend – was unstreitig ist – die nun verlangten Beträge nie selbst liquide vereinnahmt. Auch sei - so behauptet die Beklagte - die inhaltliche Gestaltung des Darlehensvertrages durch die Bedingungen der L vorgegeben. Sie, die Beklagte, habe hierauf keinen Einfluss. Im vorliegenden Fall handele es sich zudem um eine kontrollfreie Preisabrede und nicht etwa um eine der AGB-Kontrolle unterworfene Preisnebenabrede. So stehe dem Einbehalt der Bearbeitungsgebühr hier eine auch und gerade den Zwecken und Interessen des Darlehensnehmers dienende Tätigkeit der L gegenüber, in dem diese prüfe, ob der Darlehensnehmer die Fördervoraussetzungen erfülle. Ferner aber liege infolge des Einbehalts der Bearbeitungsgebühr keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin im Sinne der §§ 305 ff., 307 BGB vor. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, sie sei berechtigt, eine Leistung an die Klägerin jedenfalls deshalb zu verweigern, weil deren etwaige Ansprüche inzwischen verjährt seien. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 21.130,00 € gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB. Denn die Beklagte hat die streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren auf Grundlage der von ihr mit der Klägerin wirksam geschlossenen Vereinbarungen mit Rechtsgrund erlangt. Im Einzelnen: I. Die Beklagte hat „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB erlangt. „Etwas“ i.S.d. Gesetzes ist jede werthaltige Vermögensposition. Eine solche hat die Beklagte hier durch Verrechnung ihres Anspruchs auf Bearbeitungsgebühr mit dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Darlehens erlangt. Denn hierdurch ist sie von ihrer Pflicht zur Darlehensauszahlung teilweise, nämlich in Höhe der Bearbeitungsgebühr, befreit worden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13) und hat hierdurch eine werthaltige Vermögensposition erlangt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte diese laufzeitunabhängige Gebühr nie selbst liquide vereinnahmt hat, sondern diese an die L weiterleiten musste bzw. dass die Gebühr der L zugeflossen ist. Denn dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Beklagte selbst nicht auch zunächst eine vermögenswerte Position erlangt hätte. So verbleibt es ungeachtet dessen dabei, dass die Beklagte im für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung maßgeblichen Vertragsverhältnis zur Klägerin jedenfalls, wie bereits ausgeführt, Befreiung von ihrer Auszahlungspflicht erlangt hat. Ob sie im Nachhinein das Erlangte an die L abführen muss, ist allenfalls eine Frage der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB, keine Frage des Erlangens einer vermögenswerten Position. Davon abgesehen liegt auch eine Entreicherung nicht vor. Denn wenn die Beklagte eine Pflicht zur Weiterleitung des Erhaltenen an die L hat, wird sie durch die Weiterleitung der von ihr im Wege der Verrechnung erlangten Bearbeitungsgebühr jedenfalls von der diesbezüglichen Pflicht befreit und hat auch insoweit einen geldwerten Vorteil erlangt. II. Die Erlangung der vermögenswerten Position erfolgte auch durch Leistung, weil sie der Erfüllung des von der Beklagten mit der Klägerin geschlossen Vertrages diente (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13). Leistung im Sinne des § 812 BGB ist jede bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. III. Diese Leistung ist allerdings nicht – wie in § 812 Abs. 1 BGB gefordert – ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern vielmehr mit Rechtsgrund. Denn die Beklagte hatte Anspruch auf die von ihr in Abzug gebrachten Bearbeitungsgebühren. Dieser Anspruch folgt aus dem von ihr mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag und der hierin enthaltenen Vereinbarung über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren in Ziff. 2.2 des Vertrages. Diese Vereinbarung über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren war wirksam. Insbesondere ergibt sich deren Unwirksamkeit nicht aus § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 BGB. Dazu im Einzelnen: 1. Bei der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts in Ziff. 2.2 des Vertrages handelt es sich um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere um eine jeweils seitens der Beklagten vorformulierte und der Klägerin gestellte Vertragsbestimmung. Eine Bestimmung ist Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wenn es sich um eine im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13), ohne dass sie in einer Preisliste fixiert sein muss. Unabhängig von einer Fixierung von Entgelten in einer Preisliste ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, a.a.O., Rn. 21). Dies war hier unstreitig der Fall. 2. Die Vertragsbedingung war auch jeweils von der Beklagten gestellt. Vertragsbedingungen sind von einer Vertragspartei gestellt, wenn sie deren Vertragsgestaltungsmacht zuzurechnen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 16 U 202/13). Vorliegend bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Vertragbedingungen nach diesen Maßstäben von der Beklagten gestellt wurden. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der Beklagten ihrerseits von der Förderbank L die Einbeziehung einer solchen Klausel vorgegeben worden sein sollte. Maßgeblich ist, dass die Vertragsbedingung von der Beklagten in die Verhandlung eingeführt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Zudem kann es nicht dem Darlehensnehmer zum Nachteil gereichen, wenn der Beklagten Vorgaben von einem Dritten gemacht werden, der seinerseits Vertragspartner der Beklagten ist. Im Vertragsverhältnis Klägerin – Beklagte muss die Klägerin sich an die Beklagte halten können. Davon abgesehen, wäre es der Beklagten auch unbenommen, den von der L einbehaltenen Anteil selbst darlehensweise aus eigenen Mitteln an den Kunden auszureichen und insoweit ihrerseits auf eine Bearbeitungsgebühr zu verzichten. Warum dies einer Bank nicht zumutbar sein soll – wie etwa das LG Itzehoe meint (Urt. v. 01.07.2014, Az. 1 S 187/13) –, ist nicht ersichtlich. 3. Die streitgegenständlichen Regelungen wurden als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten auch unstreitig in den Vertrag einbezogen; dies gilt auch für die dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der L. 4. Die streitgegenständlichen Klausel unterliegt auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, weil es sich um eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung in Form einer Preisnebenabrede handelt (dazu im Folgenden unter a)). Die Klausel hält der Inhaltskontrolle jedoch stand, weil sie die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt (dazu im Folgenden unter b)). Im Einzelnen: a) aa) Die streitgegenständliche Klausel unterliegt grundsätzlich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, auch wenn es sich bei der Klägerin um einen Unternehmer handelt und insoweit kein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt. Denn auch im Verkehr zwischen Unternehmern findet eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB statt, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein geschäftserfahrener Unternehmer nicht ohne Weiteres in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher; Besonderheiten können sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufiger abschließt als ein Verbraucher (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 307 Rn. 38 f.). Vorliegend ist eine solche besondere Erfahrung der Klägerin auf dem Gebiet des Abschlusses von Darlehensverträgen, die sie gegenüber einem normalen Verbraucher weniger schutzwürdig machen würde, nicht ersichtlich. Vielmehr schließen auch Verbraucher Darlehensverträge ab, und zwar auch – wie die Klägerin – unter Berücksichtigung von L-Fördermöglichkeiten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ein Unternehmer wie die Klägerin eine – im Verhältnis zur Beklagten – größere Marktmacht hätte als ein Verbraucher und deshalb weniger schutzwürdig wäre. Vielmehr befindet sich auch bei Darlehensverträgen ein Unternehmer gegenüber einer Bank in einer ähnlich unterlegenen Situation wie ein Verbraucher, so dass der vom Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten zugrunde gelegte Gedanke der Herstellung einer „Waffengleichheit“ auf Fälle der vorliegenden Art ebenfalls Anwendung findet. bb) Die streitgegenständliche Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle, weil sie eine Preisnebenabrede insoweit beinhaltet, als mit ihr Verwaltungsaufwand der Beklagten vergütet wird. Hierdurch weicht sie von Rechtsvorschriften ab. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden hingegen, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung i.s.d. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rnr. 33 f., ebenso BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, zitiert nach juris, dort Rn. 24 f.). Dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Preisnebenabrede handelte, folgt im Rahmen der gebotenen Auslegung schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten. Diese gibt selbst an, dass das Bearbeitungsentgelt der Abgeltung der mit einem Förderkredit verbundenen erheblichen Beratungs- und Kommunikationsleistungen - wie etwa der Prüfung der eingereichten Unterlagen, der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen sowie der Erfolgsaussichten des Vorhabens - gedient habe. Auch die Bezeichnung des Entgeltes als „Bearbeitungsgebühr“, wie sie sich in Ziffer 2.2 des Vertrages findet, spricht nach dem Wortsinn und unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Gebühr um ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung eines Verwaltungsaufwandes der Beklagten handelte. Zudem ist die Bearbeitungsgebühr ausdrücklich (vgl. Ziffer 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der L) laufzeit un abhängig vereinbart, was darauf hindeutet, dass es sich bei der Gebühr gerade nicht um ein Entgelt für die Gewährung des Darlehens handelte, weil ein solches Entgelt grundsätzlich laufzeitabhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12). Dies wird in Ziff. 5 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der L bestätigt, wonach die Gebühr ausdrücklich keine Vergütung für die Überlassung des Darlehenskapitals, sondern vielmehr eine Vergütung zur Abdeckung des Aufwands der L bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung darstellt. Diese Regelung betrifft auch nicht lediglich die Beratungsleistungen der Förderbank. Vielmehr ergibt sich ausdrücklich aus Ziff. 5 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der L, dass die als Abzug vereinnahmte Bearbeitungsgebühr „der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites“ dient [Hervorhebung nicht im Original, sondern durch die Kammer]. Hausbank ist vorliegend die Beklagte. Auch wenn danach in Ziff. 5 ausgeführt wird, dass dieser Aufwand sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die L ergebe, so ändert dies nichts daran, dass es sich der Sache nach um Aufwendungen der Beklagten handelt, die mit der Gebühr abgegolten werden sollen. Der Aufwand der Beklagten besteht darin, dass sie wegen des Aufwandes der L den Kreditbetrag von jener nicht vollständig ausbezahlt bekommt und insofern eine Deckungslücke in ihrer Refinanzierung hat. Um diese zu schließen, leitet die Beklagte die Kürzung seitens der L gleichsam an den Kunden weiter. Das bedeutet aber, dass die Gebühr in Form des Abzugs nicht etwa für die vertragliche Hauptleistung oder eine Sonderleistung seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin erhoben wird, sondern vielmehr allein im Interesse der Beklagten, um deren Refinanzierungslücke im Wege der Verrechnung ausgleichen zu können. Auf diese Weise bleibt es der Beklagten erspart, ihre Refinanzierungslücke durch Aufnahme eines ergänzenden, gegenüber dem L-Kredit kostenintensiveren Kredits bei Dritt-Unternehmen zu schließen. Damit ist klar, dass die Gebühr keine echte Gegenleistung seitens der Beklagten zum Gegenstand hat, sondern lediglich im alleinigen Vermögensinteresse der Beklagten zur Förderung von deren Geschäftstätigkeit und Vermeidung erhöhter Kosten erhoben und in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des §§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden abgewälzt wird (vgl. dazu auch BGH, a.a.O., Rnr. 53, 57). Auch aus den sonstigen Umständen des Falles sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren um eine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten handeln würde. Bei der gebotenen Auslegung und lebensnaher Betrachtung kann man allenfalls davon ausgehen, dass mit den Bearbeitungsgebühren – neben der Schließung der o.g. Lücke in der Refinanzierung – Verwaltungsaufwand vergütet werden soll. Dies ergibt sich aus Ziff. 5 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der L, wonach der – nicht näher beschriebene – „Aufwand“ der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits abgedeckt werden soll. Allgemeiner Verwaltungsaufwand – wie die Bonitätsprüfung oder die Bewertung der angebotenen Sicherheiten – wird aber im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts erbracht, nicht im Interesse des Kunden. Gleiches gilt für die Prüfung, ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann und für die vor Vertragsschluss liegende Erfassung von Kundenwünschen und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche und schließlich die Abgabe des Darlehensangebotes (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12). Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzt eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (BGH, a.a.O.). Eine solche Beratungstätigkeit ist hier weder von der Beklagten hinreichend vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Insbesondere sind die Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages nicht gesondert vergütungsfähig. Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Bank. Mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die Beklagte lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH, a.a.O., Rn. 56). Gerade um den im Zusammenhang mit der Refinanzierung anfallenden Aufwand handelt es sich aber, der ausweislich Ziff. 5 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der L mit den Bearbeitungsgebühren abgegolten werden soll (siehe oben). cc) Ferner handelt es sich bei der streitgegenständlichen Gebühr auch nicht um eine sonstige, rechtlich selbständige und daher vergütungsfähige Leistung des Darlehensgebers dergestalt, dass hiermit das Recht des Darlehensnehmers zur entschädigungsfreien außerplanmäßigen Tilgung in der ersten Zinsbindungsfrist vergütet würde. Denn dieses Recht ist ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages mit einem zusätzlichen Abzug von 2 % gesondert vergütet worden. Vorliegend geht es aber um den ausdrücklich als Bearbeitungsgebühr bezeichneten und neben der Risikoprämie vorgenommenen Abzug von 2 %. Insgesamt handelt es sich damit um eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung, weil zusätzlich zu der gemäß § 488 BGB gesetzlich vorgesehenen Vergütung für Darlehen in Form des laufzeitabhängigen Vertragszinses eine laufzeitunabhängige Gebühr verlangt wird, die für Tätigkeiten anfällt, die die Beklagte ohnehin erbringen müsste. Dies weicht von dem gesetzlichen Leitbild gemäß § 488 BGB ab (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12). b) Die streitgegenständliche Klausel ist allerdings wirksam. Ob eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vorliegt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, läge keine i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung vor. aa) Die Kammer verkennt nicht, dass für eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Umstand spricht, dass die Beklagte zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Zins ein Entgelt für Verwaltungsaufwand verlangt, welches überdies laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Demgegenüber hat die Beklagte nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken, kann daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (BGH, BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rn. 72 ff.), während die streitgegenständlichen Gebühren laufzeitunabhängig ausgestaltet sind. bb) Die unangemessene Benachteiligung wird – sofern man von einer wesentlichen Abweichung ausgeht – hierdurch grundsätzlich indiziert. Allerdings kann die Beklagte sich erfolgreich auf Gründe berufen, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen. Dazu im Einzelnen: Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn der Verwender einer Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 16 U 202/13). Vorliegend ist zu Gunsten der Beklagten zu beachten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Krediten um Förderkredite handelt, mit denen öffentliche Interessen wahrgenommen werden. Auch der Bundesgerichtshof geht bei solchen Förderkrediten davon aus, dass sie grundsätzlich nach anderen Maßstäben zu bewerten sind als normale Kredite (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992, Az. XI ZR 258/91; BGH, Urteil vom 19.10.1993, Az. XI ZR 49/93). Zudem ergibt sich aus § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB, dass auch der Gesetzgeber solche Darlehensverträge, die im öffentlichen Interesse und zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossen werden, nicht den Regelungen über Verbraucherkreditverträge unterwerfen will. Dies zeigt, dass auch nach dem Leitbild des Gesetzgebers bei öffentlich geförderten Krediten eine besondere Interessenlage besteht, die der Anwendung allgemeiner verbraucherschützender Regelungen entgegenstehen kann. Vor diesem Hintergrund entsprachen die streitgegenständlichen Förderdarlehen selbst schon nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Dementsprechend kann die Unangemessenheit der Bearbeitungsgebühr nicht schon allein aus der Abweichung von der Rechtsnorm des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitet werden. Gegen eine unangemessene Benachteiligung des Klägers spricht überdies, dass es sich vorliegend um wirtschaftlich besonders „günstige“ Darlehen handelte, die außerdem jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündbar waren. Ohne Mitwirkung der L hätte die Beklagte derart vergünstigte Kredite der Klägerin ohne Weiteres nicht gewährt. Die Klägerin hat die besonders günstigen Bedingungen L-geförderter Kredite auch gerade erstrebt. Durch die Zahlung der Bearbeitungsgebühr hat die Klägerin dementsprechend im Ergebnis einen Beitrag dazu geleistet, ein besonders günstiges Darlehen zu erlangen, welches sie am Markt im allgemeinen Wettbewerb in dieser Form nicht hätte erhalten können. Vor diesem Hintergrund kann von einer missbräuchlichen Durchsetzung eigener Interessen seitens der Beklagten auf Kosten der Klägerin keine Rede sein. Vielmehr hat die Beklagte zugleich auch deren Interessen verfolgt, indem sie ihr L-geförderte Darlehen beschafft hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass weder die Kläger noch die Beklagte eine Möglichkeit hatten, die konkreten Darlehensbedingungen mitzugestalten, wenn sie die L-Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen wollten. Vielmehr kam der Förderbank hinsichtlich der Preisstruktur ein Ermessensspielraum zu. Sowohl Klägerin als auch Beklagte mussten die Vorgaben seitens der L entweder akzeptieren oder auf die Fördermittel verzichten, was ebenfalls dagegen spricht, dass die Beklagte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten der Klägerin durchgesetzt hätte. Hinzu kommt, dass die L aufgrund ihrer besonderen Struktur und Aufgabe diese Bedingungen eben nicht – wie bei rein in eigenem wirtschaftlichen Interesse tätigen Privatbanken womöglich anzunehmen – ausschließlich zur Erreichung eigennütziger wirtschaftlicher Ziele, sondern zur Erreichung ihres öffentlichen Förderzwecks gestaltet hat, dem die Berücksichtigung der Interessen der Darlehensnehmer gleichsam immanent ist. Nicht zuletzt spricht gegen eine unangemessene Benachteiligung, dass Darlehen wie die streitgegenständlichen durch öffentliche Gelder gefördert werden und der bezweckte wirtschaftspolitische Erfolg insoweit Vorrang vor den individuellen Interessen der Parteien eines Kreditvertrages haben muss (vgl. auch insoweit OLG Düsseldorf, a.a.O.). In der Gesamtschau der besonderen Umstände zeigt sich, dass die Beklagte zwar eigene Interessen verfolgt hat, aber gleichwohl hinreichend die Interessen der Klägerin insoweit berücksichtigt hat, als sie ihr durch Verschaffung der L-Fördermittel zu besonders günstigen Darlehen verholfen hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte unter missbräuchlich einseitiger Durchsetzung eigener Interessen die Belange der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Vor diesem Hintergrund treten die mit der Bearbeitungsgebühr für die Klägerin verbundene Nachteile – wie etwa die Verzögerung der Tilgung, der Anstieg des effektiven Jahreszinses und die Unattraktivität einer vorzeitigen Loslösung vom Vertrag – bei der Bewertung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung zurück. Dementsprechend verbleibt es bei der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln. B. Da die Klägerin mit der Hauptforderung unterliegt, hat sie gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Zahlung von (Verzugs-)Zinsen aus §§ 280, 286, 288 BGB. C. Die Entscheidung beruht hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.