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Urteil

32 KLs-12 Js 1847/13-8/15 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2015:0518.32KLS12JS1847.13.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift sowie wegen Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift an eine andere Person in sieben Fällen sowie wegen Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger einschließlich des Revisionsverfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 176, 176a Abs. 1, 184b Abs. 2, Abs. 4, 52, 53, 66 Abs. 1 und 2 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift sowie wegen Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift an eine andere Person in sieben Fällen sowie wegen Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger einschließlich des Revisionsverfahrens. Angewandte Vorschriften: §§ 176, 176a Abs. 1, 184b Abs. 2, Abs. 4, 52, 53, 66 Abs. 1 und 2 StGB Gründe : I. Die V. große Strafkammer des Landgerichts Essen hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. April 2014 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Wiederholungsfall in Tateinheit mit Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift, sowie wegen Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift an eine andere Person in 14 Fällen sowie wegen Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und zudem die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof am 03. Dezember 2014 Folgendes beschlossen: „ 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. April 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen A 2, B 9, 10, 11, 19, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, jedoch können in den Fällen B 9, 10, 11, 19, 20, 21, 25, 26, 28, 29, 30, 31 der Urteilsgründe die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben; b) im Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen .“ Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof das Folgende ausgeführt: „ Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Besitzverschaffung an einer kinderpornografischen Schrift, Besitzverschaffung an einer kinderpornografischen Schrift an eine andere Person in 14 Fällen und Besitzverschaffung an einer kinderpornografischen Schrift in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen Besitzverschaffung an einer kinderpornografischen Schrift (§ 184b Abs. 4 StGB) im Fall A 2 der Urteilsgründe und wegen Besitzverschaffung an einer kinderpornografischen Schrift an eine andere Person im Fall B 24 der Urteilsgründe (§ 184b Abs. 2 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe nicht belegen, dass die tatgegenständlichen Bilder die sexuelle Handlung (§ 184g Nr. 1 StGB) von einem Kind zum Gegenstand haben. a) Nach den Feststellungen fertigte der Angeklagte am 00.00.0000 von der siebenjährigen T zwei Fotos, als diese nackt mit ihrem Bruder in einem Planschbecken badete. Dabei fotografierte er zweimal eine Szene, in der sie mit gespreizten Beinen eine Frontalansicht bot. Bei der ersten Gelegenheit befindet sie sich in einer halb liegenden Position. Das eine Bein hat sie aufgestellt, während das andere Bein angewinkelt am Boden liegt, sodass ihr Geschlechtsteil aus der Kameraperspektive voll sichtbar ist. Bei der zweiten Gelegenheit liegt T auf dem Rücken. Ihre linke Schulter und ihre linke Seite sind leicht erhoben. Anscheinend setzt sie sich gerade auf oder legt sich aus sitzender Position hin. Ihr rechtes Bein liegt leicht nach rechts abgewinkelt auf dem Boden, der linke Oberschenkel ist gerade ausgestreckt, mit der Folge, dass ihr Geschlechtsteil auch hier aus der Kameraperspektive gut sichtbar ist (Fall A 2 der Urteilsgründe). Am 00.00.0000 übersandte der Angeklagte mittels seines Computers eine dieser Fotografien an eine unbekannt gebliebene andere Person (Fall B 24 der Urteilsgründe). Das Landgericht hat die von dem Angeklagten gefertigten Bilder als ,pornografisch‘ bewertet, weil ihr alleiniger Zweck die Zurschaustellung des Geschlechtsteils des zur Tatzeit sieben Jahre alten Kindes gewesen sei und es sich nicht um eine zufällige Aufnahme gehandelt habe (UA 61 f.). b) Diese Wertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder des Geschlechtsteils eines Kindes ist Kinderpornografie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB. Tatobjekte sind nur pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Zu den sexuellen ,Handlungen‘ von Kindern gehört zwar nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, S. 2149) auch ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung (BGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220, 221; Beschluss vom 21. November 2013 - 2 StR 459/13, NStZ-RR 2014, 108; Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 581/10, NStZ 2011, 570, 571; Ziegler in: BeckOK, StGB, § 184b Rn. 4; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184b Rn. 17; Röder, NStZ 2010, 113, 116 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/3439, S. 9; BT-Drucks. 16/9646, S. 2, 17). Voraussetzung ist aber, dass die von dem Kind eingenommene Körperposition objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08, NStZ 2009, 29; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340 mwN). Körperpositionen, die sich bei einem Handlungsablauf ohne eindeutigen Sexualbezug (z.B. Körperpflege, An- oder Umkleiden, Sport, Spiel etc.) naturgemäß ergeben sind auch dann keine sexuellen Handlung von Kindern im Sinne von § 184b Abs. 1 StGB in der derzeitigen Fassung, wenn sie für Bildaufnahmen zu pornografischen Zwecken ausgenutzt werden. Die Feststellungen belegen nicht, dass T in den Momenten, in denen sie von dem Angeklagten fotografiert wurde, ihr Geschlechtsteil ,zur Schau gestellt' und damit eine Handlung vorgenommen hat, die ihrem äußerem Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Möglich erscheint auch, dass der Angeklagte lediglich für seine Zwecke günstige Momente im natürlichen Bewegungsablauf des badenden Kindes dazu ausgenutzt hat, um dessen Geschlechtsteil aufzunehmen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 2. Die Verurteilung wegen real konkurrierender Taten der Besitzverschaffung an einer kinderpornografischen Schrift gemäß § 184b Abs. 4 StGB in den Fällen B 9, 10 und 11 der Urteilsgründe und Besitzverschaffung an einer kinderpornografischen Schrift an eine andere Person gemäß § 184b Abs. 2 StGB in den Fällen B 19, 20, 21, 25, 26, 28, 29, 30 und 31 hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Bei der Übersendung und dem Empfang mehrerer kinderpornografischer Bild- oder Videodateien über das Internet liegt nur eine Tat im materiellrechtlichen Sinn vor, wenn der Täter mehrere Dateien während eines einheitlichen Kommunikationsvorganges herunterlädt oder versendet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, Rn. 14, insoweit in BGHSt 59, 28, NJW 2013, 3528 und NStZ 2014, 34 nicht abgedruckt; Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 StR 215/08, NStZ 2009, 208; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184b Rn. 48). Lassen sich dazu keine eindeutigen Feststellungen treffen, ist das Geschehen nach dem Zweifelsgrundsatz als eine Tat im materiell-rechtlichen Sinn zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 1983 - 3 StR 110/83, NStZ 1983, 364, 365). b) Danach wird in den angeführten Fällen die Annahme materiell-rechtlich selbstständiger Taten von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Die Fälle B 9, 10 und 11 betreffen das Herunterladen und Speichern von drei kinderpornografischen Bilddateien in einem Zeitfenster von zwei Stunden. In den Fällen B 19, 20 und 21 übermittelte der Angeklagte innerhalb von 22 Minuten drei Dateien mit kinderpornografischem Inhalt an denselben Empfänger. Die Fälle B 25 und B 26 beziehen sich auf die Übersendung von zwei kinderpornografischen Bilddateien an denselben Kommunikationspartner in einem Abstand von vier Minuten. In den Fällen B 28 bis 31 wurden vier kinderpornografische Bild- und Videodateien innerhalb von 24 Minuten an denselben Empfänger versandt. Nähere Feststellungen zur Dauer und zum Verlauf der Internetsitzungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht getroffen. Es bleibt daher offen, ob dem Empfang oder der Versendung der kinderpornografischen Dateien in den angeführten Sequenzen jeweils nur ein einheitlicher oder mehrere getrennte Kommunikationsvorgänge zugrunde lagen. Angesichts des nur geringen zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Übertragungen ergibt sich in diesen Fällen die vom Landgericht angenommene (materiell-rechtliche) Selbstständigkeit auch nicht von selbst. Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können dabei jedoch bestehen bleiben. 3. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Da das Landgericht die von der Aufhebung betroffenen Fälle A 2 (Einzelstrafe: ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe) und B 24 (Einzelstrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe) als Anlasstaten für die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung herangezogen hat, verliert damit auch die Maßregelanordnung ihre Grundlage. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: Sollte der neue Tatrichter zu der Auffassung gelangen, dass mehrere der im ersten Rechtsgang als materiell-rechtlich selbstständige Taten ausgeurteilten Fälle des Empfangs oder des Versendens von kinderpornografischen Dateien nach § 184b Abs. 2 oder 4 StGB zu einer Tat im Rechtssinn zusammenzufassen sind, steht das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) bei der Neufestsetzung der Einzelstrafe einer Erhöhung der höchsten im ersten Rechtsgang für diese Taten verhängten Einzelstrafe nicht entgegen. Allerdings darf die Summe der neuen und der verbleibenden Einzelstrafen ebenso wenig zum Nachteil des Angeklagten verändert werden, wie die neu zu bestimmende Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 3 StR 346/95, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 7). Soweit es wiederum zu einer Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 StGB kommen sollte, wird zu beachten sein, dass zulässiges Verteidigungsverhalten, wie das Bagatellisieren der Anlasstaten, weder bei der Prüfung des Hangs noch im Rahmen der Gefahrenprognose zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden darf (BGH, Beschluss vom 21. August 2014 - 1 StR 320/14, Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9) .“ II. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 03. Dezember 2014 sind folgende Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 22. April 2014 für die Kammer bindend, wobei offenkundige Schreibversehen berichtigt wurden und die Formatierung angepasst wurde, um größere Übersichtlichkeit zu erreichen: „ A. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 10.12.2013 Im Jahr 2013 wollte der Angeklagte von D zurück nach F ziehen. Da er dort keine Wohnung hatte, gewährte die Zeugin T1 – mit der der Angeklagte über die gemeinsame Freundin D1 schon länger bekannt war – ihm ab März 2013 übergangsweise Unterkunft in deren Wohnung im Q-Weg. Neben der Zeugin T1 lebten noch deren Kinder in der Wohnung, die am 00.00.0000 geborene und damit zum Schluss der Hauptverhandlung acht Jahre alte T und der am 00.00.0000 geborene und damit zum Schluss der Hauptverhandlung zwei Jahre alte T2. Weiter lebte in der Wohnung noch der Zeuge L, der damalige Lebensgefährte der Zeugin T1, der nicht der Vater der beiden Kinder ist. Der Zeugin T1 und dem Zeugen L waren ,die bestehenden Vorwürfe' gegen den Angeklagten bekannt, sie verließen sich allerdings auf dessen Angabe, dass ,da nichts dran sei'. T befand sich die Woche über die meiste Zeit bei ihren Großeltern, die Zeugin T1 hielt sich mit T2 ebenfalls häufig bei dessen Großeltern auf. Geplant war, dass der Angeklagte nur übergangsweise bei der Zeugin T1 wohnt, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, wofür zunächst etwa eine Woche vorgesehen war. Diese Übergangslösung dauerte dann tatsächlich mehrere Monate an, bis im Juni oder Juli 2013 die Zeugin T1 mit ihren Kindern nach erfolgter Trennung von dem Zeugen L auszog und der Zeuge L den Angeklagten im September 2013 rauswarf. Der Angeklagte nächtigte im Wohnzimmer auf der Couch. Er schlief nackt, tagsüber trug er häufig nur Boxershorts. Einmal, als die Zeugin T1 mit ihren Kindern, dem Zeugen L und dem Angeklagten an der Ruhr schwimmen gingen, badete der Angeklagte nackt. Während seiner Zeit in der Wohnung half der Angeklagte im Haushalt mit. Unter anderem kümmerte er sich häufig morgens um T2, wenn die Zeugin T1 und der Zeuge L länger schliefen. 1. Tat zu Lasten T2 Am 00.00.0000 befand sich der Angeklagte alleine mit T2 im Wohnzimmer auf der Couch. Die anderen Mitbewohner waren nicht zugegen, entweder waren sie aushäusig oder schliefen noch. Der Angeklagte trug lediglich eine Boxershorts als Beinbekleidung. Er zog diese beiseite, so dass sein Penis und seine Hoden frei lagen. Sodann nahm er sexuell motiviert die linke Hand des rechts neben sich sitzenden T2 und legte diese auf seinen Penis. Von dieser Szene machte er dann mit seinem griffbereit liegenden Mobiltelefon – wie zuvor von ihm geplant – zwei Fotos. Auf den Fotos ist jeweils die Hand des T2 zu sehen, unter ihr der auf dem rechten Bein des Angeklagten liegende Penis des Angeklagten, soweit er nicht von der Hand verdeckt ist, daneben der Hoden des Angeklagten. Auf einem der Fotos kommt T2 Hand von links ins Bild, auf diesem Fotos ist im oberen Rand die blaue Boxershorts zu sehen und im unteren Drittel des Fotos die Beine des Angeklagten. Auf dem anderen Foto ist es genau andersherum, dort kommt die Hand von rechts ins Bild, die Boxershorts befinden sich im unteren, die Beine im oberen Teil des Bildes. Der Angeklagte hat das Handy also zwischen den Fotos gedreht. Als der Angeklagte die Hand des T2 auf seinen Penis legte und diese Szene fotografierte, wusste er, dass es sich bei T2 um ein gerade ein Jahr alt gewordenes Kind handelte. Er nahm diese Handlung vor, um auszuprobieren, ob er hierdurch erregt würde. Ihm war dabei bewusst, dass er am im Frühjahr 2009 durch das Landgericht Essen rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. (…) B. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 21.02.2014 Anlässlich von Ermittlungen gegen den gesondert verfolgten Q1 wurden auf dessen PC unter anderem Protokolle von Internetchats mit dem Angeklagten festgestellt, in welchen sich beide über die Möglichkeiten unterhielten, Aufnahmen vom sexuellen Missbrauch von Kindern zu fertigen und diese gewinnbringend zu vertreiben. Der Angeklagte benutzte dabei den Nicknamen ,C‘. Aus diesen Protokollen ließ sich entnehmen, dass ,C‘ im Chat-Portal L1 den Nicknamen ,…‘ verwendete. Nachdem auf Grund einer gerichtlich angeordneten Überwachung des L1-Profils ,…‘ festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte sich unter diesem Profil einloggte, erfolgte eine erste Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, G-Gasse … in D, am 23.11.2012. Die Auswertung der sichergestellten Datenträger führte zu der Erkenntnis, dass der Angeklagte gezielt nach Gesprächen mit Kindern und/oder Erwachsenen, welche zum Austausch von kinderpornographischen Dateien bereit sind, suchte. Unter anderem wurden Chatprotokolle gesichert, aus denen hervorging, dass der Angeklagte vielfach Dateien versandte und empfing, bei denen es sich zumindest von der Bezeichnung her um kinderpornographische Grafikdateien handelte. Da sie jeweils von einem externen Datenträger hochgeladen bzw. dort gespeichert wurden, konnten weitere Feststellungen zu den Dateien zunächst nicht getroffen werden. Im September 2013 folgten zwei weitere Durchsuchungen, eine davon unter der Anschrift der Zeugin T1 in F, bei der sich der Angeklagte aufhielt. Dort wurden mehrere Datenträgern (USB-Sticks J und M) und Rechner (Netbook T3 und Notebook T3) sichergestellt, auf denen sich kinderpornografische Dateien befanden. Zudem übergab die Schwester des Angeklagten den Ermittlungsbehörden freiwillig einen PC G1, den der Angeklagte ihr zur Verwahrung gab und auf dem ebenfalls kinderpornografisches Material sichergestellt wurde. Der Angeklagte benutzte die kinderpornografischen Bilder und Videos zum Tausch. Er versandte und empfing diese von unterschiedlichen Empfängern und Sendern, wobei er Dateien bei Empfang auf seinen Datenträgern abspeicherte und später weiter versandte. Soweit die Kammer einzelne Tatvorwürfe eingestellt hat, geschah dies, weil die abgebildeten Personen nicht sicher jünger als 14 Jahre alt waren, weil die Abbildungen ohne erkennbare strafrechtliche Relevanz waren, die Dateiinhalte doppelt aufgeführt waren oder weil den aufgeführten Dateien keine Abbildungen zugeordnet werden konnten. Die Gliederung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 21.02.2014 wurde beibehalten und lediglich insoweit ergänzt, als dass statt der Aufzählung einzelner Dateien unter Spiegelstrichen auch die einzelnen Dateien in die Gliederung aufgenommen worden sind. Die Angabe des Fundortes der Abbildungen der Dateiinhalte in den Beweismittelordnern wurde beibehalten. Der Angeklagte hat folgende Dateien auf seinen Datenträgern abgespeichert oder von seinen Datenträgern aus an andere übersandt: 1. Am 00.00.0000 um 12.35 Uhr übersandte der Angeklagte mittels seines später sichergestellten Notebooks T3 unter Nutzung seiner E-Mail-Adresse ,… .de‘ an den unbekannten Nutzer der E-Mail-Adresse ,… .de‘ unter dem Betreff ,…‘ die folgenden kinderpornografischen Bilddateien: a) … .jpg (Bl. 137, 138 d. BMB 03) Mädchen von unter 14 Jahren mit weit gespreizten Beinen, nacktes Geschlechtsteils im Bildmittelpunkt. b) … .jpg (Bl. 137, 140 d. BMB 03) Mädchen von unter 14 Jahren mit nacktem Geschlechtsteil. Das Mädchen sitzt mit gespreizten Beinen auf dem Unterleib eines erwachsenen Mannes, der nicht-erigierte Penis wird an das Geschlechtsteil des Mädchens gepresst. c) … .jpg (Bl. 137, 142 d. BMB 03) Ca. 10jähriges Mädchen, welches sitzend bei weitgespreizten Beinen seinen Slip beiseite zieht und so sein entblößtes Geschlechtsteil dem Betrachter in anreißerischer Weise präsentiert. d) … .jpg (Bl. 137, 143 d. BMB 03) Ca. 6-jähriges Mädchen, das bis auf ein Hundehalsband nackt auf dem Rücken liegt und dessen Arme und Beine derart gefesselt sind, dass die Beine gespreizt angewinkelt sind und so das Geschlechtsteil anreißerisch herausgestellt wird. 2. … .avi (Bl. 103, 110 d. BMB 02) Am 00.00.0000 um 16:12 Uhr speicherte der Angeklagte auf seinem später sichergestellten USB-Stick M die folgende zuvor erhaltene kinderpornografische Videodatei: Ca. 8jähriges Mädchen am Strand, das nackt in sexualbetonter Körperhaltung posiert, stellenweise mit Nahaufnahmen des Geschlechtsteils, stellenweise unter anreißerischer und unnatürlicher Hervorhebung des Geschlechtsteils. 3. Am 00.00.0000 zwischen 16:06 Uhr und 16:24 Uhr speicherte der Angeklagte auf seinen später sichergestellten USB-Sticks M und J die folgenden zuvor erhaltenen kinderpornografischen Grafikdateien ab: a) Videodateien auf dem USB-Stick M: (1) Videodateien, die noch nicht in der polizeilichen I-Datenbank als kinderpornographisch erfasst sind: (…) (b) … .avi (Bl. 102, 109 d. BMB 02) Ca. 12jähriges Mädchen in einer Wohnung, das sich zu Beginn des Videos auszieht und dann nackt in sexualbetonter Körperhaltung posiert, stellenweise unter anreißerischer und unnatürlicher Hervorhebung des Geschlechtsteils. (c) … .avi (Bl. 103, 111 d. BMB 02) Ca. 12jähriges Mädchen in einer Wohnung, das sich zu Beginn des Videos auszieht und dann nackt in sexualbetonter Körperhaltung posiert, stellenweise mit Nahaufnahmen des Geschlechtsteils, stellenweise unter anreißerischer und unnatürlicher Hervorhebung des Geschlechtsteils. (d) … .avi (Bl. 104, 113 d. BMB 02) Ca. 10jähriges Mädchen an einem Seeufer, das sich zu Beginn des Videos auszieht und dann erst im knietiefen Wasser und dann am Strand nackt in sexualbetonter Körperhaltung posiert, stellenweise mit Nahaufnahmen des Geschlechtsteils, stellenweise unter anreißerischer und unnatürlicher Hervorhebung des Geschlechtsteils. (e) … .avi (Bl. 104, 114 d. BMB 02) Ca. 8jähriges Mädchen in einer Wohnung, das nackt in sexualbetonter Körperhaltung posiert, stellenweise mit Nahaufnahmen des Geschlechtsteils, stellenweise auch des Anus, stellenweise mit weit gespreizten Beinen unter anreißerischer und unnatürlicher Hervorhebung des Geschlechtsteils, stellenweise auch des Anus, stellenweise zieht es mit den Händen die Schamlippen auseinander. (…) (2) Videodateien, die bereits in der polizeilichen I-Datenbank als kinderpornographisch erfasst sind: (a) … .avi (Bl. 75, 70 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das erst seinen Finger in die Scheide eines anderen Mädchens einführt und dann den Oralverkehr an dem anderen Mädchen ausführt. (b) … .mpg (Bl. 75, 70 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, an dessen Geschlechtsteil ein erigierter Penis gepresst und gerieben wird. (c) … .mpg (Bl. 76, 70 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren manipuliert an dem Geschlechtsteil eines anderen Mädchens von unter 14 Jahren; Mädchen von unter 14 Jahren manipuliert an seinem eigenen Geschlechtsteil. (d) … .avi (Bl. 78, 71 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren führt Oralverkehr an einem erwachsenen Mann aus; Mädchen von unter 14 Jahren führt Oralverkehr an einem anderen Mädchen von unter 14 Jahren aus; Mädchen von unter 14 Jahren führt seinen Finger in den Anus und die Scheide eines anderen Mädchens von unter 14 Jahren ein. (e) … .avi (Bl. 79, 71 d. BMB 02) Zwei Mädchen von jeweils unter 14 Jahren, die miteinander posieren und ihre Geschlechtsteile manipulieren, teils wechselseitig. (f) … .mpg (Bl. 80, 71 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren in einer Wohnung, das nackt in sexualbetonter Körperhaltung posiert, stellenweise mit Nahaufnahmen des Geschlechtsteils, stellenweise auch des Anus, stellenweise mit weit gespreizten Beinen unter anreißerischer und unnatürlicher Hervorhebung des Geschlechtsteils, stellenweise auch des Anus. (g) … .avi (Bl. 81, 71 d. BMB 02) Zwei Mädchen von jeweils unter 14 Jahren, die wechselseitig ihre Geschlechtsteile und den Anus manipulieren und Oralverkehr aneinander ausführen. (h) … .avi (Bl. 82, 71 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, an dessen Geschlechtsteil ein erigierter Penis gepresst und gerieben wird. (i) … .avi (Bl. 82, 71 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das in der Badewanne sitzend nackt in sexualbetonter Körperhaltung posiert, stellenweise mit Nahaufnahmen des Geschlechtsteils, stellenweise auch des Anus, stellenweise mit weit gespreizten Beinen unter anreißerischer und unnatürlicher Hervorhebung des Geschlechtsteils, stellenweise auch des Anus; Mädchen von unter 14 Jahren, das bis auf eine Augenbinde nackt auf einem Bett posiert und Oralverkehr an einem erwachsenen Mann ausführt. (j) … .avi.wmv (Bl. 83, 71 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt; ca. 6jähriges Mädchen, das Oralverkehr an einem erwachsenen Mann ausführt. b) Bilddateien auf dem USB-Stick J (1) Bilddateien, die bereits in der polizeilichen I-Datenbank als kinderpornographisch erfasst sind: (a) … .jpg (Bl. 33 d. BMB 02) Ca. 10jähriges Mädchen, nackt, das Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt, das Mädchen liegt auf dem Rücken, der Mann über ihr. Der Kopf des Mannes ist unkenntlich gemacht. (b) … .jpg (Bl. 33 d. BMB 02) Ca. 10jähriges Mädchen, nackt, das Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt, das Mädchen liegt auf dem Rücken, der Mann über ihr. Der Kopf des Mannes ist unkenntlich gemacht. (c) … .jpg (Bl. 34 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das auf einem erwachsenen Mann sitzend mit diesem Geschlechtsverkehr ausführt. (d) … .jpg (Bl. 34 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das auf einem erwachsenen Mann sitzend mit diesem Geschlechtsverkehr ausführt. (e) … .jpg (Bl. 34 d. BMB 02) Ca. 10jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, das mit weit gespreizten Beinen sitzt und mit einer Hand die Schamlippen auseinanderzieht. Ein erigierter Penis wird an das Geschlechtsteil des Mädchens herangeführt. (f) … .jpg (Bl. 34 d. BMB 02) Ein Mädchen und ein Junge von jeweils unter 14 Jahren, beide nackt, das Mädchen liegt mit dem Rücken auf dem Bauch eines auf dem Rücken liegenden erwachsenen Mannes und hat die Beine weit gespreizt. Der erigierte Penis des Mannes liegt am Geschlechtsteil des Mädchens an. (g) … .jpg (Bl. 34 d. BMB 02) Ca. 6jähriges Mädchen, nackt, das Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt. (h) … .jpg (Bl. 34 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, mit nacktem Unterleib, in dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes eingeführt wird. (i) … .jpg (Bl. 35 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt. (j) … .jpg (Bl. 35 d. BMB 02) Ca. 5jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, das von einem erwachsenen Mann sexuell motiviert am Oberschenkel nahe des entblößten Geschlechtsteils berührt wird, die Hand geht in Richtung Geschlechtsteil. (k) … .jpg (Bl. 35 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, an dessen Geschlechtsteil ein erigierter Penis gepresst wird, in Nahaufnahme. (l) … .jpg (Bl. 35 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, nackt, an dessen Geschlechtsteil ein erigierter Penis gepresst wird. (m) … .jpg (Bl. 35 d. BMB 02) Ca. 5jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, an dessen Geschlechtsteil ein erigierter Penis gepresst wird. (n) … .jpg (Bl. 35 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, in dessen Geschlechtsteil ein erigierter Penis gepresst wird, in Nahaufnahme. (o) … .jpe (Bl. 36 d. BMB 02) Kind unter 14 Jahren, dessen entblößtes Gesäß in Großaufnahme zu sehen ist. Zwischen die Gesäßhälften wird der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gedrückt. (…) (q) … .jpg (Bl. 36 d. BMB 02)Mädchen von unter 14 Jahren, in dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes eingeführt wird, in Nahaufnahme. (r) … .jpg (Bl. 36 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, an dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gepresst wird. (s) … .jpe (Bl. 36 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, nackt, das mit weit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt und vor dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes in Penetrationsstellung gehalten wird. (…) (u) … .jpe (Bl. 37 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, in dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gedrückt wird, in Nahaufnahme. (…) (w) … .jpe (Bl. 37 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, in dessen Anus der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gedrückt wird, in Nahaufnahme. (…) (y) … .jpg (Bl. 37 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das mit weit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt und vor dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes in Penetrationsstellung gehalten wird. (z) … .jpg (Bl. 37 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, mit entblößtem Unterkörper, in dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gedrückt wird. (a2) … .jpg (Bl. 38 d. BMB 02) Ca. 4jähriges Mädchen, bekleidet schlafend, an dessen Mund der nicht erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gehalten wird. (b2) … .jpg (Bl. 38 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, an dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes in Penetrationsstellung gedrückt wird, in Nahaufnahme. (c2) … .jpg (Bl. 38 d. BMB 02) Ca. 4jähriges Mädchen, nackt, das auf dem Rücken liegt und mit einem auf ihm sitzenden erwachsenen Mann Geschlechtsverkehr ausführt. (d2) … .jpg (Bl. 38 d. BMB 02) Ca. 4jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, mit weit gespreizten Beinen, an dessen Geschlechtsteil der nicht erigierte Penis eines erwachsenen Mannes angelegt wird. (e2) … .JPG (Bl. 38 d. BMB 02) Ca. 4jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, mit weit gespreizten Beinen, in dessen Geschlechtsteil ein erwachsener Mann einen Finger einführt. (f2) … .JPG (Bl. 38 d. BMB 02) Ca. 4jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, das mit weit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt und so sein Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert. Im Bildvordergrund ragt von oben der Penis eines erwachsenen Mannes ins Bild, gerichtet auf das Geschlechtsteil des Mädchens. (g2) … .JPG (Bl. 39 d. BMB 02) Ca. 4jähriges Mädchen, nackt, das auf dem Rücken liegt und mit einem auf ihm sitzenden erwachsenen Mann Geschlechtsverkehr ausführt. (h2) … .JPG (Bl. 39 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, mit gespreizten Beinen, an dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gedrückt wird. Auf dem Unterleib und am Penis befindet sich Sperma. Es handelt sich um eine Nahaufnahme. (i2) … .JPG (Bl. 39 d. BMB 02) Ca. 4jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, das mit angewinkelten Beinen auf der Seite liegt und mit einem erwachsenen Mann Analverkehr ausführt. (j2) … .jpg (Bl. 39 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, mit gespreizten Beinen, dessen Schamlippen von einem erwachsenen Mann mit einer Hand auseinander gezogen werden und an dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes in Penetrationsstellung gehalten wird, in Nahaufnahme. (k2) … .jpg (Bl. 39 d. BMB 02) Ca. 6jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, das über einen erwachsenen Mann hockt und mit diesem Geschlechtsverkehr ausführt. (l2) … .jpg (Bl. 39 d. BMB 02) Ca. 8jähriges Mädchen, das mit den Beinen zum Betrachter mit dem Bauch nach unten auf den Knien und Ellenbogen hockt, die Beine weit gespreizt hat und so ihr Geschlechtsteil und ihr Gesäß in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert. Das Mädchen trägt einen String-Slip, der das Geschlechtsteil des Mädchens unbedeckt lässt. (m2) … .jpg (Bl. 40 d. BMB 02) Ein Kind unbestimmbaren Geschlechts und ein Junge, beide unter 14 Jahren, beide nackt, führen Geschlechtsverkehr miteinander aus. (n2) … .jpg (Bl. 40 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, mit gespreizten Beinen, an dessen Anus der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gedrückt wird. Auf dem Unterleib und am Penis befindet sich Sperma. In Nahaufnahme. (o2) … .jpg (Bl. 40 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, mit nacktem Unterleib, das mit weit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt, so dass sein Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert wird. (p2) … .jpg (Bl. 40 d. BMB 02) Ca. 4jähriges Mädchen, das Oralverkehr an einem erwachsenen Mann ausführt, in Nahaufnahme. (q2) … .jpg (Bl. 40 d. BMB 02) Kleinkind unbestimmbaren Geschlechts, das zwischen den gespreizten Beinen eines erwachsenen Mannes kniet und dessen erigierten Penis dicht vor seinem Gesicht mit einer Hand manipuliert. (r2) … .jpg (Bl. 40 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, das zwischen den gespreizten Beinen eines erwachsenen Mannes kniet und dessen erigierten Penis dicht vor seinem Gesicht mit beiden Händen manipuliert. (s2) … .jpg (Bl. 41 d. BMB 02) Kleinkind unbestimmbaren Geschlechts, das zwischen den gespreizten Beinen eines erwachsenen Mannes kniet. Dieser manipuliert seinen nicht-erigierten Penis dicht vor dem Gesicht des Kleinkindes mit einer Hand. (t2) … .jpg (Bl. 41 d. BMB 02) Kleinkind unbestimmbaren Geschlechts, das Oralverkehr an einem erwachsenen Mann ausführt, in Nahaufnahme. (u2) … .jpe (Bl. 41 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, bekleidet, das vor einem erwachsenen Mann steht, der seinen erigierten Penis direkt vor den geöffneten Mund des Kleinkindes hält. (v2) … .jpe (Bl. 41 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, bekleidet, das vor einem erwachsenen Mann steht und an diesem Oralverkehr ausführt. (vv2) … .jpe (Bl. 41 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, bekleidet, das vor einem erwachsenen Mann steht, der seinen erigierten Penis direkt vor den geöffneten Mund des Kleinkindes hält. (w2) … .jpe (Bl. 41 d. BMB 02) Kleinkind unbestimmbaren Geschlechts, das zwischen den Beinen eines sitzenden Mannes steht oder kniet. Der Mann hält seinen erigierten Penis direkt vor den geöffneten Mund des Kleinkindes. (2) Bilddateien, die noch nicht in der polizeilichen I-Datenbank als kinderpornographisch erfasst sind: (a) … .jpg (Bl. 62 d. BMB 02) Ca. 4jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, das mit dem Bauch nach unten und angewinkelten Beinen auf dem Bett liegt und Geschlechts- oder Analverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt, der hinter ihm kniet. (b) … .jpg (Bl. 63 d. BMB 02)Ca. 4jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, das mit dem Bauch nach unten und angewinkelten Beinen auf dem Bett liegt und Geschlechts- oder Analverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt, der hinter ihm kniet. (c) … .jpg (Bl. 63 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, mit nacktem Unterleib, das mit einem angewinkelten Bein auf der Seite liegt. Der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes wird in Penetrationsstellung an das Geschlechtsteil des Mädchens gepresst. (d) … .jpg (Bl. 63 d. BMB 02) Ca. 4jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, das mit angewinkelten Beinen auf der Seite liegt und mit einem erwachsenen Mann Analverkehr ausführt. (e) … .jpe (Bl. 63 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, an dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gehalten wird. (f) … .jpg (Bl. 63 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das mit weit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt und Geschlechtsverkehr mit einem vor ihm knienden erwachsenen Mann ausführt. (g) … .jpg (Bl. 63 d. BMB 02) Ca. 5jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, das mit angehockten Beinen auf dem Rücken liegt und Geschlechtsverkehr mit einem vor ihm stehenden erwachsenen Mann ausführt. (h) … .jpe (Bl. 64 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, mit nacktem Unterleib, mit gespreizten Beinen, vor dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gehalten wird, in Nahaufnahme. (i) … .jpg (Bl. 64 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, mit heruntergezogener Hose, an dessen Gesäß der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gehalten wird, in Nahaufnahme. (j) … .jpg (Bl. 64 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, mit heruntergezogener Hose, dessen Schamlippen von einem erwachsenen Mann auseinander gezogen werden, in Nahaufnahme. (k) … .jpg (Bl. 64 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, mit heruntergezogener Hose, in dessen Anus der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gedrückt wird, in Nahaufnahme. (l) … .jpg (Bl. 65 d. BMB 02) Mädchen unter 14 Jahren, mit weit gespreizten Beinen, dessen Geschlechtsteil und Anus in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert werden, in Nahaufnahme. (m) … .jpg (Bl. 65 d. BMB 02) Mädchen unter 14 Jahren, mit weit gespreizten Beinen, dessen Geschlechtsteil und Anus in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert werden, in Nahaufnahme. (n) … .jpg (Bl. 65 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, an dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes in Penetrationsstellung gehalten wird. (o) … .jpg (Bl. 65 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt und vor dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gehalten wird. (p) … .JPG (Bl. 66 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt und in dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gepresst wird, in Nahaufnahme. (q) … .jpg (Bl. 66 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt und in dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gepresst wird, in Nahaufnahme. (r) … .jpg (Bl. 66 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, mit heruntergezogener Hose, das mit dem Rücken zum Betrachter nach vorne vorgebeugt steht und zwischen dessen Gesäßhälften der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gedrückt wird, in Nahaufnahme. (s) … .jpg (Bl. 66 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, das mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt und an dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gehalten wird, in Nahaufnahme. (t) … .jpg (Bl. 66 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, an dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gedrückt wird, in Nahaufnahme. (u) … .jpe (Bl. 67 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, mit nacktem Unterleib, an dem ein erwachsener Mann Fingerverkehr ausführt, in Nahaufnahme. (v) … .JPG (Bl. 67 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das mit angezogenen Beinen auf dem Rücken liegt und Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt, in Nahaufnahme. (w) … .JPG (Bl. 67 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, an dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes in Penetrationsstellung gehalten wird, in Nahaufnahme. (x) … .JPG (Bl. 67 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, in dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gepresst wird, in Nahaufnahme. (y) … .JPG (Bl. 67 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, vor dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gehalten wird, auf dem Unterleib des Kleinkindes befindet sich Sperma, in Nahaufnahme. (z) … .JPG (Bl. 67 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das mit weit gespreizten Beinen Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt, in Nahaufnahme. (a2) … .JPG (Bl. 68 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, in dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines Mannes gepresst wird, in Nahaufnahme. (b2) … .JPG (Bl. 68 d. BMB 02) Kind unbestimmbaren Geschlechts von unter 14 Jahren, mit nacktem Unterleib, das auf dem Bauch liegt und an dem ein hinter ihm kniender erwachsener Mann Analverkehr ausführt. (c2) … .JPG (Bl. 68 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, an dem ein erwachsener Mann Analverkehr ausführt und zugleich mit seiner Hand an dem Geschlechtsteil des Kleinkindes manipuliert, in Nahaufnahme. (d2) … .JPG (Bl. 68 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, dessen Schamlippen von einem erwachsenen Mann mit einer Hand auseinander gezogen werden, in Nahaufnahme. (e2) … .JPG (Bl. 68 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das mit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt und an dem ein Erwachsener Fingerverkehr ausführt, in Nahaufnahme. (f2) … .JPG (Bl. 68 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, vor dessen Geschlechtsteil der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes gehalten wird, auf dem Unterleib des Kleinkindes befindet sich Sperma, in Nahaufnahme. 4. … .jpg (Bl. 62 d. BMB 02) Am 00.00.0000 um 19:03 Uhr speicherte der Angeklagte auf seinem später sichergestellten USB-Stick J die folgende zuvor erhaltene kinderpornografische Bilddatei: … .jpg Junge unter 14 Jahren, nackt, mit halb-erigiertem Penis als alleiniges Motiv des Bildes. (…) 6. … .jpg (Bl. 62 d. BMB 02) Am 00.00.0000 um 19:17 Uhr speicherte der Angeklagte auf seinem später sichergestellten USB-Stick J die folgende zuvor erhaltene kinderpornografische Bilddatei: … .jpg Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, mit gespreizten Beinen und dem Geschlechtsteil im Bildmittelpunkt. 7. Am 00.00.0000 zwischen 00:22 Uhr und 00:26 Uhr speicherte der Angeklagte auf seinem später sichergestellten USB-Stick J die folgenden zuvor erhaltenen kinderpornografischen Bilddateien: a) … .JPG (Bl. 60 d. BMB 02) Mädchen und Junge von jeweils unter 14 Jahren, nackt, die miteinander Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung ausführen. b) … .JPG (Bl. 60 d. BMB 02) Mädchen und zwei Jungen von jeweils unter 14 Jahren, alle nackt, einer der Jungen führt Oralverkehr bei dem anderen Jungen aus, dieser andere Junge hat seine Hand auf das Geschlechtsteil des Mädchens gelegt. c) … .JPG (Bl. 61 d. BMB 02) Zwei Jungen von jeweils unter 14 Jahren, beide nackt, einer der Jungen führt Analverkehr an dem anderen Jungen aus, der dafür auf ihn sitzt, ein erwachsener Mann mit unkenntlich gemachtem Gesicht hält seinen Penis an den Penis des sitzenden Jungen. d) … .JPG (Bl. 61 d. BMB 02) Zwei Jungen von jeweils unter 14 Jahren, beide nackt, einer der Jungen führt Oralverkehr an einem erwachsenen Mann mit unkenntlich gemachtem Gesicht aus und zugleich Handverkehr an dem anderen Jungen. e) … .JPG (Bl. 61 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das auf der Seite liegend mit abgespreiztem Bein Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt. f) … .JPG (Bl. 61 d. BMB 02) Zwei Jungen von jeweils unter 14 Jahren, beide nackt, einer der Jungen führt Analverkehr an dem anderen Jungen aus, der dafür auf ihm sitzt, ein erwachsener Mann mit unkenntlich gemachtem Gesicht hält seinen Penis an den Penis des sitzenden Jungen. g) … .JPG (Bl. 61 d. BMB 02) Zwei Jungen von jeweils unter 14 Jahren, beide nackt, einer der Jungen führt Oralverkehr an dem anderen Jungen aus, während ein erwachsener Mann mit unkenntlich gemachtem Gesicht Analverkehr an ihm ausführt. h) … .jpg (Bl. 61 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das auf der Seite liegt und ein Bein aufgestellt hat, so dass das Geschlechtsteils in anreißerischer Weise in den Bildvordergrund gerät. 8. … .JPG (Bl. 99 d.BMB 02) Am 00.00.0000 um 18:56 Uhr speicherte der Angeklagte auf seinem später sichergestellten USB-Stick M die folgende zuvor erhaltene kinderpornografische Bilddatei: … .JPG Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, mit weit gespreizten Beinen, so dass sein Geschlechtsteil in den Fokus gerät, im Bildvordergrund ein erigierter Penis. (…) 12. … .jpg (Bl. 73 d. BMB 02) Am 00.00.0000 um 17:57 Uhr speicherte der Angeklagte auf seinem später sichergestellten USB-Stick M die folgende zuvor erhaltene kinderpornografische Bilddatei: … .jpg Ca. 10jähriges Mädchen, nackt, das mit Blickrichtung zur Kamera mit gespreizten Beinen sitzt und die Schamlippen auseinanderzieht, so dass es sein Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert. 13. Am 00.00.0000 zwischen 04:28 Uhr und 04:29 Uhr speicherte der Angeklagte auf seinem später sichergestellten USB-Stick M die folgenden zuvor erhaltenen kinderpornografischen Bilddateien: a) … .jpg (Bl. 73 d. BMB 02) Ca. 6jähriges Mädchen, nackt, das mit dem Gesicht nach unten auf Knien und Ellenbogen hockt und von einem hinter ihm stehenden erwachsenen Mann mit dessen Penis vaginal penetriert wird. b) … .JPG (Bl. 73 d. BMB 02) Ca. 6jähriges Mädchen, mit hochgezogenem Oberteil, ansonsten nackt, das mit gespreizten Beinen auf den Rücken liegt und dem ein erwachsener Mann seinen erigierten Penis in Penetrationsstellung an das Geschlechtsteil presst. c) … .jpg (Bl. 98 d. BMB 02) weibliches Kleinkind, mit nackten Unterleib, das auf dem Rücken liegt und die Beine weit gespreizt hat. Ein erwachsener Mann presst seinen Penis in Penetrationsstellung an das Geschlechtsteil des Kleinkindes, auf dessen Geschlechtsteil und Bauch sich Sperma befindet. 14. … .jpg (Bl. 95 d. BMB 02) Am 00.00.0000 um 22:34 Uhr speicherte der Angeklagte auf seinem später sichergestellten USB-Stick M die folgende zuvor erhaltene kinderpornografische Bilddatei: … .jpg Weibliches Kleinkind, nackt, das auf den Rücken liegt und die Beine weit gespreizt hat. Ein erwachsener Mann hält seinen erigierten Penis vor das Geschlechtsteil des Kleinkindes, auf dessen Geschlechtsteil und Bauch sich Sperma befindet. 15. Am 00.00.0000 zwischen 17:26 Uhr und 17:47 Uhr speicherte der Angeklagte auf seinem später sichergestellten USB-Stick M die folgenden zuvor erhaltene kinderpornografischen Bilddateien: a) … .jpg (Bl. 95 d. BMB 02) Weibliches Kleinkind, nackt, dessen Geschlechtsteil und Anus in Großaufnahme das alleinige Motiv des Bildes darstellen. b) … .jpg (Bl. 99 d. BMB 02) Ca. 8jähriges Mädchen, nackt, das eine Brücke schlägt und dabei sein Geschlechtsteil im Bildmittelpunkt dem Betrachter präsentiert. 16. Am 00.00.0000 zwischen 18:33 Uhr und 18:34 Uhr speicherte der Angeklagte auf seinem später sichergestellten USB-Stick M die folgenden zuvor erhaltenen kinderpornografischen Bilddateien: a) … .jpg (Bl. 73 d. BMB 02) Mädchen unter 14 Jahren, mit entblößtem Unterleib, an dem ein erwachsener Mann Geschlechtsverkehr ausführt. (…) c) … .jpg (Bl. 72 d. BMB 02) Ca. 10jähriges Mädchen, nackt, das Oralverkehr an einem erwachsenen Mann ausführt. 17. Am 00.00.0000 zwischen 13:44 Uhr und 14:08 Uhr speicherte der Angeklagte auf seinem später sichergestellten USB-Stick M die folgenden zuvor erhaltenen kinderpornografischen Videodateien: a) … .mpg (Bl.85, 71 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt. b) … .avi (Bl. 85, 71 d. BMB 02) Ca. 6jähriges Mädchen, das Oralverkehr und Geschlechtsverkehrs mit einem erwachsenen Mann ausführt. c) … .avi (Bl. 86, 71 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, an dessen Geschlechtsteil mit der Hand manipuliert wird; Mädchen von unter 14 Jahren, das nackt auf einem Bett posiert. d) … .avi (Bl. 87, 71 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, in dessen Geschlechtsteil und Anus ein erwachsener Mann seine Finger einführt; zwei Mädchen von jeweils unter 14 Jahren, beide nackt, die Oralverkehr aneinander ausführen. e) … .avi (Bl. 88, 72 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das Oral- und Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt. f) … .avi (Bl. 89, 72 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt. g) … .avi (Bl. 90, 72 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt. h) … .mpg (Bl. 91, 72 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das Handverkehr an einem erwachsenen Mann ausführt und sein eigenes Geschlechtsteil manipuliert; Mädchen von unter 14 Jahren, das Geschlechtsverkehr und Oralverkehr an einem erwachsenen Mann ausführt. i) … .avi (Bl. 92, 72 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das Oralverkehr an einem erwachsenen Mann ausführt und in dessen Anus ein Gegenstand eingeführt wird. j) … .avi (Bl. 93, 72 d. BMB 02) Ca. 8jähriges Mädchen, das Oralverkehr an und Analverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt. k) … .wmv (Bl. 93, 72 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, das Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann ausführt. (…) 27. … .avi (Bl. 16, 44 d. BMB 03) Am 00.00.0000 zwischen 20.07 Uhr und 20:10 Uhr übersandte der Angeklagte mittels des Netbook T3 unter Nutzung seines T4-Profils ,…‘ an den unbekannten Nutzer des T4-Profils ,…‘ die folgende kinderpornografische Videodatei [1] : … .avi Mädchen von unter 14 Jahren, das mit einem Bademantel und einer Jogginghose bekleidet ist, die Hose auszieht und an seinem nackten Geschlechtsteil manipuliert. (…) 32. Am 00.00.0000 um 23:13 Uhr übersandte der Angeklagte mittels des Netbook T3 unter Nutzung seines T4-Profils ,…‘ an den unbekannten Nutzer des T4-Profils ,…‘ die folgenden kinderpornografischen Bilddateien: a) … .jpg (Bl. 20, 58 d. BMB 03) Ca. 6jähriges Mädchen, mit nacktem Unterleib, das mit dem Gesicht zum Betrachter auf den Beinen eines erwachsenen Mannes sitzt und dessen Penis mit beiden Händen manipuliert. b) … .jpg (Bl. 20, 58 d. BMB 03) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das mit dem Blick zum Betrachter mit aufgestützten Ellenbogen auf dem Rücken liegt und die Beine weit gespreizt hat, so dass es sein Geschlechtsteil auf anreißerische und unnatürliche Weise dem Betrachter präsentiert. c) … .jpg (Bl. 21, 58 d. BMB 03) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das mit dem Oberkörper nach unten auf Knien und Händen hockt, die Beine zum Betrachter, so dass es sein Gesäß und sein gut zu erkennendes Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert. d) … .jpg (Bl. 21, 58 d.BMB 03) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das mit den Beinen zum Betrachter auf dem Rücken liegt und ein Bein auf die Brust zieht, so dass es sein Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert. e) … .jpg (Bl. 22, 58 d.BMB 03) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das mit weit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt und so sein Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert. 33. … .jpg (Bl. 89, 91 d. BMB 03) Am 00.00.0000 um 00.33 Uhr übersandte der Angeklagte mittels des Notebook T3 unter Nutzung seines T4-Profils ,…‘ an den unbekannten Nutzer des T4-Profils ,…‘ die folgende kinderpornografische Bilddatei: … .jpg Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das mit weit gespreizten Beinen halb auf dem Rücken liegt und so sein Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert. Der Angeklagte wusste bei den Bild- und Videodateien, die er per E-Mail oder per T4 an andere Personen übersandte, jeweils um den Inhalt der Dateien, er hatte erkannt, dass es sich jeweils um kinderpornografisches Material handelte.Bei den Bild- oder Videodateien, die er selbst auf seinen Datenträgern speicherte, hatte der Angeklagte jeweils die Erwartung, dass diese kinderpornografisches Material enthalten. Er sah sich die Bild- und Videodateien auch nach dem Erhalt jeweils an und sah seine Erwartung jeweils bestätigt. C. Feststellungen im Übrigen Darüber hinaus hatte der Angeklagte in dem Zeitraum vom 26. bis 28.09.2011 und am 10.10.2011 einen intensiven Chatkontakt. Es handelt sich um einen Chat, den der Angeklagte unter dem Nicknamen ,C‘ mit dem gesondert verfolgten Q1, dieser unter dem Nicknamen ,N‘, geführt hat. In diesem Chat präsentiert sich der Angeklagte gegenüber dem Q1 als Mitglied eines ,Clubs‘, der deutschlandweit „Kinder zum ficken anbietet“, und zwar ,testet‘ der Angeklagte die Kinder von hiermit einverstanden Eltern, indem er Sex mit ihnen hat, und nimmt die getesteten Kinder dann in einen Katalog auf. ,Kunden‘ würden sich dann bei ihm melden und er könnte dann ein zu den Vorlieben des Kunden passendes Kind heraussuchen. Dieses hole er dann bei den Eltern ab und bringe es in ein Hotel etwa, wo der Kunde dann gegen Geld über das Kind verfügen könne. Zudem drehe der Angeklagte gegen Geld Kindesmissbrauchs-Videos. Der Angeklagte verhielt sich so, als wolle er den Q1 als ,Tester‘ für den Club anwerben. Diese Darstellung entspringt der reinen Fantasie des Angeklagten, die sich im Laufe des Chats durch das bedingungslose Einsteigen des Q1 auf das Szenario hochgeschaukelt hat. So schrieb der Angeklagte etwa ,du brauchst die kleinen aber auch nicht fragen wenn du ficken willst nimmst dir dann einfach eine‘ […] ,wenn du ein ‚nein‘ von ihnen akzeptierst wirst du nicht zum schuss kommen‘. Im weiteren Verlauf antwortete der Angeklagte auf die Frage Q1 ,L2 drehste da überhaupt noch vids mit ihr?‘ mit ,nein, mit ihr hab ich noch nie welche gemacht / das zwischen L2 und mir ist bisschen was anderes / die kleine liebt mich abgöttisch und kann es nie erwarten an meinen schwanz zu kommen‘. An anderer Stelle kommt das Gespräch erneut auf ,L2‘: ,L2 kommt morgens sogar zu mir und ich muss ihr in den mund pinkeln sie findet es zwar ecklig macht es aber ohne zu meckern / eine größere ernidrigung gibt es für ein Mädchen nicht mehr‘. Weiter hervorhebenswert ist folgende Passage: Angeklagter: ,glaub mir wenn die kleine unter dir weint vor schmerzen das spornt dich noch mehr an‘ Q1: ,bisschen weinen reicht?’ Angeklagter: ,du weisst du hast die macht über sie und kannst mit ihr machen was du willst na die weinen dann nicht aus lust oder langer weile und stellen kann man sowas nicht‘ Q1: ,ich mag alles nur nicht ganz hart‘ Angeklagter: ,naja schlagen und sowas nicht aber du musst dann schon fest zusto- ßen‘ Q1: ,ja hart aber fair‘ […] Angeklagter: ,wir benutzen die kleinen um unseren Trib zu befriedigen da ist nix fair‘ .“ III. In der neuerlichen Hauptverhandlung hat die Kammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen: 1. Allgemeiner Werdegang Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 43-jährige Angeklagte wurde in D als fünftes oder sechstes Kind geboren. Der Familienname lautete „C1“. Als sein Vater mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammenzog, nahm er den damals etwa einjährigen Angeklagten mit. Alle seine Geschwister wurden damals zur Adoption freigegeben. Die genauen Hintergründe kennt der Angeklagte nicht. Etwa 35 Jahre lang hatte er keinen Kontakt zu seinen Geschwistern, dann fand er sie nach und nach wieder. Zusammen mit seinen Halbgeschwistern, die aus der weiteren Ehe seiner Mutter hervorgingen, waren es insgesamt neun Kinder. Seine leibliche Mutter lernte der Angeklagte erst im Alter von 35 Jahren kennen. Trotz sporadischer Treffen schaffte er es aber nicht, zu ihr eine Beziehung aufzubauen. Sein leiblicher Vater war bereits vor der deutschen Wiedervereinigung gestorben. Im Alter von fünf Jahren kam der Angeklagte in eine Adoptivfamilie in der Nähe von M1. Er erhielt damals den Familiennamen „S“. Der Adoptivvater war technischer Zeichner und die Adoptivmutter arbeitete in der Produktion des Betriebes, für den auch der Adoptivvater tätig war. Der Angeklagte empfand die Zeit bei den Adoptiveltern als nicht schön. Er hatte den Eindruck, dass er lediglich deshalb in die Adoptivfamilie aufgenommen wurde, weil seine Adoptivschwester, die bereits vor ihm adoptiert worden war, sich einen Bruder wünschte. Er kam sich als ihre „Spielpuppe“ vor und hatte das Gefühl, dass ihm immer die Schuld zugeschoben wurde, wenn es in der Adoptvifamilie Ärger gab. Er erhielt von den Adoptiveltern, vor allem von der Adoptivmutter, sporadisch auch Schläge. In der Nähe von M1 besuchte der Angeklagte einen Kindergarten. Etwa sechsjährig wurde er 1978 eingeschult. Im Alter von 15 Jahren zog er erstmals von zu Hause aus und wohnte bei seiner damaligen Freundin im Nachbarort. Er besuchte die polytechnische Oberschule, wo er nach der achten Klasse einen Hauptschulabschluss erreichte. In der Absicht, möglichst zeitnah eigenes Geld zu verdienen, entschied sich der Angeklagte dagegen, einen Realschulabschluss anzustreben. Nach dem Schulabschluss nahm er eine zweijährige Ausbildung zum Werkzeugschlosser auf, die er 1988 abschloss. Sein Adoptivvater war damals der Leiter der Abteilung, in welcher der Angeklagte die Berufsausbildung absolvierte. Der Angeklagte wurde von dem Ausbildungsbetrieb übernommen, wo er bis kurz vor der Deutschen Einheit als Werkzeugschlosser arbeitete. Zu seinem 2006 verstorbenen Adoptivvater hatte der Angeklagte eine bessere Beziehung als zur Adoptivmutter, die 2009 verstarb. Bis zu deren Tod hielt der Angeklagte Kontakt zu seinen Adoptiveltern, allerdings ohne dass sich zwischen ihnen jemals eine harmonische Beziehung entwickelte. Die Kontakte zu seinen Geschwistern und seiner Adoptivschwester brachen ab, nachdem der Angeklagte straffällig wurde. Nach der Wiedervereinigung zog er – einem Freund folgend – nach I1. Dort arbeitete der Angeklagte drei Jahre lang im Einzelhandel in einem Supermarkt. Während dieser Zeit wohnte er bei dem Freund, der ihn auf die Idee brachte, nach I1 zu ziehen. Der Freund war homosexuell und lebte gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Er bekundete auch sexuelle Absichten gegenüber dem Angeklagten, der sich hierauf aber nicht einlassen wollte. Weil dies des Öfteren zu Streitereien führte, zog der Angeklagte schließlich aus I1 weg zu seiner Adoptivschwester nach G2, wo er bis 2006 lebte. 1995/1996 heiratete er zum ersten Mal. Die Ehe hielt aber nur drei Jahre an und der Angeklagte empfand keine Liebe für seine Ehefrau. 1998 erlitt er ein Spontanpneumothorax, dessen Ursache unklar blieb und der jederzeit wieder auftreten kann. 2002 heiratete der Angeklagte erneut. Damals nahm er den Familiennamen seiner Ehefrau C2 an, den er bis heute trägt. Aus der Ehe ging im Dezember 2002 der gemeinsame Sohn hervor. Die Ehe wurde 2006 geschieden. Die Mutter nahm das Kind an sich und sie zogen in das Vogtland. Der Angeklagte hatte in der Zeit nach der Trennung zunächst noch regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn. Danach gestaltete sich der Kontakt nur noch sporadisch; während der Haftzeit brach er schließlich ganz ab. Die Inhaftierung erfolgte am 11. Februar 2008 und dauerte bis zum 28. September 2010 an. Während seiner Zeit in G2 ging der Angeklagte verschiedenen Beschäftigungen nach. Unter anderem arbeitete er für den Großhandel „N1“ im Lager und als Staplerfahrer. Zudem war er auch in einer Spedition angestellt und über ein Leiharbeitsunternehmen kam er zu einem Autozubehörhersteller. Arbeitslos war der Angeklagte nie über einen längeren Zeitraum. In der Zeit in G2 hatte er eine Lebensgefährtin, die aus F kam. Sie zog 2005 zu ihm. Als der Angeklagte 2006 arbeitslos wurde, zogen beide nach F. Dort kam er über ein Leiharbeitsunternehmen an eine Anstellung als Staplerfahrer. Diese Tätigkeit übte er bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2008 aus. Auch während der Inhaftierung arbeitete der Angeklagte. Nach der Haftentlassung fand er in D eine auf ein Jahr befristete Anstellung. Dort arbeitete er ca. eineinhalb Jahre als Produktionshelfer. Der Vertrag wurde mangels weiteren Bedarfs infolge der Abarbeitung der Aufträge nicht verlängert. Damit verlor der Angeklagte Ende Februar 2013 seine Anstellung und zog im März/ April wieder nach F zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin T1, der Mutter der Nebenkläger. 2. Sozial- und Sexualleben Erste sexuelle Erlebnisse musste der Angeklagte im Alter von neun Jahren über sich ergehen lassen. Damals nahm ein Onkel aus der Adoptivfamilie über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren immer wieder an dem Angeklagten sexuelle Handlungen vor. Der Angeklagte sieht dies bis heute allerdings nicht als ihn belastende sexuelle Übergriffe an, sondern er idealisiert den Onkel aus der Adoptivfamilie vielmehr als die einzige positive Bezugsperson. Soweit er diesbezüglich im Nachhinein Ekel empfindet, ist dies ausschließlich das Ergebnis der kognitiven, nicht aber der emotionalen Auseinandersetzung mit dieser Thematik. 14jährig hatte er weitere sexuelle Erfahrungen mit einem Mann namens Q2, der seinerzeit bereits älter als 40 Jahre war. Damals befand sich der Angeklagte bei seiner Freundin in M1 zu Besuch. Es kam zu einem Streit und er wollte nach Hause fahren. Am Bahnhof wurde er von Q2 angesprochen. Er fragte den Angeklagten, der gerade eine Flasche Bier an einer Losbude gewonnen hatte, ob er einen Flaschenöffner bräuchte und anschließend entwickelte sich zwischen beiden ein Gespräch. Im Verlauf der Unterhaltung bot Q2 dem Angeklagten an, mit ihm nach Hause zu kommen. Darauf ließ sich der Angeklagte ein. Dort befriedigte Q2 den Angeklagten mit der Hand und oral, wobei der Angeklagte heute nicht mehr sagen kann, ob das einvernehmlich oder gegen seinen Willen geschah. Analverkehr wurde nicht durchgeführt und der Angeklagte fasste Q2 zunächst auch nicht an. Obwohl der Angeklagte Schamgefühle hatte, hatte er nicht den Mut, die sexuellen Offerten abzulehnen oder zu beenden. Der Kontakt zu Q2 bestand länger und zu Intimitäten kam es über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr. Die Freundschaft bestand danach noch insgesamt zwei Jahre. Über Q2 lernte der Angeklagte noch zwei andere Männer kennen, die ebenfalls jugendliche Männer attraktiv fanden. Etwa zur gleichen Zeit hatte der Angeklagte den ersten Geschlechtsverkehr mit einem ein Jahr jüngeren und damit 13-jährigen Mädchen, mit dem er dann zwei Jahre zusammen war. Er klärte sich selbst sexuell über Zeitschriften und entsprechende „Experimente“ mit seiner Freundin auf. Die Beziehung endete einvernehmlich, weil die Entfernung zwischen den Wohnorten mit ca. 45 km zu groß war und er mit W, der Freundin aus dem Nachbarort, zu der er im Alter von 15 Jahren zog, eine neue Freundin fand. Diese auch sexuelle Beziehung währte etwa drei Jahre. W war ein Jahr jünger als der Angeklagte und nahm die „Antibaby-Pille“. Der Angeklagte war in dieser Zeit an den Wochenenden vorwiegend bei Q2. Wenn er seine in M1 wohnende Freundin besucht hatte, ging er anschließend bei Q2 vorbei, um dort Intimitäten auszutauschen, wobei er Q2 nie befriedigte, sondern nur sich von ihm befriedigen ließ. Über Q2 lernte der Angeklagte B kennen, der etwas jünger war als Q2 und dem Angeklagten noch mehr Aufmerksamkeit schenkte als dieser. Beispielsweise wurden gemeinsame Ausflüge gemacht, die B dann ebenso wie die Verpflegung bezahlte. Der Angeklagte empfand dies als eine Art väterliche Zuneigung. Er löste sich schließlich von Q2 und konzentrierte sich auf B, weil er das Gefühl hatte, dass es B weniger auf das Sexuelle ankam. B nahm an dem Angeklagten nie sexuelle Handlungen vor. Mit ihm ist er auch heute noch befreundet. Die Beziehung zu W endete, nachdem W sich in der Zeit, in der der Angeklagte in I1 nach einer Anstellung suchte, auf einen anderen Mann eingelassen hatte. Auch mit W ist der Angeklagte heute noch in Kontakt. In I1 hatte der Angeklagte zunächst keine feste Beziehung, aber gelegentlich sexuelle Kontakte, etwa zu Arbeitskolleginnen. Der damals 18-jährige Angeklagte empfand es in dieser Zeit als schwierig, eine länger dauernde Beziehung mit einer Frau einzugehen, weil sein etwa Mitte/ Ende 30 Jahre alter Mitbewohner eifersüchtig war. Zwischen ihm und dem Angeklagten kam es aber nie zu sexuellen Handlungen. Nachdem der Angeklagte nach G2 gezogen war, war er zunächst nicht in einer Beziehung. Er lernte dann aber über einen Bekannten die damals 15-jährige N2 kennen, mit der er etwa ein halbes Jahr lang in einer Partnerschaft lebte. N2 wohnte bei ihrem Vater, der wegen des Altersunterschieds gegen die Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten war und sie schließlich seiner Tochter untersagte. Die Beziehung scheiterte daraufhin und danach besserte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und N2 Vater. Die nächste Freundin des Angeklagten hieß U. Mit ihr war er drei Jahre lang zusammen, ohne dass man zusammen wohnte. U lebte zunächst bei ihrer Großmutter. Als ihre Oma verstorben war, kam sie in einem Frauenhaus oder Mädchenwohnheim unter. Die Beziehung wurde von dem Angeklagten und U als ernsthafte Verbindung empfunden, die über sexuelle Kontakte hinausging. Als der Angeklagte 23 oder 24 Jahre alt war, ging die Beziehung dann aber doch zu Ende, worüber der Angeklagte im Nachhinein froh war, weil er seinen erforderlichen Freiraum als durch U zu sehr eingeengt ansah. Anschließend hatte er noch einmal eine Beziehung mit einer Frau namens N2, die damals 17 oder 18 Jahre alt war. Der Angeklagte lehnte ihre Eltern ab und fühlte sich umgekehrt auch von ihnen und vor allem durch den Vater abgelehnt. Die Eltern hatten einen Campingplatz am Rhein. In dem dortigen Wohnwagen hatte der Angeklagte mit N2 Geschlechtsverkehr, wobei N2 Schwestern zuschauten, was den Angeklagten besonders erregte. Die Schwestern informierten ihre Eltern hiervon und die Eltern erstatteten gegen den Angeklagten eine Anzeige. Dieser Sachverhalt führte 2001 zur ersten Verurteilung des Angeklagten (hierzu sogleich 3. a). Um das Jahr 2000 herum passierte es, dass sich der Angeklagte erstmals Kinderkörper vorstellte und diese sexuelle erregend fand. In dieser Zeit hielt er sich oft am See auf und beim Baden fielen ihm herumtobende Mädchen auf, von deren Körpern er sich erotisch angezogen fühlte. Beim Geschlechtsverkehr stellte er sich zwar nie Kinderkörper vor. Wenn er sich aber in der Folgezeit kinderpornografische Fotos oder Videos anschaute, erregte ihn das und er befriedigte sich dabei sporadisch auch selbst. Hierbei stimulierten ihn am meisten 12/13-jährige Mädchen, weil er bei diesen schon leichte frauliche Rundungen sah. Kindlich vorpupertäre Körper fand er am erregendsten, wobei es ihm vorwiegend auf zarte Haut und leichte Schambehaarung ankam. Mit Ende 20/ Anfang 30 wurde ihm klar, dass er ein Problem in Richtung Pädophilie hatte, wobei er davon überzeugt war, dass er keinen Geschlechtsverkehr mit Kindern haben könnte. Nachdem sich die zweite Ehefrau des Angeklagten von ihm getrennt hatte, lernte er die 16-jährige O kennen, mit der er zwar keine feste Beziehung, aber sexuelle Kontakte hatte. Die Affäre dauerte etwa ein halbes Jahr. O wohnte damals noch bei ihren Eltern und ging noch zur Schule. Der Angeklagte stufte O aber als deutlich reifer ein, als es ihr damaliges Alter vermuten ließ. Zudem fand er bei ihr nach der Trennung von seiner Ehefrau moralische Unterstützung. Die sexuellen Erlebnisse mit ihr und mit W fand der Angeklagte in der Rückschau am besten. Zu beiden Frauen hält er auch heute noch Kontakt. 2003 kam der Angeklagte als etwa 31-Jähriger mit D2 zusammen, die damals 16 Jahre alt war. Die Beziehung hielt ca. dreieinhalb Jahre und war durch häufigen Geschlechtsverkehr, auch an öffentlichen Örtlichkeiten, geprägt. Letztlich fühlte sich der Angeklagte – wie bereits in der Beziehung mit U – zu eingeengt. Die Arbeit sah er deshalb damals als eine Art Fluchtraum an, den er gerne nutzte. Deshalb musste er sich auch des Öfteren durch seine Partnerin vorhalten lassen, dass er zu viel arbeite. 2004 wurde ihm seitens der Polizei empfohlen, sich an ein Männerzentrum zur Durchführung von rückfallpräventiven therapeutischen Maßnahmen zu wenden. Ihm war die Vereinbarung eines Termins allerdings zu aufwendig. Später begab er sich schließlich doch in eine Therapie bei Herrn I2 vom J1 e. V., die er allerdings entgegen einer Bewährungsauflage vom 29. September 2005 vorzeitig beendete. 2007 kam es erneut zu sexuell motivierten Aktionen des Angeklagten mit Kindern. Damals tobte er mit zwei Mädchen im Alter von acht und zehn Jahren in einem Bett herum. Als dann ein 13-jähriges Mädchen hinzukam, zog der Angeklagte es aus. Er fasste die Mädchen beim Herumtoben am Po, aber nicht am Geschlecht an. Er bekam dabei eine Erektion. Ein anderes Mal befand er sich mit den beiden jüngeren Mädchen in einer Badewanne, wobei er erregt war, aber keine Erektion hatte. Die Eltern der Kinder brachten den Vorfall in der Badewanne zur Anzeige. Der Angeklagte wurde wegen dieser Vorfälle schließlich 2009 durch das Landgericht Essen strafrechtlich belangt. 3. Vorstrafen und aktuelle Entwicklungen Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: a) Am 13. Dezember 2001 wurde er durch das Amtsgericht St. Goar rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Zusätzlich wurde ihm das Verbot auferlegt, Jugendliche zu beschäftigen, zu beaufsichtigen, anzuweisen und auszubilden. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgenden Feststellungen getroffen: „ Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten fest, dass dieser am 00.00.0000 der damals 13-jährigen A und der damals 11-jährigen A1 (geb. 00.00.0000) auf deren mehrfach zuvor geäußerten Bitten hin erlaubte, zu ihm in den Wohnwagen zu kommen, um ihm und seiner damaligen Verlobten N2, die Schwester der beiden Zeuginnen, beim Geschlechtsverkehr zuzusehen. “ b) Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2003 wurde der Angeklagte wegen Verbreitung und Besitzes kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Das Urteil ist am 06. Mai 2003 rechtskräftig geworden. Die Feststellungen zur Sache lauten wie folgt: „ Der nicht vorbestrafte Angeklagte tauschte im März 2001 mit dem gesondert verfolgten B1 etwa 12 bis 15 kinderpornographische Bilder im Internet unter dem Pseudonym ‚…‘. Außerdem befanden sich auf den beiden Festplatten seiner PC-Zentraleinheit N3 etwa 410 gelöschte kinderpornographische Bilddateien, die weibliche Kinder bei geschlechtlichen Handlungen wie Geschlechtsverkehr, Oral- und Analverkehr zeigten. Diese Bilddateien konnten rekonstruiert werden. Schließlich hatte der Angeklagte von August bis Oktober 2000 einige kinderpornographische Bilder von Disketten, die ihm eine unbekannt gebliebene Frau zur Verfügung gestellt hatte, auf CDs gebrannt .“ c) Mit Beschluss vom 05. September 2003 bildete das Amtsgericht Frankfurt am Main aus den beiden vorgenannten Verurteilungen nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 €. Rechtskraft trat am 29. September 2003 ein. d) Wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften wurde der Angeklagte am 15. April 2005 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die (zuletzt: Strafmaß-)Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht Frankfurt am Main am 29. September 2005 – rechtskräftig seit jenem Tag – das erstinstanzliche Urteil insoweit ab, dass es die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit sollte bis 28. September 2008 andauern. Der Angeklagte erhielt die Bewährungsauflage, die bei I2 vom J1 e. V. angefangene Therapie für mindestens ein Jahr fortzusetzen. Er brach sie schließlich dennoch ab, weil er der Ansicht war, dass sie nutzlos sei. Zur Sache hat das Amtsgericht die – für die Berufungskammer schließlich bindenden – folgenden Feststellungen getroffen: „ Auf Grund einer wegen Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten am 14.11.2003 wurden u. a. ein PC J2 sowie 10 CD-Roms sichergestellt. Die Auswertung dieser Gegenstände ergab, dass sich mehrere hundert Dateien mit kinderpornografischem Inhalt auf der Festplatte und den CD-Roms befanden. Bei den Dateien handelt es sich sowohl um Bild- als auch um Film-und Textdateien. Die Bilder und Videosequenzen zeigen hauptsächlich weibliche Kinder, zum großen Teil beim Oral- und Vaginalverkehr mit erwachsenen Männern. Als beispielhafte Beschreibung der inkriminierten Bilddateien sind die nachfolgenden Bilder heranzuziehen: CD 1: Bild … .JPG zeigt ein 8-jähriges Mädchen, das bei einem erwachsenen Mann den Oralverkehr ausführt und gleichzeitig selbst einen Gegenstand in ihr Geschlechtsteil einführt. Bild … .JPG zeigt ein 10-jähriges Mädchen, das mit gespreizten Beinen ihr Geschlechtsteil anreißerisch in den Bildmittelpunkt rückt. Bild … .JPG zeigt den Oralverkehr bei einem Jugendlichen oder Erwachsenen durch ein etwa 6-jähriges Mädchen. CD 2: Bild … .jpg zeigt zwei 8-jährige Jungen, die jeweils ihr Geschlechtsteil anreißerisch in den Bildmittelpunkt rücken. Bild … .jpg zeigt drei 12-jährige asiatische Mädchen, von denen zwei Oralverkehr bei einem Mann ausführen. CD 3: Bild … .JPG zeigt die Penetration eines kindlichen weiblichen Körpers durch das Glied eines Erwachsenen. Bild … .jpg zeigt ein 10-jähriges Mädchen, das mit gespreizten Beinen ihr Geschlechtsteil in den Mittelpunkt stellt. Bild … JPG zeigt die Penetration eines kindlichen weiblichen Körpers durch das Glied eines Erwachsenen. Bild … JPG zeigt den Oralverkehr bei einem erwachsenen Mann durch ein etwa 5-jähriges Kind. CD 4: Bild … JPG zeigt ein 6-jähriges Mädchen, das mit gespreizten Beinen anreißerisch ihr Geschlechtsteil in den Bildmittelpunkt rückt. Bild … JPG zeigt ein 6-jähriges Mädchen, das Oralverkehr bei einem erwachsenen Mann durchführt. Bild … JPG zeigt den Oralverkehr bei einem erwachsenen Mann durch ein 6-jähriges Mädchen. Bild … JPG zeigt ein 8-jähriges Mädchen, auf dessen Körper sich Sperma befindet. Bild … JPG zeigt den Oralverkehr bei einem erwachsenen Mann durch ein 6-jähriges Mädchen. Bild … JPG zeigt die Penetration eines Mädchens durch das Glied eines Erwachsenen. Die Kindeigenschaft auf den beschriebenen Abbildungen ergibt sich insbesondere aus der fehlenden Schambehaarung, der fehlenden Ausprägung der weiblichen Brust sowie aus dem gesamten Körperbau .“ e) Der Angeklagte wurde am 22. Februar 2007 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus der zuvor zu d) mitgeteilten Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 28. September 2007 rechtskräftig. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen: „ In der Zwischenzeit hatte sich der Angeklagte erneut einen Computer gekauft nebst Peripheriegeräten. Auf die Festplatte dieses Computers lud er am 00.00.0000 und vor allem am 00.00.0000 zwischen 22:44 Uhr und 23:07 Uhr insgesamt sechs kinderpornographische Bilddateien und speicherte sie auf dem PC ab. Im Einzelnen handelt es sich beispielsweise um folgende Schriften: Das mehrteilige Bild … .jpg zeigt ein ca. 6 – 8jähriges Mädchen beim Oral- bzw. Analverkehr mit einem erwachsenen Mann. Auf dem Bild … .jpg ist ein ca. 6 Jahre altes, nacktes Mädchen beim Oralverkehr am Penis eines erwachsenen Mannes zu sehen, das Bild … .jpg zeigt ein nacktes, ca .6jähriges Mädchen, welches deutlich Spermaanhaftungen im Gesicht trägt. Es liegt mit geschlossenen Augen auf einem Bett. Der Film … .mpg zeigt ein ca. 10jähriges, nacktes Mädchen, welches mit einem erwachsenen, nackten Mann in einem Garten Geschlechtsverkehr mit diversen Stellungen sowie Oralverkehr durchführt. Die Textdatei ,…‘ beschreibt den sexuellen Missbrauch eines Vaters an seiner 7 – 8jährigen Tochter .“ f) Am 13. August 2008 wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wegen gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen in 87 Fällen, in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in 16 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2005 und 22. Februar 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt. Die Entscheidung ist seit dem 17. November 2008 rechtskräftig. Der Verurteilung lagen Vermögensdelikte des Angeklagten zu Lasten seines damaligen Arbeitgebers, der E GmbH, zu Grunde. Der Angeklagte, zu dessen Aufgaben es auch gehörte, die Portokasse abzurechnen, entnahm ab August 2005 regelmäßig und in der Absicht, sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, Gelder aus der Portokasse, wobei er die Entnahmen auf zwei verschiedene Weisen verschleierte: Zum einen füllte er unberechtigterweise Blankobelege auf den fiktiven Namen „E1“ aus, buchte diese in die Portokasse ein und entnahm die aufgeführten Geldsummen für sich. Zum anderen entnahm er bereits quittierte Belege von Arbeitskollegen, erhöhte die quittierte Auszahlungssumme durch eine Manipulation am Beleg und entnahm den Differenzbetrag zur tatsächlichen Auszahlungssumme aus der Portokasse für sich. g) Schließlich wurde der Angeklagte durch das Landgericht Essen am 22. April 2009 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen unter Auflösung der in dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2008 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten belegt. Zudem führte das Landgericht die Einzelstrafen aus den Entscheidungen zu d) und e) auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr zurück. Zum Tatgeschehen hat das Landgericht die folgenden Feststellungen getroffen: „ Der Angeklagte wurde in den Sommerferien des Jahres 2007 sowie danach regelmäßig von den Zeuginnen C3, geboren am 00.00.0000, C4, geboren am 00.00.0000 und C5, geboren am 00.00.0000 besucht, die teilweise auch bei ihm übernachteten. Bei mindestens einer Gelegenheit badete er zusammen mit C4 und C5, wobei er die unbekleideten Mädchen sexuell motiviert fest an seinen unbekleideten Körper presste . Bei mindestens einer weiteren Gelegenheit tobte er entkleidet mit den ebenfalls teilweise entkleideten Mädchen in seinem Bett. Dabei veranlasste er die Kinder sexuell motiviert, sich vor ihm in beischlaffähigen Positionen zu zeigen, wobei er die Kinder an Schenkeln oder Gesäß berührte. Sein Geschlechtsteil präsentierte er dabei den Kindern. Er hielt zudem der Geschädigten C3 die Arme über den Kopf zusammen und zog ihr in der Art eines Kampfes das Shirt aus. Das gesamte Geschehen ließ er von der gesondert verfolgten G3 fotografieren. Mindestens eines der Bilder wurde auf seine Veranlassung hin auch von der Geschädigten C3 gemacht. Die Bilder wurden anschließend von ihm teilweise in der Art bearbeitet, dass er seinen Kopf unkenntlich machte, um die Bilder an geeigneter Stelle veröffentlichen zu können. “ Die Strafvollstreckung war am 28. September 2010 erledigt. Seither stand der Angeklagte unter Führungsaufsicht, die am 23. November 2013 geendet hätte. Während der Führungsaufsicht war er auch Proband in dem KURS-Programm. Dort wurde er als sogenannter „A-Täter“ mit negativer Sozialprognose geführt. Zu dieser Zeit bemühte er sich, den das Programm begleitenden Therapieprozess abzubrechen. Wegen des vorliegenden Verfahrens wurde der Angeklagte am 30. Oktober 2013 vorläufig festgenommen und am selben Tag in Untersuchungshaft genommen (Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 31. Oktober 2013 – …; angepasster Haftbefehl des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2013). Der Angeklagte befindet sich seit dem 02. Dezember 2013 auf eigenen Wunsch auf der Behandlungsabteilung für Gewalt- und Sexualtäter der Justizvollzugsanstalt F1. Hierbei handelt es sich um eine halboffene Abteilung zur Behandlung von Gewalt- und Sexualstraftätern, auf der die Teilnehmer angehalten werden, ihre Taten aufzuarbeiten und dysfunktionale Gewohnheiten, Ansichten und Wertvorstellungen zu überprüfen und Alternativen einzuüben. Hier hat der Angeklagte die Möglichkeit, an wöchentlichen Gruppensitzungen mit dem Ziel der Bearbeitung aktueller Probleme im sozialen Umgang unter den Teilnehmern unter Verwendung von Modulen eines Trainings sozialer Kompetenz sowie des Anti-Gewalt-Trainings teilzunehmen. Bei dem in der Abteilung zur Behandlung von Gewalt- und Sexualstraftätern praktizierten Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter geht es darum, in der Auseinandersetzung mit den deliktfördernden Gedanken, Gefühlen und Situationen ein Verständnis für die eigene Person und die deliktfördernden Ansichten herzustellen. Hierüber sollen die Teilnehmer dann notwendige Faktoren ableiten, die zur Rückfallvermeidung notwendig sind. Darüber hinaus sollen sie Opferempathie entwickeln, indem sie sich bewusst mit dem Erlebten der anderen Teilnehmer und ihrer eigenen Opfer auseinandersetzen. In einem ersten, täterunspezifischen Teil des Programms sollen die Teilnehmer einen Rückfallvermeidungsplan durcharbeiten. Dieses Programm dauert etwa ein Jahr und beginnt und endet mit einem Brief an die Opfer des jeweiligen Sexualstraftäters. Anschließend gilt es, einen eigenen, spezifischen Rückfallvermeidungsplan zu erarbeiten, was in etwa so lange dauert wie die Durcharbeitung des Rückfallvermeidungsplans. Der Angeklagte hat bislang den Rückfallvermeidungsplan noch nicht durchgearbeitet. Bei ihm sind Problembewusstsein oder gar eine hinreichende Veränderungsmotivation – wenn überhaupt – lediglich ansatzweise festzustellen. Er neigt weiterhin dazu, seine Straftaten mit seiner Entwicklungsgeschichte zu entschuldigen. Eine Trennung zwischen den früheren Erfahrungen als Erklärungsansatz oder Entschuldigungshilfe ist ihm immer noch nicht möglich. In den Gruppensitzungen berichtet er weiterhin völlig emotionslos von seinen Taten. Zudem ist es ihm bis heute nicht gelungen, eine Opferempathie zu entwickeln. Dass die in der Justizvollzugsanstalt F1 tätigen Therapeuten angesichts der Dauer des dortigen Aufenthalts des Angeklagten noch keinen Zugang zu seiner emotionalen Seite gefunden haben, ist angesichts der Erfahrungen des Leiters der Station normabweichend. Neben dem beschriebenen Programm findet seit Dezember 2013 bis heute auch eine therapeutische Begleitung des Angeklagten durch die psychologische Psychotherapeutin L3 von der Justizvollzugsanstalt T5 statt. Insgesamt haben bislang 34 Therapiegespräche stattgefunden. Allerdings kam es von Mitte bis Ende 2014 zu einer Therapieunterbrechung, die auf gesundheitliche Beeinträchtigungen von Frau L3 zurückzuführen war. Zwischen Dezember 2013 und Januar 2014 gab es fünf Gespräche, in denen der Angeklagte gegenüber Frau L3 die Straftaten zwar eingestand, zugleich aber zum Ausdruck brachte, sie nicht als moralisch bedenklich anzusehen. In den Therapiesitzungen werden die Kindheit des Angeklagten, seine Sozialisationsbedingungen und Straftaten sowie die Opfererfahrungen, die er als Kind und Jugendlicher gemacht hat, thematisiert. Der Angeklagte hat einen IQ von über 120 und versteht auf kognitiver Ebene, dass er Unrecht getan hat. Auf emotionaler Ebene funktioniert dies aber nicht. Er ist bisher nicht in der Lage, das in seinen Taten zum Ausdruck kommende Unrecht gefühlsmäßig wahrzunehmen, zu differenzieren und zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt auch für das Unrecht, das ihm im Kindes- und Jugendalter widerfahren ist. Er ist nicht fähig, das ihm in seiner Opferrolle durch erwachsene Männer angetane Leid emotional zu begreifen. Auch heute ist sein Vermögen, soziale Bindungen einzugehen immer noch schwach ausgeprägt. Allerdings hat er inzwischen erkannt, dass er pädophile Tendenzen hat. Aber auch diese Erkenntnis ist nicht mit einem entsprechenden emotionalen „Unterbau“ verbunden. Seine Absicht, seine sexuellen Erlebnisse im Kindes- und Jugendalter bzw. im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen emotional aufzuarbeiten, stößt bei ihm auf psychische und physische Grenzen. Sobald er versucht, sich damit emotional auseinanderzusetzen, fängt er an zu zittern und beendet das Therapiegespräch. Dies war beispielsweise der Fall, als er auf Bitten von Frau L3 die Rolle eines Löwenmännchens für sein Junges schildern sollte. Hierbei kam zum Ausdruck, dass er sich nicht vorstellen kann, was es heißt, ein Kind in emotionaler Hinsicht zu versorgen. Auf emotionaler Ebene hat er eine frühkindliche Störung, aus der ein generelles Misstrauen gegenüber anderen resultiert. Es gibt therapeutische Techniken, um der Störung entgegenzuwirken. Der Therapieerfolg hängt vom Willen des Patienten aber auch von der Fähigkeit zur Therapie ab. Der Angeklagte müsste sich zunächst in eine emotional belastende Situation begeben, da er erst seine Opferrolle und dann seine Täterrolle gefühlsmäßig verstehen müsste. Angesichts der bisherigen Therapieergebnisse ist offen, ob er überhaupt in der Lage ist, eine Entwicklung der Emotionalisierung zuzulassen. Sofern ihm dies gelingen sollte, müsste im Rahmen einer mindesten fünf- bis sechsjährigen Therapie versucht werden, dass er die Opfer- und später die Täterrolle emotional begreift und verarbeitet. Aktuell kann nicht prognostiziert werden, wann der Angeklagte so weit wäre, dies zu tun bzw. ob ihm dies überhaupt gelingen wird. Noch immer hat der Angeklagte ihn stimulierende Fantasien von kindlichen Frauen, die sich etwa an einem Strand aufhalten, wobei er sich unter dem Eindruck der Haftbedingungen diese Fantasien nahezu nicht erlaubt. Allerdings ist es Anfang Mai 2015 in der Behandlungsabteilung für Gewalt- und Sexualtäter der Justizvollzugsanstalt F1 zwischen dem Angeklagten und einem pädophilen Mitgefangenem, der erst unlängst auf diese Station verlegt worden war, zu einem Gespräch gekommen, das ein dritter Insasse – ebenfalls ein Sexualstraftäter – mitverfolgt und dessen Inhalt dem Leiter der Behandlungsabteilung für Gewalt- und Sexualtäter, Herrn S1, am 08. Mai 2015 wiedergegeben hat. Bei der Unterhaltung mit Herrn S1 war der Insasse sichtlich betroffen und weinte. In dem Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem neuen Mitinsassen ging es unter anderem um Internetseiten mit kinderpornografischem Inhalt und um die sexuell motivierten Straftaten, die beide begangen haben. Über die Straftaten haben beide auch gelacht und mit gewisser Begeisterung gesprochen. In diesem Zusammenhang äußerte der Angeklagte, dass er „auf kleine Mädchen“ stehe. Der Angeklagte und sein Gesprächspartner wurden im Rahmen der Gruppenarbeit mit entsprechenden Vorhaltungen konfrontiert. Der Angeklagte leugnete bzw. beschönigte den Gesprächsverlauf zunächst. Erst nachdem sein Gesprächspartner die Vorhaltungen in vollem Umfang einräumte, bestätigte auch der Angeklagte den Sachverhalt und entschuldigte sich bei den anderen Teilnehmern. Abgesehen von dem 1998 erlittenen Spontanpneumothorax sind bei dem Angeklagten nie schwere körperliche Erkrankungen, insbesondere keine Schädelhirntraumen oder Hirnerkrankungen aufgetreten. Allerdings leidet er in psychologischer Hinsicht unter einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer pädophilen Nebenstörung, das heißt, dass er ein genuines (kein ersatzweises) Interesse am kindlichen Körper als Stimulus hat, die sexuellen Erlebnisse aber ganz vorwiegend mit erwachsenen bzw. auch noch nicht volljährigen weiblichen Partnerinnen sucht, wobei mitunter bei ihm pädophile Wünsche auftreten. Auf Grund dieser Störung hat der Angeklagte eine intensive Neigung zur sexuell motivierten Körperkontaktaufnahme mit Kindern (unter 14 Jahren), ohne jedoch insoweit gewalttätig zu werden. Weitere psychische Beeinträchtigungen liegen bei ihm nicht vor. Entsprechende psychologische Untersuchungen haben ergeben, dass er ein unauffälliges Profil ohne Akzentuierungen seiner Persönlichkeit aufweist, die Hinweise auf eine mögliche Persönlichkeitsstörung geben könnten. Insbesondere ist ihm kein Borderline-Syndrom zu attestieren. Zudem leidet er auch nicht unter einer Suchterkrankung. Der Angeklagte konsumierte nie regelmäßig Alkohol, sondern nur sporadisch. Es gab auch Wochen, in denen er überhaupt keine alkoholischen Getränke zu sich nahm. Mitunter war es aber auch vorgekommen, dass er an einem Tag zwei bis drei Bier konsumierte. Hochprozentige Alkoholika nahm er nur mit Cola gemischt und auch nur anlässlich von Partys oder Feiern zu sich. Im Tatzeitraum kam es sporadisch auch zu Partys, auf denen er etwas mehr alkoholische Getränke als sonst zu sich nahm, ohne jedoch betrunken gewesen zu sein. Ab und zu trank er auch Wein. Dies kam aber eher selten vor. Cannabis und sonstige Betäubungsmittel konsumierte er nie. Der Angeklagte ist zurzeit dabei, ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten. Er sieht sich aktuell Forderungen in Höhe von ca. 50.000,00 € ausgesetzt. Hierbei handelt es sich u. a. um Mietschulden, nicht bezahlte Kfz-Versicherungsbeiträge und Unterhaltsforderungen. Er befindet sich in dieser Sache seit dem 30. Oktober 2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F1 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 31. Oktober 2013 (zu …) in Gestalt der Anpassungen durch das Landgericht Essen vom 18. Dezember 2013 (zu …). IV. Zur Sache hat die Kammer – unter Aufrechterhaltung der kursiv dargestellten äußeren Feststellungen aus dem Urteil der V. Strafkammer vom 22. April 2014 – folgende Feststellungen getroffen. 1. Tat vom 00.00.0000 zwischen 20.18 Uhr und 22.18 Uhr Aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses speicherte der Angeklagte auf seinem später sichergestellten USB-Stick M am 00.00.0000 zwischen 20.18 Uhr und 22.18 Uhr die folgenden zuvor erhaltenen kinderpornografischen Bilddateien : a) … .jpg (Bl. 73 d. BMB 02) Ca. 8-jähriges Mädchen, das Oralverkehrs an einem erwachsenen Mann ausführt, Nahaufnahme von Kopf und Penis. b) … .jpg (Bl. 98 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das mit leicht gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt und so sein Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert. c) … .jpg (Bl. 98 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das mit weit gespreizten Beinen auf dem Rücken liegt und so sein Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert. d) … .jpg (Bl. 98 d. BMB 02) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das in Nahaufnahme bei gespreizten Beinen sein Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert. Beim Speichern der Dateien hatte der Angeklagte die Möglichkeit erkannt, dass sie pornografischen Inhalts sein und Mädchen von unter 14 Jahren bei entsprechenden sexuellen Handlungen zeigen würden. Genau dies wollte der Angeklagte auch. 2. Tat vom 00.00.0000 zwischen 11.32 Uhr und 11.54 Uhr Am 00.00.0000 übersandte der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses von D aus mittels eines PC G1 unter Nutzung seines T4-Profils ,…‘ zwischen 11.32 Uhr und 11.54 Uhr an den unbekannten Nutzer des T4-Profils ,…‘ die folgenden kinderpornografischen Bilddateien : a) … .jpg (Bl. 108, 116 d. BMB 03) Ca. 12jähriges Mädchen, nackt, das mit dem Gesicht zum Betrachter aufrecht steht und dessen Arme von einem hinter ihm stehenden erwachsenen Mann hinter ihrem Kopf festgehalten werden. Der Fokus des Bildes ist auf das Geschlechtsteil des Mädchens gerichtet. b) … .jpg (Bl. 108, 117 d. BMB 03) Mädchen von unter 14 Jahren, nackt, das mit den Beinen zur Kamera auf den Rücken liegt und die Beine weit gespreizt hat, so dass es sein Geschlechtsteil in anreißerischer Weise dem Betrachter präsentiert. c) … .jpg (Bl. 111, 117 d.BMM 03) Ca. 8jähriges Mädchen, nackt, das eine Brücke schlägt und dabei sein Geschlechtsteil im Bildmittelpunkt dem Betrachter präsentiert. d) … .jpg (Bl. 112, 117 d. BMB 03) Ca. 6jähriges Mädchen, mit hochgezogenem Oberteil, ansonsten nackt, das mit gespreizten Beinen auf den Rücken liegt und dem ein erwachsener Mann seinen erigierten Penis in Penetrationsstellung an das Geschlechtsteil presst. Der Angeklagte wusste beim Versenden der Dateien, dass es sich hierbei um pornografischen Inhalt handelte, der Mädchen von unter 14 Jahren bei entsprechenden sexuellen Handlungen zeigte. 3. Tat vom 00.00.0000 zwischen 10.04 Uhr und 10.08 Uhr Am 00.00.0000 zwischen 10.04 Uhr und 10.08 Uhr übersandte der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses mittels seines Netbooks T3 unter Nutzung seines T4-Profils ,…‘ an den unbekannten Nutzer des T4-Profils ,…‘ die folgenden kinderpornografischen Videodateien: a) … .avi (Bl. 14, 30 d. BMB 03) Mädchen von unter 14 Jahren, an dessen Geschlechtsteil ein erwachsener Mann mit der Hand manipuliert, sowie Geschlechtsverkehr zwischen dem Mädchen und einem erwachsenen Mann. b) … .avi (Bl. 15, 30 d. BMB 03) Ca. 8jähriges Mädchen, nackt, das Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Mann hat und in dessen Geschlechtsteil der Mann sodann einen Finger einführt. Der Angeklagte wusste, dass auf den von ihn versandten Videos sexuelle Handlungen zwischen Mädchen von unter 14 Jahren und männlichen Erwachsenen zu sehen waren. 4. Tat vom 00.00.0000 zwischen 17.20 Uhr und 19.48 Uhr Am 00.00.0000 übersandte der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses zwischen 17.20 Uhr und 19.48 Uhr mittels des Netbooks T3 unter Nutzung seines T4-Profils ,…‘ an den unbekannten Nutzer des T4-Profils ,…‘ die folgenden kinderpornografischen Videodateien: a) und b) … .mpg (Bl. 17, 48, 53 d. BMB 03) Mädchen von unter 14 Jahren, an dem ein erwachsener Mann Analverkehr ausführt. Dieses Video versandte der Angeklagte zwei Mal, namentlich um 17.20 Uhr und um 18.34 Uhr an denselben Empfänger. c) … .mpg (Bl. 18, 54 d. BMB 03) Mädchen von unter 14 Jahren, das Oralverkehr an einem erwachsenen Mann ausführt. d) … wmv (Bl. 19, 54 d. BMB 03) Mehrere Kleinkinder bis ca. 4-jährige Kinder, sowohl mindestens ein Junge als auch mindestens ein Mädchen, Oralverkehr an und von mindestens einem erwachsenen Mann, Analverkehr, Manipulationen an dem Geschlechtsteil eines der Kinder. Der Angeklagte wusste beim Versenden, dass die Videos Kinder unter 14 Jahren bei sexuellen Handlungen unter anderem mit erwachsenen Männern zeigten. Zum Zeitpunkt der Taten war der Angeklagte in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 5. Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO Hinsichtlich Fall 2 der Anklage vom 10. Dezember 2013 (entspricht Fall A 2 des Urteils vom 22. April 2014) und hinsichtlich Fall 24 der Anklage vom 21. Februar 2014 (entspricht Fall B 24 des Urteils vom 22. April 2014) hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2015 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. V. 1. Die Feststellungen zur Prozessgeschichte sind dem verlesenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03. Dezember 2014 und dem Urteil des Landgerichts Essen vom 22. April 2014 entnommen. 2. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 07. Mai 2015, den auszugsweise verlesenen Urteilen des Amtsgerichts St. Goar, des Amtsgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts Essen und auf den glaubhaften Aussagen des Zeugen S1 und der Zeugin L3 sowie dem mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständigen N4. Der Angeklagte hat die Richtigkeit der mündlichen Ausführungen der Sachverständigen zu seinem Lebenslauf bestätigt und ergänzt. Soweit er sich allerdings zu dem zwischen ihm und seinem neuen Mitinsassen Anfang Mai 2015 geführten Gespräch über die begangenen Straftaten insofern eingelassen hat, dass er damals lediglich gesagt habe, dass er bestimmte einschlägige Internetseiten kenne und „auf jüngere Mädchen im pubertierenden Alter“ stehe, geht die Kammer davon aus, dass er den Inhalt seiner Äußerungen beschönigen wollte. Der Zeuge S1 hat hierzu glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihm gegenüber nach anfänglichem Beschönigen des Gesprächsinhalts letztlich doch eingeräumt habe, dass er und sein Gesprächspartner über die begangenen Straftaten gelacht hätten. Zudem seien sowohl ihm als auch einer anderen Therapeutin von jeweils unterschiedlichen Häftlingen mitgeteilt worden, dass der Angeklagte geäußert habe, „auf junge Mädchen zu stehen“. Ferner hat der Zeuge Sinn und Zweck der durch ihn geleiteten Behandlungsabteilung für Sexual- und Gewaltstraftäter in der Justizvollzugsanstalt F1 sowie den allgemeinen Ablauf der dort angebotenen Therapiemaßnahmen erläutert und auch Angaben zu den Fortschritten des Angeklagten im Rahmen der Gruppentherapie gemacht. Der Zeuge S1 ist glaubwürdig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er zu Lasten des Angeklagten die Unwahrheit bekunden sollte. Entsprechendes gilt auch für die Zeugin L3, die vor allem den bisherigen Verlauf der mit dem Angeklagten durchgeführten Einzeltherapie und insbesondere auch seinen im Alter von neun Jahren erstmals erlebten Missbrauch geschildert hat. Ferner hat sie Bekundungen dazu getroffen, wie schwer es dem Angeklagten fällt, auf emotionaler Ebene Zugang zu den von ihm erlebten und auch ausgehenden sexuellen Übergriffen zu finden oder sich auch nur im Rahmen eines Gedankenexperimentes in die Rolle eines sein Kind emotional versorgenden Vaters zu versetzen. Dass es der Zeugin um eine wahrheitsgemäße Aussage ohne jegliche Belastungstendenz ging, wird nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass sie betonte, dass die Unterbrechung der Therapie in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 nicht auf den Angeklagten, sondern auf ihre Erkrankung zurückzuführen war. 3. Soweit die Kammer eigene Feststellungen zum Tatgeschehen zu treffen hatte, basieren diese auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten und auf den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen vom 18. Mai 2015. Der Angeklagte hat glaubhafte Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen zu den im hiesigen Verfahren erneut zu verhandelnden Taten gemacht, soweit sie nicht von der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO betroffen waren. Insbesondere hat er nochmals bestätigt, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Dateien zu den angegebenen Zeiten gespeichert bzw. versandt zu haben. Zu seinen Gunsten ist die Kammer davon ausgegangen, dass das Speichern bzw. Versenden der kinderpornografischen Dateien in den Fällen IV. 1.-4. jeweils auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhten. Der Angeklagte selbst vermochte hierzu – nachvollziehbar – keine Angaben mehr zu machen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Versendung der nun unter den Fällen IV. 1.-4. jeweils zusammengefassten Dateien jeweils ein einheitlicher Kommunikationsvorgang oder – aufgrund zwischenzeitlicher Unterbrechungen – doch mehrere Kommunikationsvorgänge zugrunde lagen. Für die Annahme unterschiedlicher Kommunikationsvorgänge innerhalb der jeweiligen Taten hatte die Kammer keinen Anhalt. Zum anderen erscheint die Annahme eines jeweils einheitlichen Tatentschlusses auch lebensnah, weil sich die Vorgänge innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens (zwischen vier Minuten in Fall IV. 3. und zwei Stunden und 28 Minuten in Fall IV. 4.) abspielten und die Datenübertragung jeweils an denselben Empfänger erfolgte. 4. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit und dem Vorliegen von psychischen Störungen sowie dem Vorhandensein einer hierauf beruhenden intensiven Neigung des Angeklagten zur Begehung von erheblichen Straftaten beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen N4 in der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2015. Die Ausführungen waren auch für den medizinischen Laien ohne Weiteres verständlich, nachvollziehbar und einleuchtend. An der fachlichen Kompetenz der erfahrenen Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Sie ist als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie seit Jahren als gerichtliche Sachverständige tätig und hat sich auf diesem Gebiet bewährt. Den Angeklagten hat sie insgesamt zwei psychiatrischen Untersuchungen unterworfen und einer testpsychologischen Untersuchung unterziehen lassen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Sachverständige den Angeklagten letztmalig Anfang 2014 exploriert hat. Ihre Ausführungen berücksichtigen aber die Entwicklung, die der Angeklagte seitdem auf der Betreuungsabteilung für Sexual- und Gewaltstraftäter der Justizvollzugsanstalt F1 genommen hat. Die Sachverständige war zugegen, als die Zeugen hierzu ausgesagt haben. Zudem hat sie diese gezielt befragt, um ein vollständiges Bild von dem zwischenzeitlichen Geschehen zu erhalten. Ihr Gutachten basierte damit auf einer vollständigen Tatsachengrundlage. Soweit die Sachverständige bezüglich des Angeklagten das Vorhandensein einer pädophilen Nebenströmung unter Ausschluss weiterer psychischer Beeinträchtigungen und eine auf der Störung der Sexualpräferenz beruhenden Neigung des Angeklagten zur Begehung von sexuell motivierten Kontaktdelikten zum Nachteil von Kindern festgestellt hat, hat die Kammer dies in eigener Prüfung hinterfragt und im Ergebnis ebenfalls bejaht. Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Sachverständigen, wonach der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten – trotz der Störung der Sexualpräferenz – voll schuldfähig war und zudem keiner Suchterkrankung unterliegt. VI. Unter Berücksichtigung der durch die Kammer selbst getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte wegen der Tat vom 00.00.0000 (oben IV. 1.) der Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift nach § 184 b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 StGB) und wegen der Taten vom 00.00.0000, 00.00.0000 und vom 00.00.0000 (oben IV. 2.-4.) jeweils der Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift an eine andere Person gemäß § 184 b Abs. 2 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung (§ 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB) schuldig. Der Angeklagte handelte sowohl bezüglich des Speicherns als auch des Versendens von Dateien kinderpornografischen Inhalts vorsätzlich. Seine Taten waren auch rechtswidrig. Insbesondere sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Taten war der Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB lagen nicht vor. Der Angeklagte hatte keine krankhafte seelische Störung, da weder eine endogene Psychose, wie z. B. eine Schizophrenie oder eine manisch depressive Erkrankung noch eine Hirnerkrankung vorgelegen haben. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere wäre auch ein hochgradiger Erregungszustand im Zeitpunkt des Speicherns oder Versendens der kinderpornografischen Dateien nicht geeignet, dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Auch ein Schwachsinn im Sinne der §§ 20, 21 StGB scheidet angesichts des festgestellten Intelligenzquotienten von 121 aus. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht vor. Bei dem Angeklagten bestehen weder eine schwere Persönlichkeitsstörung noch eine neurotische Erkrankung. Seine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer pädophilen Nebenströmung erfüllt nicht die Kriterien einer seelischen Abartigkeit. Anhaltspunkte für Entschuldigungsgründe sind nicht gegeben. VII. Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer an die in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen aus dem Urteil der V. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 22. April 2014 gebunden. Die entsprechenden Erwägungen – gleichsam bereinigt um solche Ausführungen, die sich auf die aufgehobenen Fälle bezogen (gekennzeichnet durch Auslassungszeichen) – lauten wie folgt: „ 1. a) Bei der Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs im Wiederholungsfall in Tateinheit mit Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift (Anklagepunkt 1 aus der Anklage vom 10.12.2013, zum Nachteil T2) den Strafrahmen des § 176a I StGB, Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, zu Grunde gelegt. Durch die Tathandlung hat der Angeklagte, wie bereits ausgeführt, einen sexuellen Missbrauch eines Kindes nach § 176 I StGB begangen. Da der Angeklagte, wie ebenfalls bereits ausgeführt, innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen einer solchen Straftat bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, war der sexuelle Missbrauch wegen des Wiederholungsfalles nach dem höheren Strafrahmen des § 176a I StGB zu bestrafen. Die tateinheitlich zum sexuellen Missbrauch eines Kindes im Wiederholungsfall unternommene Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift hat gemäß § 52 I, II 1 StGB keinen Einfluss auf den Strafrahmen. Die Strafe für beide Taten bestimmt sich nur nach dem Gesetz, dass die schwerere Strafe androht. Da für das Unternehmen einer Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift gemäß § 184b IV StGB lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe angedroht ist, bestimmt sich die Strafe für beide Taten einheitlich nach dem Strafrahmen des § 176a I StGB. Die Kammer hat einen minder schweren Fall nach § 176a IV StGB geprüft und im Ergebnis verneint. Sie ist vom Regelstrafrahmen ausgegangen, weil bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände in allen Fällen das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom durch die der gewöhnlich vorkommenden Fälle jedenfalls nicht in einem solchen Maße abwich, dass die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a IV 1. HS StGB geboten war. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass durchaus auch Milderungsgründe vorlagen. Insbesondere hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen und damit die Beweisführung erheblich vereinfacht hat. Weiterhin hat die Kammer unter anderem berücksichtigt, dass der Lebensweg des Angeklagten nicht unproblematisch war. Aber auch unter Berücksichtigung dieser und weiterer im Einzelnen noch darzulegenden Gesichtspunkte kam bei dem Angeklagten angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem Geschädigten um ein Kleinkind handelte, das der Angeklagte in dessen Wohnung aus einer Vertrauensstellung heraus missbrauchte, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht in Betracht. Der Unrechtsgehalt entspricht dem der unter § 176a I StGB gewöhnlich fallenden Fälle. b) Den Strafrahmen für die (…) Fälle der Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift entnahm die Kammer jeweils dem § 184b IV StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Für eine Strafrahmenverschiebung ist nichts ersichtlich. c) Für die (…) Fälle der Besitzverschaffung einer kinderpornografischen Schrift an eine andere Person ging die die Kammer jeweils gemäß § 184 II, I StGB von einem Strafrahmen aus, der von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Für eine Strafrahmenverschiebung ist nichts ersichtlich. 2. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zunächst für alle Taten jeweils zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser geständig war. Das Geständnis war vollumfassend und hat daher eine längere Beweisaufnahme entbehrlich werden lassen, ( … ) . Andererseits war die Beweislage dergestalt, dass der Angeklagte voraussichtlich auch ohne sein Geständnis der angeklagten Taten, soweit sie nicht eingestellt worden sind, überführt worden wäre, was den strafmildernden Wert des Geständnisses leicht abschwächt. Ein aufrichtiges Reueempfinden konnte die Kammer bei dem Angeklagten nicht feststellen. Weiter hat die Kammer die Kindheit und Jugend des Angeklagten zu dessen Gunsten gewertet. Der Angeklagte wurde schon als Kleinkind von seiner leiblichen Mutter getrennt und erlebte dann in ganz jungen Jahren, dass die Lebensgefährtin seines Vater, die die Rolle einer Ersatzmutter hätte einnehmen können, ihn ablehnte, was schließlich dazu führte, dass sein Vater ihn zur Adoption freigab. In der Adoptivfamilie fand der Angeklagte kein erfüllendes Familienleben. Gegen den Angeklagten sprachen in allen Fällen seine Vorstrafen, die sowohl hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs als auch des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften teilweise einschlägig sind. Allerdings hat die Kammer hinsichtlich der Tat zu Lasten T2 berücksichtigt, dass die Verurteilung wegen zweifachen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch das Landgericht Essen das bloße Vorliegen eines früheren Missbrauchs bereits zu der Anwendung des verschärften Strafrahmens des § 176a I StGB geführt hat und diese Verurteilung dann bei der Straffindung im engeren Sinne nicht nochmal zu Lasten des Angeklagten gewertet. Die einzelnen Strafen hat die Kammer sodann wie folgt bewertet: a) Anklage vom 10.12.2013, Anklagepunkt 1, zum Nachteil T2 Hier fiel zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass die Tat für T2 bislang nur geringe Folgen hatte. Strafschärfend hat die Kammer bewertet, dass der Angeklagte das Vertrauen der Zeugin T1 in einem besonderen Maße missbraucht hat. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte und nach umfassender weiterer Wertung gemäß § 46 StGB hat die Kammer eine Einzelfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erkannt. b) Anklage vom 21.02.2014 (1) Anklagepunkte 1, (…) 32, 33 (a) Soweit der Angeklagte (…) ein einzelnes Bild übersandte (Anklagepunkt […] 33 […] ) kommt die Kammer (…) zu einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von acht Monaten. (b) In den Fällen in denen der Angeklagte mehrere Bilder auf einmal übersandte (Anklagepunkte 1 […] und 32), beging er ein größeres Unrecht, so dass die Kammer jeweils eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessenen ansieht. (c) Das Übersenden eines einzelnen Videos (Anklagepunkt […] 27) bewertet die Kammer von seinem Unrechtsgehalt wie das Versenden mehrerer Bilder, da ein bewegtes Bild (mit Ton) das Opfer der kinderpornografischen Schrift deutlich stärker entblößt als ein einzelnes Foto, das einem einzelnen Screenshot gleichkäme.In Folge dessen gelangt die Kammer auch für diese Tat (…) zu einer tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von (…) zehn Monaten. (2) Anklagepunkte 2 bis 4 und 6 bis 8, 12 bis 17 Hinsichtlich der Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften an sich selbst hat die Kammer danach differenziert, was der Angeklagte sich im einzelnen Fall verschafft hat. (a) Soweit der Angeklagte ein einzelnes Bild abgespeichert hat (Anklagepunkte 4, 6, 8, 12 und 14) kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass eine Freiheitsstrafe von jeweils vier Monaten tat- und schuldangemessen ist. Dabei sah die Kammer in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände, die eine Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich machten, § 47 I StGB. Der Angeklagte ist vielfach einschlägig vorbestraft, so dass auf die neuerlichen Taten nicht mehr nur mit einer Geldstrafe reagiert werden kann. (b) Für die Fälle, in denen der Angeklagte mehrere Bilder auf einmal abgespeichert hat (Anklagepunkte 7, 13, 15 und 16) hat die Kammer diese Strafe erhöht, da auch die Taten sich jeweils schwerwiegender darstellten. Für diese Fälle war eine Freiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten tat- und schuldangemessen. (c) Ebenso wie das Abspeichern mehrerer Bilder auf einmal hat die Kammer das Abspeichern eines einzelnen Videos (Anklagepunkt 2) bewertet und daher auch für diesen Anklagepunkt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. (d) Mit einer Tat (Anklagepunkt 17) hat der Angeklagte elf Videos auf einmal abgespeichert. Diese Tat stellte sich verglichen mit den übrigen Besitzverschaffungen (ausgenommen Anklagepunkt 3) als deutlich schwerer dar und bedurfte einer schärferen Strafe, die die Kammer mit zehn Monaten bemessen hat. (e) Besonders herausragend ist schließlich die unter dem Anklagepunkt 3 angeklagte Tat, die Besitzverschaffung von 18 Videos und 78 Bildern kinderpornografischen Inhalts. Die Kammer hat hier die Vielzahl sowohl von Videos als auch Bildern strafschärfend berücksichtigt und für diese Tat auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt .“ Soweit die Kammer in der neuerlichen Hauptverhandlung eigene Feststellungen getroffen hat, ist für die Tat vom 00.00.0000 (oben IV. 1.) der Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung einschlägig, der von einer Geldstrafe bis zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe reicht. Bezüglich der Taten vom 00.00.0000, 00.00.0000 und vom 00.00.0000 (oben IV. 2.-4.) ist demgegenüber der Strafrahmen des § 184b Abs. 2 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung maßgeblich. Insoweit kommen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren als Einzelstrafen in Betracht. Gründe für Strafrahmenverschiebungen sind jeweils nicht gegeben. Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich von Beginn des Verfahrens an voll umfänglich geständig eingelassen hat. Ferner wirkte sich strafreduzierend aus, dass die pädophile Nebenströmung des Angeklagten, die Antrieb für seine Taten ist, auch darauf zurückzuführen ist, dass er nicht in einer innigen Eltern-Kind-Beziehung aufwuchs und selbst mehrfach von Erwachsenen missbraucht wurde. Strafmildernd wurde weiterhin bewertet, dass die Taten inzwischen zum Teil mehr als zwei Jahre zurückliegen und der Angeklagte seit seiner Inhaftierung Ende Oktober 2013 bis zur hiesigen Verurteilung mit der Ungewissheit leben musste, ob neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe auch seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden würde. Schließlich hat sich zu seinen Gunsten ausgewirkt, dass er sich seit Dezember 2013 auf eigenen Wunsch auf der Betreuungsabteilung für Sexual- und Gewalttäter der Justizvollzugsanstalt F1 befindet und inzwischen erkannt hat, dass er eine pädophile Nebenströmung hat. Strafschärfend wirkte sich demgegenüber für alle vier von der Kammer selbst festgestellten Fälle aus, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Begehung der hiesigen Taten bereits dreifach einschlägig und dabei in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war. Die gegen ihn vollstreckte Freiheitsstrafe hat ihn nicht davon abgehalten, die durch die Kammer festgestellten Taten zu begehen. Zu Lasten des Angeklagten zu werten ist ferner, dass zwischen seiner Haftentlassung am 28. September 2010 und der zeitlich frühesten Tat des vorliegenden Verfahrens – diejenigen vom 11. August 2011 – noch nicht einmal ein Jahr lag. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer auf die nachstehend aufgeführten Einzelstrafen erkannt: Für die Tat vom 00.00.0000 (oben IV. 1.) hält die Kammer – ebenso wie die V. große Strafkammer in dem Urteil vom 22. April 2014 für die Fälle, in denen mehrere Bilder gespeichert wurden – eine Einzelstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Tat vom 00.00.0000 (oben IV. 2.) betrifft die Versendung von insgesamt vier Bilddateien und ist unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände mit einer Einzelstrafe von zehn Monaten tat- und schuldangemessen zu ahnden, was im Übrigen auch der Strafzumesungssystematik der V. großen Strafkammer in dem Urteil vom 22. April 2014 entspricht. Da die Taten vom 00. und 00.00.0000 (oben IV. 3.-4.) jeweils aus der Versendung von mehreren Videos bestehen und Videos das Ergebnis einer Vielzahl einzelner Bilder sind, sieht die Kammer in diesen Fällen unter Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände die Verhängung von Einzelstrafen von jeweils 1 Jahr und 2 Monaten als tat- und schuldangemessene Sanktion an. Unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil der V. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 22. April 2014 und nach nochmaliger Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogener Umstände hält die Kammer, ausgehend von der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, die Zusammenführung aller 21 Einzelstrafen gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen. VIII. Neben der Strafe hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB in der ab dem 22. Dezember 2010 geltenden Fassung angeordnet, da die Anlasstaten allesamt nach dem 31. Dezember 2010 begangen wurden (vgl. Art. 316e EGStGB). Die Frage nach der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ist vorliegend anhand des § 66 Abs. 2 StGB zu beantworten, weil die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt sind. Der Angeklagte ist vor den hiesigen Taten nicht wegen einer unter § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallenden Tat mindestens zweimal gesondert zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr verurteilt worden. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen vor. Die Taten vom 00.00.0000 (oben II. B. 3.), vom 00.00.0000 (oben II. A. 1.) sowie vom 00. und 00.00.0000 (oben IV. 3. und 4.) wurden jeweils mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet. Sie sind als Anlasstaten i.S.d. § 66 Abs. 2 StGB heranzuziehen, weil sie eine gemeinsame Wurzel im Hang des Angeklagten haben und insofern auch symptomatisch sind. Sie sind Ausdruck der beim Angeklagten bestehenden pädophilen Nebenströmung, die ihn zum Konsum kinderpornografischen Materials und auch zur Begehung von sexuell motivierten Kontaktdelikten zum Nachteil von Kindern antreibt. Wären allein diese Strafen nach § 54 Abs. 1 S. 2, S. 3 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen gewesen, hätte die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung der tat- und täterbezogenen Umstände eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten auf eine (fiktive) Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Ferner sind auch die materiellen Anforderungen des § 66 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB. erfüllt. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten – namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden – zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Angeklagte hat einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten in Gestalt von sexuell motivierten Kontaktdelikten zum Nachteil von Kindern. Hiervon ist die Kammer angesichts des Lebenslaufs des Angeklagten und seiner Taten unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen zu seinem Wesen und der Zeugenaussagen zu dem bisherigen Therapieverlauf überzeugt. Der Hang wird definiert als eine auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen, die ihn immer wieder straffällig werden lässt (vgl. Fischer, StGB, 62 Aufl. 2015, § 66 Rz. 47 m. w. N.). Nach den Ausführungen der Sachverständigen liegt bei dem Angeklagten eine Störung der Sexualpräferenz in Form einer pädophilen Nebenströmung vor. Demzufolge ist er so veranlagt, dass er sich in sexueller Hinsicht für Kinderkörper interessiert. Diese Einschätzung teilt die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung des Lebenslaufs des Angeklagten. Dass er Kinderkörper etwa seit dem Jahr 2000 sexuell stimulierend finden will, steht im Einklang mit den ab 2001 beginnenden Vorverurteilungen des Angeklagten. Von 2001 bis 2009 ist er fünf Mal wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern verurteilt worden. Obwohl gegen ihn u. a. deshalb eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vollstreckt wurde, wurde er relativ zeitnah nach der Haftentlassung wieder rückfällig, was den Konsum von kinderpornografischen Bildern und Videos und vor allem auch die unmittelbare, sexuell motivierte Kontaktaufnahme zu dem damals etwa einjährigen T2 angeht. Der psychologische Erklärungsansatz der „narzisstischen Objektwahl“, der die Sehnsucht umschreibt, ein Kind so innig und zärtlich zu lieben, wie man selbst in dem entsprechenden Alter gerne geliebt worden wäre, trifft auf den Angeklagten insofern zu, als dass es in seiner Kindheit die hierfür erforderlichen emotionalen Defizite in der Eltern-Kind-Beziehung gab. Damit steht fest, dass es im Leben des Angeklagten Umstände gab, die die Voraussetzungen für einen in der Psychologie anerkannten Erklärungsansatz für die Entwicklung pädophiler Neigungen erfüllen. Dass er auf Grund der Störung seiner Sexualpräferenz einen Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten hat, steht zur Überzeugung der Kammer auf Grund eigener Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen fest. Laut der Sachverständigen erfüllt der Angeklagte neun von 13 Merkmalen (nach Habermeyer und Saß ), die medizinisch-psychologisch einem Hang i.S.d. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB zuzuordnen sind. Hierbei handelt es sich um die folgenden Kriterien: Ich-syntone Haltung zu den eigenen Sexualstraftaten, das Fehlen situativer Bedingungsfaktoren bei der Begehung der einzelnen Taten, das Überwiegen von Phasen der Delinquenz gegenüber sonstigen seit der ersten Verurteilung im Jahr 2001, die Zunahme von Ausmaß und Frequenz der Rückfälle, die Missachtung der Therapieauflage aus dem Bewährungsbeschluss aus September 2005, die aktive Gestaltung der Taten bzw. aktive Tatherbeiführung durch ihn, die Spezialisierung auf einen Deliktstypus, die Integration in die Internetgemeinschaft, in der kinderpornografisches Material ausgetauscht wird, und das zunehmende Fehlen anderer sozialer Bindungen. Die Kammer sieht diese Punkte angesichts einer eigenen Prüfung ebenfalls als erfüllt an: Der Angeklagte befindet sich hinsichtlich seines strafrechtlichen Verhaltens im Einklang mit sich selbst und empfindet diese weder als störend noch als normverletzend (ich-syntone Haltung). Dies wird durch seine in der Vergangenheit gezeigte Therapieunwilligkeit und die fehlende Bereitschaft zur Entgegennahme von Hilfestellungen zwecks Vermeidung weiteren durch die Pädophilie geprägten Verhaltens belegt. Zum einen hat der Angeklagte gegen die Auflage zur Fortsetzung der damals begonnen Therapie in dem Bewährungsbeschluss vom 29. September 2005 verstoßen. Zum anderen bemühte er sich nach seiner Haftentlassung im September 2010, den das KURS-Programm begleitenden Therapieprozess abzubrechen. Der Angeklagte war vor seiner Inhaftierung in die Internetgemeinschaft, in der kinderpornografisches Material ausgetauscht wurde und in entsprechende Chaträume integriert. Dass der Angeklagte Vergewaltigungs- und Kontroll-/Machtfantasien betreffend Kinder hat, ergibt sich auch aus den in den Feststellungen angeführten Chat-Protokoll-Auszügen. Obwohl nicht auszuschließen ist, dass es dem Angeklagten bei dieser Unterhaltung auch darum gegangen sein könnte, seinen Gesprächspartner zu beeindrucken, zeigt der Angeklagte durch die Schilderung der fiktiven Szenen, dass ihm die Vorstellung von Geschlechtsverkehr mit Kindern keineswegs zuwider sind. Dass der Angeklagte ein großes Interesse an sexuellen Szenen mit Kindern hat und insofern bei ihm eine Spezialisierung auf entsprechende Delikte gegeben ist, zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass er den sexuellen Missbrauch von T2 fotografisch so festgehalten hat, dass er als Ersteller des Fotos erkennbar war. Dies belegt abermals, dass der Angeklagte trotz gegen ihn vollstreckter Haft sein sexuelles Interesse an Kinderkörpern weiterhin auslebt und sein Interesse an derartigen Bildern so groß ist, dass er es sogar in Kauf nimmt, über durch ihn selbst angefertigte Fotos erneut als Sexualstraftäter überführt zu werden. Zudem ist eine Zunahme der Rückfälle in Ausmaß und Frequenz festzustellen und es liegt eine Steigerung der Intensität der sexuell motivierten Straftaten des Angeklagten zum Nachteil von Kindern vor: Den ersten sexuellen Missbrauch von Kindern im August 2000 beging der Angeklagte dadurch, dass er ein elfjähriges und ein 13jähriges Mädchen dabei zusehen ließ, wie er Geschlechtsverkehr mit deren 17jährigen Schwester hatte. Er berührte die Kinder dabei nicht. Beim zweiten und dritten sexuellen Missbrauch von Kindern im Jahr 2007 nutzte der Angeklagte jeweils eine gemeinsame Aktivität (Baden, Herumtoben auf dem Bett), um mit seinem nackten Körper die nackten Körper der – acht bis 13jährigen – Mädchen zu berühren. Zudem ließ er in einem Fall Fotos von dem Geschehen im Bett anfertigen. Bei dem sexuellen Missbrauch zum Nachteil von T2 nutzte der Angeklagte keine „günstige Gelegenheit“, sondern initiierte die Tat ohne irgendeine soziale Komponente. Er wurde selbst tätig, um seinen Penis und seine Hoden zu entblößen und nahm die Hand des Kindes, um diese auf seinen Penis zu legen. Zudem fertigte der Angeklagte hiervon selbst Fotos an. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte mit der Tat seine bisher aus jungen Mädchen bestehende Opfergruppe um ein männliches Kleinkind erweitert hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass auf den Dateien, die der hiesigen Verurteilung zu Grunde liegen, auch Kinder zu sehen sind, die weitaus jünger als 14 Jahre sind, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei der im Rahmen der Hauptverhandlung seitens des Angeklagten getätigten Äußerung, dass er Mädchen erst ab dem pubertierenden Alter sexuell attraktiv finde, um eine Schutzbehauptung handelt. Ferner fehlen situative Bedingungsfaktoren bei den Straftaten. Aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten wird erkennbar, dass es sich bei den von ihm begangenen Missbrauchstaten nicht um Spontantaten handelte. Bei den Vorfällen, die der Verurteilung durch das Landgericht Essen vom 22. April 2009 zu Grunde lagen, suchte der Angeklagte die Nähe zu den Mädchen und ließ sie bei sich übernachten. Er schuf damit die Ausgangslage dafür, dass es zu den „günstigen Gelegenheiten“ kommen konnte, in denen er und die Mädchen sich nackt oder nur geringfügig bekleidet körperlich nah kamen. Auch die Taten in der Wohnung der Familie T6 beging der Angeklagte nicht spontan. Er quartierte sich zunächst für längere Zeit dort ein und unternahm wenige bis gar keine ernst gemeinten Anstrengungen, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Er schuf damit die Ausgangslage dafür, T2 sexuell zu missbrauchen und Aufnahmen hiervon anzufertigen. Zudem war bei ihm eine Zunahme des Fehlens anderer sozialer Bindungen festzustellen. Seit der ersten Verurteilung 2001 überwiegen Phasen der Delinquenz gegenüber solchen, in denen er sich straffrei führte. Der Angeklagte ist seit Jahren einschlägig straffällig und lässt sich auch von Verurteilungen und einer Haftstrafe nicht beeindrucken. Die Sachverständige kommt nach einer Gesamtbewertung der Persönlichkeit des Angeklagten (Störung der Sexualpräferenz), seiner psychosozialen Entwicklung (instabile Beziehungen in der Familie, eigene Erfahrungen von homosexuellen Übergriffen in Kindheit und Jugend, jedoch Schul- und Berufsausbildung und immer wieder berufstätig) und insbesondere seiner inneren Einstellung zu den Straftaten, die gerade Anfang Mai 2015 wieder bei dem Gespräch mit dem neuen Mitinsassen zum Vorschein gekommen ist, wie auch der Gestaltung seines Umgangs mit Straftaten und Auflagen zu dem Ergebnis, dass in psychologischer Hinsicht vom Vorliegen eines Hangs auszugehen sei, auch wenn der Angeklagte die Merkmale Reizhunger, Psychopathy, antisozialer Denkstil sowie Externalisierung von Schuld nicht erfülle. Dies berücksichtigend, kommt die Kammer nach eigener Prüfung auf Grund der im Einzelnen dargelegten Faktoren ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte einen Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB aufweist. Sein Hang bezieht sich auch auf die Begehung von erheblichen Straftaten, nämlich sexuell motivierten Kontaktdelikten zum Nachteil von Kindern. Nach den Ausführungen der Sachverständigen hat der Angeklagte zwar neben der Störung seiner Sexualpräferenz keine Dissozialität, die die Delinquenzproblematik erhöhen würde. Er erfüllt aber mindestens vier von elf in der Psychologie anerkannten Merkmalen (nach Stompe und Schanda), welche die Prognose zulassen, dass er künftig wieder sexuell motivierte Kontaktdelikte zum Nachteil von Kindern begehen wird: Er weist mit der Verurteilung durch das Landgericht Essen vom 22. April 2009 eine entsprechende Vorstrafe auf, die gleich zwei Fälle solcher Delikte betraf. Im Alter von neun und 14 Jahren ist er selbst durch Erwachsene sexuell missbraucht worden. Prognostisch ist die bei ihm vorhandene pädophile Nebenströmung ähnlich schwerwiegend wie eine Kernpädophilie. Die pädophile Nebenströmung des Angeklagten lässt sich tiefenpsychologisch mit der sog. „narzisstischen Objektwahl“ erklären. In Übereinstimmung mit den für diesen „Typus“ klassischen Verhaltensweisen hat er auch bereits mehrfach die Nähe eines kindlichen Körpers gesucht, weil für ihn davon ein spezifischer Reiz ausgeht. Dass sich der Angeklagte in den Fällen, die der Verurteilung durch das Landgericht Essen vom 22. April 2009 zu Grunde lagen, und bei der Tat vom 00.00.0000 zu Lasten T2 mit Körperberührungen zufrieden gab und keinen Geschlechts- oder Analverkehr mit den Kindern durchführte, entspricht ebenfalls dem Ansatz von der „narzisstischen Objektwahl“. Das Ausleben seiner pädophilen Nebenströmung ging in der Vergangenheit mit einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Auflagen und erlittenen Sanktionen einher. Der Angeklagte hat im Zuge der Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main vom 29. September 2005 gegen die Bewährungsauflage, wonach er die bereits begonnene Therapie für mindestens ein Jahr fortsetzen sollte, verstoßen. Zudem zeigt die Vielzahl der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten, dass sich bei ihm trotz dreier entsprechender Vorverurteilungen das Sammeln und Verschicken von Dateien kinderpornografischen Inhalts verfestigt hat. Wie der Chat-Dialog zwischen dem Angeklagten und Q1 aus September/Oktober 2011 belegt, hat er in der Vergangenheit auch Tendenzen gezeigt, sich im Internet mit Gleichgesinnten auszutauschen, wobei offen ist, ob er hierüber potentielle Opfer ausfindig machen wollte. Vor diesem Hintergrund ist das weitere Kriterium „Opfersuche über das Internet“ nicht als erfüllt anzusehen. Ebenfalls nicht erfüllt sind die folgenden in der Psychologie anerkannten Prognosemerkmale: Der Angeklagte neigt nicht zu vielschichtigen kriminellen Machenschaften. Wegen sonstiger, das heißt nicht sexuell motivierter, Straftaten ist er lediglich einmal strafrechtlich belangt worden. Außer der pädophilen Nebenströmung weist er keine andere psychische Störung, insbesondere keine Persönlichkeitsstörung, Psychose, hirnorganische Erkrankung oder gar Wesensänderung auf Grund der Störung seiner Sexualpräferenz auf. Er betreibt auch keinen Suchtmittelkonsum. Sein Lebensstil ist nicht auf Kontaktaufnahme mit Minderjährigen oder Kindern ausgerichtet. Außerdem sucht er auch keinen Kontakt zu Prostituierten, die rein alterstechnisch im legalen Grenzbereich anzusiedeln wären. Obwohl der Angeklagte die letztgenannten Merkmale nicht aufweist, teilt die Kammer die Auffassung der Sachverständigen, dass die erfüllten Kriterien ausreichen, um den Schluss zu ziehen, dass er weiterhin zu sexuell motivierten Kontaktdelikten zum Nachteil von Kindern neigt. Hierbei ist zu beachten, dass das zahlenmäßige Verhältnis zwischen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien nicht allein ausschlaggebend ist. Vielmehr ist die Bedeutung und Gewichtung der einzelnen Kriterien für die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung solcher Kontaktdelikte in die Bewertung maßgeblich einzubeziehen. In qualitativer Hinsicht wiegt die Tatsache, dass der Angeklagte unter einer pädophilen Nebenströmung leidet, am schwersten. Dass er zudem in der Vergangenheit bereits wegen solcher Kontaktdelikte verurteilt wurde und seiner pädophilen Neigung nicht nur unter Missachtung von strafgesetzlichen Grenzen, sondern insbesondere unter dem Eindruck verbüßter Haftstrafen nachgegeben hat, erhärtet die Grundlage für die Prognose, dass er wieder sexuell motivierte Kontaktdelikte zum Nachteil von Kindern begehen wird. Dass er bei seinen Taten noch nie gewaltsam vorgegangen und ein solches Verhalten auch künftig nicht von ihm zu erwarten ist, lässt die Erheblichkeit der weiterhin von ihm zu erwartenden Straftaten unberührt. Für Missbrauchshandlungen durch pädophile Täter ist es typisch, dass diese ohne körperliche Gewalt begangen werden. Dies beseitigt die Schwergewichtigkeit der Taten jedoch nicht, ihr Schuld- und Unrechtsgehalt wird hierdurch nicht geschmälert (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Januar 2013, Az.:1 StR 93/11). Von dem Angeklagten geht auch eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Angesichts seines Werdegangs, seiner Straftaten, seines Wesens und der Entwicklungen seit Dezember 2013 ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen davon auszugehen, dass die Begehung von sexuell motivierten Kontaktdelikten zum Nachteil von Kindern durch den Angeklagten nach Haftentlassung deutlich wahrscheinlicher ist als ihre Nichtbegehung. Er hat einen Hang zur Begehung derartiger Straftaten und kann die von ihm insoweit ausgehende Gefahr (jedenfalls bislang) nicht kontrollieren. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass bei dem Angeklagten durchaus Bemühungen vorhanden sind, die Folgen seiner pädophilen Nebenströmung kontrollierbar zu machen. Positiv fällt insoweit auf, er sich bereits seit Dezember 2013 auf eigenen Wunsch in der Behandlungsabteilung für Gewalt- und Sexualtäter der Justizvollzugsanstalt F1 befindet. Dies gilt insbesondere, wenn man bedenkt, dass er die Auflage aus dem Bewährungsbeschluss vom 28. September 2005, wonach er die damals begonnene Therapie für mindestens ein Jahr fortsetzen sollte, unter Inkaufnahme des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung noch missachtet und auch während der Zeit im KURS-Programm unter anderem die Tat zum Nachteil von T2 begangen hat. Ferner ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen zu konstatieren, dass sich der hohe Intelligenzquotient des Angeklagten insofern günstig für den Therapieverlauf sowohl in der Gruppe als auch in der Einzelbetreuung durch Frau L3 auswirkt, als dass die kognitive Fähigkeit zur Mitarbeit und zum Nachvollziehen bei dem Angeklagten uneingeschränkt vorhanden ist. In kognitiver Hinsicht ist die Therapie von dem Angeklagten erwünscht. Einen nennenswerten Fortschritt oder gar einen Therapieerfolg im Sinne des Erlangens der Kontrolle über die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit („Rückfallvermeidungsplan“) vermochte der Angeklagte im Verlauf der bisherigen Therapie indes nicht zu erzielen. Aufgrund der Aussagen der Zeugen L3 und S1 steht zur Überzeugung der Kammer vielmehr fest, dass die konzeptionell zwingend am Anfang der Therapie stehende emotionale Verarbeitung der sexuell motivierten Taten, die an dem Angeklagten im Kindes- und Jugendalter begangen wurden – wenn überhaupt – allenfalls in ganz begrenzten Ansätzen stattgefunden hat. Sofern ein Therapieerfolg im eben beschriebenen Sinne bei dem Angeklagten überhaupt jemals eintritt, was nicht prognostiziert werden kann, könnte dies jedenfalls nicht vor dem konsequenten Durchlaufen einer fünf- bis sechsjährigen Therapie der Fall sein. Zwar bildet, wie bereits ausgeführt, die überdurchschnittlich hohe kognitive Leistungsfähigkeit des Angeklagten einen den Therapieerfolg begünstigenden Faktor. Dem Therapieerfolg abträglich ist demgegenüber die Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer pädophilen Nebenströmung. Aus psychologischer Sicht ist dies nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen die Kammer sich nach eigener Prüfung anschließt, ein so schwerwiegender Faktor, dass selbst im Falle einer konsequenten Therapie über einen Zeitraum von sechs Jahren weiterhin offen wäre, ob der Angeklagte die Kontrolle über die von ihm vor allem für Kinder ausgehende Gefahr erlangen wird. Angesichts des seitens der Sachverständigen dargestellten ungewissen Ausgangs einer auch über sechs Jahre intensiv durchgeführten Therapie und der Gesamtumstände ist die Kammer davon überzeugt, dass von dem Angeklagten auch nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe noch die Gefahr der Begehung von sexuell motivierten Kontaktdelikten zum Nachteil von Kindern ausgehen wird. Diese Prognose wird neben der Einschätzung der Sachverständigen zu den Erfolgsaussichten der Therapie vor allem auf die folgenden Tatsachen gestützt: Der Angeklagte hat sich in der Vergangenheit mehrfach therapieunwillig gezeigt. Er ist psychisch und auch physisch nicht in der Lage, sich auf emotionaler Ebene eine klassische Eltern-Kind-Beziehung vorzustellen, geschweige denn seinen am eigenen Leib erlebten Missbrauch sowie die durch ihn begangenen Missbrauchstaten emotional zu adaptieren. Dass er bis heute noch keinerlei Opferempathie empfindet, wird dadurch belegt, dass er noch Anfang Mai 2015 zusammen mit einem Mitinsassen über seine Straftaten gelacht hat. Dass die Therapeuten der Behandlungsabteilung für Sexual- und Gewaltstraftäter der Justizvollzugsanstalt F1 zu der Gefühlswelt des Angeklagten immer noch keinen Zugang gefunden haben, obwohl er sich bereits seit Dezember 2013 dort befindet, ist nach den in der Hauptverhandlung geschilderten Erfahrungen des Abteilungsleiters normabweichend. Dies gilt gleichermaßen für den von der Zeugin S1 bekundeten Umstand, dass der Angeklagte es bislang noch nicht einmal geschafft hat, den Rückfallvermeidungsplan durchzuarbeiten. Die Kammer hat nach pflichtgemäßer Ausübung des ihr nach § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Hierbei hat das Gericht bedacht, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ist und damit einen ganz erheblichen Eingriff in Grundrechte des Angeklagten darstellt. Unter Berücksichtigung der tat- und täterbezogenen Umstände und der durch den Angeklagten ausgehenden Gefahr – vor allem für Kinder – ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor ihm zu schützen. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass der Angeklagte vor einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zunächst eine mehrjährige Haftstrafe verbüßen muss, womit auch angesichts des fortschreitenden Lebensalters gewisse Ansichtsänderungen einhergehen könnten. Trotz dieser Möglichkeit ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schutz der Allgemeinheit vor dem Angeklagten dennoch die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung gebietet. Wie bereits dargestellt, konnte bisher nicht festgestellt werden, dass der sich Angeklagte auf Grund der gegen ihn vollstreckten Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer sexuell motivierter Straften zum Nachteil von Kindern abhalten ließ. Im Gegenteil nahmen seine sexuellen Übergriffe im Jahr 2013 insofern noch neue Züge an, als dass er erstmals einen Jungen, der zudem erst im Alter von gerade einmal einem Jahr war, zu sexuellen Zwecken missbrauchte. Dass er eine entsprechende Motivation hat, ist auf Grund der Störung seiner Sexualpräferenz psychologisch bedingt und erfordert therapeutische Behandlung. Dabei stellen sich die Aussichten auf einen Therapieerfolg als ungünstig dar, weil der Angeklagte bisher psychisch und physisch nicht in der Lage ist, seine pädophile Nebenströmung auf emotionaler Ebene zu verarbeiten. Aus diesen Gründen wäre eine haftbegleitende Therapie im Vergleich zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zwar ein milderes, aber kein gleich geeignetes Mittel, um den von dem Angeklagten ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit und insbesondere für Kinder zu begegnen. Schließlich ist die Ermessensentscheidung der Kammer auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Beeinträchtigungen die für den Angeklagten mit der Anordnung der Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB einhergehen, sind angesichts des Zwecks der Maßnahme, die körperliche und geistige Integrität von Kindern vor Übergriffen durch den Angeklagten zu schützen, von diesem hinzunehmen. Dieses Abwägungsergebnis beruht auf der Überlegung, dass Kinder auf Grund ihres Entwicklungsstandes besonders schutzwürdig sind, sowie vor allem auch auf der Schwere der gefährdeten Rechtsgüter der potentiellen Opfer. Hinzu kommt, dass der Angeklagte eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Kindern darstellt. Er hat in der Vergangenheit mehrfach unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, Kinder – zuletzt auch einen Jungen – verschiedensten Alters – zuletzt im Alter von nur einem Jahr – für seine sexuell motivierten Zwecke zu manipulieren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Angeklagte die Beeinträchtigungen durch die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zum Schutz einer unbestimmten Anzahl von Kindern hinzunehmen. Sonstige Maßregeln der Besserung und Sicherung kommen nicht in Betracht. Insbesondere scheidet eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB mangels Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit zum jeweiligen Tatzeitpunkt aus. Ferner liegen auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht vor. Es fehlt bei dem Angeklagten bereits an einem Hang, alkoholische oder sonstige berauschende Mittel zu sich zu nehmen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest angesichts der Ausführungen der Sachverständigen, wonach der Angeklagte nicht unter einer entsprechenden Suchterkrankung leide. Das Gericht hat auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die für eine Suchterkrankung des Angeklagten sprächen. IX. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 473 Abs. 1 S. 1, S. 2 StPO. [1] In dem Urteil vom 22. April 2014 heißt es hier wörtlich „Bilddatei“. Wie sich jedoch bereits aus dem Dateiformat „avi“ ergibt, handelt es sich um eine Videodatei. Hiervon ist seinerzeit ersichtlich auch die V. Strafkammer ausgegangen, was aus den Ausführungen zur Strafzumessung folgt (Fall 27: Versenden eines Videos).