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Urteil

6 O 190/15

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Widerruf eines Verbraucherdarlehens nach §§ 495, 355 BGB a.F. ist fristgebunden; eine länger beginnende Widerrufsfrist zugunsten des Verbrauchers macht die Belehrung nicht unwirksam. • Die Verwendung eines vom Muster der BGB-InfoV abweichenden Belehrungstextes schließt die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aus, führt aber nur dann zur Unwirksamkeit, wenn die Belehrung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. • Ein Hinweis auf Wertersatz bei Nichtmöglichkeit der Rückgewähr ist bei Verbraucherdarlehensverträgen sachgerecht und nicht per se unschädlich. • Ansprüche auf Rückforderung alter Bearbeitungs- oder Wertermittlungsgebühren können der Verjährung unterliegen und sind gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Widerruf Verbraucherdarlehen: Belehrung wirksam, Widerruf verfristet • Widerruf eines Verbraucherdarlehens nach §§ 495, 355 BGB a.F. ist fristgebunden; eine länger beginnende Widerrufsfrist zugunsten des Verbrauchers macht die Belehrung nicht unwirksam. • Die Verwendung eines vom Muster der BGB-InfoV abweichenden Belehrungstextes schließt die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aus, führt aber nur dann zur Unwirksamkeit, wenn die Belehrung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. • Ein Hinweis auf Wertersatz bei Nichtmöglichkeit der Rückgewähr ist bei Verbraucherdarlehensverträgen sachgerecht und nicht per se unschädlich. • Ansprüche auf Rückforderung alter Bearbeitungs- oder Wertermittlungsgebühren können der Verjährung unterliegen und sind gesondert zu prüfen. Die Kläger schlossen 2005 mit der Beklagten einen L-geförderten Verbraucherdarlehensvertrag über 42.500 € zur Finanzierung einer Wohnimmobilie. Die Beklagte übergab den Klägern eine gesonderte Widerrufsbelehrung, die in mehreren Punkten vom Muster der BGB-InfoV abweicht und den Beginn der Widerrufsfrist an die Absendung gegengezeichneter Unterlagen knüpft. Die Kläger zahlten 2013 eine Vorfälligkeitsentschädigung und eine Bearbeitungsgebühr und erklärten im März 2015 den Widerruf; sie forderten Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, Zinsnutzungen und Rückerstattung einer Wertermittlungsgebühr. Die Beklagte hielt den Widerruf für verfristet und rügte Rechtsmissbrauch; sie bestreitet ferner die Anspruchsgrundlage und verweist auf Verjährung bei der Wertermittlungsgebühr. • Anwendbares Recht: Für den 19.12.2005 geschlossenen Vertrag gelten die früheren Fassungen von §§ 355, 357, 491, 495 BGB und die BGB-InfoV in der damals gültigen Fassung nach Art. 229 EGBGB. • Widerrufsrecht: Der Vertrag ist ein durchgeleitetes L-Darlehen; es liegt ein Verbraucherdarlehensvertrag vor, sodass den Klägern ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs.1, 355 Abs.1 BGB a.F. zustand. • Form und Adressangabe der Belehrung: Die Beklagte hat inhaltlich von der Musterbelehrung abgewichen, wodurch die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV entfällt; diese Abweichung ist jedoch nicht automatisch unwirksam, wenn die Belehrung weiterhin den Anforderungen des § 355 BGB a.F. genügt. • Beginn der Widerrufsfrist: Die Belehrung knüpft den Fristbeginn an die Absendung der gegengezeichneten Vertragsausfertigung; eine zugunsten des Verbrauchers längere Frist ist zulässig und verletzt das Deutlichkeitsgebot nicht, weil sie dem Verbraucher ermöglichen kann, den Fristbeginn selbst zu bestimmen und ihm keine qualitativen Nachteile bringt. • Rechtsfolgenbelehrung: Eine ausdrückliche Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs war nach der damaligen Rechtslage für Verbraucherdarlehen nicht zwingend erforderlich; der in der Belehrung enthaltene Hinweis auf Wertersatz ist inhaltlich zutreffend, weil beim Darlehensvertrag die Leistung in der Überlassung zur Nutzung liegt. • Fristversäumnis: Der Widerruf wurde erst über neun Jahre nach Vertragsschluss erklärt; da die Belehrung den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprach, war die Widerrufsfrist nicht gehemmt und der Widerruf verfristet. • Nutzungsentschädigung: Mangels wirksamem und fristgerechtem Widerruf besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung und damit auch kein Anspruch auf Zinsnutzungen aus §§ 346 ff., 357 BGB a.F. • Wertermittlungs-/Bearbeitungsgebühr: Soweit ein Anspruch aus ungültigen Entgeltklauseln denkbar wäre, scheitert die Durchsetzung an der regelmäßigen Verjährung; die Kläger haben die Hemmung oder rechtzeitige Geltendmachung nicht substantiiert nachgewiesen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Widerruf nicht fristgerecht erfolgt ist und die vom Kläger begehrten Rückzahlungsansprüche aus §§ 495, 355, 357, 346 ff. BGB a.F. daher nicht bestehen. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war mangels erheblicher Fehler wirksam, obwohl sie vom Muster abwich, weil sie den Verbraucher nicht unklar oder benachteiligend über den Fristbeginn und die Rechtsfolgen informierte. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung sind damit ebenfalls ausgeschlossen. Etwaige Erstattungsansprüche wegen Wertermittlungs- oder Bearbeitungsgebühren sind zudem überwiegend verjährt oder nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die Kläger keinen Erfolg haben; die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.