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Beschluss

17 O 238/15

LG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. • Das Landgericht Essen ist örtlich nicht nach § 29 ZPO zuständig für die begehrte Feststellung aus dem Widerruf eines Darlehensvertrags. • Der Widerruf des Darlehensvertrags ist wegen Ablauf der einmonatigen Widerrufsfrist gemäß § 355 II BGB a.F. unwirksam. • Die Widerrufsbelehrung entspricht der Musterbelehrung der BGB-InfoV a.F. und ist weder wegen Form noch wegen Bezugnahme auf eine Restschuldversicherung unrichtig.
Entscheidungsgründe
PKH‑Ablehnung: Keine Erfolgsaussicht bei Widerruf eines Darlehensvertrags • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. • Das Landgericht Essen ist örtlich nicht nach § 29 ZPO zuständig für die begehrte Feststellung aus dem Widerruf eines Darlehensvertrags. • Der Widerruf des Darlehensvertrags ist wegen Ablauf der einmonatigen Widerrufsfrist gemäß § 355 II BGB a.F. unwirksam. • Die Widerrufsbelehrung entspricht der Musterbelehrung der BGB-InfoV a.F. und ist weder wegen Form noch wegen Bezugnahme auf eine Restschuldversicherung unrichtig. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Klage, mit der er feststellen lassen will, dass sein abgeschlossener Darlehensvertrag durch wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und rückabzuwickeln sei. Er beruft sich auf fehlerhafte Widerrufsbelehrung und ggf. verbundenes Geschäft mit Restschuldversicherung. Die Antragsgegnerin hatte eine Widerrufsbelehrung verwendet, die dem Muster der BGB-InfoV a.F. entspricht und eine einmonatige Widerrufsfrist nennt. Der Antragsteller hatte eine Abschrift des Vertrags erhalten und soll anschließend widerrufen haben. Der Kläger beantragt PKH; das Landgericht prüft örtliche Zuständigkeit und materielle Erfolgsaussichten. Es stellte fest, dass der Erfüllungsort für Rückgewähransprüche am Sitz der Antragsgegnerin liegt und nicht einheitlich am Wohnsitz des Darlehensnehmers. • Die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist deshalb nach § 114 ZPO nicht förderungswürdig. • Örtliche Zuständigkeit: Bei Austausch von Geldleistungen in einem Darlehensvertrag ist der materiellrechtliche Erfüllungsort für jede Leistung individuell zu bestimmen; ein einheitlicher Erfüllungsort am Wohnsitz des Darlehensnehmers, der Zuständigkeit nach § 29 ZPO begründen könnte, liegt nicht vor. Rückzahlungsansprüche sind nach §§ 269 Abs.1, 270 Abs.4 BGB am Sitz der Antragsgegnerin zu erfüllen. • Widerrufsfrist: Die einmonatige Widerrufsfrist nach § 355 II BGB a.F. begann mit Zugang der ordnungsgemäßen Belehrung und ist abgelaufen, sodass der Widerruf nicht wirksam ist. • Belehrungsinhalt: Die Widerrufsbelehrung entspricht der Musterbelehrung der BGB-InfoV a.F. (Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 I BGB-InfoV a.F.). Die Gewährung einer längeren Frist in der Belehrung ist unschädlich; die Belehrung ist nicht verwirrend. • Formelle Hervorhebung: Die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung war durch Rahmung und fette Linien ausreichend; eine größere Schrift ist nicht erforderlich. • Verbundenes Geschäft/Restschuldversicherung: Selbst unter der Annahme eines verbundenen Geschäfts entspricht die Belehrung der Musterbelehrung und ist damit richtig. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe des Klägers wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klage wäre örtlich unzulässig, da das Landgericht Essen nicht nach § 29 ZPO zuständig ist; Rückgewähransprüche wären am Sitz der Antragsgegnerin zu erfüllen. Zudem ist der erklärte Widerruf wegen Ablaufens der einmonatigen Widerrufsfrist gemäß § 355 II BGB a.F. unwirksam, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß der Musterbelehrung der BGB-InfoV a.F. entspricht und sowohl inhaltlich als auch in drucktechnischer Hervorhebung ausreichend ist. Damit besteht kein durchsetzbarer Anspruch des Antragstellers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags, weshalb die PKH mangels Erfolgsaussicht zu versagen ist.