Urteil
3 O 296/20
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2021:0422.3O296.20.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrags durch den Kläger. Der Kläger schloss mit der Beklagten, die ihren Sitz in N. hat, am 05.07.2019 einen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer XXXX zur Finanzierung des Kaufs eines Mercedes Benz CLS 450. Der Nettodarlehensbetrag betrug insgesamt 54.751,68 Euro, wovon 53.000,00 Euro auf den Pkw und 1.751,68 Euro auf eine sogenannte Santander Safe Versicherung entfielen. In dem Darlehensvertrag war ein Sollzinssatz von 2,95 % p.a. vereinbart. Die Darlehensunterlagen enthielten auf der letzten Seite eine Widerrufsinformation. Wegen der Einzelheiten wird der Darlehensvereinbarungen und der Widerrufsinformation wird auf den Vertrag (Bl. 175 ff. d.eA.) Bezug genommen. Der Kläger schloss einen Kaufvertrag über das von der Beklagten finanzierte Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 65.000,00 Euro. Das Darlehen wurde im Juli 2019 an den Verkäufer des Fahrzeugs ausgezahlt. Der Kläger zahlte von August 2019 bis zum Widerruf, insgesamt 16.298,24 Euro, nämlich eine Rate in Höhe von 532,24 Euro, sieben Folgeraten in Höhe von 538,00 Euro sowie eine Anzahlung in Höhe von 12.000,00 Euro. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2020 (Bl. 173 d.eA.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht Krefeld sei örtlich zuständig. Für den negativen Feststellungsantrag sei gemäß § 29 ZPO dasjenige Gericht zuständig, an dessen Wohnort die vertraglichen Verbindlichkeiten, die Gegenstand der negativen Feststellungsklage seien – die Zahlungsansprüche, derer sich die Beklagte berühme, – zu erfüllen wären. Dies gelte auch für die weiteren Zahlungsanträge. Denn aufgrund der Besonderheiten des verbundenen Geschäfts von Darlehensvertrag und Pkw-Kaufvertrag sei ein einheitlicher Erfüllungsort dort anzunehmen, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Widerrufs nach dem Vertrag befinde, da hier die Kaufsache zurück zu gewähren sei. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift (Bl. 2 ff. d.eA.) sowie die Schriftsätze vom 25.01.2021 (Bl. 301 ff. d.eA.), vom 10.02.2021 (Bl. 362 ff. d.eA.), vom 09.03.2021 (Bl. 399 ff. d.eA.) und vom 06.04.2021 (Bl. 631 ff. d.eA.) Bezug genommen. Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 05.07.2019 mit der Darlehensnummer XXXX ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 03.06.2020 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 17.374,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2020 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz CLS 450, Fahrgestellnummer XXXX, zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.033,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 05.07.2019 mit der Darlehensnummer XXXX ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 03.06.2020 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 16.298,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.07.2020 binnen sieben Tagen nach Übergabe – unbedingt im Sinne einer Vorleistungspflicht am Sitz der Beklagten - des Fahrzeugs Mercedes-Benz CLS 450, Fahrgestellnummer XXXX, zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.033,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Krefeld. Sie ist der Auffassung, örtlich zuständig sei gemäß § 17 Abs. 1 ZPO das für ihren Sitz zuständige Landgericht Mönchengladbach. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 22.12.2020 (Bl. 221 ff. d.eA.) und den Schriftsatz vom 10.03.2021 (Bl. 408 ff. d.eA.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Gemäß § 260 ZPO ist die Zuständigkeit für jeden Anspruch gesondert zu prüfen. Das Landgericht Krefeld ist für den negativen Feststellungsantrag zu 1) nicht zuständig. Der Klageantrag zu 1) ist in erster Linie auf die positive Feststellung der Beendigung des Darlehensverhältnisses aufgrund Widerrufs gerichtet. Das Klageziel, welches auch die Anträge zu 2), 3) und 4) verdeutlichen, ist vor allem auf die positive Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufes, mithin eines Rückgewährschuldverhältnisses gerichtet. Bei einer positiven Feststellungsklage, gerichtet auf Feststellung, dass sich das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, wäre keine Zuständigkeit des Landgerichts Krefeld über § 29 ZPO gegeben. Die positive Feststellungsklage wäre auch mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15 – zitiert nach juris). Allein auf den Umstand, ob der Klageantrag positiv oder negativ formuliert ist, kann es indes für die Zuständigkeit nicht entscheidend ankommen. Dies würde zu einer Umgehung der Zuständigkeitsregelungen der ZPO führen. Diese Zuständigkeit richtet sich für die Zahlungsansprüche, auf die es dem Kläger maßgeblich ankommt, nach §§ 12, 17 ZPO. Diese Bestimmungen können nicht durch Voranstellen eines negativen Feststellungsantrages umgangen werden. Dies würde dem Zweck der Regelungen zuwiderlaufen, die gerade für Darlehensverträge – wie noch ausgeführt werden wird – keinen einheitlichen Leistungsort und damit auch keinen einheitlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Darlehensnehmers vorsehen. Im Übrigen ist keine Rechtfertigung dafür zu erkennen, warum in Anwendung der so genannten „Spielgelbildformel“ das Gericht für die Entscheidung über die negative Feststellungsklage zuständig sein soll, das für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums gemäß § 29 ZPO zuständig wäre. Gemäß § 12 ZPO ist grundsätzlich das Gericht örtlich zuständig, bei dem die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine reine Zweckmäßigkeitsvorschrift, sondern um eine Regelung mit ausgesprochenem Gerechtigkeitsgehalt. Dem Vorteil des Klägers, der nicht nur das Ob, sondern auch den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffs bestimmt, entspricht die Vergünstigung des Beklagten, den ihm ohne und meist gegen seinen Willen aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch unter zusätzlichen Erschwerungen an einem auswärtigen Gericht führen zu müssen. Es bedarf daher, wenn das Gesetz keine Ausnahme regelt, sachlicher Gründe, von diesem allgemeinen Gerechtigkeitsprinzip im Einzelfall abzuweichen, zumal sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung auch der gesetzliche Richter ergibt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2020, I-145 U 73/19). Für die Klageansprüche zu 2) bis 4) ist das Landgericht Krefeld ebenfalls örtlich nicht zuständig. Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Wo der Erfüllungsort (Leistungsort) im Sinne von § 29 ZPO ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 29 Rn. 24), vorliegend also nach §§ 269, 270 BGB. Der Kläger macht Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach von ihm erklärtem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend. Sofern dieser Antrag Erfolg haben sollte, sind gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 S. 1, 348 BGB die wechselseitig erbrachten Leistungen Zug um Zug zurückzuerstatten. Bei einer solchen Mehrheit von Verpflichtungen aus einem Schuldverhältnis ist der materiell rechtliche Erfüllungsort für jede einzelne grundsätzlich individuell zu bestimmen, es sei denn, dass sich aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt. Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Darlehenswiderruf besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25). Der Kläger beantragt mit dem Antrag zu 2) Zahlung, daher ist Leistungsort gemäß § 269 Abs. 1, 2, 270 Abs. 4 BGB der Sitz der Beklagten als Schuldnerin in Mönchengladbach. Zwar hat die Beklagte im Falle der Verurteilung die Urteilssumme auf eigene Gefahr und eigene Kosten an den Wohnsitz des Klägers, der innerhalb des Landgerichtsbezirkes Krefeld liegt, zu übermitteln; dies stellt aber nur eine Gefahrtragungsregelung dar, die gemäß § 270 Abs. 4 den Leistungsort und damit auch den Gerichtsstand gemäß § 29 ZPO unberührt lässt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 270 Rn. 1). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz läge nur dann vor, wenn sich aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergäbe (vgl. BayOLG, NJW-RR 1997, 699). Für die Verlagerung des Leistungsortes, auch für die durch den Darlehensgeber zu erfüllenden Pflichten, auf den Wohnsitz des Darlehensnehmers sind in der vorliegenden Konstellation jedoch keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich. Der Darlehensnehmer ist, anders als der rückabwickelnde Käufer einer mangelhaften Kaufsache, nicht wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels mit Kosten, etwa für einen Rücktransport der Sache, belastet. Auch die Verbindung des Darlehensvertrages mit einem Kaufvertrag führt nicht zum Vorliegen einer Ausnahme, denn Gegenstand der vorliegenden Klage sind die Ansprüche aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages, nämlich die Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen. Die damit Zug um Zug verbundene Rückgabe des Fahrzeuges bleibt insoweit außer Betracht (vgl. LG Essen, Beschluss vom 30.09.2015, Az. 17 O 238/15; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2015, Az. 31 W 80/15; LG Leipzig, Urteil vom 23.09.2019, Az. 4 O 2785/18 – zitiert nach juris). Die Zuständigkeit für den auf die Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Antrag zu 3) und den auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Antrag zu 4) folgen der Zuständigkeit für den Zahlungsantrag zu 2), da es sich lediglich um einen unselbstständigen Annex hierzu handelt. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 269 Abs. 1, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: bis 80.000,00 Euro