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Beschluss

10 T 103/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2017:0407.10T103.17.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 13.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom 24.02.2017 (Az. 9b M 247/16) wird der Beschluss insoweit aufgehoben, als der Antrag des Gläubigers vom 09.02.2017 auf Festsetzung des Pfandfreibetrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde.

Die Festsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer wird der/dem zuständigen Rechtspfleger/in am Amtsgericht übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 13.03.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom 24.02.2017 (Az. 9b M 247/16) wird der Beschluss insoweit aufgehoben, als der Antrag des Gläubigers vom 09.02.2017 auf Festsetzung des Pfandfreibetrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Die Festsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer wird der/dem zuständigen Rechtspfleger/in am Amtsgericht übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Gläubiger begehrt mit seinem Antrag vom 09.02.2017 die verschärfte Pfändung aus § 850f Abs. 2 ZPO gegen den Schuldner. Der Gläubiger vollstreckt aus einer Forderung aus einer unerlaubten Handlung, die zunächst im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts D vom 02.03.2010 tituliert worden war. Diese Forderung wurde in dem beim Amtsgericht O über das Vermögen des Schuldners geführten Insolvenzverfahrens zum Az. … angemeldet und - als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - zur Tabelle festgestellt. Das Insolvenzverfahren ist nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung beendet. Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 24.02.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem vorgelegten Titel, der vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle, nicht ergebe, dass der Zwangsvollstreckung eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zugrunde liege. Diese Voraussetzung müsse aber aus dem Titel selbst erkennbar sein. Dies sei jedoch weder bei einem Vollstreckungsbescheid noch einer Insolvenztabelle der Fall. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung vom 13.03.2017, welcher das Amtsgericht durch Beschluss vom 28.03.2017 nicht abgeholfen hat. II. Die „Erinnerung“ des Gläubigers vom 13.03.2017 ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht nach § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Gläubiger die Festsetzung des Pfandfreibetrags unter Berücksichtigung von § 850f Abs. 2 ZPO beantragen, nachdem er nachgewiesen hat, dass seine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt. Zwar hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Vollstreckungstitel den qualifizierten Schuldgrund des § 850f Abs. 2 ZPO ausweisen muss und dass ein Vollstreckungsbescheid als Vollstreckungstitel nicht ausreicht, selbst wenn er eine Anspruchsgrundlage nennt, die eine vorsätzliche unerlaubte Handlung voraussetzt. Denn diese rechtliche Einordnung beruht allein auf gerichtlich nicht überprüfbaren Angaben des Gläubigers (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 17/05; BGH, Beschluss vom 26.09.2002 - IX ZB 180/02; Musielak/Voit/ Becker , ZPO, 14. Aufl. 2017, § 850f Rn. 10 m.w.N.; Zöller/ Stöber , ZPO, 31. Aufl. 2016, § 850f Rn. 9). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen privilegierten Pfändung zustimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2002 - IX ZB 180/02 (Rn. 11, zitiert nach juris); Musielak/Voit/ Becker , ZPO, 14. Aufl. 2017, § 850f Rn. 10). Hier liegt der Fall indes anders, da der Gläubiger nicht (mehr) aus dem Vollstreckungsbescheid vollstreckt, sondern aus der Insolvenztabelle. Gem. § 201 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger aus einer in der Insolvenztabelle festgestellten Forderung, die vom Schuldner im Prüftermin nicht bestritten worden ist, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil betreiben (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04 (Rn. 9, zitiert nach juris); LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-ZPO/ Smid , ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850f Rn. 18). Die Rechtskraft der Feststellung zur Tabelle erstreckt sich dabei auch auf den Nachweis i.S.d. § 850f Abs. 2 ZPO, weswegen der Tabellenauszug - anders als der Vollstreckungsbescheid - ein Titel mit dem Vollstreckungsprivileg nach § 850f Abs. 2 ZPO darstellt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; LG Heilbronn, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04; MüKo-InsO/ Hintzen , InsO, 3. Aufl. 2013, § 201 Rn. 20c). Dem steht nicht entgegen, dass auch bei der Forderungsprüfung im Insolvenzverfahren eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung - wie im Rahmen des Mahnverfahrens - nicht erfolgt. Denn anders als im Mahnverfahren muss der Gläubiger im Insolvenzverfahren nach § 174 Abs. 2 InsO Tatsachen angeben, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass seiner Forderung eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt. Dadurch ist dem Schuldner eine Prüfung der Voraussetzungen möglich. Er hat zudem die Möglichkeit, den Rechtsgrund der Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten, d.h. er kann allein der Einordnung der Forderung als solcher aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung widersprechen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04). Hinzu kommt, dass das Insolvenzgericht bei der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 175 Abs. 2 InsO den Schuldner über die Rechtsfolgen des § 302 InsO sowie die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen hat. Vor diesem Hintergrund kann das Verfahren zur Erlangung eines Tabellenauszuges als Titel nicht mit dem Erwirken eines Vollstreckungsbescheides gleichgesetzt werden, auch wenn die Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, ursprünglich in einem Vollstreckungsbescheid tituliert worden war (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2008 - 25 T 512/08; MüKo-InsO/ Hintzen , InsO, 3. Aufl. 2013, § 201 Rn. 20c). Denn für einen Vollstreckungsbescheid ist weder ein Tatsachenvortrag erforderlich noch erfolgt eine inhaltliche Prüfung. Ist ein Vollstreckungsbescheid erlassen, wird dieser nach Anmeldung im Insolvenzverfahren und Feststellung zur Tabelle verbraucht bzw. „aufgezehrt“ (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 - IX ZR 187/04 (Rn. 9, zitiert nach juris)), was ebenfalls gegen eine Gleichsetzung von Vollstreckungsbescheid und Forderungstabelle spricht. Die Kammer hat von der durch § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den angefochtenen Beschluss auf die begründete Beschwerde des Gläubigers aufzuheben und der Ausgangsinstanz die erforderliche Anordnung zu übertragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zuzulassen. Denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch ist es weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts herbeizuführen.