Leitsatz
IX ZB 180/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 180/02 1 vom 26. September 2002 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 850 f Abs. 2 Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchs- grundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustim- mung des Schuldners nicht mehr nachweisen, daß der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 26. September 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 8. April 2002 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 Gründe: I. Die Gläubiger betreiben aus zwei Vollstreckungsbescheiden vom 18. Dezember 1998 - der eine über 1.717,13 DM, der andere über 435,36 DM, jeweils zuzüglich Kosten und Zinsen - gegen den Schuldner die Zwangsvoll- streckung. In den Vollstreckungsbescheiden ist als Schuldgrund angegeben: "ärztliche oder zahnärztliche Leistung". Am 28. Februar 2002 beantragten die Gläubiger die Pfändung und Überweisung der dem Schuldner gegen die Dritt- schuldnerin nach dem Sozialgesetzbuch zustehenden Geldleistungen (Ar- beitslosengeld etc.) sowie gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages auf den Sozialhilfesatz von monatlich 574,69 - 3 - Antrag war ein rechtskräftiger Strafbefehl beigefügt. Danach ist der Schuldner wegen Betruges zum Nachteil der Gläubiger (Inanspruchnahme der Behand- lungen, die zu dem Vollstreckungsbescheid über 1.717,13 DM geführt hatten) verurteilt worden. Das Vollstreckungsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbe- schluß erlassen, den pfändbaren Betrag unter Abweisung des weitergehenden Antrags jedoch auf 630 !"#" $ %& ' ( "*)+ -,.(/01 das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Bestimmung des § 850 f Abs. 2 ZPO sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daß die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung betrieben werde, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, ergebe sich aus den Vollstreckungstiteln nicht. Eine weitergehende Prüfungskompetenz habe das Vollstreckungsgericht nicht. II. Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubiger ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Eine Herabsetzung des pfändbaren Betrages gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO scheidet - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - deswegen aus, weil das Vollstreckungsgericht den Titeln nicht hat entnehmen können, daß die Zwangsvollstreckung (auch) wegen einer Forderung aus einer vorsätz- - 4 - lich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird. Eine weitergehende Prüfungskompetenz steht dem Vollstreckungsgericht nicht zu. 1. Bei der Prüfung, ob dem Gläubiger das Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO zu gewähren ist, ist das Vollstreckungsgericht an die Ent- scheidung des Prozeßgerichts gebunden, soweit dieses einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bejaht oder verneint hat (BGHZ 109, 275, 277). Ob dies auch zutrifft, wenn der zu vollstreckende Anspruch in einem Vollstreckungsbescheid als "Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (Eingehungsbetrug)" bezeichnet wird, bedarf im Streitfall keiner Ent- scheidung. Denn das zur Auslegung des Vollstreckungstitels berufene Voll- streckungsgericht hat den Vollstreckungsbescheiden weder positiv noch nega- tiv eine Aussage über einen Anspruch aus unerlaubter Handlung entnehmen können. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn sich dem Vollstreckungsgericht eine Aussage zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht entnehmen läßt oder wenn ausdrücklich ein anderer Schuldgrund (hier: "ärztli- che oder zahnärztliche Leistung") genannt wird, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Teilweise wird dem Vollstreckungsgericht die uneinge- schränkte Kompetenz zugebilligt, auf der Grundlage des Gläubigervorbringens selbständig zu prüfen, ob die titulierte Forderung (auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (OLG Celle InVo 1998, 326, 327; 2000, 428, 429; Frisinger, Privilegierte Forderungen in der Zwangsvollstrek- kung und bei der Aufrechnung 1967 S. 123 f; Büchmann NJW 1987, 172, 174; ebenso BGHZ 36, 11, 17 in einem obiter dictum). Nach einer weniger weitge- - 5 - henden Meinung darf es berücksichtigen, daß der Schuldner die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zum Nachteil des Gläubigers zugesteht oder der Gläubiger ein rechtskräftiges strafgerichtliches Erkenntnis (Urteil oder Strafbefehl) vorlegt, durch das belegt wird, der titulierten Forderung liege (auch) eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zugrunde (OLG Zweibrücken InVo 2000, 214 f; KG, Beschl. v. 17. März 2000 - 25 W 6063/99, n.v.; Zöl- ler/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850 f Rn. 9; Baum- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 850 f Rn. 8; Bader, Zur Tragweite der Entscheidung über die Art des Anspruchs bei Verurteilung im Zivilprozeß 1966 S. 125; Schneider MDR 1970, 759, 770; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 860 f Rn. 11 für den Fall, daß der Titel über den Schuldgrund schweigt). Wieder andere sind der Ansicht, das Vollstreckungsgericht dürfe außerhalb des Titels liegende Umstände kei- nesfalls berücksichtigen, wenn der Gläubiger es im Erkenntnisverfahren ver- säumt hat, den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand- lung in die Verurteilung aufnehmen zu lassen. In einem solchen Fall sei er auf eine titelergänzende Feststellungsklage zu verweisen (OLG Hamm InVo 2000, 429, 430; OLG Stuttgart InvO 2000, 284, 285; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850 f Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850 f Rn. 18; Smid ZZP 102 [1989], 22, 38; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl § 850 f Rn. 10; Tho- mas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 850 f Rn. 8b). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage bisher in bindender Form nicht entschieden (BGHZ 109, 275, 279 f). Der Senat folgt der zuletzt genannten Meinung. a) Nach § 850 f Abs. 2 Halbs. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht, wenn die Zwangsvollstreckung "wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben" wird, auf Antrag des Gläubigers - 6 - den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. Dieser Wortlaut läßt es zu, ein "Betreiben der Zwangsvollstreckung" im Sinne von § 850 f Abs. 2 ZPO nur dann anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus dem Titel zumindest im Wege der Auslegung ergibt. Dieses Verständnis wird auch dadurch nahegelegt, daß § 850 f Abs. 2 ZPO den Schuldnerschutz einschränkt und Ausnahmevorschriften nur mit Zurück- haltung erweiternd auszulegen sind. b) Das vom Senat für zutreffend gehaltene Verständnis wird durch die Entstehungsgeschichte der heute geltenden Fassung des § 850 f Abs. 2 ZPO bestätigt. Zu dieser Norm hat der Rechtsausschuß des Deutschen Bundesta- ges ausgeführt (BT-Drucks. III/768 S. 2): "Der Ausschuß hat besonders eingehend die Frage geprüft, ob mit dieser Neuregelung nicht die Gefahr verbunden sei, daß die Gläubiger versuchten, auch ohne Rechtsgrund das Vorliegen ei- ner unerlaubten Handlung zu behaupten, um so den gesetzlichen Schuldnerschutz zu umgehen. Die Mehrheit des Ausschusses hat sich diese Bedenken nicht zu eigen gemacht, der Ausschuß kam vielmehr überwiegend zu dem Ergebnis, daß sich das Vorliegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung bereits aus dem Voll- streckungstitel ergeben muß und nur in diesem Falle das Privileg des neuen § 850 f Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann. Der Ausschuß ist sich darüber einig, daß entsprechend den Grundsätzen unseres Vollstreckungsrechts das Vollstreckungsge- richt keine materielle Prüfung des vorgelegten Titels vornehmen - 7 - kann. Der Gläubiger wird also in Zukunft, wenn er in der Zwangs- vollstreckung das Privileg in Anspruch nehmen will, auf eine ent- sprechende Formulierung des Titels hinwirken müssen." c) Gegen eine materielle Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgericht spricht entscheidend die bereits in den Gesetzesmaterialien hervorgehobene Aufgabenverteilung zwischen Prozeßgericht und Vollstreckungsgericht. Der Umfang der Eingriffsbefugnisse eines jeden Vollstreckungsorgans, auch des Vollstreckungsgerichts, wird durch den Titel festgelegt, weil allein das Prozeß- gericht darüber zu befinden hat, welche Rechte dem Gläubiger zustehen und durchsetzbar sind. Das Verfahren gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO vor dem Voll- streckungsgericht ist demgegenüber ein Zwangsvollstreckungs- und kein Er- kenntnisverfahren. Wollte man dem Vollstreckungsgericht und damit dem in erster Linie funktional zuständigen Rechtspfleger die Prüfung überlassen, ob der Vollstreckungstitel (auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, müßte das Vollstreckungsgericht sich gegebenenfalls auf Vorbringen und Beweismittel stützen, die nicht Gegenstand des Erkenntnis- verfahrens waren. Damit würden die Grenzen zwischen den beiden Verfah- rensarten und zugleich die Aufgabenverteilung zwischen Richter und Rechts- pfleger verwischt. Dies träfe auch dann zu, wenn die Prüfungsbefugnis darauf beschränkt würde, ob gegen den Schuldner ergangene strafgerichtliche Er- kenntnisse die Annahme begründen, die titulierte Forderung beruhe nach Grund und Höhe auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand- lung. Dabei könnte etwa die Frage zu beantworten sein, ob der aus einem Ein- gehungsbetrug resultierende Anspruch auf das negative Interesse denselben Umfang hat wie der titulierte vertragliche Anspruch, der auf das positive Inter- esse gerichtet ist. Auch mit einer solchen eingeschränkten Prüfung würde das - 8 - seinem Wesen nach auf raschen Zugriff, nicht auf Verhandlung angelegte Voll- streckungsverfahren (BGHZ 109, 275, 280) unangemessen belastet. d) Die Auffassung des Senats wird schließlich durch die Interessenlage gestützt. Der Schuldner hat ein schützenswertes Interesse daran, sich bereits im Erkenntnisverfahren und nicht erst im Vollstreckungsverfahren darauf ein- stellen zu können, daß auch über den durch § 850 f Abs. 2 ZPO erweiterten Umfang des Pfändungszugriffs gestritten wird. Umgekehrt kann der Gläubiger, wenn er auf die durch diese Norm erweiterte Pfändungsmöglichkeit Wert legt, den Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bereits im Erkenntnisverfahren geltend machen. Eine Entscheidung des Prozeßgerichts kann er dadurch erzwingen, daß er neben dem Leistungsantrag die Feststel- lung eines derartigen Anspruchs begehrt (vgl. BGHZ 109, 275, 276 ff). Falls der Gläubiger einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand- lung mit Aussicht auf Erfolg erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Er- wirken des Titels zuwachsen, geltend zu machen vermag, kann das Vollstrek- kungsgericht dem Antrag auf eine privilegierte Pfändung stattgeben, wenn der Gläubiger dem Gericht eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen Pfändung zustimmt (vgl. § 775 Nr. 4 ZPO). Andernfalls muß der Gläu- biger nunmehr Feststellungsklage erheben, um dem Schuldner, der bisher kei- nen Anlaß hatte, sich gegen den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen uner- laubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigung vor dem Pro- zeßgericht zu ermöglichen. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser