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Urteil

16 O 302/16 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2017:0818.16O302.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen angebliche Geräuschimmissionen durch Flugzeuge der Beklagten. Das streitgegenständliche, im Miteigentum des Klägers stehende Grundstück liegt in der L-Straße …, … in F. Dieses Grundstück ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut und befindet sich in der Einflugschneise zum Flughafen E. Die Einflugschneise wird von den Fluggesellschaften bei Westwind genutzt. Die Entfernung zum Flughafen beträgt Luftlinie ca. 19 - 22 km. Planungsrechtliche Grundlage sowie Genehmigung für den Betrieb der Flughafenanlage ist ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss. Die Beklagte betreibt ein Luftfahrtunternehmen mit einer Flugzeugflotte, die überwiegend aus Flugzeugen des Herstellers B besteht. Größtenteils befinden sich Flugzeuge der Typen …, … und … (sog. …-Familie) im Bestand. Alle von der Beklagten betriebenen Flugzeuge verfügen – auch im Hinblick auf die Einhaltung der festgelegten Grenz- und Richtwerte für Fluglärm – über die erforderliche Musterzulassung, die entsprechenden Lärmzertifikate sowie über ein Lufttüchtigkeitszeugnis. Sie werden im Einklang mit den Herstellervorgaben, im Rahmen und unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlich erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, betrieben und sind uneingeschränkt für den Flugbetrieb zugelassen. Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 26.07.2016 sowie 23.08.2016 auf, die behaupteten Lärmimmissionen zu unterlasen. Der Kläger behauptet, die vorstehend bezeichneten Flugzeugtypen wiesen einen Konstruktionsfehler auf der Unterseite der Tragflächen an den Tankdruckausgleichsöffnungen auf. Die Konstruktion dieser – vier bis sechs – Öffnungen führe dazu, dass die darüber strömende Luft die Öffnungen wie „Orgelpfeifen“ oder „Flaschenhälse“ zum Schwingen bringe. Dies führe dazu, dass beim Landeanflug in einer Höhe von 2.000 m bis 500 m für das menschliche Ohr sehr schmerzhafte und sehr laute Pfeif- und „Kreischtöne“ von ca. 530 bis 583 Hertz entstünden. Weiter behauptet der Kläger, dass die vorbezeichneten Geräuschimmissionen auf seinem Grundstück durch die Installation von sog. Wirbelgeneratoren unterbunden werden könnten. Durch die Installation könne eine Lärmreduktion um 6 dB(A) erreicht werden. Dies entspreche einer Reduktion der Schallleistung, mithin der streitgegenständlichen sehr lauten Pfeif- und „Kreischtönen“ auf ein Viertel. Dabei sei die entlastende Wirkung im Bereich von 12 km bis 35 km vor der Landung am größten. Dieses Ergebnis werde u.a. durch den Forschungsverbund „M“ belegt. In Bezug auf die weiteren Details wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 29.09.2016 (Bl. 2 d.A.) sowie auf die Anlage 1 (Bl. 4 ff. d.A.) verwiesen. Auch seien die gerügten Geräuschimmissionen nicht im Rahmen der Gewährung der Lärmzertifikate (Musterzulassung und/oder Betriebszulassung) an die Beklagte berücksichtigt worden, weil diese bei der Prüfmethode zur Lärmzertifizierung nicht erkannt würden. Die Spitzenzeiten der Geräuschimmissionen lägen in den Zeiträumen von 7:30 Uhr bis 9:00 Uhr, 11:30 Uhr bis 13:00 Uhr, 15:30 Uhr bis 17:00 Uhr, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr, 21:30 Uhr bis 24:00 Uhr. Im Übrigen wird auf die Auflistung des Klägers in dem Schriftsatz vom 17.07.2017, S. 7 (Bl. 147 d.A.) verwiesen. Weiter behauptet der Kläger, dass er durch die Lärmimmission der Beklagten in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt und zu „Spitzenzeiten“ eine Nutzung gänzlich ausgeschlossen sei. Ein Aufenthalt im Freien sei wegen des unerträglichen Lärms zu diesen Zeiten nicht möglich. Auch müssten die Fenster geschlossen gehalten werden, damit eine Verständigung überhaupt möglich sei. Doch selbst bei geschlossenen Fenstern sei eine normale Unterhaltung – wie sie in Privaträumen sonst üblich sei – nicht möglich. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte gem. § 29b des Luftverkehrsgesetzes als Betreiber von Flugzeugen verpflichtet sei, jeden vermeidbaren Lärm zu vermeiden. Zudem liege aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen § 29b des Luftverkehrsgesetzes eine vorschriftswidrige Nutzung des Flughafens E vor. Schließlich komme es vorliegend auch nicht auf die Präklusionswirkung des Planfeststellungsbeschlusses an, weil er sich, so der Kläger weiter, nicht gegen das „planfestgestellte Überfliegen“ seines Grundstücks im Verlauf der Einflugschneise des Flughafens E wende, sondern allein gegen die fehlerhafte Konstruktion der überwiegenden Mehrheit der Flugzeuge der Beklagten der A-320 Bauart. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, mit solchen Flugzeugen der Typen …, … und … das Grundstück L-Straße …, … F im Landeanflug zu überfliegen oder näher als in einem Abstand von 2 km daran vorbeizufliegen, sofern diese Flugzeuge dabei in den Frequenzen zwischen 500 und 700 Hz höhere Tonspitzen verursachen als in den Frequenzen 200 bis 220 Hz; 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Beklagte zu verpflichten, EUR 100,00 an ihn innerhalb von zehn Tagen nach der Zuwiderhandlung zu zahlen, wobei jeder Verstoß durch einen gerichtlich vereidigten Sachverständigen des Akustikwesens oder durch einen Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule durch sach- und fachgerechte Frequenzanalyse des jeweiligen Überfluges dokumentiert werden muss und die Identifikation des zuwiderhandelnden Flugzeugs aufgrund der Veröffentlichung der Deutschen Flugsicherung (DFS) auf ihrer Internetseite „…“ ermittelt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bereits als unzulässig – mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrages – abzuweisen sei. Auch sei der klägerseitige Vortrag zu den behaupteten „Heultönen“ zu unbestimmt und überdies unsubstantiiert. Ungeachtet dessen lägen auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nicht vor, insbesondere weil sie – die Beklagte – bereits nicht passivlegitimiert sei und darüber hinaus „weitreichende Ausschlusstatbestände“ einschlägig seien. Aus diesem Grund sei der Kläger überdies zur Duldung verpflichtet. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass es unerheblich sei, ob und in welchem Umfang die von den Flugbewegungen ausgehenden (behaupteten) Geräuschimmissionen technisch weiter reduziert werden könnten, sofern sie – wie vorliegend – das behördlich genehmigte Maß nicht überschreiten und etwaige neue technische Möglichkeiten zur weitergehenden Minderung von Geräuschimmissionen noch keine rechtlich verbindliche Form angenommen hätten. Die Beklagte behauptet weiter, dass im Verfahren zur Zertifizierung und Genehmigung des Flugzeugmusters die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs auch im Hinblick auf die durch seinen Betrieb entstehenden Lärmimmissionen überprüft worden sei. Zudem gebe es bei jedem Flugzeug „aerodynamische Lärmspitzen“, die mit einer Vielzahl von Faktoren zusammenhingen. Auch hätten nicht sämtliche, der vom Kläger in der zur Akte gereichten Tabelle erfassten Flugzeuge tatsächlich das streitgegenständliche Grundstück überflogen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem von dem Kläger mit Schriftsatz vom 22.04.2017 angekündigte Klageantrag zu 1) um eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO oder um einen Fall von § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Ungeachtet der fehlenden Einwilligung der Beklagtenseite wäre die Klageänderung vorliegend sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn mit der geänderten Klage die noch bestehenden Streitpunkte mit erledigt werden können, der Streit unter Verwendung des bisherigen Prozessstoffes also endgültig behoben und ein neuer Prozess vermieden werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 1986 – II ZR 237/85 –, juris). So liegt der Fall hier. Auch nach Abänderung des mit der Klageschrift vom 29.09.2016 angekündigten Klageantrages besteht zwischen dem ursprünglich vom Kläger verfolgten Begehren und dem nunmehr geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein rechtlicher Zusammenhang, der es unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertigt, die Klagänderung für sachdienlich zu erachten. 2. Der Klageantrag zu 1) ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die gewählte Formulierung, die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen das Grundstück des Klägers „im Landeanflug zu überfliegen“ bzw. im Landeanflug „näher als in einem Abstand von 2 km daran vorbeizufliegen“, ist klargestellt, dass es dem Kläger lediglich um diejenigen Flugzeuge der Beklagten geht, die die Reiseflughöhe bereits verlassen haben und sein Grundstück als Einflugschneise zum Landeanflug auf den Flughafen E nutzen. Zudem kommt es dem Kläger ersichtlich nicht lediglich auf die direkt im Überflug befindlichen Flugzeuge an, sondern auch auf diejenigen, welche sich – von seinem Grundstück aus betrachtet – in einer räumlichen Distanz (Radius) von 2 km Entfernung befinden. Überdies hat der Kläger auch die für ihn maßgeblichen Richtwerte, mithin die Handlungsverpflichtung der Beklagten hinreichend bestimmt, insbesondere welches konkrete Maß einer Lärm- und Schallreduzierung zu erreichen ist, um die begehrte Handlungsverpflichtung der Beklagten als erfolgt bzw. erledigt anzusehen. Nach dem Wortlaut des Klageantrages zu 1) ist für den Kläger der Erfolg dann eingetreten, wenn in den Frequenzen zwischen 500 und 700 Hz keine höhere Tonspitzen mehr verursacht werden als das in den Frequenzen 200 bis 220 Hz der Fall ist. II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Geräuschimmissionen aus §§ 1004, 906 BGB analog. Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung sowie bei drohender Wiederholungsgefahr Unterlassung weiterer, zukünftiger Beeinträchtigungen verlangen. Da der Kläger vorliegend die Beklagte als Fluggesellschafft in Anspruch nimmt, scheidet eine direkte Anwendung von § 906 BGB aus, weil die von dem Kläger behaupteten Immissionen – zumindest nach der Ansicht des Klägers – nicht dem Grundstück des Flughafenbetreibers zuzurechnen sind, mithin nicht von einem anderen Grundstück ausgehen. Grundsätzlich setzt § 906 BGB aber die Immobiliarbezogenheit auch auf der Passivseite im Hinblick auf das beeinträchtigende Grundstück voraus. Die hier gegebene Interessenlage – behauptete Geräuschimmissionen durch Überflug über ein Grundstück – erfordert aber gleichfalls eine Abwägung anhand der Kriterien des § 906 BGB. Im Ergebnis steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zu. Zum einen ist die Beklagte vorliegend bereits nicht als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen (dazu Ziff. 1). Ungeachtet dessen wäre der Unterlassungsanspruch des Klägers aber auch ausgeschlossen, weil er gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der behaupteten Geräuschimmissionen verpflichtet wäre (dazu Ziff. 2). Schließlich steht einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme der Beklagten auch die Präklusionswirkung des Planfeststellungsverfahrens entgegen (dazu Ziff. 3). 1. In Fällen, in denen ein Grundstückbesitzer die Unterlassung von Geräuschimmissionen von Flugzeugen, die sein Grundstück überfliegen, begehrt, ist höchstrichterlich entschieden, dass grundsätzlich nicht der Luftfahrtunternehmer, der die Flugzeuge betreibt, sondern der Betreiber des Flughafens, in dessen Flugschneise die betreffenden Flugzeuge an- oder abfliegen, als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 1972 – V ZR 54/71 –, BGHZ 59, 378-386, Rn. 9 – juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.08.1998 – 1 U 81/94 = BeckRS 1998, 16191, beck-online). Die Kammer geht daher auch im vorliegenden Fall davon aus, dass es sich bei den von dem Kläger gerügten Geräuschimmissionen um Einwirkungen handelt, die von dem Flughafengrundstück ausgehen bzw. diesem zugerechnet werden. Die das Grundstück des Klägers beeinträchtigenden Einwirkungen werden zwar unmittelbar von den das Grundstück überfliegenden Flugzeugen erzeugt. Das Ausmaß der Einwirkung und damit der Umstand, der hier für die Beeinträchtigung maßgebend ist, wird aber entscheidend nicht durch das Überfliegen, wie dies im allgemeinen erlaubt ist (§ 1 LuftVG), sondern durch die niedrige Flughöhe und das stetige Überfliegen in einer Flugschneise bewirk. Diese Umstände gehen wiederum zurück auf die Benutzung des nahegelegenen Geländes durch die Beklagte als Flughafen. Wenn sonach auch die störenden Geräusche unmittelbar von den Luftfahrzeugen über dem Grundstück des Klägers erzeugt werden, so stehen diese Geräusche doch in untrennbarem Zusammenhang mit der Benutzung des Geländes der Beklagten als Flughafen (BGH, Urteil vom 10. November 1972 – V ZR 54/71 –, BGHZ 59, 378-386, Rn. 9 – juris; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 28.08.1998 – 1 U 81/94 = BeckRS 1998, 16191, Rn. 58 – beck-online). Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang selbst vor, dass sein Grundstück von Fluglärmimmissionen nicht während der Reiseflughöhe der Luftfahrzeuge der Beklagten beeinträchtigt wird, sondern im „Landeanflugkorridor Nordost-Südwest des Flughafens E“. Erst beim Landeanflug seien in einer Höhe von 2.000 m bis 500 m die für das menschliche Ohr sehr schmerzhaften und lauten Pfeif- und „Kreischtöne“ von ca. 530 bis 583 Hertz zu hören. Die Immissionen beruhen daher auf dem stetigen Überfliegen des Grundstücks des Klägers in einer festgelegten Flugschneise im Landeanflug und sind somit zurechenbare Folge des Flughafenbetriebes. Dabei war vorliegend auch deshalb keine andere Betrachtungsweise angezeigt, weil der Kläger die Geräuschimmissionen auf den mangelnden Einbau der Wirbelgeneratoren zurückführt. Denn diese mögliche Ursache der Geräuschimmissionen ändert nichts an dem Umstand, dass letztere – wie der Kläger selbst vorträgt – ausschließlich im Landeanflug auf den Flughafen E wahrnehmbar sind. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger den Flughafen E als Störer im Sinne des § 1004 BGB in Anspruch nehmen müssen, weil dieser durch besondere Anlagen auf seinem Grundstück die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers in ursächlich adäquater Weise veranlasst, aufrechterhält und in der Lage ist, diese Störung zu beseitigen (vgl. (BGH, aaO; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, aaO.). Im Hinblick auf die Störungsbeseitigung durch den Flughafen hat der Kläger – unwidersprochen – vorgetragen, dass dem Flughafen die grundsätzliche Möglichkeit offensteht, die Entgeltordnung, d.h. die Gebühren für Starts und Landungen, anzupassen und nach „Lärmschutzgesichtspunkten“ zu differenzieren. Der Flughafen ist daher bereits nach dem Klägervortrag imstande, auf die Beklagte zur Beseitigung der Störung (zumindest mittelbar) einzuwirken. 2. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen geht die Kammer überdies davon aus, dass der Kläger die Folge-/Begleiterscheinungen des von der Beklagten vorschriftsgemäß durchgeführten Luftverkehrs – wie insbesondere den gerügten Fluglärm – im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB dulden muss (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 – V ZR 61/80 –, Rn. 9, juris; sowie auch Staudinger/Roth (2016), § 905 BGB, Rn. 21; BeckOK-BGB/Fritzsche, § 905 Rn. 3, beck-online). Nach § 1 Abs. 1 LuftVG ist die ordnungsgemäße Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei. Dass die Beklagte zur (ordnungsgemäßen) Nutzung des Luftraums über die erforderliche Musterzulassung, die entsprechenden Lärmzertifikate sowie über ein Lufttüchtigkeitszeugnis verfügt und sämtliche Flugzeuge uneingeschränkt für den Flugbetrieb zugelassen sind sowie dass die Beklagte ihre Flugzeugflotte im Einklang mit den Herstellervorgaben, im Rahmen und unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlich erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, betreibt, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Eine vorschriftswidrige Nutzung des Luftraums durch die Beklagte liegt auch nicht deshalb vor, weil sie bei dem Betrieb ihrer Luftfahrzeuge nach dem Vortrag des Klägers nicht alle vermeidbaren Geräusche verhindert und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche nicht auf ein Mindestmaß reduziert und somit möglicherweise gegen § 29b LuftVG verstößt. Auch insoweit folgt die Kammer der Ansicht des Klägers nicht. Solange die Beklagte uneingeschränkt über die erforderlichen Betriebsgenehmigungen verfügt, besteht deren - auf die jeweiligen Zertifizierungsverfahren beruhende - Legitimationswirkung fort. Nachträglich zur Verfügung stehende technische Maßnahmen bzw. Neuerungen, die zu einer weiteren Reduzierung von Geräuschimmissionen führen bzw. führen können – wie vorliegend der in Rede stehende Einbau von Wirbelgeneratoren – können schon im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Luftverkehrs nicht dazu führen, dass die Nutzung des Luftraums vorschriftswidrig wird (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urt. v. 28.8.1998 – 1 U 81/94, BeckRS 1998, 16191, Rn. 77 – beck-online). Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn die entsprechenden technische Maßnahmen bzw. Neuerungen als verpflichtender Standard verbindlich eingeführt werden. Sofern der Kläger darüber hinaus rügt, dass die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen im Rahmen der jeweiligen Zertifizierungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden haben, ist weder vorgetragen noch für die Kammer zu erkennen, dass die insoweit angelegten Maßstäbe und Kriterien unsachlich gewesen sein könnten. Ungeachtet dessen betrifft die Frage der Beurteilungskriterien öffentlich-rechtliche Belange, die der Entscheidungsgewalt der ordentlichen Gerichte entzogen sind. 3. Letztlich steht auch die Konzentrations- bzw. Präklusionswirkung des Planfeststellungsbeschlusses einer Inanspruchnahme der Beklagten entgegen. Grundsätzlich sind nach der Unanfechtbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses Unterlassungs-, Änderungs- und Beseitigungsansprüche ausgeschlossen, unabhängig davon ob sie aus dem Privatrecht oder aus dem öffentlichen Recht hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. 12. 2004 - V ZR 72/04 = NJW 2005, 660, beck-online; BGH, Urteil vom 21. 1. 1999 - III ZR 168–97; OLG Bremen, Urt. v. 13.6.2014 – 2 U 2/14 = NVwZ-RR 2014, 879; BeckOK BGB/Fritzsche BGB, § 1004 Rn. 109, beck-online; Staudinger/Roth (2016), § 906 BGB, Rn. 148 - juris). Diese Exklusivität wird insbesondere aus der Bestimmung des § 75 II VwVfG deutlich, wonach bei einem bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluss Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen sind. Damit sind auch zivilrechtliche Ansprüche und insbesondere solche aus § 906 BGB ausgeschlossen (OLG Bremen, aaO.). Dabei geht die Kammer davon aus, dass sich Ausschlusswirkung gegenständlich nicht nur auf die Flughafenanlage, sondern auch auf den gesamten Flughafenbetrieb, und zwar nicht nur im Hinblick auf die betriebsbezogenen (Lärm-)Schutzanlagen, sondern auf sämtliche Betriebsregelungen, die Gegenstand der bestandskräftigen Planfeststellung sind, erstreckt. Der Ausschluss zivilrechtlicher Abwehrrechte ist damit nicht auf den Betreiber der Anlage begrenzt, sondern wirkt zugunsten aller Nutzer der Anlage, die – wie die Beklagte – diese vorschriftsmäßig nutzen. Von der Ausschlusswirkung umfasst sind daher auch die Regelungen des streitgegenständlichen Flugverkehrs, der die Reiseflughöhe bereits verlassen hat und sich im Landeanflug auf den Flughafen befindet. Vorliegend ist die Präklusionswirkung auch nicht ausnahmsweise durchbrochen. Eine solche Ausnahme von der Ausschlusswirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses wird von der Rechtsprechung nur für Fälle angenommen, in denen Flugzeuge bei Start oder Landung vorschriftswidrig betrieben werden. Dies ist hier indes - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Sofern der Kläger auch in diesem Zusammenhang rügt, dass die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keine Berücksichtigung gefunden hätten, betrifft auch dies die Frage der Beurteilungskriterien öffentlich-rechtliche Belange, die der Entscheidungsgewalt der ordentlichen Gerichte entzogen sind. Überdies hätte der Kläger auf eine Berücksichtigung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens – ggf. nachträglich gem. § 75 Abs. 2 VwVfG – hinwirken müssen. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war für die Kammer nicht mehr entscheidungserheblich, ob die behaupteten Beeinträchtigungen durch die im Landeanflug befindlichen Flugzeuge der Beklagten überhaupt vorliegen und bejahendenfalls, ob diese die Wesentlichkeitsgrenze des § 906 BGB tatsächlich überschritten hätten und über eine ortsübliche Beeinträchtigungen hinausgegangen wären. Die im Rahmen von gewährten Schriftsatznachlässen nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien enthalten jeweils vornehmlich Rechtsausführungen. Soweit neues tatsächliches Vorbringen - und nicht lediglich eine Wiederholung bzw. Konkretisierung des bisherigen Sachvortrages - darin enthalten ist, bezieht sich dieses nicht auf den streitentscheidenden Sachverhalt. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 156 ZPO bedurfte es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.