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Beschluss

17 O 347/16 Wirtschaftsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2018:0315.17O347.16.00
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Tenor

Dem Oberlandesgericht Köln werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG folgende Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am M in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a.

dass die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b.

dass im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanische Yen und über den Abschluss einer „105%Klausel“ mit finanzierenden Banken enthalten sind, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c.

dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die T GmbH kontrolliert, welche selbst als mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d.

dass entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedenen Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

e.

dass die Angaben der Schiffbetriebskostensteigerungen der Schiffe des M in der tabellarischen Darstellung auf S. 59 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f.

dass im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des M den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 25 bis 28 des Verkaufsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

g.

dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 f. HGB auf S. 14 und S. 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

h.

dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

i.

dass die Sensitivitätsanalysen auf den S. 62 f. des Verkaufsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

j.

dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufgeklärt wird, obwohl ein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

k.

dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken der Anlage zu informieren.

2.

a)

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

b)

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren.

3.

Es wird festgestellt, dass den Musterbeklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospektmängel richtig gestellt wurden.

4.

Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter 1.a) bis 1.k) dargestellten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn der Verkaufsprospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde.

5.

Es wird festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass die Anleger des M letztmalig im Jahr 2008 eine Ausschüttung erhalten haben, keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis angenommen werden kann, da sich allein daraus keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospektmängel ergeben.

6.

Es wird festgestellt, dass weder der Verkaufsprospekt noch die Geschäftsberichte und Rundschreiben der Fondsgesellschaft von 2008 bis 2014 hinreichende Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospekt- und Beratungsmängel enthalten, so dass der Verkaufsprospekt und die Geschäftsberichte und Rundschreiben allein oder zusammen mit den ausbleibenden Ausschüttungen keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, bzw. grob fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können.

Entscheidungsgründe
Dem Oberlandesgericht Köln werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG folgende Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt: 1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am M in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt, a. dass die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; b. dass im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanische Yen und über den Abschluss einer „105%Klausel“ mit finanzierenden Banken enthalten sind, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; c. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die T GmbH kontrolliert, welche selbst als mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; d. dass entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedenen Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; e. dass die Angaben der Schiffbetriebskostensteigerungen der Schiffe des M in der tabellarischen Darstellung auf S. 59 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; f. dass im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des M den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 25 bis 28 des Verkaufsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen; g. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 f. HGB auf S. 14 und S. 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; h. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; i. dass die Sensitivitätsanalysen auf den S. 62 f. des Verkaufsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; j. dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufgeklärt wird, obwohl ein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt; k. dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken der Anlage zu informieren. 2. a) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren. b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren. 3. Es wird festgestellt, dass den Musterbeklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospektmängel richtig gestellt wurden. 4. Es wird festgestellt, dass zu vermuten ist, dass die unter 1.a) bis 1.k) dargestellten Prospektmängel jeweils kausal für die Zeichnungen von Anlegern sind, auch wenn der Verkaufsprospekt zu spät oder gar nicht an den Anleger übergeben wurde. 5. Es wird festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass die Anleger des M letztmalig im Jahr 2008 eine Ausschüttung erhalten haben, keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis angenommen werden kann, da sich allein daraus keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospektmängel ergeben. 6. Es wird festgestellt, dass weder der Verkaufsprospekt noch die Geschäftsberichte und Rundschreiben der Fondsgesellschaft von 2008 bis 2014 hinreichende Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospekt- und Beratungsmängel enthalten, so dass der Verkaufsprospekt und die Geschäftsberichte und Rundschreiben allein oder zusammen mit den ausbleibenden Ausschüttungen keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, bzw. grob fahrlässige Unkenntnis herbeiführen können. Gründe: I. Die jeweiligen Kläger nehmen die jeweilige Beklagte wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung sowie Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit Beteiligungen an dem von der Streithelferin aufgelegten Fonds "M" auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des vorliegenden Antrags ist der als Anlage K 2 vorgelegte Verkaufsprospekt „M“. Alleinige Anbieterin und Prospektverantwortliche für diese Vermögensanlage ist ausweislich des vorliegenden Verkaufsprospektes die hier auf Seiten der Beklagten beigetretene Streitverkündete M1 AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden U, mit Sitz in I. Gegenstand des vorgenannten Fonds war die Beteiligung an insgesamt 6 Einschiffsgesellschaften. Die Gesamtinvestition betrug 515.937.000,00 USD mit einem Eigenkapital von 182.130.000,00 USD und 323.700.000,00 USD Fremdkapital, das zu überwiegenden Teilen in Yen aufgenommen wurde. Es waren Ausschüttungen von 6 % der Nominalbeteiligung jährlich geplant. Neben dem Emissionsprospekt existiert auch ein Kurzexposé zu dem Fonds. Die jeweiligen Musterverfahrensantragsteller machen geltend, dass der Verkaufsprospekt des Schiffsfonds die in den Feststellungszielen genannten Fehler enthalte, die auch Eingang in die jeweiligen Beratungen gefunden hätten. Die hiesigen Kläger betrifft eine Beteiligung an dem Schiffsfonds i.H.v. 40.000,- USD, die deren verstorbener Vater am 30.03.2007 nach Beratung durch die Beklagte gezeichnet hat. Der Vater der hiesigen Kläger erhielt Ausschüttungen i.H.v. 762,82 € (3 % der Nominalbeteiligung). II. 1. Das Landgericht Essen ist für den Erlass des Vorlagebeschlusses als Prozessgericht, bei dem der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt wurde, gemäß § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig. Der Musterverfahrensantrag ist hier am 09.12.2016 gestellt worden. Das Oberlandesgericht Köln ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss gemäß § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 KapMuG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach § 32b der Zivilprozessordnung und nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten zuständig. 2. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das OLG liegen vor, da nach Stellung des vorliegenden Antrags mindestens neun weitere, gleichgerichtete Anträge im Bundesanzeiger (Klageregister) veröffentlicht wurden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorlagebeschlusses sind insgesamt 17 gleichgerichtete Musterverfahrensanträge bekannt gemacht worden. 3. Die Musterverfahrensanträge sind statthaft, denn die geltend gemachten Ansprüche fallen in den Anwendungsbereich des § 1 KapMuG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG sind Ansprüche wegen der Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kaptalmarktinformation musterverfahrensfähig. Da die Antragsteller ihre Klagen mit Ansprüchen aus unterlassener Aufklärung auf Grundlage irreführender Prospektangaben und damit mit Prospekthaftung im weiteren Sinn begründen, ist Kern der von ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzung die Behauptung, dass der Emissionsprospekt falsch, unvollständig und irreführend sei, die jeweilige Beklagte als beratendes Kreditinstitut dies hätte erkennen können und müssen sowie über Fehler des Emissionsprospekts bzw. die Risiken der Anlage entgegen dem fehlerhaften Inhalt des Prospekt hätte aufklären müssen, auch unabhängig von einer tatsächlichen Übergabe des Prospekts. Dabei ist auch die Feststellung der Verantwortlichkeit des beratenden Kreditinstituts für die Prospektfehler ebenfalls musterverfahrensfähig. Wie sich den gleichgerichteten Anträgen entnehmen lässt, wollen die Antragsteller die Frage geklärt wissen, ob die beratende Bank für etwaige Prospektfehler haftet, weil dieser den Anlegern gegenüber eine entsprechende Aufklärungspflicht oblag, und sie die Beratungen auf Grundlage eines Prospekts durchgeführt hat, dessen antragstellerseits behauptete Fehlerhaftigkeit die Bank bei banküblicher Sorgfalt nach Meinung der Antragsteller hätte erkennen können und müssen. 4. Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG.