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Urteil

18 O 187/18 Privatversicherungsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2018:1031.18O187.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der künftigen Zahlung aus einer Kapitallebensversicherung in Anspruch. Die Beklagte bietet seit 1995 – damals noch unter der Firma D – in Deutschland Kapitallebensversicherungen an. Seit dem 31.12.2015 firmiert sie unter „T“. Der Kläger beantragte am 15.12.2004 bei der Beklagten den Abschluss einer „X“-Kapitallebensversicherung mit einer Vertragslaufzeit von 36 Jahren (Anlage K1; Bl. 12–17 d.A.). Im Antragsformular heißt es auszugsweise: „Auszahlungen werden nicht garantiert und können nur erfolgen, wenn dem Vertrag zum entsprechenden Zeitpunkt eine ausreichende Anzahl von Anteilen am Pool mit garantiertem Wertzuwachs … zugeteilt ist.“ Unter dem 27.12.2004 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Annahme des Antrages auf Abschluss der Lebensversicherung, behielt sich jedoch in Bezug auf eine noch durchzuführende Risikoprüfung ein Rücktrittsrecht vor, von welchem sie jedoch keinen Gebrauch machte (Anlage K2; Bl. 18–19 d.A.). Dem Vertrag liegen der Versicherungsschein (Anlage K4; Bl. 29–33 d.A.) und die Policenbedingungen der Beklagten (K3; Bl. 20–33 d.A.) zugrunde. Bezugsberechtigte Person ist der Kläger. Bezugsberechtigt im Todesfall sind die Erben des Klägers. Die Versicherungsprämien von 200,00 Euro monatlich bei einem dynamischen Anstieg von 5 % jährlich erbrachte der Kläger seit Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß. Das Produkt „X“ ist nach dem sogenannten „With-Profits“-Modell konzipiert. Bei diesem Versicherungstyp werden die Beiträge sämtlicher Versicherungsnehmer in einem Fonds bei der Beklagten angelegt und verwaltet. Dieser Fonds ist wiederum in – rein rechnerische – Untereinheiten, die sogenannten „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ unterteilt, an denen die Versicherungsnehmer fiktive Anteile erwerben können. Gegen Zahlung der vereinbarten Prämie wird dem Versicherungsnehmer eine entsprechende Anzahl von Poolanteilen zugewiesen. Für Auszahlungen aus der Versicherung wird jeweils eine entsprechende Anzahl von zuvor erworbenen Poolanteilen eingelöst. Unter dem 21.08.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm „rechtsverbindlich zuzusichern, dass [ihm] die im Versicherungsvertrag vereinbarte monatliche Rente in Höhe von 495,- € ab dem 01.12.2020 bis zum 01.11.2040 gezahlt [werde].“ (Anlage K5; Bl. 34 d.A.). Mit Schreiben vom 10.11.2017 lehnte die Beklagte die Forderung des Klägers ab (Anlage K6; Bl. 35–37 d.A.). Der Kläger behauptet, ein Berater der A GmbH – der Finanzvermittler L – habe ihm im Dezember 2004 den Abschluss einer „X“-Lebensversicherung empfohlen. Dieser habe ihm – dem Kläger – erklärt, er erhalte vom 01.12.2020 bis zum 01.11.2014 regelmäßige Auszahlungen in Höhe von monatlich mindestens 495,00 Euro. Weiter habe dieser ausgeführt, dass die Wertentwicklung seit 180 Jahren bei über 10 Prozent pro Jahr liege. Der Versicherungsschein, die Policenbedingungen und die Verbraucherinformation (Anlage B1; Anlagenband) seien ihm erst im Anschluss an das Beratungsgespräch beim Finanzvermittler L übersandt worden. Der Kläger ist der Auffassung, der streitgegenständliche Versicherungsvertrag sei mit dem Inhalt zustande gekommen, dass die Beklagte zwischen dem 01.12.2020 und dem 01.11.2040 monatliche Auszahlungen in Höhe von 495,00 Euro schulde. Der Hinweis im Versicherungsantrag, dass Auszahlungen nicht garantiert werden können, stehe dem nicht entgegen. Denn mit dem Finanzvermittler L sei individuell eine andere Absprache getroffen worden. Abgesehen davon ergebe sich aus dem Versicherungsschein, dass eine Einschränkung der Auszahlung nur für eine einmalige Auszahlung gemacht werde. Auch in den Policenbedingungen werde der Anteilspreis garantiert. Eine Einschränkung, dass die bei Vertragsbeginn beantragten Auszahlungen nur erfolgen können, wenn dem Vertrag eine ausreichende Anzahl von Anteilen am Pool zugeteilt sei, finde sich in den gesamten Policenbedingungen nicht. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus dem Versicherungsvertrag Nr. … monatlich jeweils zum 01. eines jeden Monats einen Betrag in Höhe von 495,00 Euro ab dem 01.12.2020 bis einschließlich 01.11.2040 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 19.10.2018 hat der Kläger seine Klage erweitert und ergänzend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro freizustellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Anträge erneut umgestellt. Nunmehr beantragt der Kläger, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich jeweils zum Ersten eines Monats ab dem 01.12.2020 bis zum 01.11.2040 einschließlich 495,00 Euro zu zahlen für den Fall, dass die vertraglichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dem Kläger hätten bei Vertragsschluss neben dem Antragsformular auch der Versicherungsschein, die Policenbedingungen und die Verbraucherinformation vorgelegen. Der Kläger sei vom Finanzvermittler L auf die Geltung der Policenbedigungen und der Verbraucherinformation hingewiesen worden. Dem Kläger sei die Funktionsweise der „X“-Lebensversicherung durch den Finanzvermittler L erläutert worden. Auch sei dem Kläger vor dem Stellen des Versicherungsantrages eine unverbindliche Musterberechnung (Anlage B4; Anlagenband) erläutert worden. Der Kläger habe verstanden, dass durch die investierten Beiträge Anteile an Pools erworben würden und dass diese Anteile bei Auszahlungen eingelöst würden. Regelmäßige und unbedingte Auszahlungen von mindestens 495,00 Euro monatlich habe der Finanzvermittler L hingegen nicht versprochen. Ein solches Versprechen habe dieser schon deshalb nicht abgeben können, weil der Finanzvermittler L in keinem Vertragsverhältnis zu ihr – der Beklagten – gestanden und sie auch sonst nicht vertreten habe. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Vertragsverhältnis vom Kläger nur so verstanden werden konnte, dass es zu regelmäßigen Auszahlungen nur gegen die Einlösung von Anteilen komme und sich dies negativ auf den Vertragswert auswirke. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Antragsformular und dem Versicherungsschein. Auch die mit dem Kläger angestellte Musterberechnung mache nur vor dem Hintergrund Sinn, dass die Höhe der denkbaren Auszahlungen vom Vertragswert abhänge. Weiter lasse sich Ziffer 7.3 der Policenbedingungen, wonach die Aussetzung von Auszahlungen ermöglicht werde, nur dann nachvollziehen, wenn sich Auszahlungen negativ auf den Vertragswert auswirken. Andernfalls mache es keinen Sinn, die Aussetzung von Auszahlungen zu beantragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Entscheidungsgründe verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO. Auch ist das Landgericht Essen sachlich (§ 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) und örtlich (§ 215 Abs. 1 VVG) zuständig. Auch der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.10.2018 formulierte Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger – nachdem dies von der Beklagten in Abrede gestellt wurde – ein berechtigtes Interesse daran, den von ihm behaupteten Inhalt der streitgegenständlichen Kapitallebensversicherung feststellen zu lassen, § 256 Abs. 1 ZPO. II. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. 1. Der Vertrag ist, was sich nach deutschem Recht beurteilt (Art. 27 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Ziffer 15 S. 1 der Policenbedingungen), nicht mit dem Inhalt zustande gekommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich jeweils zum Ersten eines Monats ab dem 01.12.2020 bis zum 01.11.2040 einschließlich 495,00 Euro zu zahlen, wenn die vertraglichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Aus diesem Grund musste der Feststellungsantrag der Abweisung unterliegen. a. Weder im Versicherungsantrag noch im Versicherungsschein ist im Zusammenhang mit den monatlichen Auszahlungen von einer Garantie oder einer dauernden Zahlungsverpflichtung die Rede. Es werden lediglich der Anfangs- und der Endtermin für die monatlichen Zahlungen genannt. Aus den unmittelbaren Vertragsurkunden ergeben sich daher keine objektiven Hinweise darauf, dass die monatliche Auszahlung für den genannten Zeitraum garantiert werden sollte. Die Kammer verkennt nicht, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen sind, wie sie aus der Sicht eines objektiven und verständigen Empfängers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu verstehen sind. Dabei ist der von den Parteien gewollte Inhalt eines Vertrages an Hand sämtlicher Vertragsunterlagen auszulegen – dazu gehören neben Versicherungsantrag und Versicherungsschein insbesondere auch die Policenbedingungen und die Verbraucherinformationen, soweit sie dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages bekannt waren (OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2005, 20 U 80/05, Rz. 39, juris). Unabhängig von der Frage, ob dem Kläger bei Vertragsschluss überhaupt sämtliche der vorgenannten Unterlagen vorlagen, ergeben sich aus keinem dieser Dokumente tragfähige Anhaltspunkte für die vom Kläger zugrunde gelegte Lesart des Vertrages. Ganz im Gegenteil: Sie sprechen vielmehr für die Auffassung der Beklagten, dass Auszahlungen an den Kläger und die von ihm zuvor erworbenen Pool-Anteile in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Im Einzelnen: (1) Aus dem Antragsformular ergibt sich eindeutig, dass es sich bei dem monatlichen Betrag von 495,00 Euro um keine garantierte Auszahlung handelt. So heißt es im Antragsformular im Anschluss an die Auszahlungshöhe (Hervorhebung durch die Kammer): „Auszahlungen werden nicht garantiert und können nur erfolgen, wenn dem Vertrag zum entsprechenden Zeitpunkt eine ausreichende Anzahl von Anteilen am Pool mit garantiertem Wertzuwachs … zugeteilt ist.“ Die Formulierung „werden nicht garantiert“ ist insoweit unzweideutig und lässt keinen Raum für die vom Kläger angenommenen garantierten Rentenzahlungen in Höhe von 495,00 Euro monatlich. (2) Auch aus dem Versicherungsschein ergibt sich keine andere Lesart betreffend der streitgegenständlichen Rentenzahlungen. So heißt es Seite 5 des Versicherungsscheins (Bl. 33 d.A.) unter anderem: „Auszahlungen werden Ihrem Vertrag durch Einlösen von Anteilen entnommen. Daher können Auszahlungen nur durchgeführt werden, wenn Ihrem Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung eine ausreichende Anzahl von Anteilen am Pool mit garantiertem Wertzuwachs zugeteilt ist.“ Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Klausel beziehe sich lediglich auf einmalige Auszahlungen und gerade nicht auf regelmäßige (Renten-)Zahlungen, folgt die Kammer dem nicht. So heißt es „ Auszahlungen werden Ihrem Vertrag durch Einlösen von Anteilen entnommen.“ und gerade nicht „ Einmalige Auszahlungen werden Ihrem Vertrag durch Einlösen von Anteilen entnommen.“ (3) Die Policenbedingungen verhalten sich unter Punkt 7.1 zu etwaigen Auszahlungen an den jeweiligen Bezugsberechtigten. Dort heißt es (Hervorhebungen durch die Kammer): „7.1 Nach dem 12. Jahrestag des Vertragsbeginns ist es möglich, einmalige und/oder regelmäßige Auszahlungen zu erhalten. […] D nimmt dann in entsprechendem Umfang dem Vertrag zugeteilte Anteile zurück und zahlt einen Betrag in Höhe des jeweiligen Rücknahmewertes der Anteile aus. […]“ „7.4 […] Anteile an dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs … werden zum Rücknahmepreis eingelöst und es kommt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkten möglicherweise zu einem Fälligkeitsbonus für diese Anteile.“ Es wird deutlich, dass Zahlungen von der Existenz zugeteilter Anteile abhängen, d.h. gerade nicht garantiert sind. Denn sind keine Anteile mehr vorhanden, die zurückgenommen werden können, scheidet auch eine Zahlung aus. Die Policenbedingungen lassen sich somit nur so verstehen, dass gerade kein Zahlbetrag von 495,00 Euro im Monat garantiert wird. (4) Die Verbraucherinformationen zählen zwar nicht zu den Vertragsunterlagen im engeren Sinn, sind im Rahmen der hier vorzunehmenden Auslegung aber gleichwohl heranzuziehen (OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2005, 20 U 80/05, Rz. 39, juris). Unter Punkt 8.1 der Verbraucherinformationen heißt es (Hervorhebung durch die Kammer): „8.1 Sie können bei Vertragsbeginn einmalige und/oder regelmäßige Auszahlungen beantragen. Zum Zeitpunkt der gewünschten Auszahlung nehmen wird dann in entsprechendem Umfang dem Vertrag zugeteilte Anteile zurück .“ Die zu den Policenbedingungen gemachten Ausführungen gelten hier entsprechend. Auch in den Verbraucherinformationen kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Auszahlungen an den Kläger von der Existenz von Pool-Anteilen abhängen. Von einer garantierten Zahlung von 495,00 Euro kann danach keine Rede sein. b. Auch etwaige unzutreffende Auskünfte des Finanzvermittlers L rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagten das (Fehl-)Verhalten eines Finanzvermittlers zugerechnet werden kann (bejahend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, Rz. 54 ff., juris), ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten allenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen „Verschuldens bei Vertragsverhandlungen“ begründen kann. Ein solcher Anspruch wäre jedoch allein auf das sogenannte „negative Interesse“ gerichtet. Dies bedeutet, dass der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 1 BGB allenfalls verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen Teils gestanden hätte (Grüneberg, in: Palandt, 77. Aufl. 2018, § 311 BGB, Rn. 54). Der Kläger könnte somit – ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen vorausgesetzt – verlangen, dass der Vertrag rückabgewickelt wird, nicht aber, dass er eine garantierte Rente von 495,00 Euro im Monat erhält (sogenanntes „positives Interesse“). Da die Rückabwicklung des Vertrages nicht Klagegegenstand ist, kann der Inhalt des Beratungsgesprächs dahinstehen. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, welcher das Schicksal der Hauptforderung teilt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.