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Urteil

20 U 80/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei anteilsgebundenen Kapitallebensversicherungen bestimmen Policenbedingungen und Verbraucherinformationen, dass regelmäßige Auszahlungen nur erfolgen, soweit der Policenwert sie rechnerisch zulässt. • Für die Auslegung des Vertragsinhalts ist auf alle bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände abzustellen; vorformulierte Antragsformulare der Versicherung sind aus Sicht des Versicherungsnehmers objektiv zu verstehen. • Ein vertraglich vereinbarter Mindestwert für Auszahlungen gilt nur, wenn die entsprechenden Klauseln ausdrücklich auf bei Vertragsbeginn vereinbarte Auszahlungen Anwendung finden; anders lautende Mindestgrenzen können sich nur auf nachträglich beantragte Auszahlungen beziehen. • Eine Feststellungsklage auf Unabhängigkeit von Policenwerten ist unbegründet, wenn sich aus Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen ergibt, dass Auszahlungen vom Policenwert abhängig sind. • Ein Zahlungsanspruch für eine unmittelbar fällige Auszahlung ist durchsetzbar, wenn der zum Auszahlungszeitpunkt vorhandene Policenwert die Auszahlung deckt; Anträge auf künftige Zahlungen sind unzulässig, sofern die Höhe der künftigen Anspruchsbeträge mangels bestimmter Policenwerte ungewiss ist.
Entscheidungsgründe
Auslegung anteilsgebundener Policen: Regelmäßige Auszahlungen von Policenwert abhängig • Bei anteilsgebundenen Kapitallebensversicherungen bestimmen Policenbedingungen und Verbraucherinformationen, dass regelmäßige Auszahlungen nur erfolgen, soweit der Policenwert sie rechnerisch zulässt. • Für die Auslegung des Vertragsinhalts ist auf alle bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände abzustellen; vorformulierte Antragsformulare der Versicherung sind aus Sicht des Versicherungsnehmers objektiv zu verstehen. • Ein vertraglich vereinbarter Mindestwert für Auszahlungen gilt nur, wenn die entsprechenden Klauseln ausdrücklich auf bei Vertragsbeginn vereinbarte Auszahlungen Anwendung finden; anders lautende Mindestgrenzen können sich nur auf nachträglich beantragte Auszahlungen beziehen. • Eine Feststellungsklage auf Unabhängigkeit von Policenwerten ist unbegründet, wenn sich aus Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen ergibt, dass Auszahlungen vom Policenwert abhängig sind. • Ein Zahlungsanspruch für eine unmittelbar fällige Auszahlung ist durchsetzbar, wenn der zum Auszahlungszeitpunkt vorhandene Policenwert die Auszahlung deckt; Anträge auf künftige Zahlungen sind unzulässig, sofern die Höhe der künftigen Anspruchsbeträge mangels bestimmter Policenwerte ungewiss ist. Der Kläger, Vermittler und Antragssteller, schloss mit der Beklagten, einer englischen Lebensversicherungsgesellschaft, 1999 zwei anteilsgebundene Kapitallebensversicherungen gegen Einmalbeitrag (X1, X2) mit vereinbarten jährlichen Auszahlungen. Der Kläger nutzte eine von der Beklagten bereitgestellte Vermittlersoftware, die bei angenommener Gewinnerwartung von 8,5 % Auszahlungsbeträge ermittelte. Nachdem die Verträge begonnen hatten, wurden Auszahlungen vorgenommen; ab 2003 stritten die Parteien, ob die Beklagte die weiteren jährlichen Auszahlungen in den beantragten Höhen leisten müsse, obwohl die Wertentwicklung hinter den Prognosen zurückblieb. Die Beklagte lehnte Zahlungen mit dem Hinweis ab, der Policenwert reiche nicht aus bzw. falle unter vertragliche Mindestgrenzen. Der Kläger begehrte Feststellung bzw. Zahlung konkreter Auszahlungsbeträge für 2005, 2007 und 2008. • Auslegung des Vertragsinhalts: Für die Bestimmung der Pflichten ist auf alle bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände abzustellen; die Sicht des Versicherungsnehmers ist maßgeblich, wobei vorformulierte Unterlagen objektiv zu verstehen sind. • Prüfung der Policenbedingungen und Verbraucherinformationen ergab, dass regelmäßige Auszahlungen durch Einlösung von Anteilen aus den Pools erfolgen; daher setzen Auszahlungen das Vorhandensein entsprechender Policenwerte voraus. • Vertragsregelungen enthalten ein Überprüfungsverfahren und Hinweise, dass Leistungen durch geplante Auszahlungen voraussichtlich nicht beeinträchtigt werden dürfen; dies signalisiert die Möglichkeit, dass Auszahlungen ausbleiben, wenn der Policenwert erschöpft ist. • Eine ausdrückliche Garantie der Beklagten beschränkt sich auf den Anteilspreis; weitergehende Garantien für die Höhe der regelmäßigen Auszahlungen fehlen. • Der Kläger konnte deshalb nicht zumutbar darauf vertrauen, dass Auszahlungen unabhängig von der Wertentwicklung garantiert wären; Musterberechnungen wiesen zudem darauf hin, dass dargestellte Leistungen nicht garantiert seien. • Zahlungsanspruch 2005 (X1): Die Beklagte räumt nicht ein, dass die Auszahlung unzulässig wäre, und die vorgelegte Vertragsinformation vom 15.06.2005 weist einen Policenwert aus, der die Auszahlung deckt; ein vertraglicher Mindestwert für bei Vertragsbeginn vereinbarte Auszahlungen ist nicht gegeben. • Zahlungsanträge für 2007/2008 (X2): Diese Anträge sind nach § 257 ZPO unzulässig, weil die künftigen Policenwerte und damit die Höhe der zu gewährenden Leistungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmbar sind. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Die Feststellungsklage, dass die Beklagte unabhängig vom Policenwert zur Leistung der beantragten jährlichen Auszahlungen verpflichtet sei, wurde abgewiesen, weil aus Policenbedingungen und Verbraucherinformationen ersichtlich ist, dass Auszahlungen von der Werthaltigkeit des Policenwerts abhängig sind. Zugunsten des Klägers wurde jedoch der Zahlungsanspruch für die unmittelbar fällige Auszahlung aus X1 am 30.11.2005 in Höhe von 3.498,77 € festgestellt und die Beklagte zur Zahlung verurteilt, da der ausgewiesene Policenwert diese Auszahlung deckte. Die weitergehenden Zahlungen für 2007 und 2008 sind unzulässig geltend gemacht, weil die künftigen Policenwerte nicht bestimmbar sind. Die Kostenentscheidung und die teilweise Vollstreckbarkeit wurden vom Senat geregelt.