Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.920,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 460,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage über Zahlungsansprüche nach vorzeitiger Beendigung eines Kfz-Leasingvertrages. Die Klägerin ist ein bundesweit im Leasinggeschäft tätiges Finanzdienstleistungsunternehmen. Der Beklagte ist als EDV-Berater tätig. Die Parteien schlossen unter dem 24.06.2015 einen gewerblichen Leasingvertrag zur Finanzierung der Nutzung eines C Typ … (Anlage K1, Bl. 9 bis 11 d. A.). Darin verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin monatliche Leasingraten in Höhe von 640,75 € netto zzgl. Umsatzsteuer, mithin 762,49 € brutto, für die Vertragslaufzeit von 36 Monaten zu zahlen. Dem Vertrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Stand 1.1) beigefügt (Bl. 12 bis 13 d. A.). Unter Ziffer X.6 heißt es dort u.a.: „ Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kann der Leasingnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Macht der Leasingnehmer von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das Fahrzeug gemäß Ziffer 2 unverzüglich reparieren zu lassen. Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Leasingvertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Leasingnehmer die zwischenzeitlichen Leasingraten in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen …“ Unter Ziffer XV.1 heißt es weiter: „ Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird dem Leasingnehmer der entstandene Kündigungsschaden in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös. “ Am 03.08.2017 wurde das streitgegenständliche Leasingfahrzeug entwendet. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 14.08.2017 (Anlage K3, Bl. 16 bis 17 d. A.) die Kündigung des Leasingvertrages gemäß Ziffer X.6. der AGB. Sie übersandte zugleich eine Abrechnung, welche mit einer Gutschrift in Höhe von 8.927,05 € brutto für den Beklagten endete. Die Abrechnung im Schreiben vom 14.08.2017 war mit folgenden Zusatz versehen: „ Diese Abrechnung gilt unter der Bedingung, dass Sie die Leasingraten für den genannten Zeitraum bereits bezahlt haben und der Schaden von der Versicherung vollständig ausgeglichen wird .“ Das Leasingfahrzeug wurde innerhalb eines Monats in Litauen aufgefunden, so dass die Vollkaskoversicherung leistungsfrei wurde. Die Klägerin „stornierte“ mit Schreiben vom 07.09.2017 (Anlage K4, Bl. 18 d. A.) ihre Endabrechnung vom 14.08.2017. Sie teilte dem Beklagten über seinen damaligen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 28.09.2017 (Anlage K5, Bl. 19 d. A.) mit, dass der Leasingvertrag aufgrund des Wiederauffindens des Fahrzeugs gemäß Ziffer X.6. der AGB wieder „aktiviert“ sei. Mit Schreiben vom 16.10.2017 (Anlage K6, Bl. 20) forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 1.530,51 € auf, nachdem dieser die Leasingraten für die Monate September und Oktober 2017 nicht gezahlt hatte. Zugleich verlangte sie Verzugszinsen in Höhe von 0,52 € sowie eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € und drohte bei Ausbleiben einer Zahlung mit einer fristlosen Kündigung des Vertrages. Der Beklagte forderte seinerseits mit anwaltlichen Schreiben vom 23.10.2017 (Anlage B1, Bl. 115 d. A.) die Auszahlung der im Schreiben vom 14.08.2017 festgesetzten Gutschrift in Höhe von 8.927,05 € zzgl. Zinsen. Da weitere Zahlungen des Beklagten ausblieben, erklärte die Klägerin unter dem 26.11.2017 die fristlose Kündigung des Leasingvertrages (Anlage K8, Bl. 25 d. A.). In dem Schreiben heißt es u.a.: „ Ein Neufahrzeug wird nicht zur Verfügung gestellt werden. Nach den leasingtypischen Risikotragungsregeln ist es Ihr Mandant als Leasingnehmer, der sich um Rückführung etc. des Fahrzeuges kümmern muss .“ Das Fahrzeug wurde am 06.03.2018 an die Klägerin übergeben. Die im Rahmen der Sicherstellung entstanden Kosten in Höhe von 458,29 € brutto beglich die Klägerin (vgl. Anlage K9, K9a, Bl.26 ff. d. A.). Die Klägerin ließ das Fahrzeug sodann zu Kosten von 77,35 € von der E (vgl. Anlage K11, Bl. 72 d. A.) begutachten. Es wurde ein Fahrzeugwert in Höhe von 40.378,15 € netto ermittelt (Anlage K10, Bl. 29 bis 71 d. A.). Die Klägerin räumte dem Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2018 (Anlage K12, Bl. 73 bis 74 d. A.) die Möglichkeit ein, einen Drittkäufer bis zum 30.03.2018 zu benennen, der wirtschaftlich bereit und in der Lage wäre, das Fahrzeug zu einem höheren Wert als den ermittelten aufzukaufen. Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug – nachdem der Beklagte keinen Drittkäufer benannt hatte – meistbietend für 45.462,18 € netto (Anlage K13, Bl. 75 d. A.). Infolge des Verkaufs fielen Logistikkosten in Höhe von 75,00 € an, welche die Klägerin dem Beklagten in Rechnung stellte. Mit Schreiben vom 14.06.2018 (Anlage K15, Bl. 78 d. A.) übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Endabrechnung, welche mit einer Forderung in Höhe von 8.185,09 € netto endete. Zugleich berechnete die Klägerin eine Gutschrift in Höhe von 4.867,52 € (Anlage K16, Bl. 80 d. A.). Mit anwaltlichen Schreiben vom 15.06.2018 (Anlage K17, Bl. 82 ff. d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten – wenngleich vergeblich – zur Zahlung von 9.203,55 € zzgl. Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 912,80 € bis zum 29.06.2018 auf. Der Betrag errechnet sich dabei, wie folgt: Forderungen der Klägerin 1a. Offene Leasingraten (Sept. 2017 bis März 2018) 5.337,50 € 1b. Mahnkosten 10,00 € 1c. Verzugszinsen 5,25 € 2a. Sicherstellungskosten 458,29 € 2b. Logistikkosten 75,00 € 3. Abrechnung nach Kündigung (Kündigungsschaden) 8.185,09 € 14.071,13 € Gutschriften 4a. Gutschrift Besitzentziehung (06.03.18 – 31.03.18) -610,00 € 4b. Nicht verbrauchte Leasingsonderzahlung -4.296,20 € abzgl. hälftige Kosten für die Fahrzeugbewertung 38,68 € -4.867,52 € Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe auf Grundlage der berechtigten fristlosen Kündigung vom 26.11.2017 ein Anspruch in Höhe von 9.203,55 € gegen den Beklagten zu. Nach dem Wiederauffinden des Fahrzeuges habe sich der Leasingvertrag zu den bisherigen Konditionen entsprechend ihrer AGB fortgesetzt. Sie behauptet, sie habe das Fahrzeug mit nur einem Schlüssel zurückerhalten. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte einem Autohaus einen zweiten Schlüssel übergeben habe. Der Beklagte hafte zudem, so meint die Klägerin, unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintrittes für den festgestellten Hagelschaden. Überdies sei die Klageforderung nicht um 640,00 € aufgrund des Zustandes der Bereifung des Fahrzeuges zu reduzieren. Zudem seien ihr die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 912,80 € zu erstatten. Zur Widerklage ist die Klägerin der Auffassung, ihr stünde selbst für den Fall, dass man eine Abrechnung aufgrund der am 14.08.2017 ausgesprochenen Kündigung zugrunde lege, ein Anspruch in Höhe von 8.580,79 € gegen den Beklagten zu. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.203,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 912,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Widerklagend beantragt er, 1. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 8.927,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2017 zu zahlen, 2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 527,00 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe gegen ihn keinen Zahlungsanspruch nach der Kündigung des Leasingvertrages. Vielmehr stehe ihm gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 8.927,05 € zu. Diese Summe ergebe sich aus der ursprünglichen Abrechnung nach Beendigung des Leasingvertrages am 14.08.2017, welche vorliegend zugrunde zu legen sei. So sei die Regelung unter Ziffer X.6. der AGB unwirksam gemäß § 307 BGB. Die von der Klägerin erklärte Kündigung sei bedingungsfeindlich. Sie könne deshalb nicht zurückgenommen oder „storniert“ werden. Zudem sei die Klausel nach § 305c BGB unwirksam. Er ist weiter der Ansicht, dass sich unter Berücksichtigung verschiedener Positionen ein zu Unrecht angenommener Minderwert des Fahrzeugs in Höhe von 3.530,00 € ergebe. So behauptet er, er habe sämtliche Fahrzeugschlüssel abgegeben. Das Fehlen eines Schlüssels – so meint er – sei somit unberechtigterweise zu seinen Lasten bei der Berechnung des Minderwertes in Höhe von 1.519,00 € berücksichtigt worden. Ebenso behauptet er, die Fernbedienung für die Standheizung sei niemals bei ihm angefordert worden. Er ist der Auffassung, auch dieser Minderwert (247,00 €) hätte nicht in die Bewertung einfließen dürfen. Weiter behauptet er, der angeblich zu einem Minderwert in Höhe von 1.300,00 € führende Hagelschaden sei nicht während seiner Besitzzeit eingetreten. Zuletzt sei der Zustand der Bereifung in den Gutachten der Klägerin widersprüchlich dargestellt, so dass ein Wert in Höhe von 464,00 € ebenfalls – so meint der Beklagte – zu seinen Lasten berücksichtigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Im Einzelnen: A. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 12, 13 ZPO, da der Beklagte seinen Sitz in F und somit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Essen hat. B. Begründetheit der Klage Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Anspruch auf Zahlung von 9.203,55 € Die Klägerin hat gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 5.920,61 € aus den Ziffern XV.1, V.1, XI.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den §§ 535, 280, 281, 286, 249 ff. BGB. Ein weitergehender Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. 1. Leasingvertrag Die Parteien haben einen wirksamen gewerblichen Leasingvertrag zur Finanzierung der Nutzung eines C Typ … zu den aus dem Leasingantrag vom 24.06.2015 ersichtlichen Bedingungen (AGB) geschlossen. Der Beklagte schloss den Vertrag in seiner Position als EDV-Berater (vgl. Bl. 9 d. A.) und somit als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. 2. Wirksame Kündigung am 26.11.2017 Durch ihre Erklärung vom 26.11.2017 hat die Klägerin den Leasingvertrag wirksam gekündigt. a) Kündigungsgrund Die Klägerin konnte den Vertrag fristlos kündigen. Nach den Ziffern XIV.1 und XIV.2 der wirksam in den Leasingvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin konnten beide Vertragsparteien den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund bestand nach Ziffer XIV.2 Spiegelstrich Nr. 2 der AGB insbesondere dann, wenn der Leasingnehmer, der nicht Verbraucher ist, mit mindestens zwei Leasingraten in Verzug ist. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Kündigung vor, nachdem der gewerblich – und somit nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB – handelnde Beklagte mit der Zahlung der Leasingraten für die Monate September und Oktober 2017 in Rückstand geraten war. b) Möglichkeit der Kündigung am 26.11.2017 Eine fristlose Kündigung des Leasingvertrages war der Klägerin am 26.11.2017 auch unter Berücksichtigung der bereits am 14.08.2017 ausgesprochenen Kündigung noch möglich. Der Leasingvertrag wurde durch diese erste Kündigung zwar wirksam beendet, wurde jedoch infolge der „Stornierung“ der ursprünglichen Abrechnung durch die Klägerin mit Schreiben vom 07.09.2017 gemäß Ziffer X.6 der AGB durch Neuabschluss des Vertrages faktisch fortgeführt. aa) Optionsrecht der Klägerin gemäß Ziffer X.6 der AGB Der Klägerin stand gemäß Ziffer X.6 der AGB nämlich ein Optionsrecht zu, welches sie durch ihre Erklärung im Schreiben vom 07.09.2017 wirksam ausgeübt hat. Gemäß Ziffer X.6 der AGB konnte jeder Vertragspartner bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats – wie vorliegend am 14.08.2017 geschehen – kündigen. Gleichzeitig heißt es in Ziffer X.6 weiter: „ Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Leasingvertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Leasingnehmer die zwischenzeitlichen Leasingraten in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen .“ Diese Voraussetzungen für eine Fortführung des Vertrages lagen vor. Das streitgegenständliche Leasingfahrzeug ist – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nach der Entwendung vor dem Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers in Litauen aufgefunden worden. Im Schreiben vom 07.09.2017 hat die Klägerin unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie den Leasingvertrag nach dem Wiederauffinden des Kfz fortsetzen möchte. Das Verlangen der Klägerin ist nach Auslegung der Ziffer X.6 der AGB gemäß §§ 133, 157 BGB als Ausübung ihres Optionsrechts zu verstehen. Das – im BGB mit Ausnahme der Anwendungsfälle nach den §§ 456 ff. BGB nicht ausdrücklich geregelte – Optionsrecht gibt dem Berechtigten die befristete oder unbefristete Befugnis, durch einseitige Willenserklärung unmittelbar ein inhaltlich bereits fixiertes Vertragsverhältnis herbeizuführen oder zu verlängern. Das Optionsrecht ist ein Gestaltungsrecht, da es dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, unmittelbar durch einseitigen Gestaltungsakt vertragliche Verpflichtungen zu begründen oder zu verlängern. Dem gegenüber folgt aus dem Vorvertrag lediglich ein Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages (MüKoBGB, BGB, vor § 145, Rn. 70). Vorliegend enthält Ziffer X.6 der AGB das langfristig bindende Angebot beider Parteien auf Neuabschluss bzw. Fortführung des Vertrages im Falle des Wiederauffindens des Fahrzeuges, welches die Klägerin angenommen hat. Die Regelung kann insoweit als Festofferte verstanden werden. Bei einer solchen Festofferte handelt es sich um eine längerfristige (etwa mehrjährig) bindende Offerte. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 148 BGB. Sie unterscheidet sich von anderen Vertragsofferten lediglich durch das Zeitmoment der Bindung (MüKoBGB, BGB, vor § 145, Rn. 73). Mit Ausübung der Option setzte sich der ursprüngliche Leasingvertrag unmittelbar durch den einseitigen Gestaltungsakt der Klägerin fort. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht die Kammer nicht von einer aufschiebend bedingten Kündigung aus, da eine solche vorliegend unzulässig wäre. Als Gestaltungsrecht ist die Kündigung unter einer Bedingung grundsätzlich – aber nicht schlechthin – unzulässig. Dies gilt für die echte Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB, nicht aber für eine Potestativbedingung, da in diesem Fall der Empfänger nicht in eine ungewisse Lage versetzt wird (BeckOK, BGB/Wiederhold, 48. Ed. 01.11.2018, BGB, § 542, Rn. 23). Soweit vorliegend die Wirksamkeit der Kündigung von einem ungewissen Ereignis – dem Wiederauffinden des Pkw innerhalb einer bestimmten Frist – abhängt, wird der Kündigungsgegner durch die Bedingung in eine ungewisse Lage versetzt. Der Eintritt der Bedingung hängt dementsprechend gerade nicht allein vom Willen des Kündigungsempfängers ab und ist insofern unzulässig (vgl. auch: MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2018, BGB, § 158, Rn. 30). bb) Wirksamkeit der Ziffer X.6 der AGB Die Regelung in Ziffer X.6 der AGB, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, verstößt nicht gegen zwingendes Recht und hält einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nach den anzuwendenden Maßstäben des § 310 Abs. 1 BGB stand. Die Klausel ist zunächst Vertragsbestandteil nach § 305c Abs. 1 BGB geworden, da sie nicht so ungewöhnlich ist, dass der Beklagte mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Vielmehr entspricht die Klausel den allgemeinen Leasingbedingungen des W eV (W1) (vgl. BeckFormB BHW, Form. III. I. 1., Rn. 6) und wird in der einschlägigen Kommentarliteratur als Standardklausel empfohlen (Reinking; Eggert; Titel: Der Autokauf, 13. Auflage 2016, Abschnitt: Teil 3: Autoleasing → J. Vertragsdurchführung, Rn. L598 ff.). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen verstößt die Klausel auch nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen (§§ 158, 314, 543 BGB). So handelt es sich gerade nicht um die Einräumung des Rechts eine Kündigung für den Fall des Diebstahls des Kfz aufschiebend zu bedingen, sondern um ein grundsätzlich zulässiges Optionsrecht. Außerdem ist die Vereinbarung nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (dazu: OLG Hamm, Urteil vom 12.12.1997, Az. 7 U 67/97, Vereinbarkeit mit damaligen AGB-Gesetz offen gelassen). Die Regelung der Ziffer X.6 der AGB stellt auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung und in der Gesamtschau des Vertragswerkes einen angemessenen Ausgleich zwischen den Parteien dar, da die Haftung des Klägers, das wirtschaftliche Interesse der Beklagten sowie die Eintrittspflicht der Versicherung für den Fall des Wiederauffindens des Leasingfahrzeuges nach einer Entwendung in einen maßvollen Ausgleich gebracht werden. Für die Beurteilung der Angemessenheit von AGB kommt es in erster Linie auf eine sorgfältige und alle Umstände des Falles in Betracht ziehende Ermittlung der Interessen an. Zu prüfen ist also zunächst, welches Interesse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und welches die Gründe sind, die umgekehrt aus Sicht des Kunden für den Wegfall der Klausel und deren Ersetzung durch die nach § 306 Abs. 2 maßgebliche Regelung bestehen. In diesem Zusammenhang kommt es z.B. darauf an, welche Konsequenzen die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Klausel für die beiden Parteien hätte, ob und wie jede der Parteien die Verwirklichung des in der Klausel behandelten Vertragsrisikos durch eigene Tätigkeit verhindern, ob und wie sich jede Partei gegen die Folgen einer Verwirklichung des Risikos durch eigene Vorsorge schützen kann usw. Ist ermittelt, welches die Interessen der Vertragsparteien sind, so kommt es nunmehr auf eine Abwägung der Interessen an, nach deren Ergebnis sich bestimmt, ob die Klausel als wirksam oder unwirksam anzusehen ist (MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019, BGB, § 307, Rn. 35). Das Finanzierungsleasing ist ein gesetzlich nicht geregeltes Finanzierungsinstrument kautelarjuristischen Ursprungs, das seine Entstehung in erster Linie steuer- und bilanzrechtlichen Überlegungen verdankt. Seine wirtschaftliche Funktion liegt in der Fremdfinanzierung einer Investition. Ebenso wie beim Darlehen als herkömmlichem Finanzierungsinstrument soll auch dem Leasingnehmer die Möglichkeit gegeben werden, eine Anschaffung vorzunehmen, ohne dafür unmittelbar eigene Finanzmittel aufwenden zu müssen. Vielmehr soll die Rückzahlung idealtypisch erst aus den unter Einsatz des Leasingobjekts erwirtschafteten Gewinnen erfolgen. Die charakteristische Besonderheit des Leasings gegenüber anderen Finanzierungsformen besteht darin, dass die Parteien aus steuer- und bilanzrechtlichen Gründen daran interessiert sind, dass der Leasinggegenstand im Anlagevermögen des Leasinggebers aktiviert wird, was seine wirtschaftliche Eigentümerstellung voraussetzt. Daher erwirbt der Leasinggeber selbst vom Lieferanten nicht nur das treuhänderische, sondern das volle Eigentum an dem Leasinggegenstand, den er sodann dem Leasingnehmer gegen ein ratenweise zu entrichtendes Entgelt zum Gebrauch überlässt. Da der Leasinggeber an dem auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnittenen Leasingobjekt kein eigenes Interesse hat, sondern seine wirtschaftliche Funktion auf die eines Finanzierers beschränken möchte, ist der Vertrag von vornherein darauf ausgerichtet, ihm die volle Amortisation der von ihm getätigten Investitionskosten sowie einen entsprechenden Gewinn zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird der Vertrag üblicherweise für eine feste Laufzeit abgeschlossen, in der eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Die in diesem Zeitraum zu erbringenden Leasingraten können von vornherein so kalkuliert sein, dass sie zur Vollamortisation führen. Wird dieses Ziel während der festen Vertragslaufzeit nicht erreicht, so sieht der Vertrag eine ergänzende Ausgleichsmaßnahme vor, die den vollständigen Rückfluss der Investitionskosten garantiert (MüKoBGB, Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse Titel 3. Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Finanzierungsleasing, Rn. 1). Die Klägerin als Leasinggeberin hat vorliegend ein Interesse daran, dass der Vertrag im Normalfall ordnungsgemäß durchgeführt wird. Im Falle der Entwendung des Kfz hat sie ein Interesse daran, dass die vom Beklagten zu schließende Versicherung den entstandenen Schaden auffängt (vgl. Ziffer X.1 der AGB). Wenn die Versicherung allerdings keine Zahlungen leistet, weil der Versicherungsfall aufgrund eines Wiederauffindens nicht eintritt, hat sie ein Interesse daran, dass der Vertrag fortgesetzt wird. Andernfalls wäre der Vertrag beendet und die Klägerin hätte die finanziellen Einbußen einer vorzeitigen Beendigung allein zu tragen. Der Beklagte als Leasingnehmer hat auf der anderen Seite ein Interesse daran, dass er im Falle einer – unverschuldeten – Entwendung des Kfz nicht allein die Gefahr des Verlustes trägt (zur Haftung des Beklagten: Ziffer XI. der AGB). Vielmehr möchte er in diesem Fall den Leasingvertrag – zu angemessenen Konditionen – beenden, so dass seine Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten entfällt und er ggf. zeitnah ein neues Fahrzeug anschaffen kann. Das Vertragswerk der Klägerin unter Einbeziehung der Ziffer X.6 der AGB schafft insofern einen interessengerechten Ausgleich. Für den Fall der Entwendung des Leasingfahrzeuges wird beiden Parteien in Ziffer X.6 die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eingeräumt. Aufgrund des bestehenden Versicherungsschutzes wird bei der Abwicklung des Vertrages den Interessen beider Parteien Rechnung getragen. So tritt für die Klägerin nicht das oben beschriebene Verlustgeschäft ein. Gleichzeitig kann sich der Beklagte zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen von dem Vertrag lösen. Für den speziellen Fall, dass das Fahrzeug vor der Eintrittspflicht der Versicherung wieder auftaucht, stellt auch die Regelung in X.6. Abs.2 eine interessengerechte Regelung dar. So wird die Klägerin vor der für sie wirtschaftlich nachteiligen Situation bewahrt, dass der Vertrag endgültig beendet ist, sie aber gleichzeitig weder vom Beklagten noch von der Versicherung – mangels Eintrittspflicht – Zahlungen erhält, welche im Ergebnis zu einer vollen Amortisation der von ihr getätigten Investitionskosten führen. Der Beklagte muss zwar für den Zeitraum zwischen Kündigung und Ablauf der Einstandspflicht der Versicherung einen „Schwebezustand“ hinnehmen, in welchem er nicht weiß, ob der Vertrag fortgesetzt wird, wenn das Fahrzeug aufgefunden wird. Allerdings ist dieser Schwebezustand auf einen festen und überschaubaren Zeitraum beschränkt. Es ist dem Beklagten insoweit zuzumuten, abzuwarten und eine etwaige Neuanschaffung eines Fahrzeuges für diesen Zeitraum zurückzustellen. Die Interessen des Beklagten als Leasingnehmer werden nämlich auch insoweit gewahrt, dass die Ziffer X.6 der AGB auch ihm das Recht einräumt, die Fortsetzung des Vertrages zu verlangen. Dies mag insbesondere sinnvoll sein, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Auffinden zu den vorherigen Konditionen weiter leasen möchte. 3. Rechtsfolge Die Klägerin hat infolge der wirksamen Kündigung Ansprüche in Gesamthöhe von 5.920,61 € gegen den Beklagten. Die Ansprüche errechnen sich wie folgt: Ansprüche der Klägerin a) Offene Leasingraten (Sept. 2017 – März 2018) 5.337,50 € b) Abrechnung nach Kündigung (Kündigungsschaden) 4.902,09 € c) Mahnkosten 10,00 € c) Verzugszinsen 5,25 € d) Sicherstellungskosten 458,29 € d) Logistikkosten 75,00 € 10.788,13 € Gutschriften / Gegenansprüche des Beklagten e) Gutschrift Besitzentziehung (06.03.18 – 31.03.18) -610,00 € e) Nicht verbrauchte Leasingsonderzahlung -4.296,20 € abzgl. hälftige Kosten für die Fahrzeugbewertung 38,68 € -4.867,52 € Gesamtanspruch 5.920,61 € Im Einzelnen: a) Rückständige Leasingraten Die Klägerin hat zunächst einen Anspruch auf Zahlung der rückständigen Bruttoleasingraten für die Zeit von September 2017 bis März 2018 in Höhe von insgesamt 5.337,50 € aus den Ziffern V.1 und X.6 der AGB. b) Kündigungsschaden / Abrechnung aufgrund fristloser Kündigung Des Weiteren hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Kündigungsschadens in Höhe von 4.902,09 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB i.V.m. Ziffer XV. der AGB. Der Beklagte hat die fristlose Kündigung durch die Nichtzahlung von zwei Monatsraten veranlasst und hierdurch zugleich schuldhaft seine Hauptpflicht aus dem Leasingvertrag verletzt. Für die Berechnung des der Klägerin hieraus kausal erwachsenen Schadens gilt im vorliegenden Fall folgendes. Bei KFZ-Leasingverträgen handelt es sich um einen besonderen Typus von Leasinggeschäften, bei denen für die gesamte Vertragsdauer, ggf. aufgeteilt in Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart wird. Selbst wenn der Leasingnehmer beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf grundsätzlich nicht zum Restwertausgleich verpflichtet ist, zielt auch der Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung gleichwohl insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2000, Az. VIII ZR 177/99). Der Anspruch des Leasinggebers auf Amortisation seines Anschaffungs- und Finanzierungsaufwands wird im Wege der „Mischkalkulation“ durch die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen und durch Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer einzustehen hat. Die Berechnung der Ansprüche des Leasinggebers bei einer durch den Leasingnehmer veranlassten außerordentlichen Kündigung muss dieser leasingtypischen Ausgangslage Rechnung tragen. Aus dem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrags der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser, folgert der BGH deshalb, dass der Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers danach zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrags noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung sein müssen (vgl. etwa BGH Urteil vom 14.07.2004, Az. VIII ZR 367/03, Rn. 21). Von dem sich danach ergebenden Betrag sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen. Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muss, ergibt sich daraus, dass das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, dass - gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kündigungsschaden nach Ziffer XV. der AGB (Höhe des Ablösewertes unter Anrechnung des Verkaufserlöses) berechnet werden. Ausgehend von der Berechnung der Klägerin beläuft sich die Differenz zwischen dem Ablösewert des Vertrages (abgezinste Verkehrswert des Fahrzeuges zum Vertragsende zzgl. noch zu erbringender Leasingraten - 53.647,18 €) und dem Verkaufserlös (45.462,18 €) des Fahrzeuges auf 8.185,09 €. Die Berechnung des fiktiven Verkehrswertes des Fahrzeuges zum Vertragsende (vgl. Bl. 6 und 78 d. A.) konnte die Kammer insoweit nicht nachvollziehen, da dieser Wert weder näher erläutert wurde noch aus dem Gutachten der E (Bl. 44 d. A.) abgeleitet werden kann. Nichtsdestotrotz hat die Kammer die Berechnung der Klägerin – welche von Seiten des Beklagten nur in Bezug auf einzelne Minderwert widersprochen wurde – berücksichtigt. Von dem Betrag in Höhe von 8.185,09 € waren insgesamt 3.283,00 € aufgrund der zu Unrecht berücksichtigten Minderwerte in Bezug auf den zweiten Fahrzeugschlüssel, den Hagelschaden sowie die Bereifung in Abzug zu bringen, so dass sich der Kündigungsschaden in Höhe von 4.902,09 € errechnet. Für einen Schaden aufgrund eines fehlenden Fahrzeugschlüssels hat der Beklagte nicht einzustehen. Für die Höhe der Schadensersatzforderung ist die Klägerin als Anspruchsstellerin darlegungs- und beweisbelastet. Der Beklagte hat ausgeführt, dass er einen zweiten Fahrzeugschlüssel beim beteiligten Autohaus abgegeben habe. Die Klägerin wäre insofern gehalten gewesen, beim Händler (Autohaus) nachzufragen. Ebenso haftet der Beklagte nicht für einen Hagelschaden. Es steht bereits nicht fest, dass der Schaden noch in der Besitzzeit des Beklagten eingetreten ist. Da die Wertberechnung des Kündigungsschadens nicht in Gänze nachvollzogen werden konnte, hat die Kammer zugunsten des Beklagten den im Gutachten der E ermittelten Wert zugrunde gelegt. Zuletzt ist für den Reifenzustand lediglich ein Minderwert in Höhe von 176,00 € anzusetzen, sodass ein weiterer Abzug nicht gerechtfertigt ist. Die Höhe der jeweiligen Minderwerte hat das Gericht gemäß § 287 ZPO mangels weiterer Angaben auf Grundlage des E-Gutachtens geschätzt (Bl. 29 ff. d. A.). c) Verzugsschaden Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von 15,25 € (Mahnkosten in Höhe von 10,00 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 5,25 €) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 Abs. 2 Nr. 1, 249 ff. BGB. d) Sicherstellungskosten / Logistikkosten Schließlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Sicherstellungskosten in Höhe von 458,29 € sowie Logistikkosten in Höhe von 75,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB. e) Ansprüche des Beklagten Vom Anspruch der Klägerin sind insgesamt 4.867,52 € in Abzug zu bringen. Ein Betrag von 4.296,20 € entfällt auf die nicht verbrauchte Leasingsonderzahlung. Weiter schuldete der Beklagte für den Zeitraum vom 06.03.2018 bis 31.03.2018 keine Leasingraten, so dass weitere 610,00 € in Abzug zu bringen waren. Zugunsten der Klägerin sind allerdings 38,68 € anteilige Kosten für die Erstellung des Schätzgutachtens der E1 GmbH aus Ziffer XV.2 der AGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB zu berücksichtigen. II. Zinsanspruch Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB analog. Insbesondere befand sich der Beklagte spätestens nach Ablauf der im Schreiben vom 15.06.2018 bis zum 29.06.2018 gewährten Zahlungsfrist in Verzug. III. Außergerichtliche Anwaltskosten zzgl. Zinsen Die Klägerin hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von lediglich 460,20 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 Abs. 1, 249 ff. BGB. Der Anspruch ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Forderung gegen den Beklagten entspricht (BGH, Urteil vom 07.11.2007, Az. VIII ZR 341/06). Somit ist ein Gegenstandswert von 5.920,61 € – nicht von 9.203,55 € – zugrunde zu legen. Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB analog. C. Zulässigkeit der Widerklage Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen örtlich zuständig. Dies folgt aus § 33 Abs. 1 ZPO. Die erforderliche „Konnexität“ im Sinne des § 33 Abs. 1 ZPO zwischen Klage und Widerklage liegt vor, da Streitgegenstand wechselseitige Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis sind. D. Begründetheit der Widerklage Die Widerklage ist unbegründet Der Beklagte hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von 8.927,05 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht im Zuge der Abwicklung des Leasingvertrages. Mit Verweis auf die Ausführungen zur Klase hat vielmehr die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 5.920,31 €. Mangels Erfolgs in der Hauptsache im Rahmen der Widerklage hat der Beklagte auch keinen Anspruch auf entsprechende Zinsen und die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. E. Keine Stellungnahmefrist Das Gericht war nicht gehalten, dem Beklagten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 07.02.2019 eine Stellungnahmefrist gemäß § 283 S. 1 ZPO zu gewähren, da dieser Schriftsatz neben rechtlichen Ausführungen und einer nicht entscheidungserheblichen Alternativberechnung lediglich Vortrag zum Zustand des Fahrzeuges enthält. Die Kammer hat insoweit ohnehin zugunsten des Beklagten entschieden. F. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht in Bezug auf die Klägerin auf § 709 S. 1, 2 ZPO und in Bezug auf den Beklagten auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.