Urteil
27 KLs-19 Js 989/18-37/18
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2019:0514.27KLS19JS989.18.3.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls mit Waffen sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 I, 224 I Nr. 2, II, 240 I, II, III, 242 I, 244 I Nr. 1 a), 22, 23, 53, 63 StGB, § 465 I StPO.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls mit Waffen sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, II, 240 I, II, III, 242 I, 244 I Nr. 1 a), 22, 23, 53, 63 StGB, § 465 I StPO. Gründe: I. Persönliche Verhältnisse Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alte Angeklagte ist am … in E geboren und dort aufgewachsen. Der Vater des Angeklagten hat im Jahre 2012 im Alter von 45 Jahren Selbstmord begangen. Ursache für diesen Selbstmord war eine Erkrankung an Schizophrenie. Die Mutter des Angeklagten ist 47 Jahre alt. Sie ist gelernte Friseurin, arbeitet allerdings derzeit nicht, da sie unter psychischen Problemen leidet. Der Angeklagte hat zudem einen jüngeren Halbbruder im Alter von 18 Jahren. Die Eltern des Angeklagten trennten sich, als dieser drei Jahre alt war. Die Mutter heiratete hiernach einen anderen Mann, mit welchem sich der Angeklagten nicht gut verstand. Nach der Trennung der Eltern blieb der Angeklagten bei seiner Mutter. Im Alter von drei bis sieben Jahren besuchte er in E einen Kindergarten. Damals stahl der Angeklagten mehrfach Gegenstände, wie z.B. Sammelkarten, von anderen Kindern. Im Alter von sieben Jahren wurde der Angeklagten in die K-Grundschule in E eingeschult. In der Schulzeit musste der Angeklagte anfangs wiederholt aus dem Unterricht verwiesen werden. Erst durch einen Wechsel der Lehrerin ab der dritten Klasse steigerten sich die schulischen Leistungen des Angeklagten deutlich. In der Schulzeit kam es nicht zu weiteren sozialen Auffälligkeiten, der Angeklagte musste niemals eine Klasse wiederholen, hatte einige Freunde und bestahl auch keine Mitschüler mehr. Hausaufgaben erledigte der Angeklagte demgegenüber nicht, da er sehr viel Stress im häuslichen Umfeld hatte. Im Anschluss an die Grundschule besuchte der Angeklagte die H-Hauptschule in E. Hier kam es nie zu Problemen mit seinen Lehrern. Allerdings erledigte der Angeklagte auch hier seine Hausaufgaben nicht und verbrachte seine Freizeit mit PC-Spielen. In der 10. Klasse konsumierte er mit Mitschülern aus der Parallelklasse erstmalig THC. Zuhause wurde der gelegentliche Konsum von Betäubungsmitteln von der Mutter des Angeklagten toleriert. Im Alter von 17 Jahren wurde der Angeklagte jedoch das erste Mal aufgrund seines Alkohol- und THC-Konsums kurzfristig aus der heimischen Wohnung verwiesen. Der Angeklagte absolvierte den Hauptschulabschluss regelgerecht nach der Klasse 10. Nach dem Hauptschulabschluss versuchte der Angeklagte, den Realschulabschluss nachzuholen und besuchte hierfür die I-Volkshochschule. Der Angeklagte bemühte sich allerdings wenig um seine schulischen Leistungen und ging von der Schule nach einem Jahr ohne einen Abschluss ab. Im Anschluss an den Abgang von der Schule trat der Angeklagte im Jahr 2015 eine Ausbildung als Maler und Lackierer an. Die Ausbildung brach der Angeklagte allerdings bereits nach drei Monaten aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums und aufgrund von Problemen mit seiner Exfreundin ab. Im Jahre 2017 versuchte der Angeklagte erneut, den Realschulabschluss nachzuholen. Aufgrund von privaten Problemen verwies die Mutter des Angeklagten ihn in diesem Zeitraum erneut aus der Wohnung. Etwa zu dieser Zeit fing der Angeklagte an, erstmalig kommentierende und beleidigende Stimmen zu hören. Aufgrund dieser Stimmen wies sich der Angeklagte erstmalig selbst in der M-Klinik in I1 ein. Er wurde von den behandelnden Ärzten auf Abilify und Olanzapin und Tavor bei Bedarf medikamentös eingestellt. Zunächst nahm der Angeklagte die ihm verschriebenen Medikamente ordnungsgemäß ein, und die akustischen Halluzinationen hörten auf. Allerdings setzte er die Medikamente schließlich doch selbstständig ab, da er sich durch die Einnahme der Medikamente schläfrig fühlte. Im weiteren Verlauf warf die Mutter des Angeklagten ihn erneut aus der gemeinsamen Wohnung, nachdem sie ihn zwischenzeitlich wieder bei sich aufgenommen hatte. Im Jahr 2018 kam es zu einem weiteren Aufenthalt in der M-Klinik in I1. Im Rahmen der dortigen Behandlung wurde für den Angeklagten eine gerichtliche Betreuung eingerichtet. In diesem Zeitraum brachen seine Mutter und sein Stiefvater den Kontakt zu ihm ab. Nachdem der Angeklagte aus der M-Klinik in I entlassen wurde, war er obdachlos. Der Angeklagte verbrachte seine Zeit bei Freunden, bei denen er auch geschlafen habe. Manchmal fand er auch in einem Obdachlosenheim Unterkunft. Insgesamt lief der Angeklagte in dieser Zeit viel draußen herum. Der Angeklagte bezog in dieser Zeit Hartz IV, um dessen Bewilligung er sich selbstständig kümmerte. Seit 2018 nahm der Angeklagte nach eigenen Angaben keine Betäubungsmittel mehr ein. Er trinkt gelegentlich ein paar Bier. Der Angeklagte hat keine Schulden. Seit der Trennung von seiner Ex-Freundin vor zweieinhalb Jahren hat der Angeklagte keine weitere intime Beziehung geführt. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom … nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache Am … lief der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt obdachlos war, wie üblich in E durch die Gegend, um sich ein Platz für die kommende Nacht zu suchen. Der Angeklagte, der unter einer schizophrenen Psychose von paranoidem Prägnanztyp leidet, war kurz zuvor aus der M-Klinik in I1 ausgewiesen worden und hatte die ihm während eines Klinikaufenthaltes verschriebenen Medikamente selbstständig abgesetzt. Einer spontanen Eingebung folgend betrat der Angeklagte gegen 19.00 Uhr sodann die Filiale der Firma N, F-platz … in E. Der Angeklagte fasste den Entschluss, in dem Geschäft etwas zu stehlen. In der CD-Abteilung nahm der Angeklagte zwei CDs des Musikers F1 in einem Gesamtwert von 39,98 € an sich. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt zwei Messer – ein kleines Kartoffelmesser mit einer Klingenlänge von ungefähr sechs bis sieben Zentimetern und ein weiteres Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ungefähr sieben bis zehn Zentimetern – bewusst und verborgen in der Tasche seiner Hose bei sich führte, nahm, als er sich unbeobachtet fühlte, das Kartoffelmesser heraus und entfernte mit diesem die Plastikfolie und das Sicherungsetikett von den CDs. Danach steckte der Angeklagte beide CDs in die Innentasche seiner Jacke, um sie ungehindert aus der Filiale bringen zu können und die CDs für sich zu behalten. Hierbei wurde der Angeklagte von dem Zeugen I2, dem Ladendetektiv dieser Filiale, über das Videoüberwachungssystem beobachtet. Der Zeuge I2 verständigte daraufhin den Zeugen T, einen Mitarbeiter in der Filiale, und begab sich von seinem Büro aus in das Ladenlokal, um den Angeklagten dort zur Rede zu stellen und ihm die gestohlenen CDs abzunehmen. Der Zeuge I2 plante, den Angeklagten in einem Gang des Geschäftes abzufangen und leitete den Zeugen T an, sich – für den Angeklagten nicht erkennbar – hinter einem Regal zu verbergen, um dem Angeklagten einen möglichen Fluchtweg zu nehmen. Der Angeklagte, der nunmehr das Ladenlokal mit den beiden CDs in seiner Jackeninnentasche verlassen wollte, ging in Richtung des Ausgangs der Filiale. Das kleine Kartoffelmesser trug er hierbei in seiner rechten Hand, welche er auf dem Weg Richtung Ausgang in seine rechte Hosentasche steckte, damit die anderen Kunden und die Angestellten das Messer nicht entdecken. Der in Zivil gekleidete Zeuge I2 ging dem Angeklagten in dem Gang der Filiale entgegen und sprach ihn an, er solle stehenbleiben. Als sich der Angeklagte, der sich weiter Richtung Ausgang bewegte, der Zeuge I2 und der hinter dem Regal wartende Zeuge T auf gleicher Höhe befanden, ergriff der Zeuge I2 den Angeklagten mit der rechten Hand an dessen rechtem Arm und mit der linken Hand an der linken Schulter, um ihn aufzuhalten. Er forderte ihn auf, mit in das Büro der Filiale zu kommen. Der Angeklagte, der immer noch das kleine Kartoffelmesser in seiner rechten Hand hielt, riss seinen rechten Arm hoch und versuchte, sich aus dem Griff des Zeugen I2 zu befreien. Mit der linken Hand übernahm der Angeklagte sodann das in der rechten Hand befindliche Kartoffelmesser und setzte mit dem Messer unmittelbar zu einem Stich in Richtung des Torsos des Zeugen I2 rechts neben ihm an. Hierzu zog der Angeklagte seinen linken Arm, nachdem er das Messer aus seiner rechten Hand genommen hatte, etwa auf der Höhe seiner eigenen Hüfte zurück, um sodann zu der Stichbewegung in Richtung des Torsos des Zeugen I2 anzusetzen. Der Angeklagte hoffte hierbei, dass der Zeuge I2 aufgrund des Stiches seinen Arm loslassen würde, damit er aus dem Ladenlokal fliehen könnte. Verletzungen des Zeugen I2 nahm der Angeklagte hierbei zumindest billigend in Kauf. Ob der Angeklagte ebenfalls bezweckte, sich auf diese Weise den Besitz an den zuvor entwendeten CDs zu erhalten, konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung des Angeklagten erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Zeuge T, welcher schräg links hinter dem Angeklagten stand, rief dem Zeugen I2, der das Messer nicht wahrgenommen hatte, zu, dass der Angeklagte ein Messer habe. Er ergriff dessen linken Arm. Aufgrund des Eingreifens des Zeugen T konnte der Angeklagte seinen linken Arm nicht mehr wie von ihm beabsichtigt in Richtung des Zeugen I2 bewegen und wurde einen kurzen Moment später durch den Zeugen I2 zu Boden gebracht, indem er den Schwerpunkt des Angeklagten im Gerangel derart nach vorne verlagerte, dass dieser das Gleichgewicht verlor und vornüber zu Boden fiel. Am Boden drehte ihm der Zeuge I2 den rechten Arm auf den Rücken. Der Zeuge T nahm dem Angeklagten zugleich das Messer ab. Der Angeklagte schrie hierbei vermehrt grell auf und rief so etwas wie „Jo, Bro!“ und „What the fuck‘s sake?“. Sodann verbrachten der Zeuge I2 und der Zeuge T den Angeklagten in das Büro des Zeugen I2 und nahmen ihm die beiden CDs wieder ab. Während des Gerangels mit dem Zeugen I2 war der Angeklagte aufgrund der in seiner Person vorliegenden schizophrenen Psychose von paranoidem Prägnanztyp in der Fähigkeit, nach seiner bestehenden Unrechtseinsicht zu handeln und seine Impulse zu kontrollieren, erheblich eingeschränkt. Der Angeklagte befindet sich seit dem 18.11.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F2 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H1 vom gleichen Tag. Am 25.02.2019 riss sich der Angeklagte die Haare in seiner Zelle aus. Nachdem er trotz anderweitiger Absprachen mit diesem Verhalten fortfuhr wurden bei dem Angeklagten in der Haft die besonderen Sicherungsmaßnahmen „Beobachtung in unregelmäßigen Zeitabstanden“, eine Videoüberwachung der Zelle sowie der Entzug aller gefährlichen Gegenstände angeordnet. Ab dem 11.03.2019 verweigerte der Angeklagte die regelmäßige Einnahme der ihm zur Behandlung seiner Erkrankung verschriebenen Medikamente. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten stützt die Kammer auf die eigenen Angaben des Angeklagten, auf die Ausführungen des Sachverständigen M1 sowie auf den in der Hauptverhandlung erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom …. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser die Tat entsprechend den obigen Feststellungen schildert. Soweit der Angeklagte sich im Widerspruch zu den Feststellungen zur Sache eingelassen hat, werden seine Angaben insbesondere durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen I2 und T sowie durch die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen vom Tatgeschehen widerlegt. Die Feststellungen zu der Erkrankung des Angeklagten und zu der Schuldfähigkeit während der Tat beruhen auf den plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen M1. Im Einzelnen: a) Der Angeklagte hat sich zu dem Anklagevorwurf wie folgt eingelassen: Er sei zur Tatzeit medikamentös nicht eingestellt gewesen. Er sei obdachlos gewesen, nachdem er aus der Psychiatrie entlassen worden sei. Er habe sich vorgenommen, ein warmes Plätzchen zu finden und sei deshalb in E umhergelaufen. Die Tage zuvor habe er an der T-Bank im Freien übernachtet. Insgesamt sei er drei Wochen obdachlos gewesen. Er habe keine Drogen und keinen Alkohol zu sich genommen an diesem Tag. Seinen Lebensunterhalt habe er mit den ihm gezahlten Sozialleistungen bestritten. Er könne sich noch schwach erinnern, in den N rein gegangen zu sein. Er sei in das Geschäft gegangen, um CDs zu stehlen. Er habe sein Messer rausgeholt und habe die Plastikverpackungen der CDs mit dem Messer geöffnet. Insgesamt habe er zwei Messer bei sich gehabt, ein Kartoffelmesser und ein etwas größeres Küchenmesser. Dann habe er den Laden mit den in seiner Jacke verborgenen CDs verlassen wollen. Auf dem Weg zum Ausgang habe er das Messer noch in seiner rechten Hand gehabt. Plötzlich habe der Zeuge I2, der kein Schild und keine Uniform, welche ihn als Mitarbeiter ausgewiesen hätte, trug, ihn ergriffen, niedergedrückt und seinen Arm auf den Rücken gedreht. Er habe jedoch nicht versucht, mit dem Messer zuzustechen. Er habe nur flüchten wollen. Er habe auf dem Boden gelegen und das Messer sei ihm abgenommen worden, als die Polizei gekommen sei. Der Angeklagte erklärte weiter, dass es ihm bewusst gewesen sei, dass es verboten ist, etwas zu stehlen. Er sei komplett unter Psychose gewesen und habe neben sich gestanden. Er habe einfach nur weg gewollt oder zurück in das Krankenhaus, also in die Psychiatrie. Er sei frustriert gewesen und habe sich auch nicht um weitere Medikamente gekümmert. Der Angeklagte erklärte weiter, dass er Stimmen hören würde. Das habe im Alter von 19 Jahren angefangen. Die Stimmen hätten sich wie seine Stimme angehört und würden schlimme und beleidigende Kommentare äußern. Diese Stimmen höre er insbesondere in Paniksituationen. Wenn er seine Medikamente nehmen würde, dann würde sich sein Zustand bessern. Auch am Tattag habe er beleidigende Kommentare gehört. Er würde manchmal auch „lustige Sachen“ hören, wie z.B. dass George Bush ihm einen Schokoriegel gegeben habe. Die Messer trage er immer bei sich. Er mache sich damit die Finger sauber und entferne Nagellack. b) Die Angaben des Angeklagten werden, soweit sie den Feststellungen zur Sache widersprechen, durch die glaubhaften Angaben des Zeugen I2 und des Zeugen T sowie durch die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen widerlegt. Der Zeuge I2 bekundete glaubhaft und im Einklang mit seinen Angaben gegenüber dem Vernehmungsbeamten der Polizei, dass er den Angeklagten zunächst angesprochen und sodann, als dieser seinen Weg Richtung Ausgang fortsetzte, ihn ergriffen und ihn aufgefordert hat, ins Büro mitzukommen. Der Zeuge T habe ihn vor einem Messer, welches der Angeklagte bei sich geführt habe, gewarnt, wobei er das Messer erst später gesehen habe. Er habe sich die Videoaufnahmen angeschaut und sei zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte eine Stichbewegung in seine Richtung ausgeführt habe. Im weiteren Verlauf gab der Zeuge allerdings ebenfalls an, dass man anhand der Videoaufzeichnungen auch vermuten könnte, dass der Angeklagte versucht hat, sich selbst in die Hand zu stechen. Bestätigt werden diese Angaben durch den Zeugen T, welcher bekundete, dass der Angeklagte gezuckt habe und er seinen linken Arm gepackt habe. Der Umstand, dass sich der Zeuge T nicht mehr genau daran erinnern konnte, ob der Angeklagte das Messer in der rechten oder in der linken Hand gehalten hat und der Umstand, dass sich der Zeuge dann – irrtümlicherweise – auf die rechte Hand festlegte, führt insoweit nicht zu dem Umstand, dass die Angaben des Zeugen unglaubhaft erscheinen. Aufgrund des kurzen und schnellen Geschehensablaufs sowie des Umstandes, dass der Vorfall schon vor mehr als einem halben Jahr stattgefunden hat, erscheint der Kammer ein Irrtum über den Umstand, in welcher Hand sich das Messer befunden hat, durchaus nachvollziehbar. Die Angaben der Zeugen I2 und T werden zudem durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der Überwachungskamera bestätigt und ergänzt. Auf den Videoaufnahmen ist das Geschehen, wie es in den Feststellungen zur Sache beschrieben wird, ebenfalls zu erkennen. Auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera K 18, welche den Gang der Filiale zeigt, in welchem sich das Geschehen zwischen dem Zeugen I2 und dem Angeklagten ereignete, ist insoweit zu erkennen, dass der Angeklagte gegen 19.20.58 Uhr (Minute 5:38 des Videos) den Aufzeichnungsbereich der Kamera betritt. Zeitgleich ist zu erkennen, dass der Zeuge T sich – für den Angeklagten unerkennbar – hinter einem Regal mit Speicherkarten postiert und in Richtung des Zeugen I2 schaut, welcher den Bereich, der von der Kamera erfasst wird, noch nicht betreten hat. Im Folgenden ist zu erkennen, dass der Angeklagte, der einen schwarzen Kapuzenpullover mit einem langärmeligen Unterziehshirt trägt, den Gang der Filiale entlanggeht. Die Kapuze hat der Angeklagte aufgesetzt. Unter der Kapuze trägt er zudem eine schwarze Mütze. Bei Verlangsamung der Abspielgeschwindigkeit ist gegen 19.21.03 (Minute 5:43 des Videos) erkennbar, dass der Angeklagte in seiner rechten Hand, welche er an seiner Körperseite hängen lässt, ein Messer hält. Gegen 19.21.06 (Minute 5:46 des Videos) zeigen die Videoaufnahmen, dass der Angeklagte die Hand mit dem Messer in seine rechte Hosentasche steckt und die Hand dort belässt. Zeitgleich betritt der Zeuge I2 in ziviler Kleidung den Bereich, der von der Kamera erfasst wird und geht dem Angeklagten entgegen. Gegen 19.21.08 (Minute 5:48 des Videos) ist erkennbar, dass der Zeuge I2, als er sich auf gleicher Höhe wie der Angeklagte befindet, mit seiner rechten Hand den rechten Arm des Angeklagten ergreift. Gegen 19.21.09 (Minute 5:49 des Videos) ist dann erkennbar, dass sich der Angeklagte wehrt, den rechten Arm hochnimmt auf die Höhe seines Gesichtes und versucht, sich aus dem Griff des Zeugen I2 zu befreien. Zeitgleich führt der Angeklagte seine linke Hand zu seiner rechten Hand. Hierbei ist auf den Aufnahmen deutlich zu erkennen, dass er das Messer mit der linken Hand aus seiner rechten Hand herausnimmt. Sodann ist erkennbar, dass der linke Arm des Angeklagten (Minute 5:50 des Videos) sich in einer schnellen Bewegung nach unten links bewegt. In diesem Moment tritt der Zeuge T hinzu und ergreift den linken Arm des Angeklagten, als dieser im Begriff war, sich in Richtung des Zeugen I2 auf der rechten Seite des Angeklagten zu bewegen. Auf dem Video ist zudem erkennbar, dass der Zeuge T den Arm des Angeklagten unter Kraftaufwand zurückhalten muss (Minute 5:50 des Videos). Unmittelbar hiernach um 19.21.11 (Minute 5:51 des Videos) bringt der Zeuge I2 den Angeklagten jedoch zu Fall, während der Zeuge T noch immer dessen linken Arm festhält. Am Boden ist gegen 19:21:17 (Minute 5:57 des Videos) erkennbar, dass der Zeuge I2 dem Angeklagten den linken Arm auf den Rücken dreht und ihn am Boden fixiert. Währenddessen entreißt der Zeuge T dem Angeklagten das Messer aus seiner linken Hand und tritt mit diesem aus dem Aufzeichnungsbereich der Kamera heraus. Somit ist die Stichbewegung, die durch den Zeugen T, indem er den linken Arm des Angeklagten festhielt, unterbunden wurde, auf dem Video zu erkennen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich nicht um eine Abfangbewegung mit dem Arm gehandelt hat, da der Angeklagte erst zeitlich nach der beschriebenen Armbewegung nach vorne zu fallen beginnt und da die Kammer davon überzeugt ist, dass er bei einer Abfangbewegung, die dazu diente, den Sturz mit dem Arm abzufangen, das Messer fallen gelassen hätte. Nach Überzeugung der Kammer wäre dies reflexartig geschehen, um sich nicht selbst zu verletzen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zuvor das Messer von der rechten Hand in die linke Hand übernommen hatte, und zwar nach Überzeugung der Kammer, um das Messer dem Zugriff des auf der rechten Seite befindlichen Zeugen I2, der ihn zuerst ansprach und berührte, zu entziehen und sich die Möglichkeit zu verschaffen, mit dem Messer in Richtung des Zeugen I2 zuzustechen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, entsprechend der von dem Zeugen I2 in den Raum gestellten Vermutung, sich selbst stechen wollte, sind nicht erkennbar. Solches ist auch von dem Angeklagten, der sich an das Geschehen erinnern konnte, nicht behauptet worden. Dass der Angeklagte hierbei billigend in Kauf nahm, den Zeugen I2 zu verletzen, ergibt sich insoweit aus den objektiven Tatumständen. Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte hoffte, mit dem Stich gegen den Zeugen I2, seine Flucht zu ermöglichen folgt aus der Einlassung des Angeklagten, welcher selbst angab, dass er aus der Situation unbedingt fliehen wollte, sowie aus den objektiven Tatumständen. Die Kammer konnte sich demgegenüber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass der Angeklagte zum Stich gegen den Zeugen I2 ansetzte, um sich den Besitz an den von ihm zuvor eingesteckten CDs zumindest auch zu erhalten. Zur Annahme der Beuteerhaltungsabsicht genügt insoweit nicht alleine die (geplante) Flucht unter Mitnahme der Beute (Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 252, Rn. 7). Gerechtfertigt ist ein solcher Rückschluss lediglich dann, wenn der Täter bei der Flucht die Möglichkeit hatte, sich der Beute gefahrlos zu entledigen (Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 252 Rn. 7). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Wie sich aus den Videoaufnahmen ergibt, dauert die Situation um die Ergreifung des Angeklagten lediglich ungefähr sechs Sekunden (Minute 5:49 des Videos bis Minute 5:55 des Videos) an. In diesem kurzen Zeitraum hatte der Angeklagte keine Möglichkeit, sich der gestohlenen CDs zu entledigen. Dies gilt insbesondere, da der Angeklagte zudem innerhalb kurzer Zeit zunächst an der rechten Hand und sodann kurze Zeit später durch den Zeugen T an der linken Hand festgehalten wird. Zudem hätte der Angeklagte die CDs, um sich dieser zu entledigen, aus seiner Jackeninnentasche holen müssen, wozu er bei dem Geschehensablauf keine Gelegenheit hatte. Weitere Umstände oder anderweitiges Verhalten des Angeklagten, welche auf eine Beuteerhaltungsabsicht schließen lassen könnten, waren nicht gegeben, so dass derartige Feststellungen unter Anwendung des Zweifelssatzes nicht von der Kammer getroffen werden konnten. c) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit und zu dem Umstand, dass der Angeklagte an einer schizophrenen Psychose von paranoidem Prägnanztyp leidet, stützt die Kammer auf die im Rahmen der Hauptverhandlung plausibel erläuterten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen M1, dessen Erläuterungen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige hat den Angeklagten am 03.05.2019 exploriert. Neben dem persönlichen Eindruck des Sachverständigen im Rahmen der Untersuchung des Angeklagten setzte sich der Sachverständige in seiner mündlichen Gutachtenerstattung zudem plausibel und für die Kammer nachvollziehbar mit den medizinischen Unterlagen und den vorhergegangenen Diagnosen hinsichtlich einer Erkrankung des Angeklagten auseinander. Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass der Angeklagte an einer schizophrenen Psychose von paranoidem Prägnanztyp (ICD-10: F20.0) leidet. Soweit in den Entlassbericht der M-Klinik in I und in dem fachpsychiatrischen Gutachten der Sachverständigen U vom 28.05.2018 die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose gestellt wird, hat sich der Sachverständige im Rahmen der Hauptverhandlung plausibel damit auseinandergesetzt und kommt nach schlüssigen Erwägungen zu einem abweichenden Ergebnis. Der begleitende Substanzmissbrauch sei insoweit „lediglich“ ein penetranter Risikofaktor. Die diagnostischen Kriterien einer paranoiden Schizophrenie sind nach Auffassung des Sachverständigen in der Person des Angeklagten erfüllt. Der Angeklagte leidet – wie er im Rahmen seiner Einlassung selbst einräumte – an akustischen Halluzinationen, welche im akuten Zustand – bei dem Angeklagten in Stresssituationen – deutlich zu Tage treten. Der Angeklagte gab insoweit selbst an, dass er an dem Tattag – allerdings nicht in der unmittelbaren Tatsituation - akustische Halluzinationen hatte, in der Form, dass er Stimmen gehört habe. Zudem erklärte der Angeklagte, dass er in der Vergangenheit schon häufiger beleidigende Kommentare von nicht existenten Personen vernommen hätte. Dies geschehe vermehrt in Situationen, in welchen er unter Stress leiden würde. Um imperative Stimmen, die ihm bestimmte Aktionen oder Verhaltensweisen vorgaben, habe es sich nicht gehandelt. Im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt der Sachverständige unter nachvollziehbaren Erläuterungen zu dem Ergebnis, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während des Tatgeschehens aufgrund seiner Erkrankung erheblich eingeschränkt gewesen ist. Bei der schizophrenen Psychose vom paranoiden Prägnanztyp handele es sich insoweit um eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB. Die Schizophrenie beeinflusse insoweit das Persönlichkeitsgefüge der erkrankten Person derart, dass Übersichtsfähigkeit, Kritikfähigkeit, adäquate Selbsteinschätzung, verinnerlichtes Wertgefüge und die Impulskontrolle nicht mehr in dem Umfang das Handeln bestimmen, wie es bei dem gleichen Menschen vor der Erkrankung der Fall gewesen ist. Das Verhalten des Angeklagten während des Tatgeschehens und dessen Äußerungen im unmittelbaren Anschluss an das Tatgeschehen deuten nach der plausibel erläuterten Einschätzung des Sachverständigen auf ein relativ gut erhaltenes psychosoziales Funktionsniveau hin. Der Angeklagte zeige insoweit die Einsicht, dass der Diebstahl der CDs rechtswidrig gewesen sei und dementiert den Umstand, den Zeugen I2 stechen zu wollen. Dies offenbart eine bestehende Unrechtseinsicht. Diese bestand auch während des Tatgeschehens, was unter anderem der Umstand zeigt, dass sich der Angeklagte der Identitätsaufnahme entziehen wollte. Gravierende Ausfallerscheinungen im Rahmen des Gewahrsams hätte es insoweit nicht gegeben und die ärztliche Untersuchung des Angeklagten hätte zudem keinen Hinweis auf einen Rauschzustand des Angeklagten während des Tatgeschehens ergeben. Allerdings seien auch Hinweise auf sogenannte „maskierte“ psychopathologische Symptome vorhanden. So gab der Angeklagte an, im Zeitraum des Tatgeschehens seine Medikamente nicht mehr eingenommen zu haben und sei insoweit in diesem Zeitraum auch mehrfach polizeilich auffällig gewesen. Zusammen mit dem Umstand betrachtet, dass das Verhalten des Angeklagten während des Tatgeschehens psychopathologisch auffällig gewesen sei, assoziative Lockerungen bestanden und dies Situation mit ausgeprägter Erregung einhergegangen sei, ist nach Auffassung des Sachverständigen, welcher sich die Kammer anschließt, von einer krankheitsbedingten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere seiner Impulskontrolle, auszugehen. Dieser Impulskontrollverlust zeigt sich gerade in dem Versuch des Angeklagten, mit dem Messer in Richtung des Zeugen I2 zuzustechen. Aufgrund der Schilderung des Angeklagten zu dem Tatgeschehen, insbesondere zu seiner bewussten Entscheidung, die CDs zu stehlen, und aufgrund des vernunftgesteuerten Handelns des Angeklagten bei dem Diebstahl ist die Kammer – auch insoweit in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen – überzeugt davon, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat nicht vollständig aufgehoben war. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Diebstahls mit Waffen gem. §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB strafbar gemacht, indem er die CDs in seine Jackentasche verborgen hat, um sie für sich zu behalten und hierbei gefährliche Werkzeuge in Form der zwei Messer griffbereit bei sich führte. 2. Des Weiteren hat sich der Angeklagte tatmehrheitlich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB strafbar gemacht, indem er mit dem Kartoffelmesser zum Stich gegen den Torso des Zeugen I2 unmittelbar durch Ausholen ansetzte und dessen Verletzung zumindest billigend in Kauf nahm. Bei dem Kartoffelmesser handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. MüKo/Hardtung, 3. Aufl. 2017, StGB § 224, Rn. 16). Der Angeklagte hat sich zudem in Tateinheit hierzu wegen einer versuchten Nötigung gem. §§ 240 Absätze 1, 2 und 3, 22, 23 StGB strafbar gemacht, indem er mit dem Messer zu einem Stich gegen den Zeugen I2 ansetzte, um seine Flucht zu ermöglichen und sich der Feststellung seiner Personalien zu entziehen. 3. Demgegenüber hat sich der Angeklagten nicht wegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls gem. §§ 252, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, da die Kammer eine Beuteerhaltungsabsicht des Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen konnte. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt: a) Der Strafrahmen für den Diebstahl mit Waffen war § 244 Abs. 1 StGB zu entnehmen, welcher einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis bejaht, sodass der Strafrahmen sich auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren verschob. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund folgender Faktoren anzunehmen: Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Diebstahls umfassend geständig eingelassen. Er war nach den Feststellungen zur Sache vermindert schuldfähig und hat keine Vorstrafen. Dass das vorliegende Geschehen von den gewöhnlich vorkommenden Fällen eines besonders schweren Diebstahls abweicht, folgt des Weiteren aus dem Umstand, dass der Wert der Beute als gering zu bewerten ist. Allein aus der Gesamtschau der Faktoren Geständnis, geringe Beute und mangelnde Vorstrafen ergibt sich kein minder schwerer Fall, da der Angeklagte die Benutzung des Messers als Waffe nicht gestanden hat und da er sogar mit zwei Messern bewaffnet war. Daher musste auch der Faktor verminderte Schuldfähigkeit herangezogen werden, um einen minder schweren Fall zu begründen. Die Wahl eines minder schweren Falles mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheint der Kammer angemessener als eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB auf einen Strafrahmen von einem Monat bis zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, da der Angeklagte mit zwei Messern und damit gleich zwei Werkzeugen, die geeignet waren, erhebliche, gar potentiell lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen, ausgerüstet war. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung konnte die Kammer zugunsten der Angeklagten als mildernden Faktor berücksichtigen, dass der Angeklagte sich hinsichtlich des Diebstahls geständig eingelassen hat. Zugunsten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und die von ihm erbeuteten CDs lediglich einen geringen Wert hatten und dem Angeklagten die CDs nach seiner Ergreifung wieder abgenommen werden konnten. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für den Diebstahl mit Waffen nach § 244 I, III StGB auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt. Diese Strafhöhe erachtet die Kammer aufgrund der obigen Ausführungen für tat- und schuldangemessen. b) Hinsichtlich der versuchten gefährlichen Körperverletzung beträgt der Strafrahmen nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Die Kammer hat auch hier zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 a.E. StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis bejaht, sodass der Strafrahmen sich auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren verschob. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist die Annahme eines minder schweren Falles insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zur Sache zum Zeitpunkt des Tatgeschehens vermindert schuldfähig gewesen ist, die Tatausführung im Versuchsstadium stecken geblieben ist und aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte über keine Vorstrafen verfügt, gerechtfertigt. Da der Angeklagte die Stichbewegung nicht eingeräumt hat und da das Geschehen im Übrigen nicht derart erheblich von demjenigen einer „normalen“ gefährlichen Körperverletzung abweicht, reichte der Faktor fehlende Vorstrafen nicht zur Begründung eines minder schweren Falles aus. Vielmehr war es zur Annahme eines minder schweren Falles vorliegend erforderlich, die vertypten Strafmilderungsgründe der verminderten Schuldfähigkeit und des Versuchs nach §§ 21, 22, 23 StGB einzubeziehen, um das Vorliegen eines minder schweren Falles begründen zu können. Auch die Einbeziehung nur jeweils eines der vorgenannten vertypten Strafmilderungsgründe hätte nicht zur Begründung eines minder schweren Falles gereicht. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 StGB war vorliegend auch günstiger für den Angeklagten als eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 22, 23, 49 Abs. 1 StGB. Eine Strafrahmenverschiebung aufgrund der vertypten Strafmilderungsgründe nach §§ 21, 22, 23, 49 Abs. 1 StGB hätte einen Strafrahmen von einem Monat bis fünf Jahren und sieben Monate zur Folge. Da das Tatgeschehen nicht eine Strafe an der untersten Grenze des Strafrahmens rechtsfertigt, ist die Annahme eines minder schweren Falles unter Einbeziehung der vertypten Milderungsgründe vorliegend für den Angeklagten günstiger als die Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung konnte die Kammer zugunsten des Angeklagten erneut als mildernden Faktor berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht vorbestraft war. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die versuchte gefährliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, für tat- und schuldangemessen erachtet. c) Bei der gemäß § 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe aus den Taten und der insoweit gebotenen Gesamtschau hat die Kammer unter erneuter Abwägung der vorgenannten sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 unter maßvoller Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von einem Jahr hinsichtlich des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. d) Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, nicht. Der Angeklagte lebt in ungeordneten Verhältnissen. Er ist obdachlos, hat keine Arbeit und die Beziehung zu seiner Familie ist abgebrochen. Stabilisierende Faktoren in seinem Leben existieren nicht. Daher steht zu erwarten, dass der Angeklagte auch in Zukunft zumindest Diebstahlstaten begehen wird, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es bedarf daher der Einwirkung des Strafvollzuges. Zudem sind keine besonderen Umstände in der Tat oder in der Täterpersönlichkeit erkennbar, die es rechtfertigen würden, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Der Angeklagte war lediglich teilgeständig. Zudem erscheint er durch die Verfolgung der Tat und auch durch die Hauptverhandlung nicht derart geläutert, dass er in Zukunft ohne Waffen oder gefährliche Werkzeuge unterwegs ist. Er schilderte vielmehr das Mitsichführen der Messer als normal und für ihn aufgrund der Obdachlosigkeit notwendig. Gerade das Mitsichführen der Messer birgt aber – wie die vorliegende Tat zeigt – in Gesamtschau mit der unbehandelten Erkrankung des Angeklagten und dem damit einhergehenden Verlust der Impulskontrolle die Gefahr der Begehung zukünftiger Gewalttaten. VI. Maßregel der Besserung und Sicherung Gemäß § 63 StGB war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Das Gericht ordnet die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defektes zumindest möglicherweise schuldunfähig oder sicher vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (BGH, Beschl. v. 12.10.2016, 4 StR 78/16, zitiert nach juris; Fischer, § 63 StGB, Rn. 5, 7). Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (BGH, Beschl. v. 12.10.2016, 4 StR 78/16, zitiert nach juris). Erforderlich ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat und der geistigen Erkrankung, die die Begehung künftiger erheblicher Rechtsverletzungen begründet. Der Angeklagte hat die Taten nach den Feststellungen zur Sache im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Seine Steuerungsfähigkeit war nach den plausibel erläuterten Ausführungen des Sachverständigen M1 zum Zeitpunkt des Tatgeschehens erheblich eingeschränkt. Dem Angeklagten können seine normwidrigen Handlungserfolge nach den Feststellungen zur Sache nicht vollumfänglich zugerechnet werden. Grund hierfür ist nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen die schizophrene Psychose vom paranoiden Prägnanztyp des Angeklagten, welche das erste Eingangsmerkmal des § 21 StGB der krankhaften seelischen Störung erfüllt. Bei der Erkrankung handelt es sich zudem um eine schwere und überdauernde Krankheit. Es besteht zudem nach der schlüssigen Erläuterung des Sachverständigen ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Angeklagten und der durch ihn begangenen Tat. So führte der Sachverständige aus, dass typische Folge der Erkrankung des Angeklagten sei, dass dieser aufkommende aggressive Impulse nicht kontrollieren könne. Psychopathologisch handlungsleitende Gedanken seien zu dem lediglich schwer vorherzusagen. Unter Berücksichtigung des Tatherganges bejaht der Sachverständige insoweit für die Kammer schlüssig das Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhanges zwischen der Tat am …, bei der der Angeklagte ein Messer gegen einen Ladendetektiv eingesetzt hat, und der Erkrankung des Angeklagten. Der Umstand, dass der Angeklagte in der Situation der Ergreifung durch den Zeugen I2 unmittelbar das Messer hat einsetzen wollen, sei insoweit Ausdruck dieser eingeschränkten Impulskontrolle. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung zur Tat selbst angegeben, an diesem Tag „voll auf Psychose“ gewesen zu sein und unter erheblichem Stress gelitten zu haben. Auch gab der Angeklagte an, an diesem Tag bereits Stimmen in seinem Kopf vernommen zu haben. Nach der plausiblen Ausführung des Sachverständigen handelt es sich bei der in der Person des Angeklagten vorliegenden schizophrenen Psychose von paranoidem Prägnanztyp auch um eine schwere überdauernde Erkrankung, welche aufgrund der bisherigen Weigerung des Angeklagten über einen längeren Zeitraum seine Medikation einzunehmen, welche ausweislich der eigenen Angaben des Angeklagten bei Entlassung aus der M-Klinik in I1 ihm zur Verfügung stand. Der Angeklagte zeigt zwar eine Krankheitseinsicht, nimmt aber Medikamente trotz des Umstandes, dass diese ihm – wie er selbst auch einräumt – helfen, nicht zuverlässig. Vielmehr hat der Angeklagte die Medikation nach eigenen Angaben bereits drei Mal abgesetzt und zwar nach dem ersten Aufenthalt des Angeklagten in der M-Klinik in I1, nach dem zweiten Aufenthalt in der Klinik unmittelbar vor Begehung der Tat vom … und im Rahmen der Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt. Die Taten, die von der Angeklagten zukünftig zu erwarten sind, stellen sich auch als erhebliche Taten im Sinne von § 63 StGB dar. Dabei hat die Kammer bedacht, dass angesichts der Schwere der von einer Unterbringungsmaßnahme ausgehenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit unter Wahrung des in § 62 StGB normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen können. Auch hat die Kammer bedacht, dass diese durch die Rechtsprechung herausgebildeten Anforderungen durch die Neufassung des § 63 S. 1 StGB dahingehend konkretisiert wurden, dass nur die Erwartung solcher erheblicher rechtswidriger Taten ausreicht, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Davon, dass es sich bei den von dem Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Taten um solche handelt, die in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, ist die Kammer nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen M1 überzeugt. Die Kammer hat insoweit zunächst berücksichtigt, dass nicht sämtliche der dem Urteil zugrundeliegenden Straftaten ohne Weiteres dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, da nicht jede einfache Körperverletzung eine Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen vermag (BGH, Beschl. v. 13.06.2017, Az. 2 StR 24/17, zitiert nach juris). Aber die versuchte gefährliche Körperverletzung des Angeklagten zum Nachteil des Zeugen I2 und der Diebstahl mit Waffen stellen erhebliche rechtswidrige Anlasstaten i.S.d. § 63 StGB dar. Bei der Anlasstat zulasten des Zeugen I2 handelt es sich um eine erhebliche rechtswidrige Straftat im Sinne des § 63 StGB, da der Angeklagte durch diese, falls er sein Vorhaben entsprechend des Tatentschlusses hätte umsetzen können, erhebliche körperliche Schäden bei dem Zeugen I2 hätte verursachen können. Die Kammer ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat und der weiteren Umstände des Einzelfalles auch davon überzeugt, dass aufgrund seines andauernden psychischen Zustandes – ohne Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung – weitere erhebliche Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Prognose erfolgt auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat und erstreckt sich darauf, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 Rn. 27). Der Sachverständige M1 hat insoweit ausgeführt, dass die Legalprognose des Angeklagten nicht günstig sei. Der Angeklagte zeige als Folge seiner Schizophrenie Tendenzen zu einer Realitätsverkennung und wahnhaften Erleben, wie z.B. durch die von ihm wahrgenommenen beleidigenden akustischen Halluzinationen. Des Weiteren sei der Angeklagte nicht in der Lage, aufkommende aggressive Impulse zuverlässig zu kontrollieren, was sich auch darin zeigen würde, dass er im Rahmen des Geschehens vom … unmittelbar bereit ist, das von ihm mitgeführte Messer gegen den Zeugen I2 einzusetzen. Nach Auffassung des Sachverständigen sei insoweit mit großer Wahrscheinlichkeit die Begehung weiterer Delikte durch den Angeklagten zu erwarten. Auch Körperverletzungsdelikte sind nach der Einschätzung des Sachverständigen zu erwarten. Die Gefährlichkeit des Angeklagten werde zudem dadurch potentiert, dass dieser – wie auch bei der Tat am … – stets zwei Messer bei sich führen würde und auch vor deren Einsatz gegen Dritte nicht zurückschrecken würde. Die Kammer schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen nach eigener Prüfung des Sachverhaltes vollumfänglich an. Nach der Einschätzung des Sachverständigen, welche sich der Kammer nach der schlüssigen Erläuterung des Sachverständigen anschließt, wird das Krankheitsbild bei dem Angeklagten bei fehlender Behandlung fortbestehen und sich chronifizieren. Mildere Mittel, die eine Unterbringung nach § 63 StGB entbehrlich machen würden, sind nicht ersichtlich. Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b StGB kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Angeklagte bisher nicht gezeigt hat, dass er zuverlässig zur Medikamenteneinnahme bereit ist. In der Vergangenheit ist es insoweit bereits drei Mal zur selbstständigen Absetzung der Medikamente durch den Angeklagten gekommen. Auch die Möglichkeit der Vergabe einer Depotspritze vermag die Beurteilung insoweit zu verändern, da sich der Angeklagte auch diese in gewissen Abständen verabreichen lassen müsste. Auch konnte der Angeklagte in der Vergangenheit ihm zur Seite gestellte Hilfen, wie die eingerichtete Betreuung, nicht nutzen, um sein Leben hinreichend zu stabilisieren. Der Umstand, dass der Angeklagte ohne festen Wohnsitz ist, stehen einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung zudem ebenfalls entgegen. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen fehlen demgegenüber für eine Unterbringung nach § 64 StGB die Voraussetzungen. So bestehe in der Person des Angeklagten nach seinen eigenen Angaben schon kein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Überhand zu konsumieren. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1 und 2, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.