Beschluss
4 StR 78/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt eine tragfähig begründete sachverständige Verbindung zwischen psychischer Erkrankung und Tatbegehung voraus.
• Die Diagnose paranoide Schizophrenie allein reicht nicht zur Annahme dauerhafter Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit; es ist darzulegen, wie die Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in der konkreten Tat beeinflusste.
• Fehlen die für die Gefährlichkeitsprognose erforderlichen tragfähigen Feststellungen, kann die Maßregel (§63 StGB) nicht bestehen bleiben; daraus kann sich auch die Aufhebung damit verbundener Freisprüche ergeben.
• Bei Annahme eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen Maßregelanordnung und auf §20 StGB gestützten Freisprüchen ist eine auf die Maßregel beschränkte Revision insoweit unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Begründung der Unterbringungsanordnung nach §63 StGB • Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt eine tragfähig begründete sachverständige Verbindung zwischen psychischer Erkrankung und Tatbegehung voraus. • Die Diagnose paranoide Schizophrenie allein reicht nicht zur Annahme dauerhafter Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit; es ist darzulegen, wie die Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in der konkreten Tat beeinflusste. • Fehlen die für die Gefährlichkeitsprognose erforderlichen tragfähigen Feststellungen, kann die Maßregel (§63 StGB) nicht bestehen bleiben; daraus kann sich auch die Aufhebung damit verbundener Freisprüche ergeben. • Bei Annahme eines untrennbaren Zusammenhangs zwischen Maßregelanordnung und auf §20 StGB gestützten Freisprüchen ist eine auf die Maßregel beschränkte Revision insoweit unwirksam. Die Angeklagte, seit etwa 2000 an paranoider Schizophrenie erkrankt, verursachte am 23.12.2013 nach Alkoholgenuss einen Verkehrsunfall und entfernte sich vom Unfallort. Später fuhr sie trotz sichergestelltem Führerschein erneut ein Fahrzeug. In mehreren weiteren Vorfällen zwischen Dezember 2013 und Juni 2014 beschimpfte und tätliche sie Personen, entwendete einen Fahrzeugschlüssel und versuchte sich der Entziehung zu widersetzen sowie schlug eine Bankangestellte. Das Landgericht verurteilte sie wegen verschiedener Verkehrsstraftaten und sprach sie in mehreren Fällen wegen verminderter Schuldfähigkeit frei; zugleich ordnete es Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB an. Die Angeklagte richtete Revision gegen die Maßregelanordnung mit der Rüge materieller Rechtsverletzung. • Revisionszulässigkeit: Die Sachrüge ist formwirksam; sie rügt unzureichende Darlegung der Gefährlichkeitsprognose und Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung (§344 Abs.2 S.1 StPO). • Voraussetzungen des §63 StGB: Unterbringung darf nur erfolgen, wenn bei Begehung der Tat schuldunfähig oder vermindert schuldfähig aufgrund eines psychischen Defekts war, dieser Defekt von längerer Dauer ist und eine Wahrscheinlichkeit schwerer künftiger Straftaten besteht; der Tatrichter muss die Umstände umfassend darlegen. • Fehlende Begründung des symptomatischen Zusammenhangs: Die bloße Diagnose paranoide Schizophrenie genügt nicht; es muss konkretisiert werden, wie die Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in den konkreten Taten beeinflusste. • Mangelhaftes Gutachten-Rendering: Das Urteil wiederholt pauschale Sachverständigenvermerke, ohne die wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen des Psychiaters so wiederzugeben, dass die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit geprüft werden kann. • Folge: Mangels tragfähiger Darlegung des symptomatischen Zusammenhangs kann die Maßregel nach §63 StGB nicht bestehen bleiben; gemäß §358 Abs.2 S.2 StPO sind deshalb auch die Freisprüche, die mit der Maßregelentscheidung verknüpft sind, in Teilen aufzuheben. • Hinweis für neue Hauptverhandlung: Zur Tat des räuberischen Diebstahls ist zu prüfen, dass Nötigungsmittel zur Gewahrsamssicherung die Tat bereits vollenden; bei einheitlicher Diebstahlstat ist eine Teileinstellung nicht möglich. • Tatsächliche Feststellungen zu Tatgeschehen und innerer Tatseite bleiben rechtsfehlerfrei und bestehen fort; es fehlt jedoch die erforderliche Verknüpfung zur Psychose hinsichtlich Schuld- und Gefährlichkeitsprognose. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15.10.2015 war überwiegend erfolgreich: Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB wird aufgehoben, weil das Landgericht den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen der paranoiden Schizophrenie und den Taten nicht tragfähig begründet hat. Infolgedessen werden auch mehrere Freisprüche, die mit der Maßregelentscheidung untrennbar verbunden sind, im Umfang der Aufhebung aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrige, über die Maßregel hinausgehende Revision wird verworfen; die tatsächlichen Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben bestehen.