Urteil
65 KLs-56 Js 786/19-39/19 – Strafrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2019:1010.65KLS56JS786.19.3.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Die Einziehung des Elektroimpulsgerätes in Form einer Taschenlampe, des ca. 28 cm langen Messers mit Holzgriff und der 49, 656 g Cocainhydrochloridzubereitung werden angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Einziehung des Elektroimpulsgerätes in Form einer Taschenlampe, des ca. 28 cm langen Messers mit Holzgriff und der 49, 656 g Cocainhydrochloridzubereitung werden angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften : §§ 1, 3, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 BtMG. Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257 c StPO zugrunde. I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am … in U / Albanien geboren, er ist albanischer Staatsangehöriger. Er wuchs gemeinsam mit seinem Bruder im elterlichen Haushalt auf. Die Eltern des Angeklagten arbeiteten, wie in Albanien nach den Angaben des Angeklagten üblich, im Staatsdienst. Der Angeklagte besuchte über elf Jahre eine albanische Schule, bis er im Mai 1999 nach Deutschland kam, wo er politisches Asyl beantragte. Sein Antrag wurde nach zwei Jahren abgelehnt und der Angeklagte kehrte nach Albanien zurück. Dort arbeitete er, ohne eine Ausbildung absolviert zu haben, in einer Weinfabrik. Im Jahr 1997 siedelte der Angeklagte nach Griechenland um, seinen Lebensunterhalt verdiente er mit Arbeiten im Bauhandwerk. Er erhielt in Griechenland eine Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 1996 heiratete der Angeklagte, mit seiner Ehefrau hat er drei Söhne, die heute 26, 21 und 15 Jahre alt sind. Bis zum Jahr 2014 konnte er in Griechenland auf verschiedenen Baustellen arbeiten, verlor dann aber aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise seine Arbeitsstelle. Über ein Jahr war der Angeklagte arbeitslos, dann konnte er Arbeit in einem Café finden. Die Ehefrau des Angeklagten und seine drei Kinder leben in Griechenland. Die beiden älteren Söhne des Angeklagten gehen beruflichen Tätigkeiten nach, der jüngste Sohn besucht noch die Schule und lebt bei den Eltern. Der Angeklagte hält sich regelmäßig auch in Albanien und in Deutschland auf. Er ist seit etwa fünf Jahren Mieter einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Hauses G-Straße … in H, die er seit dieser Zeit gelegentlich selbst nutzt. Der Bruder des Angeklagten, von dem der Angeklagte weiß, dass er mit Drogen handelt, nutzte die Wohnung zeitweise ebenfalls, wie auch der gesondert verfolgte G1. Zuletzt kam der Angeklagte am 16.06.2019 von Griechenland aus nach Deutschland, wobei er sich zunächst bei Freunden aufhielt. Erst zwei Tage vor seiner Festnahme am 04.07.2019 kam der Angeklagte in die von ihm angemietete Wohnung. Bei den hiesigen Behörden ist kein deutscher Wohnsitz des Angeklagten gemeldet. Der Angeklagte konsumiert weder Betäubungsmittel noch Alkohol, es sind ihm keine bedeutenden Erkrankungen bekannt oder diagnostiziert worden. Der Angeklagte wurde am 04.07.2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 05.07.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H1 vom 05.07.2019 (Az. …) in Untersuchungshaft in der JVA F. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 18.09.2019 enthält keine Eintragung. II. Feststellungen zur Sache Die Zeugin M und deren Ehemann vermieten die Wohnungen des Mehrfamilienhauses G-Straße … in H, so auch die Wohnung im 3. Obergeschoss, deren Mieter der Angeklagte ist. Vor etwa fünf Jahren wurde der Mietvertrag mit dem Angeklagten abgeschlossen. Die Miete zahlt der Angeklagte bar, wobei er jeweils zwei bis vier Monate im Voraus zahlte. Die Barzahlungen an die Zeugin M erfolgten oftmals in der Wohnung des Angeklagten. Zu diesem Zweck vereinbarte die Zeugin M mit dem Angeklagten einen Termin und holte das Geld bei ihm in der Wohnung ab. Dabei betrat sie die Wohnung regelmäßig, wobei sie sich innerhalb der Wohnung ausschließlich in Flur und/oder Wohnzimmer aufhielt. Die Zeugin hatte dabei regelmäßig den Eindruck, dass es sich um eine ordentliche Wohnung handelte, die auch bewohnt wirkte. Zum Teil erfolgten die Mietzahlungen auch durch eine Frau C, die der Zeugin M als Bekannte des Angeklagten vorgestellt wurde. Im Jahr 2018 und in diesem Jahr erfolgten die Mietzahlungen überwiegend durch den Angeklagten selbst und nicht durch Frau C. Die Wohnung wurde jedenfalls im Jahr 2017 und eventuell auch noch im Jahr 2018 zum Teil von dem Bruder des Angeklagten mitbenutzt, dieser befindet sich derzeit in Haft. Der gesondert verfolgte G1 hielt sich in früheren Jahren auch zeitweise in der Wohnung auf, er lebt jedenfalls seit Anfang des Jahres 2019 in einer eigenen Wohnung, die ebenfalls durch die Zeugin M vermietet wird und deren Miete von dem Angeklagten bar bezahlt wird. Aus der Wohnung in der G-Straße … in H heraus betrieb der Angeklagte jedenfalls im Jahr 2019 bis zu seiner Festnahme am 04.07.2019, mit Unterstützung des gesondert verfolgten G1, einen Betäubungsmittelhandel mit Kokain, wie sich aus den nachfolgend festgestellten Umständen ergibt. Von anderen Mietern des Hauses G-Straße … in H wurden jedenfalls ab Anfang des Jahres 2019 gegenüber der Zeugin M Beschwerden ausgesprochen. Insbesondere die Mieter des Erdgeschosses, der 1. und der 4. Etage beschwerten sich bei ihr über regelmäßige, vor allem nächtliche Besucher in der Wohnung des Angeklagten. Nachdem sich die Beschwerden der Mieter häuften, meldete die Zeugin M die ihr mitgeteilten Vorkommnisse im Juni 2019 der Polizei. Am 04.07.2019 wurde aufgrund dieses Hinweises die von dem Angeklagten angemietete Wohnung in der G-Straße … in H von den Polizeibeamten Polizeihauptkommissar E und Kommissaranwärterin T aufgesucht. Der Polizeibeamten gelangten durch die geöffnete Hauseingangstür unmittelbar vor die Wohnungstür der von dem Angeklagten angemieteten Wohnung im 3. Obergeschoss. Der in zivil gekleidete Zeuge E klingelte an der Wohnungstür, woraufhin eine Person durch den Spion in der Tür schaute und der Spion sodann wieder dunkel wurde. Nach einer Zeit von etwa 30 Sekunden wurde sodann die Wohnungstür durch den Angeklagten geöffnet und der Zeuge E gab sich unter Vorzeigen seines Dienstausweises als Polizeibeamter zu erkennen. Der Angeklagte erschrak daraufhin, was der Zeuge E daran festmachte, dass der Angeklagte kurzeitig etwas in sich zusammensackte. Bei der sich anschließenden Durchsuchung der Wohnung trafen die Zeugen Polizeihauptkommissar E und Kommissaranwärterin T ferner auf den gesondert verfolgte G1, der im Wohnzimmer auf einem Stuhl saß. Zunächst durchsuchten die Beamten die beiden Personen. Dabei wurden bei dem gesondert verfolgte G1 37 mit Kokain handelsfertig verpackte Druckverschlusstütchen in seiner hinteren linken Hosentasche aufgefunden und sichergestellt. Die Netto-Menge an Kokain betrug 12,114 Gramm. Ferner trug der gesondert verfolgte G1 ein Einhandmesser im Hosenbund. Über eine Ecke der im Wohnzimmer unter dem Fenster stehenden Couch war ein Handtuch gelegt worden, worunter sich loses Scheingeld im Wert von insgesamt 885,- Euro, Münzgeld im Wert von 99,17 Euro, und 19,5 Gramm (brutto, das heißt, einschließlich der Verpackung) Kokain in Form eines Klumpens befanden. Eingeklemmt zwischen Sitzpolstern und Armlehne der Couch befanden sich ferner 5-€-Geldscheine im Wert von insgesamt 510,- Euro. Auf der unmittelbar hinter der Couch befindlichen Fensterbank lagen griffbereit ein insgesamt ca. 28 cm langes Messer mit Holzgriff und spitz zulaufender, einseitig geschärfter ca. 15 cm langer Klinge, welches seiner Art nach aufgrund Größe und Form weder einer haushaltstypischen noch einer sporttypischen Verwendung zugeordnet werden kann. Neben dem Messer lag auf der Fensterbank ein als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät, wobei hinsichtlich des Gerätes eine Funktionsfähigkeit von den Polizeibeamten nicht untersucht wurde, weshalb die Kammer zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass auch am 04.07.2019 keine Funktionsfähigkeit gegeben war. Zudem wurde auf der Fensterbank eine funktionierende digitale Feinwaage mit weißlichen Anhaftungen aufgefunden. Vor der Wohnzimmercouch war auf dem Boden ein roter Schuhkarton abgestellt. In diesem befanden sich ein eingeschaltetes, im Anschaffungspreis geringwertiges, Handy sowie ein eingeschaltetes Smartphone. Zudem konnten 370,- Euro Bargeld in einer Stückelung von einem 20-Euro-Schein und 35 Banknoten zu je 10,- Euro sowie ein halber 5-Euro-Schein aufgefunden werden, ebenso wie 16,8 Gramm (brutto) Kokain. Ferner waren dort zwei Pfandscheine aus den Jahren 2015 und 2016 über einen Betrag von 300,- Euro für Schmuck und einen Fernseher aufbewahrt sowie drei Bankkarten und drei Ausweisdokumente, die nicht auf den Angeklagten oder den gesondert Verfolgten ausgestellt waren. Im Wohnzimmer wurden weitere Geldscheine im Gesamtwert von 2.740,- Euro aufgefunden, diese waren in einer Stückelung von einem 100-Euro-Schein, sechs 50-Euro-Scheinen, 100 Banknoten zu je 20,- Euro und 34 Banknoten zu je 10,- Euro. Zu dem im Wohnzimmer aufgefundenen Geld teilte der Angeklagte den Polizeibeamten mit, dass es sich nicht um seines handele. Auf dem Wohnzimmertisch lag ein Schlüsseletui, in welchem sich fünf weitere Druckverschlusstütchen gefüllt mit insgesamt 2,1 Gramm Kokain (brutto) befanden. In einer Jacke des Angeklagten, die im Schlafzimmer hinter der Tür hing, befand sich in der Innentasche ein Geldbündel mit Scheinen im Wert von insgesamt 4.300,- Euro. Bei den Geldscheinen handelte es sich um zwei 100-Euro-Scheine und 82 Banknoten zu 50,- Euro. Der Angeklagte teilte dem Zeugen E mit, dass es sich um sein Geld handele, wovon er seinen Lebensunterhalt und insbesondere die Miete für die Wohnung zahle. Im Schlafzimmerschrank wurden hinter Kleidungsstücken des Angeklagten zwei weitere Geldbündel mit einer Stückelung von zwei 500-Euro-Scheinen, einem 200-Euro-Schein, zwei 100-Euro-Scheinen, 72 Banknoten zu 50,- Euro, 152 Banknoten zu je 20,- Euro und 196 Banknoten zu je 10,- Euro und somit einem Gesamtwert von 10.000,- Euro gefunden. Auch hierzu teilte der Angeklagte dem Zeugen E mit, dass es sich um sein Geld handele. Zudem wurde hinter der Wäsche ein Druckverschlusstütchen mit 0,3 Gramm Kokain (brutto) aufgefunden. Ebenfalls im Schlafzimmer der Wohnung befand sich ein Schuhkarton, in welchem insgesamt 10 Smartphones und 5 Sonnenbrillen aufbewahrt waren. Hierzu teilte der Angeklagte den Beamten mit, er habe diese Gegenstände gekauft und wolle sie mit nach Albanien nehmen. Drei der in dem Schuhkarton aufgefundenen Mobiltelefone sind zur Fahndung ausgeschrieben, da sie bei der Polizei als durch Diebstahlsdelikte abhandengekommen gemeldet sind. In dem Karton befanden sich ein weiterer Pfandschein sowie ein Einhandmesser des Herstellers „I“. In einem Schuhschrank im Flur wurden sechs Druckverschlusstütchen mit Kokain im Gesamtgewicht von 1,5 Gramm (brutto) aufgefunden, ein weiteres auf einem Regal in der Küche der Wohnung, mit 1,6 Gramm Kokain (brutto) befüllt. Insgesamt wurden in der Wohnung 49,656 Gramm (netto) Kokain mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 46,2 Gramm Cokainhydrochlorid aufgefunden. Das im Schuhkarton im Wohnzimmer aufgefundene angeschaltete preiswerte Mobiltelefon, welches der Zeuge E sicherstellte und mit auf seine Dienststelle nahm, schellte in der Zeit von etwa 15 Uhr bis Mitternacht circa 100 Mal. Das in der Wohnung (einschließlich des bei G1) aufgefundene Kokain gehörte dem Angeklagten. Er hat es dort in Kenntnis des auf der Fensterbank gefundenen Messers mit Holzgriff gelagert, um dieses auch unter Mithilfe von G1 vollständig zu verkaufen. Der Angeklagte war bei der Tatbegehung weder unfähig, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, noch war seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Angaben zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung und der Beweisaufnahme, so wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Der Angeklagte hat sich zu seinem Werdegang, seinen familiären Verhältnissen und seinen Aufenthalten in den verschiedenen Ländern wie festgestellt eingelassen. Er hat hinsichtlich seines Aufenthaltes in den letzten Jahren in Deutschland angegeben, die Wohnung in der G-Straße … in H seit vielen Jahren selbst gelegentlich genutzt zu haben. Zuletzt habe er sich seit zwei Tagen vor seiner Festnahme dort aufgehalten. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den Angaben des Angeklagten zu zweifeln, und hat diese ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Lediglich ergänzend hat die Kammer durch Vernehmung der Zeugin M, der Vermieterin der Wohnung, festgestellt, dass der Mietvertrag mit dem Angeklagten seit etwa fünf Jahren besteht. Anlass, an dieser Angabe der Zeugin zu zweifeln, bestanden nicht, insbesondere steht diese der Einlassung des Angeklagten, die Wohnung seit mehreren Jahren zu nutzen, nicht entgegen. Die fehlenden Vorbelastungen des Angeklagten hat die Kammer aufgrund der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 18.09.2019 festgestellt. 2. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte sowie auf der Beweisaufnahme, so wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich im Rahmen einer Verteidigererklärung, die er als zutreffende und eigene Erklärung bestätigt hat, dahingehend eingelassen, er habe die Wohnung seit vielen Jahren gelegentlich genutzt. Im Übrigen habe er sich in Albanien und Griechenland aufgehalten. Die Miete habe er bezahlt, wobei er sie über mehrere Monate im Voraus bar bezahlt habe, da er jeweils nicht gewusst habe, wann er sich wieder in Deutschland aufhalten werde. Die Wohnung sei außerdem auch von seinem Bruder genutzt worden. Über diesen wisse er, dass dieser in der Vergangenheit mit Betäubungsmitteln gehandelt habe. Zudem habe der gesondert verfolgte G1 die Wohnung ebenfalls genutzt. Dieser werde hinsichtlich der anklagegegenständlichen Taten alles gestehen. Hinsichtlich des in der Wohnung aufgefundenen Geldes seien die 4.300,- Euro und die 10.000 Euro sein Eigentum. Die 4.300,- Euro seien für Mietzahlungen für die Wohnung eingeplant gewesen, von den 10.000,- Euro habe er ein Auto kaufen wollen. Bezüglich des übrigen in der Wohnung aufgefundenen Geldes und der weiter sichergestellten Gegenstände mache er keine Ansprüche geltend. b) Beweisaufnahme im Übrigen Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie den Feststellungen widerspricht oder ergänzende Feststellungen getroffen wurden, durch die Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt und der festgestellte Geschehensablauf zur Überzeugung der Kammer erwiesen. Davon, dass aus der Wohnung des Angeklagten heraus Betäubungsmittelhandel betrieben wurde, ist die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt. aa) Der Umstand des Betäubungsmittelhandels aus der Wohnung G-Straße … in H heraus ergibt sich aus der Gesamtschau der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. So wurden in der Wohnung alle zum Handel erforderlichen Utensilien, namentlich zum Teil bereits portionsweise verkaufsfertig abgepackten Betäubungsmittel, noch nicht abgewogenes Kokain und eine Feinwaage zum portionieren des Kokain aufgefunden. Zu den aufgefundenen Gegenständen und den jeweils getroffenen Angaben des Angeklagten hat der als Zeuge vernommene Polizeibeamte E den Verlauf der polizeilichen Ermittlung im Sinne der getroffenen Feststellungen detailliert und nachvollziehbar geschildert, wobei seine jeweiligen Angaben im Einklang standen mit den in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vermerken über die Durchsuchung der Wohnung und vorgenommenen Sicherstellungen sowie der getroffenen Angaben des Angeklagten, so dass sich ein stimmiges Gesamtbild des Herganges ergab. Der Ablauf der Anzeigesituation bestätigt ferner indiziell einen Betäubungsmittelhandel aus der Wohnung heraus, weil es andernfalls nicht zu Beschwerden der weiteren Hausbewohner gekommen wäre. Die Anzeigesituation wurde durch die Zeugin M glaubhaft, da detailliert und schlüssig geschildert. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin sprachen, ergaben sich für die Kammer nicht. Insbesondere ergaben sich keinerlei Belastungstendenzen, im Gegenteil stellte die Zeugin zum Beispiel heraus, dass das Mietverhältnis bis zu den Beschwerden der anderen Mieter aus ihrer Sicht unproblematisch verlaufen sei. Die Aussage der Zeugin ist auch deswegen in besonderem Maße glaubhaft, weil sie in Übereinstimmung steht mit der Aussage des Zeugen PHK E, der den Gang seiner Ermittlungen schlüssig und nachvollziehbar erläutert hat. Auch das Verhalten des Angeklagten bei Eintreffen der Polizeibeamten bestätigt die Annahme des aus der Wohnung heraus erfolgten Handels mit Kokain. Die von dem Zeugen E anschaulich geschilderte Reaktion des Angeklagten nach dem Klingeln an der Tür und sodann, als er bemerkte, dass es sich um Polizeibeamte handelte, lässt nur den Schluss zu, dass der Angeklagte einen Kunden erwartete. In das sich ergebende Gesamtbild des erfolgten Betäubungsmittelhandels fügt sich ferner die getroffene Feststellung zwanglos ein, dass das im Schuhkarton im Wohnzimmer aufgefundene angeschaltete preiswerte Mobiltelefon, welches der Zeuge E sicherstellte und mit auf seine Dienststelle nahm, in der Zeit von etwa 15 Uhr bis Mitternacht circa 100 Mal schellte. Der Zeuge E hat hierzu nachvollziehbar und plausibel erläutert, dass nach seiner Erfahrung für den Betäubungsmittelhandel derartige preiswerte „Arbeitshandys“ genutzt werden, die aufgrund ihrer günstigen Anschaffung leicht ausgetauscht werden können. bb) Zur vollen Überzeugung der Kammer ist der Angeklagte selbst Täter des Betäubungsmittelhandels. Auch diese Überzeugung ergibt sich aus der gebotenen Gesamtschau der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise. Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Wohnung selbst – wenn auch nicht durchgehend – nutzte. Diese Überzeugung beruht zunächst auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, der eine „gelegentliche“ Nutzung bei Aufenthalten in Deutschland eingeräumt hat. Sie ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte den Mietvertrag mit der Zeugin M selbst abschloss und die Miete zahlte, was die Zeugin M nachvollziehbar und widerspruchsfrei sowie im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten bestätigt hat. Zudem nutzte der Angeklagte die Möbel der Wohnung, so zum Beispiel den Schlafzimmerschrank, für die Aufbewahrung seiner Kleidung, Geld und auch Betäubungsmittel, wie die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Zeugen E entnommen hat. Dass nicht der gesondert verfolgte G1 zum Tatzeitpunkt Nutzer der Wohnung war, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass dieser nach den auch insoweit überzeugenden Bekundungen der Zeugin M seit Anfang des Jahres 2019 eine eigene, von ihr ebenfalls vermietete Wohnung bewohnt. Gleiches gilt hinsichtlich des Bruders des Angeklagten, der nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Polizeihauptkommissar K, der die nach der Durchsuchung und Festnahme erfolgten weiteren Ermittlungen übernommen hat, und M derzeit eine Haftstrafe verbüßt. Die Zeugin M hat zu dem Aufenthalt des Bruders des Angeklagten bekundet, diesen sicher im Jahr 2017 und eventuell noch im Jahr 2018 in der Wohnung angetroffen zu haben, danach habe dieser dort nicht mehr gewohnt. Anhaltspunkte, an der Aussage der Zeugin zu zweifeln, ergaben sich auch in diesem Punkt für die Kammer nicht. Auch das von dem Zeugen E anschaulich geschilderte Verhalten des Angeklagten bei Eintreffen der Polizeibeamten zeigt indiziell, dass der Angeklagte sich auch wie ein Inhaber der Wohnung verhielt, da er selbst – und nicht etwa der gesondert Verfolgte – die Tür öffnete. Zudem waren die für den Handel notwendigen Utensilien auf eine Weise in der Wohnung verteilt, dass unter Berücksichtigung der übrigen festgestellten Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der gesondert Verfolgte diese nur kurzzeitig in der Wohnung lagerte. Die Täterschaft des Angeklagten wird ferner bestätigt durch die Umstände, dass der Angeklagte hinsichtlich des überwiegend aufgefundenen Geldes sein Eigentum daran geltend gemacht hat, ebenso wie an den Smartphones und Sonnenbrillen, wie der Zeuge E glaubhaft und nachvollziehbar geschildert hat. Hieraus ergibt sich für die Kammer zur vollen Überzeugung, dass überwiegend der Angeklagte von dem erfolgten Handel profitierte, weil jedenfalls maßgeblich ihm die erzielten Erlöse zukamen. So hat der Angeklagte eingeräumt, dass die aufgefundenen 4.300,- Euro sein Eigentum seien. Nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen E war dieses Geld vorwiegend in dealertypischer Stückelung, wie auch der in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vermerk vom 09.07.2019 über die Zählung des Geldes bestätigt hat. Auch die im Schlafzimmerschrank hinter den Sachen des Angeklagten aufgefundenen 10.000,- Euro waren nach den überzeugenden Bekundungen des Zeugen E vorwiegend in dealertypischer Stückelung, wie auch der in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Vermerk vom 09.07.2019 über die Zählung des Geldes bestätigt. Eine andere Herkunft jedenfalls des überwiegenden Teils des Geldes ist nicht plausibel erklärlich, zumal der Angeklagte nach eigenen Angaben nur einer ungelernten Tätigkeit nachgeht, von der er seine Familie in Griechenland ernähren muss. Auch die aufgefundenen Smartphones und Sonnenbrillen, die der Angeklagte nach den schlüssigen und detailreichen Angaben des Zeugen E als sein Eigentum bezeichnet hat, sprechen für eine Täterschaft des Angeklagten. Der Zeuge E hat insoweit überzeugend dargelegt, dass seiner polizeilichen Erfahrung nach derartige Gegenstände zur „Bezahlung“ von Betäubungsmitteln übergeben werden, was auch der Erfahrung der Kammer aus vergleichbaren Verfahren entspricht. Die Vielzahl der Telefone und Sonnenbrillen sind auch mit der Einlassung des Angeklagten, diese mit nach Albanien nehmen zu wollen, nicht plausibel erläutert, weil kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich ist, an wen und zu welchem Zweck der Angeklagte diese Gegenstände dort übergeben wollte. Dass der gesondert Verfolgte alleiniger Täter des aus der Wohnung heraus erfolgten Betäubungsmittelhandels war, kann daher in der Gesamtschau aller Umstände ausgeschlossen werden, wobei hierfür zusätzlich spricht, dass der gesondert Verfolgte zwar offenbar zum Verkauf vorbereitete Portionen Kokain bei sich trug, nicht aber Geld aus erfolgtem oder für beabsichtigten Handel. Hieraus und aus den oben ausgeführten Umständen folgt auch, dass dem Angeklagten die gesamte Menge der in der Wohnung aufgefundenen Betäubungsmittel im Rahmen seines täterschaftlichen Handelns zuzurechnen war, weil der gesondert Verfolgte insoweit allenfalls Teilnehmer der Taten des Angeklagten, nicht aber alleiniger Täter ist. Denn Anhaltspunkte, dass dieser auf eigene Rechnung verkaufte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer insbesondere aufgrund der Umstände, dass die wesentlichen Barmittel und sonstigen Gegenleistungen für das Kokain dem Angeklagten zuzuordnen sind und sämtliche für den Verkauf erforderlichen Utensilien in der von ihm genutzten Wohnung verteilt waren, fest, dass der Verkauf durch den Angeklagten geleitet wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, an dem im Wohnzimmer aufgefundenen Geld mache er keine Ansprüche geltend, da es nicht ihm gehöre. Denn die Aufbewahrung des Geldes – eingeklemmt zwischen Sitzpolstern und Armlehne sowie aufbewahrt in dem im Wohnzimmer befindlichen Schuhkarton – unter Berücksichtigung des sich in der Gesamtschau ergebenden Bildes, welches sich aus der Durchsuchung der Wohnung ergibt, lässt nur den Schluss zu, dass das Geld vollständig dem Nutzer der Wohnung, dem Angeklagten, gehörte. Dies auch insbesondere, weil weitere Betäubungsmittel und Geldscheine in den weiteren Möbeln des Angeklagten aufgefunden wurden, weshalb nicht ersichtlich ist, warum die im Wohnzimmer aufbewahrten Gelder allein dem gesondert Verfolgten zuzuordnen sein sollten. Gegen die Annahme, dass der Angeklagte die Wohnung nutzte und selbst hieraus als Täter den Betäubungsmittelhandel als eigenes Geschäft betrieb spricht auch nicht, dass die Zeugin M bekundet hat, bei ihren früheren Besuchen in der Wohnung, bei denen sie grundsätzlich nur das Wohnzimmer betreten habe, habe die Wohnung einen aufgeräumten Eindruck gemacht, während der Zeuge E bekundet hat, im Rahmen seiner Feststellungen am 04.07.2019 den Eindruck gewonnen zu haben, die Wohnung sei unaufgeräumt und nicht besonders sauber. Denn nach den auch insoweit schlüssigen und glaubhaften Angaben der Zeugin M war diese stets nur auf entsprechende vorherige Ankündigung in der Wohnung des Angeklagten. Sofern sie unangekündigt vor Ort gewesen sei, habe ihr der Angeklagte die Tür nicht geöffnet. cc) Dass der Angeklagte hinsichtlich des auf der Fensterbank liegenden Messers Vorsatz bezüglich dessen Verwendung hatte, ergibt sich aus dessen griffbereiter Lagerung auf der Fensterbank, dort unmittelbar neben dem als Taschenlampe getarnten Elektroschocker, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Funktionsfähigkeit am Tattag nicht sicher feststellbar war. Das Messer lag damit offen sichtbar auch in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den übrigen Handelsutensilien in Form der Feinwaage und Teilen den aufgefundenen Kokains, so dass die objektiven Umstände ohne Weiteres auf die Verwendungsabsicht des Angeklagten schließen lassen. dd) Die Feststellungen der Kammer zu den Mengen der Betäubungsmittel basieren auf der Verlesung der polizeilichen Vermerke zur Sicherstellung der Betäubungsmittel sowie der ebenfalls verlesenen Vortest- /Wägungen, wobei der Zeuge Kriminalhauptkommissar K, welcher für die Auswertung der Asservate zuständig war, die Zuordnung der sich aus den Mengenangaben zu den aufgefundenen Betäubungsmitteln zu den gutachterlich festgestellten und der Verurteilung zugrunde gelegten Nettomengen nachvollziehbar erläutern konnte. Die Feststellungen zu den Nettomengen und Wirkstoffgehalten beruhen auf der Auswertung des Sachverständigen N, der in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.07.2019, welches die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat, die Grundlagen seiner Berechnung plausibel und nachvollziehbar ausgeführt hat. Danach hatte das bei G1 gefundene Kokain (12,114 g) einen Wirkstoffgehalt von 96,00 % mithin eine Wirkstoffmenge von 11,6 g. Das übrige in der Wohnung sichergestellte Kokain wurde zu zwei Proben von 17,005 g mit einem Wirkstoffgehalt von 89,90% und 20,537 g mit einem Wirkstoffgehalt von 93,80 % vereint. Hieraus errechnet sich eine Wirkstoffmenge von 15,3 g bzw. 19,3 g. ee) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit trifft die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der Beweisaufnahme im Übrigen. Der Angeklagte hat angegeben, selbst keine Betäubungsmittel zu konsumieren und auch sonst weder geistig noch körperlich beeinträchtigt zu sein. Die Beweisaufnahme im Übrigen hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt eingeschränkt gewesen sein könnte. Insbesondere hat der Zeuge E zu dem Verhalten des Angeklagten bekundet, keinerlei Auffälligkeiten habe feststellen zu können, die auf eine auch nur eingeschränkte Schuldfähigkeit schließen ließen. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Der gleichfalls verwirklichte § 29a Abs. 1 S. 1. Nr. 2 BtMG tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens ist verwirklicht. Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt unter anderem voraus, dass der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt vor, wenn der Täter solche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss der Gegenstand nicht getragen werden. Es genügt, wenn er sich beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Griffweite befindet. Dabei reicht es aus, dass der gefährliche Gegenstand dem Täter in irgendeinem Stadium des Handeltreibens zur Verfügung steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, NStZ 2017, 714 Rn. 7 mwN; BGH, Urteil vom 14. August 2018 – 1 StR 149/18 –, Rn. 8, juris). Die Voraussetzungen liegen hier vor, denn das Messer, welches seiner Art nach zur Verletzung von Personen bestimmt war, konnte aufgrund der griffbereiten Aufbewahrung auf der Fensterbank in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln auf der Couch und sonstigen verkaufsrelevanten Gegenstände wie zum Beispiel der Feinwaage aus Sicht des Angeklagten nur dazu dienen, sich im Rahmen der Betäubungsmittelgeschäfte abzusichern. Die Art der Verwahrung eines Teils der Betäubungsmittel und des Messers war daher dergestalt, dass dem Angeklagten der gleichzeitige Zugriff hierauf möglich war (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 3 StR 503/14 –, Rn. 4, juris). Ein nachvollziehbarer anderweitiger Grund dafür, dass der Angeklagte das Messer griffbereit auf der Fensterbank lagerte, ist weder aus der Art des Gegenstandes noch aus den sonstigen Umständen heraus ersichtlich. Insbesondere kann dem Messer aufgrund seiner Größe und Form weder eine haushaltstypische noch eine sporttypische Verwendung zugeordnet werden. Schließlich spricht für die bewusste Gebrauchsbereitschaft des Messers dessen Lagerung unmittelbar neben dem als Taschenlampe getarnten Elektroschocker, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Funktionsfähigkeit am Tattag nicht sicher feststellbar war. Die nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, welche bei Kokain ab 5 g Kokainhydrochlorid gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 1985 – 2 StR 685/84 –, BGHSt 33, 133-142, Rn. 33), war hier angesichts des Wirkstoffgehaltes der 49,656 Gramm (netto) Kokain mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 46,2 Gramm Cokainhydrochlorid (bei einem Wirkstoffgehalt von 89,9 % bzw. 93,8 % bzw. 96,0%) um mehr als das 9-fache überschritten. V. Strafzumessung Für bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz gemäß § 30a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von 5 Jahr bis zu 15 Jahren vor. Lediglich in minder schweren Fällen ist nach § 30a Abs. 3 BtMG die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hiervon ist die Kammer - unter Zurückstellung von Bedenken - ausgegangen. Insofern hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Berücksichtigt wurde weiter, dass sich es sich bei dem auf der Fensterbank aufgefundenen Messer um einen im Vergleich zu einer Schusswaffe weniger gefährlichen Gegenstand gehandelt hat. Zu Gunsten des Angeklagten hat sie ferner bewertet, dass die sichergestellten Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind. Die Kammer hat ferner im Rahmen der Bewertung des Tatbildes erschwerend bedacht, dass der Angeklagte mit einer so genannten „harten Droge“ in Form von Kokain gehandelt hat (vgl. zum Stufenverhältnis BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16 –, juris), jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes die Gesamtmenge an Betäubungsmitteln im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen noch eher als im unterem Rahmen angesehen, weshalb die Anwendung des Regelstrafrahmens zu einer Strafhöhe geführt hätte, die dem konkreten Tatbild nicht in angemessener Weise Rechnung getragen hätte. Im Ergebnis hat die Kammer daher einen minderschweren Fall angenommen, wobei hinsichtlich des festzulegenden Strafrahmens die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1, S. 1 Nr. 2 BtmG zu beachten war, weil der Angeklagte, wie festgestellt, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben hat. Maßgeblich war daher ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren, da hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kein minderschwerer Fall anzunehmen war, da bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände in allen Fällen das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle jedenfalls nicht in einem solchen Maße abwich, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Dabei hat die Kammer die im Rahmen des § 30a Abs. 2 BtMG aufgeführten Umstände, auf die Bezug genommen wird, erneut bewertet. Jedoch kam insbesondere aufgrund des Umstandes, dass bei der Tat der Grenzwert zur nicht geringen Menge nicht unerheblich überschritten war, die Annahme eines minderschweren Falles nicht in Betracht. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten be- und entlastenden Umstände - auf die insoweit Bezug genommen wird - erneut umfassend berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen und bei Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Einziehungsentscheidung Die Entscheidung über die Einziehung des Elektroimpulsgerätes in Form einer Taschenlampe, des ca. 28 cm langen Messers mit Holzgriff und der Betäubungsmittel beruht auf § 33 BtMG. Hinsichtlich der Taschenlampe handelt es sich – ungeachtet der aktuellen Funktionsfähigkeit – um einen verbotenen Gegenstand im Sinne von Anlage 3 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, dort Ziffer 1.2.2, da sie ihrer Form nach geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen bzw. mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet ist. Die Einziehung des in der Wohnung G-Straße … in H aufgefundenen und sichergestellten Bargeldes in Höhe von insgesamt 18.929,12 Euro konnte nicht erfolgen, weil die Einziehungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus § 73 StGB, weil die sichergestellten Gelder nicht aus der hier abgeurteilten Tat erlangt sind. Bei § 73 StGB muss die Tat, für die oder aus der etwas erlangt worden ist, Gegenstand der Verurteilung sein, das heißt, das Gericht muss zur Überzeugung gelangen, dass der Täter für oder aus der/den ausgeurteilten Tat(en) etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 4 StR 386/08 –, Rn. 5, juris). Die Voraussetzungen des 73 d StGB liegen ebenfalls nicht vor. § 73 d StGB regelt den Fall, dass der Täter über Vermögensgegenstände verfügt, die nach Überzeugung des Gerichts für oder aus anderen rechtswidrigen Taten erlangt worden sind (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 4 StR 386/08 –, Rn. 5, juris). Dabei geht die Kammer entsprechend den getroffenen Feststellungen davon aus, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil des in der Wohnung aufgefundenen Geldes aus Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten stammt. Die Anordnung des erweiterten Verfalls kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94 –, BGHSt 40, 371-374, Rn. 8). Angesichts der jedoch verbleibenden Möglichkeit, dass nicht alle sichergestellten Beträge aus Betäubungsmittelgeschäften erlangt sind und über den festgestellten Umfang des Handeltreibens hinausgehende Betäubungsmittelgeschäften oder andere rechtswidrigen Taten nicht hinreichend sicher festgestellt werden konnten, hatte eine Anordnung des erweiterten Verfalls zu unterbleiben. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.