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Urteil

1 StR 394/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Betäubungsmittelhandeltreiben kann das Qualifikationsmerkmal des Mitsichführens einer Waffe oder eines zur Verletzung geeigneten Gegenstands nach § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG auch gegeben sein, wenn Waffen und Rauschgift in verschiedenen Räumen einer Wohnung gelagert sind, sofern dem Täter während eines Stadiums des Tatverlaufs ungehinderter Zugriff möglich ist. • Zur Annahme des subjektiven Tatbestands des Mitsichführens genügt bedingter Vorsatz; der Tatrichter hat die Verfügbarkeit der Waffen im gesamten Tatverlauf zu würdigen und nicht isoliert für jedes einzelne Objekt. • Der BGH kann die tatrichterliche Beweiswürdigung aufheben, wenn diese die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände unterlässt oder überspannte Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes stellt.
Entscheidungsgründe
Mitsichführen von Waffen bei Betäubungsmittelhandeltreiben erfordert Gesamtwürdigung und kann bei getrennter Lagerung vorliegen • Bei Betäubungsmittelhandeltreiben kann das Qualifikationsmerkmal des Mitsichführens einer Waffe oder eines zur Verletzung geeigneten Gegenstands nach § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG auch gegeben sein, wenn Waffen und Rauschgift in verschiedenen Räumen einer Wohnung gelagert sind, sofern dem Täter während eines Stadiums des Tatverlaufs ungehinderter Zugriff möglich ist. • Zur Annahme des subjektiven Tatbestands des Mitsichführens genügt bedingter Vorsatz; der Tatrichter hat die Verfügbarkeit der Waffen im gesamten Tatverlauf zu würdigen und nicht isoliert für jedes einzelne Objekt. • Der BGH kann die tatrichterliche Beweiswürdigung aufheben, wenn diese die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände unterlässt oder überspannte Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes stellt. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und einer verbotenen Waffe zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. In einer Wohnungsdurchsuchung wurden im Schranktresor im Schlafzimmer über 113 g Marihuana und knapp 8,5 g Kokain sowie auf dem Couchtisch weitere Drogen gefunden; 85 % der Mengen waren nach Feststellungen zum Weiterverkauf bestimmt. In einer Kommode im Wohnzimmer fanden sich eine Machete, drei ungeladene aber funktionsfähige Gas-Alarm-Pistolen samt Magazinen und Munition sowie ein Schlagring. Das Landgericht verneinte eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG, weil es an der erforderlichen Gebrauchsbereitschaft und am Bewusstsein des Angeklagten, die Gegenstände jederzeit nutzen zu können, fehlte. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und rügte das Ausbleiben der Qualifikation wegen Mitsichführens einer Waffe. • Der Senat hob das Urteil auf, weil die tatrichterliche Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist und keine abschließende Entscheidung über die streitige Qualifikation nach § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG zulässt. • Rechtliche Maßstäbe: Objektives Merkmal des Mitsichführens verlangt, dass die Waffe oder der Gegenstand bewusst gebrauchsbereit so bei sich ist, dass sich der Täter jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann; Tragen am Körper ist nicht erforderlich, bedingter Vorsatz genügt; das Bewusstsein der Verfügbarkeit muss zumindest in einem Stadium des Tatverlaufs vorliegen. • Der Tatrichter hat bei der Prüfung des Vorsatzes eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen, insbesondere räumliche Nähe, Zugriffsmöglichkeiten, Aufbewahrungsart, das Vorhandensein weiterer Waffen und Indizien wie Bargeld und Umfang der zum Verkauf bestimmten Drogen. • Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft isoliert auf einzelne Gegenstände abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Anzahl und Art der in der Wohnung vorhandenen Waffen sowie der im Tresor gefundene, zum Verkauf bestimmte Rauschgift und Bargeld Rückschlüsse auf den Vorsatz des Mitsichführens zulassen können. • Die räumliche Trennung von Rauschgift und Waffe schließt Mitsichführen nicht per se aus; entscheidend ist, ob während eines Stadiums des Tatgeschehens die Zugriffsmöglichkeit ohne nennenswerten Zeitaufwand besteht. Die vorhandenen Feststellungen zum Schlagring schließen dies nicht aus. • Weil die Ablehnung des Vorsatzes für das Mitsichführen rechtsfehlerhaft ist, kann die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen des Grundtatbestands des Handeltreibens nicht bestehen bleiben; im Fall einer Qualifikation würde § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG den Grundtatbestand verdrängen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.04.2016 wurde im Umfang der Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der BGH hat festgestellt, dass die tatrichterliche Beweiswürdigung zum auf § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG gerichteten Vorsatz des Mitsichführens fehlerhaft ist, weil die gebotene Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände (räumliche Verhältnisse, Aufbewahrungsart, Vorhandensein weiterer Waffen und Bargeld, Umfang der verkaufsbestimmten Drogen) unterblieben ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte Waffen und Betäubungsmittel während des Tatverlaufs so verwahrte, dass ihm ungehinderter Zugriff möglich war; deshalb bleibt eine Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln möglich. Neue Feststellungen sind erforderlich; der neue Tatrichter hat umfassend zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 30a Abs.2 Nr.2 BtMG und gegebenenfalls die des § 30a Abs.3 BtMG erfüllt sind. Die Verurteilung wegen des Grundtatbestands konnte nicht aufrechterhalten werden, da im Fall der Qualifikation der Grundtatbestand zurücktreten würde.