Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.533,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.822,96 EUR der Rechtsanwälte U. freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7% und die Beklagte zu 93%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklage gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung seines Pkw durch eine herabfallende Baumkrone. Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Typ E. mit dem amtlichen Kennzeichen … . Mit diesem befuhr er am 00.00.0000 gegen 10:30 Uhr die Y.-Straße in B. In Höhe des Hauses Nr. … befand sich auf dem gegenüberliegenden städtischen Gelände in Hanglage ein ca. 16 Meter hoher Baum. Bei einer Untersuchung vom 21.08.2015 stellte ein Kontrolleur der Beklagten fest, dass der Baum an einem alten Stämmlingsausbruch morsch ist, schräg zur Straße steht und gefällt werden muss. Bei einer weiteren Untersuchung vom 13.04.2016 stellte eine Kontrolleurin der Beklagten fest, dass der Baum morsch ist, Pilzbefall hat und gefällt werden muss. Sie ordnete eine Verkürzung der Untersuchungsintervalle auf 9 Monate an. In der Folgezeit holte der Kläger ein schriftliches Sachverständigengutachten über die an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden ein. Ausweislich dieses Gutachtens des Sachverständigen Z. vom 18.07.2016, welches dem Kläger mit einem Betrag von 2.044,56 EUR in Rechnung gestellt wurde, belief sich der am klägerischen Fahrzeug entstandene Schaden auf einen Betrag von 29.436,77 EUR brutto. Weiterhin stellte der Sachverständige fest, dass eine Wertminderung in Höhe von 4.000,00 EUR eingetreten sei. Gemäß Rechnung des M. vom 17.08.2016 ließ der Kläger sein Fahrzeug für 32.914,41 EUR brutto reparieren. Der Kläger beansprucht die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, Wertminderung in Höhe von 4.000,00 EUR, Nutzungsausfall für 69 Tage, insgesamt 12.075,00 EUR sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR. Der Kläger behauptet, ungefähr in Höhe der Hausnummer … der Y.-Straße sei plötzlich ein in Hanglange stehender Baum mit der Baumkrone auf seinen fahrenden Pkw gefallen. Dadurch seien an seinem Fahrzeug die geltend gemachten Schäden entstanden, wobei die Reparaturkosten erforderlich und angemessen seien. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die Kontrollen des Baums nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Eine reine Sichtkontrolle sei aufgrund des Zustands des Baumes und seine Hanglage nicht ausreichend gewesen. Bereits bei der Kontrolle am 21.08.2015 sei der Baum von innen verfault gewesen und es sei deshalb die Fällung angeordnet worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.063,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2016 zu zahlen, sowie ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Schadensereignis bezüglich Ursache, Hergang und Folgen mit Nichtwissen. Sie behauptet, bei den Kontrollen am 21.08.2015 und 13.04.2016 hätten keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen, die zur einer weitergehenden Untersuchung, als die durchgeführte Sichtkontrolle, Anlass gegeben hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat die Akte 4 O 348/16 beigezogen. Das Gutachten der Sachverständigen I. vom 16.10.2017 sowie das Protokoll vom 28.05.2018 wurden gemäß § 411a ZPO verwertet. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen P., G. und W. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen I. vom 16.10.2017 (Bl. 156 d. GA.) und des Sachverständigen S. vom 11.09.2019 sowie die Sitzungsniederschriften der Termine zur mündlichen Verhandlung vom 16.03.2017 (Bl. 110 ff. d. GA.), vom 01.02.2018 (Bl. 185 ff. d. GA.), vom 07.06.2018 (Bl. 242 ff. d. GA.), vom 20.12.2018 (Bl. 265 ff. d. GA.) und vom 11.04.2019 (Bl. 296 ff. d. GA.) verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 14.10.2019, bei Gericht eingegangen am 14.10.2019 und vom 18.11.2019, bei Gericht eingegangen am 19.11.2019, haben die Parteien jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO entscheiden. Die Parteien haben einem solchen Vorgehen zugestimmt. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nach Art. 34 S. 3 GG und § 13 GVG eröffnet. II. Das Landgericht Essen ist nach § 1 ZPO i.V.m. § 71 II Nr. 2 GVG ohne Rücksicht auf den Streitwert sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Der Kläger hat eine deliktische Handlung der Beklagten in B. schlüssig dargelegt. B. gehört zum Bezirk des Landgerichts Essen. B. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 47.533,97 EUR gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. I. Die Beklagte hat ihre Amtspflicht verletzt, indem sie den streitgegenständlichen Baum nicht ausreichend kontrolliert hat. Durch diese Amtspflichtverletzung ist das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden. 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass am 00.00.0000 auf der Y.-Straße in Höhe der Hausnummer … ein städtischer Baum das Klägerfahrzeug beschädigt hat. Der Kläger konnte noch unter dem umstürzenden Baum herfahren, so dass der Baum insbesondere den hinteren Teil des Autos getroffen hat. Nach der Aussage des Zeugen W. steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der streitgegenständliche Baum auf den Pkw des Klägers gefallen ist. Denn der Zeuge bestätigte, dass in unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Nähe zum Umkippen des Baumes auf dem klägerischen Fahrzeug Äste des streitgegenständlichen Baums gelegen haben. Zwar kann selbst bei besonders sorgfältig beobachtenden und allem Anschein nach wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Die Sicherheit der Aussage ist ebenso wenig ein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist. Es ist deshalb erforderlich, in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt. Hierfür muss zunächst im Sinne einer so genannten Nullhypothese angenommen werden, die Aussage sei unwahr. Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, so genannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann. Als Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, geschehenstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, psychische Folgewirkungen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium, das auf eine inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe abstellt (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 05. Januar 2018 – 6 O 226/17 –, Rn. 18, juris m.w.N.). Die Aussage des Zeugen W. enthält ausreichende entsprechende Merkmale. Der Zeuge konnte sich gut und detailreich an das Geschehen erinnern. So konnte er noch angeben, dass der Kläger nach dem Unfall gezittert hat wie „Espenlaub“. Auch die zeitliche Abfolge des Geschehens konnte der Zeuge lebensnah wiedergeben. Trotz des nicht unerheblich langen Zeitraums zwischen dem Geschehen und seiner Aussage ist dies nachvollziehbar, da er das Herabfallen des Baumes von seinem Büro aus zunächst gehört und nach einem Blick aus dem Fenster auch optisch wahrgenommen hat und ein solches Geschehen als außergewöhnlich anzusehen ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch den Baum auch sein Auto getroffen wurde. Belastungstendenzen oder Übertreibungen fehlen in der Aussage. So gibt der Zeuge an, das Klägerfahrzeug erst nach dem Umkippen des Baums in etwa 70 Meter Entfernung gesehen zu haben. Weiterhin wird die Aussage durch die vom Zeugen selbst angefertigten Fotos bestätigt, auf denen der klägerische Pkw mit Ästen zu sehen ist. Gestützt wird die Aussage durch das Vorbringen des Klägers, der angegeben hat, das der Baum auf das fahrende Auto gestürzt ist. Auch die Aussage der Zeugin G. stütz die Angaben des Klägers und des Zeugen W. Denn die Zeugin G., die mit ihrem Pkw vor dem umgefallenen Baum noch zum Stehen kommen konnte, hat in ihrer Aussage die Position des klägerischen Autos, von ihr aus gesehen hinter dem umgefallenen Baum, bestätigt. Auch das Gutachten des Sachverständigen S. stellt fest, dass die Hergangsangabe des Klägers, dass er unter dem herabfallenden Baum durchgefahren ist, aus technischer Sicht nachvollzogen werden kann (S. 5 des Gutachtens). Somit sind die Angaben des Klägers, die Zeugenaussagen sowie das technische Gutachten nicht nur widerspruchsfrei sondern in entscheidenden Punkten auch übereinstimmend. 2. Die Beklagte hat ihre Amtspflicht verletzt. a) Der Straßenverkehrssicherungspflichtige – hier die Beklagte - hat aufgrund seiner ihm gem. § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW obliegenden Pflicht, die Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen zu erhalten, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam auch vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen - etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baumstämme oder durch Astbrüche - ausgehen. Er muss deshalb Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die verkehrsgefährdend sind. Andererseits ist nicht jede von einem Baum oder einzelnen seiner Äste ausgehende Gefahr immer von außen erkennbar. Dieser Umstand vermag jedoch schon aus ökologischen Gründen eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht zu rechtfertigen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn er diese aufgrund laufender Beobachtung in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste oder Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 11 U 38/13; Beschluss vom 21.09.2012, 11 U 149/12). Folglich ist der Verkehrssicherungspflichtige zunächst einmal nur verpflichtet, bei sämtlichen Straßenbäumen in regelmäßigen Zeitabständen eine äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung in Form einer fachlich qualifizierten und vom Boden aus durchgeführten Inaugenscheinnahme des Baumes vorzunehmen. (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 11 U 38/13; Beschluss vom 21.09.2012, 11 U 149/12). Zwar kann jeder Baum an einer Straße zu einer Gefahrenquelle werden, da durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Das gebietet indessen nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen. Der Verkehr muss gewisse Gefahren, die sich nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten gegenüber Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine konkrete Gefahr durch den Baum hinweisen. Dabei trägt der Kläger insoweit die Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Ihm obliegt der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre. (LG Bochum, Urteil vom 08. Juli 2016 – 5 O 252/14 –, Rn. 30 f.). b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass insoweit eine Amtspflichtverletzung der Beklagten vorlag. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen I., denen sich die Kammer nach eigner Prüfung anschließt, war bei beiden Kontrolle eine Sichtkontrolle nicht ausreichend. Vielmehr hätte ein Sondierstab zur Kontrolle verwendet werden müssen. Durch dieses einfache Hilfsmittel hätte die Fäule im Baum festgestellt werden können. Weiterhin führt die Sachverständige aus, dass eine Winterfällung 2015/2016 angemessen gewesen wäre und bis zum 28.02.2016 hätte stattfinden müssen. Bei der Kontrolle am 13.04.2016 hätte die Sachverständige eine Fällung innerhalb der nächsten 2 Wochen empfohlen, da der Baum trotz der Belaubung aufgrund der ausgiebigen Fäule als ziemlich gefährlich hätte eingeschätzt werden müssen. Beide Fällungsempfehlungen beruhen zum einen auf der Fäule im Baum aber auch auf der erkennbaren Schräglage des Baums und der damit verbundenen Hebelwirkung. 3. Der Kläger kann zur Schadensbeseitigung einen Betrag in Höhe von 47.533,97 EUR beanspruchen. a) Der Kläger kann gemäß der Rechnung des M. vom 17.08.2016 Reparaturkosten in Höhe von 32.914,41 EUR geltend machen. Denn nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständige S., denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, sind sämtlich in der Rechnung aufgeführten Reparaturmaßnahmen und Kosten zur Beseitigung von Schäden, welche durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstanden sind, erforderlich. b) Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch auf Wertminderung in Höhe von 4.000,00 EUR. Dies Summe gab bereits der vom Kläger beauftragte Gutachter an und wurde durch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten nach dem Marktrelevanz- und Faktorenmodell bestätigt. c) Darüber hinaus sind die Kosten für das außergerichtliche Sachverständigengutachten in Höhe von 2.044,56 EUR ersatzfähig. d) Dem Kläger steht außerdem eine Entschädigung für seinen Nutzungsausfall zu. Hingegen sind lediglich 49 Tage Nutzungsausfall zu berücksichtigen und nicht, wie vom Kläger gefordert, 69 Tage. Denn nach den ebenfalls überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S., hat es keine technischen Gründe gegeben, warum das klägerische Fahrzeug erst am 30.06.2016 und nicht bereits am 16.06.2016 besichtigt wurde. Damit ergibt sich aus technischer Sicht für die Reparaturdauer eine Obergrenze von 49 Tagen. Folglich steht dem Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.575,00 EUR (=49*175) zu. e) Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Kostenpauschale zu, denn Ersatz der allgemeinen Unkosten kann nach der Rechtsprechung nur bei den als Massengeschäft zu behandelnden Verkehrsunfällen als Pauschale ohne konkreten Nachweis verlangt werden. Auch wenn ein Kfz bei dem Unfallgeschehen beteiligt war, liegt eine Verkehrsunfallsache nicht vor. Vielmehr handelt es sich um die Inanspruchnahme aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung (OLG Hamm, Urt. v. 18.08.2015 – 9 U 169/14, Rn. 31). f) Als notwendige Rechtsverfolgungskosten sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich erstattungsfähig. Der Berechnung der Kosten ist der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 2008, 1888 f.). Bei einer Schadenssumme von insgesamt 47.558,97 EUR ergeben sich nach dem RVG Gebühren in Höhe von 1.822,96 EUR. 4. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger nach § 709 S. 1, 2 ZPO und für die Beklagte nach § 708 Nr. 11 2. Alt. i.V.m. 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 51.063,97 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .