Beschluss
1 O 72/20 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2020:0407.1O72.20.00
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Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 05.02.2020 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 05.02.2020 zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Klage wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin stürzte am 17.05.2019 gegen 16 Uhr auf dem Gehweg der F-Straße in H vor der Hausnummer …, schlug dabei mit der rechten Hand gegen die Briefkastenanlage und zog sich eine Fingerknöchelprellung und Knöchelsprengung des rechten Ringfingers zu. Bei der F-Straße handelt es sich um eine Querstraße zu der B-Straße, in der die Antragstellerin wohnt. Die Antragstellerin behauptet, dass die Ursache für den Sturz nicht vorhandene, teilweise ungesicherte und lose Bodenbelegsplatten des Gehwegs gewesen seien. Die Antragsgegnerin sei der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht durch regelmäßige Straßenkontrollen nicht hinreichend nachgekommen. Die Schäden auf dem Gehweg seien vor dem Unfallzeitpunkt bereits seit mehreren Monaten vorhanden gewesen. Die Eingangsstufe vor dem Haus Nr. … sei indes nicht für den Sturz verantwortlich. Die Antragstellerin habe auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, in dieses Haus zu gehen. Auf die dem Antrag beigefügten Lichtbildaufnahmen, die die schadhafte Gehwegstelle zeigen, wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin behauptet, dass sie die F-Straße stets in einem zwei-wöchigen Rhythmus kontrolliert habe und dabei vorgefundene Schäden zeitnah beseitigt worden seien. Im Übrigen sei der Antragstellerin der Zustand der Gehwegsoberfläche bekannt gewesen, da sie diese Strecke regelmäßig zum Einkaufen zurücklege. Zudem sei sie am helllichtem Tag und bei besten Sichtverhältnissen gestürzt. Die Antragstellerin hätte die Schadstelle daher bemerken und ausweichen müssen. Schließlich sei es auch naheliegender, dass die Antragstellerin nicht über die Bodenplatten, sondern über die Eingangsstufe zum Hauseingang Nr. … gestolpert sei. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Das Klagevorbringen rechtfertigt keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte wurde nicht schlüssig dargelegt. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen bildet einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenquellen, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen muss, um Schäden Dritter zu verhindern. In Bezug auf öffentliche Straßen hat der Verantwortliche demnach dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung so gefahrlos wie möglich zulässt, und die Verkehrsteilnehmer vor gleichwohl verbleibenden Gefahren der Straße zu schützen (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15; BeckOK BGB/Förster, 53. Ed. 01.02.2020, § 823 Rn. 598). Da eine vollständige Gefahrenfreiheit jedoch praktisch nicht erreichbar ist, muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur all diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil v. 05.07.2012, III ZR 240/11, juris Rn.11; OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15, OLG Hamm, Urteil v. 24.01.2014, 11 U 95/13, juris Rn. 11). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich demzufolge danach, was ein vernünftiger Benutzer der betreffenden Verkehrsfläche an Sicherheit erwarten darf (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil v. 23.07.2014, 11 U 107/13, juris Rn. 18). Ein Einschreiten ist daher nur bei solchen Gefahren geboten, vor denen sich der betroffene Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend schützen kann, vor allem weil er mit der Gefahr nicht rechnen kann und muss (BeckOK BGB/Förster, 53. Ed. 01.02.2020, § 823 Rn. 604). Da Unebenheiten in einem Gehweg keine Seltenheit sind und eine vollständige Gefahrlosigkeit gerade nicht verlangt werden kann, muss auch ein Fußgänger bei der Benutzung eines Gehwegs grundsätzlich mit gewissen Unebenheiten rechnen und sein Verhalten entsprechend darauf einstellen. In der Rechtsprechung hat sich insoweit eine Bagatellgrenze für Bodenunebenheiten von 2 bis 2,5 cm herausgebildet, mit denen ein sorgfältiger Fußgänger grundsätzlich rechnen muss (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 07.02.2018, 16 U 157/17, juris Rn. 4 m.w.N.). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze, entscheidend sind letztlich die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 07.02.2018, 16 U 157/17, juris Rn. 4; OLG Hamm, Urteil v. 24.01.2014, 11 U 95/13, juris Rn. 11). Unabhängig davon, ob diese Grenze im vorliegenden Fall überschritten ist, stellt die auf den Lichtbildern erkennbare Schadstelle nach Auffassung der Kammer keinen abhilfebedürftigen Zustand dar, den die Antragsgegnerin hätte beseitigen müssen. Die schadhafte Gehwegstelle, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu den Sturz geführt haben soll, liegt am Rande des Gehwegs unmittelbar vor dem Eingangsbereich des Hauses F-Straße Nr. … . Der Eingangsbereich verfügt über eine Stufe und ist durch einen unterschiedlichen Belag deutlich sichtbar von der Gehwegsfläche abgegrenzt. Bei Veränderungen im Straßenbelag und erst recht beim Passieren eines Eingangsbereichs eines Hauses, der nicht selten durch eine Stufe von der Gehwegsfläche abgegrenzt ist, ist es erforderlich, dass sich der Verkehrsteilnehmer im Bereich der betreffenden Stelle mit einem gesteigerten Maß an Aufmerksamkeit fortbewegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 24.01.2014, 11 U 95/13, juris Rn. 16). Auch wenn die Antragstellerin behauptet, dass sie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, in das Haus zu gehen, so ist sie jedenfalls unmittelbar vor dem Eingangsbereich des Hauses entlang gelaufen. Da der Eingangsbereich durch die Stufe und einen unterschiedlichen Belag mit farblicher Abweichung deutlich erkennbar ist, wäre auch die unmittelbar davor befindliche Schadstelle des Gehwegs bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar gewesen. Hinzu kommt, dass unmittelbar neben der schadhaften Stelle auch noch ein Gully vorhanden ist, der ebenfalls die Aufmerksamkeit auf diesen Bereich lenkt. Das Ausmaß des auf den Lichtbildern erkennbaren Gehwegschadens ist auch nicht derart gravierend, dass sich ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig auf diesen hätte einstellen können. Die schadhafte Stelle befindet sich – wie bereits dargelegt – am Rande der Gehwegsfläche. Der Gehweg war – was auf den Lichtbildern ebenfalls erkennbar ist – auch nicht derart schmal, dass ein Passieren genau dieses Bereiches unumgänglich gewesen wäre. Die Antragstellerin hätte ohne Probleme, insbesondere wenn – wie vorgetragen – ein Hineingehen in das Haus gar nicht beabsichtigt war, auf einen anderen Bereich der Gehwegsfläche ausweichen können. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .