Beschluss
26 U 45/21
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0216.26U45.21.00
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Leitsätze
Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu.
Tenor
In dem Rechtsstreit
…
weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juni 2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. März 2022.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juni 2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. März 2022. I. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere erachtet er die Berufung als offensichtlich unbegründet (1 und 2) und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten (3). 1. Die Parteien streiten über die Höhe eines Nutzungsausfallschadens in Bezug auf einen Verkehrsunfall, welcher sich am 16. Mai 2019 in der Gemeinde Stadt1 ereignete. Der Fahrer des im Eigentum der Klägerin stehenden Marke1 Modell1 mit dem amtlichen Kennzeichen … kollidierte mit dem bei der Beklagten versicherten Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen …, weil der bei der Beklagten versicherte Personenkraftwagen die Vorfahrt des im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeugs missachtete. Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus diesem Unfall steht zwischen den Parteien nicht im Streit. In dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Privatsachverständigen A wurde eine etwaige Nutzungsausfallentschädigung mit maximal € 65,- pro Tag beziffert. Die Reparaturdauer wurde mit voraussichtlich 12 Arbeitstagen angesetzt. Die Klägerin veräußerte den Marke1 Modell1 am 24. Mai 2019. Im Juli 2019 bestellte die Klägerin ein Neufahrzeug, das ursprünglich im September 2019 geliefert werden sollte. Der Liefertermin verzögerte sich sodann auf Februar 2020. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Januar 2020 informiert die Klägerin die Beklagte darüber, dass die Klägerin seit dem 17. Mai 2019 vergeblich versucht habe, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und dass das Neufahrzeug im Februar 2020 ausgeliefert werden solle. Die Klägerin machte Nutzungsentschädigungsansprüche für den Zeitraum vom 17. Mai bis zum 31. Dezember 2019 geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 4 (Bl. 56 f. d. A.) zu den Akten gereichte Kopie des Anwaltsschreibens Bezug genommen. Daraufhin zahlt die Beklagte eine Nutzungsausfallentschädigung für die im Gutachten genannte Reparaturdauer von 12 Tagen zuzüglich 3 Tagen bis zur Gutachtenerstellung in Höhe von € 65,- pro Tag, insgesamt also € 975,-. Mit der Klage macht die Klägerin unter Anrechnung der gezahlten € 975,- eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von € 65,- pro Tag für den Zeitraum vom 17. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2019 geltend. Sie hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 12.350,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin „außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.029,35 seit Rechtshängigkeit“ zu zahlen, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Juni 2021 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, der Klägerin sei hier ein Mitverschulden vorzuwerfen, was im Streitfall zu einem Anspruchsausschluss führe. Der Schädiger habe grundsätzlich nur Nutzungsersatz für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich sei. Dies sei vorliegend die Zeit der voraussichtlichen Reparatur von 12 Tagen zuzüglich des Zeitraums für die Gutachtenerstellung von weiteren drei Tagen. Insoweit habe eine Regulierung der Beklagten jedoch bereits stattgefunden. Die Klägerin hätte - so das Landgericht - bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennen können, dass die Ersatzbeschaffung ein langwieriger Prozess werden könne. Die Beklagte sei darüber allerdings nicht informiert worden und habe mangels Mitteilung bis zum 6. Januar 2020 nicht erkennen können, dass ein ungewöhnlich hoher Schaden in Form einer Nutzungsausfallentschädigung auf sie zukommen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 9. Juni 2021 (Bl. 121 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigen am 16. Juni 2021 (Bl. 131 d. A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem hier am 13. Juli 2021 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 145 d. A.). Die Klägerin hat die Berufung mit Anwaltsschriftsatz vom 16. August 2021 (Bl. 149 ff. d. A.), der hier per Fax noch am selben Tage eingegangen ist, begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter, wobei sie allerdings die Entscheidung des Landgerichts zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht angreift. Die Klägerin rügt u. a., das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihr ein Mitverschulden vorzuwerfen sei. Das Landgericht habe verkannt, dass ihr die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens nicht von Beginn an bekannt gewesen sei. Sie habe ab Ende Mai bis Ende Juni eigene Recherchen vorgenommen, ein Ersatzfahrzeug zu besorgen. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass sie zumindest bis Ende Juni ein Ersatzfahrzeug werde anschaffen können. Ab Juli 2019 habe sich ihr Kenntnisstand geändert; sie habe nunmehr davon ausgehen müssen, dass sie eine Ersatzbeschaffung nicht mehr zeitnah werde vornehmen können, und habe sich daher im Juli zur Bestellung eines Neuwagens entschlossen. Zudem hätte das Landgericht - so die Klägerin weiter - ihr zumindest für die Zeiten der eigenen Recherche bis Ende Juni 2019 eine Nutzungsentschädigung zusprechen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 16. August 2021 (Bl. 149 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 9. Juni 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg, Az.: 1 O 72/20, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 12.350,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. März 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 3. September 2021 Bezug genommen (Bl. 158 ff. d. A.). 2. Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. a. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). b. In der Sache beruht das angefochtene Urteil jedoch weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 514 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die zulässige Klage unbegründet ist. Die Klägerin kann im Streitfall keine weitere Nutzungsentschädigung beanspruchen. Es besteht kein Anlass, die Gebrauchsentbehrung eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs genauso zu behandeln wie die eines eigenwirtschaftlich genutzten Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066; Schwab, JuS 2019, 484, 485 f.). Zwar kann auch der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs einen Schaden darstellen, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (s. BGH, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06 -, NJW 2008, 913, 914; Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1065; Ahrens, in: Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 6. Aufl. 2014, Rdnr. 660). Genau an dieser Voraussetzung fehlt es hier jedoch. Eine fühlbare wirtschaftliche Beeinträchtigung hat die Klägerin nicht dargetan. Im Gegenteil: Sie hat vielmehr vortragen lassen, dass sich „die Gebrauchsentbehrung […] nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niedergeschlagen hat“ (s. S. 2 des Anwaltsschriftsatzes vom 21. September 2020, Bl. 93 d. A.). Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass ihn der Senat seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat (§§ 525 Satz 1, 138 Abs. 3 ZPO). Von einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Tätigkeit der Klägerin kann daher hier keine Rede sein. Die Klägerin hat daher durch die Gebrauchsentbehrung des ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs keinen Schaden erlitten, der - unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens - durch Zubilligung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung auszugleichen wäre. Zwar konnte die Klägerin unfallbedingt das Fahrzeug nicht mehr nutzen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066), weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat (s. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066). Ein derartiger Schaden könnte etwa darin liegen, dass die Geschädigte Leistungen durch Dritte hat ausführen lassen, die sie günstiger mithilfe des nicht zur Verfügung stehenden Fahrzeugs selbst hätte erbringen können, oder sie Arbeitsgeräte oder Arbeitskräfte zur Kompensation des Ausfalls einsetzen musste, die sonst anderweitig gewinnbringend hätten eingesetzt werden können. Auch könnten ihr Gewinne aus Aufträgen entgangen sein, die sie in Ermangelung des zu ihrer Ausführung benötigten Fahrzeugs nicht annehmen oder ausführen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17 -, NJW 2019, 1064, 1066). Für derartige messbare Schäden fehlt hier jedoch jeder Vortrag der Klägerin. Ob die Klägerin im Streitfall Vorhaltekosten hätte ersetzt verlangen können (zu den Voraussetzungen des Ersatzes von Vorhaltekosten s. etwa Senat, Urteil vom 31.08.2021 - 26 U 4/21 -, NJOZ 2021, 1497, 1499 m. w. N.), kann offenbleiben, da die Klägerin derartige Kosten weder geltend gemacht noch einen dahingehenden Tatsachenvortrag gehalten hat. 3. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Beurteilung, dass eine Berufung offensichtlich unbegründet ist, setzt nicht voraus, dass ihre Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990 - 2 BvE 2/90 -, BVerfGE 82, 316, 319 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.04.2018 - 8 U 108/17 -, juris; Beschluss vom 26.11.2018 - 8 U 168/17 -, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris). Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 - I-20 U 228/11 -, VersR 2013, 604; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, § 522, Rdnr. 12.1). Eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hingegen reicht nicht, um eine mündliche Verhandlung als geboten anzusehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.04.2018 - 8 U 108/17 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 -, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, § 522, Rdnr. 12.1). Im Streitfall ist eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im schriftlichen Verfahren ohne Weiteres möglich. Nach alledem rät der Senat der Klägerin, zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten der Berufung eine Zurücknahme derselben ernsthaft in Betracht zu ziehen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf € 12.350,00 festzusetzen.