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Urteil

21 KLs-12 Js 1876/18-1/20 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0428.21KLS12JS1876.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts I vom 28.09.2015, Aktenzeichen …, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Von der Gesamtfreiheitsstrafe gelten drei Wochen als vollstreckt.

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht I1 vom 28.06.2017, Aktenzeichen …, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 176 Abs. 1 a. F. 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 52, 53, 54, 55 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts I vom 28.09.2015, Aktenzeichen …, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Von der Gesamtfreiheitsstrafe gelten drei Wochen als vollstreckt. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht I1 vom 28.06.2017, Aktenzeichen …, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Strafvorschriften: §§ 176 Abs. 1 a. F. 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230, 52, 53, 54, 55 StGB Gründe: Dem Urteil ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO zum Ergebnis des Verfahrens vorausgegangen. Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen: I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am … in X geboren, wo er zunächst mit seiner Familie lebte. Der Angeklagte hat zwei ältere Halbbrüder aus der ersten Ehe seines Vaters, eine sechs Jahre ältere und eine drei Jahre jüngere Schwester sowie einen sechs Jahre jüngeren Bruder. Die Eltern des Angeklagten konsumierten seit seiner Kindheit Alkohol im Übermaß. Die Mutter des Angeklagten ist im Jahr 2010 an Leberzirrhose verstorben. Der Vater des Angeklagten ist im Jahr 2013 an einer Lungenembolie verstorben. Seit seinem vierten oder fünften Lebensjahr wurde der Angeklagte von seiner älteren Schwester sexuell missbraucht. Die ältere Schwester des Angeklagten ließ an ihr Oralverkehr durchzuführen und küsste den Angeklagten. Die Übergriffe hörten erst mit dem Auszug der Schwester in seiner frühen Jugend auf. Der Angeklagte hat die Übergriffe zunächst als aufregende Spiele zur Erfahrung von Sexualität im Kindesalter empfunden. Erst spät im Erwachsenenalter ist ihm der Übergriffcharakter der Handlungen der Schwester bewusst geworden. Der Angeklagte sprach mit niemanden über die Übergriffe der älteren Schwester. Er erzählte erstmals der Zeugin I2 und später der Zeugin I3 von diesen Erlebnissen. Nach der Wiedervereinigung zog die Familie des Angeklagten mit ihm nach I4. Er wurde altersgerecht in die Grundschule eingeschult, die er vier Jahre lang besuchte. Anschließend wechselte er zu einer Gesamtschule, die er nach der zehnten Klasse mit einem Hauptschulabschluss verließ. Nach der Schule begann er zunächst für zwei bis zweieinhalb Jahre eine Lehre in einer Bäckerei. Diese brach er ohne Ausbildungsabschluss ab, weil es zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und den Mitarbeiter der Bäckerei gekommen war. Im Alter von 18 Jahren begann der Angeklagte als Aushilfskraft in einem Unternehmen zu arbeiten, welches in I4 eine Cartbahn betreibt. Dort arbeitete der Angeklagte in verschiedenen Funktionen für einen Zeitraum von acht bis neun Jahren. Dieser Arbeit schloss sich eine Umschulungsmaßnahme des Arbeitsamtes zu einem Werbetechniker an. Der Angeklagte versah dabei unter anderem Pkws mit Werbeaufdrucken und erstellte Werbung für Internetseiten. Nach einem Jahr brach er die Umschulung aus persönlichen Gründen, die im Folgenden erörtert werden, im Alter von 27 oder 28 Jahren ab. Nachdem der Angeklagte eine Zeitlang arbeitslos gewesen war, begann er für drei Monate für das Unternehmen Y bis zu seinem Verkauf an das Unternehmen U im Einzelhandel zu arbeiten. Nach der Übernahme durch das Unternehmen U arbeitete der Angeklagte weitere acht Monate als Leiter einer U-Filiale. Der Arbeitsvertrag des Angeklagten wurde wegen des Vorwurfs eines Diebstahls des Angeklagten aufgehoben. Schließlich hat der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung als Hilfsarbeiter in einem Betrieb für Garten- und Landschaftsarbeiten gearbeitet. Für diese Arbeit erhielt der Angeklagte einen monatlichen Lohn von 1.700,00 EUR. Der Angeklagte hat auf seinem rechten Oberarm, an dessen Außenseite, eine Tätowierung. Aufgrund von Verbindlichkeiten, die aus seinem Onlineshopping und aus seinem Mobilfunkvertrag herrühren, hat der Angeklagte circa zehn- bis fünfzehntausend Euro Schulden bei unterschiedlichen und ihm unbekannten Gläubigern. Der Angeklagte ist ledig. Er ist Vater von zwei Kindern. Mit der Zeugin I2 hat der Angeklagte einen gemeinsamen Sohn, der am … geboren wurde. Die Eltern teilen sich das gemeinsame Sorgerecht für K, wobei die Zeugin I2 über eine umfassende Vollmacht für K verfügt. Die Zeugin I3 und der Angeklagte haben eine gemeinsame Tochter, die am … geboren wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts I1 vom 10.07.2019, Aktenzeichen …, wurde der Zeugin I3 die alleinige Sorge für das Kind B übertragen. Der Angeklagte zahlt weder für K noch für B Unterhalt. Seit seinem elften oder zwölften Lebensjahr trinkt der Angeklagte Alkohol. Er konsumierte hauptsächlich Schnaps und Bier und beschränkte seinen Alkoholkonsum nicht nur auf das Wochenende, jedoch nahm er dann im gesteigerten Maße Alkohol zu sich. Im Alter von ungefähr 14 Jahren probierte der Angeklagte gelegentlich Marihuana in Form von Joints aus. Die Rauschwirkung des THCs sagte ihm jedoch nicht zu. Mit ungefähr 15 oder 16 Jahren begann der Angeklagte zunächst nur am Wochenende Amphetamine zu nehmen. Nach einiger Zeit konsumierte er täglich PEP. Nach der Geburt seines Sohnes K stellte der Angeklagte seinen PEP Konsum für drei bis vier Monate ein. Nach der Geburt seiner Tochter B unterbrach er seinen Konsum für sechs Monate. Er hatte während der Zeiten des ausgesetzten Konsums von Drogen und Alkohol keine Entzugserscheinungen. Neben dem PEP Konsum nahm der Angeklagte gelegentlich XTC. Im Alter von 25 oder 26 Jahren begann der Angeklagte zusätzlich ein bis zwei Mal im Monat zwei bis drei Gramm Kokain zu schniefen. Die Drogen nahm er bis zu seiner Inhaftierung. Auch während der Inhaftierung hatte der Angeklagte keine Entzugserscheinungen. Diagnostisch liegen bei dem Angeklagten im Hinblick auf seinen Drogenkonsum ein gelegentlicher Kokainkonsum, ein missbräuchlicher Cannabiskonsum (ICD-10: F12.1) und ein missbräuchlicher Amphetaminkonsum (ICD-10: F15.1), der an eine Amphetaminabhängigkeit grenzt, vor. In der Zeit vom 25.03.2017 bis zum 24.05.2017 war der Angeklagte in stationärer Behandlung in dem T-Krankenhaus O, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik vom 25.03.2017 wurden dem Angeklagten folgende Diagnosen gestellt: Anpassungsstörung F43.2, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F32.2, psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch F12.1. In der Zeit vom 21.03.2018 bis zum 11.05.2018 befand sich der Angeklagte erneut in stationärer Behandlung in dem T-Krankenhaus O, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik vom 21.03.2018 wurden folgende Erkrankungen diagnostiziert: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome F33.2, psychische und Verhaltensstörung durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein: schädlicher Gebrauch F15.1. Vor, zwischen und nach den stationären Therapien befand sich der Angeklagte nicht psychiatrischer oder psychologischer Behandlung. Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: (1) Das Amtsgericht I verurteilte den Angeklagten am 29.02.2012, Aktenzeichen …, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Das Urteil ist seit dem 01.05.2012 rechtskräftig. Die Geldstrafe wurde vollständig bezahlt. (2) Das Amtsgericht X1 verurteilte den Angeklagten am 22.04.2014, Aktenzeichen …, wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Das Urteil ist seit dem 09.05.2014 rechtskräftig. Die Geldstrafe wurde vollständig bezahlt. (3) Das Amtsgericht I verurteilte den Angeklagte am 28.09.2015, Aktenzeichen …, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 06.10.2015 rechtskräftig. In dem Bewährungsbeschluss des Amtsgericht I wurde dem Angeklagten aufgegeben 150 Stunden unentgeltliche Arbeit im Evangelischen Krankenhaus in I4 binnen vier Monate nach Rechtskraft des Urteils abzuleisten. Diese Arbeitsstunden leistete der Angeklagte vollständig ab. Nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss des Amtsgerichts I vom 26.09.2019 aufgrund einer erneuten Verurteilung des Angeklagten ohne Anrechnung der erbrachten Arbeitsleistung widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist nicht vollständig vollstreckt. Die Vollstreckung dauert noch bis zum 05.07.2020 an. Das Amtsgericht I hat dem Urteil die folgenden Feststellungen getroffen: Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Der zweimal wegen Betrugs zu Geldstrafen verurteilte Angeklagte ist ledig und kinderlos. Über Arbeit verfügt er nicht, nachdem er zuletzt beim Kart-Center in I4 gearbeitet hatte. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie seinem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte am 05.05.2014 zusammen mit seiner damaligen Freundin bei der Hauseigentümerin I5 erreichte, dass diese ihm eine ihr gehörende Wohnung in der S-Straße … in I4 vermietete. Der monatliche Mietzins sollte 400,00 EUR, die Nebenkostenvorauszahlung 80,00 EUR betragen. Der Angeklagte erreichte, dass die Zeugin ihm am 09.05.2014 den Wohnungsschlüssel aushändigte und zog in die Wohnung ein. Kurz darauf folgte seine Freundin, die zunächst wegen eines Todesfalls in der Familie nach Argentinien hatte reisen müssen. Wie von Anfang an beabsichtigt, zahlten weder der Angeklagte nach seine Freundin zu irgendeinem Zeitpunkt irgendeinen Betrag an die Geschädigte I5. Diese musste bereits kurz nach dem Einzug Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten über dessen Tierhaltung führen. Neben zwei Hundewelpen hielten der Angeklagte und seine Freundin Schlangen in der Wohnung. Erst im November verschwanden beide über Nacht, nachdem die Geschädigte erfolgreich auf Räumung geklagt hatte. Nach dem Auszug war die Wohnung nahezu verwüstet. Hundekot verdreckte die gesamte Wohnungsfläche. Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf der Aussage der Zeugin I5 in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat sich danach erneut wegen Betrugs strafbar gemacht, § 263 Abs. 1 StGB. Bereits aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen kam hier nur die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe in Betracht, die angesichts des Schadens von mehreren Tausend Euro jedoch nicht mehr ganz am unteren Rand verbleiben konnte. Mit sechs Monaten erschien sie dem Gericht tat- und schuldangemessen. Da der Angeklagte erstmals mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert wird, konnte die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 1 StGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. (4) Am 06.07.2016 verurteilte das Amtsgericht C den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 EUR, Aktenzeichen … . Das Urteil ist seit dem 14.07.2016 rechtskräftig. Die Geldstrafe wurde vollständig bezahlt. (5) Das Amtsgericht I1 verurteilte den Angeklagte am 28.06.2017, Aktenzeichen …, wegen unerlaubten Überlassen von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 21.07.2018 rechtskräftig. Zu der Hauptverhandlung über seine Berufung erschien der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, sodass das Landgericht I6 mit Urteil vom 06.07.2018 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts I1 verwarf. Das Amtsgericht I1 hat in dem Urteil vom 28.06.2017 die folgenden Feststellungen getroffen: (…) II. Am Freitag, den 04.11.2016, war die Zeugin I7 von dem Angeklagten abends von der Wohnung ihrer Eltern abgeholt worden. Beide waren in die Wohnung des Angeklagten in der O1-Str. … in I8 gefahren. Dort hielten sich auch der I9 sowie die Cousine der Zeugin I7, die I3, auf. Alle zusammen wollten den freien Abend genießen und tranken gemeinsam Alkohol. Zusätzlich hatte der I9 Gras bzw. Marihuana sowie Koks mitgebracht. Der Angeklagte und auch der I9 hatten bereits Erfahrungen insbesondere mit dem Konsum von Marihuana und beabsichtigten, zumindest einen Teil der offen im Wohnzimmer herumliegenden Drogen an diesem Abend zu konsumieren. Da die Lebensgefährtin des Angeklagten, die I3, jedoch zu diesem Zeitpunkt schwanger war, war vereinbart, dass das Marihuana nur im Badezimmer geraucht werden sollte. Irgendwann im Verlauf des Abends begab sich der Angeklagte in das Badezimmer, um dort einen Joint zu rauchen. Dabei wurde er begleitet von dem I9 und von der Zeugin I7, die schon lange mit dem Gedanken gespielt hatte, einmal den Genuss von Marihuana auszuprobieren. Im Badezimmer wurde sodann ein Joint angezündet und zwischen den Beteiligten herumgereicht. U. a. gab auch der Angeklagte der Zeugin I7 zumindest einmal den Joint, damit diese daran ziehen konnte, was sie auch tat. Nachdem der Joint aufgeraucht war, begaben sich die 3 Personen wieder ins Wohnzimmer und setzten den Konsum von Alkohol fort. Dieser Ablauf wiederholte sich, bis sich schließlich die Zeugin I7 ins Badezimmer begab, weil ihr inzwischen schlecht geworden war. Sie musste sich übergeben und sich wegen Schwindel oder Kreislaufproblemen auf den Boden legen. Der Angeklagte hatte sie ins Badezimmer begleitet und half ihr vom Boden auf. Die Zeugin I7 konnte sich dann aus eigener Kraft wieder ins Wohnzimmer begeben und schlief dort auf der Couch bis zum nächsten Morgen ein. Der Angeklagte wusste an dem fraglichen Abend, dass die Zeugin I7 zu diesem Zeitpunkt unter 18 Jahre alt war, weil kurz vor diesem Abend zwischen beiden schon einmal zur Sprache gekommen war, dass man eine Diskothek in C1 möglicherweise nicht besuchen könne, weil die Zeugin I7 eben noch nicht 18 Jahre alt sei. In der Folgezeit bestand noch freundschaftlicher Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin I7. Zumindest noch einmal nach diesem Abend wurde der Angeklagte von der Zeugin I7 gefragt, ob er mit ihr in eine Diskothek feiern gehen wolle. Dies wurde jedoch von dem Angeklagten abgelehnt. Nachdem mehr als 1 Monat vergangen war, erzählte die Zeugin I7 ihrem Vater, dem Zeugen I10, von dem fraglichen Abend am 04.11.2016 in der Wohnung des Angeklagten. Dabei schilderte sie ihren Konsum von Marihuana und darüber hinaus den Umstand, dass der Angeklagte sie ohne ihre Einwilligung an Hals und Brust in unsittlicher Weise berührt habe, als sie wegen ihrer Kreislaufprobleme auf dem Boden des Badezimmers gelegen habe. Daraufhin wurde der Vorfall noch am gleichen Abend von Vater und Tochter I7/I10 zur Anzeige gebracht, wobei sich der Zeuge I10 besonders darüber erregte, dass der Angeklagte seine Tochter unsittlich berührt haben sollte. Hintergrund war, dass der Angeklagte als Lebensgefährte der I3 von Teilen der Familie I11 abgelehnt wurde. Familiäre Verbindungen bestehen insoweit, als die Mutter der Zeugin I3 die Schwester des Zeugen I10 ist. (…) V. Ausgehend vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der Freiheitsstrafen nicht unter 1 Jahr vorsieht hat das Gericht zunächst die Annahme eines minderschweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG geprüft und bejaht. Die betroffene Minderjährige war hier bereits 17 Jahr alt. Ferner handelt es sich bei Marihuana, insbesondere wenn es geraucht wird, um eine Droge von mittlerer Gefährlichkeit. Schließlich hat das Gericht auch die Umstände der Straftat berücksichtigt. Der Angeklagte verfolgte bei der Abgabe zum unmittelbaren Verbrauch bei der Zeugin I7 keine weiteren gesetzeswidrigen Absichten. Es kam allen Beteiligten offensichtlich nur darauf an, einen in ihrem Sinne lustigen Abend zu verbringen. Das mithin keine bösen weiteren Absichten im Spiel waren, lässt sich auch damit begründen, dass zwischen dem Angeklagten und der Zeugin I7 sowie der weiteren Zeugin I3 und mithin zwischen 3 von 4 Anwesenden ein persönliches Nähe-Verhältnis bestand. Damit hat das Gericht einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu Grunde gelegt und innerhalb des so gefundenen Strafrahmens zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass die Tat für die Zeugin I7 offenbar ohne schädliche Folgen geblieben ist. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er hier Betäubungsmittel in nur ganz geringem Maß zum unmittelbaren Verbrauch überlassen hat und dies in einem Zusammenhang geschehen ist, bei dem er die erhebliche Strafbarkeit seines Tuns sicher nicht unmittelbar vor Augen hatte. Auch kann zu seinen Gunsten nicht außer Acht gelassen werden, dass der Konsum von Marihuana einem schon vor der Tat gehegten Wunsch des Tatopfers entsprach. Zu seinem Nachteil hat das Gericht die Vorstrafen gewertet, wobei diese allerdings insgesamt nicht einschlägig sind. Nach Abwägung der vorgenannten Umstände unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten erschien eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten tat- und schuldangemessen. VI. Die Vollstreckung diese Strafe konnte dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 1 StGB. Mit dieser Verurteilung steht er nun erstmals unter dem Druck anstehender Strafvollstreckung für den Fall, dass er erneut straffällig werden sollte. Zudem dürfte es sich hier bei dem Verhalten des Angeklagten um einen Einzelfall gehandelt haben, der auch daraus resultierte, dass die Zeugin I7 an diesem Abend durchaus geneigt war, den Konsum von Marihuana auszuprobieren. Schließlich war mit Blick auf das weitere Leben des Angeklagten festzustellen, dass die Zeugin I3, die die Lebensgefährtin des Angeklagten ist, eine ablehnende Haltung zum Drogenkonsum einnimmt. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass der Angeklagte nunmehr Verantwortung für sein kleines Kind übernehmen kann und muss, führen zu der Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte sich in Zukunft wieder straffrei führen wird. (…) (6) Schließlich wurde der Angeklagte durch das Urteil des Amtsgerichts I vom 11.03.2019, Aktenzeichen …, wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Das Urteil ist seit dem 28.03.2019 rechtskräftig. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde durch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe vollständig verbüßt. Der Angeklagte befand sich in der Zeit vom 25.05.2019 bis zum 24.06.2019 aufgrund des Haftbefehls der VI. Großen Strafkammer, Aktenzeichen …, in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F. In der Zeit vom 25.06.2019 bis zum 21.12.2019 wurde gegen den Angeklagten aus dem Urteil des Amtsgerichts I vom 11.03.2019 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollstreckt. Die sich anschließende Untersuchungshaft in vorliegender Sache wurde am 06.01.2020 zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts I vom 28.09.2015 unterbrochen. II. Feststellungen zur Sache Bevor der Angeklagte eine Beziehung mit der Zeugin I2 einging, war er sieben Jahre lang mit seiner Freundin M zusammen, die – im Gegensatz zu den Zeuginnen I2 und I3 – ungefähr so alt wie der Angeklagte ist. Aufgrund von Fehlgeburten von Zwillingen kam es jedoch zu einer schweren Krise in der Beziehung. Noch während der Beziehung zu M lernte der Angeklagte die Zeugin I2 im Jahr 2012 in der Diskothek „B1“ in der C1 Innenstadt kennen. Nach einem erneuten Aufeinandertreffen im Frühjahr 2013 verabredeten sich der Angeklagte und die Zeugin I2 am 14.03.2013 zum Kochen in der Wohngemeinschaft der Zeugin I2. Circa zwei Monate nach dem Kochabend zogen der Angeklagte und die Zeugin I2 in eine gemeinsame Wohnung an der I12-Straße … in I4. Während der Beziehung trennte sich die Zeugin I2 zwei- oder drei Mal vorrübergehend von dem Angeklagten. Im Juli 2015 zog sie endgültig aus der gemeinsamen Wohnung aus. Auf der Geburtstagsparty einer gemeinsamen Freundin am 09.09.2015 lernte der Angeklagte die Zeugin I3 kennen. Am … wurde der gemeinsame Sohn des Angeklagten und der Zeugin I2 geboren. Gegen Ende des Jahres 2015 gingen der Angeklagte und die Zeugin I3 eine partnerschaftliche Beziehung ein. Das Paar lebte aufgrund der eigenen Wohnungslosigkeit zwischenzeitlich bei der Mutter der Zeugin I3 in I8 oder bei der jüngeren Schwerster des Angeklagten in I4. Als die Zeugin I3 circa im zehnten Monat schwanger war, zogen der Angeklagte und die Zeugin I3 in eine gemeinsame Wohnung an der O1-Straße … in I8. Am … wurde die gemeinsame Tochter des Angeklagten und der Zeugin I3 geboren. Aufgrund ausbleibender Mietzahlungen wurde dem Paar ungefähr Anfang 2017 die Wohnung gekündigt, sodass dieses erneut mit in die Wohnung der Schwester des Angeklagten an der I12-Straße … in I4 zog. Im August 2017 zogen der Angeklagte und die Zeugin I3 in eine gemeinsame Wohnung an der X2-Straße … in I4. Im Frühjahr 2018 trennte sich die Zeugin I3 endgültig von dem Angeklagten und zog mit der gemeinsamen Tochter B in ein Frauenhaus. Sowohl die Beziehung zu der Zeugin I2 als auch die Beziehung zu der Zeugin I2 waren von handgreiflichen Streitigkeiten und der Kontrollsucht des Angeklagten geprägt. 1. Tat: sexueller Missbrauch des Kindes T1 Noch vor dem Einzug in die gemeinsame Wohnung an der I12-Straße … trafen der Angeklagte und die Zeugin I2 die Zeugin T2 anlässlich eines Volksfestes in I4. Die Zeugin T2 ist eine ehemalige Mitschülerin des Angeklagten, die mit ihrer dreijährigen Tochter T1 ebenfalls das Stadtfest besuchte. Der Zeugin T2, die vor einem Jahr ihr zweites Kind durch eine Fehlgeburt verloren hatte, befand sich in einer angespannten persönlichen Situation, sodass der Angeklagte und die Zeugin I2 ihr anboten, eine Weile auf T1 aufzupassen, damit die Zeugin T2 ein wenig Zeit für sich habe könne. Diesem ersten Angebot T1 zeitweise zur Entlastung der Zeugin T2 zu beaufsichtigen folgten zahlreiche Besuche des Kindes T1 bei dem Angeklagten und der Zeugin I2. Sie kümmerte sich hauptsächlich um T1, da der Angeklagte an vier Werktagen an der Cartbahn arbeitete. Das Paar betreute T1 stundenweise, aber auch über ganze Wochenenden bis hin zu zwei Wochen. Die Zeugin T2, die die Fehlgeburt ihres zweiten Kindes verarbeitete, war zum damaligen Zeitpunkt mit der Erziehung und Betreuung ihrer Tochter T1 überfordert und schien diese zu vernachlässigen. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt von Mitte Mai 2013 bis Ende 2013 waren der Angeklagte und die Zeugin I2 zu einem gemeinsamen Besuch einer Spielothek verabredet. Entgegen des Plans bot der Angeklagte jedoch der Zeugin T2 auf deren Nachfrage an, erneut auf ihre Tochter T1 aufzupassen. Die Zeugin I2 war enttäuscht darüber, dass der Angeklagte ihre gemeinsame Verabredung vergessen hatte und machte ihm deswegen Vorwürfe. Nach einem sich hieran anschließenden Streit gab der Angeklagte der Zeugin I2 einen um 50 EUR erhöhten Geldbetrag als Versöhnungsgeschenk für die Spielothek. Die Zeugin I2 begab sich zur Spielothek, während der Angeklagte erstmals alleine in der Wohnung auf T1 aufpasste. Nachdem die Zeugin I2 die Wohnung verlassen hatte, schlug der Angeklagte T1 vor, baden zu gehen. Der Angeklagte begab sich mit T1 ins Badezimmer. Im Badezimmer stellte der Angeklagte eine Kamera mit Videofunktion auf, die er auf die Badewanne richtete. Der Angeklagte videografierte die sich anschließende Situation im Badezimmer. Seine Frage, ob er mit ihr in die Badewanne kommen solle, bejahte T1 begeistert. Der Angeklagte und T1 entkleideten sich, wobei der Angeklagte seine Unterhose nicht auszog. T1 stieg in den rechten Teil der Wanne, der Angeklagte in den linken Teil der Wanne. Anschließend schäumten der Angeklagte und T1, die in Höhe des Becken des Angeklagten saß, sich gegenseitig mit den feinen Plastikschwämmen der Zeugin I2 ein. Das Kind T1 sagte sodann zu dem Angeklagten „Mach´ ihn wieder klein. Ich kann hier nicht sitzen, das tut mir weh.“ Dabei rutschte T1 in der Wanne auf und ab. Der Angeklagte und T1 verließen die Badewanne und trockneten sich ab. Der Angeklagte wickelte T1 ein Handtuch um, welches die Zeugin I2 üblicherweise zum Abtrocknen ihrer Haare nutzte. Der Angeklagte nahm die Kamera und begab sich mit T1 ins Wohnzimmer. Im Wohnzimmer stellte der Angeklagte die Kamera derart ab, dass diese auf die Couch fokussiert war und schaltete diese ein. Sodann legte der Angeklagte sich nackt auf die Couch und setzte T1 zwischen seine Beine. Der Angeklagte wies T1 an, mit ihren Händen seinen erigierten Penis zu umfassen und Auf- und Abbewegungen zu machen. T1 kam der Aufforderung des Angeklagten nach. Aus Sorge, T1 würde ihn nicht nochmal am Penis anfassen und stimulieren, beendete der Angeklagte die Situation, bevor es zur Ejakulation kam. Unterdessen langweilte sich die Zeugin I2 in der Spielothek ohne den Angeklagten und entschloss sich, deutlich früher als zunächst von ihr beabsichtigt in die gemeinsame Wohnung zu dem Angeklagten und T1 zurückzukehren. Zurück in der Wohnung traf sie den Angeklagten und T1, die immer noch in das Handtuch gewickelt war, im Wohnzimmer an. Der Angeklagte reagierte überrascht und überrumpelt von der frühen Rückkehr der Zeugin I2. Die Zeugin I2 setzte sich zu dem Angeklagten und T1 auf die Couch. T1 sagte zu der Zeugin I2, dass sie, T1 und der Angeklagte, zusammen baden gewesen seien. Die Zeugin I2 antwortete: „Wie? Man geht doch eigentlich morgens oder abends baden.“ Der Angeklagte zeigte der Zeugin I2 zwei Videos, auf denen jeweils die Situation auf der Couch im Wohnzimmer zu sehen war, als T1 seinen Penis umfasste und mit ihren Händen Auf- und Abbewegungen vollzog. Die Zeugin I2 war aufgrund des Geschehens, welches die Videos zeigten, fassungslos und wusste nicht, wie sie darauf reagieren sollte. Die Zeugin erhob sich schließlich von der Couch und zog T1 Kleidung an. Der Angeklagte beteuerte der Zeugin I2, dass nicht mehr als auf den Videos vom Wohnzimmer zu sehen sei, geschehen sei. Er teilte ihr mit, dass er T1 von seiner weiteren Befriedigung abgehalten habe, da er befürchte, dass sie ihn sonst nie wieder anfassen werde. Im Beisein der Zeugin I2 löschte der Angeklagte auf ihre Anweisung die Videos, die die Situation auf der Couch zeigten. Einige Tage später entdeckte die Zeugin I2 auf der Kamera das Video, welches die Situation des gemeinsamen Bades des Angeklagten und T1 zeigte. Die Zeugin I2 war von dem weiteren Video geschockt und konfrontierte den Angeklagten via dem G messanger damit. Die Zeugin I2 übertrug das Video auf die Festplatte ihres Laptops und zerkratzte anschließend die CD-ROM der Kamera mit einem Messer. Im weiteren Verlauf der Beziehung nutzte der Angeklagte den Laptop der Zeugin I2 mit deren Einverständnis, da sein PC defekt war. Der Angeklagte, der das abgespeicherte Video entdeckt hatte, löschte dieses endgültig von der Festplatte des Laptops der Zeugin. Jedoch speicherte das Programm, welches die Zeugin I2 zum Abspielen von Videos auf ihrem Laptop nutzte, das Bild der Anfangssequenz des Videos aus dem Badezimmer. Die Abbildung der Datei zeigt einen Ausschnitt eines Raumes mit einer Badewanne. In der Badewanne sitzt ein Mann und auf dessen Schoß ein Kind. Das Gesicht des Mannes und der Kopf des Kindes sowie dessen Oberkörperkörper sind von dem Bildausschnitt nicht vollständig erfasst. Am rechten Oberarm des Mannes ist der obere Teil einer Tätowierung zu sehen. Am Kinn des Mannes ist ein leichter Bartschatten zu erkennen. Neben der Badewanne ist der untere Teil eines gestreiften Duschvorhangs abgebildet. Vor der Badewanne ist ein auf dem Fußboden liegendes zusammengeknäultes Kleidungsstück zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abbildung der Datei wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Blatt 13 des Sonderbandes II KiPo verwiesen. Nach dem Vorfall betreuten der Angeklagte und die Zeugin I2 T1 auf Veranlassung der Zeugin I2 nicht mehr. Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2014 zeigte T1 im Kindergarten sexualisierte Verhaltensweisen und stellte Fragen zu den Geschlechtsorganen bei Männern und Frauen. Im selben Jahr wurde T1 in die Kinder- und Jugendpsychiatrie in N eingewiesen. 2. Tat: vorsätzliche Körperverletzung zulasten der Zeugin I3 Nach der Geburt ihrer gemeinsamen Tochter B am … erlitt die Zeugin I3 einen Schlaganfall und musste stationär behandelt werden. Nach ihrer Rückkehr in die gemeinsame Wohnung an der O1-Straße … in I8 saß die Zeugin I3 zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende Februar 2017 im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung auf dem Bett. Ihre Tochter B, die neben ihr auf dem Bett lag, hatte verhärtetes Sekret in der Nase. Da die Zeugin I3 unsicher war, ob einem Baby dieses mit einem Taschentuch entfernt werden dürfe, rief sie – so wie es ihr vom Angeklagten zuvor geraten worden war – die Zeugin I2 an und bat sie um Rat. Dem Rat der Zeugin I2 folgend drehte die Zeugin I3 nach dem Telefonat die Spitze eines Taschentuchs zusammen und begann damit vorsichtig die Nase freizumachen. Währenddessen kam der Angeklagte ins Schlafzimmer und unterbrach die Zeugin I3 bei ihrer Tätigkeit. Der Angeklagte schrie die Zeugin I3 an: „Von wem hast du das? Von wem hast du das?“ Die Zeugin I3 erklärte dem Angeklagten, dass sie – wie von ihm angeraten – die Zeugin I2 zuvor um Rat gefragt habe. Der Angeklagte wurde zunehmend aggressiver. Er schrie die Zeugin I3 weiter an, dass man die Nasen von Babys nicht auf diese Art und Weise frei machen dürfe, weil diese dann keine Luft mehr bekämen. Anschließend schlug der Angeklagte der Zeugin I3 einmal mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Angeklagte traf mit seiner Hand einen Teil der Wange der Zeugin I3 und ihr Ohr. Durch den Schlag rutschte die Zeugin I3 auf dem Bett etwas nach hinten. Sie verspürte einen brennenden Schmerz an ihrem Ohr und an ihrer Wange. Zudem hatte die Zeugin I3 Angst, dass sich der Schlag des Angeklagten auf ihre Adern im Kopf auswirken könne, die aufgrund des nach der Geburt erlittenen Schlaganfalls ohnehin einen pathologischen Zustand aufwiesen, was dem Angeklagten auch bekannt war. Die Zeugin I3 schubste den Angeklagte nach dem Schlag vom Bett weg, weil B zwischen ihr und dem aggressiv gestimmten Angeklagten auf dem Bett lag. Der Angeklagte behauptete, dass er sie nicht geschlagen habe und trat der auf dem Bett sitzenden Zeugin mit dem Fuß gegen die Hüfte im Bereich des Übergangs zum Oberschenkel, wodurch sie Schmerzen erlitt. Der Angeklagte trug bei dem Tritt keine Schuhe, lediglich Socken. Die Zeugin I3 fiel durch den Tritt des Angeklagten fast vom Bett. Sie konnte sich jedoch an dem neben dem Bett stehenden Schreibtisch abfangen. Nach dem Vorfall hatte die Zeugin I3 ein brennendes und gerötetes Ohr, sowie eine brennende und gerötete Wangenpartie. 3. Tat: Vergewaltigung zulasten der Zeuge I2 Am … heiratete die jüngere Schwester des Angeklagten. Zu der Hochzeitsfeier war neben dem Angeklagten und der Zeugin I3 auch die Zeugin I2 eingeladen. Im Laufe des Abends lieh die Zeugin I2 der Zeugin I3 ihre Babytrage, sodass die Zeugin I3 B leichter tragen konnte. Die Zeuginnen vereinbarten, dass die Zeugin I2 die Trage am nächsten Tag bei der Zeugin I3 und dem Angeklagten abholen könne. Am nächsten Morgen verabredete sich die Zeugin I2 mit dem Angeklagten um die Trage abzuholen. Auf das Schellen der Zeugin I2 öffnete der Angeklagte die Haustür zu dem Mehrparteienhaus an der I12-Straße … in I4 ohne die Babytrage in den Händen zu halten. Die Zeugin glaubte, der Angeklagte wolle mit ihr wegen des gemeinsamen Sohns K etwas besprechen. Die Zeugin I2 folgte dem Angeklagten in die Erdgeschosswohnung des Mehrparteienhauses, welche der Angeklagte gerade für eine ehemalige Mieterin renovierte. Die Zeugin I3 und B schliefen zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung im Obergeschoss des Hauses. Der Angeklagte teilte der Zeugin I2 mit, dass nur noch das Schlafzimmer nicht von den Renovierungsarbeiten betroffen sei und er die Babytrage dort auf das Bett gelegt habe. Die Zeugin I2 begab sich in das Schlafzimmer. Die Zeugin I2 ging zum Bett, auf dem ihre Babytrage lag. Die Zeugin streckte sich leicht nach vorne, um die in der Ecke des Betts liegende Babytrage ergreifen zu können. Der Angeklagte, der der Zeugin I2 ins Schlafzimmer gefolgt war, stieß die Zeugin I2 in dem Moment, in dem sie sich leicht beugte, auf das Bett. Die Zeugin I2 landete auf dem Bauch auf dem Bett und lag dabei auf ihrem Arm und auf der Babytrage. Mit ihrem freien Arm stützte die Zeugin sich auf und drehte sich rollend auf den Rücken um. Die Zeugin befand sich nun etwas aufgerichtet in einer halb sitzenden, halb liegenden Position auf dem Rücken auf dem Bett. Der Angeklagte stand vor ihr am Fußende des Betts. Aus dieser Position hieraus stieß der Angeklagte die Zeugin I2 am Oberkörper kraftvoll nach hinten, sodass diese wieder in eine gänzlich liegende Position zurückgeworfen wurde. Der Angeklagte stieg ins Bett und fixierte mit seinem Körpergewicht die Zeugin I2 auf das Bett, indem er sich halb auf die linke Seite des Körpers der Zeugin legte. Der Angeklagte erfasste die Handgelenke der Zeugin I2, umfasste sie, drückte sie zusammen und positionierte die zusammengedrückten Hände der Zeugin mit seiner rechten Hand über deren Kopf. Der Angeklagte versuchte die Zeugin I2 zu küssen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil die Zeugin I2 ihren Kopf immer wieder wegdrehte. Die Zeugin äußerte, dass sie sein Verhalten nicht witzig finde und er sie loslassen solle. Dabei versuchte die Zeugin sich zu befreien und aufzustehen. Der Angeklagte ignorierte den von ihm erkannten, entgegenstehenden Willen der Zeugin jedoch und lag weiterhin halb auf ihr und fixierte ihre Hände weiter über ihrem Kopf auf das Bett, sodass die Zeugin I2 sich nicht befreien konnte. In dem Bewusstsein, dass die Zeugin mit seinen Berührungen nicht einverstanden war, führte der Angeklagte seine freie linken Hand unter das T-Shirt und unter den BH der Zeugin und fasste sie an ihre Brüste. Der Angeklagte fuhr dann mit seiner Hand den Körper der Zeugin I2 entlang und fasste ihr unter ihre Hose, die einen hohen Elastan-Anteil aufwies und die sie ohne Gürtel trug, und unter ihre Unterhose an ihre Vulva. Die Zeugin I2 presste ihre Beine zusammen und versuchte die Berührungen des Angeklagten abzuwehren, indem sie versuchte mit ihrer Hüfte hin- und her zu wackeln. Dennoch gelang es dem Angeklagten die Zeugin mit seinen Fingern zwischen ihren Schamlippen an der Klitoris zu berühren. Die Zeugin I2 ekelte sich vor den Berührungen des Angeklagten und versuchte weiterhin sich aus der Fixierung des Angeklagten zu lösen. Der Angeklagte ließ schließlich von der Zeugin ab und setzte sich an den Rand des Betts. Die Zeugin I2 erhob sich daraufhin vom Bett und blieb im Schlafzimmer stehen. Der Angeklagte, der weiterhin sexuelle Handlungen an der Zeugin I2 – auch unter Anwendung von Gewalt – vornehmen wollte, warf der Zeugin I2 vor, dass sie nur deshalb nicht mit ihm schlafe, weil sie ihn hässlich finde. Dies wiederholte der Angeklagte einige Male. Kurze Zeit später stand auch der Angeklagte auf, ging auf die Zeugin I2 zu und fasste sie mit einer Hand an ihren Hals und drückte sie gegen eine Wand des Schlafzimmers. Die Zeugin I2 bekam noch Luft, verspürte jedoch Schmerzen am Hals. Sie stieß den Angeklagten mit ihren Händen weg. Der Angeklagte unterbreitete ihr sodann das Angebot, dass er ihr im Gegenzug für Geschlechtsverkehr mit ihm das alleinige Sorgerecht für K übertrage und sie alleine über K´s zukünftige Schulform entscheiden dürfe. Der Angeklagte holte Schreibutensilien, um einen entsprechenden Vertragstext aufzusetzen. Die Zeugin I2 ging zum Schein auf das Angebot des Angeklagten ein, um von ihm schriftliche Unterlagen zu erlangen, von denen sie sich erhoffte, diese in einem potenziellen Sorgerechtsstreit gegen ihn nutzen können. Nach dem Vorfall fühlte die Zeugin I2 sich lange Zeit beschmutzt und ging vermehrt duschen. Bis zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung zitterte sie zeitweise stark, wenn sie an den Vorfall erinnert wurde. 4. Tat: Vergewaltigung zulasten der Zeugin I3 Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in dem Zeitraum von Ende 2017 bis Anfang 2018 gingen der Angeklagte und die Zeugin I3 mit gemeinsamen Freunden in der C1 Innenstadt feiern. Die Zeugin I3 und der Angeklagte konsumierten Alkohol in nicht mehr feststellbarer Menge. Der Angeklagte konsumierte zudem PEP. Im Laufe des Abends schlugen sich zwei dem Angeklagten und der Zeugin unbekannte, junge Männer und trafen dabei versehentlich eine junge Frau, die in der Nähe der sich schlagenden Männer stand. Die Zeugin I3 stand mit dem Angeklagten und ihren Freunden zusammen und beobachtete die Situation. Die Zeugin I3 begab sich zu der Frau und stand ihr bei bis die Rettungssanitäter vor Ort waren. Nach circa einer halben Stunde kehrte sie zu dem Angeklagten und seinen Freunden zurück. Der Angeklagte schrie die Zeugin bei ihrer Rückkehr an. Er warf ihr vor, ihm nicht genug Aufmerksamkeit zu schenken und sich um die junge Frau gekümmert zu haben. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten wollte die Zeugin I3 nicht mehr länger bei dem Angeklagten bleiben und auch nicht in der gemeinsamen Wohnung übernachten. Sie teilte ihm mit, dass sie mit dem Zug zu ihrer Mutter fahre. Der Angeklagte drohte ihr, dass er ihr mit dem Auto zu ihrer Mutter folgen werde. Die Zeugin I3, die befürchtete, dass der Angeklagte in der Wohnung der Mutter, die an dem Abend auf B aufpasste, weiter lautstark diskutieren würde, fügte sich und folgte dem Angeklagten auf dem Rückweg in die gemeinsame Wohnung. Nach der Rückkehr in die gemeinsame Wohnung stieß der Angeklagte die Zeugin I3 auf das Bett im Schlafzimmer. Er zog ihre Oberbekleidung über ihren Kopf bis zu ihren Handgelenken und setzte sich auf ihren Brustkorb. Mit seinen Knien fixierte er den Kopf und die Arme der Zeugin, die durch den Druck seines Knies ein geschwollenes Hämatom am rechten Auge erlitt. Die Zeugin schrie: „Hör´ auf damit! Ich möchte das nicht. Ich möchte schlafen.“ Der Angeklagte ignorierte die von ihm wahrgenommene Aufforderung der Zeugin und öffnete seine Hose, um seinen erigierten Penis herauszunehmen. Er führte seinen erigierten Penis bis in den hinteren Rachen der Zeugin I3 ein und stieß mehrfach gegen den Gaumen und das Gaumenzäpfchen der Zeugin. Die Zeugin I3 bekam keine Luft mehr und begann zu weinen. Aufgrund der Stöße mit dem Penis gegen ihr Gaumenzäpfchen erbrach die Zeugin I3. Da sie auf dem Rücken lag, füllte sich ihre Mundhöhle mit Erbrochenem. Der Angeklagte ließ dennoch nicht von der Zeugin I3 ab. Irgendwann lief das Erbrochene aus dem Mund der Zeugin. Schließlich konnte die Zeugin I3 sich befreien und flüchtete ins Badezimmer. Der Angeklagte folgte ihr und stellte einen Fuß in den Türrahmen, sodass die Zeugin I3 die Tür nicht schließen konnte. Der Angeklagte sagte mehrfach, dass es ihm leid tue. Die Zeugin I3 nahm ein Bad und schrubbte sich mit einem Waschlappen lange ab. Als die Zeugin I3 zurück ins Bett kam und versuchte zu schlafen, sagte der Angeklagte zu ihr, dass sie sich doch nicht so anstellen solle. So schlimm sei das jetzt auch nicht gewesen. Die Zeugin I3 hatte aufgrund des Vorfalls ein geschwollenes, leicht blutunterlaufenes Auge. Sie hatte tagelang Schmerzen im Hals und am Oberkörper. Zudem konnte sie auch Tage nach dem Vorfall nur schwer und unter Schmerzen schlucken. 5. Tatvorwurf der Bedrohung der Zeugin I3 Das Verfahren wurde im Hinblick auf den Tatvorwurf der Bedrohung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss der Kammer im Hauptverhandlungstermin am 28.04.2020 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. 6. Schuldfähigkeit des Angeklagten Der Angeklagte weist eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen sowie eine Akzentuierung einer emotional-instabilen Persönlichkeit auf. Eine Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10: F60, die mit einer Dysfunktionalität in mehreren Lebensbereichen einhergeht, bestand hingegen zu keinem Zeitpunkt bei dem Angeklagten. Der Amphetaminkonsum des Angeklagten verursachte - auch in Kombination mit der Persönlichkeitsakzentuierung und den depressiven Phasen nach den partnerschaftlichen Trennungen ausgehend von den Zeuginnen I2 und I3 – keine psychosozialen Leistungseinbußen, die einer anderen schweren seelischen Abartigkeit zuzuordnen sind. Während des gesamten Tatzeitraums war der Angeklagte fähig, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 7. Weiteres Geschehen a. Die Trennung der Zeugin I3 von dem Angeklagten Als Wiedergutmachung für sein Verhalten schenkte der Angeklagte der Zeugin I3 im Laufe der Beziehung mehrere Konzertkarten. Die Zeugin I3 besuchte daraufhin verschiedene Konzerte mit ihrer Mutter und mit seiner Schwester. Nach der Rückkehr von ihrem letzten Konzert sagte der Angeklagte zu der Zeugin I3, dass sie (die Zeugin I3) wohl zu viele Freiheiten habe. Diese Aussage des Angeklagten war für die Zeugin I3 der Auslöser am nächsten Tag, dem 20.03.2018, mit B aus der Wohnung aus und in ein Frauenhaus zu ziehen. b. Die Anzeigeerstattung durch die Zeugin I3 am 08.04.2018 Das Wochenende 06.-08.04.2018 verbrachte die Zeugin I3 mit ihrer Schulfreundin, der Zeugin N1, und deren Lebenspartnerin, der Zeugin N2, auf deren Einladung in der gemeinsamen Wohnung der Zeuginnen N1/N2. Am Samstag waren die Zeuginnen I3 und N1 in einer O2-Filiale in I8 einkaufen. Beim Einkaufen erzählte die Zeugin I3 der Zeugin N1 von dem Vorfall mit dem Angeklagten nach der Feier, bei dem sie sich übergeben musste. Die Zeugin N1 war geschockt und wusste nicht, wie sie auf das Gesagte reagieren sollte. Sie schlug der Zeugin I3 vor, darüber nach Rückkehr in die Wohnung zu reden. Zu Hause schilderte die Zeugin I3 gegenüber den Zeuginnen N1/N2 ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten. Sie zeigte den Zeuginnen N1/N2 mit ihrem Mobiltelefon Screenshots von Chatverläufen mit dem Angeklagten und Lichterbilder von Verletzungen, die ihr von dem Angeklagten zugefügt worden waren. Auf Drängen der Zeuginnen N1/N2 erstatte die Zeugin I3 am nächsten Tag in deren Begleitung Anzeige gegen den Angeklagten auf der Polizeiwache I13 in I8. Der Zeuge Polizeihauptkommissar S1 nahm die Anzeige der Zeugin I3 auf. Zu Beginn der Anzeigenaufnahme waren die Zeuginnen N1/N2 ebenfalls anwesend, um die Zeugin I3 mit ihrer Anwesenheit zu unterstützen. Die Zeugin I3 schämte sich und schilderte dem Zeugen Polizeihauptkommissar S1 ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten zurückhaltend. Die Zeugin I3 zeigte dem Zeugen Polizeihauptkommissar S1 Lichtbilder auf ihrem Mobiltelefon, die Verletzungen an ihrem Auge zeigten, die ihr von dem Angeklagten zugefügt worden seien. Während der Anzeigenaufnahme erschienen die Beamten der Kriminalwache Kriminalkommissar C2 und die Zeugin Kriminalkommissarin I14, die ergänzende Fragen zu den sexuellen Vorstellungen des Angeklagten stellten. Die Zeugin I3 schilderte gegenüber der Zeugin Kriminalkommissarin I14, dass der Angeklagte immer wieder sexuelle Fantasien mit Kindern erwähnt habe, die sich im Alter von einem Jahr bis zu drei Jahren befanden. Die Kinder sollten aus einem „sozialschwachen“ Umfeld stammen. Er habe ihr auch mitgeteilt, dass er sich sexuelle Handlungen mit der gemeinsamen Tochter B vorgestellt habe, ihn diese aber nicht erregt hätten. c. Die Anzeigenerstattung und Vernehmung der Zeugin I2 am 11.04.2018 Die Zeugin I2 hörte Ende März/Anfang April das Gerücht, dass die Zeugin I3 sich von dem Angeklagten getrennt habe, mit B in ein Frauenhaus gezogen sei und einen Anwalt mit der Erlangung des alleinigen Sorgerechts beauftragt habe. In diesem Zeitraum rief der Angeklagte die Zeugin I2 an und bat sie, die Zeugin I3 von der Erstattung einer Anzeige gegen ihn abzuhalten. Die Zeugin I2, die kein freundschaftliches Verhältnis zu der Zeugin I3 pflegte und diese nur zu den Umgangskontakten von K und dem Angeklagten sah, kontaktierte die Zeugin I3 telefonisch. Die Zeugin I3 berichtete der Zeugin I2, dass sie den Angeklagten angezeigt habe. Sie erwähnte den Inhalt ihrer Anzeige nicht, sie nannte der Zeugin I2 die Straftatbestände, die nach Auskunft der Polizei möglicherweise betroffen seien. Die Zeugin I3 fragte die Zeugin I2, ob sie bereit sei, in einem möglichen Verfahren gegen den Angeklagten als Zeugin darüber auszusagen, was sie mit dem Angeklagten erlebt habe. Ferner bat die Zeugin I3 die Zeugin I2, ihr die Fotos zur Verfügung zu stellen, die die Zeugin I2 von ihr, der Zeugin I3, nach den Angriffen des Angeklagten gefertigt hatte. Die Zeugin I2 hatte jedoch zunächst die Befürchtung, dass der Angeklagte wütend auf sie werden würde und sie sowie ihre Familie und K bedrohen würde. Daneben hatte die Zeugin I2 Sorge davor, dass ihr Sohn K irgendwann erfahren werde, dass sie seinen Vater, ihren Ex-Partner angezeigt habe. Zudem scheute sich die Zeugin I2 davor, mit fremden Menschen über ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten zu sprechen. Sie hatte Angst davor, dass man ihr nicht glauben würde, weil sie keine Beweise für ihre Erlebnisse erbringen konnte. Nachdem die Zeugin I2 jedoch feststellte, dass die Zeugin I3 von den ermittelnden Beamten ernst genommen worden war, entschloss die Zeugin I2 sich, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Am 11.04.2018 suchte die Zeugin I2 in Begleitung der Zeugin I3 die Polizeiwache in I4 auf und erstatte Anzeige gegen den Angeklagten. Im Anschluss an die Anzeigenerstattung wurde die Zeugin I2 durch den Zeugen Kriminalhauptkommissar T3 vernommen. Im Anschluss an ihre Vernehmung übergab die Zeugin I2 der Polizei zwei Datenträger mit den Dateien des Angeklagten, die sie noch auf ihrem Laptop gespeichert hatte, sowie dem unter Ziffer II. 1. beschriebenen Bild und weiteren Lichtbildern der Zeugin I3. Die Lichtbilder zeigen zunächst Nahaufnahmen von Körperpartien der Zeugin I3. Die Lichtbilder zeigen die braunen Haare der Zeugin I3, die eine Jeans und ein hellblaues, kurzärmeliges, leicht ausgeschnittenes T-Shirt trägt. Auf dem ersten Lichtbild ist der rechte Unterarm der Zeugin I3 in Nahaufnahme abgebildet. In der Höhe ihres Handgelenkes, nach oben zur Elle hin verlaufend, zeigt sich eine durchgängige Rötung der Haut. Wegen der näheren Einzelheiten des Lichtbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die obere Abbildung Blatt 5 des Sonderbandes II KiPo verwiesen. Auf einem weiteren Lichtbild ist die rechte Halspartie der Zeugin I3 im Focus abgebildet. Mittig des Halses ist die Haut der Zeugin I3 ellipsenartig gerötet. Wegen den näheren Einzelheiten des Lichtbildes wird auf die untere Abbildung auf Blatt 5 des Sonderbandes II KiPo verwiesen. Ein weiteres Lichtbild zeigt die linke Halsseite, auf der oberhalb des Schlüsselbeinknochens, rechts neben einem Muttermal, eine kleine sichelförmige gerötete Stelle der Haut zu sehen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die obere Abbildung auf Blatt 6 des Sonderbandes II KiPo verwiesen. Eine weitere Abbildung zeigt den linken Unterarm der Zeugin I3, der in Höhe des Handgelenkes zur Elle hin verlaufend, nicht durchgängig gerötet ist. Auch insofern wird wegen der näheren Einzelheiten auf die untere Abbildung auf Blatt 6 des Sonderbandes II KiPo verwiesen. Das fünfte Lichtbild zeigt eine Nahaufnahme der rechten Schlüsselbeinpartie, die mittig leicht gerötet ist. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die obere Abbildung auf Blatt 7 des Sonderbandes II KiPo verwiesen. Ein weiteres Bild zeigt den linken Oberarm, dessen Einzelheiten der unteren Abbildung auf Blatt 7 des Sonderbandes II KiPo zu entnehmen sind. Schließlich zeigen zwei weitere Lichtbilder nochmals die Halspartie der Zeugin I3 mit den geröteten Stellen der Haut. Ein Lichtbild zeigt die linke Halsseite der mit der sichelförmigen Rötung der Haut neben dem Muttermal. Das andere Lichtbild zeigt die rechte Halsseite der Zeugin I3 und der darauf befindlichen ellipsenartigen Rötung der Haut. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Abbildungen auf Blatt 8 des Sonderbandes II KiPo verwiesen. Zwei weitere Lichtbilder zeigen Nahaufnahmen von dem Gesicht der Zeugin I3, die einen blauen Pullover trägt. Ein Lichtbild bildet das Gesicht der Zeugin I3 sowie ihren – durch den Pullover verdeckten – Hals-/Brustbereich ab. Die Stirn der Zeugin ist nicht abgebildet, da das Lichtbild in der Höhe der Augenbrauen abgeschnitten ist. Auf dem Lichtbild ist zu erkennen, dass das rechte Augenlid der Zeugin I3 geschwollen ist und das rechte Auge blutunterlaufen. Wegen der Einzelheiten des Lichtbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die obere Abbildung auf Blatt 9 des Sonderbandes II KiPo verwiesen. Schließlich ist auf dem weiteren Bild die rechte Gerichtshälfte der Zeugin I3 zu erkennen, wobei deren Stirn wiederrum ausgeschnitten wurde. Das Lichtbild zeigt eine gerötete Hautpartie unterhalb des rechten Auges und ein geschwollenes rechtes Augenlid. Auch insofern wird wegen der näheren Einzelheiten auf die untere Abbildung auf Blatt 9 des Sonderbandes II KiPo verwiesen. d. Anhörung der Zeugin I3 durch die Zeugin T4 in dem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht I1 am 16.07.2018 Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens … vor dem Amtsgericht I1 hörte die Zeugin T4 als Verfahrensbeiständin des Kindes B die Zeugin I3 an. Im Rahmen der Anhörung hat die Zeugin I3 der Zeugin T4 von ihren Erlebnissen mit dem Angeklagten berichtet. Die Zeugin I3 thematisierte Gewalterfahrungen mit dem Angeklagten, sexualisierte Gewalt durch den Angeklagten und die Einschränkungen in ihrer Lebensführung, die ihr durch den Angeklagten aufgebeben worden waren. Im Einzelnen berichtete die Zeugin I3 der Zeugin T4, dass sie von dem Angeklagten vergewaltigt, gewürgt und geschlagen worden sei. Die Zeugin I3 berichtete ferner davon, dass sie für ihre Anschuldigungen gegen den Angeklagten Nachweise in Form von Chatverläufen gehabt habe. Aus diesen ergäben sich auch die pädophilen Neigungen des Angeklagten. Allerdings sei das Display ihres Handys durch einen Sturz zerbrochen, sodass sie derzeit keinen Zugriff auf den Inhalt ihres Handys habe. Im Zusammenhang mit der Beschreibung ihrer eigenen Erfahrungen von Gewalt und sexualisierte Gewalt durch den Angeklagten erwähnte die Zeugin I3 gegenüber der Zeugin T4 auch ein Verfahren wegen Drogenkonsums und wegen des sexuellen Missbrauchs eines mit ihr, der Zeugin I3, verwandten, jungen Mädchens. Im Anschluss an die Anhörung fertigte die Zeugin T4 einen Bericht über ihre Wahrnehmungen während der Anhörung der Zeugin I3. In dem Bericht heißt es: (…) Der Kindesvater habe sie versucht, zu kontrollieren und ihre Kontakte eingeschränkt. Er habe ihr Vorschriften über den Umgang mit B machen wollen. Sie habe das kaum noch ausgehalten. Zu alldem habe es extreme sexuelle Übergriffe, bis hin zur Vergewaltigung gegeben. Der Kindesvater habe sich aber auch an anderen vergriffen. Ihre 16jährige Cousine sei von ihm unter Drogen gesetzt und sexuell belästigt worden, deswegen gebe es auch eine Verurteilung zu 9 Monaten auf Bewährung. Darüber hinaus habe der Kindesvater pädophile Neigungen, die er ich auch gestanden habe. (…) Weiter heißt es in dem Bericht: (…) Aus dem Urteil geht hervor, dass L nicht wegen sexueller Übergriffe auf eine 16jährige, sondern wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Der sexuelle Missbrauch wurde in der Urteilsbegründung als nicht glaubwürdige Beschuldigung charakterisiert. (…) 8. Weiterer Ermittlungsverlauf Am 25.03.2019 durchsuchten die Polizeibeamt*innen Kriminalhauptkommissar K1, Kriminalkommissarin L1, Kriminalkommissarin J sowie die Kriminalkommissarin W die Wohnung des Angeklagten im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses an der X2-Straße … in … I4. Die Wohnung des Angeklagten zeigte sich in einem unordentlichen und vermüllten Zustand. Insbesondere das Kinderzimmer von B diente dem Angeklagten als Müllablageort. Im weiteren Ermittlungsverlauf wurde der Inhalt des Mobiltelefons der Zeugin I3 von der Kriminalkommissarin W mit der Hilfe der luK-Ermittlungsunterstützung ausgewertet. Die Auswertung der von dem Angeklagten an die Zeugin I3 per Messanger übersandten Dateien beinhaltete ein Lichtbild der gemeinsamen Tochter des Angeklagten und der Zeugin I3. Auf dem Bild kniet B verweint, lediglich mit einer Einwegwindel bekleidet auf einem Bett. B ist mit einem Bondage-Seil umwickelt. Das Seil umfasst den linken Oberarm, das linke Bein in der Höhe des Oberschenkels/ Hüfte sowie den Rücken des Kleinkindes. Das Seil ist in der Höhe der linken Hüfte im Bereich des oberen Gesäßes verknotet. Unter dem Lichtbild befindet sich eine Notiz, die wie folgt lautet: Vermerk : Foto in Datei am PC nicht so rot Keine rote Striemen am Bein Haut auf ersten Blick unauffällig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lichtbildes wird auf die Abbildung auf Blatt 22 des Sonderbandes KiPo I. Die weitere Auswertung ergab, dass der Angeklagte der Zeugin I3 darüber hinaus über einen Chat eines Messanger Anbieters insgesamt 57 Bildaufnahmen von jungen Frauen und Mädchen übersandt hat. Die Bilder zeigen nackte sowie in Unterwäsche sowie Bikini bekleidete Mädchen im Kleinkindalter in natürlichen und aufreizenden Posen. Die Bilder beinhalten auch Fotos von Mädchen im Vorpubertären und Pubertären Alter nackt oder in Unterwäsche sowie Bikini, die aufreizende Posen einnehmen und teilweise ihre Beine zur Kamera hin spreizen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildungen auf Blatt 8-21 des Sonderbandes I KiPo verwiesen. Diese Bildaufnahmen waren in den Chatverlauf des Angeklagten mit der Zeugin I3 eingebettet. Über den messanger Dienst schrieben der Angeklagte und die Zeugin I3 folgendes: < Chatverlauf > III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person des Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben. Die Angaben des Angeklagten wurden für die die Zeuginnen I2 und I3 betreffenden Lebensabschnitte durch die entsprechenden Bekundungen der Zeuginnen bestätigt und stehen insgesamt in Einklang mit den von dem Angeklagten gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. N4 und der psychologischen Sachverständigen Diplom-Psychologinn L2 gemachten Angaben. Die Feststellung zu dem alleinigen Sorgerecht der Zeugin I3 für die gemeinsame Tochter B beruht auf der Verlesung des Beschlusses des Amtsgerichts I1 vom 10.07.2019, Aktenzeichen … . Die Feststellungen zu den stationären Aufenthalten des Angeklagten in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des T-Krankenhauses trifft die Kammer aufgrund der Verlesung des ärztlichen Schreibens vom 25.03.2017 und vom 21.03.2018. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 01.01.2020. Die Feststellungen zu dem Vollstreckungsstand der Vorstrafen und zu der Vollstreckungsreihenfolge nach der Inhaftierung des Angeklagten beruhen auf der auszugsweisen Verlesung der Vollstreckungsübersicht der Justizvollzugsanstalt F vom 14.01.2020, Blatt 295-297 Hauptakte Bd. III und der Auskunft der Staatsanwaltschaft C4 vom 03.02.2020, Blatt 420 Hauptakte Bd. III sowie auf der Verlesung des Schreibens der Staatsanwaltschaft C4 vom 03.02.2020, Blatt 421 Hauptakte Bd. III und des Schreibens des Landgerichts F1 vom 31.01.2020, Blatt 427 Hauptakte Bd. III, sowie auf seiner diesbezüglichen Einlassung, der die Kammer folgt. 2. Feststellungen zum Tatgeschehen a) Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Er hat sich wie folgt eingelassen: Es stimme, dass er und die Zeugin I2 auf das Kind T1 aufgepasst haben. Der gegen ihn erhobene Tatvorwurf zu 1) stimme aber nicht. Er habe sich um T1 gekümmert und zeitweise zwei bis drei Wochen am Stück auf sie aufgepasst. Die Mutter von T1, die Zeugin T2, kenne er schon seit der fünften Klasse. Auch nach der Schulzeit habe er über den gemeinsamen Bekanntenkreis noch Kontakt zur Zeugin T2 gehabt. Dieser sei mal mehr und mal weniger intensiv gewesen. Es könne gut sei, dass er im Jahr 2013 auf T1 aufgepasst habe, denn im Jahr 2013 sei er mit der Zeugin I2 zusammengekommen und sie haben zeitnah eine gemeinsame Wohnung angemietet. Er und die Zeugin I2 seien die Babysitter von T1 gewesen. Die Zeugin I2 habe sich am meisten um T1 gekümmert, da er zeitgleich an der Cartbahn gearbeitet habe. T1 sei drei oder vier Jahre alt gewesen, als sie das erste Mal bei ihnen gewesen sei. Die längste Zeit sei sie zwei bis drei Wochen am Stück bei ihnen gewesen. Die Zeugin T2 habe etwas zu tun gehabt oder sich Erholung gegönnt. Manchmal sei T1 auch nur kurz bei ihnen gewesen, wenn die Zeugin T2 etwas erledigen musste. Der Angeklagte habe auch alleine auf T1 aufgepasst, wenn er seinen freien Tag von der Cartbahn gehabt habe. Dann habe er mit T1 gespielt oder ferngesehen. Er habe sie mal gebadet. Er habe seine Tochter B auch gebadet. Das sei ja normal. Er habe aber nicht mit ihr gebadet. Er habe Videos auf seinem Rechner gehabt, möglicherweise habe die Zeugin I2 dies verwechselt. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, dass es stimme, dass er eine Tätowierung an der Schulter habe. Auf Vorhalt des Lichtbildes auf Blatt 13 des Sonderbandes I erklärte der Angeklagte, dass er mal mit T1 baden gewesen sei. Er gehe auch mit seiner Tochter baden. Die Wanne in der Wohnung sei so schräg gewesen. Wie das Foto zustande gekommen sei, könne er sich auch nicht erklären. Das Tattoo sehe jedenfalls aus wie sein Tattoo und er sei ja auch mal mit der „Kurzen“ baden gewesen. Hinsichtlich des Tatvorwurfs zu 2) sei es so gewesen, dass die Zeugin I3 und er sich während der Beziehung häufig gestritten haben. Sie, die Zeugin I3, habe in einer Phantasiewelt gelebt, ständig auf ihr Handy geschaut und sich nicht um B gekümmert. Manchmal habe sie Aussetzer gehabt. Sie habe dann um sich geschlagen. Einmal habe er ihr während so eines Aussetzers eine Backpfeife gegeben, weil sie, die Zeugin I3, fast B getroffen habe, als sie auf ihn eingeschlagen habe. Er habe sich anschließend bei ihr wegen der Backpfeife entschuldigt. Es stimme hingegen nicht, dass er sie getreten habe. Zu dem dritten Tatvorwurf erklärte der Angeklagte, dass es stimme, dass die Zeugin I2 ihn am Tag nach der Hochzeit seiner Schwerster, die am 05.08.2017 gewesen sei, aufgesucht habe, um eine Babytrage abzuholen, die die Zeugin I2 der Zeugin I3 ausgeliehen habe. Er habe zu dem Zeitpunkt die im Erdgeschoss befindliche Wohnung einer ehemaligen Mieterin renoviert, während die Zeugin I3 und B oben in der gemeinsamen Wohnung schliefen. Er habe die Wohnung für die ehemalige Mieterin renoviert, weil sie ihm und der Zeugin I3 einige Sachen geschenkt habe. Die Babytrage habe sich in der Wohnung im Erdgeschoss befunden. Er und die Zeugin I2 sprachen bei dem Treffen über Sex. Sex sei in der Beziehung zwischen ihm und der Zeugin I2 oft Thema gewesen. Sie hatten die Idee einen „Dreier“ mit der Zeugin I3 zu machen. Die Zeugin I2 habe ihm Fotos von sich im Bikini und oben ohne zu gesandt. Er hätte gar nichts machen müssen, der Dreier sei ja ohnehin in Planung gewesen. Sie, die Zeugin I2, sei vorbeigekommen, um die Trage abzuholen, und sie hätten geredet. Der Anklagevorwurf treffe nicht zu. Er habe keine Idee, warum die Zeugin I2 lüge. Sie seien immer gut klar gekommen. Auch nach dem angeblichen Vorfall sei die Zeugin I2 an den Wochenenden mit ihrem gemeinsamen Sohn bei ihm gewesen. Die Zeugin I3 habe der Zeugin I2 allerdings erzählt, dass er ihr, der Zeugin I3, erzählt habe, dass er sich an der Zeugin I2 rächen werde, wenn sie, die Zeugin I2, mal eine Tochter haben werde. Danach habe sich die Zeugin I2 nicht mehr bei ihm gemeldet. Bis zu diesem Gespräch zwischen den Zeuginnen habe die Zeugin I2 sich regelmäßig bei ihm gemeldet und ihn auch in der stationären Therapie besucht. Zu dem vierten Tatvorwurf erklärte der Angeklagte, dass er häufiger Streit mit der Zeugin I3 gehabt habe. Im Bett habe das Paar mit beiderseitigen Einverständnis viel ausprobiert, zum Beispiel Rollenspiele, wie „Nutte/Freier“. Es sei aber nie so eine Gewalt ausgeübt worden. Es stimme, dass sie sich mal auf ihm übergeben habe. Es habe einen Vorfall an der X2-Straße in I4 gegeben. Das sei im Dezember nach der Geburt der Tochter gewesen. Im Dezember sei sie das erste Mal wieder weg gewesen und seine Schwester habe auf B aufgepasst. Nach der Feier hätten sie sich gestritten. Er sei eifersüchtig gewesen. Nach der Feier sei nichts mehr gelaufen, weil er völlig zu gedröhnt gewesen sei. Irgendwann nach ihrem Krankenhausaufenthalt habe die Zeugin I3, sich beim Oralverkehr auf ihn übergeben. Er habe auf dem Rücken gelegen und ihren Kopf runtergedrückt. Die Zeugin I3 sei wegen des Tubos, der ihr im Krankenhaus zur Beatmung gelegt worden sei, viel empfindlicher als sonst gewesen. Mit der Zeugin I3 habe er vieles ausprobiert. Grundsätzlich sei die Zeugin I3 interessiert und experimentierfreudig gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, dass ihr auch ausgefallene Dinge, wie „S/M- Sex“, gefielen. Zu dem letzten Tatvorwurf erklärte der Angeklagte, dass der Januar sehr schön gewesen sei. Sie seien glücklich gewesen. Die Zeugin I3 sei auf vier Konzerten gewesen. Als er von der beruflichen Fortbildung zurückgekommen sei, seien die Zeugin I3 und seine Tochter weg gewesen. Er würde weder der Zeugin I3 noch seiner Tochter je etwas antun. Er könne nicht verstehen, warum die Zeugin I3 solche Vorwürfe gegen ihn erhebe. Er habe immer versucht, sie glücklich zu machen. Nun wolle sie, die Zeugin I3, ihm das Leben schwer machen und ihm seine Tochter wegnehmen. Zu dem sichergestellten kinderpornographischen Material befragt erklärte der Angeklagte, dass seine große sechs Jahre ältere Schwerster ihn im Alter von vier oder fünf Jahren erstmals missbraucht habe. Er habe häufiger mit ihr Sex gehabt, habe sie geküsst und geleckt. Das sei bis zu ihrem Auszug so gegangen. Als Kind habe er das Verhalten seiner Schwester eher wie ein Spiel und nicht wie einen Missbrauch wahrgenommen. Er habe sich die kinderpornographischen Filme angeschaut, um sich selber weh zu tun. Er sei als Kind auch geschlagen worden. Er habe sich beim Betrachten der Videos wehtun wollen. Er sei deswegen nicht geil geworden. Zu der Zeit habe er nichts empfunden. Er sei durch Zufall im Internet auf die Fotos und Videos gestoßen, als er einfach nur so rumgeklickt habe. Sowohl die Zeugin I2 als auch die Zeugin I3 wussten von dem Material. Die Zeugin I2 habe das Thema tot geschwiegen. Die Zeugin I3 habe ihn später mit der Veröffentlichung der Informationen über ihn erpresst. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, dass es sein könne, dass er mal aus Wut gesagt habe, dass die Zeugin I3 ihm ein Mädchen besorgen solle. Er habe gewollt, dass sie abhaue, sich aber geschämt, das zuzugeben. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, dass er keinen Forderungskatalog mit sexuellen Dienstleistungen für die Zeugin I3 erstellt habe. Eine Liste mit abzuarbeitenden sexuellen Forderungen habe es allenfalls mal in einem Rollenspiel gegeben. Im Vorfeld zu den Rollenspielen habe er mit der Zeugin I3 darüber gesprochen. Man merke doch, ob der andere etwas im Bett möchte oder nicht. Ein „safeword“ habe es nicht gegeben. Zu dem Lichtbild auf Blatt 22 des Sonderbandes I KiPo hat der Angeklagte sich wie folgt eingelassen: B sehe auf dem Foto verweint aus, weil sie gerade wach geworden sei. B sei wach geworden und habe sich das Bondage-Seil, welches die Zeugin I3 und er am Kopfende ihres Bette aufbewahrten, selbst umgelegt. Auf Vorhalt, dass es auf dem Lichtbild so aussehe, als sei B von dem Seil eingefasst und verknotet worden, erklärte der Angeklagte, dass er vermute, dass B das Seil selbst so gelegt habe. Soweit der Angeklagte das festgestellte Tatgeschehen bestritten hat, ist seine Einlassung im Sinne der getroffenen Feststellungen aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. b) Die Einlassung des Angeklagten erweist sich bereits zu zwei Umständen des Randgeschehens als nicht glaubhaft. Die Einlassung des Angeklagten, B habe sich das Bondage-Seil – so wie auf Blatt 22 des Sonderbandes I KiPo abgebildet – selbst umgelegt, widerspricht der Lebenserfahrung und stellt sich als unglaubhaft dar. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es nahezu unmöglich, dass ein Kind im Alter von ungefähr einem Jahr bis zu zwei Jahren sich ein langes Seil vom Bett der Eltern nimmt, es sich um den Körper legt und an der Hüfte oberhalb des Gesäßes schlaufenartig zusammenführt. Des Weiteren ist die Erklärung des Angeklagten, er sei zufällig beim Surfen im Internet, auf Seiten mit kinderpornographischen Inhalt gelangt, unglaubhaft. Es widerspricht jeder kriminalistischen Erfahrung, dass kinderpornographische Inhalt freizugänglich, quasi als Werbung, im Internet angeboten werden und der/der Benutzer*in, dessen/deren Interesse zufällig auf den Link gelenkt wird, auf die Seite mit den kinderpornographischen Inhalten geleitet wird. Nach bisherigen kriminalistischen Erkenntnissen werden dem/der Benutzer*in kinderpornographische Inhalt im Internet nicht freizugänglich aufgedrängt. Vielmehr ist es so, dass diese ausgewählten Usergruppen vorbehalten bleiben, die sich zuvor um den Erhalt dieser Inhalt bemüht und sich für den Erhalt der Inhalte – sei es durch Zahlung eines Geldbetrages oder dem Hochladen eigener kinderpornographischer Inhalte – qualifiziert haben. c) Die Einlassung des Angeklagten zu dem Tatgeschehen sieht die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen I3 und I2 als widerlegt an. Die Zeuginnen I3 und I2 haben das Tatgeschehen, wie es die Kammer festgestellt hat, glaubhaft bekundet. Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Aussagen der Zeuginnen I3 und I2 war sich die Kammer der „Aussage gegen Aussage-Situation“ bewusst. In Fällen, in denen sich – wie in den vorliegenden – die Aussage von Zeugen und die Einlassung des Angeklagten diametral entgegen stehen und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 1998 – 2 StR 496/98, NStZ-RR 1999, 108; Beschluss vom 23. Mai 2000 – 1 StR 156/00, NStZ 2000, 496, 497). Deshalb ist es in derartigen Fällen in der Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der betreffenden Aussage im Urteil zu erörtern (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 2 StR 258/07, StV 2008, 237, Rn. 6). Die Kammer hat deshalb die Aussagen der Zeuginnen I3 und I2 besonders kritisch gewürdigt und bedacht, dass sich die Zeuginnen I3 und I2 jeweils in der Situation befanden, ein gemeinsames Kind mit dem Angeklagten zu haben, um dessen Wohlergehen sie besonders besorgt und bemüht waren. Die Kammer hat insofern berücksichtigt, dass der den Zeuginnen unerwünschte Umgang des Angeklagten mit seinen Kindern als Folge der Inhaftierung unterbunden wurde. Die Aussagen der Zeuginnen I3 und I2 hielten indes der gebotenen besonders kritischen Würdigung stand. Im Ergebnis sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten deshalb als widerlegt an. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen ausgehend von der sogenannten Nullhypothese Realkennzeichen, die in ihrer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der übrigen Beweisaufnahme zu der sicheren Überzeugung der Kammer von der Verlässlichkeit der Bekundungen der Zeuginnen führten. (1) Zunächst erfolgt – unter dem Aspekt der Konstanzanalyse - eine geschlossene Darstellung der wesentlichen inhaltlichen Aussagen der Zeuginnen I3 und I2. Dabei hat sich die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leiten lassen, wonach dann, wenn eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage eines Belastungszeugen beruht und dieser sich entgegen früheren Vernehmungen teilweise abweichend erinnert, jedenfalls die entscheidenden und wesentlichen Teile der bisherigen Aussagen in das Urteil aufgenommen werden müssen, da dann, wenn es an einer umfassenden Darstellung der früheren Angaben des Zeugen z.B. vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, fehlt, eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich ist (BGH, NStZ-RR 2015, 52-53, über juris, Rn. 9-12; BGH, NStZ-RR 2014, 219-220, über juris, Rn. 5-7; BGH, NStZ-RR 2013, 119-120, über juris, Rn. 5-6 und 8; StV 2011, 6-7, über juris, Rn. 7). Die gebotene Analyse der Aussagekonstanz spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeuginnen. Diese haben das Kerngeschehen und das Randgeschehen, wie es die Kammer festgestellt hat, bei verschiedenen Anlässen in größeren zeitlichen Abständen im Wesentlichen übereinstimmend und ohne auffällige Abweichungen geschildert. aa) Die Zeugin I3 hat das Tatgeschehen bei der Anzeigenerstattung am 08.04.2018 gegenüber dem Zeugen Polizeihauptkommissar S1 wie folgt bekundet: Sie habe verschiedene Vorfälle während der Beziehung mit dem Angeklagten erlebt, in denen er sie geschlagen, gewürgt und eingesperrt habe. Nach ihrem Schlaganfall habe der Angeklagte ihre Medikamente weggenommen habe, um die Rückgabe an die Erfüllung seiner Forderungen zu knüpfen. Der Angeklagte habe ihr während der Beziehung seine sexuellen Bedürfnisse mitgeteilt. So habe der Angeklagte ihr gegenüber das Bedürfnis geäußert, dass er „mal der Erste“ bei einem Kind sein wolle. Er habe sein Bedürfnis geschildert, sich ein kleines Kind suchen zu wollen, um an ihm sexuelle Handlungen durchführen zu wollen. Für sein Vorhaben halte er ein Nachbarkind oder das Kind einer Freundin für geeignet. Dieses wolle er dann mittels Drogen gefügig machen. Hinsichtlich der selbst erlebten sexualisierten Übergriffe gab die Zeugin I3 an, dass sie die Verletzungen am Auge durch eine Vergewaltigung durch den Angeklagten erlitten habe. Am 27.04.2018 und am 09.05.2018 wurde die Zeugin I3 von der Zeugin Kriminalhauptkommissarin Q1 als Zeugin vernommen. In dieser polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin I3 folgendes bekundet: Die Zeugin I2 sei ihr, der Zeugin I3, aufgrund ihrer wöchentlichen Besuche mit ihrem Sohn K bekannt. Im Rahmen dieser Umgangskontakte zwischen dem Angeklagten und seinem Sohn K habe die Zeugin I2 mitbekommen, wenn es ihr, der Zeugin I3, nicht gut gegangen sei. Die Zeugin I2 habe bemerkt, dass sie, die Zeugin I3, Würgemale am Hals gehabt habe. Die Zeugin I2 habe sie, die Zeugin I3, darauf angesprochen. Die Zeuginnen schilderten sich gegenseitig, welche Erfahrungen sie mit dem Angeklagten gemacht habe. Sie haben feststellen müssen, dass beide Opfer des Angeklagten geworden seien. Die Zeugin I2 habe ihr, der Zeugin I3, von einigen Erlebnissen erzählt. Am Tag nach der Hochzeit der Schwester habe die Zeugin I2 eine Babytrage abholen wollen. Diese habe der Angeklagte auf das Bett gelegt. Er habe die Zeugin I2 auf das Bett geworfen und ihre Arme so festgehalten, dass sie sich nicht wehren konnte. Der Angeklagte habe versucht ihr, der Zeugin I2, in die Hose zu fassen. Die Zeugin I2 habe sich dann aber irgendwie losreißen können und sei ins Wohnzimmer gegangen. Der Angeklagte habe sie eingeholt und ihr an den Hals gefasst. Sie, die Zeugin I2, habe ihn dann allerdings wegschubsen können. Ferner habe die Zeugin I2 ihr, der Zeugin I3, erzählt, dass sie, die Zeugin I2 und der Angeklagte, auf das Kind der Zeugin T2, T1, aufgepasst haben. Dazu sei es gekommen, weil der Angeklagte und sie, die Zeugin I2, die Zeugin T2 zusammen mit T1 auf der Kirmes getroffen haben. Bei diesem Treffen habe die Zeugin T2 den Angeklagten und die Zeugin I2 gefragt, ob die mal auf T1 aufpassen könnten. An einem Tag habe die Zeugin I2 in die Spielothek gewollt. Dennoch habe der Angeklagte zugesagt auf T1 aufzupassen. Der Angeklagte habe die Zeugin I2 alleine in die Spielothek geschickt. Bei ihrer Rückkehr habe die Zeugin I2 T1 in einem lila Handtuch eingewickelt auf der Couch im Wohnzimmer angetroffen. Der Angeklagte sei im Schlafzimmer gewesen und habe sich angekleidet. Der Angeklagte habe ihr, der Zeugin I2, dann die Videos gezeigt und erklärt, dass er T1 eingecremt und ihr gezeigt habe, wie man einen Penis richtig wasche. Dies habe sie, die Zeugin I3, sich gut merken können, weil sie, die Zeugin I3 deswegen sehr „stinkig“ auf die Zeugin I2 gewesen sei, weil diese ihr davon nicht berichtet habe, da der Angeklagte auch häufiger mit B baden gegangen sei. Ihre Beziehung zu dem Angeklagten habe sich während ihrer Schwangerschaft mit B verschlechtert. Der Angeklagte und sie, die Zeugin I3, stritten sich ständig. Nach der Geburt ihrer Tochter habe sie einen Schlaganfall erlitten. Der Angeklagte habe ihr ständig vorgeworfen, dass er nach der Geburt von B alleine gewesen sei. Gleichzeitig habe der Angeklagte ihr B vorenthalten. Nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus habe der Angeklagte sie immer mehr von ihrer Familie isoliert. Als B etwa vier Monate alt gewesen sei, habe der Angeklagte sie angegriffen. B habe im Schlafzimmer auf dem Bett gelegen und „Popel“ in der Nase gehabt. Sie, die Zeugin I3, habe gehört, dass man Popel bei Babys nicht mit einem Taschentuch entfernen dürfe. Deshalb habe sie die Zeugin I2 angerufen und sie um Rat gefragt. Die Zeugin I2 teilte ihr, der Zeugin I3, mit, dass sie die „Popel“ ruhig mit einem Taschentuch entfernen dürfe. Als sie, die Zeugin I3, gerade die „Popel“ mit einem zusammengedrehten Taschentuch aus B´s Nase entfernte, sei der Angeklagt ins Schlafzimmer gekommen und habe sie angeschrien, was sie denn da machen würde. Er schrie weiter, dass man „Popel“ so nicht aus der Nase eines Babys entfernen dürfe. Sie, die Zeugin I3, habe dem Angeklagten erklärt, dass sie – auf seine Anweisung hin – die Zeugin I2 telefonisch um Rat gebeten habe und diese gesagt habe, dass man „Popel“ ruhig mit einem Taschentuch entfernen dürfe. Dennoch habe der Angeklagte sie erneut gefragt, von wem sie „das“ habe. Sie habe ihm erneut geantwortet. Daraufhin habe er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Zu diesem Zeitpunkt haben der Angeklagte und die Zeugin I3 auf dem Bett gesessen. B habe zwischen den beiden auf dem Bett gelegen. Sie, die Zeugin I3, habe aufgrund der Schmerzen des Schlages geweint. Der Schlag sei so kraftvoll gewesen, dass ihr Ohr „richtig zu“ gewesen sei. Aufgrund des Schlages gegen ihren Kopf habe die Zeugin befürchtet, weitere Probleme wegen ihres Schlaganfalls zu bekommen. Der Angeklagte habe sie am Hals gepackt und nach hinten gedrückt, wodurch sie Gleichgewichtsstörungen erlitten habe. Sie habe begonnen um sich zu schlagen, um den Angeklagten abzuwehren. Daraufhin habe der Angeklagte sie angegrinst und ihr gesagt, dass er sie nicht geschlagen habe. Anschließend habe er sie gegen ihre Hüfte getreten, wodurch sie halb vom Bett gefallen sei. Sie, die Zeugin I3, habe die Beziehung als sehr belastend empfunden. Der Angeklagte habe sie mit von ihm geforderten Sexualpraktiken und mit der Sorgen um die gemeinsame Tochter B unter Druck gesetzt. Er habe ihr seine pädophilen Bedürfnisse geschildert. Außerdem habe er sie aufgefordert, sich von ihren Hunden „lecken“ zulassen. Der Angeklagte und sie seien irgendwann im Dezember 2017 feiern gewesen, während ihre Mutter auf B aufgepasst habe. In der Schlange zum Einlass in den Club seien sie mit ein paar jungen Männern ins Gespräch gekommen und machten Späße. Der Angeklagte sei daraufhin eifersüchtig geworden und habe sie den ganzen Abend ignoriert. Schließlich habe er ihr Geld weggenommen und gesagt, dass sie nun ohne ihn nicht mehr nach Hause könne. Er habe ihr gedroht, dass er ihre Mutter umhaue, bevor sie, die Zeugin I3, B bei ihr abhole. Sie sei deswegen mit ihm zusammen nach Hause gefahren. In der Wohnung habe er ihr ihre Jacke weggerissen, sie auf das Bett geworfen und ihre Arme nach oben gedrückt. Sie habe versucht ihren Kopf wegzudrehen. Er habe jedoch ihre Arme festgehalten und ihren Kopf zwischen seinen Knien eingeklemmt. Dann habe er seinen Penis in ihren Mund gesteckt. Als sie sich gewehrt habe, habe er seinen Penis nur noch fester in ihren Mund reingehauen, bis sie Erbrochenes im Hals gehabt habe. Sie habe keine Luft mehr bekommen. Er habe auch nicht locker gelassen, als er die Kotze bemerkt habe. Irgendwann sei ihr das Erbrochene aus dem Mund gelaufen. Dieser Anblick habe den Angeklagten geil gemacht. Der Angeklagte habe aber aufgehört, weil sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie sei daraufhin ins Badezimmer gerannt und er sei ihr gefolgt. Er habe einen Fuß in den Türrahmen gestellt, sodass sie die Tür nicht schließen konnte. Er habe sich mehrfach entschuldigt und ihr geholfen sich in der Badewanne ab zu schruppen. Anschließend habe er zu ihr im Bett gesagt, dass sie sich nicht so anstellen solle. So schlimm sei es ja auch nicht gewesen. Während des Vorfalls habe sie sich leer und wie „weggeschossen“ gefühlt. Sie habe noch drei Tage nach dem Vorfall Schmerzen beim Schlucken gehabt. Ihr Auge sei blau unterlaufen und angeschwollen gewesen. Sie habe von ihrem Auge Fotos mit ihrem Mobiltelefon gefertigt. Dies könne sie allerdings nicht zeigen, weil das Display ihres Mobiltelefons zersprungen sei. Die erste Vernehmung der Zeugin I3 wurde unterbrochen, weil die Zeugin I3 gegen Ende der ersten Vernehmung zitterte und weinte. Sie verspürte einen starken Juckreiz am Körper und kratzte sich permanent. Die zweite Vernehmung der Zeugin I3 durch die Zeugin Kriminalhauptkommissarin Q1 fand am 09.05.2018 statt. In dieser Vernehmung hat die Zeugin I3 folgendes bekundet: Ihr, der Zeugin I3 sei wieder eingefallen, wann der Vorfall mit dem blauen Auge gewesen sei. Sie habe nach dem Vorfall Fotos mit ihrem Mobiltelefon von ihrem Auge gefertigt. Diese habe sie an ihre Mutter versandt. Ihre Mutter habe in ihrem Chatverlauf nachgesehen und festgestellt, dass sie, die Zeugin I3, ihr die Fotos am 02.10.2017 zugesandt habe. Der Vorfall sei am Samstag vorher gewesen. In ihrer ersten Vernehmung habe sie diesen Vorfall mit einem anderen Vorfall im Dezember verwechselt. Die Zeugin I3 hat in der Hauptverhandlung am 18.02.2020 folgendes bekundet: Sie habe den Angeklagten auf einer Geburtstagsparty einer Freundin am 09.09.2015 kennengelernt. Gegen Ende 2015 seien sie zusammengekommen. Sie habe damals noch bei ihrer Mutter in I8 gewohnt. Da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt keinen festen Wohnsitz gehabt habe, habe er zeitweise mit ihr bei deren Mutter oder bei seiner Schwester M2 in I4 gewohnt. Als sie hochschwanger gewesen sei, sei das Paar gemeinsam in eine Wohnung an der O1-Straße … in I8 gezogen. Am … sei ihre gemeinsame Tochter B geboren worden. Kurz nach der Geburt des Kindes habe sie einen Schlaganfall erlitten. Sie sei stationär im Krankenhaus behandelt worden. Anschließend sei die Behandlung in einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme fortgesetzt worden. Der Angeklagte habe seine Ausbildung zum Technischen Zeichner in dieser Zeit vernachlässigt. Er habe ihr wahrheitswidrig erzählt, dass er von Zuhause arbeiten könne. Aufgrund seiner Fehlzeiten sei er von der Schule verwiesen worden. Die Familie habe von den Leistungen des Jobcenters gelebt. Seit der Geburt der Tochter und dem Abbruch der Ausbildung habe der Angeklagte sich verändert. Er habe den halben Tag im Bett gelegen und sich um nichts gekümmert. Sie habe sich allein um alles gekümmert. Kurz nachdem sie aus der Klinik entlassen worden sei, sei es zu folgenden Vorfall gekommen: Ihre Tochter B habe „Popel“ in der Nase gehabt. Da die Zeugin unsicher gewesen sei, ob sie diese mit einem Taschentuch entfernen dürfe, habe sie die Zeugin I2 um Rat gefragt, die zu diesem Zeitpunkt bereits die erfahrenere Mutter gewesen sei. Nach dem Hinweis der Zeugin I2 habe sie den „Popel“ mit einem Taschentuch entfernt. Daraufhin sei der Angeklagte in Zimmer gekommen und aggressiv geworden. Er habe ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Dennoch habe er behauptet, dass er ihr nicht ins Gesicht geschlagen habe. Anschließend habe er sie derart getreten, dass sie sich kaum noch gerade halten konnte. Die zeitliche Einordnung des Vorfalls habe sie anhand ihrer X3 Chatverläufe vorgenommen. Aufgrund ausbleibender Mietzahlungen während ihres stationären Krankenhausaufenthalts habe die Familie die Wohnung an der O1-Straße verloren. Während ihres stationären Krankenhausaufenthalts habe der Angeklagte es versäumt die Miete zu zahlen und eingehende Briefe zu öffnen. Er habe deshalb auch nicht auf die vom Vermieter vorgeschlagene Ratenzahlung reagiert. Schließlich sei ihnen die Wohnung gekündet worden. Zudem sei die Polizei ständig an der Wohnung gewesen, weil der Angeklagte einige Ordnungswidrigkeiten nicht bezahlt habe. Während dieser Zeit sei es zu dem Vorfall gekommen, in dessen Folge der Angeklagte erstmals in die Psychiatrie in O eingewiesen worden sei. Die Zeugin habe ihm angekündigt, dass sie ihn verlasse, wenn er sich nicht endlich in eine Therapie begebe. Der Angeklagte sei daraufhin völlig ausgeflippt. Er habe der Zeugin ihr Mobiltelefon weggenommen und alle Messer aus der Küche eingesammelt. Er sei wie ein Verrückter durch die Wohnung gerannt. Er habe ihr ihre Blutdrucksenker weggenommen und sei mit einer Flasche Wodka und der Behauptung springen zu wollen auf den Dachboden des Miethauses gegangen. Er habe behauptet, sich mit den Messer verletzen zu wollen. Die Zeugin habe daraufhin die Polizei sowie die jüngere Schwester des Angeklagten verständigt. Die Polizei habe den Angeklagten mitgenommen, der sich zum Festnahmezeitpunkt schon wieder beruhigt habe. Der Angeklagte habe dann fünf Tage eine Strafe absitzen müssen. Die Schwester habe schließlich die Auslöse bezahlt. Die Zeugin habe dem Angeklagten daraufhin ein Ultimatum gestellt. Danach sollte der Angeklagte eine Therapie machen oder sie trenne sich von ihm. Die Schwester des Angeklagten und ihr jetziger Ehemann haben den Angeklagten am selben Tag in die Klinik nach O gebracht. Während der Angeklagte sich in der Therapie befunden habe, habe sie bei seiner Schwester in I4 gewohnt. Eigentlich sei sie aber die meiste Zeit bei ihrer Mama in I8 gewesen, weil sie etwas Abstand gebraucht habe. Der Angeklagte habe jedoch mehrfach geäußert, dass er sie und ihre Tochter brauche und er dafür sorgen werde, dass ihr B weggenommen werde, wenn sie nicht zu seiner Schwester nach I4 ziehen. Nachdem der Angeklagte aus der Therapie entlassen worden sei, habe die Familie noch eine Weile bei der Schwester des Angeklagten gelebt. Nach der Therapie habe er Tabletten genommen. Er sei ruhig und sehr schläfrig gewesen. Die Tabletten habe er aber irgendwann eigenmächtig abgesetzt. Eine ambulante Folgebehandlung habe er nicht in Anspruch genommen. Aufgrund von Problemen zwischen den Hunden des Paares sowie den Katzen der Schwester des Angeklagten sei es vermehrt zu Streit gekommen. Die Familie habe deshalb nach einer eigenen Mietwohnung in I4 gesucht. Eigentlich habe sie in I8 bleiben wollten. Aber kurz nach ihrem Schlaganfall habe ihre Cousine den Angeklagten wegen sexueller Belästigung und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige angezeigt. Weil sie – damals - dem Angeklagten und nicht ihrer Familie geglaubt habe, sei ihre Familie auf sie sauer gewesen. Die Zeugin sei deshalb auf die Forderung des Angeklagten eingegangen und mit ihm nach I4 in ihre zweite gemeinsame Wohnung an der X2-Straße in I4 gezogen. In der neuen Wohnung in I4 sei alles immer schlimmer geworden. In der Wohnung an der X2-Straße sei es dann zu einem weiteren Vorfall gekommen: Die Zeugin sei gerade mit B auf dem Weg zu ihrer Mutter gewesen. B habe bereits im MaxiCosy gesessen. Als sie gehen wollten, habe der Angeklagte jedoch die Wohnungstür abgeschlossen und ihr ihr Mobiltelefon weggenommen. Sie habe angefangen mit ihm zu diskutieren. Er sei ganz ruhig geblieben, ihren Aufforderungen aber auch nicht nachgekommen. Da sie sich von seiner Ruhe provoziert gefühlt habe, habe sie seine bereits verstorbenen Eltern böse beleidigt. Er habe sie dann am Hals gepackt, gewürgt und hochgedrückt. Er habe sie nicht geschlagen. Bei diesem Vorfall habe er ihr auch nicht gegen die Hüfte getreten. Als seine Schwester und der Schwager zu Besuch gekommen seien, habe sie weinend in der Küche gesessen. Auf deren Nachfrage, was denn los sei, habe sie geantwortet, dass sie Halsschmerzen habe. Auf Nachfrage, wie es dann zur Trennung gekommen sei, hat die Zeugin bekundet, dass der Angeklagte ihr als Entschuldigung für sein Verhalten häufig Konzertkarten geschenkt habe. Sie sei sowohl mit ihrer Mama als auch mit seinen Schwestern zu den Konzerten gegangen. Nach einem Konzert habe er zu ihr gesagt, dass sie wohl zu viele Freiheiten habe. Dieser Satz habe sich in ihrem Kopf festgesetzt. Am nächsten Tag, dem 20.03.2018, habe sie ihre Sachen gepackt und sei mit B in ein Frauenhaus gegangen. Sie habe bis zu diesem Tag geglaubt, dass sie die Erlebnisse in der Beziehung einfach wegstecken könne. Sie habe selbst keinen Vater gehabt und habe sich für B eine Kindheit mit einem Vater gewünscht. Der Angeklagte habe dies gewusst und dieses Wissen gegen sie ausgenutzt. Vor der Trennung habe er ihr mehrfach gedroht, dass er sich etwas antun werde oder ihr B wegnehme, wenn sie sich von ihm trenne. Nach der Trennung habe er mehrfach versucht Kontakt zu ihr aufzunehmen. Er habe behauptet, dass er sich ändern wolle. Über Bekannte habe sie erfahren, dass er sogar Wetten darauf abgeschlossen habe, dass sie zu ihm zurückkomme. Zur Anzeigenerstattung sei es aufgrund folgender Situation gekommen: Sie habe einen Kind freien Abend mit ihrer Freundin – der Zeugin N1 - verbracht. Irgendwann sei ein blödes Wort gefallen, welches sie an die Sachen mit dem Angeklagten erinnert habe. Sie habe ihrer Freundin daraufhin alles erzählt. Am nächsten Tag sei sie in Begleitung ihrer besten Freundin und deren Ehefrau zur Polizei gegangen und habe den Angeklagten angezeigt. Sie habe zunächst nicht zur Polizei gehen wollen, weil er der Vater ihrer Tochter sei. Aber die Situation habe sie weiterhin belastet. Außerdem habe sie sich gefragt, was er anderen Menschen antun werde, wenn er weiterhin frei bleibe. Die Zeuginnen N1/N2 seien die ersten Personen, mit denen sie über ihr Erlebtes gesprochen habe. Die Zeuginnen haben sie zur Polizei begleitet, weil sie Angst gehabt habe alleine dorthin zu gehen. Die Beziehung sei von Streit geprägt gewesen. Immer wieder habe der Angeklagte ihr den Kontakt zu ihrer Familie erschwert, teilweise unmöglich gemacht. So habe der Angeklagte ihr mehrfach ihr Mobiltelefon weggenommen, um den Kontakt zwischen ihr und ihrer Familie sowie ihren Freundinnen zu unterbinden. Er habe – ohne ihr Einverständnis – ihre Chatverläufe gelesen und die Bilder angeschaut. Zu Handgreiflichkeiten mit Verletzungen sei es während dieser Streitigkeiten nicht so häufig gekommen. Er habe aber eine List mit seinen sexuellen Forderungen erstellt, die sie nach seinem Belieben abarbeiten solle. Eine dieser Forderung sei gewesen, dass sie ihm ein Mädchen raussuche, bei dem er mal der Erste sein könne. Einmal habe sie für ihre Fahrprüfung gelernt. Er habe sie dabei aufgefordert, dass sie sich bei jedem Fehler, den sie begehe, entkleide und B dabei zuschauen solle. Sie sei dieser Forderung nicht nachgekommen. In seinem Sexualverhalten sei er sehr eigen gewesen. Er habe ihr Forderungen gestellt, wie zum Beispiel, dass sie ihm alle zwei Tage einen blase, sie einen Dreier organisiere und dass er sie fesselt. Der Angeklagte habe die Häufigkeit der sexuellen Dienstleistungen erhöht, wenn sie ihre Mama sehen wollte. Er habe viele ekelhafte Dinge von gefordert. Er habe die Vorstellung gehabt, dass sie sich von ihren Hunden lecken lasse. Irgendwann sei er mit einem Collegeblock um die Ecke gekommen und habe eine Liste mit seinen sexuellen Forderungen erstellt. Es sei eine richtige Verhandlung geführt worden. Wenn sie einen Punkt seiner Forderungsliste nicht zu seiner Zufriedenheit abarbeite, sei sie durch die Erhöhung der Zahlen bestraft worden. Der Angeklagte habe viel über seine sexuellen Vorstellungen gesprochen. Er habe ihr erzählt, dass seine Schwestern die Vorstellung gehabt haben, dass er von Hunden geleckt wird. Deshalb habe er die Bilder der Kinder im Kopf. Die sexuellen Handlungen seien meistens von ihm ausgegangen. Wenn er Lust gehabt habe, sei er zu ihr gekommen und habe sie angefasst. Auch wenn sie nicht gewollt habe, habe er alles kontrollieren wollen. Er habe ihr beim Sex aus Lust an den Hals gefasst. Eine Absprache habe es dazu nicht gegeben. Er habe das immer wieder gemachte. Seine Vorstellungen umfassten auch Rollen- und Fesselspiele. Am Anfang der Beziehung sei es so gewesen, dass er ihre Grenzen respektiert habe. Was sie nicht gewollt habe, habe er auch nicht gemacht. Diese Einstellung habe sich aber im Laufe der Beziehung geändert. Irgendwann sei es so gewesen, dass er ihr beim Vaginalverkehr an den Hals gefasst habe oder beim Oralverkehr ihren Kopf runter gedrückt habe. Obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht möchte, habe er es dennoch immer wieder gemacht. Er habe ihr vorgeworfen, dass sie sich vor ihm ekle, wenn sie nicht wollte. Eigentlich sei sie aber einfach nur müde gewesen, weil sie sich den ganzen Tag um B, ihn und den Haushalt gekümmert habe. Der Angeklagte habe den Laptop voll mit kinderpornographischen Bildern und Videos gehabt. Er habe auch Datenträger mit Schwangeren und kleinen Hunden gehabt. Er habe ihr gegen ihren Willen Bilder davon geschickt. Es sein Fotos von Kindern im Bikini, am Strand und in aufreizenden Posen gewesen. Er habe versucht, sie dazu zu überreden, sich die Bilder mit ihm anzuschauen. Er habe gewollt, dass ihr das auch gefiele. Die Bilder ekelten sie aber an. Dennoch habe sich versucht ihm zuzuhören, weil der Angeklagten niemanden gehabt habe, an den er sich wenden konnte. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass er irgendwann von den Bildern wegkommen würde. Irgendwann habe sie aber auch Angst um ihre eigene Tochter gehabt. Unter dem Einfluss von Drogen habe er ihr von seiner Kindheit erzählt. Er sei immer offener geworden und habe immer mehr von seinen Vorstellungen mit ihr geteilt. Zunächst habe er diese nicht weiter erzählen wollen, weil er befürchtete, dass sie ihn danach hassen werde. In seiner Kindheit habe er seine Schwestern lecken sollen, obwohl er keine Ahnung davon gehabt habe. In diesem Zusammenhang habe er ihr erzählt, dass er auch mal der Erste sein wolle, weil er das damals bei sich nicht habe entscheiden können. Er habe ihr bereits einen konkreten Plan geschildert: Er wolle aus dem Familienumkreis oder aus der Nachbarschaft oder aus G ein sozial schwaches Kind zwischen drei und fünf Jahren aussuchen. Es habe ein sozial schwaches Kind sein sollen, damit nicht einem Menschen wehgetan werde, der Chancen auf ein normales Leben gehabt hätte. Er habe sich das Nachbarkind N5 ausgesucht. Deren Eltern seien ein bisschen neben der Spur. Seiner Aufforderung das Kind rüber zu holen, sei die Zeugin nicht nachgekommen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass das so nicht funktioniere. So werde er seine Gedanken niemals los. Zu der Zeugin I2 habe sie nach der Trennung noch Kontakt gehabt. Schließlich seien ihre Kinder Halbgeschwister. Sie habe sie auch wegen der Fotos angeschrieben, die die Zeugin I2 von ihren blauen Flecken während der Beziehung zu dem Angeklagten gemacht habe. Die Zeugin I2 habe die blauen Flecken anlässlich eines Treffens des Angeklagten und K in einem Spielecafé wahrgenommen. Die Zeugin I3 bestätigte, dass es sich um die Lichtbilder auf Blatt 5-8 des Sonderbandes II handele. Die Lichterbilder von ihrem Gesicht und dem blauen Auge beträfen die Verletzungen an ihrem Auge nach der Vergewaltigung. Die anderen Lichtbilder zeigten hingegen Verletzungen von einem anderen – nicht angeklagten – Vorfall. Sie habe der Zeugin I2 nach der Trennung mitgeteilt, dass sie bei der Polizei gewesen sei, um den Angeklagten anzuzeigen. Die Zeugin I2 habe dazu nur „Wow“ gesagt. Sie habe sich das nicht getraut. Die Zeugin habe der Zeugin I2 nicht erzählt, was sie bei der Polizei ausgesagt habe. Die Unterhaltung habe allerdings zum Inhalt gehabt, welche Straftatbestände betroffen sein könnten. Sie habe die Zeugin I2 zur Polizei begleitet. Bei der Vernehmung sei sie nur am Anfang dabei gewesen. Nachdem die Zeugin I2 ausgesagt habe, dass der Angeklagte ihr gegenüber bereits seine Vorstellungen mit den Kindern erwähnt habe, sei die Zeugin rausgegangen um sich zu sammeln und zu rauchen. Sie habe der Zeugin I2 auch einen Screenshot von dem Chatverlauf mit dem Angeklagten übersandt, dessen Inhalt sie betroffen habe. Sie sei mit der Zeugin I2 nicht befreundet. Aber aufgrund des gemeinsamen Vaters ihrer Kinder sähen sie sich häufiger. Im Rahmen dieser Treffen redeten sie über Mütterthemen. Zu dem Vorfall mit dem blauen Auge sei es wie folgt gekommen: Ihr Mama habe auf B aufgepasst, damit die Zeugin und der Angeklagte zusammen in C1 feiern gehen konnten. Der Angeklagte habe an dem Abend PEP und Alkohol konsumiert. Wieviel Alkohol er getrunken habe, könne sie nicht mehr sagen. Jedenfalls mit ihr habe er zwei hochprozentige Cocktails getrunken. In der C1 Innenstadt sei man mit anderen ins Gespräch gekommen. Zwei Männer haben sich dann irgendwann „kloppen“ wollen und dabei versehentlich ein Mädchen getroffen. Sie habe das Mädchen zum Krankenwagen begleitet, da die Freundinnen des Mädchens gerade nicht auffindbar waren. Sie sei circa eine halbe Stunde weg gewesen. Als sie zurück zum Angeklagten gegangen sei, habe es einen „Mega-Streit“ gegeben, weil sie – aus seiner Sicht – einfach weggegangen sei und ihm nicht genug Aufmerksamkeit schenke. Die Zeugin habe aufgrund des Streits mit dem Zug zu ihrer Mama fahren wollen. Der Angeklagte habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass er das Auto hole, um damit ebenfalls zu ihrer Mama nach I8 zu fahren. Die Zeugin habe daraufhin Angst bekommen, dass der Angeklagte bei ihrer Mama Terror machen könne und sei mit ihm – schweigend - nach I4 gefahren. In der Wohnung habe der Angeklagte sie auf das Bett geworfen und ihr Oberteil über ihren Kopf ausgezogen und sich auf ihren Oberkörper gesetzt. Ihr Gesicht habe er mit seinen Knien fixiert. Die Zeugin habe gesagt: „Hör´ auf damit! Ich möchte das nicht. Ich möchte schlafen.“ Dann habe er ihr sein Geschlechtsteil in den Mund gedrückt bis sie Kotze im Hals gehabt habe. Sie habe keine Luft mehr bekommen. Sie habe sich befreien können und sei ins Badezimmer geflüchtet. Sie habe sich schmutzig gefühlt und geduscht. Der Angeklagte habe sich damit entschuldigt, dass er das nicht gewesen sei. Danach sei ihr Kopf einfach nur leer gewesen. Tagelang danach habe sie noch Halsschmerzen, Schluckbeschwerden und Schmerzen am Oberkörper gehabt. Der Vorfall müsse sich Ende 2017 oder Anfang 2018 zugetragen haben. Es sei richtig, dass die Zeugin I2 mal eine Babytrage abgeholt habe. Das sei nach der Hochzeit der Schwester des Angeklagten gewesen. Sie sei bei der Übergabe aber nicht dabei gewesen, weil der Angeklagte die Zeugin I2 in der Wohnung im Erdgeschoss, die er gerade renoviert habe, getroffen habe. Nach dem Treffen sei die Trage jedenfalls nicht mehr da gewesen. In dem Termin zur Hauptverhandlung am 10.03.2020 hat die Zeugin I3 weiter folgendes bekundet: Auf Nachfrage, ob sie den Vorfall, dem der Streit um die Nasenpflege der Tochter B vorangegangen war, zeitlich näher eingrenzen könne, erklärte die Zeugin, dass sie mit den Zeiten durcheinander komme. Sie habe so oft in verschiedenen Vernehmungssituationen darüber gesprochen und sei dazu befragt worden, dass sie nicht mehr genau wisse, wann der Vorfall gewesen sei. Es sei aber sicher in der Wohnung an der O1-Straße in I8 gewesen. Es sei noch während ihrer Zeit in der Reha oder kurz danach gewesen. Sie habe auf dem Bett gesessen und B habe neben ihr gelegen. Sie habe ein Taschentuch geholt und dieses zusammengedreht, um damit „Popel“ aus der Nase von B zu entfernen. Sie habe zuvor die Zeugin I2 gefragt, ob sie auf diese Weise „Popel“ aus der Nase ihrer Tochter entfernen könne oder ob die Gefahr bestehe, dass diese durch das Taschentuch weiter in die Nase hinein geschoben werden. Die Zeugin I2 habe ihr gesagt, dass sie die Nase von B durchaus vorsichtig mit einem zusammengedrehten Taschentuch reinigen könne. Als sie diesen Ratschlag gerade umsetzen wollte, sei der Angeklagte ins Schlafzimmer gekommen und habe sie unterbrochen. Er habe sie schreiend gefragt: „Von wem hast du das? Von wem hast du das?“ Sie habe ihm entgegnet, dass sie vorher N3 (die Zeugin I2) gefragt habe, da er ihr doch gesagt habe, dass sie sich an sie wenden solle. Er habe sie angeschrien, dass man „Popel“ so nicht entfernen dürfe, weil die Kinder dann keine Luft mehr bekämen. Dann habe er ihr mit der flachen Hand einmal ins Gesicht geschlagen. Durch den Schlag sei sie nach hinten gerutscht. Ihre Tochter habe noch neben ihr auf dem Bett und zwischen ihr und dem Angeklagten gelegen, deshalb habe sie den Angeklagten von sich weg geschubst. Aufgrund des Schlages habe ihr Ohr gebrannt und sei „zu“ gewesen. Sie habe Angst bekommen, weil die Adern in ihrem Kopf aufgrund des zuvor erlittenen Schlaganfalls ebenfalls „zu“ gewesen seien. Nach dem Schlag habe der Angeklagte zu ihr gesagt, dass er sie nicht geschlagen habe. Dann habe er sie getreten. Sie sei fast vom Bett gefallen und habe sich am neben dem Bett stehenden Schreibtisch abgefangen. Er habe sie im Bereich der Hüfte am Übergang zum Oberschenkel getroffen. Er habe keine Schuhe getragen. Sie habe nach dem Vorfall ein rotes und brennendes Ohr, allerdings keine blauen Flecken gehabt. Auf Vorhalt, dass sie in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass sie nach dem Vorfall zudem Kieferschmerzen gehabt habe, erklärte die Zeugin, dass dies gut möglich sein könne. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass der Angeklagte vor dem Vorfall – soweit sie das sagen könne – keine Drogen genommen habe, weil er zuvor auf B aufgepasst habe. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass sie in ihrer letzten Vernehmung noch einen weiteren Vorfall beschrieben habe. Bei diesem Vorfall habe der Angeklagte ihr an den Hals gefasst als sie provokante Bemerkungen über seine Eltern getätigt habe. Dieser Vorfall habe aber nichts mit dem Vorfall im Zusammenhang mit der Nasenreinigung der Tochter B zu tun. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass der Angeklagte sie nicht nur nach ihrer Trennung bedroht habe, sondern auch schon während der Beziehung. Er habe ihr häufiger gedroht, dass sie seine Tochter nie wieder sehen werde oder er ihrer Mutter etwas antun werde. Es sei gang und gäbe gewesen, dass er ihr in Situationen des Streits gedroht habe. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass er ihr auch mal gedroht habe, dass er sich mit einer Pistole erschießen werde, wenn sie ihn mit B verließe. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage zu der Pistole des Angeklagten erklärte die Zeugin, dass er sich nach dem Vorfall mit der Pistole selbst in die Psychiatrie eingewiesen habe. Das sei kurz nach ihrer Trennung im Januar 2018 in der Wohnung an der X2-Straße in I4 gewesen. So wie er damals vor ihr gestanden habe, habe sie seine Drohungen ernst genommen. Der Angeklagte habe eine sehr schnell wandelbare Persönlichkeit, aber nur wenige Menschen würden die Seiten von ihm kennen, die die Zeugin kennengelernt habe. So sei es ja auch bei dem Vorfall gewesen, der zu seiner ersten Einweisung in die Psychiatrie geführt habe. Er habe zu ihr gesagt, dass er vom Dach springen wolle und habe den Wodka und ihre Medikamente genommen. Er sei wie ein Irrer durch die Wohnung gelaufen. Als die Schwester des Angeklagten und die Polizei gekommen seien, sei er wieder normal gewesen, habe sie angeschaut und gesagt: „I3, das hast du jetzt nicht im Ernst gemacht.“ Aufgrund seines sprunghaften Verhaltens habe sie nie sicher gewusst, was sie ernstnehmen solle und was nicht. Auf Nachfrage, ob die Zeugin wisse, wie das Strafverfahren gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht I geendet sei, erklärte die Zeugin, dass der Angeklagte wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe von ein paar Monaten verurteilt worden sei. Wegen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs sei er nicht verurteilt worden. Sie sei bis zum Schluss in der Gerichtsverhandlung gewesen. Das Urteil kenne sie aber nicht. Das Urteil sei nicht rechtskräftig geworden. In der weiteren Verhandlung sei der Angeklagte aber nicht erschienen. Auf Nachfrage, ob der Vorwurf des sexuellen Übergriffs zulasten der Cousine der Zeugin noch einmal thematisiert worden sei, erklärte die Zeugin, dass sie wieder Kontakt zu ihrer Cousine und sich mit ihr über den Vorwurf ausgesprochen habe. Die weitere Nachfrage, ob sie auch mit anderen Personen nach dem Strafverfahren noch einmal über den Vorwurf des sexuellen Übergriffs gesprochen habe, verneinte die Zeugin. Auf Vorhalt, dass sie mit der Zeugin T4 über den Vorwurf des sexuellen Übergriffs auf ihre Cousine gesprochen habe, erklärte sie, dass sie sich nun erinnere. Sie habe mit der Zeugin T4 in dem Verfahren um B gesprochen. Die Zeugin T4 sei der Familienbeistand gewesen. Sie habe sie für ein Gespräch in der Wohnung ihrer Mutter besucht. Auf Vorhalt des Inhalts des Vermerks der Zeugin T4 zu den Angaben der Zeugin I3 zu dem Vorwurf des sexuellen Übergriffs, erklärte die Zeugin, dass sie das vor der Berufungsverhandlung gesagt habe. Sie habe der Zeugin T4 mitgeteilt, dass das Verfahren gegen den Angeklagten noch nicht abgeschlossen sei. Sie habe bereits damals gewusst, dass der Angeklagte ausschließlich wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und nicht wegen des sexuellen Übergriffs zulasten ihrer Cousine verurteilt worden sei. Zum Zeitpunkt der Verhandlung habe sie dem Angeklagten ein solches Verhalten zulasten ihrer Cousine nicht zugetraut. Die Unterlagen zu dem Verfahren seien von der Staatsanwaltschaft an das Jugendamt weitergeleitet worden. Auf nochmaligen Vorhalt des Inhalts ihrer Aussage gegenüber der Zeugin T4 erklärte die Zeugin, dass es gut möglich sein könne, dass sie dies so gesagt habe. Sie glaube, die Zeugin T4 und sie haben aneinander vorbeigeredet. Ihre Tochter sei während des Gesprächs auch die ganze Zeit durch das Zimmer geturnt. Wie ihre Äußerung so in den Vermerk der Zeugin T4 gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe von dem gesamten Verfahren gesprochen, da aufgrund der Berufung ja noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Und die Anklage in dem Verfahren habe sich auch auf den Vorwurf des sexuellen Übergriffs bezogen. Auf Nachfrage zu den X3 Chatverläufen erklärte die Zeugin, dass der Angeklagte ihr ganz viele Bilder von kleinen Mädchen in Unterwäsche und Bikinis zugesandt habe. Er habe sich häufig unter Drogen an sie gewandt. Sie schrieben sich, obwohl sie beide in der Wohnung anwesend gewesen seien. Sie haben sich darüber nicht mündlich, also von Angesicht zu Angesicht, unterhalten. Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte sie mit einbeziehen wolle. Er habe ihr zeigen wollen, was er interessant finde. Dabei habe sie auch das Bild ihrer Tochter in dem Bondage-Seil zugesandt bekommen. Sie sei wegen der Bilder sehr schockiert gewesen. Wenn der Angeklagte an einem gewissen Punkt gewesen sei, habe er die Bilder geschickt. Zu diesem Zeitpunkt seien Widerworte von ihr völlig sinnlos gewesen, weil er dann komplett ausgerastet sei. Wenn er vom PEP runter gekommen sei, dann habe er diese Seite gezeigt. Dann sei er sehr schnell ausgerastet. Sie habe sich zum Selbstschutz die Sachen angehört und keine Widerworte gegeben. Sie habe versucht ihm zuzuhören, wenn er von seiner Kindheit erzählt habe. Er habe behauptet, dass er versuchen wolle, sein Verhalten in den Griff zu bekommen. Sie habe ihm auch zugehört, damit er ihr erlaube ihre Mutter zu sehen. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass sie während sexueller Handlungen mit dem Angeklagten ganz oft „Stopp“ gesagt habe, er darauf aber nicht reagiert habe. Er habe ihr unbedingt die Augen verbinden wollen, um dann mit ihr machen zu können, was er wolle. Im Rahmen der Konstanzanalyse gelangt die Kammer zu der Feststellung, dass die Zeugin I3 die Beziehung zu dem Angeklagten und das Tatgeschehen in verschiedenen Vernehmungssituationen konstant geschildert. Diese hat sowohl das Kerngeschehen als auch das Randgeschehen so, wie es die Kammer festgestellt hat, bei verschiedenen Anlässen in zeitlichen Abstand übereinstimmend und ohne auffällige Abweichungen geschildert. Einzig die zeitliche Einordnung der einzelnen Vorfälle fiel der Zeugin I3 in ihren Vernehmungen schwer und war von Unsicherheiten geprägt. Dieser Umstand ist allerdings nicht geeignet, die Wertigkeit der Aussage der Zeugin I3 in Frage zu stellen. Die Zeugin I3 hat vielmehr ihre Unsicherheiten hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der einzelnen Vorfälle in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung überzeugend erläutert. Sie hat dazu angeben, dass aufgrund der Vielzahl der Streitigkeiten mit dem Angeklagten und der belastenden Situation nach der Geburt ihrer Tochter B aufgrund des Schlaganfalls nicht immer genau sagen könne, wann sich welcher Vorfall ereignet habe. Sie erklärte dazu weiter, dass auch die Vielzahl der Vernehmungssituationen dazu geführt habe, dass sie die Daten der einzelnen Vorfälle verwechselt. Sie könne aber eine grobe zeitliche Einordnung anhand der Wohnung vornehmen, in der sie zum Zeitpunkt des Vorfalls mit dem Angeklagten gelebt habe sowie die grobe Einteilungen „vor oder nach der Geburt von B“ sowie „während oder nach der Rehabilitationsmaßnahme“. Über diese Ordnungskriterien konnte die Zeugin I3 die Taten zeitlich überzeugend einordnen. Hinsichtlich der Körperverletzung zu ihren Lasten, die sich während des Streits um die Nasenpflege von B ereignete, sei sie sich sicher, dass sie bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sich aber noch in der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme befunden habe. Die Zeugin konnte sich gut an ihre psychische und physische Verfassung zu dem Vorfallzeitpunkt erinnern, weil sie sich zu der Zeit aufgrund der Situation als junge Mutter mit einem erlittenen Schlaganfall bereits sehr belastet gefühlt hat und den Vorfall mit dem Angeklagten, der sowohl seine Ausbildung als auch den gemeinsamen Haushalt vernachlässigte, als weitere, ungerechte Belastung empfunden hat. Auch die von der Zeugin geschilderte Sorge, der Schlag des Angeklagten könne sich auf ihr Schlaganfall bedingten pathologischen Zustand verschlechternd auswirken, verdeutlicht der Kammer den zeitlichen Zusammenhang zu dem Schlaganfall der Zeugin. Die Vergewaltigung konnte die Zeugin I3 ebenfalls anhand der von ihr entwickelten Kriterien zeitlich einordnen. Sie erläuterte der Kammer dazu, dass sie vor der Vergewaltigung mit dem Angeklagten in C1 ausgegangen sei, während ihre Mutter auf B aufgepasst habe. Es sei das erste Mal seit der Geburt von B gewesen, dass der Angeklagte und sie zusammen ausgegangen seien. Sie habe an dem Abend auch selbst Alkohol getrunken. Sie gehe deshalb davon aus, dass sich der Vorfall irgendwann Ende 2017 oder Anfang 2018 zugetragen habe. Diese zeitliche Einordnung des Vorfalls durch die Zeugin erscheint der Kammer nach der allgemeinen Lebenserfahrung plausibel, da die Zeugin I3 überzeugende Anknüpfungskriterien für die vorsichtige zeitliche Einordnung benannt hat. Soweit die Zeugin I3 in ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber der Zeugin Kriminalhauptkommissarin Q1 am 27.04.2018 angeben hat, dass sie von dem Angeklagten im Dezember 2017 vergewaltigt worden sei; in ihrer Vernehmung durch die Zeugin Q1 am 09.05.2018 hingegen angeben hat, dass sie am Samstag vor dem 02.10.2017 vergewaltigt worden sei, steht dies der Überzeugung der Kammer zu der zeitlichen Einordnung der Tat in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung nicht entgegen. Die Kammer hat bei der Würdigung der Aussage der Zeugin I3 in den verschiedenen Vernehmungssituationen in den Blick genommen, dass die Zeugin I3 während der Beziehung zu dem Angeklagten eine Vielzahl von gewalttätigen Übergriffen und Übergriffen von sexualisierter Gewalt erfahren hat. Die Kammer hat dabei bedacht, dass Zeugen eine zeitliche Einordnung von Wahrnehmungen schwerer fällt, wenn sie Wahrnehmungen schildern sollen, die Wahrnehmungen zu einer Vielzahl von anderen Vorfällen in einem begrenzten Zeitraum ähneln. In der Hauptverhandlung ist es der Zeugin jedoch unter Anstrengung und nach einiger Reflexion in Auseinandersetzung mit den vorangegangenen Einordnungsversuchen gelungen, den Vorfall der Vergewaltigung überzeugend zeitlich gegen Ende des Jahres 2017 oder am Anfang des Jahres 2018 unter Benennung der Anküpfungskriterien zu verorten. bb) Auch die Zeugin I2 hat in ihrer polizeilichen Vernehmungen und in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung ein konstantes Rand- und Kerngeschehen geschildert. In ihrer polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin I2 im Wesentlichen folgendes bekundet: Am 05.08.2017 sei sie, die Zeugin I2, zu der Hochzeit der Schwester des Angeklagten eingeladen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Angeklagte bereits mit der Zeugin I3 zusammen gewesen, dennoch habe der Angeklagte an dem Abend versucht sie zu küssen. Sie habe seine Annährungsversuche aber abgelehnt. An dem Abend habe sie der Zeugin I3 ihre Babytrage geliehen. Diese Trage habe sie am nächsten Tag abholen wollen. Bei ihrer Ankunft habe der Angeklagte ihr mitgeteilt, dass die Babytrage in der Wohnung im Erdgeschoss liege, obwohl seine Schwester im Obergeschoss wohne. Sie, die Zeugin I2, sei dann in die Wohnung rein gegangen und habe die Trage nehmen wollen. Dabei habe der Angeklagte sie auf das Bett geworfen, sich auf sie gelegt und ihre Hände mit seiner rechten Hand festgehalten. Er habe ihre Hände fest gegen das Bett gedrückt. Er habe versucht sie zu küssen, was jedoch misslungen sei, da sie immer wieder den Kopf weggedreht habe. Daraufhin habe er mit seiner linken Hand unter ihr Oberteil gegriffen und sie an ihre Brüste gefasst. Dann habe er in ihre Hose und in ihren Slip gegriffen und ihr an die Scheide gefasst. Sie habe ihre Beine dabei zusammengepresst. Irgendwann sei es ihr gelungen, ihn von sich runter zu schubsen. Sie standen bei im Schlafzimmer. Sie habe ihn sodann gefragt, wo die Zeugin I3 sei. Er habe ihr geantwortet, dass sie oben schlafe, aber von dem wisse, was hier passiere. Sie, die Zeugin I2, habe entgegnet, dass hier gar nichts passieren werde. Der Angeklagte habe ihr daraufhin an den Hals gefasst, zugedrückt und sie gegen die Wand gedrückt. Er habe erneut versucht, sie zu küssen und mit seiner Hand in ihre Hose zu gelangen. Da sie, die Zeugin I2, nun beide Hände frei bewegen konnte, sei es ihr gelungen, den Angeklagten weg zu stoßen. Im Jahr 2013 habe es einen Vorfall mit der dreijährigen Tochter der Zeugin T2, T1, gegeben. Der Angeklagte und sie, die Zeugin I2, haben in ihrer Wohnung in C5 ungefähr 20-mal auf T1 aufgepasst. Sie, die Zeugin I2, habe mal alleine, mal zusammen mit dem Angeklagten auf T1 aufgepasst. T1 sei auch über ganze Wochenenden bei ihnen zu Besuch gewesen. Einmal sei sie, die Zeugin I2, zurück in die Wohnung gekommen und der Angeklagte habe auf T1 aufgepasst. Der Angeklagte habe ihr bei ihrer Rückkehr nicht in die Augen schauen können. Auf ihre Frage, was denn los sei, habe er geantwortet, dass er und T1 baden gewesen seien. Sie habe daraufhin gefragt, warum die beiden denn baden gegangen seien. Nach einigem Hin und Her habe der Angeklagte ihr zwei Videos auf seinem Handy gezeigt und dabei nicht einmal Reue zum Ausdruck gebracht. Auf den Videos habe sie, die Zeugin I2, gesehen, wie der Angeklagte nackt auf dem Sofa lag und T1 zwischen seinen Beinen saß. T1 sei nur mit einem umgewickelten Handtuch bekleidet gewesen. Auf dem Video habe sie deutlich sehen können, dass der Angeklagte eine Erektion gehabt habe und T1 mit ihren beiden Händen an seinem Penis rauf und runter ging. Dann sei das Video zu Ende gewesen. Auf dem zweiten Video habe sie die gleiche Situation gesehen. Danach habe er zu ihr gesagt, dass er zu T1 gesagt habe, dass sie aufhören solle. Er habe ihr, der Zeugin, erklärt, dass er „gekommen“ wäre, wenn T1 nicht aufhört hätte und er dann befürchte, dass sie das nie wieder machen würde. Sie, die Zeugin I2, habe den Angeklagten aufgefordert, die Videos sofort zu löschen. Danach habe sie sich mit dem Angeklagten gestritten. Die Zeugin I2 hat in der Hauptverhandlung am 21.02.2020 folgendes bekundet: Sie habe den Angeklagten im Jahr 2012 in der Diskothek „B1“ in C1 beim Feiern kennengelernt. Erst im Frühjahr 2013 habe sie den Angeklagten erneut gesehen, sich mit ihm unterhalten und gut verstanden. Am 14.03.2013 habe sie zusammen mit dem Angeklagten gekocht. Zwei Monate nach dem Kochabend seien sie zusammen in eine Wohnung an der I12-Straße … in I15 gezogen. Während ihrer Beziehung seien sie zweimal umgezogen, weil dem Paar aufgrund ausbleibender Mietzahlungen die Wohnungen gekündigt worden seien. Im Laufe der Beziehungszeit habe sich das Paar zwei- oder dreimal getrennt. Am … sei ihr gemeinsamer Sohn K geboren worden. Schon während der Schwangerschaft habe sich das Verhalten des Angeklagten geändert. Er habe sich von der Zeugin distanziert und die Befürchtung geäußert, es nicht zu schaffen ein Kind großzuziehen. Eigentlich habe der Angeklagte gerne Kinder gewollt. Sie habe das Kind nicht abtreiben wollen und gedacht, dass das schon klappen werde. Er sei während der Schwangerschaft nicht aggressiv, jedoch viel unterwegs gewesen. Dies habe ihr nicht gepasst, weil sie alleine zu Hause gesessen habe. Gegenüber ihrem Sohn sei der Angeklagte verunsichert und vorsichtig aufgetreten. Er habe nicht gewusst, was er machen soll und er habe Angst gehabt, etwas falsch zu machen. Er habe sich von der Zeugin verunsichert gefühlt. Er habe geglaubt, kein guter Vater sein zu können. Während der Beziehung sei es zu handgreiflichen Streitigkeiten zwischen dem Paar gekommen. Bereits bevor sie mit dem Angeklagten zusammengezogen sei, habe er sie angespuckt und mit der flachen Hand ins Gesicht auf die Wange geschlagen. Anschließend habe er sich bei ihr entschuldigt. Der Angeklagte habe schnell eifersüchtig reagiert. Sie habe einmal mit einem anderen Mann per X3 geschrieben. Er habe ihr deshalb ihr Mobiltelefon wegnehmen und die Nachrichten lesen wollen. Als die Zeugin ihm das Mobiltelefon nicht übergeben habe, habe er ihr Gesicht solange in ein Kissen gedrückt, dass sie keine Luft mehr bekommen und das Mobiltelefon losgelassen habe. Er habe sich mit dem Mobiltelefon im Badezimmer eingeschlossen und dort die Nachrichten gelesen. Da sie ihm nachgelaufen sei, habe er ihren Arm in der Badezimmertür eingeklemmt. Anschließend habe er geweint und sei fix und fertig gewesen. In sexueller Hinsicht seien die Vorlieben des Angeklagten eigentlich normal gewesen. Grundsätzliche habe er akzeptiert, wenn die Zeugin nicht wollte. Sie haben offene Gespräche über ihre Vorlieben geführt. Im Rahmen dieser Gespräche sei auch über die theoretische Möglichkeit eines „Dreiers“ gesprochen worden – falls sich die Möglichkeit einmal ergeben sollte. Das Paar habe nicht direkt Rollenspiele durchgeführt, aber der Sex sei mal zärtlicher und mal härter gewesen. Irgendwann sei der Laptop des Angeklagten kaputt gegangen. Die Zeugin, die ihren Laptop wenig genutzt habe, habe dem Angeklagten angeboten, dass er zunächst ihren Laptop nutzen könne. Nach einiger Zeit habe die Zeugin den Laptop erneut selbst genutzt. Sie habe dann – in dem Bewusstsein, dass man das eigentlich nicht mache – geschaut, was der Angeklagte mit ihrem Laptop gemacht habe. Dabei sei sie auf die Fotos und Videos der Kinder gestoßen. Die Kinder seien so im Alter von zwölf Jahren gewesen. Teilweise seien auch Mädchen oder Frauen abgebildet gewesen, deren Alter sich nicht schätzen könne. Als sie ihn darauf angesprochen habe, habe er ihr gesagt, dass er sich dafür schäme und dass er nicht wolle, dass sie die Fotos und die Videos sehe. Auf die Anregung der Zeugin sich wegen dieser Neigung Hilfe zu holen, habe er erklärt, dass er sich aufgrund seiner Scham keine Hilfe habe holen wolle. Die Zeugin sei mit der Situation überfordert gewesen und habe nicht gewusst, wie sie damit umgehen solle. Der Angeklagte habe ihr erklärt, dass er als Kind missbraucht worden sei. Er sei bereits als kleines Kind kaputt gemacht worden. Die Zeugin habe nach dieser Erklärung zunächst nicht weiter nachgefragt, da sie der Meinung gewesen sei, dass eine eigene Missbrauchserfahrung nicht rechtfertige, sich solche Bilder und Videos anzuschauen. Einige Zeit später habe sie dennoch noch einmal das Gespräch mit dem Angeklagten gesucht. Er habe ihr gesagt, dass er es jetzt lasse, weil das nicht richtig sei. Die Zeugin habe ihm das damals geglaubt. Sie sei davon ausgegangen, dass er die Bilder und Videos lösche. Der Angeklagte habe ihr gegenüber nicht mitgeteilt, dass er die Bilder und Videos zur sexuellen Stimulation genutzt habe. Sie habe dies auch nicht beobachten können. Im Jahr 2013 – noch vor dem Einzug in die gemeinsame Wohnung – seien der Angeklagte und sie zusammen auf dem Stadtfest in I4 gewesen. Der Angeklagte habe dort eine ehemalige Mitschülerin von ihm, die Zeugin T2, nach längerer Zeit wieder getroffen. Die Zeugin T2 sei in Begleitung ihrer kleinen Tochter T1 gewesen. Der Zeugin T2 sei es schlecht gegangen, weil sie vor einem Jahr ein Kind verloren habe. Weil T1 sich gefreut habe den Angeklagten zu sehen und sie auch ihr gegenüber sehr zugewandt gewesen sei, habe das Paar der Zeugin T2 angeboten, eine Weile auf T1 aufzupassen, damit sie, die Zeugin T2, etwas Zeit für sich habe. Die Zeugin T2 habe ihr und dem Angeklagten anschließend vorgeschlagen, dass die beiden T1 häufiger betreuen, damit sie Zeit für sich habe. Je nach dem Bedarf der Zeugin T2 sei T1 zwischen ein paar Stunden und einem ganzen Wochenende bei ihr und dem Angeklagten geblieben. Die Zeugin T2 habe sich an sie, die Zeugin I2, gewandt, um die Betreuung abzusprechen. In Ausnahmefällen habe die Zeugin T2 sich auch an den Angeklagten gewandt. Die Zeugin T2 habe zu ihr einmal gesagt, dass sie dem Angeklagten T1 nicht allein geben wollen würde. Die Zeugin I2 habe diese Aussage damals auf die Unorganisiertheit des Angeklagten zurückgeführt. Der Angeklagte sei – bis auf einmal – nicht mit T1 alleine gewesen. Die Zeugin I2 habe mit dem Angeklagten verabredet, dass sie gemeinsam die Spielothek besuchen. Trotz der Verabredung habe der Angeklagte auf die Nachfrage der Zeugin T2 angeboten, erneut auf T1 aufzupassen. Die Zeugin und der Angeklagte hätten sich wegen des Betreuungsangebote von T1 durch den Angeklagten gestritten. Die Zeugin sei sauer gewesen sei, dass der Angeklagte ihre gemeinsame Verabredung in der Spielothek abgesagt habe. Die Zeugin sei nach Klärung und Beruhigung der Situation alleine in die Spielothek gefahren. Der Angeklagte habe ihr als Versöhnungsgeschenk noch zusätzlich 50 EUR in die Hand gedrückt. Sie sei nicht besonders lange in der Spielothek geblieben und zurück zur Wohnung gefahren. Bei ihrer Rückkehr habe sie das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte überrascht gewesen sei, dass sie so schnell zurückkehre. Der Angeklagte sei mit T1 im Wohnzimmer gewesen. T1 sei nur mit einem Handtuch bekleidet gewesen. Es sei ein kleines Handtuch gewesen, welches sie üblicherweise nach dem Duschen für ihre Haare verwende. An die Bekleidung des Angeklagten könne sich nicht mehr erinnern. Die Stimmung sei komisch gewesen. Dennoch habe die Zeugin versucht normal zu wirken. T1 habe zu ihr gesagt: „Wir waren zusammen baden.“ Sie habe darauf geantwortet: „Wie? Baden geht man doch eigentlich abends oder morgens…“. Sie habe sich zu den beiden auf das Sofa gesetzt. Der Angeklagte habe ihr ungefragt zwei Videos gezeigt, die er gemacht habe. Auf den Videos habe sie T1 erkennen könne, die ihre Hände an seinem erigierten Penis gehabt habe und mit den Händen rauf und runter gemacht habe. T1 habe ihr daraufhin erklärt, dass sie sich nach dem Baden eincremen wollten. Auf dem Video habe sie das Wohnzimmer und das Sofa wiedererkannt. Außerdem habe sie den Angeklagten – auch ohne sein Gesicht zu sehen – erkennen können. Von T1 habe sie ihre dunkelblonden Haare und das Handtuch, in dem sie bei ihrer Rückkehr eingewickelt gewesen sei, erkennen können. Der Angeklagte habe eine Erektion gehabt. Auf dem zweiten Video sei die gleiche Situation zu sehen gewesen. Sie sei fassungslos gewesen. Sie habe T1 angezogen, damit ihr nicht kalt werde. Sie habe ihn gefragt, ob das alles sei, was passiert sei. Er habe die Frage bejaht und dazu erklärt, dass er T1 irgendwann gesagt habe, dass sie aufhören solle, weil er sonst „gekommen“ wäre und dann würde T1 das ja nie wieder machen. Ein paar Tage später habe sie noch ein weiteres Video gesehen. Das Video sei im Badezimmer ihrer gemeinsamen Wohnung gefertigt worden. Sie habe neben der Badewanne die Waschmaschine erkennen können. Zu Beginn des Videos sei die Kamera umgefallen. Sie habe auf dem Video gesehen, wie T1 und der Angeklagte sich ausgezogen haben. T1 habe sich auf das Baden gefreut. Auf die Frage des Angeklagten, ob er mit in die Badewanne kommen soll, habe T1 keine Einwände erhoben. Für T1 sei das vollkommen in Ordnung gewesen. Beim Einsteigen in die Badewanne habe der Angeklagte seine Unterhose noch angehabt. Später habe der Angeklagte ihr gegenüber behauptet, dass er die Unterhose die ganze Zeit getragen habe. Der Angeklagte habe links in der Wanne gesessen und T1 rechts. T1 habe den Angeklagten irgendwann gefragt, warum er die Unterhose noch an habe. Er habe die Unterhose daraufhin ausgezogen, wobei sie dies aufgrund der ihn umgebenen Wanne nicht sehen konnte. Der Angeklagte und T1 habe sich gegenseitig mit ihren feinen Plastikschwämmen eingeschäumt. T1 habe dabei auf seinem Becken gesessen. Ob er eine Erektion gehabt habe, habe sie aufgrund der Wannenumrandung nicht sehen können, da sein Unterleib verdeckt gewesen sei. T1 habe irgendwann gesagt: „Mach´ ihn wieder klein. Ich kann hier nicht sitzen, das tut mir weh.“ Sie sei auf und ab gerutscht. Als sie das Video entdeckt habe, habe sie den Angeklagten sofort auf G angeschrieben. Das Video habe sie auf einer kleinen Kamera entdeckt, mit der man kleine DVD ähnliche Datenträger abspielen könne. Auf der einen Seite des Datenträgers seien Bilder von der Beerdigung des Vaters des Angeklagten gewesen. Auf der anderen Seite sei das Video von der Situation in der Badewanne gewesen. Sie sei aus allen Wolken gefallen, dass er – entgegen seiner Beteuerung – doch noch weitere Videos von ihm und T1 erstellt habe. Sie habe das Video auf ihren Laptop gezogen und – so wie sie damals gedacht habe – gut auf der Festplatte versteckt. Den Datenträger habe sie mit einem Taschenmesser zerkratzt. Das ihr vorgelegte Lichtbild auf Blatt 13 des Sonderbandes II sei durch ein falsches Speichern des Videos entstanden. Im August 2017 – zu einem Zeitpunkt als der Angeklagte schon mit der Zeugin I3 zusammen gewesen sei – sei es am Tag nach der Hochzeit der Schwester des Angeklagten zu einem weiteren Vorfall mit einer Babytrage gekommen. Ihr Sohn K und sie seien zu der Hochzeit der jüngeren Schwerster des Angeklagten eingeladen gewesen. Für den Fall, dass es später werde, habe sie für K eine Babytrage mitgebracht, um ihn leichter tragen zu können. Die ältere Schwester des Angeklagten habe im Laufe des Abends vorgeschlagen, dass sie K zu ihrer Mutter bringen könne, um noch länger mit der Hochzeitsgesellschaft feiern zu können. Die Zeugin sei diesem Vorschlag nachgekommen und habe die Babytrage auf deren Bitte an die Zeugin I3 verliehen, die damit ihre Tochter getragen habe. Am Abend der Hochzeit sei ihr kein Alkoholkonsum des Angeklagten aufgefallen. Allerdings habe er Drogen genommen. Sie habe den Konsum an seinem Verhalten und an seinem Gesichtsausdruck bemerkt. Am nächsten Morgen habe die Zeugin sich mit dem Angeklagten verabredet, um die Babytrage abzuholen. Der Angeklagte sei in der unteren Wohnung des Mehrparteienhauses gewesen, weil er dort beschäftigt gewesen sei, die Wohnung einer älteren Dame auszuräumen. Er habe ihr die Tür ohne Babytrage in der Hand geöffnet. Die Zeugin habe gedacht, dass er vielleicht kurz mit ihr reden wolle. Zu dem Zeitpunkt haben sie sich eigentlich, d.h. wenn es nicht konkret um die Erziehung und Bildungsmöglichkeiten von K gegangen sei, ganz gut verstanden. Er habe ihr erzählt, dass nur das Schlafzimmer noch stehe. Dort habe er auch die Babytrage hingelegt. Die Zeugin sei darüber erfreut gewesen, weil die Babytrage nicht im Renovierungsdreck gelegen habe und nicht dreckig geworden sei. Der Angeklagte sei ihr ins Schlafzimmer der Wohnung gefolgt. Als die Zeugin sich gebückt habe, um die Trage vom Bett aufzuheben, habe der Angeklagte sie von hinten geschubst. Sie habe sich umgedreht und habe versucht aufzustehen, da sie die Aktion nicht witzig gefunden habe. Der Angeklagte habe sich allerdings auf sie drauf gesetzt und sie geküsst. Sie habe versucht wegzukommen, aber der Angeklagte habe sie festgehalten. Er habe schräg links auf ihr gelegen. Mit der einen Hand habe er ihre Arme festgehalten, mit der anderen Hand habe er ihre Brüste berührt. Dann sei er mit der Hand weiter runtergegangen und habe sie am Kitzler berührt. Als er aufgehört habe, sei er traurig gewesen, habe auf der Bettkante gesessen und gesagt, dass sie ihn hässlich finde und deshalb nicht mit ihm schlafen wolle. Er sei sehr geknickt gewesen und habe wiederholt, dass sie ihn hässlich finde. Beide seien vom Bett aufgestanden. Er habe sie an den Hals gefasst und gegen die Wand gedrückt. Sie habe noch Luft bekommen. Nachdem sie sich befreit habe, habe der Angeklagte ihr folgendes Angebot unterbreitet: Wenn sie mit ihm schlafe, dürfe sie alleine K´s Schulform entscheiden und sie bekomme das alleinige Sorgerecht für ihn. Dieses Angebot könne er ihr auch schriftlich geben. Sie habe in dieser Situation die Chance gesehen, schriftlichen Unterlagen von dem Angeklagten zu erlangen, die sie tatsächlich in einem Sorgerechtsstreit um K gegen ihn nutzen könne. Er habe angefangen ein Schreiben aufzusetzen. Sie habe immer mehr gefordert, um zu schauen, wie wichtig K für den Angeklagten sei. Der Angeklagte habe auch irgendwas von Stunden, die verrechnet werden sollten, erzählt. Nach dem Vorfall habe sie sich lange Zeit dreckig gefühlt. Sie sei häufig duschen gewesen, habe sich danach aber immer noch dreckig geführt. Noch heute fange sie zeitweise stark an zu zittern, wenn sie daran erinnert werde. Mit der Zeugin I3 habe sie nur Kontakt gehabt, weil diese die neue Freundin des Angeklagten gewesen sei. Sie sei nicht mit ihr befreundet gewesen, sie habe sie – während ihrer Beziehung zu dem Angeklagten - außerhalb der Besuchskontakte mit K nicht getroffen. Irgendwann habe sie durch gemeinsame Bekannte in I4 erfahren, dass die Zeugin I3 ausgezogen und in ein Frauenhaus gegangen sei sowie einen Anwalt beauftragt habe, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Der Angeklagte habe sie in dieser Zeit angerufen und sie aufgefordert, die Zeugin I3 von der Erstattung der Anzeige abzuhalten. Sie habe sodann die Zeugin I3 angerufen. Die Zeugin I3 habe ihre Frage nach der Anzeigenerstattung bejaht und ihr mitgeteilt, dass sie (die Zeugin I3) sie (die Zeugin I2) ohnehin noch anrufen wollte, um sie zu fragen, ob sie in dem Verfahren gegen den Angeklagten als Zeugin aussagen könne. Der Angeklagte habe ihr (der Zeugin I3) während ihrer Beziehung erzählt, was er alles mit ihr (der Zeugin I2) gemacht habe. Außerdem habe die Zeugin I3 sie um die Übersendung der Fotos von den blauen Flecken gebeten, die sie mal von der Zeugin I3 gefertigt habe. Während des Telefonats sei der Zeugin sofort die Befürchtung durch den Kopf geschossen, dass der Angeklagte bei einem solchen Vorgehen von ihr sauer sein würde. Sie habe sich um K gesorgt. Sie habe erst einmal aufgelegt, um darüber nachzudenken. Schließlich habe sie sich entschieden, dass die Zeugin I3 sie als Zeugin nennen könne. Sie habe ihr dies per Chatnachricht mitgeteilt. Zwei Minuten später habe sie von dem Angeklagten einen wütenden Anruf erhalten. Er habe ihr Vorwürfe gemacht und sei verletzt, wütend und traurig gewesen. Die Zeugin I3 habe ihr erzählt, dass sie bei der Polizei gewesen sei. Sie habe daraufhin zunächst die Entwicklung abwarten wollen. Sie habe die Befürchtung gehabt, dass die Polizei die Zeugin I3 und damit möglichweise auch sie nicht für voll nehmen würden. Die Zeugin I3 habe ihr den Ablauf der Anzeigenerstattung und die Vernehmung erzählt. Über den Inhalt ihrer Vernehmung habe die Zeugin I3 nicht im Detail berichtet. Darüber habe sie nur schwammig berichtet. Sie habe über die Länge der Vernehmung berichtet und darüber, dass zwei Freundinnen sie zur Erstattung der Anzeige begleitet haben. Die Zeugin I3 habe sie schließlich zur Polizei begleitet. Warum die Zeugin I3 zeitweilig bei ihrer Vernehmung dabei gewesen sei, wisse sie auch nicht. Auf die Frage, warum sie, die Zeugin I2, nicht früher zur Polizei gegangen sei, erklärte die Zeugin, dass sie sich nicht getraut habe, die Sachen aus dem Jahr 2013 anzuzeigen, weil sie mit dem Angeklagten in einer gemeinsamen Wohnung gelebt habe und mit ihm in einer Beziehung gewesen sei. Er habe sie unter Druck gesetzt. Er habe Dinge gesagt, wie: „Wenn du jetzt gehst, jage ich das Haus der Eltern in die Luft, deinen Bruder lasse ich zusammenschlagen und ich erzählte deinem Vater schlechte Dinge über dich!“ Die Zeugin habe dem Angeklagten zugetraut, dass er ihrer Familie und ihr etwas antut, wenn auch nicht das Haus in die Luft zu jagen. Sie habe insbesondere Sorge um ihr Geschwister gehabt. Sie habe nicht gewollt, dass andere für ihr Fehler bezahlten müssten. In der weiteren Vernehmung in dem Hauptverhandlungstermin am 17.04.2020 hat die Zeugin I2 folgendes bekundet: Auf Nachfrage des Gerichts, wie sich der von ihr geschilderte Vorfall mit der Babytrage zugetragen habe, erklärte die Zeugin, dass der Angeklagte sie auf das Bett geschubst habe, als sie nach der Babytrage greifen wollte. Sie habe sich etwas länger machen müssen, um die in der Ecke des Bettes liegende Babytrage erreichen zu können. Sie sei zunächst auf dem Bauch auf dem Bett gelandet. Dabei habe sie auf ihrem Arm und der Babytrage gelegen. Mit dem freien Arm habe sie sich sodann abgestützt und auf den Rücken abrollend umgedreht. Sie habe sich dann etwas aufgerichtet – halb sitzend, halb liegend – auf dem Rücken auf dem Bett befunden. Der Angeklagte habe zu diesem Zeitpunkt am Fußende des Bettes vor ihr gestanden. Der Angeklagte habe sie aus dieser Position am Oberkörper nach hinten gestoßen, sodass sie wieder in eine liegende Position gedrückt worden sei. Er habe sich auf die linke Seite ihres Körpers gelegt und mit einer Hand ihre Hände oberhalb ihres Kopfes festgehalten. Der Angeklagte habe sie zunächst unterhalb ihres T-Shirts an ihre Brust gefasst und sei dann mit der Hand an ihrem Körper runtergefahren, um in ihre Hose zu fassen. Es sei keine streichelnde Bewegung gewesen. Er habe ihren Körper aber auch nicht los gelassen. Als der Angeklagte unter ihre Hose habe, habe sie die Beine zusammen gepresst und mit ihrer Hüfte versucht, hin und her zu wackeln. Sie habe eine enganliegende Jeanshose mit Stretch ohne Gürtel getragen. Der Verschluss ihrer Hose sei nicht geöffnet gewesen. Aufgrund der ungeöffneten, engen Hose sei der Angeklagte ja auch nur bis zu ihrem Kitzler gekommen. Irgendwann habe der Angeklagte aufgehört. Die Zeugin I2 habe das Gefühl gehabt, dass der Angeklagte - trotz ihrer Äußerung, seine Berührung nicht zu wollen – geglaubt habe, sie doch noch dazu überreden zu können, auch zu wollen. Sie, die Zeugin I2, habe jedoch versucht, seinen Angriff durch das hin- und her Wackeln mit der Hüfte und das Zusammenpressen der Beine abwehren zu können. Auf die Frage, warum sie den Angeklagten so spät angezeigt habe, erklärte die Zeugin, dass sie die Befürchtung gehabt habe, dann „alles“ vor fremden Menschen sagen zu müssen. Sie habe gewusst, dass der Angeklagte wütend auf sie werden würde und sie habe ihn ja wegen des gemeinsamen Sohns noch weiterhin sehen müssen. Sie habe bei den Umgängen mit ihrem Sohn dabei sein wollen, um den Umgang zu kontrollieren. Sie habe auch nicht gewollt, dass ihr Sohn etwas von den Sachen erfahre. Er, der Angeklagte, sei nach der Sache ziemlich durch den Wind gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass es ihm total leidgetan habe. Sie meine auch, dass der Angeklagte an dem Abend vorher Drogen genommen habe. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass die Zeugin I3 zuerst zur Polizei gegangen sei. Der Angeklagte habe sie anschließend angerufen, um ihr zu erzählen, dass die Zeugin I3 ihn angezeigt habe. Daraufhin habe sie, die Zeugin I2, die Zeugin I3 angerufen. Die Zeugin I3 habe ihr in dem Telefonat gesagt, dass sie die Vorfälle, die sie mit dem Angeklagten erlebt habe, unbedingt anzeigen solle. Die Kammer gelangt auch bezüglich der Zeugin I2 zu der Feststellung, dass diese das Rand- und Tatgeschehen in verschiedenen Vernehmungssituationen konstant geschildert hat. In verschiedenen Vernehmungssituationen hat sie übereinstimmende Aussagen ohne auffällige Abweichungen getätigt. Soweit die Zeugin I2 in ihrer polizeilichen Vernehmung am 11.04.2018 gegenüber dem Zeugen Kriminalhauptkommissar T3 ausgesagt hat, dass der Angeklagte sie „an die Scheide“ gefasst habe, sie in ihrer gerichtlichen Vernehmung hingegen bekundet hat, dass der Angeklagte sie an den „Kitzler“ gefasst habe, steht diese Abweichung der Wertigkeit ihrer Aussage nicht entgegen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dieser begrifflichen Abweichung um eine Unsicherheit der Zeugin I2 hinsichtlich der anatomischen Bezeichnung der inneren und äußeren weiblichen Geschlechtsorgane handelt. Die Zeugin I2 nutzte zur Bezeichnung der Stelle, an der sie von dem Angeklagten berührt wurde, die umgangssprachlichen Begriffe „Scheide“ und „Kitzler“. Während der Begriff „Kitzler“ im allgemeinen Sprachgebrauch die Klitoris bezeichnet, bestehen im allgemeinen Sprachgebrauch hinsichtlich der Bedeutung der „Scheide“ Unsicherheiten. Die „Scheide“ bezeichnet die – zu den inneren Geschlechtsorganen gehörende – Vagina einer Frau. Umgangssprachlich wird das Wort der „Scheide“ hingegen häufig als Begriff für die Gesamtheit der inneren und äußeren Geschlechtsorgane verwandt. Dass auch die Zeugin I2 den Begriff der „Scheide“ nicht im anatomischen Sinne verwandt hat, wird dadurch deutlich, dass sie im Rahmen der polizeilichen Vernehmung die Präposition „an“ verwandt hat, was bei der innen liegenden Vagina anatomisch nicht möglich ist. Im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung konnte die Zeugin I2 jedoch auf konkrete Nachfrage spontan äußern, dass der Angeklagte sie am „Kitzler“ angefasst habe, was sie von vornherein auch in diesem Sinne zum Ausdruck habe bringen wollen. (2) Die Aussagen der Zeuginnen I3 und I2 sind neben den festgestellten konstanten Inhalten schlüssig und detailreich . Die Zeuginnen schilderten in ihren widerspruchsfreien Aussagen eine Fülle von Details zu dem Rand- und Kerngeschehen, die dafür sprechen, dass der Inhalt ihrer Aussagen auf Erlebten basiert. Ein qualifizierter Bruch in den Schilderungen der Zeuginnen liegt nicht vor, so dass ihren Aussagen Homogenität zugesprochen werden kann. aa) Die Zeugin I3 hat in ihrer Vernehmung einen detaillierten Einblick von ihrem Leben mit dem Angeklagten gegeben. So schilderte sie, wie sie den Angeklagten kennengelernt hat und wie sie die anfängliche Wohnsituation bei ihrer Mutter empfunden hat, in der sich das Paar zeitweise das Kinderzimmer der Zeugin teilte. Sie beschrieb ferner den Stress, den sie bei der kompliziert verlaufenden Wohnungssuche und bei der sich anschließenden regelmäßigen Beendigung der Mietverhältnisse empfunden hat. Dazu erläuterte sie, dass die Mietverhältnisse aufgrund von ausbleibenden Zahlungen gekündet wurden oder beendet wurden, weil die Hunde des Paares mit der aktuellen Wohnsituation nicht kompatibel waren. Die Zeugin erklärte in ihrer Vernehmung überzeugend ihre Gefühle und Reaktionen, während der Beziehung mit dem Angeklagten, insbesondere in den Situationen, in denen der Angeklagte ihr per messanger Dienst einen sexualisierten „Forderungskatalog“ unterbreitete, den sie „abzuarbeiten“ hatte oder er ihr ungefragt Inhalte mit kinderpornographischen und/oder gewaltverherrlichenden Inhalts zusandte. Die Zeugin schilderte dazu selbstkritisch, wie es dem Angeklagten mit ihrem gemeinsamen Umzug nach I4 immer weiter gelungen sei, sie von ihrer Mutter und ihrem sozialen Umfeld in I8 zu isolieren, indem er sie ständig kontrollierte und ihr Mobiltelefon durchsuchte. Der Angeklagte habe versucht, den Kontakt zu ihrer Mutter an die Erfüllung einzelner Forderungen aus seinem „Forderungskatalog“ zu knüpfen. Schließlich sei das Verhältnis zu ihrer Familie auch maßgeblich dadurch verschlechtert worden, dass sie in dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs der „sexuellen Belästigung“ ihrer Cousine, dem Angeklagten und nicht ihrer Cousine geglaubt habe. Gleichzeitig habe sie das Gefühl gehabt, dass sie dem Angeklagten einen Raum eröffnen müsse, in dem er seine sexuellen Phantasien äußern könne, weil er sich nicht traute mit anderen Personen über seine Missbrauchserfahrungen als Kind durch seine ältere Schwester zu sprechen. Aus einem falsch verstanden Pflichtgefühl heraus und aufgrund der „Idee“ ihm irgendwie helfen zu können, habe sie das Übersenden der kinderpornographischen Schriften und die Äußerungen seiner sexuellen Phantasien erdulden können. Sie habe zunächst die Selbsteinschätzung gehabt, mit den Forderungen und Ideen des Angeklagten umgehen zu können. Heute wisse sie aber, dass dies eine Fehleinschätzung gewesen sei. Nach der Geburt ihrer Tochter und ihres Schlaganfalls habe sie festgestellt, dass sie das Verhalten des Angeklagten nicht verarbeiten könne. Insoweit analysierte die Zeugin selbstkritisch, dass sie sich zu oft von dem Verhalten des Angeklagten provozieren lassen und diesen angeschrien habe. Die Zeugin I3 konnte weiterhin spontan auf Nachfragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten reagieren und ihre Ausführungen plausibel konkretisieren. Die Zeugin erläuterte in ihrer Vernehmung plastisch, dass sie manchmal Konzertkarten von dem Angeklagten als Entschuldigung für sein Verhalten bekommen habe. Nach einem dieser Konzerte habe er zu ihr gesagt, dass sie wohl zu viel Freizeit habe. Diese – für Außenstehende banale – Aussage habe bei ihr zu einem Umdenken geführt. Sie habe diesen Satz als besonders höhnisch wahrgenommen, weil sie sich nahezu um alle Belange der jungen Familie gekümmert habe und dabei nicht mit der Hilfe des Angeklagten rechnen konnte, er ihr aber in der Situation vorgeworfen habe, dass sie zu viel Freizeit habe. Auf Nachfrage der Verfahrensbeteiligten konnte die Zeugin I3 ihre Aussage weiter vereinzeln und – auch zugunsten des Angeklagten – konkretisieren. So führte die Zeugin in ihrem zweiten Vernehmungstermin weitere Details zum Geschehen vor und während der vorsätzlichen Körperverletzung auf Nachfrage der Kammer aus. Auf Nachfrage erläuterte die Zeugin I3, dass nicht alle der von der Zeugin I2 bei der Polizei eingereichten Lichtbilder von ihr mit den verfahrensgegenständlichen Vorwürfen zu tun haben. Die Zeugin I3 schilderte aber nicht nur in Bezug auf das Rand-, sondern auch in Bezug auf das Kerngeschehen eine Vielzahl an Details, die sie auf Nachfrage der Verfahrensbeteiligten noch weiter konkretisieren konnte, die für den Erlebnisbezug der Aussage der Zeugin I3 sprechen. Im Hinblick auf die vorsätzliche Körperverletzung zu ihren Lasten hat die Zeugin I3 den Geschehensablauf vor und während dergestalt beschrieben, dass sie der Kammer genau erklärte, zu welchem Zeitpunkt B, der Angeklagte und sie sich im Schlafzimmer befunden haben. Sie erklärte plausibel, dass sie den Mut hatte, den Angeklagten nach dem Schlag mit der flachen Hand wegzuschubsen, weil zwischen ihr und dem aggressiven Angeklagten B weiterhin – schutzlos – auf dem Bett gelegen habe. Sie schilderte der Kammer weiterhin plausibel, dass der Schlag mit der flachen Hand ihr Schmerzen bereitet habe; ihre eigentliche Sorge aber gewesen sei, dass sie ihr bereits pathologischer Zustand infolge des Schlaganfalls durch den Schlag des Angeklagten verschlechtert. Im Rahmen ihrer Vernehmung wurde auch das – plausibel geschilderte - Unverständnis der Zeugin I3 für das Verhalten des Angeklagten in der Situation deutlich. Denn nach ihrer Schilderung sei es erst der Angeklagte gewesen, der sie aufgefordert habe, dass sie sich bei Fragen bezüglich der Pflege von B an die Zeugin I2 – seine Exfreundin, zu der die Zeugin I3 keinen Kontakt gesucht hat – wenden solle. Die Zeugin I3 schilderte in ihrer Vernehmung für die Kammer plausibel ihren Unmut, dass sie für die Befolgung der Aufforderung des Angeklagten von ihm geschlagen worden sei. Im Hinblick auf die Vergewaltigung bekundete die Zeugin I3 ebenfalls zahlreiche erlebnisbasierte Details. So schilderte die Zeugin von sich aus die Einzelheiten des Abends des Vorfalls plausibel und widerspruchsfrei. Sie konnte sie daran erinnern, was sie zuvor mit dem Angeklagten unternommen habe und warum er eifersüchtig reagiert habe. Sie schilderte ebenfalls, dass sie die Sorge gehabt habe, dass der Angeklagte ihr zu ihrer Mutter folgen werde, um dort nicht nur sie, sondern auch ihre Mutter und B zu behelligen und dass sie aus dieser Sorge heraus, doch mit dem Angeklagten in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt sei. Eindrücklich beschrieb sie sodann, wie sich die Vergewaltigung im Einzelnen zugetragen hat. Sie erinnerte sich daran, wie er sie überwältigte und dass sie irgendwann aufgrund des erigierten Penis und dem Erbrochenen in ihrem Mund keine Luft mehr bekommen habe. Auch das Nachtatgeschehen im Badezimmer der gemeinsamen Wohnung und ihre Emotionen konnte die Zeugin I3 beschreiben. So hatte sie noch in Erinnerung, dass der Angeklagte ihr gefolgt sei und versucht habe sich zu entschuldigen sowie ihr seine Hilfe beim Baden aufzudrängen. bb) Die Zeugin I2 hat der Kammer in ihren zwei Vernehmungen ebenfalls einen detaillierten Einblick in ihr gemeinsames Leben mit dem Angeklagten gegeben. Die Zeugin I2 war in der Lage nicht nur Randgeschehen, sondern auch das Kerngeschehen in einer Fülle von Einzelheiten wiederzugeben. So konnte sie sich noch an das Kennenlernen des Angeklagten und die sich anschließende kurze „Dating Phase“ sowie der damit einhergehenden beengten Wohnsituation von ihr – sie lebte in der Wohngemeinschaft ihrer Schwerster - und von dem Angeklagten – er lebte noch bei seiner (Ex-) Freundin – erinnern. Selbstkritisch berichtete sie, dass das Paar in der anfänglichen Beziehung viel Alkohol und Speed konsumiert habe. Die Zeugin I2 war fähig, einen plausiblen emotionalen Bezug zu ihren Äußerungen herzustellen. Lebhaft schilderte die Zeugin I2 ihre Emotionen, als sie von der ungeplanten Schwangerschaft durch den Angeklagten erfuhr und sich dazu entschloss, dass Kind auszutragen und großzuziehen. Sie schilderte aber auch, dass sie den Angeklagten in der Situation der ungeplanten Schwangerschaft als hilflos und überfordert wahrnahm. So habe er ihr gegenüber mehrfach die Angst geäußert, dass er kein guter Vater sein könne. Gleichzeitig war die Zeugin in der Lage Randgeschehen auf Nachfrage spontan zu konkretisieren. Im Rahmen ihrer Vernehmung zu den sexuellen Vorlieben des Angeklagten schilderte die Zeugin spontan, dass das damalige Paar in – von ihr als offen wahrgenommenen – Gesprächen über die theoretische Möglichkeit eines „Dreiers“ gesprochen habe. Dies habe der Vorbereitung gedient, falls sich irgendwann einmal die Möglichkeit ergeben sollte. Auch zu dem Tatgeschehen hat die Zeugin I2 umfassende und detailreiche Äußerungen getätigt, die sie wiederum in einen emotionalen Kontext einbetten konnte. Sowohl zu dem sexuellen Missbrauch von T1 als auch zu der Vergewaltigung zu ihren Lasten schilderte sie das Geschehen in allen Einzelheiten. Die Zeugin I2 hatte noch in Erinnerung, wie sie den Angeklagten und T1 im Wohnzimmer der Wohnung vorgefunden hat – auf dem Sofa - und dass T1 in ihr Handtuch gewickelt war, dass sie üblicherweise zum Trocknen ihrer Haare verwendet. Die Zeugin schilderte der Kammer anschaulich, dass die Stimmung zwischen ihr und dem Angeklagten bei ihrer Rückkehr angespannt gewesen sei. Sie habe aber nicht direkt verorten können, was der Grund der Anspannung gewesen sei. Sie habe allerdings sofort bemerkt, dass der Angeklagte von ihrer zeitnahen Rückkehr aus der Spielothek überrasch gewesen sei. Weiter schilderte sie ihre Irritation über T1 Aussage, dass sie baden gewesen sei, weil nach ihrer Vorstellung die übliche Badezeit morgens oder abends, aber nicht mitten am Tag sei. Die Zeugin schilderte unumwunden, dass sie T1 Gesicht und das Gesicht des Angeklagten auf den Videos von der Situation auf dem Sofa nicht gesehen habe, weil diese nicht videografiert worden sei. Dennoch habe sie den restlichen Körper des Angeklagten und die Einrichtung des Wohnzimmers wiedererkannt. Die Zeugin I2 unterschied darüber hinaus im Hinblick auf die weiteren Videos von der Situation im Badezimmer von sich aus, ohne dass es einer Nachfrage der Verfahrensbeteiligten bedurfte, zwischen dem, was sie auf dem Video tatsächlich sehen konnte und dem, was aufgrund der Seitenwände der Badewanne nicht wahrnehmen konnte. Sie äußerte nämlich, dass sie lediglich gesehen, dass der Angeklagte mit seiner Unterhose in die Badewanne zu T1 gestiegen sei; dass er diese schließlich ausgezogen habe, vermute sie lediglich. Die Zeugin I2 machte in ihrer Vernehmung deutlich, dass es sich hierbei lediglich um ihre Vermutung handele. Sie begründete diese jedoch mit weiteren Einzelheiten. Sie erklärte, dass T1 den Angeklagten irgendwann gefragt habe, warum er beim Baden noch seine Unterhose trage. Ferner habe T1 eine Weile später geäußert, dass der Angeklagte „ihn“ wieder klein machen solle, weil sie so nicht sitzen könne. Die Zeugin I2 schilderte auch das Vergewaltigungsgeschehen zu ihren Lasten detailliert und plausibel. Die Zeugin I2 hatte das Vortatgeschehen – die Hochzeit der Schwester des Angeklagten und die Möglichkeit, dass ihre Mutter auf K aufpasste, damit sie „richtig“ mitfeiern konnte – noch genau in Erinnerung. Ferner war die Zeugin I2 erneut in der Lage ihre Emotionen und Gedanken zum Tatgeschehen zu formulieren. So schilderte sie, dass sie sich bei der Abholung der Trage bereits gewundert habe, warum der Angeklagte diese in der Wohnung der Nachbarin deponiert habe und nicht in seiner Wohnung. Sie habe sich aber mit seiner Antwort – die Zeugin I3 und B schliefen in der Wohnung – zufrieden gegeben. Sie sei zunächst positiv von dem Angeklagten überrascht gewesen, weil sie geglaubt habe, er habe die Babytrage auf das Bett gelegt, damit diese nicht dreckig werde. Zu der Vergewaltigung selbst schilderte die Zeugin I2 genau, wo sie und der Angeklagte sich auf dem Bett befunden haben und wie der Angeklagte sie fixiert habe. Auch die anschließenden „Vertragsverhandlungen“ zwischen dem Angeklagten und ihr schilderte die Zeugin I2. So berichtete sie, dass sie nach einem anfänglichen Entsetzen über die Idee des Angeklagten, sexuelle Handlungen gegen Entscheidungen bezüglich K´s Leben zu verhandeln, darauf eingegangen sei, um herauszufinden, wie weit der Angeklagte bereit wäre, ihr Zugeständnisse zu machen. Die Zeugin I2 erklärte der Kammer ihre Motivation bei diesen „Vertragsverhandlungen“ plausibel damit, dass sie überprüfen wollte, wie wichtig dem Angeklagten K und seine Entwicklung sei. Die Schilderung der eigenen Gedanken und Gefühle, die sich stimmig in die geschilderten Situationen einordnen, verdeutlichen die eigene Erlebnisperspektive der Zeugin. (3) Die Kammer hat auch die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Zeuginnen I3 und I2 in den Blick genommen. Die Zeuginnen – insbesondere die Zeugin I2 – haben erst eine deutliche Zeit nach den Taten Anzeige gegen den Angeklagten erstattet. Beide Zeuginnen bedurften emotionaler Unterstützung, um den Angeklagten anzuzeigen. Der Zeugin I3 wurde von den Zeuginnen N1/N2 zur Erstattung der Anzeige gegen den Angeklagten geraten. Die Zeuginnen N1/N2 begleiteten die Zeugin I3 zudem zur Anzeigenerstattung auf die Polizeiwache. Die Zeugin I2, die sich zeitlich später an die Polizei wandte, wartete zunächst die Anzeigenerstattung der Zeugin I3 ab, um zu erfahren, ob die Aussage der Zeugin I3 ernst genommen werde. Der zeitliche Abstand zu den Taten und die emotionale Unterstützung bei der Anzeigenerstattung stehen der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen I3 und I2 nicht entgegen. Die Zeugin I3 hat in ihrer Vernehmung in Übereinstimmung mit den Zeuginnen N1/N2 bekundet, dass erst die Reaktionen der Zeuginnen N1/N2 auf das von ihr geschilderte Erleben mit dem Angeklagten ihr verdeutlicht haben, dass sie das Verhalten des Angeklagten nicht erdulden musste und es gerechtfertigt ist, den Angeklagten anzuzeigen. Auch die Zeuginnen N1/N2 haben insoweit in ihren Vernehmungen bestätigt, dass sie das Gefühl hatten, dass es der Zeugin I3 zwar schwer gefallen sei, darüber zu sprechen, dass ihr aber auch ein „Stein vom Herzen“ gefallen sei, dass sie ihr belastendes Geheimnis mit ihnen teilen konnte. Die Kammer bewertet das Verhalten der Zeugin I3 als plausibel und nachvollziehbar. Zur Anzeigenerstattung bedurfte die Zeugin I3 nicht nur die emotionale sowie räumliche Trennung von dem besitzergreifenden und kontrollierenden Angeklagten, sondern auch die von außen an sie herangetragene Bestätigung, dass das Verhalten des Angeklagten von ihr nicht toleriert werden muss. Die Zeugin I2 hat in ihrer Vernehmung für die Kammer ebenfalls plausibel und widerspruchsfrei bekundet, warum sie den Angeklagten erst deutlich nach den Vorfällen angezeigt hat. Sie habe den Vorfall mit T1 nicht angezeigt, weil sie Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. Zu dem Zeitpunkt habe sie mit dem Angeklagten in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und er habe sie unter Druck gesetzt und bedroht. Hinsichtlich der kinder- und jugendpornographischen Bilder habe sie ihm geglaubt, dass er die Bilder nun nicht mehr anschaue und endgültig gelöscht habe. Schließlich habe sie sich nicht getraut, die Vergewaltigung anzuzeigen, da sie befürchtete, dass man ihr nicht glaube und weil sie die Sorge hatte, dass ihr Sohn K erfahren werde, dass sein Vater sie vergewaltigt habe. Aufgrund dieser Sorge und Befürchtung habe sie nach dem Anruf der Zeugin I3 auch noch eine Weile gezögert, den Angeklagten nun auch anzuzeigen. Sie habe zunächst abwarten wollen, ob die Aussage der Zeugin I3, die - wie bei ihr – „Aussage gegen Aussage“ Situationen beschreibe, von den ermittelnden Beamten überhaupt ernst genommen werde. Die Kammer schließt insoweit aus, dass die Zeuginnen sich vor ihren Aussagen bei der Polizei und in der Hauptverhandlung inhaltlich abgesprochen haben und sich auf eine irgendwie geartete Weise gegen den Angeklagten verbunden haben. Unumwunden haben beide Zeuginnen bekundet, dass sie über die Anzeigenerstattung und die Übersendung der Lichtbilder, die die Zeugin I2 von der Zeugin I3 gefertigt hat, gesprochen haben. Beide haben bestätigt, dass die Zeugin I3 der Zeugin I2 den Ablauf der Anzeigenerstattung und die in Frage kommenden Straftatbestände erläutert hat. Ein darüber hinaus gehender inhaltlicher Austausch vor der Anzeigenerstattung hat zwischen den Frauen hingegen zur Überzeugung der Kammer nicht stattgefunden. Die Kammer hat bei dieser Überzeugungsbildung berücksichtigt, dass die Zeuginnen sich bereits vor der Tat privat kannten und sich über den Angeklagten und ihre Erlebnisse mit ihm ausgetauscht haben. Diese Umstände sind jedoch dadurch zu erklären, dass sich die beiden Zeuginnen im Rahmen der Umgangskontakte zwischen dem Angeklagten und seinem Sohn K ohnehin gesehen haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrungen, dass Menschen, die im privaten Umfeld aufeinander treffen, auch über private Erlebnisse sprechen. Dies trifft auf die Zeuginnen umso mehr zu, weil sie als Partnerin bzw. Expartnerin des Angeklagten mit jeweils gemeinsamen, ungeplanten Kindern von dem Angeklagten über eine ähnliche Erfahrungen verfügen. Darüber hinaus liegt es nach der Bewertung der Kammer nahe, dass die Zeuginnen sich über den Ablauf der Anzeigenerstattung und das anschließende Prozedere austauschen. Beide Zeuginnen scheuten die Erstattung der Anzeige zunächst und hatten Angst davor, intime und – aus ihrer Sicht – beschämende Details aus ihrem Privatleben gegenüber fremden Menschen zu erläutern. Insofern liegt es nahe, dass die Zeugin I3, die die frühere Anzeige erstattete, der Zeugin I2 den Ablauf erklärte. (4) Bei der Bewertung der „Aussage gegen Aussage- Situation“ konnte sich die Kammer zudem auf objektive Anhaltspunkte stützen. Die von den Zeuginnen eingereichten Daten, in Form von Lichtbildern und Auszügen aus den X3-Chatverläufen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin I3, untermauern den Inhalt der Aussagen der Zeuginnen durch die auf den Lichtbildern festgehaltenen objektiven Umstände. In der Hauptverhandlung wurden die Lichtbilder auf Blatt 8-21, 22 des Sondesbandes KiPo I sowie die Lichtbilder auf Blatt 5-9, 13 des Sonderbandes KiPo II in Augenschein genommen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Lichtbild auf Blatt 13 des Sonderbandes KiPo II (vgl. Beschreibung Ziffer II. 1.) die von der Zeugin I2 beschriebene Situation von dem gemeinsam Bad von T1 und dem Angeklagten zeigt. Diese Überzeugung beruht zunächst auf den Angaben der Zeugin I2, die das Badezimmer der gemeinsamen Wohnung mit dem Angeklagten, aber auch den Oberkörper und die Kinnpartie des Angeklagten in dem Video wiedererkannt hat und zu dem Lichtbild erläutert hat, dass dieses Bild trotz des Löschens des Videos auf dem Laptop ihres PC von einem Programm ihres Laptops gespeichert wurde. Ferner wird die Überzeugung durch die Einlassung des Angeklagten begründet, der auf Nachfrage angab, dass er am Oberarm tätowiert sei. Auf Vorhalt des Lichtbildes auf Blatt 13 des Sonderbandes KiPo II gab der Angeklagte schließlich – nach anfänglichem Leugnen – an, dass er der Mann auf dem Lichtbild sei und dass er auch einmal mit T1 baden gewesen sei. Die Kammer ist ferner der Überzeugung, dass die Lichtbilder auf Blatt 9 des Sonderbandes KiPo II (vgl. Beschreibung Ziffer II. 7. c.) die geschwollene und leicht Blut unterlaufene Augenpartie der Zeugin I3 nach der Vergewaltigung durch den Angeklagten zeigt. Die Zeugin I3 hat in ihrer Vernehmung Verletzungen beschrieben, die mit den auf den Lichtbildern abgebildeten Verletzungen korrespondieren. Zudem hat die Zeugin I3 bekundet, dass sie nach der Vergewaltigung mit ihrem Mobiltelefon Fotos von ihren Verletzungen gefertigt habe, die sie ihrer Mutter per X3 übersandt habe. Die Lichtbilder auf Blatt 9 des Sonderbandes KiPo II zeigen offensichtlich sog. „Selfies“ der Zeugin I3. Die Lichtbilder wurden aus einer nahen Perspektive vor dem Gesicht der Zeugin I3 aufgenommen. Die Kammer ist weiter der Überzeugung, dass die Lichtbilder auf Blatt 5-8 des Sonderbandes KiPo II die Hautrötungen der Zeugin I3 nach einem – nicht angeklagten – Vorfall, bei dem die Zeugin mit B im MaxiCosy zu ihrer Mutter wollte und der Angeklagte sie nicht gehen lassen wollte, sie gepackt und gewürgt hat. Schließlich bestätigen die in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Blatt 8-21 des Sonderbandes KiPo I die Aussage der Zeugin I3, dass der Angeklagte ihr über den gemeinsamen Chatverlauf immer wieder kinder- und jugendpornographische Bilder übersandt hat. Diese Lichtbilder konnte die ermittelnde Beamtin Kriminalkommissarin W, deren Bericht über die Auswertung der Chatverläufe vom 23.03.2018 zu Ziffer 1. auszugsweise gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO verlesen wurde, von dem von der Zeugin I3 übergebenen Mobiltelefon extrahieren. (5) Die Kammer hat ferner geprüft, ob die Aussage der Zeugin I3 durch die Aussagen der Zeugin T4 und des Zeugen U1 an Wertigkeit verliert. Dies hat die Kammer im Ergebnis verneint. Einzig die Aussage der Zeugin T4 bedarf einer näheren Würdigung, denn die Aussage des Zeugen U1 war unergiebig. Dieser hat in der Hauptverhandlung lediglich bekundet, dass er einmal einen Streit zwischen dem Angeklagten und der Zeugin I3 mitbekommen habe, bei dem die Zeugin I3 „total ausgeflippt“ sei; darüber hinaus sei ihm nichts außergewöhnliches aufgefallen. Aufgrund der Aussagen der Zeuginnen I3 und T4 hat die Kammer festgestellt, dass die Zeugin I3 der Zeugin T4 im Rahmen der familiengerichtlichen Anhörung nicht nur über ihre eigenen Erfahrungen mit dem Angeklagten gesprochen hat, sondern auch über einen Missbrauchsvorwurf, den die Cousine gegenüber dem Angeklagten erhoben hatte. Die Zeugin I3 wusste – ihrer eigenen Aussage nach – im Anhörungstermin durch die Zeugin T4, dass der Angeklagte von dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ihrer Cousine freigesprochen wurde und lediglich wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an ihre Cousine zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt worden war. Die Kammer konnte nicht mehr feststellen, wie die Formulierung in dem Bericht der Zeugin T4 über die Anhörung der Zeugin I3 zustande gekommen ist. Dieser legt zwar nahe, dass die Zeugin I3 gegenüber der Zeugin T4 wider besseren Wissens behauptet habe, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs und wegen Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Zeugin I3 hat aber auf Vorhalt der Passage des Berichts bekundet, dass sich ihre Aussage auf den Anklagevorwurf bezogen habe und nicht auf das Urteil. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung habe sie, die Zeugin I3 dem Angeklagten den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nicht zugetraut. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe sie das anders gesehen. Die Zeugin I3 vermutete in ihrer Vernehmung, dass sie und die Zeugin T4 „aneinander vorbeigeredet“ haben. Dieser Umstand konnte letztlich auch nicht durch die Vernehmung der Zeugin T4 ausgeräumt werden. Die Zeugin T4 konnte weder aus ihrer Erinnerung heraus noch aufgrund der von ihr als Erinnerungsstütze verwandten handschriftlichen Notizen zu der Anhörung entnehmen, über welchen Verfahrensstand sie mit der Zeugin I3 gesprochen habe. Sie sei zwar davon ausgegangen, dass die Zeugin I3 mit ihrer Äußerung gemeint habe, dass der Angeklagte auch wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt worden sei. Sie könne aber auch nicht ausschließen, dass sie die Äußerung der Zeugin I3 missverstanden habe. Dazu erklärte die Zeugin T4 der Kammer plausibel und widerspruchsfrei, dass sie von einem derartigen Aussageinhalt der Zeugin I3 ausgegangen sei, weil die Zeugin I3 ihr im Rahmen ihrer eigenen Erfahrungen von sexualisierter Gewalt mit dem Angeklagten berichtet habe. (6) Die Kammer schließt aus, dass die Zeuginnen I3 und I2 den Angeklagten bewusst zu Unrecht belastet habe. Gegen eine bewusste Falschbelastung sprechen zunächst die vorstehend bereits aufgezeigten Umstände sowie die Fähigkeit beider Zeuginnen, spontan innerhalb des Handlungsablaufes zu springen. Beide Zeuginnen schilderten auch Umstände, die sie entweder selbst belasteten oder von ihnen als schamhaft empfunden wurden. So schilderte die Zeugin I3 ihren Umgang mit den ihr übersandten kinder- und jugendpornografischen Bildern selbstkritisch. Die Zeugin I2 gab ohne zu Zögern zu, dass sie zusammen mit dem Angeklagten Speed und auch mal Kokain ausprobiert habe. Die Kammer hat in der Vernehmung der Zeuginnen vielmehr den Eindruck gewonnen, dass beide Zeuginnen gewillt waren, ihre Wahrnehmungen möglichst sachlich zu schildern. Sie ließen positive Erlebnisse oder Eigenschaften in ihre Aussagen einfließen. Insbesondere die Zeugin I2 wählte ihre Worte behutsam und betonte in ihrer Aussage auch die den Angeklagten aus ihrer Sicht entlastenden Umstände. So erläuterte sie, dass der Angeklagte sich nach Vorfällen bei ihr entschuldigt habe und er sich wegen seines eigenen Verhaltens ihr gegenüber schlecht gefühlt habe. Die Zeugin schilderte mehrfach, wie sehr der Angeklagte – aus ihrer Sicht – unter den Angriffen auf sie gelitten habe und dass er ihr deshalb leidgetan habe. Anhaltspunkte für eine unbewusste Falschaussage hat die Kammer weder bei der Zeugin I3 noch bei der Zeugin I2 gesehen. (7) Darüber hinaus hat die Kammer bei der Würdigung der Aussage der Zeuge I2 zu dem sexuellen Missbrauch von T1 durch den Angeklagten kritisch in den Blick genommen, dass keine herkömmliche „Aussage gegen Aussage“ Situation vorliegt. Die Zeugin I2 ist keine direkte Tatzeugin des Tatgeschehens. Die Zeugin I2 hat aber zum einen zwei Videos von der Situation im Wohnzimmer und ein Video von der Situation im Badezimmer gesehen. Zum anderen war sie in der Anschlusssituation des Tatgeschehens anwesend und hat die Verbalisierungen des Angeklagten und von T1 gehört. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung bekundet, dass der Angeklagte ihr – ungefragt - die Videos von der Situation im Wohnzimmer gezeigt habe und ihr dazu – ungefragt – erklärt habe, dass er T1 irgendwann gesagt habe, dass sie aufhören solle, weil er sonst „gekommen“ wäre und er die Befürchtung gehabt habe, dass T1 im Falle seines Samenergusses ihn nicht noch einmal befriedigt hätte. Die Zeugin I2 erläuterte weiter, dass auch T1 ihr – ungefragt – erzählt habe, was sie, T1, mit dem Angeklagten gemacht habe. Der Angeklagte und sie seien baden gegangen und haben sich anschließend eingecremt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugin I2 das Kind T1 auf den Videos gesehen hat. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeugin I2 in ihrer Vernehmung bekundet hat, dass sie auf dem Video neben ihrem Handtuch auch die dunkelblonden Haare von T1 auf dem Video erkannt habe. T1 hatte hingegen nach den Bekundungen der Zeugin T2 tatsächlich dunkelbraune, fast schwarze Haare. Unabhängig von der nach der allgemeinen Lebenserfahrung schwierigen Erinnerung und Einordnung von Farben und deren Nuancen ist die Kammer aufgrund der folgenden Umstände davon überzeugt, dass die Zeugin I2 das Kind T1 in den Videos gesehen hat. Als die Zeugin I2 die Wohnung zur Spielothek verließ, war T1 in der Wohnung. Als die Zeugin I2 in die Wohnung zurückkehrt, war T1 noch in der Wohnung. Zudem trug T1 bei ihrer Rückkehr das Handtuch der Zeugin I2, welches sie Augenblicke später in den Videos sah, die der Angeklagte ihr von der Situation im Wohnzimmer zeigte. Zuletzt teilte T1 der Zeugin I2 mit, das sie baden gegangen seien. Der Angeklagte teilte ihr ferner mit, dass er T1 habe zeigen wollen, wie man sich „richtig“ eincreme. Aufgrund dieser Umstände und unter Zugrundelegung der glaubhaften Aussage der Zeugin I2 hat die Kammer die sichere Überzeugung gewonnen, dass sich das Tatgeschehen so abgespielt hat, wie es die Zeugin entsprechend ihrer Aussage auf den Videos gesehen und beschrieben hat. (8) Schließlich hat die Kammer die Motivations- und Interessenslage der Zeuginnen I3 und I2 bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigt. Auch diese untermauern die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen. Die Kammer hat in den Blick genommen, dass beide Zeuginnen die Expartnerinnen des Angeklagten sind und jeweils ein gemeinsames Kind mit ihm haben. Beide Zeuginnen hatten zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung ein geteiltes Sorgerecht mit dem Angeklagten, beide Zeuginnen war der Umgang der Kinder mit ihm nach der Trennung jedoch unlieb. Die Kammer schließt jedoch aus, dass die Zeuginnen den Angeklagten angezeigt haben, um die Sorge und die Erziehung der Kinder nicht mit ihm teilen zu müssen. Die Zeugin I3 hat in ihrer Vernehmung glaubhaft geschildert, dass der Anstoß zur Erstattung der Anzeige gegen den Angeklagten zunächst von außen, nämlich von den Zeuginnen N1/N2, gekommen sei. Erst nach dem Gespräch mit den Zeuginnen N1/N2 habe sie darüber nachgedacht, was es bedeute, wenn der Angeklagte seine Verhaltensweisen in der nächsten Beziehung nahtlos fortsetzt. Die Zeugin I2 hat in ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet, dass sie lange Zeit verhindern wollte, dass irgendjemand erfährt, welche Erfahrungen sie mit dem Angeklagten gemacht hat und weil sie die Sorge hatte, dass ihr Sohn K irgendwann von ihren Erlebnissen mit dem Angeklagten erfährt. Auch die Zeugin I2 benötigte letztlich einen Anstoß von außen durch die Zeugin I3, um den Angeklagten überhaupt anzuzeigen. d) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Feststellungen zu der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. N4 und Diplom-Psychologin L2 getroffen, die diese in der Hauptverhandlung erstattet haben. In Übereinstimmung mit den Darlegungen der Sachverständigen ist die Kammer nach eigener Prüfung überzeugt, dass der Angeklagte zu den Zeitpunkten der Taten schuldfähig war. Bei dem Angeklagten lag keines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale vor. Er war zu allen Tatzeitpunkten fähig, dass Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. N4 war für medizinische Laien nachvollziehbar und verständlich. Sie stützte sich auf die Kenntnis des Akteninhalts, der Exploration des Beschuldigten sowie auf die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung. Die Sachverständige Dr. N4 tätigte darüber hinaus eigene Ermittlungen, die sie in der Hauptverhandlung darstellte. Sie nahm Einblick in die Gesundheitsakte des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt und wertete deren Inhalt aus. Die Sachverständige Dr. N4 führte in der Hauptverhandlung im Einzelnen aus, dass bei dem Angeklagten aus medizinischer Sicht weder eine krankhafte seelische Störung in Form einer Schizophrenie, einer bipolaren Störung oder einer hirnorganische Störung noch – gestützt auf die diesbezüglichen von der Sachverständigen Diplom-Psychologin L2 durchgeführten Testverfahren - ein Schwachsinn zu diagnostizieren ist. Die Sachverständige Dr. N4 erläuterte weiterhin, dass bei dem Angeklagten zu den Tatzeitpunkten keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines hochgradigen affektiven Erregungszustandes vorlag. Der Angeklagte befand sich in den Tatsituationen in keiner schweren affektiven Belastungssituation. Einzig das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit bot nach der Darstellung der Sachverständigen Dr. N4 Anlass zu weiteren Ausführungen. Im Ergebnis hat die Sachverständige Dr. N4 zur Überzeugung der Kammer das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht, verneint. Die Sachverständige Dr. N4 erläuterte dazu in ihrem Gutachten, dass sie bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und histrionischen Anteilen sowie eine emotional-instabile Akzentuierung festgestellt habe. Diese erreichten aber nicht das Vollbild einer Persönlichkeitsstörung. Auch insoweit folgt die Kammer dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. N4. Die Sachverständige Dr. N4 knüpft dazu an die Ergebnisse des Gutachtens der Sachverständigen Diplom-Psychologin L2 an. Diese hat in ihrem Gutachten die verschiedenen Testverfahren, die sie mit dem Angeklagten durchgeführt hat, um sein Persönlichkeitsprofil zu ermitteln, plausibel und für die Kammer verständlich dargestellt. Im Rahmen dieser Testverfahren habe sie keine Hinweise auf hirnorganische Störungen, Erwachsenen-ADHS oder psychische Störungen auf Syndrom Ebene feststellen können. Die Sachverständige Diplom-Psychologin L2 stellte die von ihr mit dem Angeklagten durchgeführten Testverfahren in ihrem Gutachten im Einzelnen dar. Zunächst habe sie mit dem Angeklagten verschiedenen Leistungstestverfahren durchgeführt, die in ihren Ergebnissen keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Die Sachverständige habe zunächst den Kurztest für allgemeine Basisgrößen der Informationsverarbeitung (KAI) mit dem Angeklagten bearbeitet. Dieser Test habe ergeben, dass der Angeklagte über eine durchschnittliche Intelligenz verfüge. Dieses Ergebnis sei anschließend durch den Grundintelligenztest Skala 2 – CFT 20-R bestätigt worden, der dem Angeklagten ebenfalls eine durchschnittliche Intelligenz bescheinigt habe. Schließlich habe sie mittels des BENTON-Testes Störungen in der Leistungsfähigkeit der visuellen Aufmerksamkeitsleistungen sowie der kurzfristigen visuellen Merkfähigkeit bei dem Angeklagten ausgeschlossen. Anschließend habe sie mit dem Angeklagten verschiedene psychodiagnostische Verfahren durchgeführt. Sie habe den Angeklagten zunächst die Selbstauskunft des Gesundheitsfragebogens für Patienten (PHQ-D) ausfüllen lassen, der bei der Diagnose der häufigsten psychischen Erkrankungen, wie somatoforme Erkrankungen, Depressionen, Panik- und Angsterkrankungen, Essstörungen, Alkoholabusus und – Abhängigkeit, verwandt werde. Die von dem Angeklagten erzielten Ergebnisse erfassten keine der für ein Syndrom erforderlichen Kriterien voll. Die Ergebnisse des Angeklagten deuteten lediglich auf eine minimal ausgeprägte Depressivität sowie auf eine minimal ausgeprägte Somatisierung hin. Mit Hilfe des Selbstbeurteilungsbogens ADHS-SB habe die Sachverständige Diplom-Psychologin L2 das Vorliegen einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung bei dem Angeklagten ausgeschlossen. Die Sachverständige Diplom-Psychologin L2 erläuterte in ihrem Gutachten nachvollziehbar und verständlich, dass sie mit dem Angeklagten aufgrund der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe den Multiphasic Sex Inventory (MSI) Test durchgeführt habe, um die psychosexuellen Merkmale des Angeklagten zu erfassen. Ausgangspunkt des Testverfahrens seien drei Skalen zur sexuellen Devianz von sexuellen Missbrauchern, Vergewaltigern und Exhibitionisten, die sich wiederum jeweils in die Subkategorien Phantasie, Suchverhalten, sex. Angriff/ Übergriff sowie erschwerter sexueller Angriff/ Übergriff aufgliederten. Weiterhin erfasse das Testverfahren auch atypisches Sexualverhalten im Sinne der Paraphilien, jedoch stelle dieses Verfahren kein Diagnostikum zur Beschreibung von Pädophilie dar. Der Paraphilien-Subtest habe ihr dennoch die Möglichkeit geboten, Einzelheiten zu der Individualität der Sexualität des Angeklagten zu erfahren. Im Rahmen der Validitätsskalen seien zusätzlich Lügen- und Rechtfertigungstendenzen, Behandlungsmotivation, soziale Sexual-Erwünschtheit, sexuelle Zwanghaftigkeit sowie kognitive Verzerrung bzw. Unreife untersucht worden. Die Rohwerte des Angeklagten stellten dabei kaum Abweichungen zu den Vergleichsgruppen der Vergewaltiger und Missbrauchern dar. In den Skalen Fetischismus, Voyeurismus und obszöne Telefonanrufe zeigte der Angeklagte unauffällige Ergebnisse. In den Skalen Fesselung und Züchtigung sowie Sado-Masochismus zeigte der Angeklagte hingegen sowohl im Vergleich zu der Vergleichsgruppe der Vergewaltiger als auch im Vergleich zu der Vergleichsgruppe der Missbraucher deutlich erhöhte Ergebnisse auf. Diese bedeuteten in diesem Zusammenhang, dass beide Vergleichsgruppen deutlich weniger von Fesselung und Züchtigung sowie Sado-Masochismus berichteten. In diesem Kontext habe der Angeklagte zwei kritische Items positiv beantwortet, dabei jedoch betont, dass die Sexualpraktiken im Einvernehmen mit seinen Partnerinnen erfolgt seien. Hinsichtlich der Sexualitätsskala der sexuellen Devianz „Missbrauch von Kindern“ habe der Angeklagte im Gesamtwert ein Ergebnis erzielt, dass bei einem – unterstellten – begangenen Sexualdelikt der inhaltlichen Bewertung „unverhohlen unehrlich“ entspreche. Hinsichtlich der Sexualitätsskala der sexuellen Devianz „Vergewaltigung“ habe sich im Gesamtwert ein Ergebnis gezeigt, welches bei – unterstellten – begangenen Sexualdelikt ebenfalls der inhaltlichen Bewertung „unverhohlen unehrlich“ entspricht. Hinweise auf Auffälligkeiten im Rahmen seiner Sexualbiographie bzw. Anzeichen einer gestörten Geschlechtsrollen-Identität oder einer nicht eindeutigen sexuellen Orientierung habe sie hingegen nicht finden können. Die Ergebnisse der Validitätsskalen zeigten aufgrund des Antwortverhaltens des Angeklagten eine Leugnungstendenz. Der in der Kategorie der sozialen Sexual-Erwünschtheit erreichte niedrige Wert deute an, dass der Angeklagte mangelnde Kenntnisse vom Sexualverhalten von Erwachsenen habe bzw. es zeige sich die Tendenz des Angeklagten, sich selbst als sexuelle desorientiert darzustellen. Der niedrige Rohwert 1 in der Kategorie sexuelle Zwanghaftigkeit auf der beschreibenden Ebene könne als Verleugnung interpretiert werden. Auch das Ergebnis in der Verneinungsskala zu dem Vorwurf Kindesmissbrauch zeige seine Unehrlichkeit bei der Beantwortung der Items zu sexuell deviantes Verhalten. Ebenso sei das Ergebnis zu der Verneinungsskala zu dem Vorwurf Vergewaltigung ausgefallen. Das Ergebnis der Skala kognitive Verzerrung und Unreife sei im Vergleich zu den Vergleichsgruppen Vergewaltigern/ Missbrauchern sehr hoch ausgefallen. Dieses Ergebnis könne inhaltlich so interpretiert werden, dass der Angeklagte sich selbst eine Opferrolle zuschreibe. Dies könne zu einer Fehleinschätzung des Ausmaßes des eigenen Verhaltens führen, sodass der Angeklagte nicht in der Lage sei, Schwere und Auswirkungen der von ihm begangenen Sexualstraftaten richtig einzuschätzen. In der Skala der Rechtfertigung habe der Angeklagte im Vergleich zu den Missbrauchern einen niedrigen Wert erzielt, was auf eine Akzeptanz der eigenen Verantwortung hindeute. Im Vergleich zu den Vergewaltigern sei sein Ergebnis in der Skala der Rechtfertigung etwas höher ausgefallen, sodass das Ausmaß seiner Ausflüchte für seine sexuell devianten Handlungen dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe entspreche. Hinsichtlich der Behandlungsmotivation habe der Angeklagte durchschnittliche Werte erzielt. Das Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin L2 verhielt sich auch zu den Ausprägungen der Persönlichkeitsstile des Angeklagten. Zur diagnostischen Abklärung des Verdachts auf eine Persönlichkeitsstörung habe sie mit dem Angeklagten die Persönlichkeitstestung Persönlichkeits-Stil- und Störungs- Inventar (PSSI) durchgeführt. Der PSSI sei ein Selbstbeurteilungs-Fragebogen, der die relative Ausprägung von Persönlichkeitsstilen quantifiziere. In der Gesamtschau weise der Angeklagte ein Profil mit drei Akzentuierungen in den Skalen liebenswürdig-histrionisch, hilfsbereit-selbstlos und optimistisch-rhapsodisch auf. Die Skala selbstbehauptend-antisozial sei hingegen unterdurchschnittlich ausgefallen. Zu den Persönlichkeitsstilen erläuterte die Sachverständige Diplom-Psychologin inhaltlich folgendes: Der liebenswürdig-histrionisch Persönlichkeitsstil sei durch warmherziges Verhalten gekennzeichnet, das durch intuitiv-spontanes Denken geprägt sei. Die Hauptmerkmale einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung seien eine übertriebene sozial orientierte Emotionalität und ein übermäßiges Verlangen nach Aufmerksamkeit. Der hilfsbereite Persönlichkeitsstil sei durch Hilfsbereitschaft, Empathie und soziales Engagement geprägt. In der Pathologie ergebe sich ein übermäßig aufopferndes Verhalten, chronische Unterordnung der eigenen Bedürfnisse und die Unfähigkeit angenehme Erfahrungen zu genießen. Der optimistisch-rhapsodische Persönlichkeitsstil seit durch eine positive Lebenseinstellung gekennzeichnet. In der pathologischen Übersteigerung könne diese Einstellung zur chronischen Schwärmerei und zu der Unfähigkeit führen, negative Seiten im Selbsterleben und bei anderen zu sehen und sich mit Konflikten, Problemen oder Schwierigkeiten auseinanderzusetzen. Im weiteren Verlauf der Exploration sei schließlich der störungsspezifische Fragebogen zur Erfassung von Borderline-Persönlichkeitsorganisationen bei Erwachsenen aufgefüllt worden. Beim Überschreiten der sog. Cut-off Werte ergäben sich wahrscheinliche Hinweise auf eine Borderline- Störung, welche von dem Angeklagten überschritten worden seien. Aus der Summe der Items könnten insgesamt vier Skalen abgeleitet werden: Entfremdungserlebnisse und Identitäts-Diffusion, Angst vor Nähe, primitive Abwehrmechanismen und Objektbeziehungen und mangelhafte Realitätsüberprüfung. Inhaltlich interpretierte die Sachverständige die von dem Angeklagten erzielten Ergebnisse zu dem Item „Entfremdungserlebnisse und Identitäts-Diffusion“ dahingehend, dass der Angeklagte die gegensätzlichen Aspekte seiner Persönlichkeit nicht miteinander in Verbindung bringen könne. Er trenne die gegensätzlichen Aspekte seiner Persönlichkeit, „Gut“ und „Böse“, kategorisch voneinander. Dies könne sich so auswirken, dass Personen zu verschiedenen Zeiten als grundverschiedene, gegensätzliche Personen erscheinen. Das erhöhte Ergebnis zu dem Item „Angst vor Nähe“ zeige sich in der Angst der betroffenen Person vor Nähe in engen – auch partnerschaftlichen – Beziehungen. Dass der Angeklagte anderen Menschen misstraue und die ständige Befürchtung hege, von Menschen hintergangen zu werden, zeige sich in dem erhöhten Ergebnis zu dem Item „primitive Abwehrmechanismen und Objektbeziehungen“. Das erhöhte Ergebnis zu dem Item „mangelhafte Realitätsüberprüfung“ deute an, dass es dem Angeklagten schwer falle, zwischen Phantasie und Wirklichkeit zu unterscheiden. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin L2 nach eigener Prüfung. Die Kammer konnte bei dem Angeklagten – sachverständig beraten - keine Persönlichkeitsstörung im Sinne der Klassifikation ICD-10: F60 feststellen. Dies setzt eine Dsyfunktionaliät in mehreren Lebensbereichen des Angeklagten in Form eines tief verwurzelten, anhaltenden Verhaltensmusters, das sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeige, voraus. Die Sachverständige Dr. N4 führte dazu auf der Grundlage der psychologischen Testergebnisse weiter plausibel und für die Kammer überzeugend aus, dass sie bei dem Angeklagten kein für eine Persönlichkeitsstörung erforderliches, überdauerndes, dysfunktionales Verhaltensmuster diagnostizieren konnte. Diese Schlussfolgerung ziehe sie insbesondere aus den folgenden Umständen: Der Angeklagte habe kontinuierlich und – auch über längere Zeit für einen Arbeitgeber - gearbeitet. Mit seiner Freundin M habe er eine mehrjährige und stabile Partnerschaft geführt. Die Beendigung der Beziehung nach der Fehlgeburt der Zwillinge sei normalpsychologisches Verhalten, welches Paare, die eine Fehlgeburt erlebten, häufig im Rahmen der Verarbeitung eines solchen Erlebnisses zeigten. Die weiteren Beziehungen des Angeklagten mit den Zeuginnen I2 und I3 seien dagegen instabiler geworden. Hierbei sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass sich die Zeuginnen, insbesondere die Zeugin I3, als jüngere und instabilere Persönlichkeiten erwiesen haben. Ferner hat die Sachverständige bei ihrer Bewertung berücksichtigt, dass aus dem Kindes- und Jugendalter des Angeklagten keine Auffälligkeiten bekannt seien. Auch die zeitweisen Aufenthalte in der Psychiatrie in O aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung des Angeklagten seien vor dem Hintergrund der partnerschaftlichen Beziehungskrisen zu bewerten. Die Sachverständige Dr. N4 führte zur Überzeugung der Kammer weiter aus, dass die von ihr diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierungen zwanglos zu dem von den Zeuginnen I3 und I2 beschriebenen Verhalten des Angeklagten passten. Auch zur Überzeugung der Kammer findet sich hierin eine Stütze für die von der Sachverständigen getroffenen Diagnose. So hat die Zeugin I3 etwa bekundet, dass der Angeklagte sie in der Beziehung immer wieder provoziert und herabgewürdigt habe, dieses Verhalten aber ablegte, sobald andere Personen zugegen gewesen seien. Die Kombination aus einer narzisstischen, histrionischen und emotional-instabilen Akzentuierung äußerte sich in seinem Kontrollwahn, seiner Wut bei Zurückweisung und sein manipulatives Vorgehen in den partnerschaftlichen Beziehungen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Berücksichtigung des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden durch sexualisierte Inhalte geprägten Verhaltens des Angeklagten. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Akzentuierungen sind – so die Sachverständige Dr. N4 - auch die an die Zeugin I3 übersandten kinder- und jugendpornographischen Lichtbilder, der sexualisierte „Forderungskatalog“ sowie die Chatinhalte mit der Zeugin I3, in denen der Angeklagte detailliert über sexualisierte Handlungen mit Kindern phantasiert, zu sehen. Diese Umstände stellen nach der Wertung der Sachverständigen Dr. N4, der die gesamten Chatverläufe – wie auch der Sachverständigen Diplom-Psychologin L2 – zur Verfügung standen und von beiden Sachverständigen in ihre gutachterliche Beurteilung einbezogen wurden, keine Störung der Sexualpräferenzen im Sinne einer Pädophilie oder andere Formen der Paraphilie im Sinne des ICD-10: F65 dar. Vielmehr seien diese Umstände als Mittel des Angeklagten zur Prüfung der Zeuginnen, insbesondere der Zeugin I3, zu sehen, mit dem er die Grenzen der Zeuginnen und deren Fähigkeit und Wille zur Unterordnung testen wollte. Dabei habe er die Zeuginnen durch sein manipulatives Vorgehen, etwa durch den Besitz und die Übersendung kinder- und jugendpornographischer oder durch die Androhung sich selbst zu verletzen oder zu töten, provoziert und getestet. Wenn die Zeuginnen nicht so reagierten, wie er sich ihre Reaktionen vorgestellt habe, habe der Angeklagte eine narzisstische Wut (vgl. beispielhaft: „Dann erschieße ich dich halt!“) entwickelt. Die Motivation zum Besitz des kinder- und jugendpornographischen Materials sei nicht die sexuelle Befriedigung, sondern seine Intention gewesen, damit die Zeuginnen zu schocken und in die Enge zu treiben. Auch insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N4 nach eigener Prüfung. In Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. N4 sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte das kinder- und jugendpornographische Material zur sexuellen Stimulation und/oder Befriedigung genutzt hat. Der Angeklagte hat sich nicht dahingehend eingelassen, sondern schilderte, dass er sich das Material zur „Selbstbestrafung“ angeschaut habe. Die Zeuginnen I3 und I2 haben bekundet, dass sie – soweit es ihren Wahrnehmungen unterlag – nicht gesehen haben, dass der Angeklagten das Material zur Stimulation und/oder zur Befriedigung genutzt habe. Er habe ihnen auch nicht mitgeteilt, dass er es zu sexualisierten Zwecken nutzte, sondern zur „Selbstbestrafung“. Die Kammer zieht deshalb – in Übereinstimmung den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. N4 – den sicheren Schluss, dass der Angeklagte das kinder- und jugendpornographische Material dazu besaß, um es im Rahmen seiner narzisstischen Verhaltensweisen zur Kontrolle und Manipulation der Zeuginnen einzusetzen. So zeigte er die Videos von der Situation des Missbrauchs des Kindes T1 auf der Couch im Wohnzimmer der Zeugin I2 ungefragt und ohne Anlass. Die Zeugin I2 hatte die Kamera im Wohnzimmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht wahrgenommen. Auch der Zeugin I3 übersandte der Angeklagte die kinder- und jugendpornographischen Bilder ungefragt per messanger Dienst und bettete diese in seine manipulativen und sadistischen Ausführungen ein. Aufgrund der überzeugenden Darstellung der Sachverständigen gelangt die Kammer nach eigener Prüfung zu der Überzeugung, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten schuldfähig war. Die Kammer ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. N4 - der Überzeugung, dass der Angeklagte die oben aufgeführten Akzentuierungen aufweist, die jedoch nicht die Schwere einer Persönlichkeitsstörung erreichen. Die Kammer stellt bei dem Angeklagten zwar eine deutliche Abweichung im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung fest, sie kann hingegen nicht feststellen, dass diese Verhaltensmuster stabil, bezogen auf vielfältige Bereiche des Lebens und überdauernd von dem Angeklagten angewandt werden. Vielmehr gelangt die Kammer – sachverständig beraten – zu der Feststellung, dass der Angeklagte außerhalb der partnerschaftlichen Beziehungen zu den Zeuginnen I3 und I2 ein normalpsychologisches Verhalten zeigte. So gelang es ihm bis zu der Geburt seiner Tochter nahezu durchgängig einer Beschäftigung nachzugehen. In der U-Filiale wurde er bereits nach relativ kurzer Zeit zum Leiter der Filiale eingesetzt. Auch gegenüber der Zeugin T2 und dem Zeugen U1 verhielt der Angeklagte sich sozialadäquat. Die Zeugin T2 hat der Kammer glaubhaft berichtet, dass sie den Angeklagten nach dem Wiedersehen anlässlich des Stadtfestes gemeinsam mit T1 mehrmals auf dem Weg zur Kita auf der Cartbahn besucht und einige Zeit mit ihm ohne ersichtliche Auffälligkeiten verbracht habe. Der Zeuge U1 hat in seiner Vernehmung glaubhaft berichtet, dass er den Angeklagten im Krankenhaus kennengelernt habe, als deren Partnerinnen ihre Kinder erwarteten. Er habe zu dem Angeklagten ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut und sei gut mit ausgekommen. e) Die übrigen Feststellungen Die Feststellungen zu der Erstattung der Strafanzeigen durch die Zeuginnen I3 und I2 sowie deren vorangegangenen Vernehmungen trifft die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeug*innen Polizeihauptkommissar S1, Kriminalkommissarin I14, Kriminalhauptkommissarin Q1 und Kriminalhauptkommissar T3. Die Zeug*innen haben den Inhalt und die Umstände der Anzeigenerstattung durch die Zeuginnen und deren Vernehmungen - sowie von der Kammer festgestellt - detailliert und widerspruchsfrei bekundet. Soweit der Zeuge Kriminalhauptkommissar T3 nicht mehr alle Einzelheiten der Vernehmung der Zeugin I2 von sich aus in Erinnerung hatte, konnte er der Kammer diesen Umstand aufgrund der Vielzahl der Vernehmungen von Zeugen sexualisierter Gewalt und Missbrauch plausibel erklären. Nach dem Vorhalt einzelner Passagen der Vernehmungsniederschrift konnte der Zeuge Kriminalhauptkommissar sich wieder an die Vernehmung der Zeugin I2 erinnern. Die Feststellungen zu dem Wochenende der Erstattung der Anzeige durch die Zeugin I3 trifft die Kammer – neben der glaubhaften Aussage der Zeugin I3 – aufgrund der Aussagen der Zeuginnen N1/N2. Diese haben der Kammer jeweils detailliert, widerspruchsfrei und in ihren eigenen Worten erläutert, wie die Zeugin I3 zunächst nur der Zeugin N1, später aber auch der Zeugin N2 von ihren Erlebnissen mit dem Angeklagten berichtet hat. Die Zeuginnen schilderten den Sachverhalt inhaltlich übereinstimmend, ohne dass die Kammer Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass die Zeuginnen sich abgesprochen haben. Im Übrigen wird jedenfalls die Situation der tatsächlichen Erstattung der Anzeige von dem Zeugen Polizeihauptkommissar S1 bestätigt, der sich noch lebhaft an die Situation erinnern konnte. Er schilderte der Kammer detailliert und widerspruchsfrei den Ablauf der Anzeigenerstattung, sowie die Kammer ihn festgestellt hat. Dabei war der Zeuge in der Lage, der Kammer seine Gedanken und Emotionen zu dem Anzeigeninhalt mitzuteilen. Die Feststellungen zur Auswertung der Daten auf dem Mobiltelefon der Zeugin I3 trifft die Kammer gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO durch die auszugsweise Verlesung des Berichts der Kriminalkommissarin W vom 23.08.2018. Die Chatverläufe zwischen dem Angeklagten und der Zeugin I3 hat die Kammer gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 StPO festgestellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Sexueller Missbrauch des Kindes T1 Der Angeklagte hat sich gemäß §§ 176 Abs. 1 StGB a. F. wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes strafbar gemacht. Dadurch, dass er das am … geborene Kind T1 veranlasste, ihn manuell sexuell zu befriedigen, hat er den Tatbestand der vorgenannten Bestimmung erfüllt. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. 2. Vorsätzliche Körperverletzung zulasten der Zeugin I3 Der Angeklagte hat sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die Zeugin I3 mit der flachen ins Gesicht schlug und sie mit dem unbeschuhten Fuß gegen ihre Hüfte trat. Damit hat der Angeklagte sie körperlich misshandelt und sie an ihrer Gesundheit geschädigt. Wobei er nach den getroffenen Feststellungen wusste, dass der Schlag und der Tritt das körperliche Wohlbefinden der Zeugin I3 nicht nur unerheblich beeinträchtigen und dies in seinen Willen aufnahm. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. 3. Vergewaltigung der Zeugin I2 in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung Der Angeklagte hat sich wegen der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52 StGB zu Lasten der Zeugin I2 strafbar gemacht. a) Der Angeklagte hat die tatbestandlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Indem er gegen den erkennbaren Willen der Zeugin I2 mit seinen Finger zwischen ihre Schamlippen drang und sie an die Klitoris fasste, hat er den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt (§ 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB). Der entgegenstehende Wille der Zeugin I2 war bereits bevor dem Eindringen sowohl aufgrund ihrer körperlichen Gegenwehr als auch aufgrund ihrer Äußerungen, dass sie sein Verhalten nicht witzig finde und er damit aufhören solle, erkennbar. Während des weiteren Geschehens war der entgegenstehende Wille der Zeugin I2 daran zu erkennen, dass sie (vergeblich) versuchte, sich wegzudrehen und aufzustehen. Tathandlungen des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB sind die Vollziehung des Beischlafs oder die Vornahme einer ähnlichen sexuellen Handlung. Letztere ist der Vollziehung des Beischlafs gleichgestellt, wenn sie das Opfer besonders erniedrigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Handlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. Dies umfasst nicht nur das Einführen des Penis in die Körperöffnungen beim Vaginal-, Oral- oder Analverkehr, sondern auch die Einführung anderer Körperglieder oder Gegenstände (BGH, Urteil vom 18.11.1999 - 4 StR 389/99). Dabei stellt sich das Eindringen mit dem Finger nach der ständigen Rechtsprechung des BGH als besonders erniedrigende ähnliche sexuelle Handlung dar (Fischer, StGB 67. Auflage 2020, § 177 Rn. 135). Ausreichend ist insoweit bereits ein Eindringen in den Scheidenvorhof bzw. ein Kontakt mit dem Scheidenvorhof (BGH, Urteil vom 25.10.2000 - 2 StR 242/00 - NStZ 2001, 312, beck-online). Hiervon ausgehend stellt das Anfassen der Klitoris der Zeugin I2 ein Eindringen mit dem Finger dar, weil die Klitoris – wie der Scheidenvorhof – hinter den Schamlippen liegt und – wie der Scheidenvorhof – zu den äußeren Genitalien der Frau gehört. Indem der Angeklagte die Zeugin I2 auf das Bett gestoßen und ihre Hände über ihrem Kopf fixiert, hat er zudem gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB gegenüber der Zeugin Gewalt angewendet. Gewalt ist jede Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers, die eine von diesem empfundene Zwangswirkung entfaltet (Fischer, StGB 67. Auflage 2020, § 177 Rn. 64). Ein Finalzusammenhang zwischen sexueller Handlung und Gewalt nicht (mehr) erforderlich (vgl. ausführlich: BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – 4 StR 311/18 – Rn. 20 ff.; NJW 2019, 1010 Rn. 26, beck-online). Sowohl das Stoßen auf das Bett als auch das Fixieren der Handgelenke der Zeugin I2 stellen Krafteinwirkungen des Angeklagten auf den Körper der Zeugin I2 in Form der vis absoluta dar, die von ihr körperlicher Zwang empfunden wurden. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er kannte den entgegenstehenden Willen der Zeugin I2 vor dem Eindringen seines Fingers an ihre Klitoris aufgrund ihrer eindeutigen Äußerungen und ihren Versuchen sich zu befreien. Er erkannte ferner, dass die von ihm ausgehende Krafteinwirkung auf den Körper der Zeugin I2 von dieser als Zwang empfunden wird. Der Angeklagte handelte weiterhin rechtswidrig und schuldhaft. Da die besonders erniedrigende Handlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, hatte der Schuldspruch wegen Vergewaltigung zu ergehen (BGH, Beschluss vom 28.11.2019 – 3 StR 482/19). b) Durch das Würgen und gegen die Wand Drücken hat sich der Angeklagte zudem einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zulasten der Zeugin I2 strafbar gemacht. c) Die Vergewaltigung und die vorsätzliche Körperverletzung stehen in natürlicher Handlungseinheit zu einander, § 52 StGB. Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH Urt. v. 16.5.1990 – 2 StR 143/90, NStZ 1990, 490, 491). Ein zeitlicher Abstand zwischen den Einzelakten steht der Annahme einer Tat im Rechtssinn dann entgegen, wenn dieser erheblich ist und einen augenfälligen Einschnitt bewirkt (vgl. BGH aaO, sowie Urt. v. 28.8.1984 – 1 StR 427/84, StV 1986, 293; BGH, Beschl. v. 24.1.2019 − 5 StR 480/18, NStZ 2020, 345, beck-online). Aufgrund des räumlichen und des zeitlich engen Zusammenhangs der Vergewaltigung und der vorsätzlichen Körperverletzung stellt sich das gesamte Tätigwerden des Angeklagten gegenüber der Zeugin I2 bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Geschehen dar, zumal das Handeln des Angeklagten durchgehend von der Intention getragen wurde, sexualisierte Handlungen an ihr – notfalls auch mit Gewalt – vorzunehmen. 4. Vergewaltigung der Zeugin I3 in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung Der Angeklagte hat sich wegen der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52 StGB zulasten der Zeugin I3 strafbar gemacht. a) Der Angeklagte hat die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Indem er gegen den erkennbaren Willen der Zeugin I3 mit seinem Penis in deren Mund- und Rachenraum eindrang, hat er den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt (§ 177 Abs. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB). Der entgegenstehende Wille der Zeugin war bereits vor dem Eindringen aufgrund ihrer Äußerungen, dass der Angeklagte aufhören solle und sie das nicht wolle, sondern schlafen wolle, erkennbar. Während des weiteren Geschlechtsaktes trat der entgegenstehende Wille der Zeugin dadurch hervor, dass sie schließlich anfing zu weinen. Es liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB vor. Dieser ist in der Regel dann gegeben, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Dem das Regelbeispiel einschränkenden Merkmal der „besonderen Erniedrigung” kommt in Fällen des Oral- und Analverkehrs regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu, weil sich hierbei der erniedrigende Charakter der sexuellen Handlung im Regelfall von selbst versteht; der Gesetzgeber wollte neben dem Beischlaf als Regelbild besonders schwerer Fälle die orale und anale Penetration erfassen (BGH NJW 2000, 672, 673). Jedenfalls in den Fällen des Anal- und Oralverkehrs ist eine ausdrückliche Erörterung der besonders erniedrigenden Wirkung im tatrichterlichen Urteil entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2009 – 2 StR 59/09 – Rn. 5; BGH NStZ 2000, 254, 255; Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 177 Rn 134). Anhaltspunkte, die dem erzwungenen Oralverkehr hier die erniedrigende Wirkung nehmen könnten, konnte die Kammer nicht feststellen. Indem der Angeklagte die Zeugin I3 auf das Bett stieß, sich auf ihren Brustkorb setzte und mit seinen zusammengedrückten Knien ihren Kopf fixierte, hat er zudem gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB gegenüber dem Opfer Gewalt angewendet. Sowohl der Stoß auf das Bett als auch das Fixieren des Körpers der Zeugin I3 durch das Körpergewicht und die Knie des Angeklagten stellten für diese eine durch die Krafteinwirkung des Angeklagten empfundene Zwangswirkung dar. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Da die Zeugin I3 dem Angeklagten unmissverständlich mitteilte, dass sie sein Verhalten nicht toleriere, weil sie schlafen wolle, war dem Angeklagten deren Widerwillen bereits vor dem oralen Eindringen mit seinem Glied aufgrund ihrer eindeutigen Äußerungen bekannt. Während des weiteren Verlaufes des Geschlechtsakts kannte der Angeklagte den entgegenstehen Willen der Zeugin, der sich in dem Weinen der Zeugin äußerte. Der Angeklagte handelte weiterhin rechtswidrig und schuldhaft. b) Durch den Stoß der Zeugin I3 auf das Bett und deren Fixierung mit seinem Körpergewicht sowie seinen Knien hat sich der Angeklagte zudem einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte wollte die Zeugin I3 körperlich misshandeln, um eine von ihm antizipierte Gegenwehr zu unterbinden. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. V. Strafzumessung 1. Strafrahmen Der Strafrahmen des sexuellen Missbrauchs des Kindes T1 ist dem § 176 Abs. 1 StGB a. F. zu entnehmen. Den Strafrahmen der vorsätzlichen Körperverletzung zulasten der Zeugin I3 hat die Kammer dem § 223 Abs. 1 StGB entnommen. Den Strafrahmen der Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin I2 hat die Kammer dem § 177 Abs. 6 S. 1 StGB entnommen. Dabei hat die Kammer zunächst geprüft und im Ergebnis verneint, ob die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB aufgrund mildernder Gesichtspunkte entfällt. Die Regelwirkung kann entfallen, wenn das vom Täter verwirklichte Regelbeispiel nach Satz 2 dieser Vorschrift mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft und nach dem gesamten Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale sowie der Täterpersönlichkeit festgestellt werden kann, dass die Milderungsgründe überwiegen und sich die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erwiese (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2003 – 3 StR 60/03). Der Umstand, dass der Angeklagte die Klitoris der Zeugin I2 mit einem Finger berührt hat, gibt Anlass zu prüfen, ob die Regelwirkung ausnahmsweise entfällt. Die Zeugin I2 hat durch das Eindringen mit dem Finger keine körperlichen Verletzungen erlitten. Die Gefahr einer ungewollten Schwangerschaft bestand nicht. Die Kammer hat jedoch bei der Prüfung des Entfallens der Regelwirkung auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte Gewalt gegenüber der Zeugin I2 angewandt hat, auch wenn er sie bei der eigentlichen Tathandlung i.S.d. § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht körperlich verletzt hat. Dies stellt zum einen einen gewichtigen Umstand in der Gesamtbetrachtung dar. Zum anderen hat die Kammer neben den oben genannten Umständen berücksichtigt, dass die Zeugin I2 durch den Übergriff erheblich psychisch beeinträchtigt ist. Unmittelbar nach dem Vorfall hatte sie für eine Zeit lang das Gefühl „beschmutzt“ zu sein und entwickelte den Zwang - im Verhältnis zu der Zeit vor dem Vorfall – vermehrt duschen zu gehen. Auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, mithin fast drei Jahre nach dem Vorfall, litt die Zeugin I2 zeitweise unter den Erinnerungen an die Tat des Angeklagten, die sich durch starkes Zittern äußerten. Diese Auswirkungen der Tat auf die Zeugin I2 stellen die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles nicht als unangemessen dar. Die Kammer hat ferner geprüft, ob sich die Tat zum Nachteil der Zeugin I2 als ein minderschwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB darstellt. Dies ist im Ergebnis zu verneinen. Für einen minderschwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB kommt es maßgeblich darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorhandenen Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist wiederum eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 5, 6). In die gebotene Abwägung sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Gesichtspunkte einzubeziehen (vgl. BGH NStZ 1982, 246; BGH, Urteil vom 05. Juni 2003 – 3 StR 60/03 –, Rn. 4, juris). Bei dieser Gesamtbetrachtung hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Persönlichkeit des Angeklagten durch die drei oben dargestellten Akzentuierungen geprägt ist. Diese Akzentuierungen äußern sich unter anderem in seinem manipulativen, kontrollierenden und erpresserischen Verhalten gegenüber der Zeugin I2. Die Kammer hat hingegen auch gewürdigt, dass er die Zeugin I2 in eine Situation gelockt hat, in der er mit ihr alleine in einer Wohnung gewesen ist. Er hat dazu das Zutrauen der Zeugin I2 ausgenutzt, die in der Situation keine andere Möglichkeit hatte, ihre Babytrage zurück zu bekommen. Der Angeklagte hat die Handgelenke der Zeugin I2 und ihren Körper während der gesamten Tat mit seiner Hand bzw. mit seinem Körpergewicht fixiert. Nachdem er von der Zeugin I2 abgelassen hatte, erhob er gegen die Zeugin I2 Vorwürfe, weil sie keinen Geschlechtsverkehr mit haben wollte, und versuchte, der Zeugin ein schlechtes Gewissen einzureden. Als diese nicht darauf einging, griff er sie körperlich an. Schließlich versuchte er die Zeugin I2 mittels eines Vertrages über das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn K im Gegenzug zu einer Vereinbarung über die Durchführung des Geschlechtsverkehrs dazu zu bewegen, doch noch mit ihm zu schlafen. Die Kammer hat bei der Gesamtbetrachtung ebenfalls berücksichtigt, dass die Zeugin I2 noch im Zeitpunkt ihrer Vernehmung durch die Kammer unter ihren Erinnerungen an der Tat litt. Insgesamt weichen die objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht derart erheblich von denjenigen einer „durchschnittlichen“ Vergewaltigung ab, so dass die Verschiebung des Strafrahmens gerechtfertigt erscheinen würde. Den Strafrahmen der Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin I3 hat die Kammer dem § 177 Abs. 6 S. 1 StGB entnommen. Dabei hat die Kammer erneut geprüft und im Ergebnis verneint, ob die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB aufgrund mildernder Gesichtspunkte entfällt. Aufgrund der brutalen Durchführung des Oralverkehrs durch den Angeklagten, der dazu führte, dass die Zeugin I3 erbrechen musste, aufgrund des nicht ablaufenden Erbrochenen eine Luftnot verspürte und noch Tage nach der Tat Schmerzen im Hals und am Oberkörper empfand sowie ein Blut unterlaufenes, geschwollenes Auge hatte, ist die Anwendung der Regelungswirkung des § 177 Abs. 6 S. 1 StGB nicht unangemessen. Schließlich stellt die Vergewaltigung der Zeugin I3 auch keinen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB dar. Die Kammer hat bei der Gesamtbetrachtung der objektiven und subjektiven Umstände der Tat erneut die von den Akzentuierungen geprägte Persönlichkeit des Angeklagten in den Blick genommen. Die Kammer hat jedoch auch berücksichtigt, dass sich die Tat zu Lasten der Zeugin I3 als eine Bestrafung durch den Angeklagte für ihr Verhalten an dem Abend darstellte, welches der Angeklagte missbilligte, weil sie ihm – aus seiner Sicht – nicht genügend Aufmerksamkeit schenkte. Die Kammer hat auch die Begehungsweise der Tat durch den Angeklagten in ihre Gesamtabwägung eingestellt. Der – im Vergleich zur Zeugin I3 größere und ihr auch körperlich überlegene – Angeklagte saß zur Tatausführung minutenlang auf dem Oberkörper der Zeugin I3, die bereits aufgrund des ihren Brustkorb runter drückenden Körpergewichts des Angeklagten schlechter atmen konnte. Dennoch führte der Angeklagte seinen Penis in ihren Mund- und Rachenraum ein und stieß damit derart zu, dass die Zeugin I3, die in der Vergangenheit einen Schlaganfall erlitten hatte, erbrechen musste und aufgrund ihrer mit Erbrochenen gefüllte Mundhöhle noch schlechter atmen konnte. Soweit der Angeklagte zulasten der Zeuginnen tateinheitlich zu den Vergewaltigungen noch eine vorsätzliche Körperverletzung begangen hat, hat die Kammer den Strafrahmen der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 52 StGB nicht angewandt, weil die Vergewaltigung jeweils die schwerste Strafe androht. 2. Strafzumessung im Einzelnen Zur Festlegung der konkreten Einzelstrafe waren gemäß § 46 StGB die jeweilige Schuld des Angeklagten sowie die Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten ist, zu berücksichtigen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 1981, 389; Fischer, StGB 67. Aufl. 2020, § 46 Rn. 14). Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Kindheit des Angeklagten von deutlichen Schwierigkeiten geprägt war. Die Eltern des Angeklagten waren Alkoholiker, was zu einer gewissen frühen Bindungslosigkeit geführt hat. Diese wurde weiterhin dadurch verstärkt, dass der Angeklagte bereits im frühen Kindesalter sexuellen Übergriffen seiner älteren Schwester ausgesetzt war. Diese Erlebnisse haben den Angeklagten nachdrücklich, bis in den Tatzeitraum hinein beeindruckt. Die Kammer hat ferner die bei dem Angeklagten vorliegenden Persönlichkeitsakzentuierungen zu seinen Gunsten in den Blick genommen. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten im Hinblick auf die Tat zulasten des Kindes T1 berücksichtigt, dass diese Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt. Zulasten des Angeklagten war in Ansatz zu bringen, dass dieser zum Zeitpunkt der Taten bereits vorbestraft war, auch wenn es sich dabei um eine nicht einschlägige Tat handelt, die mit einer Geldstrafe bestraft worden war. Zu seinen Lasten wertet die Kammer ferner, dass es sich bei T1 um ein sehr junges Kind handelte. Zudem nutzte der Angeklagte bei der Begehung der Tat das besondere Obhutsverhältnis und das Vertrauen, welches ihm als „Babysitter“ entgegen gebracht wurde, aus. Bezüglich der Vergewaltigung zulasten der Zeugin I3 hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte besonders brutal und rücksichtlos vorgegangen ist. Der Angeklagte hat seinen erigierten Penis derart tief und kraftvoll in den Mund- und Rachenraum der Zeugin I3 gestoßen, dass diese erbrechen musste. Das Erbrochene konnte aufgrund ihrer Rückenlage nicht abfließen, sodass sie zeitweise eine Luftnot verspürte. Die Wucht der körperlichen Fixierung der Zeugin I3 mit den Knien während der Vergewaltigung war so ausgeprägt, dass die Zeugin ein geschwollenes und Blut unterlaufenes Auge davon trug. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:  Sexueller Missbrauch des Kindes T1: Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten  Vorsätzlicher Körperverletzung zulasten der Zeugin I3: Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 EUR, wobei die Kammer die derzeitigen wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat.  Vergewaltigung der Zeugin I2 in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung: Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten  Vergewaltigung der Zeugin I3 in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung: Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten 3. Gesamtstrafen Die genannten Einzelstrafen sind zum Teil gesamtstrafenfähig mit den oben genannten Einzelstrafen aus den rechtskräftigen Vorverurteilungen. Aus den Einzelstrafen ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 54 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2, Abs. 3 StGB jeweils nachträglich eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird nach §§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch Erhöhung der verwirklichten höchsten Strafe gebildet. a) Die wegen des sexuellen Missbrauchs des Kindes T1 im Jahr 2013 verhängte Einzelstrafe ist mit der durch das Urteil des Amtsgerichts I vom 28.09.2015, rechtskräftig seit dem 06.10.2015, wegen Betruges verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten gesamtstrafenfähig. Diese Strafe ist derzeit noch nicht erledigt. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten vorgenannten Umstände ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren als tat- und schuldangemessen anzusehen, wobei die Kammer nochmals die oben dargestellten Strafzumessungen sowie den durch den Betrug verursachten Schaden berücksichtigt hat. Von der Gesamtfreiheitsstrafe gelten drei Wochen als verbüßt, weil der Angeklagte die ihm mit Bewährungsbeschluss vom 28.09.2015 aufgegebenen 150 Stunden gemeinnützige Arbeit vollständig vor dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgeleistet hat. b) Die wegen der vorsätzlichen Körperverletzung der Zeugin I3 gegen Ende Februar 2017 verhängte Einzelstrafe war mit der durch das Urteil des Amtsgerichts I1 vom 28.06.2017, rechtskräftig seit dem 21.07.2018, wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an eine minderjährige Person verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten gesamtstrafenfähig. Im Rahmen der Anwendung des § 55 StGB kommt es auf das letzte Urteil des früheren Verfahrens an, in dem noch eine tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- und Straffrage getroffen worden ist (BGH, Beschluss vom 03.11.2015 – 4 StR 407/15 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies ist das Urteil des Amtsgerichts I1 vom 28.06.2017. Zwar kann auch ein Berufungsurteil die oben genannten Anforderungen erfüllen. Dies setzt aber voraus, dass im Berufungsurteil wenigstens noch über einen Teil der Strafe entschieden worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2012 – 4 StR 22/12). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Landgericht I6 die Berufung des Angeklagten, der trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Berufungsverhandlung nicht erschienen ist, verworfen hat. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten vorgenannten Umstände ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten als tat- und schuldangemessen anzusehen. Hierbei hat die Kammer nochmals die oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte in Bezug auf die Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin I3, aber auch die in der Person des Angeklagten liegenden sowie die tatspezifischen Umstände der Überlassung der Betäubungsmittel an die Minderjährige berücksichtigt. c) Schließlich war aus den Freiheitsstrafen wegen jeweiliger Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeuginnen I3 und I2 unter angemessener Erhöhung der höchsten Einzelstrafe – mithin der Strafe von drei Jahren und sechs Monaten - ebenfalls eine Gesamtfeiheitsstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten als tat- und schuldangemessen anzusehen. Hierbei hat die Kammer insbesondere die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten einerseits und die Tatumstände sowie die Auswirkungen der Tat auf die Zeuginnen andererseits nochmals berücksichtigt. VI. Bewährung Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und von elf Monaten konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt voraus, dass dem/r Täter*in eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann, § 56 Abs. 1 StGB. Darunter ist die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung zu verstehen (Fischer, StGB 67. Auflage 2016, § 56 Rn. 4 ff.). Die Prognose muss sich namentlich auf die in § 56 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Gesichtspunkte stützen. Die Kammer erteilt dem Angeklagten unter Zugrundelegung dieses Maßstabs keine positive Prognose. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens erscheint geringer als diejenige einer erneuten Straffälligkeit. Der Angeklagte ist vorbestraft. Gegen ihn wurden – wenn auch wegen nicht einschlägiger Delikte – bereits Freiheitsstrafen ausgeurteilt. Die ihm in den Verfahren vor dem Amtsgericht I, Aktenzeichen …, und vor dem Amtsgericht I1, Aktenzeichen …, gewährten Chancen der Legalbewährung konnte er nicht für sich nutzen. Die mit Urteil des Amtsgerichts I vom 28.09.2015 gewährte Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung wurde mit Beschluss vom 26.09.2015 wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen. Im Hinblick auf die wegen der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs unter Einbeziehung der Verurteilung wegen Betruges aus dem Urteil des Amtsgerichts I verhängte Gesamtfreiheitsstrafe lagen schließlich auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Besondere Umstände der Tat liegen vor, wenn gewichtige Tatsachen die begangene Tat zugunsten des Täters von durchschnittlichen, gewöhnlich vorkommenden Taten ähnlicher Art abheben (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 56 Rn. 40). Das Vorliegen der besonderen Umstände muss sich nach § 56 Abs. 2 S. 1 StGB aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit ergeben (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 56 Rn. 37). Solche Umstände kann die Kammer weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat zulasten des Kindes T1 erkennen. VII. Maßregeln der Besserung und Sicherung Die Voraussetzungen der Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß §§ 63 ff. lagen nicht. Die Kammer kann nach sachverständiger Beratung durch die psychiatrische Sachverständige Dr. N4 nicht feststellen, dass der Angeklagte in einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit gehandelt hat (s.o.), sodass sich weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB erübrigen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Die Kammer kann ferner nach sachverständiger Beratung durch die psychiatrische Sachverständige Dr. N4 nicht feststellen, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt. Einen solchen Hang hat eine Person nur dann, wenn eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung vorliegt, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019 Rn. 5, StGB § 64 Rn. 5). Der festgestellte Suchmittelkonsum des Angeklagten erfüllt nach der Wertung der sachverständig beratenen Kammer die Kriterien eines schädlichen Gebrauchs, erreicht jedoch nicht das Ausmaß einer Abhängigkeit. Zwar konsumierte der Angeklagte zeitweise in erheblichen Maße Cannabis- und Amphetaminprodukte sowie Kokain. Der Angeklagte durchlief jedoch auch immer wieder länger Phasen, in denen er seinen Konsum – ohne Entzugserscheinungen – einstellte. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB kam ebenfalls nicht in Betracht. Die Kammer nach sachverständiger Beratung durch die psychiatrische Sachverständige Dr. N4 nicht feststellen, dass bei dem Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ein Hang zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, vorliegt. Bei der Längsschnittbetrachtung der Straffälligkeit sind keine einschlägigen Delikte vorhanden. Bei den im Bundeszentralregister enthaltenen Vorstrafen des Angeklagten handelt es sich unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, die Sicherungsverwahrung auf schwere Fälle der Kriminalität zu beschränken, nicht um erhebliche Straftaten in diesem Sinne. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.