1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für neue Haushaltswaschmaschinen (gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Ziff. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch) konkreter Gerätemodelle gegenüber dem Endverbraucher zu werben, ohne für diese konkreten Gerätemodelle das Spektrum der auf dem für sie geltenden Etikett gemäß Art. 3 Abs. 1 a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 verfügbaren Energieeffizienzklassen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter https://www . … .de am 00.00.0000 für Haushaltswaschmaschinen des Modells „A.“, wiedergegeben wie folgt: - Bilddarstellung wurde entfernt - 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht: die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einer der Geschäftsführerinnen oder einem der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an einer der Geschäftsführerinnen oder einem der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 08.06.2019 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 18 % und die Beklagte 82 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Verurteilung zu 1. (Unterlassung) gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 20.000,00 Euro, im Übrigen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Umwelt- und Verbraucherschutzverband (vgl. Anl. K 1 bis K 3 zur Klageschrift, Bl. 29ff.). Die Beklagte betreibt Discountmärkte, in denen sie Lebensmittel, daneben aber regelmäßig auch Elektronikartikel an Endverbraucher verkauft. Außerdem unterhielt die Beklagte den Internetauftritt https://www . … .de. Am 00.00.0000 richtete die Beklagte auf der oben genannten Internetseite ein Gewinnspiel aus. Im Rahmen dieses Gewinnspiels „T.“ bildete sie in einer Übersicht als Gewinne unter anderem ein Fernsehgerät der Marke K. sowie eine Haushaltswaschmaschine der Marke A. ab (Anl. K 4 zur Klageschrift, Bl. 38ff.). Die Abbildung erfolgte jeweils unter Angabe der Energieeffizienzklasse („A+++“ bzw. „A+“), bei dem Fernsehgerät war zusätzlich angegeben: „ Spektrum A++ bis F “. Bei der Präsentation der Waschmaschine ließ sich durch Anklicken des Links „ Mehr Informationen “ ein Informationsblatt aufrufen, in dem u.a. angegeben war: „ Energieeffizienzklasse A+++ (Spektrum A+++ bis D) “ (vgl. Anl. X 1 und Anl. X 2 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 10.09.2019, Bl. 151). Mit Schreiben vom 00.00.0000 (Anl. K 8 zur Klageschrift, Bl. 71ff.) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 14.12.2018 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, ferner zur Zahlung der Abmahnkosten. Die Beklagte ließ die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2018 zurückweisen (Anl. K 9 zur Klageschrift, Bl. 78ff.). Der Kläger meint, bei dem Inhalt des Internet-Adventskalenders handele sich um visuell wahrnehmbare Werbung für konkrete Gerätemodelle. Diese Werbung sei wettbewerbswidrig, da entgegen den europarechtlichen Vorgaben aus den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1061/2010 sowie (EU) Nr. 1062/2010 vom 28.09.2010 i.V.m. Art. 6 a), 20 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1369 vom 04.07.2017 keine Angaben zum Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen gemacht worden seien. Der Kläger hat ursprünglich – neben den nunmehr noch weiterverfolgten Unterlassungs- bzw. Zahlungsanträgen (s. dazu unten) – zusätzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für neue Fernsehgeräte (gemäß Art. 1, Art. 2 Ziff. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch) konkreter Gerätemodelle gegenüber dem Endverbraucher zu werben, ohne für diese konkreten Gerätemodelle das Spektrum der auf dem für sie geltenden Etikett gemäß Art. 3 Abs. 1 a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28.09.2010 verfügbaren Energieeffizienzklassen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter https://www . … .de am 00.00.0000 für Fernsehgeräte des Modells „K. wiedergegeben wie folgt: - Bilddarstellung wurde entfernt - Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 (Bl. 218) hat der Kläger den obigen Antrag zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für neue Haushaltswaschmaschinen (gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Ziff. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch) konkreter Gerätemodelle gegenüber dem Endverbraucher zu werben, ohne für diese konkreten Gerätemodelle das Spektrum der auf dem für sie geltenden Etikett gemäß Art. 3 Abs. 1 a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 verfügbaren Energieeffizienzklassen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter https://www . … .de am 00.00.0000 für Haushaltswaschmaschinen des Modells „A.“ wiedergegeben wie folgt: - Bilddarstellung wurde entfernt - 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, da sie das Spektrum der Energieeffizienzklassen bei dem Fernsehgerät in der Gewinnübersicht und bei der Waschmaschine unter der Rubrik „Mehr Informationen“ angegeben habe, liege ein Wettbewerbsverstoß insofern nicht vor. Im Übrigen handele es sich bei dem Gewinnspiel nicht um eine Werbung mit energie- und preisbezogenen Informationen im Sinne des Art. 4 der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1061/2010 sowie (EU) Nr. 1062/2010. Eine lediglich visuell wahrnehmbare Werbung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 genüge hingegen nicht. Auch habe die Beklagte keine konkreten Modelle beworben, da es der Beklagten gar nicht darum gegangen sei, den sonstigen Absatz der Gewinnspielpreise zu fördern. Diese – insbesondere Waschmaschinen – habe sie zum Zeitpunkt des Gewinnspiels gar nicht in ihrem Sortiment geführt. Vielmehr habe es sich um reine Aufmerksamkeits- oder Imagewerbung gehandelt. Im Übrigen ergebe sich aus den Erwägungsgründen Nr. 2 und Nr. 10 zur Verordnung (EU) 2017/1369, dass die Energieverbrauchskennzeichnung auf Werbung für Kaufentscheidungen abziele. Vorliegend hingegen habe der Teilnehmer der Gewinnspielaktion dagegen keinerlei Entscheidungsfreiheit oder Wahlmöglichkeiten. Er habe daher auch keine Möglichkeit, Aspekte der Energieeffizienz in seine Entscheidung einzubeziehen und anhand dessen zwischen unterschiedlichen Produkten auszuwählen. Die Größe und die Darstellung des Spektrums der Energieeffizienzklassen seien nicht in den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1061/2010 sowie (EU) Nr. 1062/2010 normiert, die lediglich die Angabe der konkreten Energieeffizienzklasse vorsähen. Daher sei eine Angabe in Textform ausreichend. Diese Verordnungen seien überdies ohnehin nicht mehr anwendbar. Vielmehr verweise Art. 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 auf einen erst noch zu erlassenden Durchführungs-Rechtsakt zur Größe und Darstellung des Spektrums der Energieeffizienzklassen. Somit fehle es derzeit an einer diesbezüglichen Regelung. Ferner sei die Beklagte nicht Händlerin im Sinne der Art. 2 Nr. 13, 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369. Jedenfalls sei ein Verstoß nicht „spürbar“. Die Vorstellung der Gewinne im Rahmen des Gewinnspiels diene lediglich dazu, den Verbraucher zur Teilnahme am Gewinnspiel zu bewegen, hingegen nicht dazu, ihn zu der Entscheidung zu bewegen, dass er einen Fernseher oder eine Waschmaschine erwerbe. Für die Entscheidung über die Teilnahme am Gewinnspiel benötige der Verbraucher aber keine Informationen zur Energieeffizienz der ausgelobten Gewinne. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klage ist der Beklagten am 07.06.2019 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu. Danach kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. 1. Die Beklagte hat unlauter gehandelt, da sie im Rahmen des Angebotes des Adventsgewinnspiels im Internet gegen die §§ 3 Abs. 1, 3a UWG verstoßen hat. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. a) Zu den gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 3a UWG zählen alle Rechtsnormen, die Deutschland Geltung besitzen, insbesondere die Normen des primären und sekundären Unionsrechts, u.a. EU-Verordnungen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.52). b) Bei den Energieeffizienz-Vorschriften der EU, also der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, Nr. 1060/2010, Nr. 1061/2010 sowie Nr. 1062 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU handelt es sich um Marktverhaltensregelungen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., UWG, § 3a, Rn. 1.213b). Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu zählen das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen, die Werbung einschließlich Aufmerksamkeitswerbung, der Abschluss und die Durchführung von Verträgen im Gegensatz zu Tätigkeiten ohne Außenwirkung wie Produktion, Forschung, Entwicklung, Schulung von Mitarbeitern (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.62). Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt; darüber hinaus auch dann, wenn sie den Schutz von Interessen, Rechten und Rechtsgütern dieser Personen bezweckt und dieses Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder durch die in Anspruch genommene Dienstleistung berührt wird (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.67). Produktkennzeichnungspflichten dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher und stellen somit Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.194). Regelungen zu den Angaben zur Energieeffizienz sollen gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (BGH WRP 2017, 309ff., Rn. 26 – I ZR 213/15; BGH WRP 2016, 1100ff., Rn. 13 – I ZR 181/14 zu Art. 4 c) der Delegierten Verordnung (EU) 1062/2010). Diese Erwägungen haben für die hier relevanten Vorschriften entsprechend zu gelten. c) Nach Art. 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 müssen Lieferanten und Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinweisen. Gegen diese Vorschrift hat die Beklagte verstoßen. aa) Die Beklagte ist Händler im Sinne der Verordnung. Nach Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 ist „Händler“ ein Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt. Die Beklagte bietet geschäftsmäßig und entgeltlich Produkte für Kunden zum Kauf an bzw. stellt sie aus, so dass die grundsätzliche Händlereigenschaft nicht in Frage steht. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte gerade das streitgegenständliche Gerätemodell in ihrem Verkaufssortiment führt oder nicht. Nach Art. 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 ist die Händlereigenschaft eines geschäftlich Handelnden nicht im Hinblick auf einzelne Produkte unterschiedlich zu beurteilen. Ferner ist es ausweislich des Wortlautes des Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 gerade unerheblich, ob Artikel unentgeltlich angeboten werden. Der Begriff des "Kaufvertrags" orientiert sich nicht am Wortlaut des § 433 BGB (LG Stuttgart WRP 2018, 1023, Rn. 42 – 37 O 5/18 KfH). Der in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 angeführte Verweis auf „Kauf“, „Miete“ oder „Ratenkauf“ schränkt dies nicht ein. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel mit dem Begriff des „Kunden“, der in Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2017/1369 definiert ist als eine Person, die ein Produkt für den Eigenverbrauch „kauft, mietet oder erhält“. Die Variante des Erhaltens verlangt aber in Abgrenzung zu den anderen Alternativen dieser Begriffsbestimmung, nämlich des Kaufens und Mietens, gerade keine Entgeltlichkeit und korrespondiert damit mit der Definition des Händlers, der ebenfalls unentgeltlich Produkte anbieten kann (LG Duisburg, Urteil vom 29.01.2020, Umdruck S. 9 – 22 O 53/19). Daher vermag die Kammer der Auffassung der Beklagten, der Begriff der „Unentgeltlichkeit“ in Art. 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 beziehe sich lediglich auf das „Ausstellen“, nicht zu folgen. bb) Bei dem von der Beklagten betriebenen Gewinnspiel handelt es sich um visuell wahrnehmbare Werbung im Online-Fernabsatz für ein bestimmtes Modell. Werbung ist als Unterfall der geschäftlichen Handlung mangels einer Definition in der UGP-Richtlinie gemäß Art. 2 a) der Werbe-Richtlinie 114/06/EG zu bestimmen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 2 UWG, Rn. 15). Danach ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks- oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte oder Verpflichtungen zu fördern. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung – erfasst (BGH GRUR 2018, 1178ff., Rn. 18 – VI ZR 225/17). Der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle unterliegt insbesondere ein Verhalten im Zusammenhang mit Auslobungen oder Werbegeschenken (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, UWG, 4. Aufl., § 2 UWG, Rn. 98). Daher genügt es, dass die Beklagte durch die Auslobung verschiedener Produkte als Gewinne auf sich aufmerksam gemacht und ihre Marke positiv präsentiert hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus den Erwägungsgründen Nr. 2 und Nr. 10 sowie aus Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht, dass die Werbung auf eine (entgeltliche) Kauf entscheidung, also die Wahl zwischen verschiedenen Produkten mit unterschiedlicher Energieeffizienz, abzielen müsste. Gemäß Art. 2 Nr. 13 i.V.m. Art. 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 unterfallen nämlich auch unentgeltliche Geschäfte dem Anwendungsbereich der Vorschrift (s. bereits oben). Die in den Erwägungsgründen Nr. 2 und 10 angeführte Ermöglichung einer sachkundigen Entscheidung des Kunden für energiesparende Produkte ist zudem nicht notwendig auf die Situation der Auswahl zwischen mehreren, zum Kauf verfügbaren Geräten beschränkt, auch wenn diese den Regelfall darstellen dürfte. Vielmehr soll der Kunde generell in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage von Informationen zum Energieverbrauch sachkundige Entscheidungen zu treffen. Eine solche Entscheidung wird aber nicht nur bei Abschluss eines entgeltlichen Vertrages getroffen, sondern allgemein immer dann, wenn sich die Frage stellt, ob der Kunde ein Produkt haben bzw. behalten möchte. Die Energieeffizienzklasse und ihre Einordnung sind für den Verbraucher aus Gründen der Nachhaltigkeit (Ressourcenverbrauch, vgl. Erwägungsgrund Nr. 10) und vor dem Hintergrund der kontinuierlichen Verteuerung der Energiepreise stets von besonderer Bedeutung. Das gilt auch im Zusammenhang mit der Entscheidung, ob der Verbraucher sich an einem Gewinnspiel beteiligt, bei dem als Preis ein energieverbrauchsrelevantes Produkt ausgelobt ist. An dem Umstand, dass das streitgegenständliche Gewinnspiel eine Werbung darstellt, ändert es nichts, dass die Beklagte in ihrem Sortiment ansonsten keine Waschmaschinen führen mag. Die Präsentation der Waschmaschine diente jedenfalls der geschäftlichen Tätigkeit und der Absatzförderung. Diese Werbung bezog sich einerseits als Imagewerbung auf das Produktsortiment der Beklagten („Anlockeffekt“), andererseits aber auch auf das konkret (unentgeltlich) zu erwerbende Modell. Dem Wortlaut des Art. 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 ist – entgegen den Ausführungen der Beklagten auf S. 4ff. des Schriftsatzes vom 02.10.2019 (Bl. 184ff.) – nicht zu entnehmen, dass über die konkrete Werbung für das angebotene Gerätemodell hinaus ein Absatz gerade dieses – konkret im Gewinnspiel beworbenen – Gerätemodells gefördert werden müsste. cc) Die von der Beklagten beworbene Haushaltswaschmaschine unterfällt dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1369, da es sich um ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 handelt. dd) Bei dem vorliegenden Haushaltsgerät handelt es sich ferner um ein Produkt, das von einem „einschlägigen delegierten Rechtsakt“ erfasst wird, nämlich von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010). (1) Gemäß Art. 20 Abs. 4 S. 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 bleiben gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/30/EU und gemäß der Richtlinie 96/60/EG erlassene delegierte Rechtsakte in Kraft, bis sie durch einen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakt für die betreffende Produktgruppe aufgehoben werden. Gemäß Art. 20 Abs. 4 S. 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 gelten die Verpflichtungen nach der vorliegenden Verordnung für Produktgruppen, die unter gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/30/EU erlassene delegierte Rechtsakte und unter die Richtlinie 96/60/EG fallen. Dazu zählt ausweislich deren Präambel (vor den Erwägungsgründen) auch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010. Die Fortgeltung der bisherigen Delegierten Verordnungen ergibt sich zudem aus dem Erwägungsgrund 38 der Verordnung (EU) 2017/1369. (2) Soweit die Beklagte ausführt, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 sei keine Pflicht der Händler normiert, auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, trifft dies zu. Die entsprechende Hinweispflicht folgt jedoch unmittelbar aus Art. 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369, deren Verpflichtungen von der Fortgeltung der bisher erlassenen delegierten Rechtsakte nicht berührt werden (BGH GRUR 2019, 746ff., Rn. 21 – I ZR 184/17). Daher ist es unerheblich, dass noch keine neuen delegierten Rechtsakte erlassen worden sind, welche gemäß Art. 16 Abs. 3 j) der Verordnung (EU) 2017/1369 Vorgaben dazu festzulegen haben, wie die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen in der visuell wahrnehmbaren Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben sind. (3) Ferner kommt es nicht darauf an, dass in Art. 4 c) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 auf eine Werbung mit energie- oder preisbezogenen Informationen abgestellt wird. Denn die neue Regelung in Art. 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 geht über die Regelung der Delegierten Verordnungen hinaus, weil jegliche Werbung und nicht nur die mit energie- oder preisbezogenen Informationen erfasst wird (BGH GRUR 2019, 746ff., Rn. 21 – I ZR 184/17). Im Übrigen enthielt die streitgegenständliche Werbung auch eine energiebezogene Information, indem die Energieeffizienzklasse angegeben wurde. ee) Dass Beklagte in ihrer Werbung für die Haushaltswaschmaschine – unstreitig – das Spektrum der Energieeffizienzklassen in Textform aufgeführt hat, führt nicht dazu, dass ein Verstoß zu verneinen wäre. (1) Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte die Angaben zum Spektrum der Energieeffizienzklassen nicht auf derselben Internetseite wie die Werbung angeben musste (vgl. BGH GRUR 2016, 954ff., Rn. 15ff. – I ZR 181/14 „Energieeffizienzklasse I “ zu Art. 4 c) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010). Vielmehr können die Angaben auch auf einer über einen elektronischen Verweis erreichbaren anderen Internetseite gemacht werden. Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofes zu Art. 4 c) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 lassen sich auf die hier streitgegenständliche Verpflichtung gemäß Art. 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 übertragen, da der Wortlaut ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass die Angaben auf derselben Seite wie die Werbung bzw. auf der ersten Werbeseite zu machen sind. (2) Der in der beanstandeten Werbung angebrachte Link mit der Bezeichnung „Mehr Informationen“ entsprach jedoch nicht den Anforderungen, die an einen solchen elektronischen Verweis zu stellen sind. Ein Link, mit dem auf die Angabe der Energieeffizienzklasse auf einer anderen Internetseite verwiesen wird, muss nicht nur räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht, sondern auch inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen sein. Dem zuletzt genannten Erfordernis entspricht ein Link mit der nur allgemeinen Bezeichnung „Mehr Informationen“ nicht, da er dem Verbraucher nicht vor Augen führt, dass er an der betreffenden Stelle weitere Informationen zur Energieeffizienzklasse findet, die für die Bewertung des Geräts in wirtschaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BGH GRUR 2017, 928ff., Rn. 23f. – I ZR 159/16 „Energieeffizienzklasse II“ für die Linkangabe „Mehr zum Artikel“). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Nach Art. 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 haben die Händler nämlich auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen. Wie sich aus Erwägungsgrund Nr. 10 S. 2 der Verordnung ergibt, dient dies dazu, dem Kunden korrekte, sachdienliche und vergleichbare Informationen über den Energieverbrauch des beworbenen Produkts bereitzustellen. Daher ist eine aussagekräftige Linkbezeichnung erforderlich. Somit ist es im zu beurteilenden Fall unbeachtlich, dass eine textliche Angabe des Spektrums für das Gerät auf der Homepage unter der anklickbaren Rubrik „Mehr Informationen“ erfolgt ist. d) Der von der Beklagten begangene Verstoß ist geeignet, die durch ihn verletzten Interessen der betroffenen Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2019, 746ff., Rn. 26 – I ZR 184/17). Davon ist, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich auszugehen (vgl. BGH GRUR 2019, 746ff., Rn. 27 – I ZR 184/17; vgl. auch BGH WRP 2017, 309ff., Rn. 26 – I ZR 213/15 zu Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 bis 1061/2010). Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II dieser Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich. In der Liste des Anhangs II wird zwar die Pflicht aus Art. 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 nicht erwähnt. Auch bei dieser Pflicht handelt es sich allerdings um eine im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation. Da die Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Pflicht als wesentlich nicht entgegen, dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist (BGH GRUR 2019, 746ff., Rn. 28 – I ZR 184/17). Eine geschäftliche Entscheidung ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts oder den Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Übersichtsseite, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen (BGH GRUR 2019, 746ff., Rn. 29 – I ZR 184/17) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben handelt es sich bei der Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen um eine wesentliche Information, die der Verbraucher für eine informierte Entscheidungsfindung benötigt, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hierfür reicht es nach den obigen Ausführungen aus, dass es sich um eine Übersichtsseite handelt, über die der Verbraucher Zugang zu einem angebotenen Produkt erhält. Bei der Bewertung kommt es vorliegend wiederum nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Kaufentscheidung handelt. Auch bei der Entscheidung über die Teilnahme an einem Gewinnspiel ist es für den durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und durchschnittlich verständigen Verbraucher relevant zu erfahren, wie sich das ausgelobte Gerät in das einschlägige Spektrum der Energieeffizienzklassen einordnet. Es gilt insofern nicht die im Volksmund existierende Regel: „Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul.“ Anders als die Beklagte meint fließen dabei die Entscheidung für die Teilnahme am Gewinnspiel und die Entscheidung zum – potentiellen und unentgeltlichen – Erwerb des Gerätes ineinander. Der Informationserfolg ist vorliegend auch nicht auf andere Art und Weise sichergestellt. Die Textangabe in der geschachtelten Anzeige unter „Mehr Informationen“ genügt hierfür gerade nicht (s.o.). e) Auf einen Verstoß gegen die deutschen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 2010/30/EU kommt es nicht mehr an, da die Verordnung (EU) 2017/1369 unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland gilt. Ferner kann ein Verstoß gegen die §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG offen bleiben. 2. Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Fortfall strenge Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.43). Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49). Eine Widerlegung gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 2008, 996ff., Rn. 33 – I ZR 219/05); ansonsten kann kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen. Vielmehr zeigt der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045f., Rn. 20 – I ZR 264/95). Danach ist die Wiederholungsgefahr gegeben. 3. Der Anspruch ist durchsetzbar; die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 UWG verjährt der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG in sechs Monaten, wobei der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Kläger hat vorgetragen, dass er am 00.00.0000 von dem Verstoß der Beklagten Kenntnis erlangt habe. So ergibt es sich auch aus den vorgelegten Screenshots des Angebotes der Beklagten. Unter dieser Prämisse wurde die am 31.05.2019 eingegangene und am 07.06.2019 – „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO – zugestellte Klage rechtzeitig erhoben, um gemäß den §§ 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Die Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung, insbesondere die Kenntniserlangung bzw. grob fahrlässige Unkenntnis (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 11 UWG, Rn. 1.54). Angesichts dieses Umstands und des durch die Internetausdrucke gestützten klägerischen Vortrages genügt es nicht, dass die Beklagte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung einfach bestreitet. II. Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO. Die Kosten hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage waren dem Kläger aufzuerlegen, vgl. §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. 1. Diesbezüglich hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen bei dem beworbenen Fernsehgerät so klein und unleserlich gehalten war, dass eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit nicht gegeben war. Es ist nicht ersichtlich, dass durch einen Scroll keine Lesbarkeit herbeigeführt werden konnte. Dass ein Scroll nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den vorgelegten Anlagen. Insbesondere wird dies auch nicht in dem vom Kläger in der Anl. K 15 zum Schriftsatz vom 09.09.2019 (Bl. 166) vorgelegten Video deutlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen rein textlich und nicht grafisch in Form eines Etiketts gemacht wurde. Hierauf bezieht sich der klägerische Antrag nämlich nicht. 2. Wird eine Klage – wie hier – nur teilweise zurückgenommen, so gilt § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO mit der Maßgabe, dass die Regelung des § 92 ZPO entsprechend heranzuziehen ist. Danach erfolgt regelmäßig eine Verteilung nach Quoten (BGH NJW 2019, 2308ff., Rn. 55 – VIII ZR 12/18). Dabei muss allerdings – wie bei der teilweise Erledigungserklärung – berücksichtigt werden, dass die Beklagte nicht besser stehen kann als sie stünde, wenn der Kläger von vornherein nur den letztlich beschiedenen Klageantrag gestellt hätte. Danach ergibt sich Folgendes: Tatsächlich angefallen sind vorliegend drei Gerichtsgebühren nach einem Streitwert in Höhe von 30.000,00 €, d.h. hier (406,00 € x 3 =) 1.218,00 €. An Rechtsanwaltsgebühren sind angefallen Verfahrensgebühren nach dem Streitwert von 30.000,00 € sowie Terminsgebühren (vgl. RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1) nach einem Streitwert von 15.000,00 €, da der Kläger die teilweise Klagerücknahme bereits vor dem Übergang ins schriftliche Verfahren erklärt hat. Daher fallen für jede Partei Anwaltsgebühren in Höhe von 1.901,90 € an (Verfahrensgebühr: 1,3 x 863,00 € = 1.121,90 €; Terminsgebühr: 1,2 x 650,00 € = 780,00 €), für beide Parteien zusammen also 3.803,80 €. Die gesamten tatsächlichen Prozesskosten betragen folglich 5.021,80 €. Hätte der Kläger von vornherein lediglich den Antrag bezüglich der Waschmaschine (Wert: 15.000,00 €) eingeklagt, wären nur Gerichtsgebühren in Höhe von (3 x 293,00 € =) 879,00 € sowie anwaltliche Gebühren in Höhe von (2 x 2,5 x 650,00 € =) 3.250,00 € entstanden. Die Prozesskosten hätten insgesamt lediglich 4.129,00 € betragen. Die Differenz der Kostensummen beträgt 892,80 € bzw. ca. 18 % der tatsächlichen Gesamtkosten. 3. Die Sicherheitsleistung für den Unterlassungstenor hat die Kammer um einen Sicherheitsaufschlag erhöht.