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Urteil

22 O 53/19

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2020:0129.22O53.19.00
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Tenor

              1.

              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden

              Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

              250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu

              sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,

              zu unterlassen,

              im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für neue

              Haushaltswaschmaschinen (gemäß Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Ziffern 1 und

              2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom

              28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 EU des

              Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung

              von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch) konkreter

              Gerätemodelle gegenüber dem Endverbraucher zu werben, ohne für diese

konkreten Gerätemodelle das Spektrum der auf dem für sie geltenden

Etikett gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Delegierten Verordnung

(EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 verfügbaren

Energieeffizienzklassen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem

Internetauftritt der Beklagten unter I01

am 00.00.0000 für Haushaltswaschmaschinen des Modells „F.“,

wiedergegeben wie folgt:

(siehe Anlage)

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 Euro nebst Zinsen in

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem

13.06.2019 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu

83 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für neue Haushaltswaschmaschinen (gemäß Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Ziffern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch) konkreter Gerätemodelle gegenüber dem Endverbraucher zu werben, ohne für diese konkreten Gerätemodelle das Spektrum der auf dem für sie geltenden Etikett gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 verfügbaren Energieeffizienzklassen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter I01 am 00.00.0000 für Haushaltswaschmaschinen des Modells „F.“, wiedergegeben wie folgt: (siehe Anlage) 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2019 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für neue Haushaltswaschmaschinen (gemäß Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Ziffern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch) konkreter Gerätemodelle gegenüber dem Endverbraucher zu werben, ohne für diese konkreten Gerätemodelle das Spektrum der auf dem für sie geltenden Etikett gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 verfügbaren Energieeffizienzklassen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter I01 am 00.00.0000 für Haushaltswaschmaschinen des Modells „F.“, wiedergegeben wie folgt: (siehe Anlage) 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2019 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro. Tatbestand: Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Nach seiner Satzung bezweckt er u.a., die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Gemäß der Bescheinigung des Bundesamtes für Justiz vom 18.11.2008 ist er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes mit Wirkung zum 00.00.0000 eingetragen. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Unternehmensgruppe N. und richtete in ihrem Internetauftritt unter I01 ein Gewinnspiel aus, in welchem am 00.00.0000 ein „Waschvollautomat F.“ ausgelost wurde. Danach war hinsichtlich dieses Waschautomaten die Energieeffizienzklasse A +++ angegeben, nicht mitgeteilt waren die verfügbaren Energieeffizienzklassen in Etikettform. Wegen der Einzelheiten wird auf den Screenshot Bl. 202 GA. Bezug genommen. Allerdings erfolgte in Textform im Rahmen der Einzelvorstellung des Gewinns, wie aus der Anlage SOH 1 ersichtlich (Bl. 187 GA.) die Angabe: „Energieeffizienzklasse A +++ (Spektrum A +++ bis D)“. Dabei wurden diese Angaben an dem Tag zur Verfügung gestellt, an dem die Waschmaschine zu gewinnen war. Mit Schreiben vom 00.00.0000 (Bl. 95 ff. GA.) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und mit der Abmahnung verbundene Kosten in Höhe von 229,34 Euro brutto zu erstatten. Beides lehnte die Beklagte ab. Der Kläger trägt vor, im Hinblick auf eine fehlende Angabe des Spektrums bei der Auslobung des Waschvollautomaten stehe ihm ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3 a), 5 a) UWG in Verbindung mit Artikel 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.07.2017 in Verbindung mit Artikel 3 a) Anhang I. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2019 zu; seitens der Beklagten liege eine Werbung im Sinne von Artikel 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 vor, so dass eine entsprechende Angabe erforderlich gewesen sei; der streitgegenständliche Wettbewerbsverstoß der Beklagten sei auch spürbar; er habe von der Werbung erstmalig am 00.00.0000 Kenntnis erlangt. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, a.) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für neue Fernsehgeräte (gem. Artikel 1, Artikel 2 Ziffer 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch) konkreter Gerätemodelle gegenüber dem Endverbraucher zu werben, ohne für diese konkreten Gerätemodelle das Spektrum der auf dem für sie geltenden Etikett gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28.09.2010 verfügbaren Energieeffizienzklassen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter IO1 am 00.00.0000 für Fernsehgeräte des Modells G. wiedergegebenen wie folgt: (siehe Anlage) und/oder b.) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für neue Haushaltswaschmaschinen (gemäß Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Ziffern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch) konkreter Gerätemodelle gegenüber dem Endverbraucher zu werben, ohne für diese konkreten Gerätemodelle das Spektrum der auf dem für sie geltenden Etikett gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 verfügbaren Energieeffizienzklassen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter I01 am 00.00.0000 für Haushaltswaschmaschinen des Modells „F.“, wiedergegeben wie folgt: (siehe Anlage) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2019 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 20.11.2019 hat er die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1. zurückgenommen. Er beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet für neue Haushaltswaschmaschinen (gemäß Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Ziffern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30 EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch) konkreter Gerätemodelle gegenüber dem Endverbraucher zu werben, ohne für diese konkreten Gerätemodelle das Spektrum der auf dem für sie geltenden Etikett gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 verfügbaren Energieeffizienzklassen anzugeben, wenn dies geschieht wie auf dem Internetauftritt der Beklagten unter I01 am 00.00.0000 für Haushaltswaschmaschinen des Modells „F.“, wiedergegeben wie folgt: (siehe Anlage) 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, ein Rechtsverstoß liege nicht vor; insbesondere sei nicht gegen Artikel 6 a) der Verordnung (EU) 2017/1369 verstoßen worden; die in Bezug genommenen Delegierten Verordnungen enthielten keine Regelungen, was die Größe und die Darstellung des Spektrums betreffe; die Größe und Darstellung des Spektrums werde der erst noch zu erlassende und voraussichtlich zum 01.03.2021 in Kraft tretende Durchführungs-Rechtsakt regeln; ohne entsprechende Vorgaben in den jeweiligen Delegierten Verordnungen könne die Bestimmung aus Artikel 6a) der Verordnung (EU) 2017/1369 gar nicht umgesetzt werden; vorliegend handele es sich zudem weder um eine preisbezogene, noch um eine energiebezogene Werbung; jedenfalls sei ein – ohnehin nicht vorliegender – Verstoß nicht spürbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat, soweit über sie nach der mit Schriftsatz vom 20.11.2019 erklärten teilweisen Klagerücknahme (§ 269 Abs. 1 ZPO) noch zu entscheiden war, Erfolg. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 3; 3; 3 a) UWG in Verbindung mit Artikel 6 Nr. a) der EU-Verordnung 2017/1369 zu. 1.) Die Beklagte hat eine nach §§ 3, 3 a) UWG in Verbindung mit Artikel 6 a) EU-Verordnung 2017/1369 unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. a) Nach Artikel 6 a) der vorgenannten EU-Verordnung müssen Händler in visuell wahrnehmbarer Werbung auf das Spektrum der nach dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägig delegierten Rechtsakt hinweisen. Hierbei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a) UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 38. Auflage, 2020, § 3 a) UWG, Rdnr. 1.213). b) Die Beklagte hat als Händlerin gegen die Produktbezeichnungspflichten aus Artikel 6 a) der EU-Verordnung 2017/1369) verstoßen. (1) Der im Rahmen des Gewinnspiels „S.“ ausgelobte Waschvollautomat F. unterfällt dem Anwendungsbereich der vorgenannten EU-Verordnung, da es sich bei ihm um ein energieverbrauchsrelevantes Produkt gemäß Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Nr. 1 der vorgenannten EU-Verordnung handelt. (2) Als insoweit maßgeblicher delegierter Rechtsakt ist dabei auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 auszugehen, die unter Artikel 3 a) ein Etikett fordert, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang 1 (Bl. 76 GA.) entspricht. Zwar stellt Artikel 16 Abs. 3 j) VO 2017/1369 an die erst noch zu erlassenden Rechtsakte die Anforderung, dass diese Vorgaben dazu enthalten sollen, wie die Angabe der Energieeffizienzklasse und des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieklassen in der visuell wahrnehmbaren Werbung zu erfolgen hat (Föhlisch/Löwer, CR, 2018, 307, 309). Zutreffend weist die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass ein solcher Rechtsakt nach der am 01.08.2017 in Kraft getretenen Rahmenverordnung (EU) 2017/1396 (vgl. Föhlisch/Löwer, CR, 2018, 307) bislang noch nicht erlassen worden ist. Aus Artikel 20 Abs. 4 Satz 1 VO (EU) 2017/1369 ergibt sich jedoch, dass die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU und gemäß der Richtlinie 96/60/EG erlassenen deligierten Rechtsakte in Kraft bleiben, bis sie durch einen gemäß dem vorgenannten Artikel 16 erlassenen delegierten Rechtsakt für die betreffende Produktgruppe aufgehoben werden. Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2012 wurde aber gerade zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU bzw. ausweislich des Gesetzestextes (Bl. 74 GA.) gestützt auf diese erlassen. Dementsprechend wird in dem Erwägungsgrund 38 der Verordnung (EU) 2017/1396 klargestellt, dass die bestehenden Anforderungen, die in delegierten Rechtsakten enthalten sind, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU und gemäß der Richtlinie 96/60/EG der Kommission erlassen wurden, zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs zur vorliegenden Verordnung weiterhin für die einschlägigen Produktgruppen gelten, bis sie aufgehoben oder durch delegierte Rechtsakte ersetzt werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen wurden. Dann findet aber Artikel 6 a) VO (EU) 2017/1396 auch auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2012 vom 28.09.2010 Anwendung (vgl. BGH, GRUR, 2019, 746, Rn. 21; Föhlisch/Loewer, CR, 2018, 307, 309). (3) Die Beklagte war hinsichtlich des Waschvollautomaten Händlerin im Sinne von Artikel 6 a) VO (EU) 2017/1369. Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 13 EU-Verordnung 2017/1369 bezeichnet „Händler“ einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkredit anbietet oder ausstellt. Der Begriff des „Kaufes“ orientiert sich dabei nicht am Wortlaut des § 433 BGB, sondern muss autonom unionsrechtlich verstanden werden. Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 13 der EU-Verordnung 2017/1369 fallen nämlich eindeutig auch „unentgeltliche“ Verträge unter diese Definition. Darauf, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen wird, kann es daher nicht ankommen. Für eine solche Sichtweise spricht dabei auch, dass in Artikel 2 Ziffer 16 der vorgenannten Verordnung der „Kunde“, also letztlich der Vertragspartner des Händlers als eine Person bezeichnet wird, die ein Produkt für den Eigenverbrauch kauft, mietet oder erhält. Die Variante des Erhaltens verlangt aber in Abgrenzung zu den anderen Alternativen dieser Begriffsbestimmung, nämlich den Kaufens oder des Mietens, gerade keine Entgeltlichkeit und korrespondiert daher mit der Definition des Händlers in dem Sinne, dass dieser auch unentgeltlich Produkte anbieten kann. Nur eine solche Sichtweise ist im Übrigen auch mit der Zielsetzung der Verordnung (EU) 2017/1369 in Einklang zu bringen. Danach geht es gemäß dem Erwägungsgrund 2 im Wesentlichen darum, den Kunden in die Lage zu versetzen, sachkundige Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu treffen. Eine solche Entscheidung stellt aber nicht nur der Abschluss eines entgeltlichen Vertrages den streitgegenständlichen Waschvollautomaten betreffend dar, sondern generell die Frage, ob der Kunde ein Produkt haben bzw. behalten möchte. Denn die Energieeffizienzklasse und ihre Einordnung sind für den Verbraucher aus Gründen der Nachhaltigkeit und vor dem Hintergrund der Energiepreise von besonderer Bedeutung. Diese Aspekte bestehen aber gerade unabhängig davon, ob ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Vertrag vorlag. (4) In der Auslobung des Waschvollautomaten in dem Gewinnspiel „S.“ lag auch eine Werbung im Sinne von Artikel 6 a) VO (EU) 2017/1369. (a) Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind, womit außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst ist (BGH, GRUR, 2013, 1259, Rn. 17). Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Artikel 2 a) Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelns, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR, 2009, 980, Rn. 13; GRUR, 2013, 1259, Rn. 17; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, UWG, 4. Auflage, 2016, § 2, Rn. 17). Sie setzt danach eine ganz weit zu verstehende Äußerung mit dem Ziel der Absatzförderung voraus (vgl. EuGH, GRUR, 2013, 1049, Rn. 35; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, UWG, 4. Auflage, 2016, Rn. 17). Dabei geht es darum, einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer darüber zu beeinflussen, ob, wie und welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leistet, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließen, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, UWG, 4. Auflage, 2016, § 2 UWG, Rn. 97). Dementsprechend sind von der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle etwa auch Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Auslobungen oder Werbegeschenken erfasst (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, UWG, 4. Auflage, 2016, § 2 UWG, Rn. 98; Köhler, WRP, 2009, 898/900). (b) Gemessen an diesen Voraussetzungen lag eine Werbung für den Bosch Waschvollautomaten in dem durch die Beklagte durchgeführten Gewinnspiel vor. Dass es sich bei der Veranstaltung des Gewinnspiels um Werbung in Form einer Aufmerksamkeits- bzw. Imagewerbung gehandelt hat, räumt diese auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 02.10.2019 (Bl. 223 GA.) ein. Entgegen der von ihr weiter vertretenen Auffassung bezog sich diese Werbung aber auch auf diesen Waschvollautomaten selbst, lag also eine Werbung für dieses Modell vor. Denn sie hatte den unentgeltlichen Erwerb dieses konkreten Automaten als Gewinn zum Gegenstand, bezog sich also auf die Förderung von dessen Absatz in dem Sinne, den Verbraucher dahingehend zu beeinflussen, dieses Produkt anzunehmen und zu behalten, also eine entsprechende Entscheidung herbeizuführen (vgl. auch Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, UWG, 4. Auflage, 2016, § 2 UWG, Rn. 96). (c) Der Verweis der Beklagte auf Artikel 4 c) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 führt zu keiner anderen Betrachtung. Soweit es dort heißt, dass bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltswaschmaschinemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben ist, erfordert Artikel 6 a) Verordnung (EU) 2017/1369 lediglich das Vorliegen einer visuell wahrnehmbaren Werbung, die nach dem Vorgesagten gegeben ist. Unabhängig hiervon enthielt die nach dem Vorgesagten vorliegende Werbung für den Waschvollautomaten aber die Angabe „A +++“, wies daher eine energiebezogene Information gerade auf. 5.) Die demnach vorliegende Werbung entspricht ersichtlich nicht den Anforderungen der VO (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28.09.2010 auszugehen, die unter Artikel 3 a) ein Etikett fordert, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang 1 (Bl. 76 GA.) entspricht. Soweit hinsichtlich des Waschvollautomaten am Tage des Gewinnes, wie sich aus der Anlage SOH 1 (Bl. 187 GA.) ergibt, das Spektrum von A +++ bis D mitgeteilt wurde, genügt dies schon deshalb nicht, weil diese rein textliche Angabe nicht dem gemäß Anhang 1 zu Artikel 3 a) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 entsprochen hat. Die Information hat nicht einmal verdeutlicht, welche verschiedenen Energieeffizienzklassen überhaupt existieren. c) Die vorliegende Zuwiderhandlung gegen die Marktverhaltensregelung ist auch im Sinne von § 3 a) UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. (1) Nach Artikel 7 V. der RL 2005/29/EG gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhang II. dieser Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich, so dass die Beklagte die sekundäre Darlegungslast traf, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information nicht für eine informierte Entscheidung benötigte, und dass das Vorenthalt dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung veranlassen konnte (vgl. BGH, GRUR, 2019, 756, Rn. 28). Eine geschäftliche Entscheidung ist nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließen, tätig zu werden. Der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb dabei auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen, wie etwa das Betreten eines Geschäftes oder – wie hier – den Zugang zu einem im Internet angebotenen Produkt über eine Übersichtsseite, um sich mit dem Produkt im Detail zu beschäftigen (BGH, GRUR, 2019, 746, Rn. 29). (2) Bei der Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die abweichend vom Regelfall die Annahme rechtfertigen könnten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die ihnen vorenthaltenen Informationen nicht benötigen, ist dabei auf den Informationserfolgt abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebenen Informationen bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (BGH, GRUR, 2019, 746, Rn. 30). Vorliegend ist dieser Informationserfolg aber gerade nicht auf anderem Weg erreicht worden. Die bloße vorgenannte Textangabe genügt schon deshalb nicht, weil sie nicht deutlich werden lässt, welche Energieeffizienzklassen existieren. Davon, dass der Durchschnittsverbraucher alleine die höchste erzielbare Energieeffizienzklasse benötigt, kann auch nicht ausgegangen werden (vgl. BGH, GRUR, 2019, 746, Rn. 30). Eine solche Sichtweise widerspräche im Übrigen auch der entgegengesetzten Einschätzung des Verordnungsgebers, die sich in der Bestimmung des Artikel 4 Abs. 1 a) der Delegierten Verordnung 1061/2010 niedergeschlagen hat. Die richtige Einordnung der Effizienzklasse ist dabei auch für den Verbraucher im Hinblick auf Fragen der Nachhaltigkeit und steigender Energiepreise besonders wichtig (vgl. LG Stuttgart, WRP, 2018, 1023). II. Der Anspruch auf Zahlung der 292,34 Euro ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Das Gericht folgt insoweit der vorzugswürdigen Mehrkostentheorie, da diese berücksichtigt, dass im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil der Klage gerade keine rechtskraftfähige Entscheidung (vgl. § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO) ergehen konnte. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Streitwert: bis zum 20.11.2019: 30.000,00 Euro, ab dem 21.11.2019: 15.000,00 Euro. gez. Y. M. H. Vors. Richter am LG Handelsrichter Handelsrichter