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Urteil

11 O 22/18 Verkehrsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0701.11O22.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens- einschließlich der Kosten der Berufung- tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens- einschließlich der Kosten der Berufung- tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten zu 40 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gelten, der sich am … gegen 7.50 Uhr in N auf der I-Straße ereignet hat. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw der Marke N1 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 1.) ist Halterin des bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw P mit dem amtlichen Kennzeichen … . Am Unfalltag befuhr der Kläger die I-Straße in N stadtauswärts. Vor ihm befand sich eine Fahrzeugkolonne mit vier oder fünf Fahrzeugen, an deren Spitze ein Bagger mit circa 15-20 km/h Geschwindigkeit fuhr. Hinter dem Bagger fuhr die Beklagte zu 1.) und hinter dieser die Zeugin O. Nachdem der Kläger die Brücke über die A … überquert hatte, setzt er zum Überholen der Kolonne an. Er beschleunigte und fuhr an den sich vor ihm befindlichen Fahrzeugen vorbei. Die Beklagte zu 1.) setzte ebenso zum Überholen des Baggers vor ihr an. Als die Beklagte zu 1.) bereits teilweise auf die linke Spur gefahren war, kam es zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug. An der Stelle des Überholvorgangs war durch das Verkehrszeichen 295 (durchgezogene Linie) das Überholen sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte zu 1.) verboten. Der Kläger holte ein privates Schadensgutachten ein, wonach der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs 9200,00 € betrug und der Restwert 3700,00 €. Für das Gutachten entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 916,84 €. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.10.2017 forderte der Kläger die Beklagten auf, den Schaden bis zum 27.10.2017 zu regulieren, wobei er den Wiederbeschaffungsaufwand mit 5.500,00 € bezifferte. Im Übrigen verlangte er die Gutachterkosten, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 €. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagten kostenpflichtig und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 6441,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagten kostenpflichtig und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 10.07.2018, verurteilte das Landgericht 1. die Beklagten, gesamtschuldnerisch an den Kläger 2576, 74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01. 2018 zu zahlen. 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 260,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2018 zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Urteil im schriftlichen Verfahren, welches am 13.11.2018 verkündet wurde, hat das Oberlandesgericht Hamm das Urteil des Landgerichtes Essen vom 10.07.2018 klarstellend aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Landgericht Essen zurück verwiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass den Verfahrensakten kein Verkündungsprotokoll für das Urteil vom 10.07.2018 zu entnehmen sei, eine Verkündung deshalb nicht feststellbar und das Urteil somit ein Scheinurteil sei. Das Verfahren ist vor dem Landgericht Essen wieder eröffnet worden. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2019 in Höhe des von der Beklagten auf das aufgehobene Urteil gezahlten Betrags von 2887,15 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1.) plötzlich und völlig überraschend und unter Nichtbeachtung des nachfolgenden Verkehrs aus der Kolonne nach links ausgeschert sei, um zu überholen. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei. Der Kläger beantragt nun noch, die Beklagten zu verurteilen den ursprünglich eingeklagten Betrag abzüglich der durch die Beklagten zu 2.) bereits geleisteten Zahlung, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Beklagten beantragen weiterhin, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 1.) zunächst den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe, dann nach hinten geschaut habe und anschließend ausgeschert sei. Sie habe nicht erkennen können, dass die Mittellinie an der Stelle, an der die Beklagte zu 1.) ihren Überholvorgang begann noch durchgezogen war, weil diese verblasst gewesen sei. Die Beklagten sind außerdem der Auffassung, dass der Unfall für die Beklagte zu 1.) ein unabwendbares Ereignis darstelle. Das Gericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Unfalls, durch die Vernehmung der Zeugin O und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 27.04.2018 und vom 10.06.2020, sowie das erstattete Gutachten Bezug genommen. Außerdem hat der gerichtliche Sachverständige T sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2020 mündlich erläutert. Entscheidungsgründe: I. Der Antrag des Klägers war dahingehend auszulegen, dass der Kläger jetzt noch Zahlung in Höhe von 3865,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 390,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt. Denn die übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien war so zu verstehen, dass die Parteien den Antrag zu 1.) in Höhe von 2.576.74 € für erledigt erklären und den Antrag zu 2.) in Höhe von 260,14 €. Die weitere Erledigung in Höhe von 50,27 € bezog sich auf den Zinsanspruch des Klägers aus dem Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit der Klage und Zahlung durch die Beklagte zu 2.). Die Teilerledigungserklärung ist auf die Anträge in entsprechender Form aufzuteilen, da Anlass für die Erledigung die Zahlung der Beklagten zu 2.) auf das aufgehobene Urteil war. II. Die zulässige Klage ist in dem noch rechtshängigen Umfang unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen weiteren Zahlungsanspruch gegen die Beklagten. Die Beklagte zu 1.) haftet gegenüber dem Kläger für Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall mit einer Haftungsquote von 40 % gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG. Die Haftung der Beklagten zu 2.) ergibt sich im selben Umfang aus § 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVG iVm § 1 PflVG. Der Unfall ereignete sich bei Betrieb eines Kfz. Die Haftung der Beklagten ist vorliegend nicht nach § 7 Abs. 2 StVG oder nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall war weder ein Ereignis höherer Gewalt, noch war er für die Beklagte zu 1.) unabwendbar. Die fehlende Unabwendbarkeit ergibt sich bereits aus dem Überholen der Beklagten zu 1.) unter Verstoß gegen das Überholverbot wegen der durchgezogenen Mittellinie. Dass die Mittellinie gegebenenfalls schlecht zu erkennen war, entlastet die Beklagte zu 1.) nicht, denn ein Idealfahrer hätte von einem Überholmanöver an einer Stelle abgesehen, an der die Mittellinie nicht eindeutig zu erkennen war. Aus den gleichen Gründen stellte der Unfall auch für den Kläger kein unabwendbares Ereignis dar. Die nach §§ 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen unstreitigen und bewiesenen unfallkausalen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsverteilung von 60 % zu Lasten des Klägers und 40 % zu Lasten der Beklagten. Die Betriebsgefahr sowohl des Pkws des Klägers, als auch des Pkws der Beklagten zu 1.) waren vorliegend dadurch erhöht, dass sie trotz der durchgezogenen Mittellinie unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 295 zum Überholen ansetzen. Es kann dahinstehen, ob - wie die Beklagten behaupten - die durchgezogene Mittellinie (Verkehrszeichen 295) für die Beklagte zu 1) erkennbar gewesen ist. Dieser Umstand würde sowohl zu Gunsten der Beklagten, als auch des Klägers streiten und deshalb die Haftungsquote nicht verändern. Darüber hinaus ist dem Kläger ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorzuwerfen, weil er bei unklarer Verkehrslage überholt hat. Die Verkehrslage ist unklar, wenn nach allen Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholen gerechnet werden kann (OLG Hamm Urteil vom 07.09.2013 Az: I-9 U 191/12 Rn. 31). Angesicht des extrem verlangsamten Tempos des Baggers von 15-20 km/h bei erlaubten 70 km/h war für den Kläger, der an vierter oder fünfter Stelle der Kolonne fuhr, damit zu rechnen, dass noch andere Verkehrsteilnehmer zum Überholen ausscheren würden. Dies galt umso mehr, da ein Überholen wegen der eingeschränkten Sicht auf den Gegenverkehr auf der Brücke, die die Kolonne vor dem Unfall überquert hatte, erst zu dem Zeitpunkt wieder möglich war, als der Kläger seinen Überholvorgang begann. Der Kläger durfte auch nicht darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer -anders als er- regelkonform verhalten würden und das Überholverbot achten würden. Denn wer selbst, trotz durchgezogene Mittellinie und unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt, muss damit rechnen, dass auch andere verbotswidrig zum Überholen ansetzen. Außerdem hat der Kläger gegen das Gebot aus § 5 Abs. 4 und 4 a StVO verstoßen, demzufolge der Überholende auf die Fahrweise des Eingeholten achten muss und ihn nicht gefährden darf. Wer eine Kolonne überholen will, muss nach der Örtlichkeit sicher sein, dass kein Vorausfahrender links abbiegen will (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 7 U 210/19 –, Rn. 28, juris) oder selbst überholen will. Auch der Beklagten zu 1.) ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorzuwerfen, da sie in der beschriebenen Situation grundsätzlich damit rechnen musste, dass eines der hinter ihr in der Kolonne befindlichen Fahrzeuge ebenfalls zum Überholen ansetzen würde. Ihr sind jedoch keine weiteren unfallursächlichen Verstöße vorzuwerfen. Dem Kläger ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte zu 1.) unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO den Fahrbahnwechsel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger einen solchen Verstoß schriftsätzlich hinreichend vorgetragen hat, in dem er behauptete, dass die Beklagte zu 1.) plötzlich ausgeschert sei. Die durchgeführte Beweisaufnahme war für den beweisbelasteten Kläger negativ ergiebig bezüglich der Frage, ob die Beklagte zu 1.) überhaupt den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, denn die Zeugin O hat bekundet, dass die Beklagte zu 1.) vor dem Ausscheren den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe. Bezüglich der Frage, ob der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt wurde, war die Zeugenaussage unergiebig. Auch ein Verstoß gegen die Rückschaupflicht beim Ausscheren gemäß § 5 Abs. 4 StVO konnte der Beklagten zu 1.) nicht nachgewiesen werden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 1.) lässt sich nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise angenommen, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine solche Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers spricht, wenn er im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen mit einem links überholenden Fahrzeug kollidiert (KG Berlin, Urteil vom 07. Oktober 2002 – 12 U 41/01 –, juris). Diese Rechtsprechung lässt sich grundsätzlich auf Fälle übertragen, in denen der vorausfahrende Unfallbeteiligte nicht Linksabbieger ist, sondern seinerseits einen Überholvorgang einleitet. Dieser Grundsatz findet jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung. Er kann in dieser Allgemeinheit dann nicht gelten, wenn – wie hier – der hintere Überholer dem vorderen Überholer nicht unmittelbar gefolgt ist, sondern zuvor eine kleine Kolonne überholt hat und dann mit dem abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 – 6 U 126/05 –, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. April 2011 – 13 U 2/11 –, juris). Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage auf Grund von Erfahrungssätzen. Der Beweis des ersten Anscheins greift aber nur dann ein, wenn ein feststehendes oder bewiesenes Tatsachengeschehen den Schluss auf eine dann typischerweise zu Grunde liegende Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten zulässt (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., vor § 284 Rn. 29). Erst wenn die konkrete Typizität feststeht, kann der exakte Nachweis des Unfallhergangs durch die Anwendung der Anscheinsbeweisgrundsätze ersetzt werden (OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 – 6 U 126/05–, juris). An der „konkreten Typizität” fehlt es aber bei einer Verkehrssituation, wie sie hier vorlag. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass ein zum Überholen einer Kolonne ansetzender Fahrer beim Fassen des Überholentschlusses das bevorstehende Überholmanöver eines nachfolgenden Fahrzeugs noch nicht erkennen kann, wenn dessen Führer sich anschickt, die Kolonne in einem Zuge zu überholen. Denn dann kann das Blinkzeichen, mit dem das Überholen angekündigt wird, für den vorderen Überholer durch das ihm unmittelbar folgende Fahrzeug verdeckt sein, und der Fahrstreifenwechsel muss noch nicht so weit fortgeschritten sein, dass er für ihn bei der zweiten Rückschau erkennbar ist. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte zu 1.) ihn in der konkreten Situation bei einem zweiten Rückblick, unmittelbar vor Beginn des Überholvorgangs hätte erkennen müssen. Der Sachverständige T hat in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass es auf Grund der Zeit-Weg-mäßigen Zusammenhänge möglich war, dass der Kläger sich mit seinem Fahrzeug unmittelbar bevor die Beklagte zu 1.) ihren Überholvorgang einleitete noch vollständig auf rechten Fahrspur befand und daher von ihr im Rahmen einer zweiten Rückschau nicht gesehen werden konnte. Soweit der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte, dass die Beklagte zu 1.) den Kläger möglicherweise dann bei einer zweiten Rückschau habe erkennen müssen, wenn zwischen ihrem Auto und dem des Klägers mehr als ein weiteres Fahrzeug fuhr, so gibt diese Angabe keinen Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung. Denn der Kläger hat weder dargelegt, noch Beweis dafür angeboten, dass zwischen ihm und der Beklagten noch mindestens zwei weitere Fahrzeuge fuhren. Entsprechend der Haftungsquote von 40 % hatte der Kläger gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 2.836,87 €, ausgehend von einem Gesamtschaden von 7.092,18 €, der die Kosten des Totalschadens, die Kosten für das Sachverständigengutachten, die Umlagenpauschale und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten umfasst. Dieser Anspruch ist gem. §§ 362 Abs. 1, 422 Abs. 1 S. 1 BGB auf Grund der Zahlung durch die Beklagte zu 2.) in Höhe von 2.887,15 € durch Erfüllung erloschen. Ein Anspruch auf Ersatz von nicht bereits gezahlten, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht mangels Anspruchs in der Hauptsache nicht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, soweit streitig zu entscheiden war und aus 91a ZPO, soweit eine übereinstimmende Erledigung vorlag. Nach § 91a ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die allgemeinen Kostenregelungen der §§ 91 ff. ZPO können dabei herangezogen werden. Danach hat derjenige die Kosten zu tragen, der bei Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Nach den obigen Ausführungen besteht kein Zweifel daran, dass die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung in Höhe von 2.836,87€ begründet war und die Beklagten in diesem Umfang, ohne die Zahlung in entsprechender Höhe durch die Beklagte zu 2.), unterlegen wären. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird bis zum 15.03.2019 auf 6.441,84 € festgesetzt. Ab dem 16.03.2019 wird der Streitwert auf 3.865,10 € festgesetzt.