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Urteil

51 KLs-29 Js 1273/15-18/20 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2020:0708.51KLS29JS1273.15.00
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Tenor

Gegen den Verurteilten wird die mit Urteil des Landgerichts F vom 29.05.2019 (…) vorbehaltene Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.

§ 66a StGB

Entscheidungsgründe
Gegen den Verurteilten wird die mit Urteil des Landgerichts F vom 29.05.2019 (…) vorbehaltene Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte. § 66a StGB Gründe : I. Das Landgericht F verurteilte den Verurteilten mit Urteil vom 16.02.2017 – … – wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit dem Versuch der Beschaffung von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise und mit Körperverletzung unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts C vom 09.04.2015 – … – verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung behielt es vor. Die Kosten des Verfahrens legte es dem Verurteilten auf. Auf die Revision des Verurteilten hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 19.07.2017 – … – dieses Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden war. Im Umfang der Aufhebung verwies der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts F zurück. Die weitergehende Revision verwarf der Bundesgerichtshof. Mit Urteil vom 09.02.2018 – … – sprach das Landgericht F aus, dass der Verurteilte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit dem Versuch der Beschaffung von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise und mit Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das bekannte Urteil des Landgerichts C verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt bleibt. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ordnete das Landgericht F weder an, noch behielt sie diese vor. Die Kosten auch des Revisionsverfahrens legte das Landgericht dem Verurteilten auf, es ermäßigte die Revisionsgebühr jedoch um 1/3. In diesem Umfang legte es die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten der Landeskasse auf. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 22.11.2018 – … – dieses Urteil mit den Feststellungen auf.Er verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts F zurück. Mit Urteil vom 29.05.2019 – … – sprach das Landgericht F aus, dass der Verurteilte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit dem Versuch der Beschaffung von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise und mit Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das bekannte Urteil des Landgerichts C verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt bleibt. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung behielt es vor. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens – legte es dem Verurteilten auf. Das Urteil des Landgerichts F vom 29.05.2019 ist seit dem 23.04.2020 rechtskräftig. Der Verurteilte befindet sich in der Sache … (StA F1) seit dem 17.09.2015 in Strafhaft. Unter Anrechnung zuvor verbüßter Untersuchungshaft ist Strafende der 25.07.2020. Die Kammer hat am 08.07.2020 eine Hauptverhandlung nach § 275a StPO durchgeführt, die hinsichtlich der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung zu folgenden Erkenntnissen führte: A. In der jetzigen Hauptverhandlung vom 08.07.2020 hat die Kammer hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten folgende Feststellungen getroffen: Der zur Zeit der Hauptverhandlung 40 Jahre alte Verurteilte ist ledig und kinderlos. Er wurde in O/Kasachstan nichtehelich als jüngstes von fünf Kindern geboren. Sämtliche Kinder stammen von der Mutter des Verurteilten. Bei seinen drei ältesten Geschwistern handelt es sich um Halbgeschwister, welche wiederum von zwei verschiedenen Vätern stammen, mit welchen die Mutter des Verurteilten jeweils verheiratet war. Die zwei Jahre ältere Schwester des Verurteilten – T – und der Verurteilte haben denselben Vater, einen Armenier. Der Vater des Verurteilten und dessen Mutter lebten nicht zusammen, der Vater des Verurteilten kam jedoch ab und zu Besuch. Die Mutter des Verurteilten, welche in erheblichem Umfang dem Alkohol zusprach, zog die fünf Kinder alleine groß, wobei der 12 Jahre ältere Halbbruder des Verurteilten, welcher ebenfalls regelmäßig große Mengen Alkohol trank, innerhalb der Familie eine väterliche Rolle für den Verurteilten übernahm. Hierbei kam es wiederholt zu gewalttätigen Übergriffen des 12 Jahre älteren Halbbruders auf den Verurteilten. Der Verurteilte besuchte in Kasachstan zunächst den Kindergarten und sodann die Schule bis zur siebten Klasse, wo er bereits auffiel, da er den Unterricht störte. Dennoch waren die Schulleistungen des Verurteilten bis zur sechsten Klasse gut. Nachdem der Verurteilte im Alter von 11 Jahren an Asthma erkrankte, verbrachte er sein siebtes Schuljahr fast komplett im Krankenhaus. Im Jahr 1991 – während des siebten Schuljahres des Verurteilten – siedelte die Familie des Verurteilten nach Deutschland um. Zunächst wohnte die Familie in L und später in C1. Der Verurteilte wurde in die fünfte Klasse eingestuft und musste wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten insgesamt fünfmal die Schule wechseln. Im Alter von 14 Jahren kam der Verurteilte zur Behandlung seiner im Alter von 11 Jahren festgestellten Asthmaerkrankung für die Dauer von 1 ½ Jahren in ein Realschulinternat für Asthmatiker nach C2, wo er bis zu seinem 16. Lebensjahr lebte. Auf Wunsch seiner Mutter kehrte er sodann in den mütterlichen Haushalt nach C1 zurück. Nach seiner Rückkehr besuchte er die achte und neunte Klasse der Hauptschule. Er musste die Hauptschule jedoch wegen einer Schlägerei vorzeitig und mit einem Abgangs-Zeugnis der 9. Klasse verlassen. Im Anschluss besuchte der Verurteilte ein Berufskolleg in I und eine weitere Schule in M, welche er jedoch jeweils wegen Schwierigkeiten mit seinem sozialen Umfeld ohne Abschluss verließ. Der Verurteilte ging sodann zur Bundeswehr, wo er den Grundwehrdienst ableistete. Während der Ableistung des Grundwehrdienstes kam es zu disziplinarischen Problemen. Der Verurteilte entfernte sich unerlaubt von der Truppe, erschien wegen des Konsums von Cannabis häufig verspätet zum Dienst und war in zwei Schlägereien verwickelt, woraufhin er zwei Monate nachdienen musste. Der Plan des Verurteilten, sich bei der Bundeswehr zu verpflichten und an Auslandseinsätzen teilzunehmen, scheiterte an der Asthmaerkrankung des Verurteilten. Im Jahr 2000 arbeitete der Verurteilte für die Dauer von vier Monaten bei der Firma E als Kommissionierer. Sein Arbeitsgeber kündigte das Arbeitsverhältnis jedoch letztendlich, da der Verurteilte der Arbeit unentschuldigt fernblieb und durch Betäubungsmittelmissbrauch auffiel. Seitdem war der Verurteilte arbeitslos und bezog Sozialleistungen. Nach der Verbüßung der Anfang 2002 durch das Amtsgericht I1 (Az.: …) verhängten zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe und Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Mitte 2004 zog der Verurteilte in eine betreute Wohneinrichtung, die er jedoch wegen einer gewalttätigen Auseinandersetzung wieder verlassen musste. Sodann lebte er wechselweise bei seiner Mutter und seiner Schwester T. Im Jahr 2007 verstarb der Vater des Verurteilten, zu dem er bis zuletzt regelmäßigen Kontakt hatte. Während der zweiten Inhaftierung, welche auf ein Urteil des Landgerichts C3 zurückgeht (Az.: …) verstarb im September 2007 ebenfalls seine alkoholkranke Mutter an Leberzirrhose. Nach weiteren Strafverbüßungen und Haftentlassungen wohnte der Verurteilte zeitweise bei der Schwester T in C1 und zeitweise in einem Obdachlosenheim. Der Verurteilte ist seit vielen Jahren drogenabhängig und betreibt multiplen Substanzmissbrauch. Seit dem 12. Lebensjahr konsumiert der Verurteilte Alkohol, wobei dies zuletzt – vor seiner Inhaftierung in der Sache … (StA F1) – lediglich selten der Fall war. Im Alter von 14 oder 15 Jahren rauchte er erstmals Marihuana, wobei er ab dem Alter von 16 Jahren begann, regelmäßig und auch viel (bis zu 5 g pro Tag) Marihuana zu konsumieren. Im Alter von 18 Jahren konsumierte der Verurteilte erstmals Kokain. Im Alter von ca. 20 Jahren begann der Verurteilte Heroin zu konsumieren, wobei er dieses zunächst vom Blech rauchte und sniefte, später auch spritzte. Mit 20 Jahren begann er, regelmäßig, teilweise auch parallel, Heroin, Kokain und Amphetamine zu konsumieren. Während des Wehrdienstes kam er das erste Mal in Kontakt mit LSD und später auch mit Benzodiazepinen. Bereits im Jahr 2000 litt der damals 21jährige Verurteilte unter ersten Entzugserscheinungen. Während der Inhaftierung 2006 kam er in Kontakt zu T1, einem Substitutionsmittel, welches er sodann regelmäßig konsumierte. Seit 2000 bis zuletzt im Mai 2010 hat der Verurteilte neun Versuche stationärer Entgiftungen, darunter zwei Langzeittherapien nach § 35 BtMG, durchlaufen. Diese Therapien brach der Verurteilte – mit Ausnahme der letzten, welche aufgrund eines zu vollstreckenden Haftbefehls abgebrochen wurde – jeweils nach kurzer Zeit selbst ab oder er wurde aufgrund Drogenkonsums oder disziplinarischer Maßnahmen – häufig auch wegen gewalttätigen Verhaltens – entlassen. Weitere geplante Therapien scheiterten an den zuvor verhängten disziplinarischen Sperren und/oder mehrfachen Phasen von Spielsucht in den Jahren 2001 und ca. 2010. Auch die zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts C1 vom 31.08.2010 (Az.: …) angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB wurde schließlich mit Wirkung zum 19.04.2013 mangels hinreichend konkreter Aussicht auf einen Behandlungserfolg für erledigt erklärt, weil der Verurteilte kein hinreichendes Interesse an einer Therapie offenbarte und nicht motiviert werden konnte, ein drogenfreies Leben zu führen sowie körperlich übergriffig gegenüber Mitarbeitern und Patienten der Kliniken wurde. Der erneute Versuch, die zu Beginn der Maßregel ab August 2011 durchgeführte Substitution mit Methadon schrittweise zu senken, führte zu erheblichen Schwierigkeiten, da der Verurteilte mit einer zukünftigen völligen Abstinenz nicht einverstanden war. Zuletzt befand sich der Verurteilte Mitte Mai 2014 für eine Woche in stationärer Behandlung zum Entzug des Beikonsums. Am 28.05.2014 ordnete das Amtsgericht E1 Untersuchungshaft gegen den Verurteilten an, da er in der Nacht vom 26. zum 27.05.2014 in eine Apotheke in E2 eingebrochen war und Kosmetika sowie Arzneimittel im Wert von 150,00 Euro eingesteckt hatte, um durch den Weiterverkauf Drogen zum Eigenkonsum finanzieren zu können. Der Verurteilte war jedoch vor Verlassen der Apotheke aufgrund seines vorherigen Drogenkonsums eingeschlafen und konnte vorläufig festgenommen werden. Aufgrund dieses Vorfalls verurteilte das Amtsgericht E1 den Verurteilten am 30.07.2014 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Das Strafverfahren wurde am 20.03.2015 in der Berufungsinstanz gemäß § 154 II StPO im Hinblick auf ein anderweitiges Verfahren vor dem Landgericht C vorläufig eingestellt. Da der Verurteilte nach der Haftentlassung am 30.07.2014 nach wie vor substituiert wurde und Beikonsum betrieb, kam es zu Konflikten mit seiner Schwester, bei der er nach der Haftentlassung wieder wohnte, so dass er Ende August 2014 nach C4 fuhr. In C4 erhielt er – ärztlich verordnet – ab Anfang September 2014 bis zum 15.10.2014 zur Substitution 100 mg M1. Nebenbei konsumierte er noch Q und etwa ab Oktober 2014 Kokain, das er sich auf dem Schwarzmarkt besorgte. Am 28.10.2014 wurde der Verurteilte mit akuter Opioidintoxikation auf der Intensivstation behandelt. Der Verurteilte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 25.01.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht I2 in dem Verfahren … wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Nach den Feststellungen des Urteils traf der Verurteilte den dortigen Geschädigten in der Nacht vom 01. auf den 02.08.2001 bei einem Bordell in H. Der Geschädigte offenbarte dem Verurteilten, dass er seinen Junggesellenabschied feiern wolle und zu diesem Zweck 200,00 DM bekommen habe, um sich in einem Bordell zu vergnügen. Nachdem der Verurteilte und der Geschädigte feststellen mussten, dass das dortige Bordell zu teuer ist, spiegelte der Verurteilte dem Geschädigten vor, dass er günstigere Etablissements kennen würde. Der Verurteilte fuhr sodann mit dem Geschädigten durch die Gegend und fasste hierbei den Beschluss, dem Geschädigten die 200,00 DM abzunehmen. Im Folgenden fuhr der Verurteilte auf einen dunklen Parkplatz und forderte den Geschädigten unter Vorhalt eines Feuerzeuges in Form einer Pistole zur Herausgabe des Geldes auf. Der Geschädigte, der die Drohung ernst nahm, konnte nach Herausgabe von zwei Geldscheinen – insgesamt 20,00 DM – flüchten. Im Urteil wurde festgestellt, dass der Verurteilte diese Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Der Verurteilte befand sich wegen dieser Tat in dem Zeitraum vom 02.08.2001 bis zum 15.02.2002 in Untersuchungshaft. Nach Rechtskraft des Urteils am 16.02.2002 war er in der Justizvollzugsanstalt C5 inhaftiert. Die Vollstreckung der Strafe wurde mit Wirkung zum 12.03.2002 nach § 35 BtMG zurückgestellt. Am 10.05.2002 wurde der Verurteilte aufgrund von disziplinarischen Gründen aus der Therapeutischen Gemeinschaft O1 entlassen. Nach Widerruf der Zurückstellung wurde der Verurteilte am 21.08.2002 aufgrund eines sodann erlassenen Haftbefehls festgenommen und der Justizvollzugsanstalt C6 zugeführt. Dort dauerte seine Inhaftierung bis zum 07.02.2003 an. Von dort aus wurde er in die Justizvollzugsanstalt N verlegt. Am 13.05.2003 erfolgte eine weitere Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG. Die Therapie sollte bei der Sucht- und Selbsthilfegemeinschaft „I3“ stattfinden. Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt brachten den Verurteilten sodann auf das Gelände der Sucht- und Selbsthilfegemeinschaft „I3“. Der Verurteilte verließ das Gelände jedoch absprachewidrig sofort wieder. Am 11.06.2003 wurde die Zurückstellung erneut widerrufen und ein Haftbefehl erlassen. Nach seiner Festnahme wurde der Verurteilte am 02.07.2003 der Justizvollzugsanstalt C5 zugeführt. Die Strafvollstreckung war am 28.06.2004 erledigt. Die angeordnete Führungsaufsicht endete am 15.04.2009. Am 11.01.2006 folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht N1 unter dem Aktenzeichen … wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Am 08.08.2006 verurteilte das Landgericht C3 den Verurteilten in dem Verfahren … wegen schweren räuberischen Diebstahls und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Das Urteil ist am 30.09.2006 rechtskräftig geworden. Der Verurteilung liegen Taten vom 18.09.2004 und vom 10.02.2006 zugrunde. Am 18.09.2004 schlug der Verurteilte nach den Feststellungen des Urteils der befreundeten Zeugin S im Rahmen eines Streitgespräches derart heftig ins Gesicht, dass deren Lippe aufplatzte und zu bluten anfing. Des Weiteren entwendete der Verurteilte nach den im Urteil getroffenen Feststellungen einem anderen am 10.02.2006 eine Baseballmütze und drohte diesem, als dieser seine Mütze zurückforderte, mit einem mitgeführten hölzernen Baseballschläger, wobei sich der Verurteilte mit der Drohung den Besitz an der entwendeten Mütze erhalten wollte. Unter Vorhalt des Schlägers entwendete der Verurteilte des Weiteren die Baseballmütze und das Bandanatuch eines anderen Zeugen. Der Verurteilte wollte die entwendeten Mützen und das Tuch verkaufen und den Erlös für den Erwerb von Betäubungsmitteln einsetzen. Der Verurteilte saß im Zeitraum vom 14.02.2006 zumindest bis zum 08.08.2006 aufgrund des Verfahrens vor dem Landgericht C3 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C5. Auch hier wurde die Vollstreckung der Strafe zeitweise nach § 35 BtMG zurückgestellt. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde jedoch letztendlich widerrufen. Im Zeitraum vom 31.03.2008 bis zum 30.04.2009 war der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt E3 bis zur Erledigung der Strafvollstreckung inhaftiert. Die Führungsaufsicht wurde bis zum 02.10.2012 angeordnet. Der Verurteilte wurde durch das Amtsgericht C7 am 26.02.2009 (Az.: …) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 20.02.2010 rechtskräftig. Nach den Feststellungen des Urteils forderte der Verurteilte von seiner damaligen Freundin, dass diese ihm mit ihrem Fahrzeug Zigaretten holen sollte. Als diese sich weigerte, wurde der Verurteilte aggressiv. Es entwickelte sich ein Streit, im Zuge dessen der Verurteilte seine Freundin mit ihrer Handtasche und seiner Faust mehrfach schlug. Der Verurteilte befand sich aufgrund dieser Verurteilung ab dem 01.06.2010 in der Justizvollzugsanstalt C5 und wurde am 04.11.2010 im Rahmen der Weihnachtsamnestie entlassen. Am 31.08.2010 wurde der Verurteilte durch das Amtsgericht C7 unter dem Aktenzeichen … wegen versuchten Betruges, Diebstahls in fünf Fällen sowie wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 14.06.2011 rechtskräftig. Nach den Feststellungen des Urteils befand sich der Verurteilte bei einem Großteil der Taten in einer Q–Substitution und betrieb zudem Beikonsum von Kokain. Die Diebstahlstaten dienten nach den Feststellungen des Amtsgerichts mit Ausnahme einer Tat der Finanzierung seines Drogenkonsums. Das Gericht ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Verurteilte befand sich aufgrund dieses Verfahrens seit dem 29.04.2011 bis zur Rechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt C5. Im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB erfolgte am 24.08.2011 die Verlegung in das M2-Therapiezentrum für forensische Psychiatrie in N2. Am 18.01.2012 erfolgt die Verlegung des Verurteilten in das Westfälische Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie Q1 zur Aufnahme einer Allgemeinpsychiatrischen Betreuung des Verurteilten. Am 09.03.2012 entfloh der Verurteilte der geschlossenen Station und wurde am Folgetag in das Justizvollzugskrankenhaus G aufgrund starker Intoxikation eingeliefert. Nach Entlassung aus dem Justizvollzugskrankenhaus G befand sich der Verurteilte in dem Zeitraum vom 13.03.2012 bis zum 12.06.2012 erneut in dem M2-Therapiezentrum für forensische Psychiatrie in N2, von wo aus er am 13.06.2012 in die M3-Klinik in X verlegt wurde, um die allgemeinpsychiatrische Betreuung fortsetzen zu können. Am 03.08.2012 erfolgte die Verlegung des Verurteilten zurück in das M2-Therapiezentrum für forensische Psychiatrie in N2, nachdem der Verurteilte in X gegen einen Mitpatienten übergriffig geworden war und einen Mitarbeiter des Zentrums bespuckt hatte. Am 05.12.2012 trat der Verurteilte, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Kriseninterventionsraum im M2-Therapiezentrum für forensische Psychiatrie N2 befand, plötzlich gegen die Türklappe, durch welche ein Mitarbeiter ihn gerade versorgen wollte. Durch den Tritt verletzte der Verurteilte den Mitarbeiter an der rechten Hand und an dem linken Knie. Als die Mitarbeiter sodann sämtliche als Waffe benutzbaren Gegenstände aus dem Raum entfernen wollten und den Verurteilten aufforderten, den Raum zu diesem Zweck zu verlassen, trat der Verurteilte mehrfach heftig gegen die Klappe, wodurch diese sich nicht mehr öffnen ließ und drohte damit, die erste Person, die reinkommt „auf jeden Fall mitzunehmen“ und dieser eine Klobürste ins Auge zu jagen. Aufgrund dieses Vorfalls kam es zu einem Einsatz des SEK, dessen Mitglieder den Verurteilten überwältigen konnten. Am gleichen Tag wurde der Verurteilte in das M2-Therapiezentrum für forensische Psychiatrie M4 verbracht. Von hier aus erfolgte eine erneute Verlegung am 03.04.2013 in die M5-Maßregelvollzugsklinik nach S1. Am 19.04.2013 wurde Unterbringung nach § 64 StGB für erledigt erklärt und der Verurteilte kehrte am 07.05.2013 zunächst in die Justizvollzugsanstalt N zurück. In dem Zeitraum vom 08.05.2013 bis zum 16.10.2013 war der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt C5 inhaftiert. Die Strafvollstreckung war am 17.10.2013 erledigt. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde verlängert bis zum 17.10.2016. Das Landgericht C verurteilte den Verurteilten mit Urteil vom 09.04.2015 (Az.: …) aufgrund von zwei Taten am 15.10.2014 und am 28.10.2014 wegen Raubes, Körperverletzung und versuchter Körperverletzung (Tat vom 15.10.2014) sowie wegen Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat vom 28.10.2014) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil wurde am 17.09.2015 rechtskräftig. Das Landgericht erkannte für die Tat vom 15.04.2014 auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und hinsichtlich der Tat vom 28.04.2015 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Ausweislich der Feststellungen des Urteils begab sich der Verurteilte am 15.10.2014 zu einer Substitutionsstelle in C4, um sich die ihm verschriebene tägliche Dosis Methadon abzuholen. Nachdem der Verurteilte verspätet erschien und aufgrund der geltenden Hausregeln deshalb lediglich die hälftige Dosis bekam, versuchte er den hinter dem Tresen befindlichen Mitarbeiter zu treten, um an die Kiste mit dem Methadonvorrat zu gelangen. Im Rahmen des Gerangels um die Kiste schlug er einer weiteren Mitarbeiterin mehrfach ins Gesicht. Der Verurteilte konnte sodann mit mehreren Tabletten flüchten. Am 28.10.2014 kehrte der Verurteilte in die Substitutionspraxis zurück, wobei er eine Hand in einer mitgebrachten Sporttasche, die über seine Schulter hing, verbarg. Gegenüber den anwesenden Mitarbeitern erklärte der Verurteilte, dass er ja versprochen habe, mit einer Kalaschnikow wiederzukommen und forderte die Herausgabe der Kiste mit den Methadonvorräten. Die Mitarbeiter flüchteten, da sie eine Schusswaffe in der Sporttasche vermuteten, und der Verurteilte konnte die Kiste an sich nehmen. Der Verurteilte erbeutete auf diese Weise insgesamt 1.172 Substitutionstabletten. Der Verurteilte wurde am 15.10.2014 wegen der Tat vom gleichen Tag vorläufig festgenommen. Er wurde unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts U vom 16.10.2014 (Az.: …) am selben Tag von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Wegen der Tat vom 28.10.2014 wurde der Verurteilte am selben Tag festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht U vom 29.10.2014 (Az.: …) seit diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N3. Der Haftverschonungsbeschluss vom 16.10.2014 wurde mit Beschluss vom 29.10.2014 – … – wieder aufgehoben. B. Der Verurteilte verfügt über eine durchschnittliche Intelligenz sowohl hinsichtlich der bildungsunabhängigen, sprachfreien Intelligenz als auch hinsichtlich der fluiden Intelligenz. Beim Verurteilten besteht eine Polytoxikomanie (ICD-10: F 19.2) vorherrschend Opiat-, Bezodiazepin-, Kokain- und Cannabisabhängigkeit. Daneben besteht beim Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (schwere Borderline-Störung des emotional instabilen Typs und dissoziale Störung) mit affektpsychotischen Episoden. Unter Drogenkonsum kommt es beim Verurteilten zu bipolaren Psychosen (ICD-10: F 31). II. A. Dem seit dem 23.04.2020 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts F vom 19.05.2019 lagen in der Sache folgende Feststellungen zu Grunde: „Das Landgericht F hat durch insoweit rechtskräftiges Urteil vom 16.02.2017 – … – folgende in Rechtskraft erwachsene Feststellungen und Wertungen getroffen: […] II. Feststellungen zur Sache Am 13.05.2014 suchte der Angeklagte gegen 08.30 Uhr die Räumlichkeiten der T2 GmbH in der I4-Straße … in … F2 auf und bat um einen Termin in der Substitutionssprechstunde. Die bei der T2 GmbH beschäftigte Sozialwissenschaftlerin W bat den Angeklagten sodann zur Durchführung der Sprechstunde in ihr Büro und schloss die Tür, da der Angeklagte auf sie einen umgänglichen Eindruck machte. Im Rahmen des Beratungsgespräches erklärte die Zeugin W dem Angeklagten die Formalien über die Aufnahme in das Substitionsprogramm und teilte ihm mit, dass eine ärztliche Untersuchung, die für die Aufnahme einer Substitutionsbehandlung notwendig ist, an dem heutigen Tage aufgrund anderweitiger Termine der anwesenden Ärztin nicht mehr stattfinden könne. Der Angeklagte müsse demgemäß einen Tag ohne Substitutionsmittel überbrücken. Hierauf wurde der Angeklagte angespannt, fing an zu schimpfen und erklärte: „Ich kann auch meine Kalaschnikow holen und dich alte Fotze an die Wand schießen!“, woraufhin die Zeugin W ihn laut und deutlich ihres Büros verwies. Der Angeklagte stand daraufhin auf, ging auf die an ihrem Schreibtisch sitzende Zeugin zu und kippte eine dort befindliche Tasse inzwischen erkalteten Kaffees über den Kopf der Zeugin. Danach ging er um den Schreibtisch herum und griff der Zeugin mit seiner rechten Hand fest an den Hals, wobei ein Atmen für sie noch ohne Probleme möglich war. Der Angeklagte sagte sodann „Pass mal auf du alte Fotze. Ich kann dich auch hier im Büro ficken.“ Als die Zeugin hierauf versuchte um Hilfe zu schreien, verstärkte der Angeklagte den Druck des Würgegriffs derart, dass die Zeugin für einige Sekunden Atemnot bekam und schlug ihr mehrfach mit der linken flachen Hand ins Gesicht. Zudem sagte er, dass sie „das Maul halten solle“ oder sonst nicht mehr lebend aus ihrem Büro rauskäme, wobei die Zeugin diese Drohung sehr ernst nahm und Todesangst erlitt. Dieser Zustand dauerte einige Momente an, in welchen der Angeklagte die Zeugin würgte und ihr immer wieder mit der flachen Hand in das Gesicht schlug. Die Kammer konnte nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, ob der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hatte, durch die gewaltsame Einwirkung auf die Zeugin die Herausgabe von Substitutionsmitteln an sich zu erzwingen oder ob er lediglich aus Frust, Wut oder Enttäuschung über die fehlende Möglichkeit, sofort Substitutionsmittel zu bekommen, handelte. Obwohl die Zeugin nicht erkennen konnte, was der Angeklagte genau mit seinem Verhalten erreichen wollte, schlug sie dem Angeklagten vor, dass er mit ihr zur Ärztin gehen solle, da sie keine Substitutionsmittel in ihrem Büro habe. Dies tat die Zeugin, um aus der Situation heraus zu kommen und ohne die Absicht, dem Angeklagten tatsächlich Substitutionsmittel zu besorgen.Aufgrund der in Aussicht gestellten Möglichkeit, doch noch an Substitutionsmittel zu gelangen, fasste der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss, die Zeugin durch weiteres gewaltsames Einwirken und Drohungen zur Herausgabe von Substitutionsmitteln an ihn zu bewegen. Die so erlangten Substitutionsmittel wollte der Angeklagte für sich behalten. Dem Angeklagten war hierbei aufgrund des vorangegangenen Gesprächs mit der Zeugin bewusst, dass er aufgrund seines vorherigen Verhaltens, zudem ohne Erfüllung der erforderlichen Formalitäten und ohne vorherige ärztliche Untersuchung keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Substitutionsmitteln hatte. Dem Angeklagten war zudem bewusst, dass die Firma T2 GmbH oder zumindest der zuständige Sozialversicherungsträger für die an ihn ausgehändigten Substitutionsmittel keinen Ersatz und keine anderweitige Kompensation erhalten würde. Der Angeklagte ließ Frau W aufstehen und verließ mit ihr das Büro, ohne jedoch vollständig von ihr abzulassen. Erst bei Betreten des Flures der Suchthilfestelle löste der Angeklagte den Würgegriff, ging hinter der Zeugin her und trat ihr mehrfach von hinten in das Gesäß, um seinem Verlangen nach der Herausgabe von Substitutionsmitteln weiter Nachdruck zu verleihen. Als der Angeklagte und die Zeugin den öffentlichen Wartebereich der Suchthilfestation betraten, hielten sich zu diesem Zeitpunkt dort die Diplom-Sozialarbeiterinnen L1 und X1 sowie eine weitere Klientin auf. Der Angeklagte beschimpfte die Zeugin W weiter und erklärte, dass er Methadon haben wolle. Als die Sozialarbeiterinnen versuchten, den Angeklagten zu beruhigen, sagte dieser bezogen auf die Zeugin W: „Die Schlampe will mir nichts geben.“ Die Zeugin L1 entgegnete, dass der Angeklagte nicht in dieser Weise mit den Mitarbeitern der T2 reden könne. Der Angeklagte drohte daraufhin, dass er sich eine Kalaschnikow besorgen und wiederkommen müsse, wenn er nicht sofort etwas bekommen würde. Mit dieser Ankündigung wollte der Angeklagte seiner Forderung nach Substitutionsmitteln Nachdruck verleihen und die anwesenden Mitarbeiterinnen der T2 GmbH zur sofortigen Herausgabe des Substitutionsmittels an ihn zwingen. Die Zeugin L1 verwies den Angeklagten daraufhin des Gebäudes. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt erkannt hatte, dass seine Drohungen keinen Erfolg haben werden und ein weiteres Einwirken auf die Zeugin W nicht mehr möglich ist, verließ hierauf eigenständig die Geschäftsräume der T2 GmbH. Er hatte erkannt, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sein Ziel, Substitutionsmittel zu erlangen, nicht erreichen konnte. Die Zeugin erlitt durch die Handlungen des Angeklagten Rötungen am Hals, an ihrem Gesäß und ihrem unteren Rücken. Aufgrund dieses Vorfalls erlitt sie zudem für einige Wochen eine posttraumatische Belastungsstörung und entwickelte eine Phobie vor dem Kontakt mit suchtkranken Menschen. Aufgrund der psychischen Belastungen befand die Zeugin sich insgesamt zwei Jahre in traumatherapeutischer Behandlung und war für die Dauer von eineinhalb Jahren arbeitsunfähig krankgeschrieben. Eine Eingliederungsmaßnahme in die Suchthilfestelle, bei der die Zeugin stets gerne gearbeitet hatte und gerne weiter gearbeitet hätte, scheiterte nach drei Monaten wegen der psychischen Belastungen der Zeugin aufgrund der erlittenen Phobie. Erst nach einem weiteren halbem Jahr konnte die Zeugin eine andere Arbeitsstelle als Gruppenleiterin bei der B antreten. Der Angeklagte war – jedenfalls nicht ausschließbar – aufgrund seiner Entzügigkeit bei Begehung der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Der Angeklagte leidet unter einer schwerwiegenden und chronischen Suchterkrankung in Form einer erheblichen Opiatabhängigkeit und hatte am Vorabend der Tat letztmalig Drogen konsumiert. Die sachverständig beratene Kammer konnte insoweit nicht ausschließen, dass der Angeklagte aufgrund von drohenden oder zum Tatzeitpunkt bereits eingetretenen Entzugserscheinungen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.“ […]“ Zum Vorbehalt der Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 1 StGB hat die Kammer im Urteil vom 29.05.2019 folgendes ausgeführt: „II. Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung 1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66a I StGB liegen vor. Der Angeklagte ist in diesem Verfahren wegen einer der in § 66 III 1, I 1 Nr. 1 lit. b) StGB genannten Straftaten verurteilt worden, nämlich wegen einer versuchten räuberischen Erpressung (§ 66a I Nr. 1 StGB). Insgesamt ist der Angeklagte damit zweimal wegen einer der in § 66 III 1, I 1 Nr. 1 lit. b) StGB genannten Straftaten verurteilt worden – nämlich in der hiesigen Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung sowie in der einbezogenen Verurteilung wegen Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge –, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat – nämlich vier Jahre sowie zwei Jahre und sechs Monate –, wobei er wegen einer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist – nämlich zu vier Jahren (§ 66a I Nr. 2 StGB i.V.m. § 66 III 2 StGB). 2. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66a I StGB liegen vor (§§ 66a I Nr. 3, 66 I 1 Nr. 4 StGB). a) Das Gericht ist an die Feststellungen und Wertungen aus dem Urteil des Landgerichts vom 16.02.2017, nach denen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass die Voraussetzungen des § 66 I Nr. 4 StGB (eine hangbedingte Gefährlichkeit) vorliegen, prozessual gebunden. Dies ergibt sich aus der in Rechtskraft erwachsenen Verneinung der Voraussetzungen der vorbehaltlosen Sicherungsverwahrung nach § 66 I, III 2 StGB im ersten Rechtsgang, die sich alleine auf diese Feststellungen und Wertungen stützt (BGH, Urteil v. 22.11.2018 – 4 StR 253/18 – Rn. 7-9) b) Das durch die Fachärzte für Psychiatrie und forensische Psychiatrie X2 – der den Angeklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht C untersucht hat und in diesem Zusammenhang auch zwei Explorationsgespräche mit ihm führen konnte – und X3 sachverständig beratene Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass es wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. aa) Das Gericht sieht es als wahrscheinlich an, dass bei dem Angeklagten ein eingeschliffener innerer Zustand besteht, aus dem heraus der Angeklagte immer wieder neue Straftaten begehen wird. Der Angeklagte ist wahrscheinlich Hangtäter in dem Sinne, als dass er auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Diese Überzeugung gewinnt das Gericht aus der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Werdeganges und seiner bisherigen Taten. Das Landgericht F hat in seinem – aufgehobenen – Urteil vom 09.02.2018 – … – in dieser Sache zum Vorliegen eines – dort als zur Überzeugung des Gerichts festgestellten, hier wegen der Bindungswirkung des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils als wahrscheinlich erkannten – Hanges ausgeführt: Bei der Beurteilung hat die Kammer als sozialbiographisch relevanten Faktor zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen ist, die durch die frühe Trennung der Eltern des Angeklagten, die Alkoholabhängigkeit seiner Mutter sowie gewalttätige Übergriffe seines Bruders auf ihn geprägt waren. In der Folge zeigte der Angeklagte bereits in der frühen Schulzeit erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, die so massiv waren, dass er die Schule mehrfach wechseln und schließlich ohne Abschluss verlassen musste. Seit seinem 12. Lebensjahr konsumiert der Angeklagte regelmäßig Alkohol und seit dem 15. Lebensjahr Betäubungsmittel. Die Verhaltensauffälligkeiten sowie der Drogenkonsum des Angeklagten setzten sich auch im Erwachsenenalter fort. So kam es während der Ableistung des Grundwehrdienstes zu disziplinarischen Problemen. Eine längerfristige berufliche Anstellung konnte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt erreichen, da er sich auch insoweit unzuverlässig zeigte. Sodann hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach wegen räuberischer Erpressung, räuberischen Diebstahls, Raubes und Körperverletzung vorbestraft ist. Dabei weisen die Taten insofern ein übereinstimmendes Muster auf, dass der Angeklagte, sofern er seine jeweiligen Ziele nicht auf normalem Weg erreicht, mit Gewaltanwendung droht oder Gewalt anwendet, um seine Interessen durchzusetzen, wobei in der rücksichtslosen Vorgehensweise des Angeklagten seine mangelnde Empathie mit den jeweiligen Opfern zum Ausdruck kommt. Auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit weist auf die fest eingewurzelte intensive Neigung des Angeklagten zu schwerwiegenden Raub- und Körperverletzungsdelikten hin. So hat der Angeklagte seit 2002 in hoher Frequenz Straftaten begangen, größere zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Taten ergeben sich lediglich als Folge seiner zwischenzeitlich erfolgten Unterbringungen im Straf- und Maßregelvollzug. Die zeitlich letzte Tat vom 28.10.2014, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts C vom 09.04.2015 (Az.: …) ist, hat der Angeklagte begangen, obwohl ihm bekannt war, dass wegen der lediglich kurz zuvor begangenen Tat vom 15.10.2014 ein – zu diesem Zeitpunkt außer Vollzug gesetzter – Haftbefehl vom 16.10.2014 gegen ihn vorlag. Insgesamt weist der Angeklagte nach den für die Kammer aufgrund der vorgenannten Umstände vollumfänglich nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen X2 und X3 [wahrscheinlich] eine inzwischen verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung auf, die durch das empathielose Durchsetzen eigener Interessen, eine geringe Frustrationstoleranz und die fehlende Bereitschaft zur Veränderung der eigenen Verhaltensweisen trotz Androhung oder Verhängung von Strafen oder sonstiger Konsequenzen gekennzeichnet ist. […] Die strafrechtliche Vorgeschichte und das Persönlichkeitsbild zeigen eine eingewurzelte, intensive innere Neigung des Angeklagten zur Begehung von gravierenden Raub- und Körperverletzungsdelikten. Bei dem Angeklagten haben sich eingeschliffene Verhaltensmuster entwickelt, die sich in den Taten zeigten. Der Annahme eines [wahrscheinlichen] Hanges zu erheblichen Straftaten steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte einige seiner Taten – zumindest nicht ausschließbar – vor dem Hintergrund drohender oder bereits eingetretener Entzugserscheinungen begangen hat. Denn zum einen gilt dies nicht für sämtliche Taten des Angeklagten. Beispielsweise liegt der Verurteilung durch das Amtsgericht C7 eine Tat zugrunde, bei welcher der Angeklagte auf die Weigerung seiner damaligen Lebensgefährtin, ihm Zigaretten zu besorgen, mit körperlicher Gewalt reagiert hat, wodurch sich erneut das Verhaltensmuster des Angeklagten, seine Interessen gewaltsam durchzusetzen, gezeigt hat, ohne dass in diesem Fall Entzugserscheinungen eine Rolle gespielt hätten. Zum anderen führt nach den nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen X2 und X3 das Vorliegen von Entzugserscheinungen bei der Mehrheit der Menschen mit einer Abhängigkeitserkrankung nicht zur Begehung von Straftaten der vorbezeichneten Art. Hierfür spiele vielmehr die dissoziale Persönlichkeitsstörung eine maßgebliche Rolle. Das Gericht macht sich diese Ausführungen auf Grundlage seines persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten und der Anhörung der beiden Sachverständigen zu eigen. Beide Sachverständige erklärten auf Grundlage ihres Eindrucks von dem Angeklagten in der neuerlichen Hauptverhandlung, dass diese Ausführungen nach wie vor stimmen würden. Der Angeklagte ließ sich zwar dahingehend ein, dass ihm bewusst geworden sei, dass er mit Gewalt nichts erreichen könne. Eine nachvollziehbare Ursache für diesen Sinneswandel konnte er aber nicht benennen. Er gab an, die Familie und die Jahre im Vollzug hätten diese Erkenntnis vor etwa einem halben Jahr in ihm reifen lassen. Er habe jetzt erkannt, dass er sich mit den Taten letztlich nur selbst geschadet habe, sie seien sinnlos gewesen. Das Gericht wertet diese Einlassung als ein Lippenbekenntnis. Es fällt auf, dass der Angeklagte sich nicht von Gewalt als Mittel zur Zweckerreichung an sich distanziert, sondern nur die letztendliche Erfolglosigkeit und den Schaden für ihn selbst nunmehr anders bewerten will. Aber auch nur insoweit konnte der Angeklagte nicht den Eindruck erwecken, hinter dieser Aussage zu stehen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Stationsbeamte zuletzt eine positivere Beschreibung des Angeklagten abgab, nach der dieser kaum mehr Aggressivität zeige. Indes ist diese Verhaltensänderung sehr wahrscheinlich nur auf die Einnahme von T3 zurückzuführen, wie der Sachverständige X3 nachvollziehbar erläuterte. T3 habe eine „abdämpfende“ Wirkung, mit der das Verhalten des Angeklagten sehr wahrscheinlich herunterreguliert werde. Auch der Sachverständige X2 hielt die Beteuerung des Angeklagten für unglaubhaft. Er der erklärte, eine ganz ähnliche Beteuerung habe der Angeklagte bereits in der letzten Hauptverhandlung in dieser Sache, im Februar 2018, abgegeben. Es sei aber erkennbar, dass der Angeklagte weiterhin seine eigenen Fehler auf äußere Umstände projiziert und gerade kaum gewillt ist, aus ihnen zu lernen. Auch durch Sanktionen sei kaum ein Lerneffekt zu erzielen. Diese Einschätzung teilte der weitere Sachverständige X3 und – auch aus eigener Anschauung heraus – das Gericht. So nimmt der Angeklagte aus fadenscheinigen Motiven die Angebote der Justizvollzugsanstalt etwa eines Therapievorbereitungskurses (er behauptete, dort nähmen nur Dealer teil, die ihre Drogen verkaufen wollten, das sei alles Lug und Trug) oder einer Schulung der Sozialkompetenz nicht wahr. Der Angeklagte erklärte von sich aus im Anschluss an die Vernehmung des Sachverständigen X2, dass er von C4 wegwolle. Seine Geschwister lebten in NRW, dorthin wolle er verlegt werden, in C4 mache er jetzt nichts mehr. Damit zeigt er selbst in der Verhandlung das für ihn typische dissoziale Verhalten, seine eigenen Interessen gegen die berechtigten Interessen anderer durchsetzen zu wollen. Zugleich zeigt sich, dass dem Angeklagtem keine ausreichenden Möglichkeiten zur sozialen Konfliktlösung zur Verfügung stehen. Statt das Beste aus einer Situation zu machen oder sie wenigstens hinzunehmen, entscheidet er sich für eine ihm zuerst schadende Verweigerungshaltung. Auch hieraus zieht das Gericht seinen Zweifel, dass der Angeklagte von sich aus zukünftig von Gewalt als Konfliktlösung Abstand nehmen will, weil diese sinnlos sei. Seine eingeschränkte Fähigkeit, sich zurückzunehmen, dokumentierte er auch beim Plädoyer der Staatsanwaltschaft, das er mehrmals mit Zwischenrufen unterbrach. Dem Gericht ist bewusst, dass damit kein Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten belegt wird. Dass der Angeklagte sich derartig verhält, spricht aber dafür, dass er sein Gesamtverhalten nicht wesentlich geändert hat. Dass dieses Gesamtverhalten zu erheblichen Straftaten führt, lässt die Biografie des Angeklagten wie ausgeführt als sehr wahrscheinlich erscheinen.Der Sachverständige X2 erklärte nachvollziehbar, dass selbst dann, wenn der Angeklagte tatsächlich derzeit aus eigener Motivation heraus willens sei, zukünftig keine Gewalttaten mehr zu begehen – was aber unwahrscheinlich sein – dies die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr nicht beseitigen würde. Dem Angeklagten stünden keine Techniken zur Verfügung, mit den sich ihm im weiteren Laufe seines Lebens stellenden Problemen adäquat umzugehen. Hinsichtlich seiner Drogensucht habe er nicht gelernt, der Versuchung aus dem Weg zu gehen, sich einen suchtfernen Raum zu schaffen. Hinsichtlich seiner Dissozialität habe er ebenfalls keine Strategie, um Situationen zu vermeiden, in denen er dann sozial nicht mehr weiter wisse. Dann sei wahrscheinlich, dass er zur Konfliktlösung wieder zur Gewalt greife. bb) Das Gericht ist davon überzeugt, dass es wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte infolge des bei ihm sehr wahrscheinlich vorliegenden Hanges dergestalt für die Allgemeinheit gefährlich ist, als dass von ihm eine hohe Gefahr erheblicher Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, ausgeht. Das Landgericht F hat in seinem – aufgehobenen – Urteil vom 09.02.2018 – … – in dieser Sache zum Vorliegen einer – dort als zur Überzeugung des Gerichts festgestellten, hier wegen der Bindungswirkung des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils als wahrscheinlich erkannten – Gefährlichkeit ausgeführt: Nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen X2 und X3 sei bei dem Angeklagten mit erneuten erheblichen rechtswidrigen Taten, vergleichbar denen der Anlasstaten, zu rechnen. Diese Gefahr beruhe zum einen auf der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die dazu führe, dass er stets seine jeweiligen Interessen ohne Rücksicht auf andere und notfalls unter Androhung oder Anwendung von Gewalt durchsetze. Dabei sei in Bezug auf das Rückfallrisiko insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte schon sehr früh dissoziale Verhaltensweisen gezeigt habe und sich diese im Laufe seines Lebens weiter verfestigt hätten, prognostisch negativ zu werten. Ebenfalls für eine hohe Rückfallgefahr spreche in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte sich auch durch mehrfach verbüßte Strafhaft nicht beeindruckt zeige, sondern – zum Teil lediglich kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug – weitere Straftaten begehe. Die Gefahr der Begehung erneuter erheblicher rechtswidriger Taten beruhe zum anderen aber auch auf der weiterhin unbehandelt fortbestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten. Insoweit sei prognostisch negativ zu werten, dass der Angeklagte insgesamt neun vergebliche Therapieversuche, darunter zwei Langzeitbehandlungen gemäß § 35 BtMG und eine Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB, unternommen und dennoch keine Änderung seines Verhaltens gezeigt oder zumindest eine Behandlungsmotivation entwickelt habe. Im Gegenteil sei es sogar während seiner Unterbringung im Maßregelvollzug zu weiteren aggressiven Durchbrüchen gekommen. Eine Änderung der Lebensverhältnisse des Angeklagten zwischen der Tatbegehung und dem Urteil, die dazu führen würde, dass der Angeklagte heute nicht mehr als gefährlich anzusehen wäre, hat die Kammer nicht feststellen können. Insbesondere stehe nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen X2 und X3 die Tatsache, dass der Angeklagte während des letzten Jahres im Strafvollzug keine gewalttätigen Auffälligkeiten mehr gezeigt habe, der gestellten Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen. Die eingetretene Beruhigung seines Verhaltens sei auf die derzeit stabile Substitution des Angeklagten, die spezielle Vollzugssituation sowie möglicherweise auf die medikamentöse Behandlung mit B1 zurückzuführen. Eine Verbesserung der Prognose setze aber voraus, dass der Angeklagte an seiner Persönlichkeitsproblematik und seiner Betäubungsmittelabhängigkeit arbeite, seinen Tagesablauf strukturiere und sich mit seinen Taten auseinandersetze. All dies finde weiterhin nicht statt, der Angeklagte sei hierzu auch nicht bereit. Das Gericht macht sich auch diese Ausführungen auf Grundlage seines persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten und der Anhörung der beiden Sachverständigen zu eigen. Aktuell wird der Angeklagte nicht mehr mit B1 behandelt, der Sachverständige X3 führte aber wie bereits erwähnt aus, dass die Behandlung mit T3 ebenfalls beruhigend auf den Angeklagten wirke. Hiervon abgesehen hat sich hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose betreffend den Angeklagten – wie die Sachverständigen nachvollziehbar erklärten, das Gericht folgt deren Einschätzung aus eigener, sachverständig gestützter, Erkenntnis – jedenfalls nicht derartig verbessert, als dass das Gericht es als nicht wahrscheinlich ansehen könnte, dass der Angeklagte auch zukünftig erhebliche Straftaten begehen wird, sollte er entlassen werden. 3. Die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist verhältnismäßig (§ 62 StGB). Sie ist erforderlich. Es kommt kein weniger schwerwiegender Eingriff in Betracht, um der von dem Angeklagten wahrscheinlich ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Insbesondere scheidet eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 I StGB aufgrund der insoweit fehlenden Erfolgsaussichten aus. Die Maßregel ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Von dem Angeklagten geht sehr wahrscheinlich eine erhebliche Gefahr schwerer Raub- und Körperverletzungsdelikte aus, die dem Bereich schweren Kriminalität zuzuordnen sind. Diese können – wie im Fall der Zeugin W – erhebliche Folgen für die Geschädigten mit sich bringen. Vor diesem Hintergrund räumt das Gericht dem Schutz der Allgemeinheit, die durch den Angeklagten wahrscheinlich konkret und ernsthaft gefährdet wird, den Vorrang gegenüber der Freiheit des Angeklagten, der für diese von ihm ausgehende Gefahr weitestgehend selbst verantwortlich ist, ein, zumal die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hier zunächst nur vorbehalten wird. 4. In Ausübung seines Ermessens hat das Gericht kritisch geprüft, ob auf den Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hier – trotz Vorliegen seiner formellen und materiellen Voraussetzungen und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit – verzichtet werden kann, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies nicht der Fall ist.Das Gericht hat dabei weder die Tendenzen aus den Vor-Urteilen in dieser Sache übernommen, noch sich darauf zurückgezogen, dass die Unterbringung mit diesem Urteil lediglich vorbehalten ist, die letztendliche Entscheidung über den auf unbestimmte Zeit fortgesetzten Freiheitsentzug also nicht vom Gericht getroffen wird.Das Gericht hat sich vielmehr leiten lassen von dem hier sehr hohen Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der bei dem Angeklagten eine hangbedingte Gefährlichkeit vorliegt, und der angesichts fehlender Bestrebungen des Angeklagten, professioneller Hilfe gegen seine Sucht und seine Dissozialität in Anspruch zu nehmen, geringen Aussicht, dass sich hieran bis zum nahen Ende des Strafvollzuges (voraussichtlich am 25.07.2020) noch etwas ändern wird.“ B. Der Verurteilte verbüßt im Zeitpunkt der jetzigen Hauptverhandlung bis zum voraussichtlichen Strafende am 25.07.2020 die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts F vom 16.02.2017. Insoweit befand sich der Verurteilte bis zum 20.05.2020 (an diesem Tag wurde er in die JVA F3 überführt) in der Justizvollzugsanstalt C8 im geschlossenen Vollzug. Nachdem er dort zwei Arbeitsstellen eigenverschuldet (mangelnde Arbeitsmoral) verloren hatte, war er Anfang 2019 wieder beschäftigt. Diese Arbeit hat er zur Zeit der Hauptverhandlung vom 29.05.2019 nicht ausgeübt, da wegen Schulden bei anderen Inhaftierten Sorge um seine Gesundheit bestand und er auf die Schutzstation verlegt worden war. Seit dem 05.02.2016 befand sich der Verurteilte im Substitutionsbereich der Justizvollzugsanstalt C8 und wurde mit Q substituiert, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 29.05.2019 mit einer täglichen Dosis von 140 mg. Im Zeitpunkt der jetzigen Hauptverhandlung bekommt er 120 mg täglich. Am 20.12.2016 wurde der Verurteilte positiv auf Cannabis getestet. Er bemühte sich bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 29.05.2019 erfolglos um einen Therapieplatz. Die in der Justizvollzugsanstalt mögliche Teilnahme an Kursen, die auf eine Therapie vorbereiten sollen, lehnte er – im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 29.05.2019 – ab. Er führte zu diesem Zeitpunkt alle zwei Wochen ein etwa halbstündiges Gespräch mit einer Psychologin. Auch bis zur Hauptverhandlung am 08.07.2020 hat der Verurteilte nicht an Kursen, die auf eine Therapie vorbereiten sollen, teilgenommen. In den Jahren 2016 bis 2018 kam es wiederholt zur Aufnahme des Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus C9 (02.08.2016-15.09.2016; 11.04.2017-09.05.2017; 19.05.2017-14.09.2017; 21.12.2017-17.01.2018). Beim Aufenthalt des Verurteilten im Jahr 2016 im Justizvollzugskrankenhaus C9 bestand der Verdacht einer drogeninduzierten Psychose, differenzialdiagnostisch einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Verurteilte war im Jahr 2016 aufgrund fremdaggressiven Verhaltens unter dem Verdacht psychotischen Erlebens im Justizvollzugskrankenhaus aufgenommen worden, nachdem der Verurteilte in der JVA immer wieder Verschwörungstheorien geäußert und eine Erhöhung der Substitutionsmenge gefordert hat. Innerhalb des Justizvollzugskrankenhauses zeigte er verbal aggressives und raptusartiges Verhalten und äußerte Theorien über „Weltzusammenhänge“ („Rio-Q2, auch T4 hängt mit drin.“). Im Rahmen der genannten Aufenthalte des Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus in den Jahren 2017/2018 wurde hinsichtlich des Bestehens einer Persönlichkeitsstörung die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung gestellt, wobei im Jahr 2017 manischen Episoden mit psychotischen Episoden dokumentiert sind. Nach dem Aufenthalt im Justizvollzugskrankenhaus im Jahr 2016 wurde der Verurteilte für ca. drei Monate mit dem atypischen Neuroleptikum B1 behandelt. Dann wurde die Behandlung auf das das atypische Neuroleptikum T3 umgestellt (einmal täglich 200 mg). Zudem nimmt der Verurteilte U1 – ein Beruhigungsmittel mit dem Wirkstoff Lorazepam – ein (zweimal täglich 1 mg) und erhält das atypische Neuroleptikum P (10 mg täglich). Der Verurteilte wurde seit 2016 mehrfach auffällig im Vollzug. 2016 kam es insbesondere zu verbalen Aggressionen gegenüber Mitgefangenen oder Bediensteten. 2017 äußerte er zweimal suizidale Absichten, einmal trat er in einen mehrtägigen Hungerstreik, um seine Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus zu erreichen, was ihm nicht gelang. 2018 randalierte er zweimal in seinem Haftraum, einmal musste er wegen gesundheitlichen Problemen, die auf illegalen Beikonsum zurückzuführen waren, ärztlich untersucht werden. Insgesamt wiesen fünf Speichel- und Urinproben über das Jahr 2018 hinweg Spuren illegalen Beikonsums auf. Nachdem der Verurteilte am 20.05.2020 in die Justizvollzugsanstalt F3 überführt wurde, kam es am 20.05.2020 zu einer Situation, in welcher der Verurteilte vom Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt F3 eine U1-Tablette forderte, welche ihm nach seinen Angaben aus der JVA C8 mitgegeben worden wäre und ihm seiner Auffassung nach zustand. Nachdem das betreffende Gespräch beendet worden war – wobei der Verurteilte die geforderte U1-Tablette nicht erhielt – und der Verurteilte sich allein in seiner Zelle aufhielt, begann er mehrfach von innen gegen die Tür seines Haftraumes zu treten. Ohne dass die Kammer im Einzelnen festzustellen vermochte, wie sich die Situation im weiteren entwickelte, endete diese mit einer Fixierung und einer Verbringung des Verurteilten in den besonders gesicherten Haftraum. III. Die unter I. A. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten beruhen auf den durch Verlesen der Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführten diesbezüglichen Angaben aus dem Urteil der Kammer vom 29.05.2019 sowie den Angaben der Sachverständigen N4, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche der Verurteilte jeweils als richtig anerkannt und teilweise ergänzt hat. Die unter I. B. getroffenen Feststellungen beruhen auf den insgesamt überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N4 im Rahmen der Hauptverhandlung vom 08.07.2020. So hat die Sachverständige die von ihr hinsichtlich des Verurteilten festgestellte Leistungsfähigkeit (durchschnittliche Intelligenz) anhand der von ihr durchgeführten testpsychologischen Verfahren nachvollziehbar erläutert. Hinsichtlich der beim Verurteilten festgestellten Polytoxikomanie sowie der festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung hat die Sachverständige die von ihr gefundenen Ergebnisse anhand der von ihr durchgeführten Exploration, der testpsychologischen Ergebnisse sowie der beigezogenen Berichte und Dokumentationen nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. So ergebe sich – so die Ausführungen des Sachverständigen N4 – suchtmittelanamnetisch ein beginnender und sich steigernder Betäubungsmittelkonsum des Verurteilten seit dessen 15. Lebensjahr. Nachdem sämtliche in der Vergangenheit begonnenen Entzugsbehandlungen keinerlei dauerhaften Erfolg erzielt hätten und der Verurteilte letztlich immer wieder zum Betäubungsmittelkonsum zurückgekehrt sei, bestehe bei diesem diagnostisch eine Polytoxikomanie (ICD-10: F19.2). Die seitens der Sachverständigen getroffene Diagnose betreffend das Bestehen einer Polytoxikomanie beim Verurteilten ist für die Kammer mit Blick auf den Verlauf des Betäubungsmittelkonsums im Leben des Verurteilten ohne weiteres nachvollziehbar. Hinsichtlich des Bestehens einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (Borderline-Erkrankung des emotional instabilen Typs und dissoziale Persönlichkeitsstörung) führte die Sachverständige das von ihr gefundene Ergebnis für die Kammer ebenfalls nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer aus. So ergäben sich beim Verurteilten bereits testpsychologisch (Borderline Persönlichkeits-Inventar = BPI und Persönlichkeits-Screeningfragebogen = SCID-5-SPQ) eindeutige Hinweise auf das Bestehen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. So sei der Verurteilte zwar in der Lage, gegensätzliche Aspekte seiner eigenen Persönlichkeit miteinander in Verbindung zu bringen. Auf Beziehungen könne sich der Verurteilte hingegen nicht gut einlassen; er misstraue anderen Menschen. Zwischen Phantasie und Wirklichkeit könne der Verurteilte nur mangelhaft unterscheiden. Sich selbst beschreibe der Verurteilte dahin, dass er nichts erreicht habe, dass andere von ihm enttäuscht seien und dass es an ihm nicht viel Gutes gebe, außer vielleicht, dass er ehrlich sei. Einzige Bezugspersonen stammten aus der Familie, Freundschaften gebe es hingegen nicht mehr. Frühere Freunde hätten ihn – so die Angaben des Verurteilten im Rahmen der Exploration – als spontan, ehrlich und impulsiv beschrieben. Er selbst würde an sich gerne seine Aggressivität verändern und tüchtiger werden, was die Arbeit angeht. Mit Blick auf die in der Exploration gewonnen testpsychologischen Ergebnisse, die weiteren Erkenntnisse zur Verhaltensentwicklung des Verurteilten seit seiner Kindheit sowie die beigezogenen Unterlagen betreffend Behandlungen des Verurteilten in der Vergangenheit – insbesondere diejenigen aus der Behandlung des Verurteilten im Justizvollzugskrankenhaus C9 in der Zeit von 2016-2018 und der dort dokumentierten psychotischen Dekompensation des Verurteilten – lasse sich eine schwere Boderline-Erkrankung sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung des Verurteilten sicher feststellen. So zeigten sich bereits in der Kindheit und Jugend des Verurteilten deutliche Verhaltensauffälligkeiten mit Beziehungsabbrüchen. Aus den vorliegenden Arztberichten und den Angeben zu seiner psychiatrischen Vorgeschichte ergebe sich, dass der Verurteilte während seines Aufenthaltes im Maßregelvoll in den Jahren 2011-2013 in das gruppendynamisch- und suchtspezifisch ausgerichtete Setting aufgrund fremdaggressiver Verhaltensweisen gegenüber Mitpatienten und Bediensteten (welche bis zu einem SEK-Einsatz innerhalb der Klinik geführt haben) und fehlender Therapiemotivation nicht integrierbar gewesen sei. Mit Blick auf die stattgefundene psychotische Dekompensation des Verurteilten während seiner Aufenthalte im Justizvollzugskrankenhaus C9 seien eine schwere Boderline-Erkrankung sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung des Verurteilten in der Gesamtschau nunmehr sicher festzustellen. Die Darstellung des Gegenstandes der Verurteilung vom 29.05.2019 unter II. A. basiert auf den insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung am 08.07.2020 verlesenen Gründen des Urteils der Kammer vom 29.05.2019. Die unter II. B. getroffenen Feststellungen beruhen auf den insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung am 08.07.2020 verlesenen Gründe des Urteils der Kammer vom 29.05.2019 sowie den Angaben der Sachverständigen N4, welche der Verurteilte jeweils als richtig anerkannt und teilweise ergänzt hat. Soweit sich die Feststellungen unter II. B. auf den Vorfall vom 20.05.2020 beziehen, hat der Verurteilte glaubhaft eingeräumt, aus Frust über den Nichterhalt der ihm aus seiner Sicht zustehenden U1-Tablette mehrfach gegen die Zellentür getreten zu haben. IV. Die Kammer hat im Nachverfahren die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB liegen vor. A. Der Kammer liegen zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 08.07.2020 neue Erkenntnisse vor, wonach sich die im Urteil vom 29.05.2019 festgestellte Wahrscheinlichkeit eines Hangs. i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB sowie die Wahrscheinlichkeit, dass vom Verurteilten eine hohe Gefahr erheblicher Straftaten ausgeht, in der Gesamtwürdigung zu der für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Sicherheit verfestigt haben. So war es der Sachverständigen N4 im Vorfeld des Hauptverhandlungstermins als erster Sachverständigen möglich, den Verurteilten – unter Kenntnis sämtlicher abgeurteilter Straftaten, der Möglichkeit einer Exploration sowie unter Berücksichtigung der beigezogenen Behandlungsunterlagen aus der Vergangenheit – umfassend zu begutachten und hierauf sodann ihre gutachterliche Beurteilung zu stützen. Mithin stellt sich das seitens der Sachverständigen N4 erstattete Gutachten als ein unter Berücksichtigung weiterer (umfassender) Kriterien angefertigtes Gutachten dar, welches der Kammer tatsächlich neue Erkenntnisse zu vermitteln vermag, welche zu gewinnen den Sachverständigen X3 und X2 zuvor nicht möglich gewesen war. So hat sich der Verurteilte von dem im hiesigen Ausgangsverfahren bestellten Sachverständigen X3 – Facharzt für Psychiatrie und forensische Psychiatrie – im Vorfeld der Hauptverhandlung nicht explorieren lassen, so dass dieser seine Beurteilung im Verfahren … (Urteil vom 29.05.2019) lediglich auf die in der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse sowie den Akteninhalt zu stützen vermochte. Der ebenfalls im Verfahren … (Urteil vom 29.05.2019) beteiligte Sachverständige X2 – Facharzt für Psychiatrie und forensische Psychiatrie – hatte zwar im einbezogenen Verfahren vor dem Landgericht C die Möglichkeit gehabt, zwei Explorationsgespräche mit dem Verurteilten zu führen. Diesen lag jedoch zum damaligen Zeitpunkt lediglich die zunächst durch das Landgericht C abgeurteilten Taten zu Grunde. Eine spätere – erneute – umfassende Exploration unter Kenntnis sämtlicher Umstände (insbesondere des Vorwurfs der weiteren letztlich abgeurteilten Tat vom 13.05.2014) ist dem Sachverständigen X2 mithin verwehrt geblieben. Darüber hinaus konnte dem Sachverständigen X2 – wie seitens der Sachverständigen N4 im Rahmen der Gutachtenerstattung mehrfach hervorgehoben – die beim Verurteilten in den Jahren 2016/2017 aufgetretene psychotische Dekompensation im Zeitpunkt von dessen Exploration im Jahr 2015 nicht bekannt sein. Jedoch habe gerade diese Erkenntnis – so die Sachverständige N4 – und die diesbezüglich im Rahmen der Exploration erhaltenen Informationen (bzw. die Möglichkeit zur Beiziehung entsprechender Arztberichte) – erst eine umfassende Einschätzung und Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten möglich gemacht. Da der Verurteilte – so die Sachverständige N4 – seine Behandlungen in der Vergangenheit immer als „Suchtbehandlungen“ beschrieben und bezeichnet habe, sei es erst durch die erneute Exploration im hiesigen Verfahren und die in diesem Rahmen erlangte Möglichkeit zur Beiziehung von Behandlungsunterlagen aus der Vergangenheit, insb. betreffend die Jahre 2016/2017, möglich geworden, die beim Verurteilten bestehende Borderline-Erkrankung und deren schwerwiegende Bedeutung für die Persönlichkeit des Verurteilten (und damit auch für die Beurteilung von dessen Gefährlichkeit) abschließend einzuschätzen. Entsprechendes sei – so die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N4 – den Sachverständigen X2 und X3 mangels vollständiger Informationslage zum jeweiligen Explorations- bzw. Gutachtenerstattungszeitpunkt schlicht nicht möglich gewesen. B. Auf Grundlage der – im hiesigen Verfahren bestehenden – Möglichkeit der umfassenden Begutachtung des Verurteilten durch die Sachverständige N4 vermochte die Kammer – anders als im Urteil vom 29.05.2019 – einen Hang des Verurteilten i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB sicher festzustellen. Zur Überzeugung der sachverständig beratenen Kammer besteht beim Verurteilten ein eingeschliffener innerer Zustand, aus dem heraus der Verurteilte immer wieder neue Straftaten begehen wird. Der Verurteilte ist Hangtäter in dem Sinne, dass er auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Diese Überzeugung gewinnt das Gericht aus der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Werdeganges und seiner bisherigen Taten. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen N4 besteht beim Verurteilten unter Berücksichtigung der genannten Kriterien eine in der Persönlichkeit des Verurteilten verwurzelte Neigung zur Begehung der den Anlasstaten gleichgelagerten – und damit i.S.v. § 66 Abs. 1 StGB erheblichen – Straftaten. Insoweit hat die Kammer im Hinblick auf die Persönlichkeit des Verurteilten zunächst als relevant betrachtet, dass der Verurteilte in emotional verwahrlosten Verhältnissen aufgewachsen ist, welche durch den Alkoholkonsum der Mutter und des zwölf Jahre älteren Bruders, sowie durch gewalttätige Übergriffe des Bruders auf den Verurteilten gekennzeichnet waren. Darüber hinaus war die Kindheit des Verurteilten durch dessen schwere Asthmaerkrankung mit längerdauernder Cortison- und Ephedrinbehandlung geprägt. Bereits früh zeigten sich beim Verurteilten erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, welche zu verschiedenen Schulwechseln führten. Daneben begann der Verurteilte bereits in seiner frühen Jugend Alkohol und ab dem Alter von 14 oder 15 Jahren Betäubungsmittel zu konsumieren. Aufgrund des sich fortsetzenden Drogenkonsums und der fortbestehenden Verhaltensauffälligkeiten gelang es dem Verurteilten letztlich nicht, einen Berufsabschluss zu erlangen. Letztlich ist es zu keiner psychosozialen Anpassung des Verurteilten gekommen. Selbst während seiner Zeiten im Strafvollzug gelang es dem Verurteilten nicht, sich so zu verhalten, dass eine kontinuierliche Beschäftigung am Arbeitsplatz innerhalb des Vollzugs möglich gewesen wäre. Daneben ist es dem Verurteilten im privaten Bereich nicht gelungen, adäquate Partnerschaften zu führen, was seinen im Rahmen der Exploration und auch in der Hauptverhandlung am 08.07.2020 geäußerten Wunsch, eine Familie zu gründen, unrealistisch erscheinen lässt. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Verurteilte in der Vergangenheit wiederholt durch räuberische Erpressung, räuberischen Diebstahl, Raub und Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei weisen die Taten des Verurteilten insoweit ein übereinstimmendes Verhaltensmuster auf, als der Verurteilte mit Gewalt, Drohung, Beleidigung und allgemeiner Aggressivität reagiert, um einer gestellten Forderung Nachdruck zu verleihen. Gegenüber den Folgen der Taten für seine Opfer legte der Verurteilte jeweils ein völlig rücksichtsloses Verhalten an den Tag, um seine eigenen Bedürfnisse letztlich zu befriedigen. Die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Verurteilten weist ebenfalls auf die fest eingewurzelte intensive Neigung des Verurteilten zu schwerwiegenden Raub- und Körperverletzungsdelikten hin. So hat der Verurteilte seit 2002 in hoher Frequenz Straftaten begangen, größere zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Taten ergeben sich lediglich als Folge seiner zwischenzeitlich erfolgten Unterbringungen im Straf- und Maßregelvollzug. Sämtliche Taten des Verurteilten standen hierbei im Zusammenhang mit der langjährigen und schweren Polytoxikomanie des Verurteilten, wobei sämtliche Versuche, diese zu behandeln, in der Vergangenheit scheiterten. Nach den für die Kammer vollumfänglich nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen N4 in der Hauptverhandlung vom 08.07.2020 besteht bei dem Verurteilten eine in der Persönlichkeit verwurzelte Neigung zur Begehung den Anlassdelikten entsprechender – und damit i.S.v. § 66 Abs. 1 StGB erheblicher – Straftaten. So liege bei dem Verurteilten eine Gemengelage aus dissozialer und emotional-instabiler Persönlichkeit vor, welche durch den Konsum von Betäubungsmitteln oder einen entsprechenden Suchtdruck teils sogar psychotische Formen annehme. Hierbei sei die Borderline-Erkrankung beim Verurteilten derart stark ausgeprägt, dass eine erfolgreiche Behandlung der darüber hinaus bestehenden Polytixikomanie aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten schlicht nicht erfolgreich sein könne. Für das Vorliegend eines Hanges i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB bei dem Verurteilten spreche neben der Haltung des Verurteilten zu seiner Delinquenz (ich-synton – „schuld waren die Umstände“), dass der Verurteilte die Umstände, welche zur Begehung der Taten geführt haben, selbst mitgestaltet bzw. herbeigeführt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die delinquenten Lebensphasen beim Verurteilten im Erwachsenenalter die unauffälligen Lebensphasen im Erwachsenenalter überwiegen, der Verurteilte insgesamt einen antisozialen Lebensstil pflegt und ihm in der Vergangenheit gemachte Auflagen missachtet hat. Letztlich ergebe sich über die Zeit hinweg auch eine Zunahme der strafrechtlichen Rückfälle insb. im Jahr 2014. Unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines dargelegten Werdeganges und seiner dargelegten bisherigen Taten sei bei dem Verurteilten eine eingewurzelte, intensive Neigung zur Begehung von Taten, wie den zuletzt abgeurteilten, gegeben. Die Kammer macht sich die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen N4 im Rahmen der Hauptverhandlung vom 08.07.2020 zu eigen und gelangt aufgrund dessen zu der Überzeugung, dass beim Verurteilte ein Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB besteht. Dem steht zur Überzeugung der Kammer auch nicht entgegen, dass der Verurteilte einige seiner Taten – zumindest nicht ausschließbar – vor dem Hintergrund bestehenden Suchtdrucks begangen hat. Denn zum einen steht nicht bei sämtlichen Taten die unmittelbare Beschaffung von Betäubungsmitteln im Vordergrund. So liegt der Verurteilung durch das Amtsgericht C7 vom 26.02.2009 eine Tat zugrunde, bei welcher der Verurteilte auf die Weigerung seiner damaligen Lebensgefährtin, ihm Zigaretten zu besorgen, mit körperlicher Gewalt reagiert hat, wodurch sich erneut das Verhaltensmuster des Verurteilten, seine Forderungen gewaltsam durchzusetzen, gezeigt hat, ohne dass in diesem Fall ein bestehender Suchtdruck eine Rolle gespielt hat. Zum anderen führt das Vorliegen von Suchtdruck bei der Mehrheit der Menschen mit einer bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit gerade nicht zur Begehung von Straftaten wie den vom Verurteilten begangenen Anlassdelikten. Dass der Verurteilte sich im Rahmen der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen wolle und nach der Entlassung eine Familie gründen wolle, führt zu keiner abweichenden Überzeugung der Kammer. Diese Einlassung des Verurteilten stellt sich für die Kammer lediglich als Lippenbekenntnis dar. So vermochte der Verurteilte der Kammer insbesondere keine nachvollziehbare Ursache für seinen dargelegten Sinneswandel zu benennen. Der seitens des Verurteilten geäußerte Wunsch, nach Vollverbüßung seiner Haftstrafe zu seiner Schwester T nach C1 zu ziehen, Arbeit zu finden und eine Familie zu gründen, stellt sich – auch in Hinblick auf die insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N4 – als völlig unrealistische Perspektive dar, welche der Verurteilte mit dem Ziel vorbrachte, eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vermeiden. Letztlich verkennt die Kammer nicht, dass sich der Verurteilte nach dem Urteil der Kammer vom 29.05.2019 im Vollzug – bis auf den Vorfall am 20.05.2020 in der JVA F3 (dort: Tritte gegen die Haftraumtür) – frei von körperlicher Aggressivität, wie sie in den Anlasstaten zum Ausdruck kam, gezeigt hat. Jedoch beruht dieses gemäßigte Verhalten des Verurteilten – entsprechend der auch insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N4 – zur Überzeugung der Kammer auf dem hochstrukturierten Umfeld, welchem der Verurteilte in der Haft begegnet. In einem solchen Umfeld – so die Ausführungen der Sachverständigen N4 – kämen gerade Personen mit einer Borderline-Erkrankung, wie sie beim Verurteilten im Vordergrund steht, wesentlich besser zurecht. Insoweit trage gerade auch die dem Verurteilten in der Haft verabreichte Medikation regulierend bei. Sobald die Umgebung des Verurteilten im Verhältnis zu derjenigen in der Haft auch nur geringfügig gelockert werde, müsse davon ausgegangen werden, dass es sofort wieder zu Konflikten komme, welche denjenigen in den abgeurteilten Taten entsprächen. So müsse davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte in Situationen, in welchen seine Bedürfnisse nicht umgehend entsprechend seiner Forderungen befriedigt würden, erneut überschießend und insbesondere mit körperlicher Gewalt reagieren werde. Insgesamt habe sich der Verurteilte in entsprechenden Situationen kaum unter Kontrolle. Seine sozialen Kompetenzen habe der Verurteilte zu keiner Zeit in der Haft – etwa durch Teilnahme an entsprechenden Gruppen – verbessert. Seine unveränderte Motivation, vorrangig die eigenen Interessen durchzusetzen, habe der Verurteilte auch gleich zu Beginn der Exploration am 05.06.2020 unter Beweis gestellt, als er versucht habe, die Sachverständige N4 dazu zu bewegen, die Ärzte der JVA zu veranlassen, seine Benzodiazepindosierung zu erhöhen. Der vom Verurteilten geäußerte Wunsch, künftig seine Polytoxikomanie zu überwinden, möge zwar durchaus subjektiv vorhanden sein. Aufgrund der ganz schwerwiegenden Borderline-Erkrankung und der nie erlernten Strategien zur Umsetzung dieses Ziels, könne der Verurteilte dies jedoch schlicht nicht schaffen. Die Kammer macht sich die dargelegten – überzeugenden – Ausführungen der Sachverständigen N4 zu Eigen. C. Vorliegend ergibt zur Überzeugung der Kammer – aufgrund der dargelegten neuen Erkenntnisse – die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, dass vom Verurteilten erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N4 ist bei Gesamtwürdigung sogar sicher zu sagen, dass der Verurteilte den zuletzt abgeurteilten Taten vergleichbare Straftaten aufgrund der bei der schweren Persönlichkeitsstörung nicht ausreichend behandelbaren schweren Suchterkrankung begehen wird. Dabei sei – so die Ausführungen der Sachverständigen N4 – in Bezug auf die Rückfallwahrscheinlichkeit – neben der statistisch hohen Rückfallwahrscheinlichkeit der vom Verurteilten begangenen Delikte (Drogendelinquenz 77%, Eigentumsdelikte 52%, Raub 50%) und der tatsächlichen Deliktshäufigkeit des Verurteilten im Jahr 2014 – prognostisch negativ zu werten, dass die Straffälligkeit des Verurteilten gerade nicht Ausdruck lebensphasischer Veränderung oder Reaktion auf eine besondere Situation ist, sondern sich vielmehr als Ausfluss eines verfestigten dissozialen Verhaltensweise darstellt. So lasse sich aus der Vorgeschichte des Verurteilten erkennen, dass dieser Konfliktsituationen, in welchen es zu Frustrationen aufgrund nicht unmittelbarer Bedürfnisbefriedigung komme, in stereotyper Weise impulsiv und letztlich mit delinquentem Verhalten reagiere. In entsprechenden Situationen, in welchen Forderungen des Verurteilten nicht umgesetzt werden, reagiere der Verurteilte – ohne dies kontrollieren zu können – mit Drohungen und insbesondere auch tatsächlichen Angriffen auf Personen. Seine in der Vergangenheit begangenen Straftaten bagatellisiere der Verurteilte und projiziere sein eigenes Fehlverhalten „auf die Umstände“. Eine ernsthafte Bereitschaft, sich mit seiner Persönlichkeitsstörung auseinanderzusetzen, bestehe nicht. Teils gezeigte Therapiebereitschaft diene dem Verurteilten lediglich dazu, Vorteile zu erlangen. Prognostisch negativ sei ebenfalls zu werten, dass der Verurteilte bereits seit seiner Kindheit – mithin über lange Zeit – Verhaltensstörungen gezeigt habe wobei bereits seit der Jugend ein regelmäßiger Betäubungsmittelkonsum stattgefunden habe, welcher einen Bezug zum kriminellen Verhalten des Verurteilten aufweise. Negativ sei darüber hinaus zu werten, dass Lockerungen und Bewährungschancen in der Vergangenheit nicht erfolgreich verlaufen seien und sich der Verurteilte durch in der Vergangenheit verhängte Sanktionen nicht habe beeindrucken lassen. Darüber hinaus sei prognostisch negativ zu werten, dass eine Behandlung der beim Verurteilten bestehenden schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung sowie der bestehenden Polytoxikomanie bisher nicht erfolgreich gewesen sei. So hätten sämtliche Therapieversuche hinsichtlich der Betäubungsmittelabhängingkeit (neun Therapieversuche, darunter zwei Langzeitbehandlungen gem. § 35 BtMG und eine Unterbringung im Maßregelvollzug gem. § 64 StGB) nicht zu einer Änderung des Verhaltens geführt. Vielmehr bagatellisiere der Verurteilte nach wie vor seine bestehende Erkrankung. Insoweit müsse man – so die Ausführungen der Sachverständigen N4 – aufgrund der Schwere der Borderline-Erkrankung beim Verurteilten letztlich sogar davon ausgehen, dass diesem eine Überwindung der Betäubungsmittelabhängigkeit nahezu unmöglich sei. Insgesamt seien vom Verurteilten im Falle einer Entlassung Straftaten – entsprechend der zuletzt abgeurteilten – zu erwarten. Dass der Verurteilte während seiner Inhaftierung keine gewalttätigen Auffälligkeiten mehr gezeigt habe, stehe der gestellten Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen. Denn dieses gemäßigte Verhalten des Verurteilten beruhe – wie bereits dargelegt – auf dem hochstrukturierten Umfeld, welchem der Verurteilte in der Haft begegnet. In einem solchen Umfeld kämen gerade Personen mit einem Störungsbild wie demjenigen des Verurteilten wesentlich besser zurecht. Insoweit trage gerade auch die dem Verurteilten in der Haft verabreichte Medikation regulierend zu dessen Verhalten bei. Sobald die Umgebung des Verurteilten im Verhältnis zu derjenigen in der Haft auch nur geringfügig gelockert werde, müsse davon ausgegangen werden, dass es sofort wieder zu Konflikten komme, welche in Taten des Verurteilten mündeten, welche den zuletzt abgeurteilten Taten entsprächen. Es müsse insbesondere davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte alsbald nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug trotz Fortsetzung einer Substitution den Beikonsum von Betäubungsmitteln wieder aufnehmen werde und in dieser Rückfälligkeit wieder den letzten Verurteilungen entsprechende Straftaten begehe. So sei insbesondere zu erwarten, dass der Verurteilte in Situationen, in welchen seine Bedürfnisse nicht umgehend entsprechend seiner Forderungen befriedigt würden, erneut überschießend und insbesondere mit körperlicher Gewalt reagieren werde. Insgesamt habe sich der Verurteilte in entsprechenden Situationen kaum unter Kontrolle. Diese bestehende Gefahr könne auch gerade nicht dadurch gemildert werden, dass der Verurteilte nach Vollverbüßung der Strafhaft zu seiner Schwester ziehe und ihm enge Weisungen im Rahmen einer Führungsaufsicht erteilt werden. Denn auf diese Art sei gerade die zur Vermeidung einer erneuten Straffälligkeit erforderliche hochstrukturierte Umgebung – wie sie etwa während der aktuellen Inhaftierung gegeben ist – nicht gegeben. Ein außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bestehendes psychiatrisches und sozialtherapeutisches Betreuungsnetz – welches derzeit tatsächlich nicht besteht – könne die Rückfallgefährdung beim Verurteilten im Übrigen nur dann mildern, wenn ein solches vom Verurteilten überhaupt akzeptiert werde und er sich insoweit compliant verhielte. Insoweit bestünden jedoch aufgrund der schweren Borderline-Erkrankung ganz erhebliche Zweifel, ob der Verurteilte zu einer entsprechenden Mitarbeit überhaupt in der Lage ist. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen N4 an und bejaht im Ergebnis das Vorliegen einer Erwartung i.S.v. § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB. D. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist verhältnismäßig (§ 62 StGB). Es kommt kein weniger schwerwiegender Eingriff in Betracht, um der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Insbesondere besteht nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N4 kein hinreichend strukturiertes Umfeld außerhalb der Sicherungsverwahrung, in dessen Rahmen die festgestellte Gefährlichkeit des Verurteilten gemildert werden könnte. Insbesondere eine Suchtbehandlung des Verurteilten erscheint nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen N4 aufgrund der schwerwiegenden Borderline-Erkrankung des Verurteilten aussichtslos. Von dem Verurteilten geht eine erhebliche Gefahr schwerer Raub- und Körperverletzungsdelikte aus, die dem Bereich der schweren Kriminalität zuzuordnen sind. Diese können – wie im Fall der Zeugin W – erhebliche Folgen für die Geschädigten mit sich bringen. Vor diesem Hintergrund räumt das Gericht dem Schutz der Allgemeinheit, die durch den Verurteilten konkret und ernsthaft gefährdet wird, den Vorrang gegenüber der Freiheit des Angeklagten, der für diese von ihm ausgehende Gefahr weitestgehend selbst verantwortlich ist, ein. V. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.