1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückübertragung von den am 23.10.2015 an der Beklagten übernommenen 1000 Genossenschaftsanteilen an sie. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages zahlt. Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten als Genossenschaft die Rück- bzw. Auszahlung seiner „Einlage“ nebst zusätzlicher „Vergütung“. Im Jahr 2015 beabsichtigte der Kläger einen Teil seines Vermögens anzulegen. Daher wurde er über einen Anlagevermittler, einen Herrn J, an die Beklagte – seinerzeit noch firmierend unter T eG – herangeführt. Der Kläger unterzeichnete am 23.10.2015 eine „Beitrittserklärung“ der Beklagten (vgl. Bl. 32 d. A.). Im Rahmen der vorgenannten Beitrittserklärung kamen die Parteien dahingehend überein, dass der Kläger 1000 Genossenschaftsanteile zu je 50,00 Euro, also zu einem Gesamtbetrag von 50.000,00 Euro an der Beklagten übernimmt. Zudem vereinbarten sie die Zahlung eines Einmalbetrages (Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren) in Höhe von 2.500,00 Euro (vgl. Bl. 32 f d. A.). Gleichzeitig wurde dem Kläger eine Abschrift der Satzung der Beklagten übergeben. Unter § 12 Abs. 6 der Satzung wurde dabei u.a. geregelt: „Das Geschäftsguthaben wird, solange ein Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet. Eine geschuldete Einzahlung wird nicht erlassen, gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.“ Hinsichtlich des Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die Anlage B1 (Bl. 32 f. d. A.), hinsichtlich weiterer Regelungen der Satzung auf die Anlage B2 (Bl. 34 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger wurde als Genossenschaftsmitglied unter der Mitgliedsnummer … geführt und in das Genossenschaftsregister eingetragen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Vorstand nach Zustimmung des Aufsichtsrats die Zulassung des Klägers als Genossenschaftsmitglied beschloss. Der Kläger zahlte sodann an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 52.500,00 Euro (Bl. 38 d. A.). Am 14.12.2015 erstellten die Parteien – wobei die Beklagte durch den zu jenem Zeitpunkt alleinvertretungsberechtigten Vorstand der Beklagten L vertreten wurde – einen individuell ausgehandelten „persönlichen Auszahlungsplan“. Dieser sah eine zusätzliche jährliche Vergütung und eine jährliche Entnahme des Klägers in Höhe von 11.231,36 Euro, jeweils zum 01.11. eines jeden Jahres, beginnend ab dem 01.11.2015, vor. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des persönlichen Auszahlungsplans wird auf dessen Ablichtung (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.12.2015 bestätige der Vorstand der Beklagten L dem Kläger u.a. die nachfolgenden Vereinbarungen (vgl. Bl. 5 d. A.): „1. Ihre Einlage in die Genossenschaft in Höhe von 50.000,00 Euro bleibt bestehen. 2. Nach Ablauf des ersten Jahres, also zum 01.11.2016 wird 1/5tel der Anlagesumme nebst Vergütung ausgekehrt. Dies erfolgt zum 01.11ten eines jeden der Folgejahre, bis die Summe in Höhe von 50.000,00 Euro gänzlich ausgekehrt wurde, nebst Vergütung versteht sich. […]“ Hinsichtlich der weiteren Vereinbarungen wird auf das Schreiben vom 15.12.2015 (Bl. 5 d. A.) verwiesen. Mit Wertstellung vom 06.05.2016, 01.11.2016, 01.11.2017 und 01.11.2018 entrichtete die Beklagte – vorgenommen von dem derzeitigen Vorstand T1 – an den Kläger je 10.000,00 Euro, mithin insgesamt 40.000,00 Euro, wobei jeweils der Buchungstext „Auszahlung gemäß Auszahlungsplan vom 14.12.2015“ verwandt wurden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2019 forderte der Kläger die Beklagte – wenngleich vergeblich – zur Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 10.000,00 Euro sowie einer ausstehenden Vergütung in Höhe von 6.156,78 Euro nebst Zinsen, mithin zur Zahlung in Höhe von insgesamt 16.698,67 Euro auf. Im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Kläger ist der Auffassung, im Hinblick auf die festen und unbedingten Auszahlungstermine und die feste Verzinsung sei die Vereinbarung vom 15.12.2015 als Darlehensvertrag zu qualifizieren. Hierzu behauptet er, eine – unterstellt wirksame – Beitrittserklärung sei anschließend durch die individuelle Vereinbarung mit dem ehemaligen Vorstand der Beklagten, Herrn L, abgeändert worden. Er sei daher – so meint er – als „nicht investierendes Mitglied“ anzusehen. In diesem Zusammenhang sei – so meint er weiter – die Auszahlungsvereinbarung als Teilausscheidensvereinbarung einzuordnen. Zudem behauptet der Kläger, er hätte bei Nichterhalt des hiesigen „persönlichen Auszahlungsplans“ seine Beitrittserklärung widerrufen. Ferner stehe ihm – so meint der Kläger im Rahmen eines Hilfsvorbringens – gegen die Beklagte ein Anspruch aufgrund von (vorvertraglichen) Pflichtverletzungen der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen zu. Er ist hierzu der Auffassung, ein solcher Anspruch ergebe sich bereits aus §§ 1 Abs.2, 2 Abs.1, 21 VermAnlG, der sog. Prospekthaftung. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag von 16.156,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei als „investierendes Mitglied“ wirksam der Beklagten beigetreten. Insbesondere sei – so behauptet sie – der Beitritt nach §§ 15, 15a GenG i. V. m. 3 Abs.3 der Satzung durch Zustimmung des Aufsichtsrats zugelassen worden. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die beanspruchte Forderung des Klägers hinsichtlich der Rückzahlung der Einlage verstoße gegen § 22 Abs. 4 GenG. Hinsichtlich der von dem Kläger geforderten Zinsen meint sie, eine entsprechende Zahlung widerspreche § 21 a GenG i. V. m. § 13 Abs.3 der Satzung der Beklagten. Die begehrte Summe dürfe daher nicht ausgezahlt werden. Darüber hinaus meint die Beklagte, der „Auszahlungsplan“ sei nicht als Darlehensvertrag zu werten. Ferner bestehe kein Anspruch des Klägers aus § 21 VermAnlG, da die Regelung vorliegend bereits keine Anwendung finde, jedenfalls aber ihr – der Beklagten – die Passivlegitimation fehle. Im Übrigen sei der Anspruch ohnehin verjährt, da der Kläger bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der fehlenden Veröffentlichung eines Prospekts gehabt habe. Letztlich vertritt die Beklagte die Meinung, dass – vermeintliche – Ansprüche des Klägers jedenfalls auf Rechtsfolgenseite nicht zur Auszahlung eines – unterstellten – Guthabens führen könnten, da insoweit die in der Rechtsprechung anerkannten Regelungen der „fehlerhaften Gesellschaft“ Anwendung fänden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. A.) Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht gemäß § 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG sachlich und gemäß § 12, 17 Abs.1 ZPO örtlich zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in F hat. B.) Begründetheit Die Klage ist überwiegend begründet. I. Zahlungsanspruch in Höhe von 12.500,00 Euro (Vermögensanlagegesetz) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 12.500,00 Euro gemäß § 21 Abs.1 VermAnlG i. V. m. §§ 1 Abs.1, Abs.2 Nr. 7, 2 Abs.1 Nr. 1 VermAnlG. 1. Anwendbarkeit Die Vorschriften des §§ 21 Abs.1; 1 Abs.1, Abs.2 Nr. 7 und § 2 Abs.1 Nr. 1 VermAnlG sind in der Fassung vom 10.07.2015 sowohl sachlich als auch persönlich anwendbar. a) Fassung des Vermögensanlagegesetzes Die vorgenannten Vorschriften sind in der heutigen Fassung, die seit dem 10.07.2015 gelten, anzuwenden. In diesem Zusammenhang greift der Einwand der Beklagten, es sei § 2 VermAnlG in seiner Fassung vom 06.12.2011 heranzuziehen, nicht. Maßgeblich ist insoweit nicht der Moment der Gründung der Genossenschaft im Jahr 2014, sondern vielmehr der Anlagezeitpunkt des Klägers durch Beitritt zur Genossenschaft am 23.10.2015. Das Gesetz dient dem Schutz der Anleger, indem es den Anbietern von Vermögensanlagen Informationspflichten auferlegt. Für Art und Umfang dieser Pflicht ist der Zeitpunkt der Anlageentscheidung heranzuziehen, um den Schutz des Anlegers zu gewährleisten. Dieser muss sich insbesondere – wie hier im Fall des Beitritts zu einer Genossenschaft – auf die gesetzlichen Vorschriften in der bei Beitritt geltenden Form einstellen können. Es ist von ihm dagegen nicht zu erwarten, dass er nach den zum Gründungszeitpunkt der Genossenschaft geltenden Normen forscht. Hinzu kommt, dass das jeweilige Schutzniveau von Anlegern im Laufe der Zeit durch Neufassungen oder Änderungen des Gesetzes variieren kann. Es dient der Rechtssicherheit, wenn dann bei der der jeweiligen Anlageentscheidung – die immerhin den Zeitpunkt des Entstehens eines möglichen Haftungsanspruchs darstellen kann – der jeweils aktuelle Stand des Gesetzes Anwendung findet. Zum Zeitpunkt des 23.10.2015 galten die maßgeblichen Vorschriften der §§ 21 Abs.1; 1 Abs.1, Abs.2 Nr. 7 und § 2 Abs.1 Nr. 1 VermAnlG in der Fassung seit dem 10.07.2015, die der gegenwärtigen Gesetzeslage entsprechen. Die in § 32 VermAnlG normierten Übergangsvorschriften (in der Fassung vom 10.07.2015) finden keine Anwendung. Insbesondere ist die Übergangsvorschrift des § 32 Abs.1a VermAnlG nicht anwendbar. Nach der vorgenannten Norm ist auf Vermögensanlagen, die vor dem 10. Juli 2015 auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten wurden und nach dem 10. Juli 2015 weiter öffentlich angeboten werden, das Vermögensanlagengesetz in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 10. Juli 2016 weiterhin anzuwenden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor, mit der Folge, dass die Regelungen der §§ 21 Abs.1; 1 Abs.1, Abs.2 Nr. 7 und § 2 Abs.1 Nr. 1 VermAnlG – wie bereits ausgeführt – in der nächsten Fassung ab dem 10.07.2015 Anwendung finden. Denn unstreitig sind die Vermögensanlagen der Beklagten nicht durch einen von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt angeboten worden. b) Anwendungsbereich Die Vorschrift des § 21 VermAnlG ist sachlich und persönlich anwendbar. aa) Die streitgegenständliche Anlage erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen der maßgeblichen §§ 1 Abs.1, Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG. Gemäß § 1 Abs.1 VermAnlG ist das Gesetz auf alle Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. § 1 Abs.2 VermAnlG enthält hierzu eine abschließende Legaldefinition, wie Vermögensanlagen zu bestimmen sind. Nach § 1 Abs.2 Nr. 7 VermAnlG sind Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ausgestaltete sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S.2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist. Die vorgenannten Voraussetzungen zum Vorliegen einer Vermögensanlage im Sinne von § 1 Abs.2 Nr. 7 VermAnlG sind hier erfüllt. Durch den klägerischen Beitritt zur Beklagten – einer eingetragenen Genossenschaft – hat der Kläger eine Vermögensanlage getätigt, welche nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbrieft und nicht als Anteile am Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs.1 des Kapitalanlagebuches ausgestaltet ist. Zudem stellt die hiesige Anlage eine im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.7 VermAnlG normierte „sonstige Anlage, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren“ dar. Denn der Kläger hat vorliegend im Rahmen des Beitritts zur Genossenschaft (der Beklagten) eine Einlage in Höhe von insgesamt 50.000,00 Euro geleistet, welche anhand der Regelungen der hiesigen Satzung verzinst und zurückgezahlt werden sollten. Darüber hinaus stellt die Anlage kein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs.1 S.1 Nr. 1 Kreditwesensgesetz dar. Danach sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, wobei Bankgeschäfte die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums sind, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (sog. Einlagengeschäft). Ein solches Einlagengeschäft liegt hier nicht vor. Denn Einlagen der Gesellschafter, die in Erfüllung der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zur Erbringung des Eigenkapitals geleistet werden, stellen grundsätzlich keine Einlagengeschäfte dar. Sie sind zum einen nicht „fremde Gelder“, zum anderen nicht „unbedingt rückzahlbar“ und damit nicht „darlehensweise überlassen“. Das gilt gleichermaßen für Einlagen stiller Gesellschafter (Schäfer in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer KWG § 1 Rn. 44). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich vorliegend nicht um ein sog. „Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S.2 Nr.1 KWG“, da die Einlage des Klägers gerade als solche „eines Gesellschafters“ bzw. als Mitglied der Genossenschaft zu qualifizieren ist und mithin aus dem Anwendungsbereich der vorgenannten Norm des KWG fällt. bb) Die Anwendung des § 21 VermAnlG ist auch nicht gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 VermAnlG ausgeschlossen. Danach ist u.a. § 21 VermAnlG auf solche Vermögensanlagen nicht anzuwenden, bei denen für den Vertrieb der Genossenschaftsanteile keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird. Aufgrund einer Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung an einen Vertriebspartner der Beklagten liegen die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 2 Abs.1 Nr. 1 VermAnlG jedoch hier nicht vor. Vorliegend ist für den Vertrieb der Vermögensanlage eine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt worden, indem die Beklagte eine Provision von 15 % an einen Vertriebspartner entrichtet hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst § 2 Abs.1 Nr.1 VermAnlG dabei nicht nur das bilaterale Verhältnis zwischen Genossenschaft und Genossen. Die Erfolgsabhängigkeit der Vergütung bemisst sich grundsätzlich nicht nach der Wahl des Vertriebspersonals. Sowohl der Eigenvertrieb als auch der über dritte Vertriebsintermediäre sind gleichermaßen erfasst (vgl. Maas in: Assmann/Schlitt von Kopp-Colob, Wertpapierprospektgesetz/ Vermögensanlagengesetz, 3. Auflage, 2017, § 2 VermAnlG Rn. 18), mit der Folge, dass auch eine solche an einen Vertriebspartner gezahlte erfolgsabhängige Vergütung zu berücksichtigen ist. cc) Die Anwendung des § 21 VermAnlG ist auch nicht gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1a VermAnlG ausgeschlossen. Denn zum einen ist – entsprechend der vorgenannten Ausführungen – bereits eine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt worden, zum anderen sind die Vermögensanlagen der Beklagten nicht ausschließlich den Mitgliedern der Genossenschaft angeboten worden, so dass der vorgenannte Ausschlussgrund des § 2 Abs.1 Nr. 1 a VermAnlG bereits dem Grunde nach nicht anwendbar ist. 2. Anspruchsvoraussetzungen des § 21 VermAnlG Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 21 Abs.1 VermAnlG liegen vor. Nach § 21 Abs. 1 S.1 VermAnlG kann der Erwerber von Vermögensanlagen, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 VermAnlG nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. a) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Nach § 1 Abs. 3 VermAnlG ist Emittent im Sinne des VermAnlG die Gesellschaft, deren Vermögensanlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben werde. Als Rechtsnachfolgerin der T e.G. ist die Beklagte – unstreitig – eine solche Gesellschaft, deren Vermögensanlagen öffentlich angeboten worden sind. b) Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Beitritts des Klägers hatte die Beklagte zudem – ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig – keinen Verkaufsprospekt im Sinne von § 6 VermAnlG veröffentlicht. c) Die Übernahme der Genossenschaftsanteile ist außerdem vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts abgeschlossen worden. Eine (im Nachgang erfolgte) Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes konnte durch das Gericht nicht festgestellt werden. Sofern ein Prospekt nachträglich veröffentlicht worden ist, ist dies ohnehin unerheblich, da der Beitritt am 23.10.2015 des Klägers in jedem Fall vor einer solchen Veröffentlichung erfolgt ist. d) Der Beitritt zur Genossenschaft ist letztlich auch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland durch den Kläger vorgenommen worden. Dabei ist unerheblich, dass dem Gericht das genaue Datum der Veröffentlichung eines ersten Angebotes unbekannt geblieben ist, denn anhand des Erstellungsdatums der Satzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 19.07.2014 (vgl. Bl. 35 d. A.) ist jedenfalls erkennbar, dass diese erst im Juli 2014 verfasst worden ist und damit ein erstes Angebot nur zeitlich nachfolgend ausgegeben worden sein kann. Da der Kläger bereits mit Datum vom 23.10.2015 seine Beitrittserklärung abgegeben hat, ist die vorgenannte Frist von zwei Jahren ab Veröffentlichung des ersten Angebots – hier frühestens ab Juli 2014 – gewahrt. 3. Rechtsfolge und Erfüllung Mithin hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 12.500,00 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung von der 1.000 Genossenschaftsanteile an der Beklagten. Denn nach § 21 Abs.1 S.1 VermAnlG kann der Kläger von der Beklagten die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen. Der Kläger hat folglich einen Anspruch auf Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung von 52.500,00 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus dem Erwerbspreis von 50.000,00 Euro sowie den mit dem Erwerb verbundenen Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 2.500,00 Euro zusammen, welche gleichermaßen im Rahmen von § 21 Abs.1 S.1 VermAnlG ersatzfähig sind. Der vorgenannte Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 52.500,00 Euro ist durch Auszahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 40.000,00 Euro durch die Beklagten bereits teilweise erloschen, § 362 Abs.1 BGB. Es verbleibt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 12.500,00 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung von den an der Beklagten übernommenen 1.000 Genossenschaftsanteile an der Beklagten. 4. Verjährung Der hiesige Anspruch ist im Rahmen von § 214 Abs.1 BGB auch durchsetzbar, da er nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt ist. Die Haftung der Prospektverantwortlichen wegen eines fehlenden Prospekts unterlag ursprünglich nach § 13a VerkProspG a.F. einer Verjährung von einem Jahr ab Kenntnis von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts, längstens jedoch von drei Jahren seit dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts. Die Regelung einer solchen Spezialverjährung wurde mit Wirkung ab dem 01.6.2012 durch das Vermögensanlagengesetz abgelöst, das nunmehr keine Verjährungsregelung mehr enthält. Hier gilt nun die Regelverjährung nach §§ 195 ff. BGB. Danach verjährt der Anspruch nach drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im Falle der Prospekthaftung wegen unterlassener Veröffentlichung eines erforderlichen Prospekts beginnt die Verjährung gemäß § 195 Abs.1 BGB für den Anleger also mit Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und dem Umstand, dass ein solcher nicht veröffentlicht worden ist (vgl. Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrecht Bd. 2, 5. Auflage, 2019, § 69 Rn. 169 f.; Suchomel, in: NJW 2013, 1126). Unter Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe ist der Anspruch des Klägers nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt, denn er hatte mit Schluss des Jahres 2016 (nur dann wären die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt) weder positive Kenntnis noch grob fahrlässig Unkenntnis von allen anspruchsbegründen Umständen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Genossenschaft im Oktober 2015 wusste, dass ihm ein (veröffentlichter) Verkaufsprospekt nicht vorgelegen hat. Damit hätte es sich dem Kläger zu diesem Zeitpunkt aufdrängen müssen, dass ein solcher – mutmaßlich – ebenfalls nicht veröffentlicht worden ist. Der Kläger hatte jedoch weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von der Pflicht zur Veröffentlichung eines solchen Prospekts. Dass der Kläger bereits im Jahr 2016 (nur dann wäre der hiesige Anspruch verjährt) Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts hatte, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder vorgetragen noch ist dies aus den sonstigen Umständen des Falles erkennbar. Vielmehr ist nach Aktenlage und Hinzuziehung der sonstigen Umstände des Falles anzunehmen, dass der Kläger allenfalls bei erstmaliger anwaltlicher Beratung nach Ausbleiben der „letzten Rate“ im November 2019 positive Kenntnis von den anspruchsbegründen Umständen einer sog. „Prospekthaftung“ erhalten hat. Der Kläger hatte ferner keine grob fahrlässige Unkenntnis von einer solchen Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts. Insbesondere hätte er nicht bereits bei Beitritt zur Genossenschaft im Jahr 2015 die vermittelten Kenntnisse eines Rechtskundigen in Anspruch nehmen müssen, denn nach Aktenlage bestand zu jenem Zeitpunkt für den Kläger kein Anlass sich etwaige – für die Prospekthaftung – erforderliche Rechtskenntnisse zu verschaffen. Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn es um die „Überprüfung“ eines vorliegenden Prospekts gegangen wäre. Dies war jedoch hier nicht der Fall, da ein (überprüfungsfähiger) Prospekt seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat. In dieser Situation muss sich eine Handlungspflicht bzw. die Inanspruchnahme rechtlichen Beistandes für den Anleger – hier für den Kläger – nicht aufdrängen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist es aus den sonstigen Umständen des Falles erkennbar, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in groben Maße verletzt hat. Zur „Nachforschung“, ob eine Pflicht der Beklagten zur Veröffentlichung eines Prospekts bestand, gab es für den Kläger nämlich keine objektiven Anhaltspunkte und damit keine Veranlassung, sich weitergehende (Rechts-) Kenntnisse zu verschaffen. 5. Zinsanspruch Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs.1 BGB. II. Keinen weiteren Zahlungsanspruch des Klägers Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung eines über die Höhe von 12.500,00 Euro hinausgehenden Betrages. 1. Darlehensvertrag Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines über die Höhe von 12.500,00 Euro hinausgehenden Betrages gemäß § 488 Abs.1 S.1 BGB, denn entgegen der Auffassung des Klägers haben sich die Parteien am 23.10.2015 nicht über den Abschluss eines Darlehensvertrages im Sinne des § 488 Abs.1 BGB geeinigt. Vielmehr ist der Kläger der Beklagten – wie bereits ausgeführt – als Mitglied der Genossenschaft beigetreten. Die Willenserklärungen der Parteien, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der Beitrittserklärung (Bl. 32 d. A.), sind nach objektiven Maßstäben gemäß §§ 133, 157 BGB nicht dahingehend zu verstehen, dass die Parteien den Abschluss eines Darlehensvertrages nach § 488 BGB vereinbart haben. Vielmehr sind die Willenserklärungen der Parteien – bereits dem eindeutigen Wortlaut nach – dahingehend auszulegen, dass der Kläger Genossenschaftsanteile erwerben wollte und damit der Genossenschaft beitrat. Entsprechend eines solchen Anteilserwerbs heißt es schon im ersten Satz der Beitrittserklärung, dass es sich bei dem Kauf von Genossenschaftsanteilen um eine Kapitalanlage handele, die mit Risiken verbunden sei (Bl. 32 d. A.). Eine andere Auslegung dahingehend, dass der Kläger der Beklagten einen Darlehensbetrag zur freien Verfügung gestellt hat, um im Gegenzug Zinsen zu erhalten, ohne dabei weitere Verpflichtungen im Rahmen der Genossenschaft einzugehen, ist bereits dem Wortlaut nach fernliegend. Denn in der Beitrittserklärung sind bereits in keiner Weise „darlehenstypische“ Ausdrücke (Darlehensvertrag, Darlehensnehmer, Darlehensgeber) verwendet worden. Auch nach sonstigem Inhalt der Beitrittserklärung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen haben, denn zwischen den Parteien ist in hinreichend eindeutiger Weise die Übernahme von Genossenschaftsanteilen für einen Betrag von 50.000,00 Euro vereinbart worden. Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner Beitrittserklärung erklärt, dass ihm die Satzung der Beklagten bekannt ist. In diesem Zuge sind die Parteien sinngemäß dahingehend übereingekommen, dass die in der Satzung niedergelegten genossenschaftsrechtlichen Regelungen miteinbezogen werden sollten. Der Inhalt der Satzung und die damit verbundenen genossenschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien liegen dem Vertragstyp des Darlehensvertrages absolut fern. Ferner lässt die Vereinbarung der Parteien im Rahmen des Schreiben vom 15.12.2015 – unabhängig von dem Inhalt der Beitrittserklärung vom 23.10.2015 – nur den Schluss zu, dass zwischen den Parteien ein Beitritt zur Genossenschaft beabsichtigt gewesen ist. Denn insoweit ist im vorgenannten Schreiben (vgl. Bl. 5 d. A.) ebenfalls ausdrücklich von einer „Einlage in die Genossenschaft“ die Rede. In diesem Zusammenhang war der wahre Wille der Parteien – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht weitergehend zu erforschen, denn bereits der Wortlaut etwaiger Vereinbarungen lässt keinen Raum für das Vorliegen von Tatsachen, welche die Begründung eines Darlehensvertrages rechtfertigen. Denn die hiesige „Beitrittserklärung“ regelt bereits naturgemäß den Beitritt des Klägers zur Genossenschaft und sieht in diesem Zusammenhang die Einzahlung einer Einlage gegen Übernahme von Genossenschaftsanteilen vor. Selbst dann, wenn der Kläger davon ausgegangen sein mag, es sei ein Darlehensvertrag vereinbart worden, so betrifft dies allenfalls die „rechtliche Einordnung“ einer Vereinbarung, die jedoch nicht durch Beweisaufnahme zu klären ist. Der (auslegungsfähige) Inhalt der Willenserklärungen der Parteien ist jedoch nach objektiven Umständen – wie bereits dargelegt – in keiner Weise geeignet, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Darlehensvertrages zu begründen. 2. Auszahlungsplan Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte keinen weitergehenden Zahlungsanspruch aus einem individuellen Auszahlungsplan (Bl. 5 d. A.), denn ein solcher entfaltet bereits keine rechtlichen Wirkungen, weil er gemäß § 134 BGB i. V. m. § 22 Abs.4 GenG nichtig ist. Dabei kann dahinstehen, welche Rechtsnatur der sog. „Auszahlungsplan vom 15.12.2015“ hat, denn eine solche Vereinbarung ist entsprechend der vorgenannten Regelungen nichtig. Der Inhalt der individuellen Vereinbarung läuft dem Schutzzweck des § 22 Abs.4 GenG zuwider. Nach § 22 Abs.4 S.1 GenG darf das Geschäftsguthaben eines Mitglieds, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt werden. Bei einem Verstoß gegen das Auszahlungs- und Darlehensverbot nach § 22 Abs. 4 GenG ist § 134 BGB im Gegensatz zu entsprechenden Regelungen im GmbHG und AktG anwendbar, weil diese genossenschaftsrechtliche Bestimmung anders als die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbHG und des AktG keine eigene Rechtsfolgenregelung vorsieht, (vgl. Vossler, in: BeckOGK BGB § 134 Rn. 230 m.w.N, u.a. BGH, Urteil vom 02.12.21982 – III ZR 90/81). § 22 Abs. 4 GenG stellt dabei die zentrale Vorschrift zum Schutz der Geschäftsguthaben als Teil des Eigenkapitals der eG dar. Das Auszahlungsverbot betrifft in diesem Zusammenhang alle Elemente des Geschäftsguthabens, also neben den Pflichteinzahlungen auch die freiwilligen Einzahlungen und die Gewinnzuschreibungen und bezweckt das Kapital der Genossenschaft zu erhalten. Unter Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe verstößt der zwischen den Parteien vereinbarte Auszahlungsplan gegen die Vorschrift des § 22 Abs.4 S.1 GenG mit der Folge, dass dieser gemäß § 134 BGB nichtig ist und keine Wirkung entfaltet. Die Parteien haben vorliegend eine – wenngleich stufenweise – aber letztlich vollständige Rück- bzw. Auszahlung der Einlage vereinbart, die dem Kapitalerhaltungsgedanken des § 22 Abs.4 GenG zuwiderläuft. Denn die Parteien haben nach objektiven Maßstäben gemäß §§ 133,157 BGB zwar eine vorzeitige Rückzahlung des Geschäftsguthabens, nicht aber ein Ausscheiden des Klägers aus der Genossenschaft vereinbart. Der persönliche Auszahlungsplan ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem Wortlaut und dem Aufbau der Tabelle (Bl. 5 d. A.) nur dahingehend zu verstehen, dass zu Beginn ein Betrag von 50.000,00 Euro bestehen und gleichzeitig unter Hinzukommens einer jährlichen Vergütung, jeweils zum 01.11. ein Betrag von 11.231,34 Euro, ausgekehrt werden sollte und letztlich ab 01.11.2020 das Restguthaben 0,00 Euro betragen sollte. Jedoch stellt Ziff. 1 des Schreibens vom 15.12.2015 in diesem Bezug klar, dass „die Einlage in die Genossenschaft in Höhe von 50.000,00 Euro bestehen bleibt“. Der Wortlaut der vorgenannten Regelungen spricht unmissverständlich dafür, dass die Einlage in die Genossenschaft unabhängig von einer Auszahlung bestehen bleibt, mithin die Übernahme der Genossenschaftsanteile bzw. die Mitgliedschaft in der Genossenschaft weiterhin erhalten bleibt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, im Rahmen des persönlichen Auszahlungsplans sei konkludent eine schrittweise Ausscheidensvereinbarung getroffen worden (vgl. Bl. 50 d.A), so ist dem nicht zu folgen. Denn eine Vereinbarung über ein solches stufenweise Ausscheiden ist dem Inhalt des Auszahlungsplanes nach objektiven Umständen gemäß §§ 133,157 BGB nicht zu entnehmen. Aufgrund der bestehenden Rechte und Pflichten eines Genossenschaftsmitgliedes ist ein solches Ausscheiden grundsätzlich mit der erforderlichen Transparenz und Klarheit zu formulieren. Die Parteien haben jedoch hier keine mit einer solchen Klarheit formulierte Ausscheidensvereinbarung getroffen. Ungeachtet dessen ist der Inhalt des Auszahlungsplanes – auch nach Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB – nicht dahingehend zu verstehen, dass der Kläger stufenweise aus der Genossenschaft ausscheiden sollte. Denn weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der individuellen Regelung lässt sich die Einigung der Parteien über ein solches Ausscheiden des Klägers aus der Genossenschaft ableiten. Insoweit fehlt es hierzu in jedweder Hinsicht an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, die ein stufenweises Ausscheiden aus der Genossenschaft nahelegen. Allein der Umstand, dass der Kläger laut Auszahlungsplan berechtigt ist, jährlich Entnahmen vorzunehmen, rechtfertigt keine Auslegung dahingehend, dass in gleichem Zuge das schrittweise Ausscheiden des Klägers beabsichtigt gewesen ist. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Übrigen selbst dann, wenn auf Rechtsfolgenseite nicht von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB auszugehen ist, für die Beklagte im Hinblick auf die Regelung des § 22 Abs.4 S.1 GenG jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht (gegenüber dem Kläger) besteht, das im Ergebnis die Durchsetzbarkeit des hiesigen Anspruchs ebenfalls verhindert (vgl. hierzu Beuthien in: Beck’sche Kurzkommentar zum GenG, 16. Auflage, § 22, Rn. 18). 3. Vorvertragliche Pflichtverletzung (c.i.c) Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem keinen Anspruch auf weitere Zahlung gemäß §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2, 241 Abs.2 BGB infolge schuldhafter Pflichtverletzung bei Vertragsschluss. Beruht die Unwirksamkeit eines Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis, das aus der Sphäre einer Partei stammt, kann diese wegen Verursachung der Unwirksamkeit oder wegen mangelnder Aufklärung über das Wirksamkeitshindernis aus culpa in contrahendo (sog. c.i.c.) schadensersatzpflichtig sein (vgl. Grüneberg in: Palandt, 2019, § 311 BGB, Rn. 38). Zwar sind die Voraussetzungen dem Grunde nach gegeben, auf Rechtsfolgenebene führt ein solcher Anspruch vorliegend jedoch nicht zum Anspruch auf Zahlung eines über 12.500,00 Euro hinausgehenden Betrages. (1) Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs.2 BGB Die Parteien sind über ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs.2 BGB miteinander verbunden, da die individuelle Vereinbarung vom 15.12.2015 – wie u.a. zuvor bereits ausgeführt – aufgrund eines die Sphäre der Beklagten betreffenden gesetzlichen Verbotes nichtig ist. Vorliegend haben die Parteien – die Beklagten gemäß § 24 Abs.1 S.1 GenG vertreten durch den Vorstand L – am 15.12.2015 im Rahmen eines sog. „persönlichen Auszahlungsplanes“ eine individuelle Vereinbarung getroffen. Die Vereinbarung ist gemäß §§ 134 BGB i. V. m. § 22 Abs.4 GenG nichtig. Insoweit wird auf die vorgenannten Ausführungen Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Das zuvor erwähnte Wirksamkeitshindernis stammt aus der Sphäre der Beklagten. Denn das gesetzliche Verbot der Auszahlung nach 22 Abs.4 GenG ist der Sphäre der Beklagten zuzurechnen, da es unmittelbar mit den gesetzlichen Bestimmungen einer Genossenschaft in Zusammenhang steht und damit insbesondere den Handlungs- und Wirkungskreis einer Genossenschaft – also hier der Beklagten – berührt. (2) Pflichtverletzung Die Beklagte – gemäß § 24 Abs.1 S.1 GenG vertreten durch den Vorstand L – hat entgegen des bereits erwähnten Verbots nach § 22 Abs.4 GenG den o.g. individuellen Auszahlungsplan vereinbart. Ein solches Verbot hätte sie bzw. hätte der Vorstand L bei gebotener Sorgfalt kennen müssen und hätte den Kläger entsprechend auf ein solches Verbot hinweisen bzw. über ein entsprechendes gesetzliches Verbot der Auszahlung aufklären müssen. Eine Pflicht zur Aufklärung durch die Beklagte resultiert dabei aus einer gewissermaßen „überlegenen Position“ des Vorstandes, der per se – jedenfalls aufgrund vermeintlich überlegenen Wissens – ein gewisses Vertrauensverhältnis zu einem „beantragten“ Genossenschaftsmitglied schafft. Unter Heranziehung der konkreten Umstände war es der Beklagten vorliegend auch möglich, Kenntnis von der Regelung des § 22 Abs.4 GenG zu haben bzw. zu erlangen. Denn L als Vorstand der Beklagten hätte die Regelungen des Genossenschaftsrechts – bei gebotener Sorgfalt – kennen müssen; jedenfalls wäre eine Hinzuziehung eines rechtlichen Beistandes jederzeit möglich gewesen ist. Die Kenntnis sämtlicher genossenschaftsrechtlicher Regelungen kann dagegen von dem Kläger – als Tierarzt – zu Beginn des beantragten Beitritts zur Genossenschaft nicht verlangt werden. (3) Vermutetes Verschulden Die Beklagte hat die vorgenannte Pflichtverletzung – jedenfalls fahrlässig – zu vertreten. Das Verschulden der Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs.1 S.2 BGB vermutet. Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die einem Verschulden im Hinblick auf die fehlende Aufklärung bzw. im Hinblick auf die Herbeiführung eines unwirksamen Vertrages entgegenstehen. Sie hat auch nicht etwa ausreichende Umstände dafür vorgetragen, dass sie ohne Verstoß gegen Sorgfaltspflichten davon ausgehen durfte, dass sie gegenüber dem Kläger von ihrer allgemeinen Ausklärungspflicht befreit war. Insbesondere hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist es aus den Anlagen oder den Umständen des Falles ersichtlich, dass sie davon ausgehen konnte, der als Tierarzt tätige Kläger habe bereits Kenntnis von sämtlichen genossenschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere Kenntnis von dem in § 22 Abs.4 GenG statuierten gesetzlichen Verbot der Auszahlung vor Ausscheides des Genossenschaftsmitglieds gehabt. (4) Kausaler Schaden Die fehlende Aufklärung bzw. die Herbeiführung einer nichtigen Auszahlungsvereinbarung hat zu einem kausalen Schaden des Klägers geführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH WM 2012, 1337 m. w. N.) ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht u.a. des Anlegers in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wieder darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 203/08). Der Beklagten ist es gemessen daran vorliegend nicht gelungen, die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Dass sich der Kläger auch bei Aufklärung über das gesetzliche Verbot nach § 22 Abs.4 GenG für den Abschluss dieses individuellen Auszahlungsplanes entschieden hätte, ist von der Beklagten schon nicht hinreichend vorgetragen worden. Dagegen hat der Kläger ausführlich dargetan, dass ihm eine flexible Anlage besonders wichtig gewesen sei. Dieser Vortrag ist für das Gericht letztlich auch nur dahingehend zu verstehen, dass er in Kenntnis der Nichtigkeit des Auszahlungsplans, diesem – mangels Rechtsverbindlichkeit – nicht zugestimmt hätte. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. (5) Rechtsfolge Der Kläger hat vorliegend unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Sonderregelungen des Gesellschaftsrechts jedoch keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten. Der Kläger hat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses, § 249 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist also prinzipiell so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte (vgl. Grüneberg in: Palandt, 2020, § 311 Rn. 54). Vorliegend sind jedoch die besonderen Regelungen des Gesellschaftsrechts zu berücksichtigen. Nach der Lehre des fehlerhaften Beitritts bzw. der faktischen Gesellschaft kommt auf Rechtsfolgenebene keine vollständige Rückabwicklung einer Mitgliedschaft in Betracht, sondern nur eine Beendigung für die Zukunft in Form einer Kündigung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2009 – 27 U 121/08). Nach diesen Grundsätzen ist mithin die faktisch tatsächlich bestehende Mitgliedschaft des Klägers nicht sofort beendet, sondern eröffnet ihm ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund, also die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung (vgl. auch Krohn/Schäfer, WM 2000, Rn. 115 ff.) Eine solche löst wiederum eine Auseinandersetzung der Parteien unter Zugrundelegung der Bilanz der Beklagten zum Ende eines Geschäftsjahres nach § 73 GenG aus, wobei die Anwendung des § 73 GenG zwingend ist und grundsätzlich unabhängig von der Art des Ausscheidens Anwendung findet (Fandrich in: Pöhlmann, Fandrich, Bloehs/ Fandrich, GenG, § 73 Rn. 1 ff.). Diese Einschränkung trägt dem Wesen der Genossenschaft Rechnung, die nach § 1 GenG eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl ist. Ist demnach die Genossenschaft ihrem Wesen nach auf den freien Wechsel der Gesellschafter und auch auf eine größere Anzahl von Gesellschaftern angelegt, muss in dieser Rechtsform dafür Sorge getragen werden, dass die Genossenschaft durch die ständige Fluktuation in ihrem Mitgliederbestand weder organisatorisch noch aufgrund einzelner Ansprüche eines Genossen finanziell überlastet wird. Deshalb ist es der Rechtsform der Genossenschaft immanent, dass ihre Gesellschafter die ordentliche (§ 65 Abs.2 S.1 GenG) wie auch die außerordentliche (§§67 Abs.1 S.2 S.2, 67 a GenG) Kündigung ebenso wie die Genossenschaft den Ausschluss eines Gesellschafters (§ 68 Abs.1 S.2 GenG) jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklären können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016 – 6 U 73/15). Selbst im Falle einer täuschungsbedingten Beteiligung an der Beklagten wären nach dem oben Gesagten die Regelungen über die fehlerhafte/faktische Gesellschaft grundsätzlich vorrangig. Unter Heranziehung dieser Maßstäbe steht dem Kläger derzeit kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Denn er hat allenfalls ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erhalten. Eine solche Kündigung hat der Kläger jedoch – auch nach Verkündung eines entsprechenden Hinweisbeschlusses vom 04.06.2020 – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erklärt. Eine konkludente außerordentliche Kündigung des Klägers kann ebenfalls durch das Gericht nicht festgestellt werden, da in keiner Hinsicht objektive Anhaltspunkte für die Ausübung eines solchen Gestaltungsrechtes durch den Kläger vorliegen. 4. Beendigung der Mitgliedschaft Der Kläger hat ebenfalls keine weiteren Ansprüche im Hinblick auf ein Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäß §§ 65 ff. i. V. m. § 5 der Satzung, denn zum hiesigen Zeitpunkt liegt kein Ausscheiden des Klägers aus der Genossenschaft vor. Nach Auslegung der Vereinbarungen der Parteien liegt bereits kein „Teilausscheiden“ des Klägers aus der Genossenschaft vor. Hinsichtlich der Begründung wird auf die o.g. Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Selbst unterstellt, die Parteien hätten sich im Rahmen ihrer persönlichem Vereinbarung vom 15.12.2015 tatsächlich über ein stufenweises Ausscheiden geeinigt, wovon die Kammer – wie bereits ausgeführt – nicht ausgeht, ist der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vollständig ausgeschieden. Denn ein solches vollständiges Ausscheiden käme – entsprechend der Regelung des Auszahlungsplanes – dann allenfalls zum 01.11.2020 in Betracht. Darüber hinaus bestimmt sich das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Genossenschaft ohnehin ausschließlich nach genossenschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere zwingend nach § 73 GenG (s.o.), so dass eine individuelle Vereinbarung ohnehin unwirksam wäre. Die hierzu in jedem Fall erforderliche Kündigung des Klägers konnte das Gericht – wie bereits ausgeführt – nicht feststellen. 5. Sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB Der Kläger hat zudem keinen weiteren Anspruch aus § 826 BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen sind bereits nicht schlüssig vorgetragen. Die Voraussetzungen dem Grunde nach können jedoch im Ergebnis ohnehin dahinstehen, da auf Rechtsfolgenseite gleichfalls nur die Regelungen der faktischen Gesellschaft (s.o.) Anwendung finden würden, die dem Kläger ebenfalls lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Zukunft zusprechen würden. 6. Bereicherungsrechtlicher Anspruch Darüber hinaus besteht kein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Var. 1 BGB, da die Zahlung des Klägers mit Rechtsgrund erfolgt ist. Ein solcher Rechtsgrund liegt in der Mitgliedschaft des Klägers bzw. dessen Beitritt zur Genossenschaft. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Beitritt wirksam gemäß § 15 Abs.1 GenG i. V. m. § 3 Abs.3 der Satzung erfolgt ist, da eine solche Mitgliedschaft jedenfalls in faktischer Hinsicht über mehrere Jahre von beiden Parteien tatsächlich gelebt worden ist und damit jedenfalls nach den Regeln über die fehlerhafte bzw. faktische Gesellschaft gleichermaßen Bestand hat. III. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 958,19 Euro gemäß §§ 280 Abs.1, Abs.3, 286 BGB, denn die Beklagte befindet sich mit der Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 12.500,00 Euro in Verzug. Unter der Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 12.500,00 Euro steht dem Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro zu. Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 785,20 Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 MwSt. %: 152,99 Summe außergerichtliche Kosten: 958,19 Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs.1 BGB. C.) Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf §§ 709 S.1, S.2 ZPO und für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 16.698,67 EUR festgesetzt.