Urteil
27 U 121/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein fehlerhafter Prospekt, der über Bestandsschutz und steuerliche Folgen irreführt, begründet vorvertragliches Verschulden und Schadensersatzpflicht der emittierenden Genossenschaft.
• Bei einer in Wahrheit kapitalmarktnahen Struktur einer Genossenschaft gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Prospekthaftung auch für den Genossenschaftsbeitritt.
• Die Erklärung oder irreführende Vorschläge der Genossenschaft, Zahlungen einzustellen, können als Grund zur außerordentlichen Kündigung des Genossen gelten, wenn sie die Erreichung des hauptsächlichen Vertragszwecks (hier: Eigenheimzulage) gefährden.
• Bei berechtigter außerordentlicher Kündigung endet die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres; danach ist eine Auseinandersetzung nach § 73 GenG durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Prospekthaftung und Kündigungsrecht bei genossenschaftlicher Beteiligung mit kapitalmarkttypischem Geschäftsmodell • Ein fehlerhafter Prospekt, der über Bestandsschutz und steuerliche Folgen irreführt, begründet vorvertragliches Verschulden und Schadensersatzpflicht der emittierenden Genossenschaft. • Bei einer in Wahrheit kapitalmarktnahen Struktur einer Genossenschaft gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zur Prospekthaftung auch für den Genossenschaftsbeitritt. • Die Erklärung oder irreführende Vorschläge der Genossenschaft, Zahlungen einzustellen, können als Grund zur außerordentlichen Kündigung des Genossen gelten, wenn sie die Erreichung des hauptsächlichen Vertragszwecks (hier: Eigenheimzulage) gefährden. • Bei berechtigter außerordentlicher Kündigung endet die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres; danach ist eine Auseinandersetzung nach § 73 GenG durchzuführen. Die Klägerin trat einer Wohnungsbaugenossenschaft bei, die mit einem Prospekt um Mitglieder warb. Der Prospekt behauptete Bestandsschutz hinsichtlich der Eigenheimförderung und stellte damit die steuerlichen Aussichten als gesichert dar. Später stellte sich heraus, dass die Anerkennung durch die Finanzverwaltung angefochten und teilweise aufgehoben werden konnte. Die Klägerin stellte infolge von Zweifeln und eines Hinweises der Beklagten die Zahlungen ein. Die Klägerin begehrt Schadensersatz und die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft; die Beklagte beruft sich gegen das erstinstanzliche Urteil. • Zulassungsfragen und die Anwendung der Haustürwiderrufsregeln können unbeachtet bleiben, da der Fall anhand der Prospekthaftung zu entscheiden ist. • Der Prospekt enthielt irreführende Angaben zum Bestandsschutz und zu den steuerlichen Folgen; dies begründet vorvertragliches Verschulden der Beklagten, weil die Klägerin dadurch zum Beitritt veranlasst wurde. • Die ungewisse Rechtslage und der dadurch veranlasste Zahlungsstopp der Klägerin führten dazu, dass der Hauptzweck des Vertrags (Erhalt der Eigenheimzulage) gefährdet oder vereitelt wurde; dieser Umstand konkretisiert den Schaden. • Bei einer Beteiligung, die äußerlich als Genossenschaft erscheint, innerlich aber kapitalistische Renditeerwartungen bedient, sind die auf Prospekthaftung gegründeten rechtlichen Maßstäbe anwendbar. • Die Beklagte hat der Klägerin – durch den Hinweis, Zahlungen bis zur Klärung einzustellen – einen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben; es kommt dabei nicht auf Verschulden, sondern auf die unzumutbare Fortsetzung der Mitgliedschaft nach § 65 Abs. 2 Satz 4 GenG a.F. an. • Rechtsfolge einer berechtigten außerordentlichen Kündigung ist die Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres und anschließende Auseinandersetzung gemäß § 73 GenG. • Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Anschlussberufung der Klägerin, die inhaltlich dem erstinstanzlichen Tenor entspricht, führt zur Bestätigung des Urteils. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin obsiegt. Die Beklagte ist schadensersatzpflichtig wegen vorvertraglichen Verschuldens durch irreführende Prospektangaben über Bestandsschutz und steuerliche Sicherheit, die die Klägerin zum Beitritt veranlasst haben. Wegen des von der Beklagten gegebenen Hinweises, Zahlungen einzustellen, war der Klägerin eine außerordentliche Kündigung unter den geschilderten Umständen zuzumuten; die Mitgliedschaft endet zum Geschäftsjahresende und es ist eine Auseinandersetzung nach § 73 GenG durchzuführen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte; die Revision wird nicht zugelassen.