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Urteil

2 O 143/19 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2021:0325.2O143.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um den Bestand einer Grunddienstbarkeit. Die Klägerin verlangt die Löschung einer im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragenen Bergschadensverzichtsklausel. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks J.-Straße …, … M., Grundbuch von M., Blatt N01, G01. In Abteilung II, lfd. Nr. 1 des Grundbuchblatts ist eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts eingetragen: „Der jeweilige Eigentümer ist verpflichtet, schädliche, durch den Bergbau des jeweiligen Eigentümers der in den nachstehenden Berggrundbüchern von M. eingetragenen Steinkohlebergwerke Berggrundbuch von M. Band N02 Blatt N03 Berggrundbuch von M. Band N04 Blatt N05 Berggrundbuch von M. Band N06 Blatt N07 Berggrundbuch von M. Band N08 Blatt N09 ausgehende Einwirkungen wie Bodensenkungen und deren mögliche Folgeerscheinungen an Grundstücken und Gebäuden, Zuführung von Rauch, Staub, Wasser, Entziehung von Wasser und dergl. mehr auch über die vom Gesetz gezogenen Grenzen hinaus zu dulden, ohne Unterlassung, Wiederherstellung, Ersatz von Schaden oder Wertminderung beanspruchen zu können. Eingetragen am 4. September 1963 […]“ Das Grundstück J.-Straße …, … M. überdeckt die Bergwerksfelder G. N10 und Y. N11. Zum 00.00.1965 wurde im Baufeld der Schachtanlage G. die Steinkohlegewinnung eingestellt und dieses der Schachtanlage Y. angegliedert. Dort wiederum erfolgte die Gesamtstillegung des Steinkohlebergwerks zum 00.00.1966. In den letzten Jahrzehnten ist es seitdem zu keinem bergbaubedingten Schaden auf der Liegenschaft J.-Straße … gekommen. Bei der Beklagten handelt es sich um die Eigentümerin des im Berggrundbuch von M. Band N08 Blatt N09 eingetragenen Steinkohlebergwerks, nunmehr geführt im Berggrundbuch unter Blatt N12, N13, N14. Das im Berggrundbuch von M. Band N06 Blatt N07 eingetragene Steinkohlebergwerk „E“ wurde in die Bergwerke „E. N15“ und „E. N16“ geteilt. Das Bergwerk „E. N15“ wurde wiederum geteilt in die Bergwerke „E. N17“ und „E. N18“. Beide stehen im Eigentum der D. AG. Diese bewilligte die Löschung in Bezug auf die im Grundbuch von M., Blatt N01 in Abteilung II, lfd. Nr. 1 eingetragene Grunddienstbarkeit hinsichtlich der im Eigentum der D. AG stehenden Bergwerke (Anlage K25; Bl. 236–238). Unter anderem an dem Grundstück J.-Straße …, … M. plant die Klägerin eine Neubebauung mit Immobilen zu gewerblichen Zwecken. Konkret soll ein Parkhaus gebaut werden. Zur Vorbereitung des Bauvorhabens beauftragte die Klägerin die Fachstelle für Baugrund- und Bebauungsfragen in Bergbaugebieten, V., mit der Klärung und Begutachtung der bergbaulich-geotechnischen sowie der geologischen Verhältnisse. Zu diesem Zweck erfolgte seitens der Privatgutachter der Klägerin am 25.10.2018 eine Einsichtnahme in die bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. VI „Bergbau und Energie NRW“, Dortmund, archivierten amtlichen Grubenbilder, sowie in der bergmännischen Kartenwerke und Verleihungsrisse. Auf dieser Grundlage verfassten die Privatgutachter der Klägerin das als Anlage K2 (Bl. 30–36 d.A.) vorgelegte Gutachten vom 05.11.2018. Zur Begründung ihrer Bestrebung, die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit löschen zu lassen, führte die Klägerin vorgerichtlich, mit Schreiben vom 27.08.2018 (Anlage K3; Bl. 42–45 d.A.) – auszugsweise – wie folgt aus: „Die eingetragenen Grunddienstbarkeiten haben für unsere Mandantin ganz erhebliche Nachteile in Form von Finanzierungsnachteilen bezogen auf die Bauvorhaben auf den Liegenschaften sowie auf die Werthaltigkeit und Handelbarkeit der Grundstücke.“ Die Klägerin behauptet, dass nach den Stilllegungen der Schachtanlagen Y. und G. in den 1960er Jahren auch heute keine Bergbauschäden auf der streitgegenständlichen Liegenschaft J.-Straße …, … M. drohen würden. Die bergbaulichen Nachwirkungen des Tiefbaus seien auf wenige Jahre beschränkt. Auswirkungen durch einen etwaigen tagesnahen Bergbau seien bei den hier in Rede stehenden Berkwerksfeldern schon deshalb ausgeschlossen, weil ein solcher wegen des rund 90 Meter mächtigen Deckgebirges nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bergbauschadensverzichtsklausel im Grundbuch gemäß § 1019 BGB löschungsreif sei. Danach wolle der Gesetzgeber eine unzulässige Aushöhlung des Eigentums durch „ewige Beschränkungen“ vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei eine Grunddienstbarkeit löschungsreif, wenn wegen wesentlicher Veränderungen auf dem herrschenden Grundstück der Vorteil aus der Grunddienstbarkeit endgültig weggefallen ist. So liege der Fall hier, nachdem Bodenruhe eingetreten sei. Soweit in NRW ein neues Grubenwasserkonzept vorgesehen sei, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das streitgegenständliche Steinkohlebergwerk sei gerade nicht als Standort für die Grubenwasserhaltung vorgesehen. Ohnehin falle der Grubenwasseranstieg nicht in den Verantwortungsbereich eines Bergbauunternehmers. Dies gelte nach umstrittener, jedoch richtiger Auffassung auch für einen Grundwasserwiederanstieg. § 1019 BGB sei zweifelsohne auf jede Art von Grunddienstbarkeit und damit auch die hier in Rede stehende Bergschadensverzichtsklausel anwendbar. Dass es diesbezüglich – soweit ersichtlich – keine veröffentliche Rechtsprechung gebe, stehe dem nicht entgegen. So fänden sich zumindest zahlreiche Entscheidungen zu verschiedenen Grunddienstbarkeiten, bei denen eine Löschungsreife gemäß § 1019 BGB angenommen worden sei. Diesen lasse sich auch nicht entnehmen, dass sich die Löschungsreife bei Grunddienstbarkeiten auf solche beschränke, die auf steuerbare menschliche Handlungen beruhen. Nicht ausreichend für den Fortbestand einer Grunddienstbarkeit sei jede entfernt liegende Möglichkeit für den Eintritt künftiger Vorteile. Maßgeblich seien allein solche Vorteile, mit denen nach objektiven Anhaltspunkten in einem normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge gerechnet werden könne. Überdies könne sich die Klägerin gegenüber der Beklagten auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB berufen. Die Beklagte habe die Grundbuchposition, welche den Bergschadensverzicht festschreibe, ohne rechtlichen Grund erlangt. Denn Informationen zum schuldrechtlichen Grundgeschäft lägen nicht vor. Unabhängig von den fehlenden näheren Informationen über das schuldrechtliche Grundgeschäft folge dessen Unwirksamkeit aus der Formulierung der Bergschadensverzichtsklausel als solcher. Die viel zu weitgehende Bergschadensverzichtsklausel würde die Eigentümerrechte der Klägerin vollständig aushöhlen. Die in Rede stehende Grunddienstbarkeit enthalte keinerlei Beschränkungen oder einen Regulierungsmechanismus in Bezug auf etwaige Einwirkungen und Beeinträchtigungen. Dies sei unzulässig und führe wiederum zur Unwirksamkeit des Grundgeschäfts, weshalb die Grundbuchposition kondiziert werden könne. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten auf dem Grundstück J.-Straße …, … M., Grundbuch von M., Blatt N01, G01, in Abt. II, lfd.-Nr. 1, eingetragenen Grunddienstbarkeit (Berschadensverzicht) zu erteilen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020 hat die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten auf dem Grundstück J.-Straße …, … M., Grundbuch von M., Blatt N01, G01, in Abt. II, lfd.-Nr. 1, eingetragenen Grunddienstbarkeit (Berschadensverzicht) zu erteilen, soweit das Steinkohlebergwerk im Berggrundbuch von M. Band N08 Blatt N09, fortgeführt im Berggrundbuch unter Blatt N12, N13, N14, betroffen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Vor dem Hintergrund, dass ein Bergschadensverzicht im Grundbuch von M., Blatt N01 für mehrere Eigentümer von Steinkohlebergwerken eingetragen sei, müsse der Anspruch der Klägerin gegen alle Berechtigten geltend gemacht werden. Denn nur so könne das angestrebte Rechtsschutzziel erreicht werden, dass die Grunddienstbarkeit aus dem Grundbuch gelöscht werde. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin von den anderen aus dem streitgegenständlichen Bergschadensverzicht Berechtigten Zustimmungen zur Löschung des Verzichts eingeholt habe oder hierüber auch nur mit ihnen in Verhandlung stehe. Auch in der Sache habe die Klage keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Grundbuchposition nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Formulierung der Bergschadensverzichtserklärung sei nicht zu beanstanden. Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des OLG Hamm – abgedruckt in der NJW 1986, 3213 – berufe, sei diese auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Das OLG habe moniert, dass als Quellen der Einwirkungen im dort zu entscheidenden Fall nicht nur Bergwerke, sondern auch Anlagen und Grundstücke in Betracht kämen. Unter Bezugnahme auf Anlagen und Grundstücke könne aber praktisch jede beliebige Tätigkeit ausgeübt werden. Eine solche Formulierung finde sich in der hier streitgegenständlichen Klausel nicht. Stattdessen gehe es ausschließlich um die Einwirkungen durch Bergbau. Damit sei der Inhalt der Klausel hinreichend bestimmt bzw. jedenfalls bestimmbar. Auch die Formulierung „auch über die vom Gesetz gezogenen Grenzen hinaus zu dulden“ sei nicht zu beanstanden. Denn Verpflichtungen und Beschränkungen, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben, seien nicht eintragungsfähig. Schließlich liege auch keine Löschungsreife des Bergschadensverzichts nach § 1019 BGB vor. Dem stünden bereits die Besonderheiten eines Bergschadensverzichts entgegen. Sämtlichen Fälle, in denen von der Rechtsprechung Veränderungen angenommen wurde, die zu einem Wegfall des Vorteils für das berechtigte Grundstück führten, hätten gemein, dass die Veränderungen auf menschliches Handeln zurückzuführen gewesen sei. In diesen Fällen lasse sich der Wegfall des Vorteils sicher voraussagen. Dies gelte jedoch gerade nicht für Senkungen der Tagesoberfläche als Einwirkungen auf das belastete Grundstück, die aus dem Steinkohlebergbau resultieren. Hier verbleibe stets eine Restunsicherheit. Zu denken sei etwa an tektonische Störungen. Auch sei zu berücksichtigen, dass es unabhängig vom Eintritt von Bodenruhe gleichwohl Streit um Beschädigungen an einem Grundstück bzw. deren Zeitpunkt des Auftretens geben könne. Dem solle die streitgegenständliche Dienstbarkeit aber gerade vorbeugen. Es sei also nicht nur erforderlich, dass es nicht mehr zu Bodensenkungen komme, sondern auch, dass bereits eingetretene Bodensenkungen keine möglichen Folgeerscheinungen mit sich brächten. Konkrete Risiken, welche die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit abdecke, gingen von dem im Ruhrgebiet geplanten Anstieg des Grubenwassers oder von einem ansteigenden Grundwasserspiegel aus. Weiter könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es zur Wiederaufnahme des Bergbaus komme. Dass Bergschäden nicht nur theoretischer Natur seien, zeige die vorgerichtliche Korrespondenz der Klägerin, in welcher diese auf Finanzierungsschwierigkeiten verwiesen habe. Allein dies zeige, dass der Bergschadensverzicht wegen des nicht gänzlich auszuschließenden Risikos von Bergschäden weiterhin Marktbedeutung habe. Soweit die D. AG eine Löschungsbewilligung erteilt habe, könne dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Motive der D. AG seien unklar. Überdies sei zu beachten, dass die Beklagte – anders als die D. AG – jederzeit berechtigt sei, die Steinkohlegewinnung wieder aufzunehmen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020 (Bl. 274–275 d.A.) und vom 25.03.2021 und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Essen ist sachlich- und örtlich zuständig, was zumindest aus 39 ZPO folgt. 2. Auch fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Beklagte dem mit dem Argument entgegentritt, dass die Klägerin sämtliche Eigentümer der im Grundbuch von M., Blatt N01 unter Abteilung II, lfd. Nr. 1 benannten Steinkohlekohlebergwerke in Anspruch nehmen müsse, folgt die Kammer dem nicht. Die Beklagte ist Alleineigentümerin des Steinkohlebergwerks, welches im Berggrundbuch von M. Band N08 Blatt N09, fortgeführt im Berggrundbuch unter Blatt N12, N13, N14, eingetragen ist. Folglich bedarf es gemäß § 894 BGB für die klägerseits mit ihrem zuletzt gestellten Sachantrag angestrebte Grundbuchberichtigung auch nur die Zustimmung der Beklagten. Ob und in welcher Form sie gegen den Bergschadensverzicht vorgeht, der zu Gunsten der übrigen Steinkohlebergwerke eingetragen ist, bleibt allein Sache der Klägerin. Insoweit ist insbesondere anzumerken, dass es durchaus prozessökonomisch sein kann, den Umgang mit der hier streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit gerichtlich klären zu lassen, um anschließend mit den übrigen Eigentümern außergerichtlich zu verhandeln oder eine Löschung der Grunddienstbarkeit von Amts wegen gemäß § 84 Abs. 1 und Abs. 2 GBO anzustreben. II. In der Sache hat die Klage – im (nach der teilweisen Klagerücknahme) noch rechtshängigen Umfang – keinen Erfolg. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – insbesondere nicht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB oder gemäß § 894 BGB – gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der zu Gunsten des im Berggrundbuch von M. Band N08 Blatt N09 eingetragenen Steinkohlebergwerks, nunmehr geführt im Berggrundbuch unter Blatt N12, N13, N14. Im Einzelnen: 1. Die Klägerin hat keinen aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB folgenden Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Grunddienstbarkeit. a. Im Ausgangspunkt zutreffend ist, dass eine Grunddienstbarkeit kondiziert werden kann, wenn der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Grunddienstbarkeit von Anfang an fehlt oder nachträglich entfällt (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 26.06.2014, V ZR 51/13, Rz. 25, beck-online; Weber, in: Staudinger, Neubearbeitung 2017, § 1018 BGB, Rn. 14; Otto, in: Ring pp. Sachenrecht, 4. Aufl. 2016, § 1018 BGB, Rn. 101). b. Weitere Voraussetzung für den durch die Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedoch, dass – unterstellt es fehlt am Rechtsgrund – die Beklagte durch Leistung der Klägerin bereichert ist. Dies ist hier jedoch gerade nicht gegeben. Als Leistung kommt hier allein die Einräumung der Grunddienstbarkeit in Form des Bergschadensverzichts in Betracht. Die ausweislich Anlage K1 im Jahr 1963 eingeräumte Grunddienstbarkeit konnte jedoch nicht durch die Klägerin eingeräumt werden, da sie – dies ergibt sich ebenfalls aus Anlage K1 – erst im Jahr 2017 Eigentümerin der Liegenschaft J.-Straße …, … M. wurde. c. Auch für eine Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist – selbst unter Außerachtlassung des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungskondiktion – kein Raum. Insoweit ist in Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18. 12. 2008 - I ZR 63/06, Rz. 46, beck-online) und Literatur (Wendehorst, BeckOK-BGB, § 812 BGB, Rn. 134) anerkannt, dass der Kondiktionsgegenstand dem Bereicherungsschuldner nicht auf dem Umweg über das Vermögen eines Dritten zugeflossen sein darf, sondern sich bis zum kondiktionsauslösenden Vorgang im Vermögen des Bereicherungsgläubigers befunden haben muss. Kondiktionsauslösender Vorgang war – wie ausgeführt – die Bestellung der Grunddienstbarkeit. Dies geschah jedoch zu einem Zeitpunkt als die Klägerin noch nicht Eigentümerin der Liegenschaft J.-Straße …, … M. war. d. Selbst wenn man die vorstehenden Erwägungen unberücksichtigt lassen wollte, steht einer Kondiktion entgegen, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit nach Auffassung der Kammer nicht mit der Folge zu unbestimmt ist, dass ein etwaiges schuldrechtliches Kausalgeschäft unwirksam wäre. Der aus dem Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen zu schaffen und zu erhalten, abgeleitete Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass der Anspruch nach Inhalt oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist. Hierfür ist jedoch ausreichend, dass der Umfang des Rechts aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können. Die Frage der Bestimmtheit stellt sich erst, nachdem der Inhalt des dinglichen Rechts durch Auslegung ermittelt ist. Erst wenn die Auslegung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist, liegt eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes vor. (BayOblG, Beschluss vom 15.04.2004, 2Z BR 221/03, Rz. 13, juris). Dabei stellt es die Bestimmbarkeit eines Rechts nicht in Frage, sofern dessen Inhalt und Grenzen sich im konkreten Streitfall erst durch eine richterliche Entscheidung feststellen lassen (BayOblG, Beschluss vom 15.04.2004, 2Z BR 221/03, Rz. 21, juris; BGH, Beschluss vom 13.06.2002, V ZB 30/01, Rz. 13, juris; a.A. möglicherweise OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.1986, 15 W 10/86, Rz. 15, juris, wo derjenige als Maßstab genannt wird, „der das Grundbuch einsieht“). Vorliegend sieht sich die Kammer durch eine Auslegung gemäß § 133 BGB in der Lage, den Inhalt der hier in Rede stehenden Grunddienstbarkeit zu ermitteln: Zu dulden sind Einwirkungen durch den Bergbau. Unter Bergbau versteht man die systematische Gewinnung von Bodenschätzen. Unter dem im zivilen Nachbarrecht gebräuchlichen Begriff der Einwirkungen (vgl. § 906 BGB) fallen ohne Beschränkung auf unwägbare Stoffe alle Immissionen, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind und denen gesundheits- oder sachschädigende Wirkung zukommen kann (BayOblG, Beschluss vom 15.04.2004, 2Z BR 221/03, Rz. 16, juris m.w.N.). Weitere Konkretisierung liefern die aufgeführten Regelbeispiele („Bodensenkungen“, „Zuführung von Rauch, Staub“) und der Umstand, dass die Einwirkung durch Bergbau hervorgerufen worden sein muss. 2. Ferner ist der Bergschadensverzicht als Grunddienstbarkeit nicht wegen endgültigen Vorteilswegfalls erloschen, weshalb die Klägerin nicht von der Beklagten gemäß § 894 BGB die Berichtigung des Grundbuchs verlangen kann. Zwar erlischt eine Grunddienstbarkeit, wenn der Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nicht nur vorübergehend entfällt, weil das Vorhandensein dieses Vorteils i.S.d. § 1019 S. 1 BGB materiell-rechtliche Voraussetzung der Grunddienstbarkeit ist (Kazele, in: beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.02.2021, § 1018 BGB, Rn. 529). Der Vorteil muss jedoch infolge einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfallen (Weber, in: Staudinger, Neubearbeitung 2017, § 1019 BGB, Rn. 17). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (Kazele, in: beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.02.2021, § 1019 BGB, Rn. 89). Gemessen an diesem Maßstab ist der Vorteil der streitgegenständliche Grunddienstbarkeit nicht endgültig erloschen. Unabhängig von dem Umstand, dass die 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen jüngst (Urteil vom 29.09.2020, 5 O 119/20) zutreffend – und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 09.02.1965, 15 W 393/94; OLGZ 1965, 78) – darauf hingewiesen hat, dass im gesamten Ruhrgebiet auch Jahrzehnte nach Bergbauende noch Bergeschäden auftreten können und auch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger für die Zukunft bestenfalls Prognosen aufstellen könnte, würde der Grunddienstbarkeit aus Sicht der hiesigen Kammer auch bei eingetretener Bodenruhe noch ein wirtschaftlicher Wert zukommen. Daher erübrigt es sich, zur Frage der Bodenruhe und zur Frage künftiger Einwirkungen durch den Bergbau auf das klägerische Grundstück Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. So hat die Klägerin vorgerichtlich auf von der Grunddienstbarkeit ausgehende Finanzierungsnachteile und Nachteile in Bezug auf die Werthaltigkeit des Grundstücks hingewiesen. Diese Nachteile bestehen offensichtlich auch unabhängig von dem tatsächlich bestehenden bergschadenstechnischen Risiko und damit unabhängig von der bergschadenstechnischen Relevanz der Grunddienstbarkeit für das Grundstück J.-Straße …, … M.. Denn andernfalls wäre es naheliegend gewesen, etwaigen Kreditgebern oder Kaufinteressenten das als Anlage K2 vorgelegte V.-Privatgutachten vorzulegen, statt die Beklagte gerichtlich auf Löschung der Grunddienstbarkeit in Anspruch zu nehmen. Wenn aber (potenzielle) Vertragspartner der Klägerin – unabhängig vom bergschadenstechnischen Risiko – der Grunddienstbarkeit einen wirtschaftlichen Wert (der wiederum einen juristischen Wert impliziert) zuschreiben, erschließt sich der Kammer nicht, warum die Klägerin der Beklagten als Berechtigte einen von der Grunddienstbarkeit ausgehenden Vorteil abspricht. Überdies führt die Klägerin unter Verweis auf einen etwaigen Grundwasseranstieg selbst an, dass nicht alle Haftungsfragen im Zusammenhang mit Bergschäden abschließend geklärt sind (Seite 6 ff. des Schriftsatzes vom 18.09.2020), weshalb der Bergschadensverzicht zumindest verbleibende rechtliche Unsicherheiten beseitigt, welche die Kammer als hinreichenden Vorteil im Sinne des § 1019 BGB ansieht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.