Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, hiervon in einem Fall tateinheitlich mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Die Angeklagte I wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte C wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenklage. angewandte Vorschriften betreffend die Angeklagte C: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 4, Nr. 5, 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 21, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB betreffend die Angeklagte I: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 4, 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB Gründe I. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagte C: Die Angeklagte C wurde am ….. in F geboren. Sie wuchs bis zum 16. Lebensjahr bei ihren Eltern auf. Der Vater der Angeklagten war als technischer Zeichner für die F1-Genossenschaft tätig, die Mutter der Angeklagten war zeitlebens Hausfrau. Die Angeklagte hat einen drei Jahre älteren Bruder. Die Angeklagte besuchte zunächst einen Kindergarten. In der Folge wurde sie mit sechs Jahren in eine Grundschule eingeschult, wo sie die vierte Jahrgangsstufe wiederholen musste. Im Anschluss besuchte die Angeklagte C die H-Gesamtschule in F, die sie nach Erreichen des Hauptschulabschlusses verließ. Während der Schulzeit der Angeklagten C kam es zu keinerlei Auffälligkeiten. Mit 16 Jahren zog die Angeklagte C bei ihren Eltern aus. Anschließend begann die Angeklagte eine Ausbildung zur Gerberin in N, die sie indes nicht abschloss. Sie war suspendiert worden, da ihr vorgeworfen worden war, Zigaretten entwendet zu haben. Nachdem sie gerichtlich gegen die anschließende Kündigung erfolgreich vorgegangen war, wurde sie der Akkordarbeit zugeteilt, sodass sie schließlich die Ausbildung selbst abbrach. Später begann sie eine Ausbildung zur Malerin und Lackiererin in F, die sie erfolgreich beendete. In dem von ihr erlernten Beruf arbeitete die Angeklagte jedoch nie, da sie von der Firma, für die sie ca. 25 Stunden pro Woche arbeitete, vielmehr nur für Bürotätigkeiten eingesetzt wurde. In den letzten drei bis vier Jahren ging die Angeklagte C keiner Arbeit nach, da sie hierfür keine Motivation hatte. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die Angeklagte aktuell durch den Bezug von Hartz IV-Leistungen. Vor etwa vier Jahren zog die Angeklagte C wieder bei ihren Eltern, nunmehr in eine abgesonderte Wohnung im Erdgeschoss des von diesen bewohnten Hauses, ein. Bereits im Alter von 16 Jahren begann die Angeklagte, Alkohol zu trinken, vornehmlich Bier. Dieser anfänglich gelegentliche Konsum auf Partys nahm in der Folgezeit zu. Da die Angeklagte während ihrer Ausbildungszeit zudem in einer Kneipe jobbte, kam es damals häufig dazu, dass die Angeklagte zwischen sechs und zehn Gläsern bzw. Flaschen Bier á 0,5 l konsumierte. Daneben konsumierte die Angeklagte zeitweise ab und zu Marihuana. Zuletzt, insbesondere im Jahr 2020 konsumierte sie nur noch Alkohol in Form von Bier und Weizenkorn. Die Angeklagte begann in den letzten Monaten vor dem Tatgeschehen regelmäßig bereits um die Mittagszeit mit dem Konsum von Bier und stieg häufig im Laufe des Nachmittages nach dem Konsum von mehreren Flaschen Bier á 0,5 l auf Weizenkorn, 32 % vol., um, den sie im Verhältnis eins zu zwei mit Limettenlimonade mischte. Auf diesen zunehmenden Alkoholkonsum wurde die Angeklagte sowohl von ihrer Mutter als auch ihrem Bruder als auch der Angeklagten I angesprochen. Nach Inhaftierung der Angeklagten in dem hiesigen Verfahren kam es zu leichten Entzugserscheinungen. 2. Angeklagte I: Die Angeklagte I wurde am ….. in H1 unter dem Namen S geboren. Sie wuchs bis zum 16. Lebensjahr bei ihrer Mutter auf. Ihren Vater lernte sie nie kennen, da dieser die Familie bereits verließ, als die Angeklagte I noch sehr jung war. Bei Geburt der Angeklagten I waren deren Eltern verheiratet. Diese ließen sich jedoch später scheiden. Geschwister hat die Angeklagte I keine. Die Mutter der Angeklagten I hat aufgrund einer Erkrankung zu keiner Zeit, die der Angeklagten erinnerlich ist, gearbeitet. Die Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten, bis sie im Alter von sechs Jahren in die Grundschule eingeschult wurde. In der Folge besuchte die Angeklagte I eine Realschule. Anschließend machte die Angeklagte zunächst eine Ausbildung zur Verkäuferin, bevor sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau abschloss. In ihrem erlernten Beruf arbeitete die Angeklagte lediglich für ein halbes Jahr, danach jedoch nicht mehr. In der Folge übte die Angeklagte Gelegenheitsjobs aus, etwa als Babysitterin oder Putzhilfe. Daneben wurde die Angeklagte Ende des Jahres 2019 / Anfang des Jahres 2020 als Hundeernährungsberaterin zertifiziert, wobei sie jedoch bislang nicht in diesem Bereich tätig war. Die Angeklagte I hat zwei Kinder, eine Tochter und einen Sohn. Die Tochter ist 17 Jahre alt, der Sohn der Angeklagten ist 15 Jahre alt. Die Kinder entstammen einer Ehe der Angeklagten, welche bereits nach zwei Jahren geschieden wurde. Zu ihrem, von ihr geschiedenen Ehemann unterhält die Angeklagte weiterhin einen guten Kontakt. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die Angeklagte durch den Bezug von Hartz IV-Leistungen. Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder, mit denen sie in einer gemeinsamen Wohnung lebt, leistet ihr von ihr geschiedener Ehemann nicht. 3. Vorstrafen der beiden Angeklagten Beide Angeklagten sind bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache A. Tatvorgeschehen Die beiden Angeklagten sind seit sechseinhalb Jahren ein Paar. Die Angeklagte I, die aus einer vorherigen Ehe zwei Kinder hat und mit diesen gemeinsam in einer Wohnung lebte, die etwa zehn Minuten fußläufig entfernt lag, übernachtete regelmäßig – auch mit ihren Kindern – in der Wohnung der Angeklagten C, in der sie sich auch darüber hinaus nahezu täglich aufhielt. Seit mindestens Sommer 2020 betrieben die beiden Angeklagten zudem aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatentschlusses aus der Wohnung der Angeklagten C heraus einen gewinnbringenden Verkauf von Marihuana, Haschisch, Amphetaminen und F2-Tabletten. Die Wohnung der Angeklagten C liegt im Erdgeschoss des Hauses der Eltern der Angeklagten C und ist von den übrigen Räumlichkeiten des Hauses durch eine Glasschiebetür, die als Wohnungseingangstür fungiert, abgetrennt. Hinter dem Haus liegt ein Garten, der vom Haus aus allein durch die Wohnung der Angeklagten C betreten werden kann und in den man zudem noch durch ein hinter dem Haus gelegenes Gartentor gelangen kann. Der zur Tatzeit 18 Jahre alte Zeuge W (im Weiteren: Nebenkläger) ist betäubungsmittelabhängig und konsumiert Marihuana. Er lebte zur Tatzeit in einer eigenen Wohnung und erwarb im Laufe des Jahres 2020 unter anderem auch von den beiden Angeklagten Betäubungsmittel zum Eigenkonsum. Er war zuvor bereits einmal untergetaucht, da er für libanesische Betäubungsmittelhändler Marihuana verkaufen sollte, jedoch durch seinen eigenen hohen Konsum Schulden aufgehäuft hatte, die er nicht zurückzahlen konnte. Der Nebenkläger pflegte mit den beiden Angeklagten zuletzt einen fast schon freundschaftlichen Kontakt, spielte insbesondere mit ihnen und den Kindern der Angeklagten I Playstation. Er und die Angeklagte I erwarben zudem gemeinsam das Zertifikat als Hundeernährungsberater. Seinen Freund, den Zeugen T, der ebenfalls Marihuana konsumiert, nahm er zu den Angeklagten in die Wohnung C bei verschiedenen Gelegenheiten mit. B. Tatgeschehen 1. und 2. Tat (01.–20.09.2020) Nachdem der Nebenkläger zunächst von den Angeklagten Betäubungsmittel zum Eigenkonsum gekauft hatte, war er für die Angeklagten ab Anfang September 2020 als sogenannter „Läufer“ tätig. Die Angeklagten übergaben ihm jeweils Betäubungsmittel in nicht geringer Menge auf Kommission, die er weiterverkaufen sollte und fungierten dabei beide als Ansprechpartner für die Betäubungsmittel, die der Nebenkläger weiterverkaufen sollte. Beide hielten ihn dazu an, zügig weiterzuverkaufen. In zwei Fällen, welche zwischen dem 01. und dem 20.09.2020 lagen, erhielt der Nebenkläger von den Angeklagten jeweils 100 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 9 g THC. Daneben erhielt der Nebenkläger im ersten Fall ca. 100 g Amphetamine, die er jedoch mangels Verkaufserfolges in der Folge an die beiden Angeklagten zurückgab, und zudem ca. 30 F2-Tabletten. Die Kammer vermochte nicht mehr festzustellen, welche genauen Mengen Amphetamine und F2 mit welchem Wirkstoffgehalt dem Nebenkläger ausgehändigt wurden. Der Angeklagte sollte dabei EUR 7,00–8,50 pro Gramm Marihuana und EUR 3,00–3,50 pro F2tablette an die Angeklagten zahlen. Die Angeklagten händigten dem Nebenkläger ebenfalls ein Fahrrad, welches ursprünglich einmal im Eigentum des Nebenklägers gestanden hatte, zur Tatzeit aber im Eigentum der Angeklagten C stand, leihweise aus, damit er auf diese Weise die Betäubungsmittel an seine Abnehmer ausliefern konnte. Auch Verpackungsmaterial stellten sie ihm zur Verfügung. Die von ihnen weiterverkauften Betäubungsmittel bewahrten die Angeklagten in der Küche der Wohnung der Angeklagten C, dort in einem Küchenschrank, sowie in einer Truhe in dem hinter dem Haus gelegenen Gartenhäuschen auf. Sie übergaben die Betäubungsmittel an den Nebenkläger jeweils in dem Wohn-Ess-Küchenbereich der Wohnung der Angeklagten C. Im September 2020, zum Zeitpunkt der Abgaben der Betäubungsmittel an den Nebenkläger, hing, was der Angeklagten I bekannt war, die ebenso wie die Angeklagte C aus der Wohnung heraus die Betäubungsmittel weitergab, für jeden Besucher der Wohnung deutlich erkennbar ein Schlagring jederzeit griffbereit an der Wohnzimmerwand der Wohnung der Angeklagten C. Dieser war lediglich auf zwei Nägeln, welche in die Wand geschlagen worden waren, so aufgehängt, dass er jederzeit mühelos wieder von der Wand genommen werden konnte. In einer ebenfalls im Wohnzimmer befindlichen Glasvitrine waren weitere Gegenstände, neben Deko-Pistolen auch eine ungeladene Schusswaffe, so ausgestellt, dass sie für jeden Besucher deutlich erkennbar waren. Das Wohn-, das Esszimmer und die Küche der Angeklagte C sind offen gestaltet, die Räume mithin direkt miteinander durch offene Durchgänge verbunden und nicht durch Türen voneinander abgetrennt. Die Distanz zwischen der Wand, an der der Schlagring aufgehängt war, und der Küche beträgt nur wenige Meter und lässt sich mit wenigen Schritten überwinden. Insoweit wird auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder auf Bl. 13 und 14 oben der Lichtbildmappe, auf denen der Wohn-Ess-Küchenbereich abgebildet ist, verwiesen (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO). 3. Tat (27.09.2020) a. In den folgenden Wochen und Tagen konsumierte der Nebenkläger jedoch den überwiegenden Teil des von den Angeklagten erhaltenen Marihuanas selbst aufgrund seiner eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit, statt dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen. Daher häufte er in der Zeit bis zum 27.09.2020 insgesamt Schulden in einer Größenordnung von ca. EUR 900,00 bei den Angeklagten an. Nachdem er sich zunächst aus Scham und Angst über die von ihm angehäuften Schulden für fast eine Woche nicht bei den beiden Angeklagten gemeldet hatte, kam es schließlich zu einem Austausch per WhatsApp mit der Angeklagten C und es wurde ein Treffen für den 27.09.2020 zur Klärung der Situation vereinbart. Dem Nebenkläger wurde zudem aufgegeben, das ihm überlassene Fahrrad und das noch verbliebene Verpackungsmaterial bei dieser Gelegenheit zurückzugeben. Der Nebenkläger scheute sich vor der Aussprache, da ihm klar, war, dass die Angeklagten verärgert waren und er sich vor den ihm drohenden Konsequenzen fürchtete. Die Angeklagte C informierte die Angeklagte I von dem Treffen. b. Seit den Mittagsstunden des Sonntagnachmittags hatte die Angeklagte C – wie für sie zuletzt nicht unüblich – ca. fünf Flaschen Bier, 5 % vol., á 0,5 l konsumiert. Es hatte einige Tage zuvor einen heftigen Streit mit der Mitangeklagten I gegeben, sodass der Fortbestand der Beziehung fraglich war, was die Angeklagte C aufwühlte. Am Nachmittag des 27.09.2020 – gegen 17:00 Uhr – suchte der besorgte Nebenkläger absprachegemäß die Wohnung der Angeklagte C auf. Das Fahrrad und das noch verbliebene Verpackungsmaterial brachte er mit. In der Wohnung der Angeklagten C hielt sich zu diesem Zeitpunkt die Angeklagte C auf und es erschienen – entweder schon bei Eintreffen des Nebenklägers oder spätestens wenige Minuten nach dem Eintreffen des Nebenklägers – auch die Angeklagte I sowie eine weitere männliche, mit der Angeklagten I verwandte oder bekannte männliche Person in der Wohnung. Der Nebenkläger wurde von den Angeklagten zunächst aufgefordert, sich im Wohnzimmer auf einen Sessel zu setzen, in dem er während des gesamten nachfolgenden Geschehens – mit Ausnahme von Raucherpausen und Toilettengängen – auch verblieb. Von seinem Sitzplatz aus hatte er freien Blick auf die Waffensammlung der Angeklagten C, insbesondere zwei Schlagringen einem Springmesser sowie einem Butterflymesser. Diese waren dergestalt an in die Wand geschlagenen Nägeln aufgehängt, dass sie jederzeit ohne große Mühe wieder von der Wand genommen werden konnten. In einer Glasvitrine ebenfalls in seinem Sichtbereich befand sich – neben verschiedenen Dekowaffen – auch eine ungeladene Schusswaffe. Auch die anderen anwesenden Personen nahmen im Wohnzimmer um den Wohnzimmertisch herum Platz. Nachdem das Gespräch anfangs noch ruhig und freundlich verlief, änderte sich die Stimmung schnell. Der Nebenkläger sollte den beiden Angeklagten erklären, wie es zu seinen Schulden bei den Angeklagten habe kommen können. Als der Nebenkläger dies mit seinem eigenen Konsum der ihm übergebenen Betäubungsmittel erklärte und zudem beteuerte, seine Schulden tilgen zu wollen, indem er ihnen seine monatliche Sozialhilfeleistung aushändige, äußerten die beiden Angeklagten, ihm dies nicht zu glauben. Sie machten ihm vielmehr Vorhaltungen, dass er vorhabe, sich aus dem Staub zu machen und unterzutauchen. Der Nebenkläger war verängstigt und wurde zunehmend stiller. Das Gespräch mit dem Nebenkläger führte vornehmlich die Angeklagte C, wobei auch die Angeklagte I anwesend war und sich zudem immer wieder an dem Gespräch, insbesondere wenn es um die Vorhaltungen und die Frage der Rückzahlung der Schulden ging, beteiligte. Die Angeklagte C steigerte sich zunehmend in ihre Wut wegen der Schulden des Nebenklägers bei den beiden Angeklagten hinein. Sie war insbesondere auch deswegen enttäuscht, da sie und die Angeklagte I zu ihm einen freundschaftlichen Kontakt gehabt hatten, und sie das Verhalten des Nebenklägers daher stark enttäuschte. Beide Angeklagte sprachen darüber, dass der Nebenkläger für sein Fehlverhalten bestraft werden müsse, die Angeklagte C drohte ihm unter anderem damit, ihm die Nase zu brechen. Dabei ging es ihr zum einen darum, ihn psychisch unter Druck zu setzen und so zur Rückzahlung der Schulden zu bringen. Sie wollte ihn aber auch bestrafen. Der Nebenkläger verhielt sich trotz der massiven Vorhaltungen und Drohungen passiv und devot. In der Folge verließ der Nebenkläger mit Einverständnis der Angeklagten kurzzeitig das Wohnzimmer, um auf der hinter dem Haus (angrenzend an den Essbereich) gelegenen Terrasse eine Zigarette zu rauchen. Nunmehr kam die Angeklagte C – während der Abwesenheit des Nebenklägers – spontan die Idee, ihm ein Brandzeichen mithilfe der noch in ihrer Küche von einem Geburtstag übrig gebliebenen Wunderkerze zu verpassen. Als der Nebenkläger nach einigen Minuten wieder durch die Terrassentür den Küchen-Wohn-Essbereich betrat, äußerte sie diesen spontanen Gedanken gegenüber der Angeklagten I und holte sowohl die Wunderkerze als auch eine Zange und ein Feuerzeug heran. Anschließend formte die Angeklagte C aus dem Drahtstiel der Wunderkerze den Buchstaben „K“, den übrigen Teil der Wunderkerze schnitt sie mit einer Zange ab. Die Angeklagte I, die die spontane Idee der Angeklagten C für gut befand, begab sich derweil in die Küche, aus der sie sodann mit einer angeschnittenen Zitrone und einem mit Zigarettenasche gefüllten Aschenbecher zurückkehrte. Der Zitronensaft sollte nach der Abrede der beiden Angeklagten mit Asche in der Wunde verrieben werden, um dem Nebenkläger dadurch zum einen weitere Schmerzen zuzufügen als auch die Narbenbildung zu begünstigen. Die Brandmarkung sollte dabei nach dem gemeinsamen Plan der Angeklagten Strafe für sein Verhalten sein und zugleich einen solchen psychischen Druck erzeugen, dass er seine Schulden zurückzahlen würde. Anschließend erhitzte die Angeklagte C das von ihr geformte „K“ – den Anfangsbuchstaben ihres Vornamens – mit einem kleinen Gasbrenner oder Sturmfeuerzeug, wobei sie den geformten Draht mit der bereits zuvor verwendeten Zange festhielt. Sodann drückte sie dem Nebenkläger den glühenden Draht mit Billigung der Angeklagten I dergestalt auf den rechten Handrücken, dass der Buchstabe „K“ für den Nebenkläger deutlich lesbar auf dessen Haut eingebrannt wurde. Dabei äußerte die Angeklagte C sinngemäß „ Das muss jetzt sein .“. Der Nebenkläger nahm hierbei ein Handtuch oder einen Pullover in den Mund, um nicht vor Schmerz zu schreien und so die in der darüber gelegenen Wohnung anwesenden Eltern der Angeklagten C auf das Geschehen aufmerksam zu machen. Die Angeklagte I rieb sodann – wie verabredet – mit Billigung der Angeklagten C Zitronensäure und Zigarettenasche auf die Wunde. Der Nebenkläger ließ dies alles stumm über sich ergeben. Letztlich meinte er, dass er durch sein eigenes Verhalten seine Situation selbst verschuldet habe. Sodann schrieb die Angeklagte C mit Billigung der Angeklagten I den Zeugen T über den Messengerdienst WhatsApp an und forderte ihn auf, den Personalausweis und die Krankenversicherungskarte des Nebenklägers zur Wohnung der Angeklagten C zu bringen. Die Angeklagten bezweckten mit der Erlangung des Personalausweises sowie der Krankenversichertenkarte des Nebenklägers, sowohl ein Untertauchen als auch einen Arztbesuch des Nebenklägers zu verhindern. Sie wollten damit ein weiteres Druckmittel zur Rückzahlung der Schulden erhalten. Auch der Nebenkläger trat – während er erneut auf der Terrasse rauchen durfte, per WhatsApp mit dem Zeugen T in Kontakt, informierte ihn über das Branding und forderte diesen auf, sich zu beeilen, da er „ gefoltert “ werde. Der Zeuge T war von dem Nebenkläger bereits vor dem Treffen ins Vertrauen gezogen worden. Er wusste von dessen Schulden bei den Angeklagten und von dem beabsichtigten Treffen. Während die Angeklagten, der Nebenkläger und die unbekannte männliche Person auf das Eintreffen des Zeugen T warteten, holte die Angeklagte C eine ungeladene Q-Pistole N1, L1, aus der im Wohnzimmer stehenden Glasvitrine und legte diese auf den Wohnzimmertisch unmittelbar vor dem Nebenkläger, um ihm weiter Angst zu machen, was ihr auch gelang. Obwohl der Nebenkläger die Brandmarkung geduldet hatte, steigerte sich ihre Wut – auch aufgrund einer alkoholbedingt eingetretenen, für sie jedoch untypischen Enthemmung – weiter. Nachdem der Zeuge T erschienen war, übergab dieser den Personalausweis und auch die Krankenkassenkarte des Nebenklägers an die Angeklagten. Die Angeklagte C lud nunmehr die Schusswaffe mit der auch im Wohnzimmer liegenden Munition vor den Augen der anderen, weiterhin anwesenden Personen, unter anderem auch der Angeklagten I, indem sie Leerhülsen mit Patronen füllte und in das Magazin einlegte. Der Zeuge T zeigte dabei Interesse an der Waffe und bat die Angeklagte C sodann, diese in die Hand nehmen und ausprobieren zu dürfen. In der Folge verließen der Zeuge T und die Angeklagte C für kurze Zeit das Wohnzimmer mit der Schusswaffe, ohne dass es jedoch zu einem Ausprobieren der Schusswaffe durch den Zeugen T kam. Wohin genau sich die beiden begaben, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Nebenkläger wartete weiter verängstigt auf dem Sessel im Wohnzimmer. Er befürchtete, dass nunmehr als weitere Strafe und zur Drohung die Schusswaffe zum Einsatz gegen ihn kommen könnte. Anschließend begab sich die Angeklagte C – in Begleitung des Zeugen T – wieder in das Wohnzimmer, wo sie die Schusswaffe auf den Wohnzimmertisch legte. Sodann führten die beiden Angeklagten miteinander ein Gespräch, das der Nebenkläger, der wiederum anwesend war, ebenfalls mithören konnte, darüber, wie weiter mit dem Nebenkläger zu verfahren sei. Die Angeklagte C fragte den Nebenkläger sodann, welche weitere Strafe er wählen würde. Der Nebenkläger, der das Hervorholen der Schusswaffe so interpretiert hatte, dass auch eine Verletzung seiner Person durch Abgabe eines Schusses auf ihn im Raum stand, erklärte, um einem Einsatz der Schusswaffe zu entkommen, dass man ihn ja ein weiteres Mal brandmarken könne. Die beiden Angeklagten griffen diese Idee auf und kamen spontan überein, das zuvor bereits mit der rechten Hand des Nebenklägers durchgeführte Procedere mit dessen linker Hand und dem Buchstaben „B“ für den Vornamen der Angeklagten I zu wiederholen. Zu diesem Zweck formte die Angeklagte C aus dem bereits zuvor verwendeten Draht nunmehr den Buchstaben „B“. Da der Nebenkläger jedoch nicht wollte, dass erneut eine der Angeklagten die Brandmarkung vornehmen würde, fragte er, ob nicht der Zeuge T – sein Freund – dies diesmal tun könne. Auf die entsprechende Frage der Angeklagten C hin, welche diese mit Billigung der Angeklagten I an den Zeugen T stellte, und in dem Wissen, dass anderenfalls die Angeklagten dennoch die Brandmarkung des Nebenklägers durchführen würden, stimmte der Zeuge T zu. Die Angeklagte C erhitzte nunmehr den Draht erneut und der Zeuge T drückte diesen anschließend weisungsgemäß auf den linken Handrücken des Nebenklägers, sodass dieser den Buchstaben „B“ ebenfalls zu lesen vermochte. Da der Zeuge T hierbei aus Sicht der Angeklagten C den glühenden Draht zu lange auf die Haut des Nebenklägers drückte, zog die Angeklagte C nach einiger Zeit die Hand des Zeugen weg. Die Angeklagte I rieb dem Nebenkläger anschließend erneut gemäß dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten Zitronensäure und Zigarettenasche auf die Wunde, um dem Nebenkläger so größere Schmerzen zuzufügen. Aus Verärgerung schlug die Angeklagte C dem Nebenkläger während des Geschehens im Wohnzimmer – wobei die Kammer den genauen Zeitpunkt nicht festzustellen vermochte – ferner mit der flachen Hand in das Gesicht und kniff ferner mit der Zange, die auch beim Erhitzen des Drahtes verwendet wurde, in das Ohrläppchen des Nebenklägers, wodurch eine kleine Fleischwunde entstand. Anschließend äußerten die beiden Angeklagten gegenüber dem nunmehr gänzlich eingeschüchterten und völlig passiven Nebenkläger, dass sich dessen Schulden nun auf EUR 2.000,00 erhöht hätten. Zusätzlich forderten die Angeklagten von dem Nebenkläger eine Spielekonsole O, ein neues Mobiltelefon sowie die Benennung fünfzehn neuer Kunden. Gemäß dem gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten sollte der Umstand, dass der Nebenkläger aufgrund der vorhergehenden Handlungen gegen seine Person Angst vor weiteren Übergriffen der Angeklagten hatte und somit noch immer unter dem Eindruck der vorhergehenden zweifachen Brandmarkung stand, dazu dienen, den Forderungen der Angeklagten Nachdruck zu verleihen. Die beiden Angeklagten stellten dem Nebenkläger zur Erfüllung ihrer Forderungen anschließend ein Ultimatum bis zum 08.10.2020. Beide Angeklagte drohten zudem, dass sie – wenn der Nebenkläger diese Forderungen nicht erfülle – diesen suchen, finden, töten und einbuddeln würden. Sie fragten zudem nach der Adresse der Eltern des Nebenklägers sowie nach Fotos von diesen und äußerten, dass diese ja der Prostitution nachgehen könnten, wenn der Nebenkläger seine Schulden bei den Angeklagten nicht bezahle. Sodann nahm die Angeklagte C die immer noch vor ihr auf dem Tisch liegende, inzwischen geladene Schusswaffe in die Hand, stand auf und bewegte den Schlitten derselben mehrfach nach hinten. Zudem wedelte sie mit der Schusswaffe zunächst ziellos im Raum umher, während sie auf den Nebenkläger einredete. Anschließend drückte sie die Schusswaffe zunächst gegen das linke Bein und dann die rechte Schläfe des Nebenklägers, um ihn zu bedrohen und Angst zu machen. Auf den erschreckten Ausruf des Zeugen T, ob die Angeklagte C den Nebenkläger etwa töten wolle, wedelte diese mit der Schusswaffe wiederum ziellos im Raum herum und äußerte hierbei sinngemäß, dass ihr dies egal sei. Anschließend drückte sie die Schusswaffe auf die linke Schulter des Nebenklägers und drückte bewusst und gewollt ab, um den Nebenkläger zu verletzen. Durch den Schuss wurde der linke Arm des Nebenklägers nach hinten gerissen. Die auf den Nebenkläger abgefeuerte Kugel verfehlte dessen Lunge um lediglich einen Zentimeter und blieb in dessen Rippenbogen stecken. Der Nebenkläger verspürte in der Folge Schmerzen und blutete. Aufgrund der in der Nähe befindlichen Blutgefäße war der auf den Nebenkläger abgefeuerte Schuss potentiell lebensbedrohlich, was die Angeklagte C auch billigend in Kauf nahm. Ob die Angeklagte I zum Zeitpunkt des Schusses auf den Nebenkläger im Wohnzimmer zugegen war, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Infolge des auf ihn abgegebenen Schusses und des damit einhergehenden Schocks verlor der Nebenkläger beinahe das Bewusstsein. Die Angeklagte I, die nunmehr jedenfalls wieder im Raum anwesend war, packte den Nebenkläger anschließend mit Billigung der Angeklagten C an dessen Haaren, riss an diesen und drohte, dass dem Nebenkläger noch Schlimmeres geschehen werde, wenn er seine Schulden bei den Angeklagten nicht bezahle. Dem Nebenkläger wurden sodann Traubenzucker von den Angeklagten angeboten, um so seinen Kreislauf zu stabilisieren. Nachdem sich der Nebenkläger so von der zunächst drohenden Bewusstlosigkeit etwas erholt hatte, verließ er in Begleitung des Zeugen T gegen 21:40 Uhr die Wohnung der Angeklagten C, um den Bus an der nächstgelegenen Haltestelle noch rechtzeitig zu erreichen. Seinen Personalausweis und seine Krankenkassenkarte musste er bei den Angeklagten zurücklassen. Während er sich in der Wohnung der Angeklagten C aufgehalten hatte, konnte der Nebenkläger insgesamt dreimal die Wohnräumlichkeiten der Angeklagten C verlassen, um auf der nach hinten gelegenen Terrasse eine Zigarette zu rauchen. Keine der Türen der Wohnung der Angeklagten C, insbesondere nicht die Haus-, die Wohnungs- und die Terrassentür, waren zu dieser Zeit abgeschlossen. Auch das in den hinter dem Haus gelegenen Garten führende Gartentor war unverschlossen. Der Nebenkläger hatte zu jeder Zeit des Geschehens die Möglichkeit, die Wohnung der Angeklagten C und das Haus deren Eltern zu verlassen, traute sich dies jedoch nicht, da er sich in einer Art Schockstarre befand. Er fürchtete sich vor den Angeklagten und glaubte, dass eine Flucht aus der Wohnung oder ein Herbeirufen von Hilfe sein Problem mit den Angeklagten nicht lösen könnte. Ihm war auch bewusst, dass sich in der oberen Wohnung Familienmitglieder der Angeklagten C aufhielten, die gegebenenfalls laute Hilfeschreie gehört hätten. Während des gesamten Geschehens war die weitere männliche, mit der Angeklagten I verwandte Person in der Wohnung der Angeklagten C anwesend, die die Handlungen zulasten des Nebenklägers teilnahmslos zur Kenntnis nahm und deren Identität die Kammer nicht festzustellen vermochte. Auch der Bruder der Angeklagten C war kurzzeitig anwesend, um den in der Wohnung befindlichen Hund der Angeklagten I, nachdem er bei seinen über der Angeklagten C wohnenden Eltern zu Mittag gegessen hatte, zu einem Spaziergang mitzunehmen. Dabei betrat er die Wohnung der Angeklagten C jedoch nicht, sondern öffnete lediglich die Tür, leinte den sodann auf ihn zulaufenden Hund an und rief in die Wohnung, ohne eine der dort anwesenden Personen zu sehen, dass er den Hund mitnehme. Auf ähnliche Weise brachte er den Hund später auch zurück. Von dem Geschehen in der Wohnung bekam er nichts mit. c. Die Angeklagte C trank im Verlauf des Nachmittages bis zum Zeitpunkt des Schusses auf den Nebenkläger, welcher sich kurz vor 21:40 Uhr ereignete, neun 0,5 l-Flaschen Bier der Marke L, 5 % vol., und ungefähr 0,24 l Weizenkorn, 32 % vol., gemischt mit etwa der doppelten Menge einer Limettenlimonade. Die Angeklagte C wog zu dieser Zeit ca. 90 kg bei einer Körpergröße von 163 cm. Sie war infolge des Alkoholgenusses zum Zeitpunkt der Tat vom 27.09.2020 nicht ausschließbar in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, sodass ihre Schuldfähigkeit nicht ausschließbar erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war. Auch die Angeklagte I trank im Verlauf des Nachmittages bis zum Zeitpunkt des Schusses auf den Nebenkläger Alkohol, zwei 0,33 l-Flaschen C1, 5 % vol., und mehrere 2 cl-Gläser C2 , 16 % vol.. d. Nachdem der Nebenkläger die Wohnung der Angeklagten C verlassen hatte, verbrachte er die Nacht in der Wohnung des Zeugen T, der ihn notdürftig medizinisch versorgte und ihm ein Schmerzmittel verabreichte. Einen Arzt wollte der Nebenkläger nicht aufsuchen, da er weiter Angst vor den Angeklagten hatte, eine Nachfrage des Arztes wegen der Schussverletzung fürchtete und zudem keine Krankenversicherungskarte vorzeigen konnte. Am Folgetag entschied sich der verängstigte und verzweifelte Nebenkläger jedoch dazu, seine Mutter, die Zeugin B1, um Hilfe zu ersuchen. Diese holte ihn und den Zeugen T ab und nahm beide mit nach Hause. Der Nebenkläger beichtete ihr in groben Zügen, dass er wegen Schulden aus Betäubungsmittelgeschäften von zwei Frauen, von denen er die Betäubungsmittel erhalten hatte, mit Namen „ B2 “ und „ K1 “ gefoltert und schließlich angeschossen worden sei. Zunächst überlegte er gemeinsam mit der Mutter, die Kugel selbst aus der Schulter zu entfernen. Sie erkannten jedoch bald, dass ein Krankenhausbesuch unumgänglich sein würde. Die Mutter des Nebenklägers besorgte ihm daher über seine Krankenversicherung eine Ersatz-Bescheinigung. In den Nachmittagsstunden des 28.09.2020 suchte Nebenkläger dann schließlich in Begleitung seines Vaters, des Zeugen S1, das B3-Krankenhaus in F auf, wo das Projektil aus dem Zwischenrippenbogen der linken Schulter herausoperiert und zudem die Brandwunden an den beiden Handrücken medizinisch mit einer Brandsalbe versorgt wurden. Anlässlich des Krankenhausaufenthaltes des Nebenklägers wurde die Polizei sowohl von den behandelnden Ärzten als auch der Zeugin W über die erlittene Schussverletzung telefonisch informiert. Der Nebenkläger wollte gegenüber den Polizeibeamten zunächst keine Angaben zu dem Vorgefallenen machen, sagte dann aber schließlich auf Drängen seines Vaters als Zeuge aus und beschrieb das Geschehene gegenüber den Polizeibeamten in den wesentlichen Grundzügen. Im Rahmen einer sodann am 28.09.2020 gegen 23:30 Uhr durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden in der Wohnung der Angeklagten C in der Küche 78,50 g Haschisch (Wirkstoffgehalt 0,97 % = 0,76 g THC), 178,70 g Amphetamin (Wirkstoffgehalt 10,9 % = 19,4 g Amphetaminbase) und 65,42 g Marihuana (Wirkstoffgehalt 10,2 % = 6,69 g THC), im Keller 30,41 g Amphetamin (Wirkstoffgehalt 8,43 % = 2,56 g Amphetaminbase) und in der Gartenlaube 230,93 g Marihuana (Wirkstoffgehalt 10,3 % = 23,8 g THC) aufgefunden. Zudem konnten jederzeit griffbereit in dem Wohnzimmer der Wohnung – zusätzlich zu der gegen den Nebenkläger eingesetzten Schusswaffe – ein Butterflymesser, ein Springmesser sowie zwei Schlagringe, einer mehr als im Rahmen des Tatvorgeschehens, aufgefunden werden. Sämtliche Waffen waren, wie auch der bereits zuvor in der Wohnung der Angeklagten C befindliche Schlagring, dergestalt an in die Wand geschlagenen Nägeln aufgehängt, dass sie jederzeit ohne große Mühe wieder von der Wand genommen werden konnten. Die am 28.09.2020 sichergestellten Waffen und Betäubungsmittel waren bereits am Vortag, während der Tat zulasten des Nebenklägers, in der Wohnung der Angeklagten C zugegen, wie auch der Angeklagten I bekannt gewesen war. Die sichergestellten Betäubungsmittel waren nach dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch diese bestimmt. In den Schubladen eines Sideboards in der Wohnung der Angeklagten C wurden zudem zehn Briefumschläge mit einem Inhalt von insgesamt EUR 16.281,20 sichergestellt. e. Infolge der beiden Brandmarkungen erlitt der Nebenkläger Verbrennungen zweiten Grades Typ b auf beiden Handrücken. Auf diesen verblieben in der Folge großflächige Narben mit einer Länge von ca. 3–4 cm und einer Breite von ca. 2–2,5 cm in Form der jeweils eingebrannten Buchstaben, die auch aktuell noch gut sicht- und klar erkennbar sind. Der Kläger leidet aufgrund der Taten zulasten seiner Person, insbesondere infolge des steten Anblicks der Narben unter erheblichen psychischen Folgen, unter anderem Angstzuständen, Schlafstörungen, zu deren Bewältigung er bis zu vier Tabletten vor dem Zubettgehen einnimmt, und unter Verfolgungsängsten. Zwar besteht die Möglichkeit zur Entfernung der Narben durch eine kosmetische Operation der Handrücken, bei der Haut von anderen Körperarealen transplantiert werden müsste. Hierzu konnte sich der Nebenkläger jedoch aufgrund seiner erheblichen Traumatisierung bislang nicht durchringen. Der Schuss in die Schulter des Nebenklägers hinterließ eine Narbe an der Brustseite seines Oberkörpers mit einer Fläche von etwa zwei Quadratzentimetern. Zudem musste während der operativen Entfernung des Geschosses die Lunge des Nebenklägers fixiert werden. Hierzu wurde eine Inzision im Bereich des oberen linken Rückens vorgenommen, aufgrund derer auch in diesem Bereich eine Narbe in etwa der gleichen Größe wie auf der Brust des Nebenklägers verblieb. Die Verletzung war potentiell lebensbedrohlich, da das Projektil das Brustfell um lediglich ca. 1–1,5 cm verfehlte und bei einer Verletzung des Brustfells die Gefahr eines Kollabierens der Lunge aufgrund eines Spannungspneumothorax bestanden hätte. Der Nebenkläger befindet sich aufgrund der Taten seit November 2020 in anhaltender psychologischer Behandlung. f. Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung Im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigten sich sowohl die Angeklagte C als auch die Angeklagte I bei dem Nebenkläger persönlich. Die Angeklagte C kündigte zudem an, einen Betrag von EUR 10.000,00 auf das Konto des Nebenklagevertreters zu überweisen, wovon sie bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung am 09.04.2021 bereits EUR 5.000,00 an den Nebenkläger zahlte. Die Angeklagten erklärten sich daneben mit der Einziehung der in der Wohnung der Angeklagten C sichergestellten Betäubungsmittel und des in der Wohnung der Angeklagten C sichergestellten Bargeldes im Wert von EUR 16.281,20 einverstanden bzw. erklärten – im Fall der Angeklagten I – keine Ansprüche auf das sichergestellte Bargeld erheben zu wollen. Die Angeklagte C erklärte zudem ihr Einverständnis mit der Einziehung der in ihrer Wohnung sichergestellten Waffen. III. Beweiswürdigung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten C: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen der Angeklagten C stützt die Kammer auf die eigenen glaubhaften Angaben der Angeklagten C in der Hauptverhandlung, welche sich insoweit vollständig in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kammer eingelassen hat, sowie auf den in der Hauptverhandlung erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom ….., welcher keinerlei Eintragungen aufwies. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse der Angeklagten C werden daneben gestützt durch die Bekundungen der Zeugen D und S2, der Mutter und dem Bruder der Angeklagten C, sowie die Angaben der Angeklagten I, welche allesamt bestätigt haben, dass die Angeklagte auch zuletzt häufiger Bier ab den Mittagsstunden zu sich genommen habe – z. B. wenn man im Garten gemeinsam gegrillt habe – und teils auch ein Korn-Limo-Mischgetränk. 2. Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten I: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen der Angeklagten I stützt die Kammer auf die eigenen, glaubhaften Angaben der Angeklagten I, welche sich insoweit vollständig in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kammer eingelassen hat, sowie auf den in der Hauptverhandlung erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom ……., welcher keinerlei Eintragungen aufwies. 3. Zum Tatvorgeschehen Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen stützt die Kammer auf die übereinstimmenden glaubhaften Einlassung beider Angeklagter sowie die diese bestätigenden Angaben des Nebenklägers sowie des Zeugen T zu der Bekanntschaft und dem freundschaftlichen Verhältnis zueinander bis zum September 2020. 4. Zu den Taten 1. und 2. Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der Angeklagten C und I, welche gestützt und ergänzt werden durch die Angaben des Nebenklägers sowie in Zusammenschau mit dem verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom …… bzgl. der am 28.09.2020 sichergestellten Betäubungsmittel und die Inaugenscheinnahme der jeweils oberen Lichtbilder auf Bl. 14 und Bl. 18 des Lichtbildbandes, die den Küchen-, Ess-, Wohnzimmerbereich der Wohnung C zeigen. Im Einzelnen: a. Einlassung der Angeklagten zu den Taten 1. und 2. aa. Einlassung der Angeklagten C zu den Taten 1. und 2. Die Angeklagte C hat sich zu Beginn des zweiten Verhandlungstages geständig eingelassen zu den durch die Kammer festgestellten beiden Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge durch Weitergabe der Betäubungsmittel an den Nebenkläger in der Zeit vom 01. bis zum 20.09.2020 sowie zu dem Besitz und dem Aufbewahrungsort, insbesondere des Schlagringes, zum Zeitpunkt der Weitergabe der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge durch beide Angeklagte an den Nebenkläger. Insofern hat die Angeklagte C eingeräumt, gemeinsam mit der Angeklagten I unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben zu haben. Sie habe die Betäubungsmittel überwiegend in der Küche ihrer Wohnung gelagert, zum Teil auch in dem hinter dem Haus ihrer Eltern befindlichen Gartenhäuschen. Sie und die Angeklagte I hätten die Betäubungsmittel immer aus der gleichen Quelle, d.h. von dem gleichen Lieferanten bezogen. Die bezogenen Betäubungsmittel hätten sie sofort bezahlt und sodann aus ihrer Wohnung heraus gewinnbringend weiterverkauft. Sowohl sie selbst als auch die Angeklagte I hätten dabei als Ansprechpartner der Käufer gedient und die Betäubungsmittel an diese herausgegeben. Die Angeklagte C räumte ferner ein, dass der Nebenkläger im Auftrag der beiden Angeklagten Betäubungsmittel in nicht geringer Menge von ihnen bezogen habe und habe weiterverkaufen sollen. Dem Nebenkläger seien hierzu zweimalig Betäubungsmittel zum Verkauf in ihrer Wohnung übergeben worden. Beide Male seien dem Nebenkläger hierbei 100 g Marihuana übergeben worden. Bei der ersten Übergabe seien dem Nebenkläger zudem Amphetamine und F2-Tabletten übergeben worden. Der Verkauf der Amphetamine sei jedoch nicht gut gelaufen, sodass der Nebenkläger diese später wieder an die Angeklagten zurückgegeben habe. Die Angeklagte C erklärte zudem auf Nachfrage, das an den Nebenkläger abgegebene Marihuana habe stets aus der gleichen Quelle gestammt und die gleiche Qualität aufgewiesen. Die Qualität des an den Nebenkläger übergegebenen Marihuanas habe der Qualität des im Rahmen der am 28.09.2020 bei der Angeklagten C durchgeführten Durchsuchung sichergestellten Marihuanas entsprochen, das wiederum aus derselben Quelle gestammt habe. Ein Verschnitt oder ein Vermischen der durch die Angeklagten angekauften Betäubungsmittel sei nicht erfolgt. Diese seien unverändert weiterverkauft worden. Obwohl sie selbst nicht konsumiert habe, könne sie aufgrund der Rückmeldung ihrer Käufer hierzu Angaben machen. Die Angeklagte C erklärte weiter, der Preis, den die Angeklagten dem Nebenkläger für die ihm übergebenen Betäubungsmittel berechnet hätten, habe ca. EUR 7,00–8,50 pro Gramm Marihuana und ca. EUR 3,00–3,50 pro F2tablette betragen. Der Nebenkläger habe die Betäubungsmittel gewinnbringend weiter verkaufen sollen. Dem Nebenkläger sei zudem, um ihm den Verkauf der Betäubungsmittel zu erleichtern, ein Fahrrad übergeben worden, damit er nicht auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesen sei bei seinen Verkaufsaktivitäten. Der Verkauf der Betäubungsmittel an den Nebenkläger sei auf Kommission erfolgt, d.h. der Nebenkläger habe erst nach Weiterverkauf der Betäubungsmittel den von ihm geschuldeten Preis an die Angeklagten zahlen sollen und etwaige von ihm erzielte Gewinne einbehalten können. Der Nebenkläger habe nach der erstmaligen Abgabe der Betäubungsmittel an ihn auch einen Teil des vereinbarten Kaufpreises an die Angeklagten gezahlt, den die Angeklagte C jetzt jedoch nicht mehr beziffern könne. Im Übrigen habe der Nebenkläger indes nach den zwei Abgaben von Betäubungsmitteln an ihn Schulden im Umfang von ungefähr EUR 900,00 bei den beiden Angeklagten angehäuft. Um dies zu klären, habe die Angeklagte C den Nebenkläger per WhatsApp gebeten, am Nachmittag des 27.09.2020 zu einem Gespräch in ihre Wohnung zukommen. Die Angeklagte C erklärte ferner auf Nachfrage, bereits zum Zeitpunkt der beiden Betäubungsmittelübergaben an den Nebenkläger habe jedenfalls einer der Schlagringe , wie auf dem oberen Lichtbild auf Bl. 18 des Lichtbildbandes zu sehen, lose auf zwei in die Wohnzimmerwand eingeschlagenen Nägeln an der Wohnzimmerwand gehangen. Diesen Schlagring habe sie, weil sie sich für Waffen begeistere, zu ihrem Geburtstag im K2 2020 geschenkt bekommen. Die weiteren auf dem oberen Lichtbild und Bl. 18 des Lichtbildbandes erkennbaren, an der Wohnzimmerwand aufgehängten Gegenstände, unter anderem Deko-Schusswaffen, mehrere Messer (unter anderem ein Butterflymesser) und Beile hätten zum Zeitpunkt des Geschehens vom 27.09.2020 demgegenüber erst seit wenigen Tagen dort gehangen. Die im Rahmen des Tatgeschehens vom 27.09.2020 gegen den Nebenkläger verwandte Schusswaffe habe ungeladen mit dem zum Laden erforderlichen Zubehör (Leerhülsen und Munition) in einer Vitrine im Wohnzimmer gelegen. bb. Einlassung der Angeklagten I zu den Taten 1. und 2. Die Angeklagte I hat zu Beginn des ersten Verhandlungstages durch ihren Verteidiger erklären lassen, dass sie gemeinsam mit der Angeklagten C mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben habe. Sie räumte ferner ein, dass der Nebenkläger im Auftrag der beiden Angeklagten Betäubungsmittel habe verkaufen sollen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt wohl betäubungsmittelabhängig gewesen und habe offensichtlich die ihm zum Verkauf übergebenen Betäubungsmittel selbst konsumiert oder auf eigene Rechnung verkauft. Jedenfalls sei ein geldlicher Fehlbetrag vorhanden gewesen, wobei ihr die genaue Höhe nicht bekannt sei. Sie bestreite demgegenüber, beim Handeltreiben eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mitgeführt zu haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet oder bestimmt waren. b. Feststellungen der Kammer zu den Taten 1. und 2. Die Kammer stützt ihre Feststellungen zunächst auf die aus Sicht der Kammer glaubhaften und belastbaren geständigen Angaben der Angeklagten C, die zum Teil gestützt werden durch die – wenn auch wenig konkreten - geständigen Angaben der Angeklagten I. Die Angaben der Angeklagten C werden, soweit sie Abgaben von Betäubungsmitteln an den Nebenkläger anbelangt, zudem vollumfänglich gestützt durch dessen Angaben im Rahmen seiner Vernehmung, da der Nebenkläger insoweit übereinstimmend mit der Angeklagten C ausgesagt hat. So hat er insbesondere die ihm übergebenen Mengen übereinstimmend zur Einlassung der Angeklagten C angegeben. Er gab an, in jedem der beiden Fälle 100–150 g Marihuana sowie im ersten Fall zusätzlich ungefähr 100 g Amphetamine und mindestens 30 F2tabletten ausgehändigt erhalten zu haben. Der durch Vorhalt an den Nebenkläger eingeführte Chatverlauf zwischen dem Nebenkläger und der Angeklagten I, der in seinem Mobiltelefon abgespeichert war, bestätigt zudem, dass auch die Angeklagte I mittäterschaftlich an dem Handeltreiben beteiligt war. So hat die Angeklagte I von Anfang bis Mitte September wiederholt nachgefragt, wieviel der Nebenkläger bisher verkauft und wieviel Geld er bekommen habe. Der Chatverlauf mit der Angeklagten C („ K1 “) bestätigt, dass es sich um Schulden aus Betäubungsmittelgeschäften handelte, die der Nebenkläger bei beiden Angeklagten hatte. So spricht die Angeklagte C wiederholt von „ uns “ („ Du bringst uns heute alles rum Fahrrad waage restliche Tütchen und wenn du Geld hast auch Geld verstanden “). Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Übergabe der Betäubungsmittel an den Nebenkläger in beiden Fällen in der Wohnung der Angeklagten C – und hier im Wohn-/Ess- /Küchenbereich erfolgte – beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers. Während die Angeklagte C bereits eingeräumt hat, dass der Betäubungsmittelhandel der Angeklagten aus der Wohnung der Angeklagten C heraus erfolgte, hat der Nebenkläger im Zuge seiner beiden Vernehmungen im Rahmen der Hauptverhandlung einerseits ebenfalls bekundet, dass ihm die Betäubungsmittel in der Wohnung der Angeklagten C übergeben worden seien. Er habe – abgesehen – von der Toilette nur den Wohn-/Ess-/Küchenbereich der Wohnung der Angeklagten C betreten. Die Feststellungen der Kammer dazu, dass der Schlagring zum Tatzeitraum im September 2020 gut sichtbar und jederzeit griffbereit an der Wand des Wohnzimmers hing, beruhen zum einen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten C, die auf Nachfrage detaillierte Angaben zum Erwerb der Gegenstände gemacht hat und in vollem Umfang glaubhaft angegeben hat, dass einer der am 28.09.2020 in der Wohnung vorgefundenen Schlagringe, der auf zwei Nägeln lose an der Wand gehangen habe, ein Geschenk zu ihrem Geburtstag im Januar 2020 gewesen sei und seitdem auf die auch im Rahmen der Durchsuchung festgestellte Art und Weise an der Wand befestigt war. Sie hat darüber hinaus angegeben, dass die am 27.09.2020 eingesetzte Schusswaffe ungeladen in der Glasvitrine gelegen habe. Die Munition habe ebenfalls in der Glasvitrine gelegen. Demgegenüber habe sie den anderen Schlagring erst wenige Tage vor dem 27.09.2020 erhalten und aufgehängt. Ergänzend hat die Kammer die Aufbewahrungssituation des genannten Schlagrings durch Inaugenscheinnahme der anlässlich der Durchsuchung am 28.09.2020 gefertigten Lichtbilder vom Wohnzimmerbereich, insbesondere der an der Wand dekorierten Gegenstände festgestellt. Durch Inaugenscheinnahme der von der Wohnung im Rahmen der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder hat die Kammer ebenso die Feststellungen dazu getroffen, dass der Schlagring sich in unmittelbarer Nähe zu den in der Wohnung im Küchenbereich gelagerten Betäubungsmittel befand und daher während der Übergaben der Betäubungsmittel an den Nebenkläger jederzeit und ohne nennenswerten Aufwand greifbar war. Auch insoweit wird auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder von der Wohnung Bl. 13 d.A. gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Feststellungen zur Wirkstoffmenge des in den zwei Fällen an den Nebenkläger übergebenen Marihuanas beruhen zum einen auf der Einlassung der Angeklagten C und den sie bestätigenden Angaben des Nebenklägers zur gleichbleibenden Qualität des Marihuanas und ergänzend hierzu auf dem Wirkstoffgehalt des in der Wohnung der Angeklagten C am 28.09.2020 sichergestellten Marihuanas. Da nach der Einlassung der Angeklagten C das Marihuana stets aus derselben Quelle gestammt und die gleiche Qualität aufgewiesen habe, zieht die Kammer den Schluss, dass der Wirkstoffgehalt des an den Nebenkläger übergebenen Marihuanas annähernd dem Wirkstoffgehalt des am 28.09.2020 in der Wohnung und dem Gartenhäuschen sichergestellten Marihuanas entsprochen hat. Im Rahmen der Untersuchung der beiden am 28.09.2020 in der Wohnung und dem Gartenhäuschen der Angeklagten C sichergestellten Marihuanaasservate von 65,42 g und 230,93 g durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen am 16.02.2021 hat dieses einen Wirkstoffgehalt von 10,2 % bzw. 10,3 % THC festgestellt. Das Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen war aus Sicht der Kammer überzeugend sowie gemäß den an dieses zu stellenden technischen Anforderungen erstattet, sodass die Kammer das Gutachten ihrer Entscheidungsfindung zugrunde zu legen vermochte. Der Umstand, dass darüber hinaus mit 78,50 g Haschisch ein weiteres Cannabisprodukt bei der Angeklagten C sichergestellt werden konnte, das lediglich einen Wirkstoffgehalt von 0,97 % THC aufwies, konnte außer Betracht bleiben, da nach den glaubhaften Bekundungen der Angeklagten C ein Vermischen des Marihuanas nicht erfolgte und die von der Drittquelle bezogenen Betäubungsmittel vielmehr unverändert weitergegeben wurden. Die Kammer hat daher bei ihrer Schätzung des Wirkstoffgehaltes des an den Nebenkläger abgegebenen Marihuanas den mittleren Wert der Wirkstoffgehalte der durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen untersuchten Marihuanaasservate zugrunde gelegt. Die Einlassung der Angeklagten C und die Bekundungen des Nebenklägers, dass das Marihuana hierbei stets von gleichbleibender Qualität gewesen sei, wurden hierbei gestützt durch die gutachterlichen Feststellungen, dass das Marihuana in einem Fall einen Wirkstoffgehalt von 10,2 % und in einem Fall von 10,3 % aufgewiesen habe. Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer indes dennoch einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und bei der Schätzung des Wirkstoffgehalts einen Wirkstoffgehalt von lediglich 9 % zugrunde gelegt, sodass sich bei einer Menge von 100 g Marihuana, welche in den beiden Fällen jeweils an den Nebenkläger abgegeben wurden, eine Wirkstoffmenge von jeweils 9 g THC ergab. 5. Zum Tatgeschehen vom 27.09.2020 Die Feststellungen zum Tatgeschehen vom 27.09.2020 beruhen auf den (teil-)geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie im Übrigen auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers sowie des Zeugen T. Im Einzelnen: a. Einlassung der Angeklagten zum Tatgeschehen vom 27.09.2020 aa. Einlassung der Angeklagten C zum Tatgeschehen vom 27.09.2020 Die Angeklagte C hat sich, erstmals nach Einlassung der Mitangeklagten I und nach der ersten Vernehmung des Nebenklägers und des Zeugen T zu dem Ablauf des Tattages, insbesondere zu ihren eigenen Tatausführungshandlungen und ihrem Alkoholkonsum eingelassen. Zu den Tatbeiträgen der Angeklagten I hat sie sich nur insoweit eingelassen, dass sie angegeben hat, dass diese bei der ersten Brandmarkung Zitrone und Asche herbeigeholt habe und diese in der Wunde verrieben habe, um dem Nebenkläger besondere Schmerzen zuzufügen. Im Übrigen hat sie zu den Äußerungen und Handlungen der anderen beteiligten Personen, insbesondere zu denen der Angeklagten I angegeben, sich nicht mehr zu erinnern und nur angeben zu können, dass keiner der Anwesenden versucht habe, sie abzubringen. Im Einzelnen hat sie sich wie folgt eingelassen: Sie habe den Nebenkläger am 27.09.2020 über WhatsApp angeschrieben und aufgefordert, zu ihr in die Wohnung zu kommen, da sie die Sache mit den Schulden des Nebenklägers bei den Angeklagten habe klären wollen. Der Nebenkläger sei in der Folge so gegen 17:00 Uhr auch in ihrer Wohnung erschienen. Die Angeklagte I und eine mit dieser verwandte männliche Person, dessen vollen Namen sie nicht erinnere, seien dann wenige Minuten später auch in ihrer Wohnung erschienen. Sie selbst habe die Angeklagte I zuvor über das Treffen informiert. Sie sei von dem Nebenkläger enttäuscht gewesen, da er bei ihnen diese Schulden angehäuft hatte. Man sei vorher miteinander „dicke“ gewesen. Der Nebenkläger sei zuvor häufig in ihrer Wohnung gewesen und habe auch ein gutes Verhältnis zu der Angeklagten I gehabt. Mit den Kindern der Angeklagten I habe der Kläger beispielsweise häufig Playstation gespielt. Sie und die Mitangeklagte I hätten sich dann an dem genannten Sonntagnachmittag mit dem Nebenkläger zusammengesetzt und darüber geredet, warum der Nebenkläger die Schulden habe aufkommen lassen. Der Nebenkläger habe gewusst, dass er zu viel von den ihm überlassenen Betäubungsmitteln konsumiert und dadurch die Schulden aufgebaut habe. Dabei seien sehr viele Worte gefallen und Vorwürfe gegenüber dem Nebenkläger erhoben worden. Im Rahmen dieses Gespräches, an welchem vornehmlich der Nebenkläger und sie selbst und lediglich in Teilen die Angeklagte I beteiligt gewesen seien, sei es hauptsächlich um die Rückzahlung der Schulden durch den Nebenkläger gegangen. Der Nebenkläger habe von vornherein zugegeben, dass er „ Scheiße “ gebaut habe. Er habe beteuert, seine Schulden bezahlen wollen, dies in Raten und unter Hergabe seiner nächsten Hartz IV-Zahlung. Konkrete Angaben, wie lange das Gespräch auf diese Weise verlaufen sei, könne sie nicht mehr machen. Während des Gespräches mit dem Nebenkläger habe sie viel Alkohol (dazu siehe unten) getrunken, der Nebenkläger jedoch nur Wasser. Das Angebot des Nebenklägers, seine Schulden ratenweise zu begleichen, sei für sie eigentlich in Ordnung gewesen. Dennoch sei das Geschehen in der Folge eskaliert. Sie könne selbst nicht sagen, wie es dazu gekommen sei. Es sei ihr nachfolgend zunächst darum gegangen, den Nebenkläger psychisch fertigzumachen. Zu diesem Zweck habe sie dem Nebenkläger unter anderem angedroht, ihm die Nase zu brechen. Der Nebenkläger habe zu dieser Zeit in einem Sessel gesessen und Angst gehabt. Ihr sei dann die Idee mit der Brandmarkung des Nebenklägers gekommen. Wie sie auf diese Idee gekommen sei, könne sie nicht mehr sagen. Sie habe dann eine Wunderkerze aus einer Schublade hervorgeholt und zugleich in den Raum geäußert: „ Ich hole jetzt die Wunderkerzen. “. Von diesen habe sie sodann das untere Ende mit einer Zange abgeknipst. Die Angeklagte I und die mit dieser verwandte männliche Person seien hierbei zugegen gewesen. Ob eine dieser Personen etwas geäußert habe, könne sie nun nicht mehr sagen. Jedenfalls habe keiner interveniert. Sie habe dann auch ein Feuerzeug geholt und den von der Wunderkerze abgeknipsten Draht in Form gebogen. Der Nebenkläger habe im Sessel gesessen und dann der Angeklagten C seine Hand auch freiwillig hingehalten. Sie habe dann zu dem Nebenkläger gesagt: „ Das muss jetzt sein .“. Der Nebenkläger habe sich daran erinnern sollen. Er habe dann vor der Brandmarkung ein Handtuch oder einen Pullover in den Mund genommen, genau wisse sie das nicht mehr. Dies sei seine eigene Idee gewesen, damit er nicht so laut schreie. Als sie dann die Brandmarkung durchgeführt habe, habe der Nebenkläger dann auch geschrien. Anschließend habe die Angeklagte I Zitrone und Asche, die sie zuvor herbeigeholt habe, auf die Brandwunden des Nebenklägers gerieben. Dem Nebenkläger habe dies besonders wehtun sollen. Es sei dann noch weitergegangen, warum könne sie nicht mehr sagen. Sie sei immer wütender geworden, wohl wegen ihrer Alkoholisierung. Es habe keiner versucht, sie aufzuhalten. Die Anwesenden – mit Ausnahme des Nebenklägers – hätten vielmehr weiter getrunken und gelacht. Die Stimmung sei – abgesehen von der des Nebenklägers – im Übrigen gelöst gewesen. Irgendwann sei dann der Zeuge T hinzugekommen. Sie selbst habe diesen mit dem Mobiltelefon kontaktiert und aufgefordert gehabt, den Personalausweis und die Krankenkassenkarte des Nebenklägers vorbeizubringen. Dies habe als Sicherheit dienen sollen, damit der Nebenkläger nicht vor ihnen untertauchen konnte. Auch habe man verhindern wollen, dass der Nebenkläger einen Arzt aufsuche. Ob auch der Nebenkläger mit dem Zeugen T über WhatsApp geschrieben habe, könne sie nicht sagen. Der Nebenkläger habe sich ja frei in ihrer Wohnung bewegen und auch sein Handy benutzen können. Der Zeuge T sei dann schließlich erschienen und habe auch etwas getrunken. Sie habe dann den Zeugen T gefragt, ob dieser die zweite Brandmarkung des Nebenklägers vornehmen wolle. Dies habe dieser dann auch gemacht. Warum sie den Zeugen T dies gefragt habe, könne sie nicht mehr sagen. Wie es zu der Entscheidung zur zweiten Brandmarkung gekommen sei, wisse sie ebenfalls nicht mehr. Sie könne auch nicht sagen, ob noch jemand anderes an der Brandmarkung mitgewirkt habe. Der Draht, der bei der ersten Brandmarkung verwandt worden sei, habe noch auf dem Tisch gelegen. Sie haben dann ein „B“ für B2 geformt. Der Nebenkläger habe ja schließlich Schulden sowohl bei ihr als auch bei der Angeklagten I gehabt. Während der Formung des Buchstabens „B“ habe niemand interveniert. Der Nebenkläger habe sich gegen die zweite Brandmarkung wiederum nicht gewehrt. Er sei bei beiden Brandmarkungen auch nicht festgehalten worden, sondern habe seine Hand vielmehr aufforderungsgemäß hingehalten. Im Zuge der zweiten Brandmarkung habe sie aber die Hand des Zeugen T weggezogen, weil der Zeuge T den Draht aus ihrer Sicht zu lange auf den Handrücken des Nebenklägers gedrückt habe. Der Nebenkläger habe nach der zweiten Brandmarkung ein schmerzverzerrtes Gesicht gehabt. Ob dann wiederum Zitronensaft und Zigarettenasche in die Wunde gerieben worden seien, wisse sie nicht mehr. Wie die Angeklagte I nach der zweiten Brandmarkung reagiert habe, könne sie nun auch nicht mehr sagen. In der Folge sei sie selbst jedoch immer wütender geworden, sodass sich die Situation weiter hochgeschaukelt habe. Es sei dann wiederum ein Gespräch mit der Angeklagten I und der weiteren anwesenden männlichen Person über die Schulden des Nebenklägers bei den Angeklagten geführt worden. Die weitere anwesende männliche Person habe nur gewusst, dass es um Geld gehe, nicht dass es um Geld aus Betäubungsmittelgeschäften ging. Der Nebenkläger habe sich an Gesprächen zwischen den übrigen Anwesenden an diesem Abend generell nicht beteiligt, sondern ziemlich teilnahmslos da gesessen. Die von ihr in der Folge verwendete Schusswaffe sei von ihr erst nach der zweiten Brandmarkung aus einer Vitrine hervorgeholt worden und habe zunächst noch geladen werden müssen. Nachdem sie die Pistole aus der Vitrine hervorgeholt und geladen gehabt habe, haben sie diese wortlos auf den Tisch gelegt. Warum wisse sie nicht mehr. Sie habe dann viel gesprochen, was genau, wisse sie nicht mehr. Ob jemand anderes etwas gesagt habe, wisse sie auch nicht mehr. Sie habe dann auch wohl mit der Pistole herumgefuchtelt, wisse aber nicht mehr, wohin sie die Waffe gehalten habe. Wie es letztlich zum Schuss auf den Nebenkläger gekommen sei, können sie nun auch nicht mehr sagen. Jedenfalls habe niemand interveniert. Ob die Angeklagte I zum Zeitpunkt der Abgabe des Schusses auf den Nebenkläger anwesend gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Nach dem Schuss habe der Zeuge T den Nebenkläger versorgt und erste Hilfe geleistet. Es sei möglich, dass der Nebenkläger Traubenzucker erhalten haben, um seinen Kreislauf zu stabilisieren. Dieser stehe immer bei ihr auf dem Tisch. Warum sie dem Nebenkläger in die Schulter geschossen habe, könne sie heute nicht mehr sagen. Die Versorgung durch den Zeugen T habe ca. zehn bis zwanzig Minuten gedauert. Dann sei der Nebenkläger gemeinsam mit dem Zeugen T gegangen. Die Angeklagte C schilderte weiter, sie habe nicht darüber nachgedacht, dass die Kugel noch in der Schulter des Nebenklägers stecken könne. Auch über die Frage, ob der Nebenkläger nunmehr ärztlicher Behandlung bedürfe, habe sie nicht nachgedacht. Ob dem Nebenkläger eine Zahlungsfrist gesetzt worden sei, könne sie nicht mehr sagen. Es sei zutreffend, dass sie und die Mitangeklagte I gegen Ende einen etwa doppelt so hohen Geldbetrag sowie weitere Gegenstände von dem Nebenkläger gefordert hätten. Während des Aufenthaltes in der Wohnung habe sie den Nebenkläger auch ins Gesicht geschlagen und mit der Zange seine Ohrläppchen malträtiert. Ob sie auch Drohungen gegen die Familie des Nebenklägers ausgesprochen habe, könne sie nun nicht mehr sagen. Nach einem heftigen Streit mit der Mitangeklagten I einige Tage vor dem 27.09.2020 habe eine Trennung im Raum gestanden. Ob die Angeklagte I, als sie am 27.09.2020 in ihrer Wohnung gewesen sei, auch deren persönlichen Gegenstände habe zusammenpacken wollen, könne sie nicht sagen. bb. Einlassung der Angeklagten I zum Tatgeschehen vom 27.09.2020 Die Angeklagte I hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung über ihren Verteidiger zur Sache erklärt. Sie hat sich ferner am dritten Verhandlungstag, nachdem die Zeugen T1, D und S2 C vernommen und unvereidigt entlassen worden waren sowie nachdem sich die Angeklagte C ergänzend zu der weiteren, während des gesamten Geschehens anwesenden männlichen Person erklärt hatte, zu den generellen Trinkgewohnheiten der Angeklagten C und deren Alkoholkonsum am 27.09.2020 eingelassen. Weitere Nachfragen hat sie nicht beantwortet. Insbesondere wollte sie keine Angaben zur Identität der sie begleitenden männlichen Person machen. Es sei richtig, dass der betäubungsabhängige Nebenkläger bei den Angeklagten Schulden gehabt habe, da er die von ihnen beiden übergebenen Betäubungsmittel entweder selbst konsumiert oder auf eigene Rechnung verkauft habe. Die genaue Höhe der Schulden kenne sie nicht. Das Gespräch am Tattag sei außer Kontrolle geraten. Sie selbst habe während des Gesprächs auch persönliche Gegenstände in der Wohnung zusammengesucht und eingepackt, da nach einem Streit eine Trennung von der Angeklagten C im Raum gestanden habe. Deswegen sei sie nicht ununterbrochen in einem Raum mit dem Nebenkläger und der Angeklagten C gewesen. Dem Nebenkläger seien auf beide Handrücken die Anfangsbuchstaben des Vornamens der Angeklagten C und ihres Vornamens während ihrer Anwesenheit eingebrannt worden, sie selbst habe dies jedoch nicht getan. Sie habe jedoch auch dagegen nichts unternommen. Während des gesamten Gespräches habe jedoch nach ihrer Erinnerung weder eine Waffe noch sonst ein gefährlicher Gegenstand auf dem Tisch gelegen. Auch die bei der Brandmarkung zum Einsatz gekommenen Gegenstände hätten dort zu Beginn noch nicht gelegen. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Schusses habe sie sich auf der Toilette befunden, sie sei dann nach dem Schuss in den Raum hineingestürzt und habe dem Nebenkläger gemeinsam mit dem Zeugen T erste Hilfe geleistet. Die Türen der Wohnung C seien während des Tatzeitraums nicht verschlossen gewesen. Der Nebenkläger hätte daher jederzeit die Wohnung verlassen können. b. Feststellungen der Kammer zum Tatgeschehen vom 27.09.2020 Die Einlassung der Angeklagten C ist – soweit es ihre Tatbeiträge betrifft – in weiten Teilen glaubhaft, zumal sie weitestgehend mit den Angaben des Nebenklägers und denen des Zeugen T in Einklang steht. Soweit die Kammer zu den Einlassungen ergänzende bzw. von diesen abweichende Feststellungen zum Tatablauf – insbesondere zur Beteiligung der Angeklagten I – getroffen hat, beruhen diese auf der in vollem Umfang glaubhaften Aussage des Nebenklägers. Dieser hat das Tatgeschehen vom 27.09.2020 wie festgestellt glaubhaft bekundet. Seine Angaben werden in Teilbereichen gestützt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen T. Auch die Aussage des Nebenklägers weist aus Sicht der Kammer eine Vielzahl an Realkennzeichen auf, sodass die Kammer – soweit der Nebenkläger sich in Abweichung zu den Angeklagten eingelassen hat – dessen Aussage dennoch als belastbar und glaubhaft bewertet hat und dieser gefolgt ist. Zum einen hat auch der Nebenkläger das Geschehen sehr detailreich und differenziert gegenüber der Kammer geschildert. Hierbei war aus Sicht der Kammer besonders zu beachten, dass der Nebenkläger im Rahmen der Hauptverhandlung zweimal ausgesagt hat und zwischenzeitlich auch bei den Einlassungen der Angeklagten zugegen war. Der Nebenkläger hat hierbei keinerlei relevanten Widersprüche erkennen lassen und war zudem bezüglich Nachfragen durch die anderen Verfahrensbeteiligten bemüht, etwaige Widersprüche seiner Aussage gegenüber den Angaben der Angeklagten dadurch zu erklären, dass er sich hier gegebenenfalls falsch erinnere und auch die Einlassung der Angeklagten, soweit erfolgt, zutreffend sein könne. Bereits insoweit hat der Nebenkläger erkennen lassen, dass ihm keine überschießende Belastungstendenz zulasten der Angeklagten zu attestieren war. Auch bezüglich des situativen Kontextes hat der Nebenkläger erkennen lassen, dass es ihm nicht daran gelegen war, die Angeklagten über das tatsächlich Geschehene hinaus zu belasten. Denn im Zusammenhang mit der Schilderung des Geschehens und auf die Nachfrage, warum der Nebenkläger sich nicht zwischenzeitlich vom Ort des Geschehens entfernt habe, ließ dieser erkennen, dass er durch sein Verhalten, nämlich den Konsum der ihm überlassenen Betäubungsmitteln, ja schließlich auch Anlass gegeben habe, mit ihm so zu verfahren. Der Nebenkläger hat sich, was im Rahmen seiner gesamten Aussage wiederholt erkennbar war, insoweit bemüht, diese aus seiner Sicht bestehende grundsätzliche Rechtfertigung der Angeklagten für deren Handeln hervorzuheben. Darüber hinaus hat der Nebenkläger im Zuge seiner wiederholten Vernehmungen die Fragen der übrigen Verfahrensbeteiligten stets konzentriert zu beantworten versucht und hierbei auch abseitiges, aus seiner Sicht vielleicht für die einzelnen Tathandlungen zu seinen Lasten nicht unmittelbar relevantes Geschehen, soweit ihm möglich, sehr detailreich und auch konstant geschildert. Er hat auch seine – zunächst falschen Angaben bei der Polizei dazu, dass wiederum die Angeklagte C ihm die zweite Brandmarkung unmittelbar zugefügt habe, selbst richtig gestellt und in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung aus eigenem Antrieb angegeben, dass der Zeuge T die Ausführung der zweiten Brandmarkung – auf seinen eigenen Wunsch – übernommen habe. Bei der Polizei habe er seinen Freund, den Zeugen T, nicht belasten wollen. Diese Angabe hat die Angeklagte C in ihrer anschließenden Einlassung zur Sache bestätigt. Soweit der Nebenkläger in Widerspruch zu der Angeklagten I bekundet hat, dass auch diese an dem Geschehen beteiligt gewesen sei, zum einen durch das Verreiben von Zitronensaft und Zigarettenasche in seinen Wunden, zum anderen durch Gespräche mit der Angeklagten C über das weitere Verfahren mit dem Nebenkläger und die Artikulation der Drohung unmittelbar an den Nebenkläger, dass diesem auch Schlimmeres passieren könne, erachtet die Kammer die Schilderung des Nebenklägers als glaubhaft, sodass die Kammer diese ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Denn der Nebenkläger hat auch insofern versucht, die Rollenverteilung zwischen den Angeklagten nach Möglichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend wiederzugeben. Im Zuge dieser Schilderung hat der Nebenkläger die Angeklagte I nicht über die Maße belastet, sondern vielmehr geschildert, dass die Angeklagte C in vielen Punkten die maßgebliche und ausführende Beteiligte gewesen sei, die Angeklagte I jedoch ebenfalls erhebliche Anteile an den Handlungen zulasten des Nebenklägers gehabt habe. Auch soweit der Nebenkläger in Widerspruch zu der Angeklagten C geschildert hat, dass die Schusswaffe bereits hervorgeholt worden sei, bevor dem Nebenkläger die zweite Brandmarkung zugefügt worden sei, erachtet die Kammer diese Aussage des Nebenklägers als vollumfänglich glaubhaft, dass die Kammer die Aussage des Nebenklägers – in Abweichung zu der Einlassung der Angeklagten C – ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Denn der Nebenkläger hat das diesbezügliche Geschehen für die Kammer in besonders nachvollziehbarer Weise geschildert. Insofern hat der Nebenkläger auf die Frage, warum er nicht zwischenzeitlich gegangen sei, nachdem ihm bereits die erste Brandmarkung zugefügt worden sei, geantwortet, dass er Angst gehabt habe, dass die auf dem Tisch liegende Schusswaffe dann gegen ihn eingesetzt werde. Darüber hinaus hat er geschildert, dass er von den Angeklagten auch gefragt worden sei, welche Strafe er wählen würde, und er sich nur deswegen für eine zweite Brandmarkung entschieden habe, da er Angst vor der Abgabe eines Schusses auf seine Person gehabt habe. Die Aussage des Nebenklägers wird zudem in Teilen gestützt durch die Aussage des Zeugen T. Dieser hat im Zuge seiner Vernehmung zunächst geschildert, dass er von dem Nebenkläger angeschrieben worden sei und dessen Krankenkassenkarte und Personalausweis habe mitbringen sollen. Bei seinem Erscheinen in der Wohnung der Angeklagten C habe bereits eine Schusswaffe auf dem Tisch gelegen. Der Nebenkläger sei sehr ängstlich gewesen und habe zudem eine Rötung im Gesicht gehabt. Im Übrigen sei neben den Angeklagten und dem Nebenkläger in der Wohnung der Angeklagten C eine weitere männliche, mit der Angeklagten I verwandte, ihm aber namentlich nicht bekannte Person anwesend gewesen. Er habe sich ebenfalls ins Wohnzimmer gesetzt und ein Glas Wasser zu trinken bekommen. Bei seinem Erscheinen habe der Nebenkläger bereits eine Brandmarkung auf seiner rechten Hand gehabt. Später sei es dann zu einer zweiten Brandmarkung des Nebenklägers gekommen, hinsichtlich dessen Urheberschaft der Zeuge jedoch erklärte, von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch machen zu wollen. Die Angeklagte C habe irgendwann begonnen, den Schlitten der vor ihr liegenden Schusswaffe wiederholt nach hinten zu ziehen. Sie sei aufgestanden, habe dem Nebenkläger die Schusswaffe an den Kopf gehalten, worauf der Zeuge geäußert habe, ob die Angeklagte den Nebenkläger etwa umbringen wolle. Die Angeklagte C habe sich dann weggedreht, dann allerdings dem Nebenkläger die Schusswaffe an die Schulter gehalten und abgedrückt. Ob die Angeklagte I zu dieser Zeit im Raum gewesen sei, könne er nicht sagen. Es sei jedenfalls – wann genau wisse er nicht – auch ein Ultimatum an den Nebenkläger gestellt worden. Was genau von dem Nebenkläger gefordert worden sei, wisse er ebenfalls nicht mehr. An den diesbezüglichen Gesprächen seien beide Angeklagte beteiligt gewesen, die Angeklagte C habe mehr gesagt. Dem Nebenkläger sei zudem zum Schluss hin gesagt worden, dass er das Ganze nicht an die große Glocke hängen solle, da sonst seine Eltern etwas passieren werde. Auch sei geäußert worden, dass die Mutter und der Vater des Nebenklägers anschaffen gehen könnten, um die Schulden des Nebenklägers zu begleichen. Insoweit hätten beide Angeklagte gesprochen. Zehn bis fünfzehn Minuten nach Abgabe des Schusses sei er dann gemeinsam mit dem Nebenkläger gegangen. Der Zeuge T war während seiner Vernehmung sichtlich bemüht, die Tatanteile durch die Angeklagten I und C nach Möglichkeit nur zu umreißen und zu schmälern. Erst auf wiederholte und konkrete Nachfrage war der Zeuge – dann ebenfalls meist nur in Teilen – bereit, detailliertere Angaben zu machen. Zudem war der Zeuge weitestgehend bemüht, seinen eigenen Anteil an der Verletzung des Nebenklägers, der zur Überzeugung der Kammer feststeht aufgrund der glaubhaften Einlassung der Angeklagten C und der Aussage des Nebenklägers, nicht schildern zu müssen, sodass der Zeuge insoweit weite Teile des Geschehens bei seiner erstmaligen Schilderung zunächst ausblendete und erst auf Nachfrage durch die Kammer weitere Angaben machte. Soweit der Zeuge jedoch konkrete, detaillierte Angaben gemacht hat, stützen diese Angaben des Zeugen T sowohl die zeugenschaftlichen Angaben des Nebenklägers als auch die Einlassung der Angeklagten C – mit Ausnahme deren Angaben zum Zeitpunkt des Hervorholens der Waffe. Ihre Annahme, dass den Bekundungen des Zeugen T insoweit eine Belastbarkeit und Glaubwürdigkeit zukommt, stützt die Kammer hierbei einerseits darauf, dass der Zeuge sehr bemüht war, die Tatanteile der Angeklagten nach Möglichkeit so gering wie möglich zu schildern und somit gar keine Belastungstendenz aufwies. Zum anderen war die in Teilen wenig konkrete und detailreiche Schilderung des Geschehens durch den Zeugen aus Sicht der Kammer insoweit verständlich, als dieser, gegebenenfalls mit einer strafrechtlichen Verfolgung seines Handelns am 27.09.2020 rechnend, bemüht war, seinen eigenen Anteil an dem Geschehen überhaupt nicht zu schildern. Im Einzelnen: aa. Mitwirkung der Angeklagten I bei den Brandmarkungen Die Kammer hat teils aufgrund der glaubhaften Einlassung der Angeklagten C sowie im Übrigen aufgrund der in vollem Umfang glaubhaften Angaben des Nebenklägers die Feststellung getroffen, dass die Angeklagte I bei beiden Brandmarkungen mitgewirkt hat, indem sie jeweils Zitronensaft in die Wunde geträufelt und Asche darin verrieben hat. Die Angeklagte C, die im Übrigen sichtlich bemüht war, möglichst keine Angaben zur Mitwirkung der Mitangeklagten I zu machen, die über deren eigene Einlassung hinausgingen, hat insoweit lediglich darüber hinausgehend angegeben, dass die Mitangeklagte I bei der ersten Brandmarkung Zitronensaft und Asche herbeigeholt und diese dann in die Wunde eingebracht habe. Es sei dabei darum gegangen, besondere Schmerzen zu verursachen. Die Angeklagte C ist zur Überzeugung der Kammer insoweit in vollem Umfang glaubhaft. Sie hat zu keiner Zeit versucht, ihren Anteil an den Taten, insbesondere ihre bestimmende Rolle bei der Ausführung der Körperverletzungshandlungen zulasten des Nebenklägers und den Umstand, dass sie die Idee für die Brandmarkung des Nebenklägers hatte, in Abrede zu stellen oder zu schmälern oder auf die Mitangeklagte I abzuwälzen. Der Angeklagten C war auch zu keiner Zeit eine überschießende Belastungstendenz betreffend die Angeklagte I zu attestieren. Vielmehr hat sie das Geschehen und ihre Rolle darin – soweit ihr aufgrund der teilweise bestehenden Erinnerungslücken möglich – detailliert und konzentriert geschildert und dabei aus Sicht der Kammer das Geschehen wiedergegeben, ohne hierin die Rollenverteilung der Angeklagten zulasten der Angeklagten I zu verändern. Sie hat auch offen eingeräumt, dass sie die maßgeblich an dem Gespräch mit dem Nebenkläger beteiligt war und die Tathandlungen ihre Idee waren. Ihre Einlassung bezüglich der Mitwirkung der Angeklagten I an der ersten Brandmarkung wird bestätigt und ergänzt durch die in vollem Umfang glaubhaften Angaben des Nebenklägers. Er vermochte sich insoweit sicher zu erinnern, dass die Angeklagte I nach beiden Brandmarkungen Zitronensaft und Asche in die jeweilige Wunde eingebracht habe. Seine Angaben sind in vollem Umfang glaubhaft und belastbar. Er hat keinerlei Tendenz zur überschießenden Belastung aufgewiesen, sondern war sichtlich bemüht, Erinnerungslücken offen zuzugeben. So hat er auf Nachfrage offen angegeben, dass die Wohnungstüren nicht verschlossen gewesen seien. Er hatte zudem eine sichere Erinnerung an das für ihn schmerzhafte Verreiben des Zitronensaftes und konnte ferner konkret angeben, dass er nach der Raucherpause auf der Terrasse von beiden Angeklagten wieder hereingerufen worden sei und beim Wiedereintreten in die Wohnung der Angeklagten C ein Gespräch der beiden Angeklagten über Wunderkerzen mitbekommen habe. Erst als er bemerkt habe, dass ein Feuerzeug gesucht worden sei, um den Draht der Wunderkerze heiß zu machen, habe er verstanden, dass er ein Brandzeichen bekommen sollte. Während die Angeklagte C den Draht zu einem „K“ geformt habe, habe die Angeklagte I Zitronensaft und Asche geholt. Der Zeuge T hat insoweit nach Berufung auf § 55 StPO bezüglich der während seiner Anwesenheit ausgeführten zweiten Brandmarkung keine Angaben gemacht. Zur Überzeugung der Kammer steht ferner fest, dass die Angeklagte I sich an den Gesprächen über die Rückzahlung der Schulden und die Drohungen und Bestrafungen aktiv beteiligt hat und die Beibringung der Brandmarkungen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit ihrer Billigung erfolgte, um den Nebenkläger zu strafen und zugleich zur Rückzahlung der Schulden zu bewegen. Die Angeklagte C hat sich dazu eingelassen, dass über die Schulden gesprochen worden sei und dass der Nebenkläger eine Strafe bekommen müsse. Sie hat auf Nachfrage ferner angegeben, dass der männliche Begleiter sich an den Gesprächen zunächst nicht aktiv beteiligt habe. Dieser habe auch nur gewusst, dass der Nebenkläger Schulden bei den Angeklagten gehabt habe und nicht aus welchem Grund. Sie hat angegeben, dass sie über eine Strafe gesprochen hätte, wollte jedoch im Weiteren nicht angeben, mit wem sie darüber gesprochen habe. Der Nebenkläger hat dazu ergänzend angegeben, dass die Angeklagten beide gesprochen hätten, wobei die Angeklagte C die meisten Redebeiträge gehabt habe. Auch der Zeuge T berichtete davon, dass die Angeklagten gesprochen hätten, der ihm unbekannte Mann habe sich demgegenüber nicht an dem Gespräch beteiligt. Auch wenn weder der Nebenkläger noch der Zeuge T einzelne konkrete Wortbeiträge einer der beiden Angeklagten zuzuordnen vermochten, habe beide übereinstimmend von einem Gespräch der beiden Angeklagten berichtet. Der Nebenkläger wusste auch zu berichten, dass er bei Betreten des Raumes auch ein Gespräch zwischen den Angeklagten über Wunderkerzen mitbekommen habe und die Angeklagte I schon vor Tatausführung Zitronensaft herbeigeholt und zudem ihn und seine Familie später auch bedroht habe. Er erinnere sich auch, dass beide Angeklagte am Ende auch über ein Ultimatum gesprochen hätten. bb. Zeitpunkt des Herausholens der Schusswaffe aus Vitrine Abweichend zu den Einlassungen beider Angeklagten hat die Kammer basierend auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers die Feststellung getroffen, dass die (zunächst) ungeladene Schusswaffe bereits vor der zweiten Brandmarkung aus der Vitrine von der Angeklagten C herausgeholt, geladen und auf den Wohnzimmertisch gelegt worden ist. Die Angaben des Nebenklägers sind auch insoweit belastbar, da er seine Erinnerung nachvollziehbar an dem Umstand festmachte, dass er selbst auf die Frage, welche weitere Strafe er erhalten solle, eine weitere Brandmarkung ins Spiel gebracht habe, da er wegen der auf dem Tisch in seinem Sichtfeld abgelegten Schusswaffe eine weitere Brandmarkung als das kleinere Übel angesehen und befürchtet habe, dass die Schusswaffe sonst zum Einsatz kommen werde. Bestätigt werden seine Angaben durch die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen T, der erklärte, dass bereits bei seinem Eintreffen vor der Angeklagten C auf dem Wohnzimmertisch die Schusswaffe gelegen und der Nebenkläger auf der rechten Hand bereits eine Brandwunde aufgewiesen habe. Nach Belehrung gemäß § 55 StPO wollte der Zeuge sodann keine Angaben zu der Verursachung der zweiten Brandwunde machen, was vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Angaben der Angeklagten C und des Nebenklägers, dass der Zeuge T dem Nebenkläger die zweite Brandmarkung zugefügt habe, plausibel ist. Der Zeuge konnte auf Nachfrage auch erinnern, dass die Angeklagte C dann Leerhülsen mit kleinen Patronen befüllt und sodann in die Schusswaffe gesteckt habe. cc. Feststellungen zur Anwesenheit der Angeklagten I bei Abgabe des Schusses auf den Nebenkläger Die Kammer konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch keine sichere Feststellung dazu treffen, dass die Angeklagte I bei Abgabe des Schusses im Wohnraum anwesend war. Zwar erinnerte der Nebenkläger sich noch daran, dass zu dem Zeitpunkt, als die Waffe geladen wurde, ihn selber mitgezählt, fünf Personen im Raum gewesen seien, mithin auch die Angeklagte I. Er habe auch nicht wahrgenommen, dass die Angeklagte I während seiner Anwesenheit in der Wohnung Sachen eingepackt habe. Er erinnerte auch nicht, dass die Angeklagte I dann vor Abgabe des Schusses auf ihn den Raum verlassen habe. Auf Nachfrage vermochte er jedoch nicht ausschließen, dass sie den Raum verlassen hatte, ohne dass er dies bemerkt hatte. Dies ist – da der Nebenkläger wegen der akuten Bedrohung verängstigt und gedanklich auf das Tun der Angeklagten C fixiert war – auch nachvollziehbar. Auch der Zeuge T erinnerte nicht, dass die Angeklagte I den Raum verlassen hatte, vermochte dies jedoch ebenfalls nicht auszuschließen. dd. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand Soweit die Kammer Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten während der Tat vom 27.09.2020, insbesondere zu ihrer Motivlage, den Nebenkläger durch die Körperverletzungen nicht nur zu bestrafen, sondern auch Druck auszuüben, um ihn zur Rückzahlung der Schulden zu bewegen, getroffen hat, beruhen diese Feststellungen auf einer Gesamtschau der festgestellten objektiven Umstände und den zur Überzeugung der Kammer feststehenden Äußerungen der Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass beide Angeklagte, auch wenn die Angeklagte C vornehmlich das Gespräch mit dem Nebenkläger führte, nach der glaubhaften und belastbaren Darstellung durch den Nebenkläger wiederholt – unter Mithören durch den Nebenkläger – miteinander darüber gesprochen haben, wie mit dem Nebenkläger wegen dessen Schulden zu verfahren sei. Die Kammer hat zudem das Zusammenwirken der Angeklagten im Rahmen der zulasten des Nebenklägers durchgeführten Brandmarkungen dahingehend gewürdigt, dass die Angeklagten insofern auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes, den sie konkludent gefasst hatten, als die Angeklagte C äußerte, die Wunderkerzen zu holen, und die Angeklagte I daraufhin Zitrone und Zigarettenasche aus der Küche holte, gehandelt haben. Dass die Angeklagten sowohl vor Ausführung dieser Handlungen als auch danach – nunmehr unter Erhöhung der Forderungen und in Kenntnis der zuvor erfolgten Einwirkung auf und deren Wirkung auf den Nebenkläger – ihre Forderungen an den Nebenkläger artikulierten, belegt aus Sicht der Kammer, dass die Brandmarkungen aus Sicht der Angeklagten dazu dienen sollten, ihren Forderungen gegenüber dem Nebenkläger Nachdruck zu verleihen bzw. – soweit es die erhöhte Forderung anbelangt – unter Ausnutzung des Eindrucks der vorhergehenden Handlung erfolgen sollte. Dass es den Angeklagten darum ging, den Nebenkläger durch ihre Handlungen zur Begleichung der Forderungen zu bewegen und es sich hierbei nicht nur um eine Bestrafung des Nebenklägers für vorhergehendes Fehlverhalten handeln sollte, wird aus Sicht der Kammer belegt aus einer Gesamtwürdigung des Geschehens, den von dem Nebenkläger geschilderten Inhalt der von ihm mitgehörten Gespräche und insbesondere aufgrund der Einlassung der Angeklagten C, man habe den Nebenkläger bereits durch die Äußerung, ihm die Nase brechen zu wollen, „ psychisch unter Druck setzen “ wollen. Dass hierbei beide Angeklagte diese Absicht verfolgten, ist aus Sicht der Kammer belegt durch das Mitwirken der Angeklagten I, insbesondere die zum Abschluss durch die Angeklagte artikulierte Drohung an den Nebenkläger, dass diesem Schlimmeres geschehen werde, wenn er seine Schulden bei den Angeklagten nicht zahle. Dass die Angeklagte C zudem den Vorsatz hatte, den Kläger bei Abgabe des Schusses auf seine Person zu verletzen und eine potentiell lebensbedrohliche Körperverletzung hierbei billigend in Kauf nahm, schließt die Kammer aus dem Umstand, dass die Angeklagte C bei dem willentlichen Abfeuern des Schusses auf den Nebenkläger nicht darauf vertrauen durfte, dass angesichts des Nähe zum Körper des Nebenklägers und der Körperregion, auf die hierbei gezielt wurde, eine potentiell lebensbedrohliche Körperverletzung des Nebenklägers ausbleiben werde. ee. Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten (1) Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten C Die Feststellungen zur nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten C stützt die Kammer auf die Bekundungen der Angeklagten C, soweit diese aus Sicht der Kammer glaubhaft und nachvollziehbar waren. Die Angaben der Angeklagten werden zudem zum Teil gestützt durch die Einlassung der Angeklagten I sowie die Bekundungen des Nebenklägers und des Zeugen T im Rahmen ihrer jeweiligen zeugenschaftlichen Vernehmung. Die Zeugen D und S2 C, Mutter und Bruder der Angeklagten C haben zudem Angaben zu ihrem generellen Alkoholkonsum in den letzten Monaten vor der Tat gemacht, die die Einlassung der Angeklagten C teils bestätigen. Die Angeklagte C hat sich hinsichtlich ihres Alkoholkonsums am 27.09.2020 dahingehend eingelassen, dass sie bereits zur Mittagszeit angefangen habe, Bier zu trinken, und bis zum Erscheinen des Nebenklägers an ihrer Wohnung gegen 17:00 Uhr fünf Flaschen Bier, 5 % vol., á 0,5 l konsumiert gehabt habe. Sie habe dann im Laufe des Abends weiter Bier, 5 % vol., aus Flaschen á 0,5 l, konsumiert. Die genaue Menge könne sie nicht mehr sagen, es seien zwischen vier und sechs Flaschen gewesen. Anschließend sei sie dann auf Weizenkorn, 32 % vol., gemischt mit Limettenlimonade umgestiegen. Sie habe den Weizenkorn in Wassergläsern mit ca. 200 ml Fassungsvermögen im Verhältnis 1:2 mit der Limettenlimonade gemischt. Im Laufe des Abends habe sie sicherlich zwischen fünfzehn und zwanzig Gläser des Mischgetränkes getrunken und so bis zum Ende des Abends – nach Ende des Bierkonsums – eine Flasche Weizenkorn, 32 % vol., á 0,7 l ausgetrunken. Zum Zeitpunkt der Tat vom 27.09.2020 habe sie ca. 90 kg bei einer Körpergröße von 163 cm gewogen sei 38 Jahre alt gewesen. Die Kammer erachtet die Angaben der Angeklagten C insoweit glaubhaft, als die Angeklagte bekundet hat, insgesamt ab den Mittagsstunden des Tatsonntags neun 0,5 l-Flaschen Bier, 5 % vol., und 0,24 l Weizenkorn, 32 % vol., gemischt mit etwa der doppelten Menge einer Limettenlimonade getrunken zu haben, und soweit es ihre Angaben zu Gewicht, Alter und Größe der Angeklagten zur Tatzeit anbelangt. Bei Konsum von 4.500 ml Bier, 5 % vol., (= 225 ml oder 182,25 g Alkohol) und 240 ml Weizenkorn, 32 % vol., (= 76,8 ml oder 62,21 g Alkohol) nahm die Angeklagte Busch insgesamt 244,46 g reinen Alkohol zu sich. Unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 % sind 220,01 g von ihrem Organismus aufgenommen worden. Unter Berücksichtigung eines Körpergewichts von 90 kg und eines Reduktionsfaktors für Frauen von 0,6, mithin auf 54 kg bzw. 54.000,00 g ergibt sich ein Alkoholwert von zunächst 4,07 ‰ ohne Berücksichtigung etwaiger Abbauwerte. Insoweit waren die Angaben der Angeklagten nicht zu widerlegen, sondern werden zum Teil gestützt durch die Angaben der Angeklagten I, des Nebenklägers und des Zeugen T. Die Angeklagte I hat im Zuge ihrer Einlassung bekundet, dass die Angeklagte C bereits üblicherweise zum Mittagessen zwei oder drei Flaschen Bier getrunken habe. Sie habe aber nicht genau mitgezählt. Am Tattag während des Tatzeitraums habe die Angeklagte C erst Bier und dann später Weizenkorn gemischt mit Limettenlimonade getrunken. Die Flasche Weizenkorn und auch der Kasten Bier hätten in einem Schrank gestanden. Die Angeklagte C habe vor jeder neu angebrochenen Flasche Bier die zuvor leergetrunkene Flasche wieder in den Kasten gestellt, sodass sich keine Flaschen auf dem Tisch angesammelt hätten. Dies mache die Angeklagte C immer so. Da sie sich jedoch nicht immer in der unmittelbaren Nähe der Angeklagten C aufgehalten habe, habe sie die Konsummengen der Angeklagten nicht genau mitverfolgen können. Die Angeklagte I hat weiter bekundet, sie habe die Angeklagte C bislang nur einmalig bei einer anderen Gelegenheit richtig betrunken erlebt. Selbst an jenem Tag sei die Angeklagte C jedoch in der Lage gewesen, sich selbstständig vor dem Zubettgehen auszuziehen und ins Bett zu legen. Am Tattag sei die Angeklagte C demgegenüber – wie sonst nie – aggressiv gewesen. Sonst sei es sonst nach Alkoholkonsum noch niemals zu einem aggressiven Verhalten gekommen, es sei dann höchstens einmal zu verbalen Streitigkeiten gekommen. Der Nebenkläger hat zum Trinkverhalten der Angeklagten C am 27.09.2020 im Zuge seiner zweiten Vernehmung am 31.03.2021, nachdem er zunächst im Rahmen seiner ersten Vernehmung vom 16.03.2021 ausgesagt hatte, keine genauen Erinnerungen an den Alkoholkonsum der Angeklagten C am Abend des 27.09.2020 zu haben, auf konkreten Vorhalt – nachdem er insbesondere die Einlassung der Angeklagten C mitbekommen hatte – bekundet, dass diese im Laufe des Nachmittags bzw. Abends wiederholt Bier aus Flaschen getrunken habe und, jeweils bevor sie sich eine neue Flasche geholt habe, die zuvor leergetrunkene Flasche wieder in den Bierkasten zurückgestellt habe. Das habe die Angeklagte höchstens vier- oder fünfmal gemacht, sodass immer nur eine einzige Flasche Bier auf dem Tisch gestanden habe. Irgendwann habe die Angeklagte dann eine Flasche Weizenkorn und zwei Wassergläser hervorgeholt. Das eine Glas sei mit Wasser gefüllt auf den Tisch gestellt worden und für den Zeugen T bestimmt gewesen. In dem anderen Glas habe sich die Angeklagte C ihre Korn-Limettenlimonade-Mischungen – ca. drei- bis viermal – zubereitet. Dass die Angeklagte C häufiger zur Toilette gegangen sei oder die Flasche mit der Limettenlimonade ausgetauscht habe, habe er an dem Tag nicht wahrgenommen. Eine Veränderung bei der Angeklagten habe er im Verlauf seines Aufenthalts am Tattag in der Wohnung nicht bemerkt. Auch seien Sprache und Bewegungsabläufe der Angeklagten C normal gewesen. Der Zeuge T hat zum Umfang des Alkoholkonsums der Angeklagten C am 27.09.2020 ausgesagt, dass er gemerkt habe, dass diese angetrunken gewesen sei. Dies habe er an einer leichten Veränderung der Aussprache der Angeklagten festmachen können. Auch habe er beobachtet, wie die Angeklagte C getrunken habe, könne jedoch keine genauen Angaben mehr zur Trinkmenge machen. Er selbst habe ein Glas Wasser vor sich stehen gehabt. Das von der Angeklagten C geschilderte Trinkverhalten am 27.09.2020 wird zudem (teilweise) gestützt durch die Bekundungen der Zeugen S2 und D C sowie der Angeklagten I zu den generellen Trinkgewohnheiten der Angeklagten C. Diese haben übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagte C bereits seit mehreren Monaten vermehrt Alkohol konsumiert habe. Zwar habe die Angeklagte C vormittags noch nicht getrunken, jedoch regelmäßig täglich um die Mittagszeit während des Mittagessens oder beim Grillen im Garten mit dem Bierkonsum begonnen und zusätzlich nachmittags Weizenkorn gemischt mit Limettenlimonade getrunken. Die Angeklagte habe allerdings keine Probleme gehabt, morgens aus dem Bett zu kommen. Auch sei kein Tremor der Hände bei der Angeklagten zu beobachten gewesen. Ferner habe die Angeklagte sich unter dem Einfluss von Alkohol nicht verändert und sei insbesondere nicht aggressiv geworden. Die Zeugin D C schilderte zudem, dass dennoch nie viele Flaschen in der Wohnung der Angeklagten C herumgestanden hätten. Dies habe die Angeklagte nicht gemocht, sodass sie leere Flaschen immer weggeräumt habe. Auch sei die Angeklagte in der Lage gewesen, einen ordentlichen Haushalt zu führen. Legt man die Angaben der Angeklagten C zugrunde, dass diese über einen Zeitraum von ca. zehn Stunden ungefähr zehn Flaschen Bier á 0,5 l, 5 % vol., und zudem 0,7 l Weizenkorn, 32 % vol., konsumiert habe, wäre eine Blutalkoholkonzentration – ohne die Berücksichtigung etwaiger Abbauwerte – von 6,40 ‰ anzunehmen. Dies bewertet die Kammer mit Blick auf die durchaus komplexen und anspruchsvollen Geschehensabläufe am Abend des 27.09.2020 und die Lebensgefahr durch eine solch hohe Blutalkoholkonzentration jedoch nicht als lebensnah und glaubhaft. Berücksichtigt man dahingegen, wie vorstehend geschehen, die Angaben des Nebenklägers, dass die Angeklagte – neben dem ihr nicht widerlegbaren vorhergehenden Konsum von fünf Flaschen Bier á 0,5 l, 5 % vol., – mindestens weitere vier Flaschen, also insgesamt neun Flaschen Bier á 0,5 l, 5 % vol., sowie weitere vier Gläser mit ca. 60 ml Weizenkorn, 32 % vol., (Mischverhältnis 1:2 mit Limettenlimonade in einem ca. 200 ml fassenden Wasserglas), also insgesamt 240 ml Weizenkorn, 32 % vol., getrunken habe, wäre eine Blutalkoholkonzentration – ohne die Berücksichtigung etwaiger Abbauwerte – von 4,07 ‰ anzunehmen. Unter der Berücksichtigung eines zugunsten der Angeklagten maximal zu berücksichtigenden stündlichen Abbauwertes von 0,10 ‰ über den geschilderten Zeitraum des Alkoholkonsums von ungefähr zehn Stunden wäre maximal ein Abbau von 1,00 ‰ erfolgt. Auch unter Berücksichtigung dieser Abbauwerte kann die Kammer jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Angeklagte C zum Zeitpunkt der Taten am 27.09.2020, zumal der genau Zeitpunkt der jeweiligen Körperverletzungshandlungen der Angeklagten zulasten des Nebenklägers und der genaue Zeitpunkt der Alkoholaufnahme nicht mehr durch die Kammer festgestellt werden konnten, und sich das Tatgeschehen über mehrere Stunden erstreckte, in ihrer Steuerungsfähigkeit und damit ihrer Schuldfähigkeit aufgrund dieses Alkoholkonsums erheblich eingeschränkt war. Die Angaben des Nebenklägers werden aus Sicht der Kammer auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass dieser sich bei seiner erstmaligen Vernehmung nicht an die Trinkmengen erinnern konnte. Denn zum einen stand der Nebenkläger – erstmalig mit einer gerichtlichen Vernehmungssituation, noch dazu in Anwesenheit der Angeklagten, konfrontiert – unter erheblichem Stress, sodass nicht zu erwarten ist, dass der Nebenkläger auch randständige Details, die nicht unmittelbar das ihn betreffenden Geschehen betrafen, ohne Weiteres zu erinnern vermochte. Im Übrigen hatte der Nebenkläger nach seiner erstmaligen Vernehmung am 16.03.2021 und seiner Anwesenheit während der Einlassung der Angeklagten C und deren Angaben zu ihrem Alkoholkonsum bis zu seiner erneuten Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung vom 31.03.2021 hinreichend Zeit, sich die diesbezüglichen Geschehensabläufe noch einmal in Erinnerung zu rufen. Er war zum Zeitpunkt seiner zweiten Vernehmung durch die Vernehmungssituation sichtlich weniger belastet. Die Annahme, dass die Angeklagte C gemäß den Feststellungen der Kammer erhebliche Mengen an Alkohol konsumiert habe und demgemäß am 27.09.2020 – jedenfalls nicht ausschließbar – eine erhebliche Blutalkoholkonzentration von schätzungsweise 3,07 ‰ aufgewiesen hat, wird auch nicht widerlegt durch die Bekundungen des Nebenklägers, des Zeugen T und der Angeklagten I, die Angeklagte C habe allenfalls einen leicht alkoholisierten Eindruck gemacht. Wesentliche Ausfallerscheinungen der Angeklagten C wurden zwar – bis auf eine von dem Zeugen T geschildertes veränderte Aussprache – weder durch den Nebenkläger, noch den Zeugen T, noch die Angeklagte I geschildert. Auch der Umstand, dass die Angeklagte C in der Lage war, den Draht zweimal zu einem Buchstaben zu formen und die gegen den Nebenkläger eingesetzte Schusswaffe zu laden, was nach den Bekundungen des Zeugen T und der Angeklagten C ein durchaus anspruchsvolles Procedere darstellte, sprechen nicht gegen die Annahme eines – jedenfalls nicht ausschließbaren – Alkoholisierungsgrades von schätzungsweise 3,07 ‰. Denn bei trinkgewohnten Personen, wie der Angeklagten C gemäß den Bekundungen der Angeklagten I sowie der Zeugen S2 und D C, kann vom äußeren Leistungsverhalten nicht ohne Weiteres auf den Alkoholisierungsgrad rückgeschlossen werde. Eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten in Form einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aufgrund einer erheblichen Alkoholisierung war daher – zugunsten der Angeklagten – im Ergebnis nicht auszuschließen, wobei die Kammer insbesondere auch berücksichtigt hat, dass ihr die überbordende Aggression gegenüber dem sich devot verhaltenden Nebenkläger wesensfremd war. Mit Blick auf die Komplexität der einzelnen Geschehensabläufe (Formen des Drahtes, Brandmarkung in für den Nebenkläger lesbarer Weise, Laden der Schusswaffe, etc.) und die Trinkgewohnheit der Angeklagten C sieht die Kammer jedoch auf Grundlage der näherungsweise bestimmten Alkoholisierung der Angeklagten C keine Anhaltspunkte für eine vollkommene Aufhebung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB bei Tatbegehung. (2) Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten I Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten I stützt die Kammer auf die glaubhaften Bekundungen der Angeklagten I zu den von ihr konsumierten Alkoholmengen. Die von ihr konsumierten Mengen geben keinen Anlass, von einer verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten auszugehen. ff. Zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen stützt die Kammer auf die glaubhaften sowie detailreichen und überzeugenden Angaben des Nebenklägers im Rahmen der Hauptverhandlung, welche gestützt bzw. ergänzt werden durch die ebenfalls glaubhaften, detailreichen und überzeugenden Angaben der Zeugen H2 sowie B1 und S1 W, den Eltern des Nebenklägers. Diese haben in aus Sicht der Kammer überzeugender Weise das Geschehen nach der Tat vom 27.09.2020, soweit es die Verbringung des Nebenklägers in das B3-Krankenhaus und die Durchsuchung der Wohnräume der Angeklagten C und I in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Feststellungen der Kammer geschildert. Die Angaben der Zeugen, insbesondere des Zeugen H2, der die polizeilichen Maßnahmen in den Wohnungen der Angeklagten C und I sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens geschildert hat, werden zudem gestützt und ergänzt durch die Verlesung des Durchsuchungsberichts betreffend die Gartenlaube hinter dem Haus der Eltern der Angeklagten C vom 29.09.2020, des Durchsuchungsberichts betreffend das Objekt „S3 …“ vom 29.09.2020, der Ergänzung des Durchsuchungsberichts betreffend das Objekt „S3 …“ vom 29.09.2020 und des Durchsuchungsberichts betreffend das Objekt „I1-straße …., 2. Obergeschoss“ vom 29.09.2020. Die Angaben der Zeugen, insbesondere des Zeugen H2, der die polizeilichen Maßnahmen in den Wohnungen der Angeklagten C und I sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens geschildert hat, werden zudem gestützt und ergänzt durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der in der Wohnung der Angeklagten C aufgefundenen Waffen (Bl. 210–214 d.A), die Inaugenscheinnahme des Lichtbildes der gegen den Nebenkläger verwendeten Schusswaffe (Bl. 274 d.A), die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Wohnräumlichkeiten der Angeklagten C (Lichtbildband Bl. 2–49 d.A) und die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der in der Wohnung der Angeklagten C sichergestellten Asservate (Bl. 51–73 d.A). Auch insoweit hat die Kammer ihre Feststellungen, dass die an der Wohnzimmerwand der Wohnung der Angeklagten C befindlichen Waffen lediglich lose auf zwei in die Wand eingeschlagen Nägeln aufgehängt waren und sich diese nur in der Entfernung weniger Meter von der Küche der Angeklagten C befanden, auf die Inaugenscheinnahme der jeweils oberen Lichtbilder auf Bl. 14 und Bl. 18 des Lichtbildbandes gestützt. Wegen der aus dem Lichtbild zu ersehenden Einzelheiten wird auf dasselbe gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt und den Wirkstoffmengen der in der Wohnung der Angeklagten C im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel hat die Kammer in Übereinstimmung mit den aus der Verlesung des Gutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom …. ersichtlichen Feststellungen getroffen. Das Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen war aus Sicht der Kammer überzeugend sowie gemäß den an dieses zu stellenden technischen Anforderungen erstattet, sodass die Kammer das Gutachten ihrer Entscheidungsfindung zugrunde legen konnte. Danach wies insbesondere das im Kühlschrank und der damit der Küche der Angeklagten C aufgefundene Amphetamin einen Wirkstoffgehalt von 10,9 % auf und enthielt somit eine Wirkstoffmenge von 19,4 g Amphetaminbase. gg. Feststellung zu den Folgen der Tat für den Nebenkläger Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Nebenkläger stützt die Kammer auf dessen glaubhafte sowie detailreiche und überzeugende Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung, wobei er vollständig übereinstimmend mit den Feststellungen der Kammer ausgesagt hat. Diese Angaben des Nebenklägers werden gestützt durch die Inaugenscheinnahme der dem Nebenkläger beigebrachten Narben im Rahmen der Hauptverhandlung und die Vernehmung des den Nebenkläger nach dessen Einlieferung in das B3-Krankenhaus behandelnden Chirurgen, des Zeugen T2. Dieser hat in aus Sicht der Kammer überzeugender Weise die von dem Nebenkläger erlittenen Verletzungen, insbesondere deren Ausmaß und Schwere, geschildert, sodass die Kammer den Angaben des sachverständigen Zeugen bei ihren diesbezüglichen Feststellungen uneingeschränkt gefolgt ist. Der Nebenkläger hat dabei nur zögerlich – auf Nachfrage – den erheblichen Umfang der psychischen Folgen der Tat für ihn beschrieben und immer wieder – ohne jegliche überschießende Belastungstendenz – zum Ausdruck gebracht, dass er sich selbst auch Schuld an dem Geschehenen gebe, da er ja seine Schulden nicht bezahlt habe. IV. Rechtliche Würdigung Die beiden Angeklagten haben sich nach den getroffenen Feststellungen im Zeitraum vom 01.–20.09.2020 des (gemeinschaftlichen) bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG und hinsichtlich der Tat vom 27.09.2020 des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 4, 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagte C hat darüber hinaus durch den Schuss, der eine lebensgefährdende Behandlung darstellte, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht. Im Einzelnen: 1. Bei den beiden Übergaben von Betäubungsmitteln durch die beiden Angeklagten an den Nebenkläger in der Zeit vom 01. bis 20.09.2020 haben die beiden Angeklagten jeweils eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a BtMG an den Nebenkläger abgegeben, da der Wirkstoffgehalt des hierbei an den Nebenkläger übergegebenen Marihuanas mit 9 g THC die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC überschritt. Bei der Tat vom 27.09.2020 hielten die Angeklagten ebenfalls eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a BtMG vorrätig, da der Wirkstoffgehalt des hierbei in der Wohnung und der Gartenlaube der Angeklagten C befindlichen Marihuanas und Haschischs mit 31,25 g THC die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC überschritt und auch der Wirkstoffgehalt des hierbei in der Wohnung und dem Keller der Angeklagten C befindlichen Amphetamins mit 21,96 g Amphetaminbase die Grenze zur nicht geringen Menge von 10 g Amphetaminbase überschritt. 2. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Angeklagten ist in jedem der drei Fälle als unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu bewerten. Denn bei den beiden Übergaben von Betäubungsmitteln an den Nebenkläger durch die Angeklagten zwischen den 01. und dem 20.09.2020 erfolgten diese jeweils in den Wohnräumlichkeiten der Angeklagten C und hier im Wohn- bzw. Ess- bzw. Küchenbereich, welche sämtlich aufgrund der offenen Raumgestaltung nicht durch Türen voneinander abgetrennt sind. Der zum Zeitpunkt sämtlicher Taten an der Wand aufgehängte Schlagring befand sich bei den einzelnen Taten in einer Entfernung von nur wenigen Metern zu den übergebenen bzw. vorrätig gehaltenen Betäubungsmitteln. Dasselbe gilt hinsichtlich der Tat vom 27.09.2020 für die gegen den Nebenkläger eingesetzte Schusswaffe, das ebenfalls an der Wohnzimmerwand aufgehängte Butterflymesser, das ebenfalls an der Wohnzimmerwand aufgehängte Springmesser sowie einen weiteren ebenfalls an der Wohnzimmerwand aufgehängten Schlagring. Diese konnten, da sie lediglich lose auf den in die Wohnzimmerwand eingeschlagenen Nägeln aufgehängt waren, auch ohne großen Aufwand von der Wand abgenommen werden und waren somit jederzeit verfügbar und griffbereit. Die Schusswaffe wurde im Zuge des Tatgeschehens auch geladen. Bei der Tat vom 27.09.2020 befand sich jedenfalls eine Menge von 178,70 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt 10,9 %, mithin 19,4 g Amphetaminbase und somit dem 1,94-fachen der nicht geringen Menge von 10 g Amphetaminbase, in der Küche der Angeklagten C und somit in der Entfernung nur weniger Meter zu dem an der Wohnzimmerwand befindlichen Gegenständen. Die Betäubungsmittel wurden in der Wohnung deponiert, um sie dann weiterverkaufen zu können, sodass auch insoweit ein Handeltreiben gegeben ist. Dass sich die bei dem Weiterverkauf der Betäubungsmittel vorrätig gehaltenen Waffen – ebenso wie die Betäubungsmittel selbst – in der Wohnung der Angeklagten C befanden, steht einer Bewertung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – auch in der Person der Angeklagten I – nicht entgegen. Denn bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, wie vorliegend, kann nicht nur derjenige Täter eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sein, der selbst unmittelbar Zugriff auf eine vorrätig gehaltene Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift hat. Vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfasste Bewaffnung eines Mittäters den übrigen Tätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2003, Az. GSSt 1/02). Vorliegend entsprach es dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten, aus der Wohnung der Angeklagten C heraus den Weiterverkauf von Betäubungsmitteln zu betreiben, wobei der Angeklagten I, die sich seit Jahren regelmäßig in den Räumlichkeiten der Wohnung der Angeklagten C aufhielt und auch aus den Räumen der Wohnung der Angeklagten C heraus Betäubungsmittel herausgab, bekannt war, dass die Angeklagte C Waffen, wie vorstehend ausgeführt, jederzeit griffbereit in der Nähe der Betäubungsmittel aufbewahrte. Der Aufbewahrungsort des Schlagrings bzw. der weiteren genannten Waffen war ihr ebenso bekannt. Trotz dieser eingehenden Kenntnis von der Örtlichkeit und den hier von der Angeklagten C in der Nähe der Betäubungsmittel vorrätig gehaltenen Waffen, stimmte die Angeklagte I gemäß dem gemeinsam gefassten Tatplan der Angeklagten der Aufbewahrung in und dem Weiterverkauf aus der Wohnung der Angeklagten C zu. Sie hatte während ihres Aufenthalts in der Wohnung auch selbst Zugriff auf die Waffen. 3. Indem die Angeklagte C gemeinsam mit der Angeklagten I gegenüber dem Nebenkläger zunächst die Schulden von EUR 900,00 thematisierte und dann beide Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger im weiteren Verlauf äußerten, dass sich dessen Schulden nunmehr auf EUR 2.000,00 und weitere Forderungen erhöht hätten, nachdem der Nebenkläger bereits zwei Brandmarkungen erhalten hatte, und die beiden Angeklagten dem Nebenkläger zur Erfüllung zur Begleichung der Schulden ein Ultimatum bis zum 08.10.2020 stellten, haben die Angeklagten hinsichtlich der Tat vom 27.09.2020 tateinheitlich zum bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln den Tatbestand einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB verwirklicht. Die Angeklagten hatten, was sie auch wussten, keinen wie auch immer gearteten, zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Nebenkläger auf Zahlung der anfänglich geforderten EUR 900,00, da diese Forderung aus Betäubungsmittelgeschäften stammte, und erst recht nicht auf die nachfolgenden Forderungen der Übergabe einer Spielekonsole O, eines neuen Mobiltelefons, der Verschaffung von fünfzehn neuen Abnehmern von Betäubungsmitteln sowie der Zahlung von EUR 2.000,00. Zur Durchsetzung der ursprünglich erhobenen Forderung sollte die Brandmarkung des Nebenklägers dienen. Zudem beabsichtigten die Angeklagten bei den gegen den Nebenkläger nachträglich erhobenen Forderungen, auszunutzen, dass der Nebenkläger noch immer unter dem Eindruck der zuvor vorgenommenen Brandmarkungen stand und somit Angst vor den Konsequenzen einer Nichterfüllung der Forderungen hatte. Bei dem zur Durchführung derselben verwendeten glühenden Draht handelte es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB (vgl. zur Einordnung einer glühenden Zigarette als „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 224 StGB: BGH, Beschluss vom 20.04.2017, Az. 2 StR 79/17). Die Angeklagte I hatte hierbei auch ein eigenes Interesse an der Beitreibung der Forderung, da es sich bei den Schulden des Nebenklägers um solche handelte, die der Nebenkläger gegenüber beiden Angeklagten hatte. Den gemeinsamen Tatplan stimmten die beiden Angeklagten ab, indem sie vor der Brandmarkung des Klägers miteinander darüber redeten, wie mit dem Nebenkläger angesichts seiner Schulden bei den Angeklagten zu verfahren sei, die Angeklagte I die Idee der Mitangeklagten C bzgl. des Zufügens von Brandmarkungen aufgriff und durch das Einträufeln von Zitronensaft und Einreiben von Zigarettenasche einen Tatbeitrag leistete und beide nach Ausführung der so beschlossenen Brandmarkung ausnutzten, dass der Nebenkläger noch immer unter dem Eindruck derselben stand und somit Angst vor den Konsequenzen einer Nichterfüllung der Forderungen hatte. Die Angeklagte I leistete hierbei durch das Verreiben von Zitronensaft und Zigarettenasche in der Wunde sowie durch ihre Redeanteile bei der Artikulierung der abschließenden Drohung gegenüber dem Nebenkläger auch einen wesentlichen Tatbeitrag. 4. Indem die Angeklagte C den Nebenkläger zunächst selbsttätig mittels eines glühenden Drahtes auf dem rechten Handrücken brandmarkte, sodann den Zeugen T aufforderte, dieselbe Handlung mit dem linken Handrücken des Nebenklägers zu vollziehen – was dieser auch tat – und zuletzt einen Schuss auf den Nebenkläger abfeuerte und den Nebenkläger durch diese Handlungen erheblich und lebensgefährlich verletzte, hat die Angeklagte C hinsichtlich der Tat vom 27.09.2020 tateinheitlich zum bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung zudem den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 4, Nr. 5 StGB verwirklicht. Hinsichtlich der zweiten Brandmarkung handelte es sich jedenfalls um eine Anstiftung des Zeugen T zur Tatbegehung, die hinter dem bereits durch die erste Brandmarkung verwirklichten Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung zurücktritt. 5. Indem die Angeklagte I an der zulasten des Nebenklägers durch die Angeklagte I vorgenommenen Körperverletzung mittels eines glühenden Drahtes mitwirkte – unter anderem, indem sie selbst Zitronensaft und Zigarettenasche in die Brandwunden des Nebenklägers träufelte bzw. rieb – und den Nebenkläger durch diese Handlungen erheblich verletzte, hat sich die Angeklagte I hinsichtlich der Tat vom 27.09.2020 tateinheitlich zum bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Wie vorstehend unter Ziffer IV. 2. c. der Entscheidungsgründe ausgeführt, beruhte das Handeln der beiden Angeklagten auf einem gemeinsamen Tatplan, soweit es die Brandmarkung des Nebenklägers anbelangt. Die Angeklagte I leistete zudem einen wesentlichen Tatbeitrag und hatte ein eigenes Interesse an der Begehung der Tat, da die beizutreibenden Schulden des Nebenklägers auch gegenüber ihr bestanden. 6. Dass indes auch der Schuss, den die Angeklagte C auf den Nebenkläger abgab, ebenfalls mit Billigung der Angeklagte I auf den Nebenkläger abgefeuert wurde, vermochte die Kammer nicht festzustellen, sodass die Kammer insoweit von einem Exzess der Angeklagten C ausgegangen ist und deren diesbezügliches Handeln der Angeklagten I nicht zugerechnet hat. Zum einen vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass – über die vorstehend dargestellte Kommunikation zwischen den beiden Angeklagten hinaus – eine weitere Kommunikation, wie sie die Kammer aufgrund des erheblich gravierenderen Vorgehens als erforderlich erachtet, zwischen den Angeklagten auch betreffend eines Schusses auf den Nebenkläger erfolgt wäre. Zum anderen vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass sich die Angeklagte I zum Zeitpunkt der Abgabe des Schusses auf den Nebenkläger überhaupt im Wohnzimmer oder sonst in der Nähe befunden hätte. Allein der Umstand, dass sie das Laden der Waffe und das Ablegen derselben auf dem Wohnzimmertisch mitbekommen hat, lässt nicht den Schluss auf ein Einverständnis mit der Abgabe eines Schusses auf den Nebenkläger zu. 7. Eine Strafbarkeit des Geschehens vom 27.09.2020 gemäß § 239a Abs. 1 StGB scheidet dahingegen für beide Angeklagte aus, da es im vorliegenden Fall an dem erforderlichen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang fehlt. Denn der Nebenkläger als Opfer der beabsichtigten Nötigung sollte die von ihm geforderten Handlungen – nämlich die Zahlung der Schulden zusätzlich zur Erfüllung der weiteren Forderungen – nicht während der Dauer der Zwangslage erbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2017, Az. 1 StR 532/16), sondern erst bis zum Ablauf des Ultimatums. V. Strafzumessung 1. Angeklagte C Bei der Strafzumessung betreffend die Angeklagte C hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt: a. zweifaches bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in der Zeit vom 01. bis zum 20.09.2020 Ausgangspunkt der Strafzumessung war für beide insoweit festgestellte Taten des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Regelung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, der einen Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Kammer hat bei der Bemessung der gegen die Angeklagte C insoweit zu verhängenden Einzelstrafen indes nicht den Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, sondern jeweils den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt und jeweils einen minder schweren Fall angenommen. § 30a Abs. 3 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB sieht hierbei einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Denn bei der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wich das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass vorliegend durchaus auch strafschärfende Gründe gegeben waren. Allerdings hat die Kammer – bei Berücksichtigung sämtlicher, nachfolgend dargestellten Gesichtspunkte – im Ergebnis angenommen, dass insbesondere wegen der vollumfänglich geständigen Einlassung, auch zum Ablageort des Schlagrings und der nur geringen Überschreitung der nicht geringen Menge in beiden Fällen sowie des Umstands, dass die Angeklagte C bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, die Strafschärfungsgründe auch innerhalb des Ausnahmestrafrahmens ausreichend Berücksichtigung finden konnten. Die Kammer hat bei der Strafzumessung im Einzelnen zugunsten der Angeklagten C deren vollumfänglich geständige Einlassung innerhalb der Hauptverhandlung berücksichtigt. Die Angeklagte hat sich insoweit zu ihren Taten und dem von ihr begangenen Unrecht bekannt. Sie hat insbesondere auch Angaben zum Aufbewahrungsort des Schlagringes im Tatzeitraum gemacht. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten der Angeklagten C deren Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der in ihrer Wohnung sichergestellten Waffen, Betäubungsmittel und insbesondere des Bargeldes berücksichtigt. Ferner hat die Kammer zugunsten der Angeklagten C berücksichtigt, dass es sich vorliegend – soweit es das an den Nebenkläger abgegebene Marihuana anbelangt – lediglich um eine weiche Betäubungsmittel handelte und auch die bei der erstmaligen Abgabe an den Nebenkläger zusätzlich übergebenen Amphetamine sowie die im ersten Fall übergebenen F2-Tabletten lediglich als Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit zu qualifizieren sind und für sich gesehen die nicht geringe Menge nicht überschritten haben. Weiterhin hat die Kammer zugunsten der Angeklagten C berücksichtigt, dass in den beiden Fällen der Abgabe von Betäubungsmitteln an den Nebenkläger die Schwelle zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC mit 9 g THC lediglich geringfügig überschritten wurde und die Angeklagte C zudem bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hält die Kammer bei nochmaliger Würdigung aller für und gegen die Angeklagte C sprechenden Umstände – unter Berücksichtigung der Wirkung, welche von den Strafen für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, – folgende Einzelstrafen – unter Berücksichtigung des Umstands, dass im zweiten Fall keine Amphetamine an den Nebenkläger übergeben wurden – für tat- und schuldangemessen: - erste Abgabe von Freiheitsstrafe von einem Jahr und Betäubungsmitteln an den Nebenkläger - zweite Abgabe von Freiheitsstrafe von zehn Monaten . Betäubungsmitteln an den Nebenkläger b. Tat vom 27.09.2020 Für die Tat vom 27.09.2020 war hinsichtlich der Angeklagten C erneut der Strafrahmen des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Ausgangspunkt der Strafzumessung. Dieser sieht einen Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob auch die Tat vom 27.09.2020 als minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung war dies im Ergebnis jedoch zu verneinen. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Dies ist für die Tat vom 27.09.2020 nicht der Fall. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass die Angeklagte C sich auch insoweit geständig eingelassen hat. Die Angeklagte hat sich insoweit zu ihren Taten und dem von ihr begangenen Unrecht bekannt, sich bei dem Nebenkläger entschuldigt und zudem einen Betrag von EUR 5.000,00 an den Nebenkläger gezahlt sowie weitere Zahlungen bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 10.000,00 angekündigt. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten der Angeklagten C deren Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der in ihrer Wohnung sichergestellten Waffen, Betäubungsmittel und insbesondere des Bargeldes berücksichtigt. Ferner hat die Kammer zugunsten der Angeklagten C berücksichtigt, dass es sich vorliegend – soweit es das Marihuana und Haschisch anbelangt – lediglich um weiche Betäubungsmittel handelte und auch das zusätzlich hierzu sichergestellte Amphetamin lediglich als Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit zu qualifizieren sind. Überdies war zugunsten der Angeklagten C zu berücksichtigen, dass die betreffenden Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind. Weiterhin hat die Kammer zugunsten der Angeklagten C berücksichtigt, dass die Schwelle zur nicht geringen Menge THC um das ca. 4-fache und Amphetaminbase um das ca. 2-fache überschritten wurde und die Angeklagte zudem bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Kammer hat dabei ferner zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass es zur Tatbegehung zum Nachteil des Nebenklägers aufgrund eines spontanen Entschlusses kam. Zulasten der Angeklagten C war dahingegen zu berücksichtigen, dass die Angeklagte im Rahmen der Tat vom 27.09.2020 tateinheitlich auch eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung sowie eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht. Soweit es die gefährliche Körperverletzung zulasten des Nebenklägers anbelangt, hat sie zudem gleich drei Tatalternativen verwirklicht. Ferner hat die Kammer zulasten der Angeklagten C berücksichtigt, dass sich das Geschehen zulasten des Nebenklägers über mehrere Stunden hinzog und die ausgeführten Handlungen erhebliche, noch immer andauernde psychische und körperliche Folgen für den Nebenkläger hatten. Zudem hat die Kammer zulasten der Angeklagten C berücksichtigt, dass die Initiative für die Handlungen zulasten des Nebenklägers von ihr ausging und sie die Körperverletzungshandlungen zum überwiegenden Teil selbst ausführte. Dabei hat die Kammer gesehen, dass sie das zweite Brandzeichen dem Nebenkläger nicht selbst zugefügt hat, sondern insoweit den Zeugen T dazu anstiftete. Im Ergebnis rechtfertigen die Art und Weise der Tatbegehung sowie die schwerwiegenden Folgen der Tat für den Nebenkläger in der Gesamtschau – auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß §§ 21,49 StGB – die Annahme eines minder schweren Falles nicht. Allerdings hat die Kammer zugunsten der Angeklagten C betreffend die Tat vom 27.09.2020 eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 StGB auf einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 11 Jahre 3 Monate vorgenommen. Denn die Angeklagte C befand sich zum Zeitpunkt der Tat vom 27.09.2020 in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a StGB i.V.m. § 49 StGB war dahingegen nicht vorzunehmen. Zwar hat sich die Angeklagte C bei dem Nebenkläger entschuldigt und zudem bereits einen Betrag von EUR 5.000,00 an den Nebenkläger gezahlt sowie weitere Zahlungen bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 10.000,00 angekündigt – was die Kammer auch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hat. Dass hierdurch indes ein ausreichender kommunikativer Prozess zwischen der Angeklagten C und dem Nebenkläger angestoßen worden wäre, durch den eine umfängliche Aufarbeitung der Taten und ihrer Ursachen angestrebt wurde, und dass der Schaden zum überwiegenden Teil wieder gut gemacht oder seine solche Wiedergutmachung erstrebt worden wäre, vermochte die Kammer hingegen nicht festzustellen. Unter erneuter Würdigung aller bereits genannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer für die Tat vom 27.09.2020 eine Einzelstrafe von sieben Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. c. Gesamtstrafe Aus den Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB und ausgehend von der höchsten Einsatzstrafe von sieben Jahren unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagten C sprechenden Umstände sowie unter Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB und ferner unter besonderer Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der abgeurteilten Taten unter maßvoller und angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten erkannt. 2. Angeklagte I a. zweifaches bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in der Zeit vom 01. bis zum 20.09.2020 Ausgangspunkt der Strafzumessung war für beide insoweit festgestellte Taten des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wie auch bei der Angeklagten C, die Regelung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, der einen Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Kammer hat bei der Bemessung der gegen die Angeklagte I zu verhängenden Einzelstrafen indes wiederum nicht den Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, sondern den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt und auch bei ihr einen minder schweren Fall angenommen. Gemäß § 30a Abs. 3 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB war daher ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zugrunde zu legen. Wie auch bei der Angeklagten C, wich auch bei der Angeklagten I bei gebotener gesamtschauender Betrachtung der wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle derart ab, dass auch insoweit die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Die Kammer hat dabei zugunsten der Angeklagten I deren insoweit (teil-)geständige Einlassung innerhalb der Hauptverhandlung berücksichtigt. Die Angeklagte I hat – wenn auch pauschal – eingeräumt, dass sie gemeinsam mit der Angeklagten C mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln im Tatzeitraum Handel getrieben habe. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten der Angeklagten I deren Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der in der Wohnung der Angeklagten C sichergestellten Betäubungsmittel sowie ihre Erklärung berücksichtigt, keine Ansprüche auf das in der Wohnung der Angeklagten C sichergestellte Bargeld geltend zu machen. Ferner hat die Kammer zugunsten der Angeklagten I berücksichtigt, dass es sich vorliegend – soweit es das an den Nebenkläger abgegebene Marihuana anbelangt – lediglich um weiche Betäubungsmittel handelte und auch die bei der erstmaligen Abgabe an den Nebenkläger zusätzlich übergebenen Amphetamine und die bei der ersten Tat übergebenen F2-Tabletten lediglich als Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit zu qualifizieren sind und bzgl. des F2 und der Amphetamine die Schwelle zur nicht geringen Menge nicht erreicht wurde. Weiterhin hat die Kammer zugunsten der Angeklagten I berücksichtigt, dass in den beiden Fällen der Abgabe von Betäubungsmitteln an den Nebenkläger die Schwelle zur nicht geringen Menge für Cannabis von 7,5 g THC mit 9 g THC lediglich geringfügig überschritten wurde und die Angeklagte I zudem bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. In der Gesamtschau waren die beiden Taten daher als minder schwere Fälle anzusehen. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hält die Kammer bei nochmaliger Würdigung aller für und gegen die Angeklagte I sprechenden Umstände – unter Berücksichtigung der Wirkung, welche von den Strafen für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, – folgende Einzelstrafen – unter Berücksichtigung des Umstands, dass im zweiten Fall keine Amphetamine an den Nebenkläger übergeben wurden – für tat- und schuldangemessen: - erste Abgabe von Freiheitsstrafe von einem Jahr und Betäubungsmitteln an den Nebenkläger - zweite Abgabe von Freiheitsstrafe von zehn Monaten . Betäubungsmitteln an den Nebenkläger b. Tat vom 27.09.2020 Auch für die Angeklagte I war für die Tat vom 27.09.2020 erneut der Strafrahmen des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Ausgangspunkt der Strafzumessung. Dieser sieht einen Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob auch die Tat vom 27.09.2020 für die Angeklagte I als minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat die Kammer dies jedoch auch hinsichtlich der Angeklagten I im Ergebnis verneint. Die Kammer hat dabei zugunsten der Angeklagten I berücksichtigt, dass sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sie sich jedenfalls insoweit teilgeständig eingelassen hat, dass sie ihre Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit eingeräumt hat. Die Kammer hat weiterhin berücksichtigt, dass sich die Angeklagte I bei dem Nebenkläger entschuldigt hat. Ferner hat die Kammer zugunsten der Angeklagten I deren Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der in der Wohnung der Angeklagten C sichergestellten Betäubungsmittel sowie ihre Erklärung berücksichtigt, keine Ansprüche auf das in der Wohnung der Angeklagten C sichergestellte Bargeld geltend zu machen. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten der Angeklagten I berücksichtigt, dass es sich vorliegend – soweit es das Marihuana und Haschisch anbelangt – lediglich um weiche Betäubungsmittel handelte und auch das zusätzlich hierzu sichergestellte Amphetamin lediglich als Betäubungsmittel mittlerer Gefährlichkeit zu qualifizieren sind. Überdies war zugunsten der Angeklagten I zu berücksichtigen, dass die betreffenden Betäubungsmittel nicht in den Verkehr gelangt sind und dass die Schwelle zur nicht geringen Menge THC um das ca. 4-fache und Amphetaminbase um das ca. 2-fache überschritten wurde. Darüber hinaus hat die Kammer strafmildernd hinsichtlich der Tat der Angeklagten I zulasten des Nebenklägers berücksichtigt, dass nicht die Angeklagte I, sondern die Angeklagte C die treibende Kraft bei der Ausführung der Tathandlungen war und diese nicht nur jeweils die Idee zur Ausführung der Körperverletzungshandlungen zum Nachteil des Nebenklägers hatte, sondern auch maßgeblich bei der Tatausführung beteiligt war. Zulasten der Angeklagten I war zu berücksichtigen, auch die Angeklagte I im Rahmen der Tat vom 27.09.2020 tateinheitlich eine besonders schwere versuchte räuberische Erpressung begangen sowie eine gefährliche Körperverletzung – und bzgl. letztgenannter auch gleich zwei Tatvarianten – verwirklicht. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass ihr der Einsatz der Schusswaffe und die daraus resultierenden Verletzungsfolgen beim Nebenkläger nicht zuzurechnen waren. Die durch die Brandwunden zurückgebliebenen Narben und daraus resultierenden psychischen Belastungen für den Nebenkläger stellen jedoch ihr zuzurechnende Tatfolgen dar. Ferner hat die Kammer zulasten der Angeklagten I berücksichtigt, dass sich das Geschehen zulasten des Nebenklägers über mehrere Stunden hinzog. In der Gesamtschau war die Tat daher nicht als minder schwerer Fall anzusehen, so dass der Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG bei der Strafzumessung zugrunde zu legen war. Unter Abwägung aller bereits genannten Umstände zugunsten und zulasten der Angeklagten I und sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hält die Kammer bei nochmaliger Würdigung unter Berücksichtigung der Wirkung, welche von den Strafe für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, – eine Einzelstrafe von Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen. c. Gesamtstrafe Aus den genannten Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB und ausgehend von der höchsten Einsatzstrafe von sechs Jahren und neun Monaten unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte I sprechenden Umstände sowie unter Beachtung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB und ferner unter besonderer Berücksichtigung des engen situativen und zeitlichen Zusammenhangs der abgeurteilten Taten unter maßvoller und angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erkannt. VI. Keine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bezüglich die Angeklagte C lagen im Ergebnis nicht vor. Die Kammer konnte aufgrund der Angaben der Angeklagten C weder feststellen, dass bei ihr ein Hang vorliegt, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen noch, dass die Gefahr besteht, dass sie infolge dessen in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Im Einzelnen: Ein Hang im Sinne des § 64 StGB ist in der Regel gegeben, wenn eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung besteht, das Rauschmittel immer wieder in einem Umfang nach Maß und Häufigkeit zu konsumieren, durch den Gesundheit-, Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden. Dabei setzt ein Hang entweder eine körperliche Abhängigkeit oder eine eingewurzelte intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, voraus (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 64 StGB Rn. 7a m.w.N.). Der Hang ist dabei abzugrenzen von der bloßen Neigung zum Rauschmittel-Missbrauch. Entscheidend ist dabei die handlungsleitende Auswirkung der Neigung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere unter Berücksichtigung der Einlassung der Angeklagten C, der Einlassung der Angeklagten I und der Zeugenaussagen der Mutter und des Bruders der Angeklagten C, kann im Ergebnis ein Hang nicht sicher festgestellt werden. Zwar hat die Angeklagte C in den letzten Monaten vor der Tat relativ regelmäßig ab den Mittagsstunden Alkohol konsumiert. Dies hat jedoch weder zu einer Veränderung ihrer Tagesabläufe, noch zu einer Verhaltensänderung oder einer Beeinträchtigung ihres täglichen Lebens geführt. Im Ergebnis besteht – unabhängig vom Vorliegen eines Hanges – zur Überzeugung der Kammer jedenfalls keine Gefahr, dass sie infolge eines etwaigen Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begeht. Zu der Tat ist es insbesondere vor dem Hintergrund einer persönlichen Enttäuschung über den Nebenkläger sowie einer zu dieser Zeit schwierigen Beziehungsphase zu der Angeklagten I gekommen. Die Angeklagte C hat nach ihren eigenen Angaben und den Bekundungen der Zeugen sowie der Einlassung der Angeklagten I niemals zuvor unter Alkoholeinfluss zu aggressivem Verhalten geneigt, sodass die Gefahr vergleichbarer Straftaten auch in Zukunft nicht besteht. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abse. 1, 2, 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.