OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 O 71/21 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2021:0412.1O71.21.00
2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Neben der Website seiner Kanzlei „….sh“ unterhält er eine Website „….de“, bei der es um die Löschung negativer Bewertungen auf Portalen wie H geht. Die Antragsgegnerin betreibt unter https://....de/ eine Website, über der sie eine Dienstleistung anbietet, in der es um eine Löschung von H1 Bewertungen geht, wobei auch die Möglichkeit angeboten wird, wenn eine Entfernung nicht möglich sein sollte, negative Inhalte in den Suchergebnissen nach hinten zu verdrängen. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage AS 2 zur Antragsschrift eingereichten Screenshot verwiesen (Bl. 8-19 GA). Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin eine Rechtsdienstleistung erbringe, was mangels Befugnis hierfür wettbewerbswidrig sei. Es sei auch nicht denkbar, dass die Antragsgegnerin ihre Dienstleistung erbringen könne, ohne dabei unerlaubt Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Kunden würden regelmäßig nach den Erfolgsaussichten eines derartigen Löschverfahrens fragen und die Antragsgegnerin daraufhin ihre Einschätzung abgeben. Genau dies stelle aber eine Prüfung der Sache im Einzelfall und damit eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG dar. Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen: I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Dritte die Löschung von Bewertungen gegenüber H geltend zu machen. II. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Löschung von Bewertungen bei H zu werben, wenn dies geschieht wie folgt: III. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere der vorgenannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten— zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin — angedroht. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sie keine inhaltliche/rechtliche Prüfung vornehme. Die Informationen, die sie von ihren Kunden erhalte würden ihre Mitarbeiter lediglich in ein vom Plattformbetreiber bereitgestelltes Formular eintragen. Das zunächst angerufene Landgericht I hat das Verfahren an das Landgericht Essen verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Ein Verfügungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Zum Antrag zu 1: Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, für Dritte die Löschung von Bewertungen gegenüber H geltend zu machen. Eine entsprechende Tätigkeit stellt nicht automatisch eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG dar. Eine solche Tätigkeit erfordert nicht automatisch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Sie kann sich vielmehr entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin darauf beschränken, Informationen des Kunden an H in einer bestimmten Form weiterzuleiten. Auch wenn dabei im H2-Formular eine Begründung anzugeben ist, muss dieses keine eigene juristische Begründung/Tätigkeit der Antragsgegnerin sein, sondern kann durch die Weitergabe von Informationen erfolgen. Es erscheint auch spekulativ, dass regelmäßige Kundenanfragen zu Erfolgsaussichten erfolgen und mit einer (juristischen) Einschätzung beantwortet werden. Dieses ist keineswegs zwingend der Fall. Vorliegender Fall unterscheidet sich von der Konstellation, die dem antragstellerseits zitierten Urteil des Landgerichts I vom 28.06.2019 (…) zugrunde lag. Dort ging es um eine Abmahnung, deren Gegenstand Leistungen waren, bei denen u.a. die „strenge“ Prüfung von Bewertungen angeboten wurde. Eine Leistung, in der es um die Löschung von Bewertungen im Internet geht, kann als Rechtsdienstleistung ausgestaltet sein, muss es aber nicht generell sein, sodass ein genereller Unterlassungsanspruch gegenüber einem Rechtsträger, der nicht zu Rechtsdienstleistungen befugt ist, nicht besteht. Zum Antrag zu 2: Ein Unterlassungsanspruch bezüglich einer Werbung für eine entsprechende Tätigkeit, die nach vorstehenden Ausführungen grundsätzlich zulässig ist, besteht dementsprechend auch nicht. In dem zur Konkretisierung im Antrag eingefügten Auszug aus der Website der Beklagten wird auch nicht der Eindruck erweckt, für eine Rechtsdienstleistung zu werben. Es soll vielmehr nach den dortigen Angaben, dem Auftraggeber der „Weg durch den digitalen Dschungel“ erspart werden, also nicht durch einen juristischen. Es wird zwar auch eine „beratende“ Dienstleistung angeboten, nach dem Gesamtzusammenhang wird aber nicht der Eindruck einer juristischen Beratung erweckt. An anderer Stelle heißt es auf der Website sogar ausdrücklich, dass nicht der „juristische Weg“ verfolgt werde. Dieses wäre zwar unerheblich, wenn tatsächlich Rechtsdienstleistungen angeboten würden bzw. der Eindruck erweckt würde, dieses ist aber nicht der Fall. Soweit in der Antragsschrift juristische Ausführungen von der Website wiedergeben werden, geht es um allgemeine Ausführungen, dass H1 Bewertungen in bestimmten Konstellationen zu löschen sind. Es geht aber nicht darum, dass die Antragsgegnerin im Einzelfall eine Prüfung vornimmt, ob ein Löschungsanspruch besteht. Dahinstehen kann, ob ein Verfügungsgrund anzunehmen wäre. Nach dem Schriftsatz vom 08.04.2021 ist der Antragsteller zwar erst am 17.02.2021 auf das Internetangebot gestoßen, ob dieser reine Sachvortrag aber allein zur Glaubhaftmachung reicht, ist angesichts der mehrjährigen Tätigkeit der Parteien bezüglich der Löschung von Bewertungen im Internet nicht unproblematisch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .