Urteil
4 U 113/21
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2022:0714.4U113.21.00
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Leitsätze
1. In einem Kreditvertrag muss nach der Verbraucherkreditrichtlinie in klarer, prägnanter Form der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung angegeben werden.(Rn.52)
2. Der Wirksamkeit eines Widerrufs steht eine kurzzeitige Weiternutzung des Fahrzeugs nach der Erklärung des Widerrufs nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls, wenn die Bank nicht auf die Aufforderung reagierte, den Widerruf zu bestätigen.(Rn.60)
3. Die Geltendmachung der aus der Ausübung des Widerrufsrechts folgenden Rechte erweist sich auch nicht mit Blick darauf als rechtsmissbräuchlich, wenn nach Zahlung der letzten Raten das Fahrzeug veräußert wurde. Denn der Darlehensnehmer müsste nach dem Widerruf seine Pflichten aus dem Rückabwicklungsverhältnis sofort erfüllen, ohne dass er auf absehbare Zeit mit einer Erfüllung seiner eigenen Ansprüche rechnen kann, wenn die Bank den Widerruf zurückweist. (Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 71/21) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 27.04.2022 auf 33.276,20 € und ab dem 28.04.2022 auf 14.049,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Kreditvertrag muss nach der Verbraucherkreditrichtlinie in klarer, prägnanter Form der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung angegeben werden.(Rn.52) 2. Der Wirksamkeit eines Widerrufs steht eine kurzzeitige Weiternutzung des Fahrzeugs nach der Erklärung des Widerrufs nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls, wenn die Bank nicht auf die Aufforderung reagierte, den Widerruf zu bestätigen.(Rn.60) 3. Die Geltendmachung der aus der Ausübung des Widerrufsrechts folgenden Rechte erweist sich auch nicht mit Blick darauf als rechtsmissbräuchlich, wenn nach Zahlung der letzten Raten das Fahrzeug veräußert wurde. Denn der Darlehensnehmer müsste nach dem Widerruf seine Pflichten aus dem Rückabwicklungsverhältnis sofort erfüllen, ohne dass er auf absehbare Zeit mit einer Erfüllung seiner eigenen Ansprüche rechnen kann, wenn die Bank den Widerruf zurückweist. (Rn.61) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 71/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 27.04.2022 auf 33.276,20 € und ab dem 28.04.2022 auf 14.049,43 € festgesetzt. I. Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Frage der Wirksamkeit und der Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger erwarb im Juli 2017 beim Autohaus S. in S. einen gebrauchten Audi A6 Avant 3.0 TDI (...) zu einem Kaufpreis von 49.440,11 €, den er teilweise über die Beklagte als Zweigniederlassung der V. Bank GmbH finanzierte. Er leistete eine Anzahlung von 5.000 € und schloss zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises mit der Beklagten auf Vermittlung der Verkäuferin einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 21.07.2017 (Anlage B1, Blatt 184) über einen Nettodarlehensbetrag von 46.485,99 €. Mitfinanziert wurde ein Beitrag zum Kreditschutzbrief Plus gegen die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (nachfolgend KSB Plus) in Höhe von 2.045,88 €. Der Sollzinssatz betrug 1,97 %, gebunden für die gesamte Vertragslaufzeit von 36 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten, erstmals 30 Tage nach Auszahlung des Darlehens, in 36 Monatsraten zu je 512,35 € und einer Abschlussrate von 30.331,60 € erbracht werden. Das Fahrzeug wurde der Beklagten sicherungsübereignet und der Fahrzeugbrief übergeben. Der Kläger schloss mit der Verkäuferin zugleich eine Rückkaufsvereinbarung zu einem Rückkaufpreis in Höhe der vereinbarten Schlussrate vorbehaltlich einer höheren Kilometerleistung; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 21.07.2017 (Blatt 101) Bezug genommen. Die Darlehensvertragsurkunde enthielt unter anderem folgende Klausel (Anlage B1, Blatt 184): 5. Zahlungsverzug/Wichtiger Hinweis Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann Ihnen bei Zahlungsverzug der der Bank entstandene Verzugsschaden (z.B. etwaige Kosten der Rechtsverfolgung) in Rechnung gestellt werden. Der gesetzliche Verzugszinssatz – als Mindestschaden – beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.“ In der auf Seite 5 der Vertragsurkunde aufgeführten Widerrufsinformation wurde für den Fristbeginn auf den Erhalt der „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“ abgestellt. Des Weiteren enthält die Widerrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ folgende Regelung: „(…) Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war“. Mit E-Mail-Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.07.2020 (Anlage K3, Blatt 109-11) widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Vertragserklärung und forderte die Beklagte auf, ihm innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Widerruf zu bestätigen. Er kündigte an, bei Bestätigung des Widerrufs das Fahrzeug in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anzubieten. Weitere Zahlungen wurden unter die aufschiebende Bedingung der Rückforderbarkeit nach § 812 BGB gestellt und darauf hingewiesen, dass die Erfüllungswirkung hiervon nicht tangiert werde, sondern die Rückforderung für den Fall der gerichtlichen Feststellung vorbehalten bleibe, wonach der Widerruf berechtigt und wirksam ausgesprochen worden sei. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Am 26.07.2020 zahlte der Kläger das Darlehen vollständig zurück. Am 25.08.2020 (Anlage K5, Blatt 114) verkaufte er das Fahrzeug an einen Kfz-Handel T. für 20.500 €. Mit Schreiben vom 28.08.2020 (Anlage K4, Blatt 113) bestätigte die Beklagte dem Kläger die Beendigung des Darlehens. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wiederholten den Widerruf mit Schreiben vom 05.11.2020 unter weiterer Begründung ihrer Rechtsauffassung (Anlage K7, Blatt 116-147). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihn nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und die Erklärung des Widerrufs im Jahr 2020 noch fristgerecht erfolgt sei. Mit dem ursprünglich auf Zahlung von 33.276,20 € gerichteten Klageantrag zu 1 hat der Kläger den Gesamtbetrag aller Zins- und Tilgungsleistungen einschließlich der Schlussrate und der Anzahlung in Höhe von insgesamt 53.776,20 € von der Beklagten erstattet verlangt, wobei er den erzielten Verkaufserlös für das Fahrzeug von 20.500 € im Wege der Aufrechnung (Blatt 95) in Abzug gebracht hat. Er hat gemeint, die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gehe ins Leere. Da der Kläger bereits den Verkaufserlös in Höhe von 20.500 € anspruchsmindernd berücksichtigt habe, könne die Beklagte darüber hinaus nicht weitere 28.940 € für den Wertverlust des Fahrzeugs ersetzt verlangen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 33.276,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.905,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. „Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs“ hat die Beklagte hilfswiderklagend beantragt, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Audi A6 Avant 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat sämtliche Vertragsangaben einschließlich der Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß gehalten und daraus auf die Verfristung des Widerrufs geschlossen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht wäre ohnehin verwirkt bzw. dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich, zumal der Kläger das Fahrzeug nach Erklärung des Widerrufs eigenmächtig weiterveräußert habe in dem Wissen, dass er im Falle einer Rückabwicklung die Herausgabe des Fahrzeuges schulde. Die Beklagte hat ihren Hilfswiderklageantrag darauf gestützt, dass der Kläger verpflichtet sei, ihr gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB Wertersatz zu zahlen. Sie hat behauptet, an dem Fahrzeug sei per 25.08.2020 ein Wertverlust in Höhe von mindestens 28.940,11 € eingetreten. Dieser ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Brutto-Kaufpreis von 49.440,11 € und dem Weiterverkaufserlös von 20.500 €. Mit dem Betrag von 28.940,11 € hat sie hilfsweise für den Fall, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei, die Aufrechnung gegen den klageweise geltend gemachten Anspruch erklärt und sich die Geltendmachung eines weitergehenden Wertersatzanspruches vorbehalten. Ferner hat sie hilfsweise aufgerechnet mit ihrem Anspruch auf Zahlung des vertraglichen Sollzinses in Höhe von 2.290,21 € und auf Zahlung der bis zum Widerruf in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen bezüglich der Restschuldversicherung in Höhe von 2.007,18 €. Die Beklagte hat sich auf ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht berufen. Selbst bei wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages wäre der Klageantrag zu 1 wegen der Vorleistungspflicht des Klägers unbegründet und abzuweisen. Aufgrund der Veräußerung des Fahrzeuges und der Unmöglichkeit der Herausgabe durch den Kläger sei aus dem Zurückbehaltungsrecht ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht erwachsen. Das Landgericht hat mit dem am 16.07.2021 verkündeten Urteil (Blatt 347) die Klage wegen angenommener Verfristung des Widerrufs abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Nachdem er zunächst seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt hat, hat er sich zuletzt über den Veräußerungserlös hinaus anspruchsmindernd einen Wertersatzanspruch in Höhe von 15.000 €, vereinbarte Zinsen in Höhe von 2.226,59 € sowie Wertersatz für die in Anspruch genommene Versicherungsleistung in Höhe von 2.000,18 € anrechnen lassen und von der Klageforderung in Abzug gebracht. Er meint, der erklärte Widerruf sei wirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil die Gestaltungshinweise 2a und 2b der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB modifiziert worden seien. Unter Berufung auf die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangene Rechtsprechung des EuGH gemäß Urteil vom 09.09.2021 (verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20) meint der Kläger, der Verzugszinssatz sei nicht korrekt angegeben, weil unter anderem der bei Abschluss des Vertrags geltende Zinssatz als absolute Zahl mitgeteilt werden müsse, außerdem die Berechnungsmethode und die Häufigkeit der Änderung. Im Übrigen enthalte die Widerrufsinformation unzureichende Hinweise zum Zugang zu dem dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren sowie zur Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. Die Beklagte könne der Klageforderung kein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten, denn der Kläger sei gemäß § 275 BGB von der Pflicht zur Herausgabe befreit. Mit seiner - vor der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 verfassten – Berufungsbegründung beantragt er, dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen (im Einzelnen Blatt 382-388, 417-419), hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf die am 25.03.2021 (Blatt 149 Rs.) zugestellte Klageschrift, das am 16.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 71/21) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.049,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.905,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden, so dass der Widerruf unwirksam sei. Dies folge aus der Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Der vom Kläger als europarechtswidrig gerügte Kaskadenverweis sei auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, die entsprechend dem Beschluss des BGH vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19) die Gesetzlichkeitsfiktion nicht entfallen lasse, ordnungsgemäß. Der Hinweis in der Widerrufsinformation auf die Anmeldung zum KSB/KSB Plus als verbundenem Vertrag sei im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte unschädlich. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts wäre aufgrund widersprüchlichen Verhaltens jedenfalls treuwidrig gemäß § 242 BGB, weil der Kläger sich durch die Weiterveräußerung des Fahrzeuges in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch gesetzt habe. Der Beklagten stehe deshalb ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zu. Der teilweisen Klagerücknahme in Höhe des Betrags von 15.000 € hat die Beklagte nicht zugestimmt. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 02.07.2021 (Blatt 332-333) und des Senats vom 05.05.2022 (Blatt 617) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 21.07.2021 (Blatt 347-355) Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Auch wenn, wie noch ausgeführt werden wird, der Kläger seine Vertragserklärungen am 09.07.2020 wirksam widerrief und daraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückgewähr der an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen folgt (§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3 Satz 1 BGB), ist der Zahlungsantrag gemäß Klage- und Berufungsantrag zu 1 im Ergebnis unbegründet, weil sich nach Saldierung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien kein Zahlungsanspruch des Klägers mehr ergibt. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Juli 2017 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen des BGB beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung. 1. Die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Landgericht unterliegt im Berufungsverfahren nicht der Nachprüfung (§ 513 Abs. 2 ZPO). 2. Das Widerrufsrecht des Klägers war zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung mit Schreiben vom 15.05.2020 nicht verfristet. Die Frist für den Widerruf wurde gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt, weil der Vertrag nicht die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Angaben enthielt. a. Dies folgt schon daraus, dass die Vertragsangaben zum Verzugszins den Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB nicht gerecht wurden. (1) Der streitgegenständliche Darlehensvertrag fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie). Daher ist eine unionsrechtkonforme, möglichst nah an Wortlaut und Zweck der Richtlinie orientierte Auslegung der Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr.11 EGBGB geboten. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie verlangt, im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form den Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassungen sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten anzugeben. Der Europäische Gerichtshof hat sich mit Urteil vom 09.09.2021 mit der Auslegung dieser Vorgabe befasst. Er hat dargelegt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Satz der Verzugszinsen müsse in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret beschrieben werden. Sei im Kreditvertrag vereinbart worden, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert werde, reiche ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes im Vertrag beschrieben werde (EuGH, Urteil vom 09. 09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 –, juris Rn. 95). Die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 21.07.2017 enthaltene Regelung zum Verzugszins (Blatt 186) wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Es fehlt jedenfalls die Angabe eines konkreten Prozentsatzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 43-46). (2) Der Widerruflichkeit des Vertrags unter dem Gesichtspunkt unzureichender Angaben zum Verzugszins steht auch § 494 Abs. 4 S. 1 BGB nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsfolgen des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB einerseits und des § 356b Abs. 2 BGB andererseits nebeneinander bestehen oder ob es sich bei den in § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB geregelten Folgen um hinreichende Sanktionen im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie handelt, die eine Widerruflichkeit des Vertrages ausschließen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 62). § 494 Abs. 4 BGB ist hier nämlich schon deshalb nicht anwendbar, weil der Verzugszins von der Vorschrift nicht erfasst ist. Gemäß § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB werden nicht angegebene „Kosten“ vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Nach § 494 Abs. 4 Satz 2 entfällt die Möglichkeit, Kosten oder Zinsen zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen, wenn im Vertrag nicht angegeben ist, unter welchen Voraussetzungen eine derartige Anpassung erfolgt. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB genannten Verzugszinsen sind aber keine „Kosten“ im Sinne des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB. Die dort angeordnete Rechtsfolge des Anspruchswegfalls beschränkt sich auf solche Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht angegeben wurden. Bereits die begriffliche Unterscheidung in § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB zeigt, dass das Gesetz zwischen Zinsen und Kosten differenziert und die Rechtsfolge des Entfallens eines Anspruchs nach § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB lediglich für Kosten vorsieht. Aber selbst wenn man eine prinzipielle Geltung auch des Satzes 1 der Vorschrift des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB für Zinsen bejahen wollte, wären hiermit nur solche Zinsen gemeint, die zu den preisbestimmenden Faktoren gerechnet werden können und den Preis des Kredits bestimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19 –, juris Rn. 34). Verzugszinsen wären davon nicht erfasst. b. Da die Widerrufsfrist schon wegen der nach den obigen Ausführungen unzureichenden Angaben zum Verzugszins nicht in Gang gesetzt wurde, kommt es auf die weiteren vom Kläger als unzureichend erachteten Pflichtangaben nicht mehr an. 3. Der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger stehen weder die Grundsätze der Verwirkung noch der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. a. Der Einwand der Verwirkung greift schon deshalb nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs am 09.07.2020 noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2022 – 17 U 52/21 –, juris Rn. 82; OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022 – 6 U 268/18 –, juris Rn. 63 ff.). Abgesehen davon sind bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des 242 BGB, in dem der hier relevante Verwirkungseinwand normativ verortet ist, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris) zu beachten. Danach ist es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind (EuGH, a.a.O., juris Rn. 118). (1) Der Senat entnimmt den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 09.09.2021, dass die gegenteilige Annahme europarechtlichen Anforderungen widersprechen würde (anders insoweit die Erwägungen des BGH im Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 – XI ZR 113/21 –, juris Rn. 73, und OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2021 – 16 U 291/20 –, juris Rn. 35 [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter Aktenzeichen XI ZR 527/21]). Der EuGH ist bei der Beantwortung der für die Anwendung der Grundsätze des Rechtsmissbrauchs maßgeblichen Vorlagefrage ausgegangen vom allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Vorschriften dieses Rechts berufen dürfe (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 121). Die Feststellung eines Missbrauchs setze zum einen objektiv voraus, dass der von der europarechtlichen Regelung verfolgte Zweck trotz formaler Einhaltung ihrer Bedingungen nicht erreicht worden sei; in subjektiver Hinsicht sei die Absicht erforderlich, einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil durch willkürliches Schaffen der entsprechenden Voraussetzungen zu erlangen (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 122). Zweck des Art. 14 der Richtlinie 2008/48 sei zum einen, dem Verbraucher zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und von diesem Vertrag Abstand zu nehmen, wenn sich innerhalb der vorgesehenen Überlegungsfrist Gegenteiliges herausstelle (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 123). Zum anderen sei es Zweck des Art. 14 der Richtlinie 2008/48 sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen zur Beurteilung des Umfangs seiner Vertragspflichten erhalte und zugleich, dass der Kreditgeber, der dem Verbraucher diese Informationen vorenthalte, „bestraft“ werde, denn der Kreditgeber solle von einem Pflichtverstoß abgeschreckt werden (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 124 f.). Ausgehend von diesen Überlegungen hat der EuGH – ohne in dieser Hinsicht irgendwelche Einschränkungen zu formulieren – geschlossen, der Unternehmer könne dem Verbraucher, wenn er die erforderlichen Informationen nicht erteilt und der Verbraucher sich zum Widerruf des Kreditvertrags entschlossen habe, keinen Missbrauch des Widerrufsrechts vorwerfen, auch wenn zwischen Vertragsschluss und Widerrufs eine erhebliche Zeit vergangen sei (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 126). Die ihm vorgelegte Frage zur Zulässigkeit der Annahme eines Rechtsmissbrauch hat der EuGH dahin beantwortet, dass die Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sei, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen dürfe, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis gehabt hatte (EuGH, a.a.O.–, juris Rn. 127). (2) Diese Aussage lässt aus Sicht des Senats keinen Spielraum für eine Einschränkung zum Nachteil eines Verbrauchers dahin, dass er sich auf die aus dem Widerruf folgende Unwirksamkeit des Vertrags (nur) deshalb nicht sollte berufen dürfen, weil er das finanzierte Fahrzeug, nachdem der Kreditgeber den erklärten Widerruf – zu Unrecht – nicht akzeptiert hat, weiter nutzte. Insbesondere der Aspekt der „Abschreckung“ und „Bestrafung“ des unzureichend informierenden Kreditgebers wird davon nicht berührt. (3) Nach dieser Maßgabe steht im Streitfall die bloße (kurzzeitige) Weiternutzung des Fahrzeugs nach Erklärung des Widerrufs dessen Wirksamkeit nicht entgegen. Der Kläger forderte die Beklagte in seinem Widerrufsschreiben vom 09.07.2020 auf, ihm innerhalb von zwei Wochen den Widerruf zu bestätigen; für diesen Fall kündigte er an, das Fahrzeug „in einer den Annahmeverzug begründenden Weise“ anzubieten. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Unter diesen Umständen kann dem Kläger, der jedenfalls seine Bereitschaft zur Rückgabe des Fahrzeugs signalisierte, die anschließende Weiternutzung des Fahrzeugs nicht zum Nachteil gereichen. b. Die Geltendmachung der aus der Ausübung seines Widerrufsrechts resultierenden Rechte erweist sich auch nicht mit Blick darauf als rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger nach Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 09.07.2020 und dem Verstreichen der der Beklagten gesetzten Frist am 26.07.2020 die letzte reguläre Rate in Höhe von 512,35 € sowie die offene Schlussrate in Höhe von 30.331,60 € zahlte und das Fahrzeug am 25.08.2020 an den Kfz-Handel T. veräußerte. (1) Die Rechtsordnung knüpft an inkonsistent erscheinendes Verhalten nicht grundsätzlich nachteilige Rechtsfolgen. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern, sich auf die Nichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreifen. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als missbräuchlich im Sinne des § 242 BGB erscheinen lassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 103/11, Rn. 12, juris m. w. N.; Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121 juris Rn. 40). (2) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil angenommen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher im Einzelfall aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig gemäß § 242 BGB sein könne, wenn er das Darlehen nach Widerruf ablöse und das finanzierte Fahrzeug anschließend an einen Dritten veräußere (OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2021 – 31 U 34/21 –, juris Rn. 69 ff.; OLG Köln, Urteil vom 03.02.2022 – 12 U 51/21 (n.v.; vorgelegt als Anlage BE 3, Blatt 543), OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – 16 U 256/20 (n.v., vorgelegt als Anlage BE 4, Blatt 561; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 – 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff.) oder gemäß seinem ihm vertraglich eingeräumten Recht an den Händler zurückgebe (OLG Braunschweig, Urteil vom 08.07.2020 – 11 U 101/19 –, juris Rn. 146 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2022 – 4 U 202/20 –, juris Rn. 71 ff.). Der Verbraucher könne nicht einerseits mit dem Widerruf die vertragliche Bindung an den Darlehensvertrag und das Verbundgeschäft negieren, andererseits aber eine Rechtsstellung in Anspruch nehmen, die er gerade auf dieser negierten vertraglichen Grundlage erlangt habe. (3) Die Gegenauffassung nimmt an, es gereiche dem Darlehensnehmer in der durch den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs veranlassten Schwebelage nicht zum Vorwurf, wenn er das Fahrzeug veräußere. Der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sehe, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, dem andererseits aber auch nicht zuzumuten sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handele nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgebe (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 – 6 U 326/18 –, juris Rn. 34; Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19, juris Rn. 41) oder an einen Dritten weiterveräußere (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 107; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 – 9 U 107/19 –, juris Rn. 62; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 – 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff. mit der Begründung, die Weiterveräußerung an einen Dritten lasse unter den Umständen des Einzelfalls das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht entfallen, so dass die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei). Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs erwachse der Darlehensgeberin daraus kein Nachteil, weil ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwertes zustehe, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen könne (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19, juris Rn. 41). (4) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass der Kläger seine Rechte aus dem Widerruf weiterverfolgt, obwohl er das Fahrzeug nach der Erklärung des Widerrufs und der kurz darauf erfolgten Ablösung des Darlehens weiterveräußert hat. (a) Die gegenteilige Argumentation lässt unberücksichtigt, dass der Darlehensnehmer nach dem Widerruf seine Pflichten aus dem Rückabwicklungsverhältnis sofort erfüllen müsste - hier Übereignung des Fahrzeugs an die Bank -, ohne dass er auf absehbare Zeit mit einer Erfüllung seiner eigenen Ansprüche rechnen kann, sondern erst im Prozessweg durchsetzen muss, wenn die Bank – wie hier – den Widerruf zurückweist. Der Darlehensnehmer müsste von vornherein feststehend auf unbestimmte Zeit in Vorleistung treten, um sich nicht dem Vorwurf treuwidrigen Verhaltens auszusetzen. Dabei entspricht die Vorleistungspflicht zwar der gesetzgeberischen Wertung in § 357 Abs. 4 BGB, allerdings kann man dem Verbraucher keine unzulässige Rechtsausübung vorwerfen, wenn er in Kenntnis des Umstands, dass seine Ansprüche aus § 355 Abs. 3 BGB auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden, dieser Vorleistungspflicht nicht nachkommt (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 109). Dies gilt nach Auffassung des Senats nicht nur in solchen Fällen, in denen die Bank den Widerspruch ausdrücklich zurückweist, sondern – wie vorliegend – den Widerspruch und die Aufforderung des Verbrauchers, den Widerspruch anzuerkennen, über längere Zeit ignoriert. Es kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Widerruf Folge der – jedenfalls objektiv pflichtwidrig – fehlerhaften Widerrufsinformation war. Aus der nachvollziehbaren Reaktion auf eigenes pflichtwidriges Verhalten kann aber nach Treu und Glauben ein schützenswertes Interesse nicht abgeleitet werden. Es ist einem Verbraucher wie dem Kläger, der mit seinem objektiv berechtigten Widerrufsbegehren ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht durchzudringen vermag, weder zuzumuten, das finanzierte Fahrzeug womöglich jahrelang auf dem Hof der nicht annahmebereiten Bank stehen zu lassen – ohne die Rückabwicklung wird in der Regel das Geld für ein Ersatzfahrzeug fehlen –, noch ein nicht mehr gewolltes Fahrzeug jahrelang weiter zu nutzen, weil ohne Realisierung von dessen Restwert eine gewünschte Neuanschaffung nicht möglich ist (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 – 9 U 107/19 –, juris Rn. 63). (b) Der Kläger signalisierte in seinem Widerrufsschreiben seine Bereitschaft zur Rückgabe des Fahrzeugs – wenngleich nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise –, setzte der Beklagten eine Frist zur Anerkennung seines Widerrufs und erklärte, weitere Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten. Die Beklagte reagierte darauf bis zur Klageerhebung nicht. In dieser Schwebelage über die Wirksamkeit des Widerrufs erweist es sich nicht als rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger am 25.08.2020, nachdem er das Darlehen am 26.07.2020 vollständig abgelöst hatte und die Beklagte nach nach wie vor auf das Widerrufsschreiben nicht reagiert hatte, das Fahrzeug weiterveräußerte. Dies gilt erst recht, weil sich der Kläger bereits in der Klageschrift den erzielten Veräußerungserlös von 20.500 € in Abzug bringen ließ, welcher, wie noch auszuführen ist, ohne Rechtsnachteile für die Beklagte an die Stelle der Rückgabe des Fahrzeugs tritt (so auch ausdrücklich OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19, juris Rn. 41), und auch weitere Wertersatzansprüche der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits nicht mehr negierte. (c) Der Kläger verletzte mit der Weiterveräußerung des Fahrzeugs auch keine schutzwürdigen Belange der Beklagten. Der erklärte Widerruf hatte zur Folge, dass der Kläger weder an die auf Abschluss des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrags noch an die gegenüber der Verkäuferin abgegebene und auf Abschluss des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug gerichtete Willenserklärung gebunden war (§§ 355 Abs. 1, 358 Abs. 2 BGB) und die wechselseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei ist die Beklagte im Verhältnis zum Kläger auch hinsichtlich der Rechtsfolgen in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag eingetreten, weil dem Verkäufer das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen war (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB). Durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs hat der Kläger, anders als die Beklagte meint, nicht (vorsätzlich) deren Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis vereitelt. Denn die Rechtsfolgen für den Fall, dass das Fahrzeug im Fall der Rückabwicklung nicht mehr zurückgegeben werden kann, sind gesetzlich geregelt, so dass der Darlehensgeber nicht schutzlos gestellt ist. Bei der Frage, ob die Geltendmachung des einer Person nach dem Gesetz zustehenden Rechts an der Generalklausel des § 242 BGB scheitert, darf nicht unbeachtet bleiben, ob das Gesetz für die Konstellation, aus der der Schuldner einen Treuwidrigkeitsvorwurf ableiten will, an anderer Stelle Normen bereithält, welche die betreffende Konstellation interessengerecht regeln (vgl. Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 242 Rn. 31: Es gehe um die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Unbilligkeit der konventionellen Lösung bereits so groß sei, dass der Vorteil ihrer einfacheren Ableitbarkeit und klareren Vorhersehbarkeit aufgegeben werden dürfe). Dies ist hier der Fall. Bei der Veräußerung des Fahrzeugs ist die Rückgabeverpflichtung des Darlehensnehmers nach § 275 Abs. 1, Abs. 2 BGB ausgeschlossen mit der Folge, dass er von seiner Pflicht zur Leistung frei wird und damit auch seine Vorleistungspflicht entfällt. Das Leistungsstörungsrecht und damit die Regelungen zur Unmöglichkeit sind nach der Systematik des Gesetzes auch auf die Leistungspflichten aus § 355 Abs. 3 BGB anwendbar (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 87). Dagegen kann nicht angeführt werden, dass der Darlehensnehmer bei Veräußerung der Sache die Unmöglichkeit selbst herbeigeführt habe und hierdurch bewusst sein Leistungsverweigerungsrecht umgehe. Für die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner die Unmöglichkeit selbst (bewusst) herbeigeführt hat oder nicht. Die Bank kann gem. § 285 Abs. 1 BGB den Veräußerungserlös herausverlangen. Im Falle eines unter dem Marktpreis und dem objektiven Wert des Fahrzeugs liegenden Verkaufserlöses kommt zudem nach § 285 Abs. 2 BGB ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Bank in Betracht (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 89). Die Beklagte ist damit durch die Veräußerung des Fahrzeugs nicht in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen. Zwar ist ihr weder eine Verwertung des Fahrzeuges in eigener Regie noch dessen wertmäßige Bezifferung durch ein Sachverständigengutachten möglich. Allerdings erwächst ihr daraus im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs kein Nachteil, weil ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwertes zusteht, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen kann. Der Einwand der Beklagten, im Fall einer eigenen Verwertung des Fahrzeugs hätte sie möglicherweise einen höheren Gewinn erzielen zu können, betrifft kein vertraglich geschütztes Interesse. Sie kann sich schon deshalb nicht auf die Vereitelung eines gewinnbringenden Weiterverkaufs berufen, weil sie damit besser stünde als in dem Fall, dass der Kläger keinen Widerruf erklärt hätte. Im Übrigen hat auch die beklagte Bank letztendlich selbst kein Interesse an einer jahrelangen Aufbewahrung des Fahrzeugs, da Kraftfahrzeuge auch durch bloßen Zeitablauf an Wert verlieren. Der Verkauf des Fahrzeugs zum Marktwert und seine Surrogation durch den Erlös stellt sich von daher objektiv betrachtet auch aus Sicht der Beklagten als interessengerechte Lösung dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 – 9 U 107/19 –, juris Rn. 64). 4. Die Beklagte kann der Forderung kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegenhalten. a. Der Kläger erwarb aufgrund des wirksamen Widerrufs gemäß §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357a Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher bis zum Widerruf geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 812 Abs. 1 BGB auch auf Rückzahlung der nach dem Widerruf geleisteten Raten. Ferner kann er gemäß §§ 358 Abs. 2 und 4 S. 1 und 5, 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs.1 BGB die an die Verkäuferin aus eigenen Mitteln geleistete Anzahlung zurückverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 –, juris, Rn. 27). Danach standen dem Kläger ursprünglich 53.776,20 € zu (Blatt 95). b. Der Fälligkeit der Zahlungsansprüche des Darlehensnehmers steht zwar grundsätzlich dessen Vorleistungspflicht auf Herausgabe des Fahrzeugs entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 376/20 –, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19 –, Rn. 21, juris). Der Darlehensgeberin steht insoweit gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Darlehensnehmer den Nachweis erbracht hat, das Fahrzeug abgesandt zu haben (BGH, Urteil vom 25.01.2022 – XI ZR 559/20 –, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 26.10.2021 – XI ZR 608/20 –, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2022 – 6 U 551/19 –, juris Rn. 10). c. Der Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Fahrzeugs ist jedoch mit dessen Veräußerung entfallen, denn der Kläger ist – wovon auch die Beklagte ausgeht – gemäß § 275 BGB von der Pflicht zur Herausgabe befreit. Der mit einem potentiellen Rückerwerb verbundene Aufwand wäre unverhältnismäßig (§ 275 Abs. 2 BGB). Maßgebend dafür sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere aber das Leistungsinteresse des Gläubigers (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 275 Rn. 28). Im Falle der Beklagten und der Verkäuferin, deren Rechte und Pflichten die Beklagte nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB übernommen hat, ist das Leistungsinteresse im Rahmen der Rückabwicklung nach Widerruf nicht auf das Fahrzeug selbst, sondern auf den darin verkörperten Geldwert gerichtet. Das hat die Beklagte im Prozess dokumentiert, indem sie bereits in der Klageerwiderung angesichts der Veräußerung des Fahrzeugs für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs hilfsweise ihren Anspruch auf Wertersatz in Geld eingewendet und nicht etwa die Auffassung vertreten hat, der Kläger sei noch zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet, um unter Hinweis auf die Vorleistungspflicht die Abweisung der Klage zu erreichen. Zwar hat sie sich auf ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht berufen, geht jedoch selbst davon aus, dass der Kläger nicht mehr zur Herausgabe verpflichtet sei. Unter diesen Umständen ist es unverhältnismäßig, von dem Kläger die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 – 6 U 326/18 –, juris Rn. 41; Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19, juris Rn. 46, OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 79-99). d. Durch die Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs hat sich auch, anders als die Beklagte meint, ihr Leistungsverweigerungsrecht nicht verstetigt. Wird der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers (so aber OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 – 4 U 65/21 –, juris Rn. 54; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 357 Rn. 5: jedenfalls dann, wenn der Unternehmer nicht gem. § 285 BGB das Surrogat verlange), vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19 –, juris Rn. 45 f.; Urteil vom 21.12.2021 – 6 U 129/21 –, juris Rn. 39; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 – 3 U 51/21 –, juris Rn. 76 ff.). Im vorliegenden Fall verlangt die Beklagte aufgrund der Veräußerung ohnehin nicht mehr die Herausgabe des Fahrzeugs, sondern hat bereits in der Klageerwiderung hilfsweise mit ihrem Wertersatzanspruch aufgerechnet. Ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht mit der Folge, dass die Rückabwicklung für den Kläger gesperrt wäre, kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. 5. Dem Kläger stehen jedoch im Ergebnis keine Zahlungsansprüche mehr zu, da die Beklagte wegen der unterbliebenen Rückgabe und der Entwertung des Fahrzeugs Ersatz in Höhe der restlichen Klageforderung verlangen kann und mit dieser Forderung wirksam aufgerechnet hat, §§ 387, 389 BGB. a. Der Kläger lässt sich im Berufungsverfahren vereinbarte Darlehenszinsen in Höhe von 2.226,59 € und Wertersatz für die in Anspruch genommene Versicherungsleistung in Höhe von 2.000,18 € anrechnen (Blatt 517). Somit ergibt sich ein Betrag von 49.549,43 €. Von diesem Betrag bringt der Kläger den Veräußerungserlös in Höhe von 20.500 € im Wege der Aufrechnung in Abzug sowie zuletzt einen Wertverlust in Höhe von 15.000 € (Blatt 517), so dass er nunmehr noch die Zahlung eines Betrags von 14.049,43 € verlangt. Dieser Zahlungsanspruch des Klägers ist jedoch vollständig erloschen. b. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, der gemäß § 358 Abs. 2 BGB auf den verbundenen Kaufvertrag durchgreift, steht der Verkäuferin im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts zu. Die Beklagte ist gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB in dieses Forderungsrecht eingetreten (BGH, Urteil vom 30.03.2021 – XI ZR 142/20 –, Rn. 18, juris). c. Diese Wertersatzpflicht setzt im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB nicht voraus, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer "nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat". Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, juris, Rn. 31 ff.). Den damit nur zu fordernden Hinweis auf den unter den im Gesetz beschriebenen Umständen bestehenden Wertersatzanspruch enthält die streitgegenständliche Widerrufsinformation („Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ – 5. Spiegelstrich). d. Der zwischen Kauf des Fahrzeugs und Weiterveräußerung eingetretene Wertverlust geht auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurück, der über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise Notwendige hinausging (§ 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Klägers wird davon auch die durch bloßen Zeitablauf eingetretene Entwertung erfasst, denn auch das dauerhafte Halten des Fahrzeugs stellt einen Gebrauch dar, der über das zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise Notwendige hinausgeht. e. Bei der Bemessung des Wertverlusts bildet grundsätzlich der im Kaufvertrag vereinbarte Verkaufspreis den Ausgangswert. Ob hier der Brutto-Preis oder der Netto-Preis in Ansatz zu bringen ist, kann, wie noch auszuführen ist, vorliegend dahinstehen. Der Wertverlust ist grundsätzlich nach der sog. Vergleichswertmethode zu bestimmen, wonach dem Darlehensgeber, der in die Rechte des Verkäufers eingetreten ist, die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe zusteht (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 40). Auch im vorliegenden Fall kann der maßgebliche objektive Wert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 – Rn. 43 und 45) unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung in Form des Kaufpreises geschätzt werden (§ 287 ZPO). f. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der in den Wertvergleich einzustellende Endwert mit Null anzusetzen ist, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs wegen dessen Veräußerung nicht mehr möglich ist, so dass der gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB zu ersetzende Wertverlust dem Ausgangswert und damit Nettoverkaufspreis des Fahrzeugs entspräche, oder ob der Darlehensgeber Ersatz für den objektiven Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Veräußerung (§§ 355, 280, Abs. 1, 283 BGB) und daneben nach §§ 358 Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB als Ersatz des Wertverlusts die Differenz zum anfänglichen Wert verlangen kann. Denn auch bei der letztgenannten Betrachtung entspricht die Summe der Zahlungsansprüche des Darlehensgebers dem Ausgangswert des Fahrzeugs. In dieser Konstellation bedarf es keiner Feststellung des objektiven Wertes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Veräußerung durch den Darlehensnehmer (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19 – juris Rn. 65). Damit stehen dem Kläger im Ergebnis keine weiteren Zahlungsansprüche gegen die Beklagte mehr zu. 6. Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger auch nicht der mit dem Klage-/Berufungsantrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung zu. 7. Da die Klage somit insgesamt der Abweisung unterliegt, ist über den von der Beklagten hilfsweise „für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs“ gestellten Widerklageantrag auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Wertersatz nicht zu entscheiden. Die Beklagte hat diesen in der Berufungserwiderung angekündigten Hilfswiderantrag in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr gestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Zwar existieren divergierende Entscheidungen etwa in Bezug auf die Frage, inwieweit die Geltendmachung der Rechtsfolgen des Widerrufs bei späterer Weiterveräußerung des Fahrzeugs als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen sein kann. Dies wirkt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidungserheblich aus, weil die Klage schon deshalb unbegründet ist, weil dem Kläger auch bei Wirksamkeit seines Widerspruchs die geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist gemäß §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO auf 33.276,20 € entsprechend dem bezifferten Berufungsantrag zu 1 und ab Zustellung des Schriftsatzes vom 27.04.2022 (Blatt 515), mit dem der Kläger seinen Berufungsantrag zu 1 auf 14.049,43 € reduziert hat, auf 14.049,43 € festzusetzen. Verfolgt der Kläger seine aus dem Widerruf eines Finanzierungsdarlehens folgenden Ansprüche mittels einer auf Zahlung gerichteten Klage, bemisst sich die erstrebte Verurteilung im Ausgangspunkt ebenso wie im Fall der negativen Feststellungsklage, aus dem zum Zwecke des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs aufgenommenen Finanzierungsdarlehen keine Leistungen mehr zu schulden, nach dem Nettodarlehensbetrag (ggfs. zuzüglich einer Kaufpreisanzahlung), sodass insbesondere in dem Zahlungsantrag enthaltene Zinszahlungen außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – XI ZR 324/21 –, juris; Beschluss vom 23. November 2021 – XI ZR 159/21 –, juris; Beschluss vom 27. April 2021 – XI ZR 617/20 – juris; Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZR 411/20 –, juris; Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZR 106/20 –, juris; vom 27. April 2021 – XI ZR 638/20 –, juris; Beschluss vom 25. August 2020 – XI ZR 483/19 –, juris). Dies bedeutet indes nicht, dass Wert des klägerischen Begehrens bzw. des Beschwerdegegenstands im Falle eines Zahlungsantrags, mit dem der Kläger Ansprüche aus dem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis verfolgt, stets mit dem Nettodarlehensbetrag zzgl. einer etwaigen Kaufpreisanzahlung zu bemessen wäre. Vielmehr richtet sich der Wert der Beschwer im Fall eines von dem Darlehensnehmer nach Saldierung der wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruchs auf Zahlung des sich zu seinen Gunsten ergebenden Saldos gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194; Beschluss vom 23. Februar 2021 – XI ZR 455/20; Beschluss vom 20. November 2018 – XI ZR 228/18 –, juris; Beschluss vom 10. Juli 2018 – XI ZR 149/18 –, juris). Der Kläger hat seinem in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag zu Ziffer 1. denjenigen Saldo zugrunde gelegt, der sich nach der von ihm in der Klageschrift erklärten Aufrechnung (Blatt 95) ergab. Damit ist für den Streitwert der bezifferte Betrag (33.276,20 €) und nicht der Nettodarlehensbetrag maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2021 – XI ZR 455/20 –, juris). Entsprechend ist der Streitwert ab Zustellung des Schriftsatzes vom 27.04.2022, mit dem der Kläger seinen Berufungsantrag zu 1 auf 14.049,43 € reduziert hat, nachdem er einen Wertersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 15.000 €, vereinbarte Zinsen von 2.226,59 € und Wertersatz für die in Anspruch genommene Versicherungsleistung in Höhe von 2.000,18 € im Wege der Aufrechnung von seinem Zahlungsantrag in Abzug gebracht hat (Blatt 517), auf den ermäßigten Betrag festzusetzen. Da die Hilfswiderklage im Berufungsverfahren nicht mehr gestellt worden ist, wirkt sich diese nicht streitwerterhöhend aus, ebenso wie der mit dem Klage-/Berufungsantrag zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.