1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 0,36 € bis zum 30.04.2021, b) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 42,67 € bis zum 30.04.2021. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hatte, festzustellen, er sei nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages im Tarif … zum 01.01.2015 in Höhe von 0,36 € sowie im Tarif … zum 01.01.2017 in Höhe von 42,67 € verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag um diese Höhe zu reduzieren ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.858,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2021 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis einschließlich zum 12.01.2021 die Nutzungen herauszugeben, die er aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger jeweils ab dem 01.01.2017 auf die unter Ziff. 1 aufgeführten Beitragserhöhungen im Zeitraum der jeweiligen Unwirksamkeit gezahlt hat, und der Beklagte die herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.01.2021 zu verzinsen hat. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 31 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger ist bei dem Beklagten aufgrund Versicherungsvertrags vom 12.12.1978 unter der Versicherungsnummer … in den Krankheitskostentarifen …, … und …, in dem Krankentagegeldtarif … sowie in dem Krankenhaustagegeldtarif … privat krankenversichert. Der Tarif … wurde bereits vor dem Jahr 2017 beendet. Dem Vertrag lagen die Musterbedingungen (MB/KK) sowie die Tarifbedingungen (TB/KK) zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versicherungsbedingungen des Beklagten (vgl. Anlage B2, Bl. 203 ff. d. A.) verwiesen. Der Beklagte erhöhte die monatlichen Beiträge wie folgt: im Tarif … durch Schreiben vom 06.11.2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 um 41,02 € im Tarif … durch Schreiben vom 06.11.2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 um 1,96 € im Tarif … durch Schreiben vom 08.11.2014 mit Wirkung zum 01.01.2015 um 0,36 € im Tarif … durch Schreiben vom 05.11.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017 um 42,67 € im Tarif … durch Schreiben vom 11.11.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 um 18,45 € im Tarif … durch Schreiben vom 10.11.2018 mit Wirkung zum 01.01.2019 um 0,67 €. Für die hier maßgeblichen Jahre 2011 bis 2019 nahm der Beklagte im Hinblick auf den zu zahlenden monatlichen Beitrag des Klägers Beitragsrückerstattungen dergestalt vor, dass er 5 % des monatlichen (erhöhten) Gesamtbeitrags in Abzug brachte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Inhalt der Mitteilungsschreiben Bezug genommen (vgl. Anlagenkonvolut K1, Bl. 52 ff. d. A., Anlagenkonvolut B3, Bl. 339 ff. d. A.). Den Anpassungen stimmten bis 2014 der Treuhänder C und ab 2015 der Treuhänder T zu. In der Folgezeit zahlte der Kläger die erhöhten Beiträge jeweils an den Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2020 berief sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf eine Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und forderte den Beklagten unter Fristsetzung erfolglos zur Rückzahlung der auf die Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Der Kläger ist der Ansicht, dass die übermittelten Erhöhungsschreiben des Beklagten nicht den gesetzlichen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Begründung gemäß § 203 Abs. 5 VVG entsprächen. Zudem setze der Beginn der Verjährungsfrist den Zugang einer ordnungsgemäßen Begründung im Hinblick auf die maßgeblichen Gründe der Beitragserhöhungen voraus, die hier fehle. Die Klageerhebung sei bis in das Jahr 2018 aufgrund einer bis dahin zweifelhaften und unsicheren Rechtslage unzumutbar gewesen. Mit Schriftsatz vom 19.04.2021 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt, soweit er im Antrag zu 1) eine Herabsetzung der Prämien für die Zukunft durch eine Reduzierung des Gesamtbeitrags auf 651,39 € beantragt hat. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 41,02 €, b) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 1,96 €, c) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 0,36 €, d) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 42,67 €, e) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 18,45 €, f) im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,67 €; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.445,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.074,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Begründung der jeweiligen Beitragserhöhung sei ordnungsgemäß. Ferner sei die Klageforderung bereits unschlüssig, da die von ihm an den Kläger geleisteten Beitragsrückerstattungen nicht berücksichtigt worden seien. Zudem beruft sich der Beklagte auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Beitragserhöhungen bis einschließlich des Jahres 2016. Er meint, für den Beginn der Verjährung genüge die jeweilige erteilte Mitteilung über die Beitragsänderung. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 12.01.2021 zugestellt worden. Die Klageerwiderung ist den Klägervertretern am 18.03.2021 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem tenorierten Umfang begründet. Die einseitige Teilerledigung ist als zulässiger Feststellungsantrag dahingehend auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass der ursprünglich gestellte Klageantrag, dass die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 651,39 € zu reduzieren gewesen sei, zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 1) ergibt sich daraus, dass die Wirksamkeit der Beitragserhöhungen zwischen den Parteien streitig ist und der Beklagte auch für die Zukunft die Zahlung der erhöhten Beiträge verlangt. Auch für den Antrag zu 3) besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung. Dieses fehlt nicht aufgrund der Möglichkeit eine Leistungsklage zu erheben. Denn zum einen ist dem Kläger die vollständige Bezifferung des Anspruchs (noch) nicht möglich. Die Möglichkeit der teilweisen Bezifferung des Anspruchs steht einem Feststellungsinteresse im Hinblick auf den gesamten Anspruch nicht entgegen. Zum anderen ist zu erwarten, dass bereits ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird. B. Begründetheit Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Antrag zu 1) Der Antrag zu 1) ist im tenorierten Umfang begründet, da insoweit die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen unwirksam waren. Soweit die Unwirksamkeit endete, war die Unwirksamkeit der jeweiligen Prämienerhöhung nur bis zu diesem Zeitpunkt festzustellen. Die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen richtet sich nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG. Dazu im Einzelnen: 1. Die materiellen Voraussetzungen liegen nach dem unbestrittenen Beklagtenvortrag für alle streitgegenständlichen Beitragserhöhungen vor. Gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG überprüfte ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen und stimmte der Prämienanpassung zu. Die Unabhängigkeit des Treuhänders ist nicht zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17). Die für die Prämienkalkulation maßgebliche Rechnungsgrundlage veränderte sich nicht nur vorübergehend. Rechnungsgrundlagen sind nach § 203 Abs. 2 S. 3 VVG die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Nach § 203 Abs. 2 S. 4 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 Abs. 4 VAG lagen die erforderlichen Abweichungen vor. Bei den Versicherungsleistungen ist danach eine Abweichung von mehr als 10 % erforderlich und bei den Sterbewahrscheinlichkeiten eine Abweichung um mehr als 5 %. Die Beitragsanpassungsklausel in § 8 b Abs. 1, Abs. 2 der AVB (vgl. Anlage B2, Bl. 206. d. A.) gestattet bereits bei einer Abweichung der Versicherungsleistungen in den Krankheitskostentarifen von mehr als 5 % eine Überprüfung aller Beiträge dieser Beobachtungseinheit und ggf. eine Anpassung der Prämie mit Zustimmung des Treuhänders. Die danach notwendige Abweichung der Faktoren ist nicht bestritten worden. Der Kläger hat sich in der Klageschrift lediglich die Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit für den Fall, dass der Beklagte den konkreten auslösenden Faktor für die Beitragserhöhungen vorlegt, vorbehalten. Nachdem der Beklagte dazu nicht konkret vorgetragen hat, sondern nur auf die Überschreitung der jeweiligen Schwellenwerte eingegangen ist, hat der Kläger ausdrücklich mitgeteilt, keine weitere Stellungnahme dazu abzugeben. Insoweit geht die Kammer nicht von einem Bestreiten der jeweiligen Abweichungen vor, denn dies wäre dem Kläger auch ohne den Vortrag des Beklagten – jedenfalls vorsorglich – möglich gewesen. Die Klausel in § 8b Abs. 1 AVB hält einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Es handelt sich bei den Versicherungsbedingungen des Beklagten um AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie wurden gem. §§ 305 Abs. 2, 310 Abs. 3 BGB auch wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen. Außerdem liegt keine unangemessene Benachteiligung des Klägers i.S.v. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB vor. Die Unwirksamkeit dieser Regelung ergibt sich nicht etwa daraus, dass bei den Versicherungsleistungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ein geringerer Prozentsatz als über 10 % vorgesehen werden kann. Die Zulässigkeit einer solchen Regelung folgt bereits aus den §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a. F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG. Jedoch ist § 8b Abs. 2 AVB nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das ergibt sich daraus, dass abweichend von den §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a. F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist. Diese Regelung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse dahin verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 2 AVB wird dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen" zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspricht insoweit dem eindeutigen Wortlaut der §§ 12b Abs. 2 S. 2 VAG a. F., 155 Abs. 3 S. 2 VAG, 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur dann zulässig ist, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art ist. Nach der halbzwingenden Vorschrift des § 208 Abs. 1 VVG kann von der gesetzlichen Regelung nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (vgl. Prölss/Martin/ Voit , VVG, 30. Auflage 2018, MB/KK 2009 § 8b Rn. 2; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020 – I-9 U 237/19). Anders als das OLG Köln ist die Kammer jedoch der Ansicht, dass § 8b Abs. 1 AVB auch im Falle der Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 AVB wirksam bleibt. Die Kammer ist der Auffassung, dass die beiden Absätze nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Daher liegt ein Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenen Reduktion nicht vor. Die Regelung des Absatzes 1 kann auch für sich alleine fortbestehen. Insbesondere ist durch die neben den AVB weiterhin geltenden gesetzlichen Regelungen gesichert, dass nur bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlagen die Beiträge angepasst werden dürfen (vgl. so auch LG Erfurt, Beschluss vom 17.06.2020 – 8 0 1479/18). Dies ergibt sich auch daraus, dass in Absatz 1 geregelt wird, dass der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten vergleicht. Daraus wird deutlich, dass eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Leistungsausgaben vorausgesetzt wird. Denn aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist erkennbar, dass auf den Zeitraum eines Jahres abgestellt wird. Ein Jahr ist ein nicht nur vorübergehender Zeitraum. Danach kommt es ohnehin wieder zur Prüfung der Leistungsausgaben. 2. Für die folgenden streitgegenständlichen Beitragsanpassungen lag auch von Anfang an die erforderliche Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG vor: Erhöhung im Tarif … zum 01.01.2011 um 41,02 € Erhöhung im Tarif … zum 01.01.2011 um 1,96 € Erhöhung im Tarif … zum 01.01.2018 um 18,45 € Erhöhung im Tarif … zum 01.01.2019 um 0,67 €. Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen die für die Neufestsetzung oder Änderung der Prämien maßgeblichen Gründe mitgeteilt werden. Das bedeutet, dass angegeben werden muss, (1.) bei welcher Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide – eine (2.) nicht nur vorübergehende Veränderung eingetreten ist: Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall der Prämienanpassung die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen. Eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht. Dabei zeigt der Wortlaut bereits durch die Verwendung desselben Begriffs „maßgeblich“ sowohl in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG für die Beitragsanpassungsvoraussetzungen als auch in § 203 Abs. 5 VVG für die Mitteilung an den Versicherungsnehmer, dass das Gesetz mit den mitzuteilenden „maßgeblichen Gründen“ auf die dafür „maßgeblichen Rechnungsgrundlagen“ verweist. Maßgeblich, das heißt entscheidend für die Prämienanpassung, ist gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen. Zugleich folgt aus dem Wort „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird. Auch der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG kann nicht weitreichend zu verstehen sein. Die Norm zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er kündigen oder den Tarif wechseln möchte. Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Diese Kenntnis des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern kann nur für den Einzelfall mitgeteilt werden. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (vgl. BGH Urteile vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19; IV ZR 314/19). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGH a.a.O.). a. Die Mitteilung zur Beitragsanpassung zum 01.01.2011 (Bl. 339 ff. d. A.) erfüllte die gesetzlichen Voraussetzungen. Einige Informationen waren zunächst übersichtlich in einem Anschreiben enthalten und durch aussagekräftige und fettgedruckte Überschriften für den Versicherungsnehmer deutlich zu erkennen. In dem Anschreiben vom 06.11.2010 ist unter der Überschrift „Anpassung der Beiträge in der Krankenversicherung gem. § 8b der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ die Information enthalten, dass sich als Rechnungsgrundlage die Versicherungsleistungen verändert haben und durch die jährlich durchzuführende Überprüfung ein „Anwachsen der Leistungsausgaben“, also eine Veränderung dieser Rechnungsgrundlage, festgestellt wurde. Durch den Hinweis auf die jährliche Überprüfung wird dem Versicherungsnehmer deutlich gemacht, dass die Veränderung der Leistungsausgaben nicht nur vorübergehend ist (s.o.). Ferner wird im nächsten Absatz ausdrücklich auf die betroffenen Tarife des Klägers (… und …) Bezug genommen. In den beigefügten „Zusätzlichen Informationen“ werden dann weitere allgemeine Informationen zur Beitragsanpassung mitgeteilt und aus dem beigefügten Nachtrag zum Versicherungsschein ist die Höhe des Beitrags im jeweiligen Tarif sowie die zu zahlenden Gesamthöhe ersichtlich. Es ist unerheblich, dass die Beklagte in diesem Fall nicht angegeben hat, wie hoch die tatsächliche Abweichung der Leistungsausgaben ist. Eine konkrete Angabe ist nicht erforderlich. Es genügt, dass angegeben wurde, dass die Leistungsausgaben nicht nur vorübergehend verändert waren. b. Die Mitteilungen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018 (Tarif …, Bl. 355 ff. d. A.) sowie zum 01.01.2019 (Tarif …, Bl. 361 ff. d. A.) erfüllten ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen. Das jeweilige Anschreiben enthält bereits unter der fettgedruckten Überschrift „Beitragsanpassungen“ einen Hinweis auf die jährliche Überprüfung und die daraus folgende Erforderlichkeit der Beitragsanpassung sowie auf S. 2 oben einen ausdrücklichen Bezug zum angepassten Tarif des Klägers. Zwar enthält das Anschreiben selbst noch keinen eindeutigen Hinweis, welches Rechnungsgrundlage sich verändert hat, da dort auf Kostensteigerungen durch den medizinischen Fortschritt und die steigende Lebenserwartung eingegangen wird. Die als Anlage beigefügten „Weiteren Informationen“ enthalten jedoch – neben allgemeinen Informationen zur Beitragsanpassung ohne konkreten Bezug zum Beitrag des Klägers – folgenden Absatz: „Die Beiträge der zu Ihrer Krankenversicherung gehörenden und von einer Beitragsänderung betroffenen Tarife wurden angepasst, weil der gemäß § 155 Abs. 3 VAG durchzuführende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung ergeben hat, die über den für den Tarif maßgeblichen Prozentsatz (§ 8b der jeweiligen AVB) hinausgeht. Eine Überprüfung dieser Abweichung hat ergeben, dass diese nicht als vorübergehend anzusehen ist. Der Vergleich wurde dem Treuhänder vorgelegt und von ihm überprüft. Er hat der Anpassung der Beiträge danach zugestimmt.“ Dieser Absatz enthält alle erforderlichen Informationen und der jeweils konkret betroffene Tarif wurde dem Kläger bereits auf S. 2 mitgeteilt (s.o.). 3. Die folgenden streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren zunächst mangels ordnungsgemäßer Begründung nach § 203 Abs. 5 VVG unwirksam, aber wurden zum 30.04.2021 durch die Begründung in der Klageerwiderung ex nunc geheilt. Die Erhöhung wird damit ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 18.03.2021 folgenden Monat, also zum 01.05.2021, wirksam. Dies gilt für folgende Erhöhungen: Erhöhung im Tarif … zum 01.01.2015 um 0,36 € Erhöhung im Tarif … zum 01.01.2017 um 42,67 €. Die Mitteilungen zur Erhöhung zum 01.01.2015 (Bl. 344 ff. d. A.) sowie zum 01.01.2017 (Bl. 349 ff. d. A.) erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG, denn es fehlt der Hinweis, welche Rechnungsgrundlage sich für die Beitragsanpassung in diesem Tarif konkret verändert hat. Die Mitteilungsschreiben sind ähnlich aufgebaut wie die Schreiben für die Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019 (s.o.) und enthalten auch inhaltlich teilweise die gleichen Informationen und Formulierungen. Zwar ist erneut ausdrücklich ein konkreter Bezug zu dem jeweils angepassten Tarif enthalten. Jedoch fehlt der in den Informationen für die Jahre 2018 und 2019 enthaltene Absatz, bei welcher Rechnungsgrundlage sich eine Veränderung ergeben hat. Die Beitragserhöhungen wurden aber durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Begründung in der Klageerwiderung vom 10.03.2021 wirksam. Der Beklagte hat zwar die auslösenden Faktoren nicht angegeben, jedoch ist dies für eine ordnungsgemäße Begründung auch nicht erforderlich (vgl. BGH, a.a.O.). Es genügt, dass der Beklagte – wie in der Klageerwiderung geschehen – dem Kläger mitteilt, dass die erbrachten Versicherungsleistungen in den gem. § 203 VVG jeweils neu festgesetzten in den Beitragsanpassungsschreiben genannten Krankheitskostentarifen stets um mehr als 5 % und in der Krankenhaustagegeldversicherung und der Krankentagegeldversicherung um mehr als 10% von den kalkulierten Versicherungsleistungen abgewichen sind und diese Abweichungen nicht nur vorübergehender Natur waren. Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (vgl. BGH a.a.O.). 4. Der Feststellungsantrag betreffend die Prämienanpassung für die Zukunft ist – bis auf den Tarif … und den Tarif … – nicht durch ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden. Der Antrag war überwiegend von Anfang an unbegründet, denn die Prämienfestsetzungen waren für die übrigen Tarife bereits von Anfang wirksam (s.o.). Die Rechtsprechung des BGH, die die bestehende Gesetzeslage zur Heilung ex nunc nur klarstellend bestätigt, stellt kein erledigendes Ereignis dar. Nur in den Tarifen … und … ist durch die Klageerwiderung und damit nach Rechtshängigkeit die Unbegründetheit der Klage durch die Heilung des Begründungsmangels erst bewirkt worden (s.o.). II. Antrag zu 2) Der Antrag zu 2) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.858,95 € der infolge der Beitragsanpassungen gezahlten Mehrprämien gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Darüber hinausgehende Rückzahlungsansprüche des Klägers sind verjährt. 1. Der Beklagte hat durch die Einziehung der Beiträge vom Konto des Klägers einen vermögenswerten Vorteil durch Leistung des Klägers erlangt. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund soweit sie aufgrund der Erhöhungen in den Jahren 2015 und 2017 erfolgte, solange die Beitragsanpassungen unwirksam waren. Im Tarif … zahlte der Kläger seit dem 01.01.2015 die unwirksam um 0,36 € monatlich erhöhte Prämie. Die unwirksame Begründung wurde durch die Klageerwiderung vom 10.03.2021 zum 30.04.2021 geheilt. Ansprüche bis zum 31.12.2016 sind verjährt. Es verbleiben 45 Monate zu je 0,36 €, also insgesamt 16,20 €. Ein Anspruch über September 2020 hinaus ist nicht geltend gemacht worden. Im Tarif … wurde der Beitrag zum 01.01.2017 um 42,67 € unwirksam erhöht. Die Heilung erfolgte ebenfalls zum 30.04.2021. Der Anspruch besteht in Höhe von 45 Monaten zu je 42,67 Euro, also insgesamt 1.920,15 €. Insgesamt ergibt sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.936,35 €. In Abzug zu bringen sind jedoch die in den von dem Beklagten an den Kläger geleisteten Beitragsrückerstattungen enthaltenen Erhöhungsbeiträge in Höhe von insgesamt 77,40 €, so dass ein Betrag in Höhe von 1.858,95 € zu erstatten ist. In den hier für den Antrag zu 2) maßgeblichen Jahren 2017 bis 2019 hat unstreitig eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 5 % des monatlichen Gesamtbeitrages stattgefunden. Daher ist von dem jeweils zurück zu erstattenden Erhöhungsbeitrag ebenfalls ein Abzug von 5 % vorzunehmen. Denn die bereits erstatteten Erhöhungsbeiträge kann der Kläger nicht erneut ersetzt verlangen. Die verbleibende Beitragsrückerstattung berührt die Klageforderung nicht, da sie von der Beitragsanpassung unabhängig erfolgt ist. Im Tarif … führt dies zu einem Abzug in Höhe von 0,65 €. Denn 5 % des monatlichen Erhöhungsbeitrags in Höhe von 0,36 € ergibt einen Betrag in Höhe von 0,02 €. Dies gerechnet auf die Jahre 2017 bis 2019 ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 0,72 €. Im Tarif … führt der Abzug zu einem monatlichen Abzug von 2,13 €, insgesamt also zu einem Abzug von 76,68 €. 2. Die weitergehenden bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsansprüche des Klägers bezüglich der vor dem 01.01.2017 geleisteten Prämienanteile sind verjährt. Insoweit hat sich der Beklagte hinsichtlich der Beitragserhöhungen vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 wirksam auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen. In Höhe von 5.509,30 € steht dem Beklagten daher ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 Abs.1 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Die Rückzahlungsansprüche sind jeweils mit der Zahlung der vermeintlich erhöhten Prämie entstanden und fällig geworden. Der Gläubiger des Bereicherungsanspruchs hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Eine Kenntnis des Klägers lag im vorliegenden Fall mit Zugang der jeweils an ihn gerichteten Erhöhungsschreiben vor. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn sie den Berechtigten in die Lage versetzt – wenn auch nicht ohne Risiko – eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 – IV ZR 739/20). Dies ist vorliegend gegeben, zumal den Versicherer dann die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung der Prämienanpassung trifft. Für den Verjährungsbeginn ist es ausreichend, wenn der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Denn § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Aus der Regelung ergibt sich, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 – IV ZR 739/20). Auch ist es weder notwendig, dass der Berechtigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise bedeutsam sind, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Im Fall der Beitragsanpassung genügt hierfür die erteilte Mitteilung über die Beitragsanpassung und damit die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solchen. Weitere Detailkenntnisse sind nicht erforderlich, auch muss der Kläger nicht den Schluss gezogen haben, dass die Anpassungen unwirksam sind. (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17; OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017 – 20 U 128/16). Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht zudem nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Auch ist dem Gläubiger das Risiko zuzumuten, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit bringen wird. Im Sinne der Rechtssicherheit kommt es hier mithin nicht auf die subjektive Kenntnis des einzelnen Versicherungsnehmers der Rechtmäßigkeit eines Erhöhungsverlangens an. Die bis zum Ablauf des Jahres 2016 entstandenen Herausgabeansprüche sind mithin spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Durch die im Jahre 2020 erhobene Klage konnte diesbezüglich eine Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht eintreten. 3. Der Anspruch besteht grundsätzlich der Höhe nach im Umfang der zu Unrecht gezahlten Prämien. Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat keinen Versicherungsschutz ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestand vielmehr weiterhin ein wirksamer Versicherungsvertrag, der den Beklagten zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtete. Es ist auch nicht so, dass die weitere Gewährung von Versicherungsschutz ohne den durch die Prämienanpassung zusätzlich erhobenen Beitragsanteil nicht mehr dem Äquivalenzprinzip entspricht, so dass sich der Kläger einen erhöhten Wert des Versicherungsschutzes, der sich in der vorgesehenen Prämienerhöhung widerspiegeln könnte, anrechnen lassen müsste. Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen. Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Die Anrechnung eines gegebenenfalls erhöhten Wertes der Versicherungsleistungen bzw. eines gestiegenen Kostenaufwands des Versicherers liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus (vgl. BGH Urteile vom 16.12.2020 IV ZR 294/19; IV ZR 314/19). Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen gem. § 818 Abs. 3 BGB. Der Beklagte ist nicht dadurch entreichert, dass er die vereinnahmten höheren Prämien auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat. Damit hat er eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt. Verwendet der Empfänger einer Leistung die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung grundsätzlich fort. Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit der Beklagte die erhöhten Prämienzahlungen nach seinem Vortrag zur Bildung von Rückstellungen verwendet haben will. Entgegen seines Vortrags, ist die Beklagte auch nicht berechtigt und verpflichtet, Teile der von dem Kläger gezahlten Erhöhungsbeträge als Prämienzuschlag i.S.v. § 149 VAG der Alterungsrückstellung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 VAG i.V.m. § 341f HGB) zuzuführen oder als nach §§ 7, 8 KVAV zu erhebenden Zuschlag zu verbuchen. Diese und andere Vorschriften zur Prämienverwendung regeln, wie mit den verschiedenen Bestandteilen der Prämie zu verfahren ist. Sie beziehen sich also jeweils auf die vertraglich geschuldete, das heißt in dieser Höhe wirksam festgesetzte Prämie. An dieser Voraussetzung fehlte es jedoch bei den Zahlungen des Klägers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten; diese sind daher auch nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden. Falls der Beklagte aus den Zahlungen des Klägers ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann. Dazu hat der für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts Konkretes vorgetragen (vgl. BGH a.a.O.). 4. In Abhängigkeit der Hauptforderung besteht ein Zinsanspruch gem. §§ 291, 288 Abs. 1. S. 2, 187 Abs. 1 BGB analog seit dem 13.01.2021, da die Klage dem Beklagten am 12.01.2021 zugestellt wurde. III. Antrag zu 3) Der Antrag des Klägers auf Feststellung eines Anspruchs auf Nutzungsersatz ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt, 818 Abs. 1 BGB. Gem. § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen. Der Anspruch war jedoch zeitlich auf den Zinsbeginn (s.o.) zu begrenzen. Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung (hier 13.01.2021) beschränkt. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen und andersherum (vgl. BGH a.a.O.). Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aufgrund des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 24.09.2020 unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB beschränkt auf die antragsgemäß geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit. IV. Antrag zu 4) Der Antrag zu 4) ist unbegründet. Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf die begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.074,16 € aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB. Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation handelt es sich hier bereits nicht um erforderliche und zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung. Denn eine vorgerichtliche Auseinandersetzung hatte zur Kenntnis der Klägervertreter keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit mindert sich der Schadensersatzanspruch jedenfalls nach § 254 Abs. 1 BGB auf null. Die vorgerichtliche Tätigkeit war für die Klägerseite erkennbar sinnlos, da bereits eine Vielzahl der (standardisierten) Aufforderungsschreiben gegenüber der Beklagten erfolglos geblieben ist und somit die Notwendigkeit der Klageerhebung von vornherein erkennbar war. Gerichtsbekannt führen die Klägervertreter eine Vielzahl von gleichlaufenden Verfahren gegen verschiedene private Krankenversicherungen bundesweit, von denen eine nicht unerhebliche Zahl vor der erkennenden Kammer geführt wird und in keinem der Fälle vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen oder vorgerichtliche Korrespondenz mit den beklagten Versicherungen erfolgreich gewesen wären. Zur Schadensvermeidung bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten hätte daher umgehend das gerichtliche Verfahren angestrengt werden müssen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO und für den Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 11.861,11 € festgesetzt. Dieser setzt sich zusammen aus einem Streitwert von 4.415,46 € für den Antrag zu 1) und aus 7.445,65 € für den Antrag zu 2).