Entscheidung
IV ZR 314/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:161220UIVZR314
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:161220UIVZR314.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 314/19 Verkündet am: 16. Dezember 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2020 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten und unter Zurückwei- sung ihrer Revision im Übrigen werden das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 24 - vom 7. November 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben sowie das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. September 2018 insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.452,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2017 sowie zur Freistellung des Klägers von vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 782,07 € verurteilt worden ist, und soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen, die über diejenigen hinausgehen, die die Beklagte vor dem 1. März 2017 aus den auf die Beitragserhöhungen im Tarif E. zum 1. Januar 2014 um 31,01 € und zum 1. Januar 2015 um 13,99 € jeweils bis zum 31. Dezember 2016 vom Kläger ge- zahlten Prämienanteilen gezogen hat, verpflichtet ist und diese in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins- satz ab dem 1. März 2017 zu verzinsen hat. - 3 - Die Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten und Auslagen in Höhe von 782,07 € wird ab- gewiesen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos- ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.583,57 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Dezember 2011 bis Feb- ruar 2017 in den Tarifen E. und Z. krankenversichert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom November 2013 eine Beitragserhöhung zum 1. Januar 2014 im Tarif E. um 31,01 € monatlich sowie mit Schreiben vom November 2014 um 13,99 € monatlich zum 1. Januar 2015 mit. 1 2 - 4 - Dem Schreiben vom November 2013 lagen "Informationen zur Bei- tragsanpassung zum 01.01.2014" bei, in denen es zur Frage "Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung?" auszugsweise hieß: "Mit Ihrer privaten Kranken-/Pflegeversicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen - und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebens- lang garantiert. Ihr privater Krankenversicherungsschutz berücksichtigt dar- über hinaus den medizinischen Fortschritt bei Diagnostik, Therapiemethoden und Medikamenten. Mit dem medizini- schen Fortschritt wächst also der Umfang Ihres Versiche- rungsschutzes. Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversi- cherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und Geschlecht. Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leis- tungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten von- einander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet. Neben den Leistungsausgaben beeinflussen weitere Fakto- ren den Beitrag: Steigende Lebenserwartung … Kapitalmarktsituation … Entwicklung des Versichertenbestandes …" Die Anlage zum Schreiben vom November 2014 war insoweit im Kern inhaltsgleich. Zusätzlich hieß es dort noch: 3 4 - 5 - "War Ihr Tarif bereits im letzten Jahr von einer Beitragsan- passung betroffen? Dann wurden die Auswirkungen des in den letzten Jahren veränderten Kündigungsverhaltens be- reits bei der Beitragsneuberechnung zum 01.01.2014 be- rücksichtigt - der Einfluss in diesem Jahr ist nur gering. Die Beitragsanpassung ist dann überwiegend in den veränderten Leistungsausgaben begründet." Mit Schreiben vom November 2016 teilte die Beklagte eine Beitrags- erhöhung im Tarif E. um 32,11 € monatlich und im Tarif Z. um 10,51 € monatlich zum 1. Januar 2017 mit. Die anliegenden "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017" lauteten auszugs- weise: "Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leis- tungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen Leistungs- ausgaben und die kalkulierte mit der zukünftigen Lebenser- wartung. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen fest- gelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge überprüft werden. Hierzu sind wir ge- setzlich verpflichtet. Die aktuelle Überprüfung der Beiträge in der Kranken-, Kran- kenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung hat bei den Leistungsausgaben Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgelegten Prozentsätze ergeben, so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen. […]" Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit An- waltsschreiben vom 27. Januar 2017 und 9. Februar 2017 forderte er von der Beklagten die Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Prämien sowie die daraus gezogenen Nutzungen. Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung der bis zum 15. Februar 2017 auf die Erhöhungen gezahlten Prämienanteile in Höhe 5 6 7 - 6 - von 1.583,57 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Be- klagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vor dem 1. März 2017 aus seinen Zahlungen auf die "unter 1. aufgeführten" Beitragserhöhungen ge- zogen hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen ab dem 1. März 2017 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen hat. Außerdem hat er die Freistel- lung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 782,07 € verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab- weisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Prämienanpassun- gen bereits aus formellen Gründen unwirksam. Die Mitteilungsschreiben genügten nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. In der Sache sei jedenfalls grundsätzlich erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer einerseits mitgeteilt werde, welche der beiden in Abs. 2 Satz 3 genannten Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahr- scheinlichkeit) sich so verändert habe, dass eine Prämienanpassung not- wendig geworden sei. Daneben sei mitzuteilen, ob der gesetzliche oder ggf. ein davon abweichender vertraglicher Schwellenwert überschritten 8 9 10 11 - 7 - worden sei. Hingegen komme es nicht darauf an, ob die mitgeteilten Gründe inhaltlich richtig seien. Die Mitteilung betreffend den Tarif E. zum 1. Januar 2014 lasse jeden Bezug zu der konkreten Erhöhung vermissen und erfülle damit nicht die dargestellten Mindestanforderungen. Das Mitteilungsschreiben betreffend den Tarif E. zum 1. Januar 2015 habe zwar einen gewissen Bezug zur konkreten Anpassung, jedoch werde die ausschlag- gebende Rechnungsgrundlage nicht hinreichend klar benannt. In den Mit- teilungsschreiben, welche die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2017 beträfen, bleibe unklar, ob hier der gesetzliche oder ein davon abweichen- der vertraglich vereinbarter Schwellenwert als "tariflich festgelegt" über- schritten worden sei. Darüber hinaus fehle es für die streitgegenständlichen Prämiener- höhungen an der jeweils erforderlichen Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. Die Unabhängigkeit sei von den Zivilgerichten zu prüfen. Das Amtsgericht habe zudem mit Recht keine Kürzung des Rück- zahlungsanspruchs vorgenommen. Die Voraussetzungen einer Saldierung würden von der Beklagten nicht ausreichend dargetan. Es sei nicht er- sichtlich, ob, wann und in welchem Umfang der Kläger in den Ge nuss von Altersrückstellungen komme. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die erhaltenen Beiträge seien im Versicherungskollektiv verwendet worden, werde damit allein keine Entreicherung dargelegt. Auch im Hinblick auf die Nebenforderungen folge die Kammer den Darlegungen des Amtsgerichts. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 12 13 14 15 - 8 - 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird, wie der Senat bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66) entschieden hat. Entgegen der Ansicht der Revision erfasst die Notwendigkeit, ge- mäß § 203 Abs. 5 VVG dem Versicherungsnehmer die "hierfür maßgebli- chen Gründe" mitzuteilen, nicht nur die "Änderungen" der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen gemäß § 203 Abs. 3 VVG, sondern auch die dort ebenfalls genannte "Neufestsetzung" der Prä- mie nach § 203 Abs. 2 VVG. Schon der Wortlaut der Regelung macht deut- lich, dass sie den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkung der Anpassungser- klärung an die Mitteilung der Neufestsetzung als solcher einerseits und der für sie maßgeblichen Gründe andererseits knüpft (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 67). Ein Wirk- samwerden der Prämienanpassung ohne eine solche Mitteilung oder trotz einer inhaltlich unzureichenden Mitteilung (so aber Reinhard in Looschel- ders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 203 Rn. 19; Brand, VersR 2018, 453, 457; Kalis, r+s 2018, 464, 469 f.) schließt das Gesetz daher aus. Die Revision nimmt zu Unrecht an, der Geltung des Mitteilungser- fordernisses aus § 203 Abs. 5 VVG für die Prämienanpassung stehe ent- gegen, dass § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung eine weitere Informationspflicht zur Möglichkeit eines Tarifwechsels vorsieht. Auf die- ses Recht hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der substitu- tiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämiener- höhung ebenfalls hinzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 70). Die Mitteilungspflichten aus § 203 16 17 18 - 9 - Abs. 5 VVG und § 6 Abs. 2 VVG-InfoV schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern bestehen nebeneinander. 2. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe nur teilweise zu- treffend bestimmt. a) Die an die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden An- forderungen sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Im Wesent- lichen werden dazu drei Ansichten vertreten: Nach einer vereinzelten An- sicht soll bereits die Erläuterung genügen, welche Faktoren allgemein für eine Prämienanpassung relevant sein können und wie das Verfahren der Prämienanpassung dem Grunde nach funktioniert (vgl. Reinhard in Loo- schelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 203 Rn. 19; in diese Richtung auch LG Tübingen, Urteil vom 19. Oktober 2018 - 4 O 295/17, BeckRS 2018, 50721 Rn. 34 f.). Dagegen verlangt eine zweite Ansicht in Rechtsprechung und Literatur eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Beg rün- dung, in der anzugeben ist, bei welcher Rechnungsgrundlage im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG (Versicherungsleistungen oder Sterbewahr- scheinlichkeiten) die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausge- löst hat, eingetreten ist (vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2019 - 7 U 237/18, juris Rn. 20; LG Essen VersR 2019, 1203, 1205 [juris Rn. 42]; LG Frankfurt (Oder) VersR 2018, 669 [juris Rn. 65] (weitere An- forderungen offenlassend); Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 203 Rn. 69; Franz, VersR 2020, 449, 457; Brand, VersR 2018, 453, 455; D. Wendt, VersR 2018, 449, 453; Kalis, r+s 2018, 464, 469; in diese Rich- tung für die Lebensversicherung gemäß § 163 VVG: Winter in Bruck/Möl- ler, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 28; bereits einen Hinweis auf gestiegene Leis- tungsausgaben für ausreichend haltend: LG Wiesbaden, Urteil vom 19. Februar 2020 - 5 O 104/19, juris Rn. 62; LG Frankfurt a.M. VersR 19 20 - 10 - 2019, 1548, 1549 [juris Rn. 27]). Darüber noch hinaus geht schließlich die Meinung, nach der neben der betroffenen Rechnungsgrundlage zusätzlich anzugeben ist, in welcher Höhe sich deren Wert gegenüber der ursprüng- lichen Kalkulation verändert hat (vgl. LG Potsdam r+s 2019, 274, 275 [juris Rn. 66]; LG Neuruppin VersR 2018, 469 [juris Rn. 27]; BeckOK VVG/ Gramse, § 203 Rn. 54 [Stand: 1. August 2020]; Brömmelmeyer in Schwin- towski/Brömmelmeyer, PK-VersR 3. Aufl. § 203 Rn. 47; Voit in Prölss/Mar- tin, VVG 30. Aufl. § 203 Rn. 49; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1155b; Klimke, VersR 2016, 22, 23; Laux, jurisPR-VersR 4/2016 Anm. 1). b) Die zweitgenannte Ansicht trifft zu. Die Mitteilung der maßgebli- chen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rech- nungsgrundlage verändert hat. Anders als das Berufungsgericht annimmt, muss auch nicht angegeben werden, ob der Schwellenwert der Verände- rung bei den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, dessen Überschreiten eine Prämienanpassung auslöst, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist. Der Versicherer hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. aa) Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall der Prämienanpassung die Angabe der "hierfür" maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, 21 22 - 11 - dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung be- ziehen müssen (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 457); eine allgemeine Mit- teilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht. Dabei zeigt der Wortlaut bereits durch die Verwendung desselben Begriffs "maßgeblich" sowohl in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG für die Bei- tragsanpassungsvoraussetzungen als auch in § 203 Abs. 5 VVG für die Mitteilung an den Versicherungsnehmer, dass das Gesetz mit den mitzu- teilenden "maßgeblichen Gründen" auf die dafür "maßgeblichen Rech- nungsgrundlagen" verweist (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458). Maßgeb- lich, d.h. entscheidend für die Prämienanpassung ist gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Verän- derung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen. Zugleich folgt aus dem Wort "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung ent- scheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versiche- rungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrund- lagen daneben nicht mehr entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird ( vgl. auch OLG Celle VersR 2018, 1179, 1183 [juris Rn. 100]). Dem steht nicht entgegen, dass § 203 Abs. 5 VVG von den Gründen im Plural spricht, da die Vor- schrift auch Bedingungsanpassungen erfasst; der Gesetzgeber benötigte 23 24 - 12 - einen Begriff, der beiden Fällen gerecht wird (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458). In diesem Wortsinn "maßgeblich" für die Prämienanpassung kann es auch nicht sein, ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gere- gelt ist, was ohnehin nur bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleis- tungen (§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG), nicht dagegen bei der Sterbewahr- scheinlichkeit in Betracht kommt (§ 155 Abs. 4 Satz 2 VAG). bb) Die Gesetzessystematik steht im Einklang mit diesem Verständ- nis des Wortlauts. Der Vergleich des § 203 Abs. 5 VVG mit anderen Vor- schriften des Versicherungsvertragsgesetzes, die allgemeiner auf die An- gabe der "Gründe" abstellen (vgl. § 6 Abs. 2, § 6a Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 192 Abs. 8 Satz 2 VVG), zeigt die einschränkende Bedeutung des Be- griffs der "maßgeblichen" Gründe (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 456). Auch dies spricht gegen das Erfordernis, eine weitergehende Begründung und insbesondere auch die genaue Höhe der Veränderung der Rech- nungsgrundlagen anzugeben. cc) Auch die Gesetzgebungsgeschichte stützt ein Verständnis der "maßgeblichen Gründe", das zwar die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, nicht aber die genaue Höhe dieser Veränderung einschließt. De r Gesetzesbegründung zufolge entspricht der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 203 Abs. 5 VVG "im Wesentlichen" dem früheren § 178g Abs. 4 VVG a.F. (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 114). Die Vorgängerregelung in § 178g Abs. 4 VVG a.F. machte ebenso wie der heutige § 203 Abs. 5 VVG das Wirksamwer- den der Prämienanpassung von einer Mitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer abhängig, sah jedoch nur eine "Benachrichtigung" 25 26 27 - 13 - statt der jetzt vorgesehenen Angabe der maßgeblichen Gründe für die Prä- mienanpassung vor. Dass der Gesetzgeber dies dennoch als "im Wesent- lichen" gleiche Regelung einstufte zeigt, dass er damit keine grundsätzli- che Neuregelung für das Wirksamwerden einer Prämienanpassung beab- sichtigte, sondern die Mitteilungspflicht nur geringfügig erweitern wollte. Hinweise zum Inhalt der "maßgeblichen Gründe" enthält die Gesetzesbe- gründung ansonsten nicht. Auch dies deutet darauf hin, dass der Gesetz- geber diesem Zusatz keine wesentliche Bedeutung für die Mitteilung zur Prämienanpassung beigemessen hat (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 457). Eine Neuausrichtung der Mitteilungsanforderungen mit weitreichenden In- formationspflichten des Versicherers hätte dagegen eine ausführlichere Gesetzesbegründung, die sich zu Inhalt und Zielen der Regelung äußert, erwarten lassen. Die Erweiterung der schon bisher erforderlichen Mitteilung einer Prämienanpassung nach § 178g Abs. 4 VVG a.F. um die maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG erklärt sich im Rahmen der VVG-Reform 2008 daraus, dass dort in § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG erstmals eine zweite Rechnungsgrundlage - die Sterbewahrscheinlichkeit - eingeführt wurde, deren Veränderung gegenüber dem kalkulierten Wert eine Prämienanpas- sung auslösen kann (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458). Während bis da- hin auch ohne eine Angabe des Versicherers offenkundig war, welcher auslösende Faktor der Prämienanpassung zugrunde lag, weil nach § 178g Abs. 2 VVG a.F. nur einer, nämlich eine Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs, existierte, war dies nach der Reform nicht mehr der Fall. Auch dies zeigt, dass die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG darauf abzielt, den Anlass der Prämienanpassung für den Versicherungs- nehmer klarzustellen (vgl. Franz aaO). 28 - 14 - dd) Im Einklang mit dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung kann auch der Zweck des § 203 Abs. 5 VVG nicht weitreichend zu verste- hen sein. Die Norm zielt - wie ihre Vorläuferbestimmung - in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belas- sen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu kön- nen und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich aus- gestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezem- ber 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 70). Daneben soll die Mitte i- lung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Diese Kenntnis des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern kann nur für den Ein- zelfall mitgeteilt werden. Entgegen der Ansicht der Revision muss der Ver- sicherungsnehmer auch nicht aus dem Umstand, dass eine Prämienan- passung erfolgt ist, darauf schließen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind; dies soll der Versicherer ihm vielmehr ausdrücklich mitteilen. Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 459; Brand, VersR 2018, 453, 455) noch eine freie Entschei- dung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungs- grundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. In diesem Sinne kann die Mitteilung auch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zum Rechtsfrieden beitragen. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht 29 30 - 15 - erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des gelten- den Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rech- nungsgrundlage mitzuteilen. Entgegen einer verbreiteten Ansicht (vgl. LG Potsdam r+s 2019, 274 [juris Rn. 65]; LG Frankfurt (Oder) VersR 2018, 669 [juris Rn. 64]; LG Neu- ruppin VersR 2018, 469 [juris Rn. 27]; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1137; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer PK-VersR 3. Aufl. § 203 Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22) hat die Mittei- lungspflicht nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibili- tätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2019 - 7 U 237/18, juris Rn. 25; Franz, VersR 2020, 449, 458; Brand, VersR 2018, 453, 455; Laux, jurisPR-VersR 5/2020 Anm. 4). Weder der Wortlaut oder die Gesetzessystematik noch die Entstehungsgeschichte der Norm enthalten einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei der VVG-Reform 2008 beabsichtigt hätte, die Mög- lichkeit einer Plausibilitätskontrolle des Versicherungsnehmers als neues Kriterium für die formale Wirksamkeit einer Prämienanpassun g einzufüh- ren (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458). Eine solche Kontrolle setzte zu- nächst eine Übermittlung von Kalkulationsgrundlagen voraus, die weit über die dem Wortlaut nach auf die "maßgeblichen" Gründe der Prämien- anpassung beschränkte Mitteilung hinausginge. Eine Überprüfung der Er- höhung auf ihre Plausibilität wäre dem Versicherungsnehmer als Laien aber auch dann nicht möglich (vgl. OLG Celle VersR 2018, 1179, 1183 [juris Rn. 101]; LG Essen VersR 2019, 1203, 1205 [juris Rn. 42]; LG Frank- furt a.M. VersR 2019, 1548, 1549 [juris Rn. 25]; Muschner in Langheid/ Rixecker, VVG 6. Aufl. § 203 Rn. 70; Franz, VersR 2020, 449, 458; Brand, VersR 2018, 453, 456; Kalis, r+s 2018, 464, 469). 31 - 16 - c) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Anwendung des § 203 Abs. 5 VVG auch für den Zeitraum vor der hiesigen Entscheidung nicht entgegen, dass der Begriff der "maßgeblichen Gründe" in der darge- legten Weise der Auslegung bedurfte. Auch aus der von der Revision zi- tierten Senatsrechtsprechung zum Inhalt der Rücktrittsrechtsbelehrung, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. zu erteilen hatte, ergibt sich nichts anderes. Nach diesen Entscheidungen war der Versicherer nicht gehalten, dem Versicherungsnehmer die Anfor- derungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu er- klären und die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435 Rn. 15; vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, r+s 2016, 556 Rn. 15 m.w.N.). Damit ist die Regelung des § 203 Abs. 5 VVG jedoch nicht vergleichbar. Bei der Anwendung des § 203 Abs. 5 VVG wird vom Versicherer aber nur eine dem Gesetzeswortlaut entsprechende und keine darüber hinausgehende Mitteilung verlangt. Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vor- schrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen. Im Fall einer unzu- reichenden Begründung der Prämienanpassung kann es - anders als beim Rücktritt vom Vertrag nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. - zudem allenfalls zu einer vorübergehenden Störung des Vertragsverhältnisses kommen. Eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung kann nach- geholt und so die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie an- geordnete Frist in Lauf gesetzt werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezem- ber 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66). 3. Die Revision hat daher teilweise Erfolg, soweit das Berufungsge- richt entschieden hat, dass die hier in Rede stehenden Begründungen der 32 33 - 17 - Prämienanpassungen nicht die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung erfüllen; das trifft nur zum Teil zu. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Begründungen der Prämienanpassungen im Tarif E. zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015 als nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechend beurteilt. Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts hat die Mitteilung zum 1. Januar 2014 keinen Be- zug zu der konkreten Erhöhung. Weder in dieser noch in der weiteren Mit- teilung zum 1. Januar 2015 wird mitgeteilt, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Die "Infor- mationen zur Beitragsanpassung" beschreiben nur allgemein das Verfah- ren der Prämienüberprüfung. Auch die zusätzlichen Angaben in der Mit- teilung zum 1. Januar 2015 benennen nicht ausreichend die ausschlagge- bende Rechnungsgrundlage als auslösenden Faktor der Prämienanpas- sung. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Mittei- lung der Prämienanpassung in den Tarifen E. und Z. zum 1. Januar 2017 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Das Beru- fungsgericht stützt seine abweichende Bewertung auf die unzutreffende Annahme, der Versicherer habe in seiner Mitteilung auch anzugeben, ob der Schwellenwert, der die Prämienanpassung ausgelöst hat, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 34 35 36 - 18 - bzw. im Tarif geregelt ist. Im Übrigen übersieht das Berufungsgericht auch, dass die Beklagte in ihrer Mitteilung angegeben hat, die Beiträge müssten überprüft werden, wenn "das Ergebnis dieser Überprüfung um mehr als den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgeleg ten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander" abweicht. Die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angaben sind in dieser Mitteilung enthalten. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Verständlichkeit zusätzlicher Erklärungen zu den Faktoren, die die neu festgesetzte Prämienhöhe beeinflusst haben, ohne Bedeutung für die for- melle Wirksamkeit der Prämienanpassung, da der Versicherer zu solchen Angaben nicht verpflichtet ist. Da keine weiteren Feststellungen zum In- halt der Mitteilung zu erwarten sind, kann der Senat diese Frage selbst beantworten. Die konkrete Prämienanpassung wird dort damit begründet, dass die aktuelle Überprüfung der Beiträge bei den "Leistungsausgaben", d.h. den Versicherungsleistungen, Abweichungen oberhalb der festgeleg- ten Prozentsätze ergeben habe. 4. Ohne Erfolg rügt die Revision eine Gehörsverletzung, soweit sich das Berufungsgericht nicht mit einer möglichen Heilung der unwirksamen Prämienanpassungen durch die nachgeholten Angaben zu ihren Gründen in der Klageerwiderung befasst habe. Diese Erklärungen der Beklagten waren nicht entscheidungserheblich. Die Mitteilungen erfolgten erst in der Klageerwiderung vom 12. September 2017 und damit nach Beendigung des Versicherungsvertrages im Februar 2017. Die nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassungen hätten jedoch nur zu einer Hei- lung ex nunc führen können, so dass sie auf das Versicherungsverhältnis und die streitgegenständlichen Ansprüche keinen Einfluss mehr haben konnten. 37 38 - 19 - Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (Sena ts- urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66; so auch MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1160; Franz, VersR 2020, 449, 461; a.A. Brand, VersR 2018, 453, 457; Reinhard in Looschel- ders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 203 Rn. 19). Entgegen der Ansicht der Revision kann der Versicherer den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienanpassung nicht in seiner Mitteilung unabhängig von diesen ge- setzlichen Voraussetzungen selbst bestimmen. § 203 Abs. 5 VVG schließt nach dem Willen des Gesetzgebers abweichende Vereinbarungen über das Wirksamwerden der Vertragsänderung zum Nachteil des Versiche- rungsnehmers aus (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 114). Das gilt erst recht für einseitige Erklärungen des Versicherers. 5. Zu Unrecht nimmt die Revision an, dass in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs durch den Kläger eine wider- sprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liege. Die gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzuläs- sig; das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Berechtigte unter Be- rufung auf eine formale Rechtsposition eine Leistung verweigert, die er alsbald doch erbringen müsste (vgl. BGH, Versäumnisteil- und Schlussur- teil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, NJW 2019, 3638 Rn. 24). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr, die ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung eines formalen Mangels ausschlösse, scheidet hier bereits deswegen aus, weil der Kläger 39 40 41 - 20 - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Prämienerhöhung auch in materieller Hinsicht angreift. 6. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon aus- gegangen, dass der Rückgewähranspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämien- anpassungserklärung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt um- fasst. a) Entgegen der Ansicht der Revision kommt im Rahmen der berei- cherungsrechtlichen Rückabwicklung eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht. Der Fall liegt insoweit anders als bei der - von der Revision zitierten - bereicherungsrechtlichen Rückab- wicklung eines aufgrund Widerspruches nach § 5a VVG a.F. unwirksamen Versicherungsvertrages, bei der sich der Versicherungsnehmer den ge- nossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen muss (vgl. dazu Senats- urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 45). Der Kläger hat hier, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, keinen Versicherungs- schutz ohne Rechtsgrund erlangt. Es bestand vielmehr weiterhin ein wirk- samer Versicherungsvertrag, der die Beklagte zur Erbringung von Versi- cherungsleistungen verpflichtete. Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, die weitere Gewäh- rung von Versicherungsschutz ohne den durch die Prämienanpassung zu- sätzlich erhobenen Beitragsanteil entspreche nicht mehr dem Äquivalenz- prinzip (vgl. Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 203 Rn. 46), so dass sich der Kläger einen erhöhten Wert des Versicherungsschutzes, der sich in der vorgesehenen Prämienerhöhung widerspiegele, anrechnen lassen müsse. Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 42 43 44 - 21 - VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gege- benenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu be- rücksichtigen. Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten (vgl. Senatsu rteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 49). Die Anrech- nung eines gegebenenfalls erhöhten Wertes der Versicherungsleistungen bzw. eines gestiegenen Kostenaufwands des Versicherers liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus. b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Berei- cherung berufen. aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte nicht da - durch entreichert, dass sie die vereinnahmten höheren Prämien auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat. Damit hat sie ei- gene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsver- trag erfüllt. Verwendet der Empfänger einer Leistung die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung grundsätz- lich fort (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14, WM 2016, 2319 Rn. 16 m.w.N.). bb) Es fehlt an einem dauerhaften Vermögensverlust, soweit sie die erhöhten Prämienzahlungen nach ihrem Vortrag zur Bildung von Rückstel- lungen verwendet haben will. Entgegen der Ansicht der Revision war die Beklagte nicht berechtigt und verpflichtet, Teile der vom Kläger gezahlten Erhöhungsbeträge als Prämienzuschlag im Sinne von § 149 VAG der Alterungsrückstellung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 VAG i.V.m. § 341f HGB) zuzuführen oder als nach 45 46 47 48 - 22 - §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) zu erhebenden Zuschlag zu verbuchen. Diese und andere Vorschriften zur Prämienver- wendung regeln, wie mit den verschiedenen Bestandteilen der Prämie zu verfahren ist. Sie beziehen sich also jeweils auf die vertraglich geschul- dete, d.h. in dieser Höhe wirksam festgesetzte Prämie. An dieser Voraus- setzung fehlte es jedoch bei den Zahlungen des Klägers, die ohne wirk- same Prämienerhöhung erfolgten; diese sind daher auch nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden. Falls die Beklagte aus den Zahlungen des Klägers ohne gesetzliche Grundlage Rückstellungen gebildet haben sollte, kommt es für die Entrei- cherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrech- nung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (vgl. für die Bankgut- schrift BGH, Urteil vom 7. März 1974 - VII ZR 110/72, WM 1974, 389 unter I 2 c [juris Rn. 13] m.w.N.). Dazu hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. 7. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Prämienerhöhungen seien bereits deswegen unwirksam, weil ein nicht unabhängiger Treuhänder zugestimmt habe. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 30) entschieden hat, ist die Unabhängigkeit des Treuhänders von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 1 BvR 453/19, juris). Eine Unwirksamkeit der Erhöhungen kann sich da- her nicht aus der Annahme ergeben, der den Prämienerhöhungen zustim- mende Treuhänder sei nicht unabhängig gewesen (vgl. Senatsurteil vom 49 50 - 23 - 19. Dezember 2018 aaO Rn. 26 ff.). Daran hält der Senat auch unter Be- rücksichtigung der Einwände der Revisionserwiderung und des Berufungs- gerichts fest. 8. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatz- anspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280, 257 BGB hin- sichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten angenommen. Das Berufungsgericht hat insoweit das amtsgerichtliche Urteil, das eine Ver- tragsverletzung durch die Beklagte in der Beauftragung eines nicht unab- hängigen Treuhänders erblickte, zu deren Abwehr sich der Kläger anwalt- licher Hilfe bedienen musste, bestätigt. Ungeachtet ihrer weiteren Ein- wände rügt die Revision im Ergebnis zu Recht, dass es bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. Nach dem eben Ge- sagten konnte die Wirksamkeit der Prämienerhöhung nicht an der Person des von der Beklagten beauftragten Treuhänders scheitern. Die Voraussetzungen eines Verzugsschadensersatzanspruchs sind dagegen nicht festgestellt oder behauptet worden. Hinsichtlich der vorge- richtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Klage daher abweisungsreif. 9. Die Sache ist hinsichtlich der Klageanträge auf Rückzahlung der Prämienanteile und Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen nur zur Entscheidung reif, soweit sich diese auf die aufgrund der Prämienerhö- hungen zum 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 geleisteten Zahlungen beziehen. Die vorinstanzlichen Entscheidun- gen haben daher Bestand, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.452,12 € (31,01 € x 36 Monate + 13,99 € x 24 Monate) nebst Zinsen verurteilt und ihre Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen nebst Zinsen - was die Revi- sion zu Recht insoweit nicht angreift - im entsprechenden Umfang festge- stellt worden ist. Dabei ist der Tenor des vom Berufungsgericht bestätigten 51 52 53 - 24 - amtsgerichtlichen Urteils zur Herausgabe der Nutzungen dahingehend auszulegen, dass sich "die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen" auf jene beziehen, die der im Tenor unter 1. ausgeurteilten Rückzahlung von Prämienbestandteilen zugrunde lagen. Die darüber hinausgehende Klage bedarf dagegen zu ihrer Ent- scheidung noch einer Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämi- enanpassung in den Tarifen E. und Z. zum 1. Januar 2017 durch das Berufungsgericht. Wäre diese Prämienanpassung recht- mäßig, dann hätte ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzte n neuen Gesamthöhe bestanden. § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG berechtigt den Versicherer, die Prämie neu festzusetzen. Dazu hat die Berechnung der Prämie bei der Prämienanpassung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KVAV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen zu erfolgen, d.h. nach § 10 KVAV wie bei der Erstkalkulation der Prämie. Sämtliche Rech- nungsgrundlagen sind zu überprüfen und ggf. anzupassen (vgl. MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 870; Franz, VersR 2020, 449, 451). Bei der Prämienanpassung findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Ob eine frühere Prämienerhöhung feh- lerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus fol- genden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeu- tung (vgl. Kalis, r+s 2018, 464, 470; Franz aaO S. 462). III. Die Sache ist daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen, als es zur Entscheidung des Rechtsstreits noch weiterer Fest- stellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird der - von seinem Rechts- 54 55 - 25 - standpunkt aus konsequent - bisher nicht behandelten Frage nachzuge- hen haben, ob die Prämienanpassung in den Tarifen E. und Z. zum 1. Januar 2017 materiell rechtmäßig war. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 26.09.2018 - 14 C 62/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2019 - 24 S 22/18 -